Heinrich Timm Ing. f. Heizungs-, Lüftungsu. Sanitärtechnik Planung und Überwachung 19273 TRIPKAU Tel./Fax 03 88 45 / 4 09 57 Mittelstraße 6 Tripkau, 17.04.2015 von HLS-Anlagen Energieberatung Novellierung der EnEV 2016 In Ausgabe 02/2015 von cci Zeitung wurde über die bevorstehende Novellierung der EnEV berichtet. Sie dient der Umsetzung von EU-Vorgaben in Bezug auf die Energieeinsparung in der Baubranche. Mit der Novellierung der EnEV 2016 sollten zahlreiche energierechtliche Vorschriften inhaltlich neu gefasst werden, wie das EnEG, das EEG 2014 usw. Zielstellung der EnEV 2016 Die inhaltliche Ausgestaltung der EnEV 2014 erfolgt nach ökonomischen Sachverhalten. Notwendige ökologische Sachverhalte werden unzureichend berücksichtigt. Die inhaltliche Zielstellung der EnEV 2016 sollte sich daher an den ökologischen Gesetzen (Energieerhaltungsgesetz, Gesetz zur Erhaltung der Masse und dem Entropiegesetz) orientieren. Dadurch würde die EnEV 2016 inhaltlich entrümpelt und somit praxistauglich werden. Ein subjektiver Rechtsbezug wäre notwendig, damit die aus den ökologischen Gesetzen sich ergebenden Vorgaben zur Erhaltung der Biosphäre der Erde eingeklagt werden können. Anwendungsbereich der EnEV 2016 Um den ökologischen Gesetzen genüge zu tun, muss der Anwendungsbereich der EnEV 2016 auf alle volkswirtschaftlichen Bereiche ausgedehnt werden. Der Anwendungsbereich der EnEV 2014, der sich nur auf die Baubranche bezieht, ist kontraproduktiv. In die EnEV 2016 sind zusätzlich folgende Sachverhalte mit aufzunehmen: - die Pflicht einer ressourcenschonenden Erhaltung von vorhandenen wärmetechnischen Systemen in allen volkswirtschaftlichen Bereichen mittels durchzuführender Instandhaltungen, - die Pflicht zur Nutzung von regenerativen Energien in allen volkswirtschaftlichen Bereichen, - die Pflicht einer ständigen Durchführung von energetischen Betrachtungen mittels energetischer Prozessanalysen zum Zweck einer rationellen Energieanwendung. Durch die Einstellung der drei genannten Sachverhalte ergibt sich ein erhebliches energetisches Einsparpotenzial. -2Novellierung der EnEV 2016 Vorschläge und Ergänzungen für die Novellierung Nachstehend werden inhaltliche Vorschläge und Ergänzungen für einige Paragrafen der EnEV 2014 pauschal beschrieben. Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Paragraf 1 Zweck und Anwendungsbereich Der Zweck der Energieeinsparung muss auf alle volkswirtschaftlichen Bereiche, in denen wärmetechnische Systemen mit unterschiedlichen Wirkprinzipien zur Gewährleistung von thermischen Verhältnissen in Gebäuden vorhanden sind, ausgedehnt werden. Zu den Wärmeversorgungssystemen in den Gebäuden gehören auch wärmetechnische Systeme für Produktionszwecke. Dementsprechend muss der Gültigkeitsbereich neu definiert werden. Paragraf 2 Begriffsbestimmungen Alle in der EnEV vorhandenen relevanten Begriffe müssen nach wärmtechnischen Gesetzmäßigkeiten definiert und mit anderen Begrifflichkeiten in den vorhandenen energierechtlichen Vorschriften abgeglichen werden. Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude Paragrafen 3 und 4 Anforderungen an Wohn- und Nichtwohngebäude Die beiden Paragrafen (Anforderungen an Wohn- und Nichtwohngebäude) sind grundsätzlich zu überarbeiten und in einem Paragrafen zusammenzufassen. Zur Durchsetzung eines optimalen bauseitigen Wärmeschutzes reicht die Angabe einzuhaltender Wärmedurchgangskoeffizienten aus. Die wertmäßige Ableitung der Wärmedurchgangskoeffizienten bezüglich eines Optimums ergibt sich aus der grafischen Darstellung der Abb. 1 Energieeinsparung Grenzwert Wärmedurchgangskoeffizient Abb. 1 Grafische Darstellung von Energieeinsparung und Wärmedurchgangskoeffizient Paragraf 5 Anwendung von Strom aus erneuerbaren Energien Der § 5 ist inhaltlich bezüglich der Nutzung von regenerativen Energien neu zu gestalten und mit einem neuen Titel zu versehen. Der Begriff „regenerative Energien“ muss definiert, die Nutzungspflicht und deren Einsatzbereich mit Bezug auf das EEWärmeG geregelt werden. -3Novellierung der EnEV 2016 Paragraf 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel Um dem elementaren Bedürfnis des Menschen nach frischer Luft in einem Gebäude gerecht zu werden, muss die in § 6 geforderte Dichtheit der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines Gebäudes aufgehoben werden. Die Abführung von Luftschadstoffen und Feuchtigkeit aus dem Gebäude muss durch gewollte Undichtigkeiten mittels einer natürlichen Lüftung bzw. durch mechanische Be- und Entlüftungsanlagen sichergestellt werden. Einzuhaltende Angaben zu den Luftwechselraten in Gebäuden in Abhängigkeit von deren Nutzung und der technologischen Ausstattung müssen mit angegeben werden. Abschnitt 3 bestehende Gebäude und Anlagen Paragraf 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden Inhaltlich ist der Paragraf 9 den neuen Anforderungen des Paragrafen 3 und 4 anzupassen. Paragraf 10 Nachrüsten bei Anlagen und Gebäuden In Paragraf 10 ist zusätzlich eine Nachrüstpflicht für unterschiedliche anlagentechnische Komponenten in wärmetechnischen Systemen mit aufzunehmen, wenn diese nicht vorhanden sind bzw. den Anforderungen nicht mehr gerecht werden. Notwendige Nachrüstpflichten sind mit ökologischen Sachinhalten zu begründen. Der energetische und stoffliche Ressourcenverbrauch eines wärmetechnischen Systems darf sich bei einer notwendigen Nachrüstung nicht verschlechtern. Zur notwendigen Nachrüstpflicht gehört auch eventuell eine Modernisierung von wärmetechnischen Systemen, wenn diese den Anforderungen nicht mehr entsprechen. Die in der EnEV 2014 genannten Anforderungen zum bauseitigen Wärmeschutz sind in § 3 einzustellen. Paragraf 11 Aufrechterhaltung einer energetischen Qualität Die instandhaltungstechnischen Maßnahmen sind kontrollfähig zu dokumentieren und müssen von unabhängigen Fachkräften überprüft werden. Die Aufrechterhaltung einer energetischen Qualität lässt sich auch durch organisatorische Maßnahmen, zum Beispiel durch die Überprüfung von Betriebsdaten und deren Neujustierung, erreichen. Paragraf 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen § 12 ist in § 11 mit zu integrieren, denn die inhaltlichen Aussagen lassen sich sinngemäß auf alle wärmetechnische Systeme übertragen. Abschnitt 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung Paragraf 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln Der Inhalt des Paragrafen 13 ist inhaltlich zu straffen und zu ergänzen. Zur Erzeugung von Wärmeenergie sind nur Heizkessel mit einem hohen Wirkungsgrad einzusetzen. Die Auslegung hat nach dem tatsächlichen Bedarf zu erfolgen. Der Begriff Komponente ist zu definieren. -4Novellierung der EnEV 2016 Paragraf 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen Der Inhalt des Paragrafen ist dahingehend zu ändern, dass alle wärmetechnischen Systeme entsprechend den Erfordernissen mit regeltechnischen, hydraulischen sowie mit messtechnischen Komponenten auszustatten bzw. nachzurüsten sind. Hierfür muss eine Nachrüstpflicht bestehen. Paragraf 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik Der Absatz 1 muss auf alle de- und zentralen Lüftungs- und Klimasysteme sowie die Pflicht, dass Lüftungs- und Klimaanlagen nach dem Schadstoff- und Feuchtigkeitsanfall auszulegen und mit den entsprechenden regeltechnischen Komponenten auszustatten sind, ausgedehnt werden. Weiterhin ist die Pflicht zum Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen mit unterschiedlichen Wirkprinzipien in Paragraf 15 einzustellen. Dazu sind die technischen Randbedingungen anzugeben. Der genannte Sachverhalt gilt sinngemäß auch für kältetechnische Systeme, wenn sie für raumklimatische Zwecke benötigt werden. Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz Paragraf 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Der Paragraf 16 ist hinsichtlich der Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen neu zu gestalten. Paragraf 17 Grundsätze des Energieausweises Inhaltlich ist der Paragraf 17 neu zu gestalten und zu ergänzen. Dieses bezieht sich auf die transparente Darstellung der Berechnungsergebnisse, die dem Nutzer des Gebäudes zu übergeben sind. Die Grundsätze zur Erstellung von Energieausweisen sind auf alle volkswirtschaftlichen Bereiche auszudehnen. Anzugeben sind die erforderlichen Ressourcen zur Wärmeerzeugung. Paragraf 18 und 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs und des Verbrauchs Die beiden Paragrafen sind in einem Paragrafen zusammenzufassen und inhaltlich neu zu gestalten. Die vorhandenen Berechnungsalgorithmen sind inhaltlich zu modifizieren und müssen den wärmetechnischen Gesetzmäßigkeiten angepasst werden. Aus Transparenzgründen sind wichtige Berechnungsdaten in den Energieausweisen mit anzugeben. Die Erstellung eines verbrauchs- oder eines bedarfsbezogenen Energieausweises muss aus der Verordnung eindeutig hervorgehen. Zuschläge für einen nicht erkennbaren Energiebedarf müssen transparenter gestaltet werden. Paragraf 20 Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz Inhaltlich ist der Paragraf 20 dahin zu ergänzen, dass konkrete Hinweise zu technischen und organisatorischen Veränderungen einzustellen sind. Dieses gilt auch für notwendige Angaben zu Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Paragraf 23 Regeln der Technik In Paragraf 23 muss zusätzlich auf die Anwendung und Einhaltung der ökologischen Gesetze mit den dazu gehörigen wärmetechnischen Gesetzen hingewiesen werden. -5Novellierung der EnEV 2016 Paragraf 25 Befreiungen Die genannten Befreiungen sind auf Härtefälle zu begrenzen. Paragraf 26 Verantwortliche In Paragraf 26 ist der Begriff Betreiber bzw. Eigentümer zu ergänzen. Paragraf 26 b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirkschornsteinfeger Wegen fehlender Anlagenkenntnisse ist der Paragraf 26 b zu streichen. Paragraf 26 c und d Registriernummern und Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen Die beiden genannten Paragrafen sind in einem Paragrafen zusammen zu fassen. Zur Kontrolle und Überwachung von Maßnahmen der EnEV sind auf kommunaler Ebenen unabhängige Prüforganisationen zu installieren. Paragraf 26 f Erfahrungsbericht der Länder Der Paragraf 26 f ist ersatzlos zu streichen.
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