Gemeinde Chieming Landkreis Traunstein 36. Änderung Bebauungsplan „Traunschlacht-Wolfsgrube““ im Verfahren nach § 13a BauGB Begründung Dipl.-Ing. Andreas Jurina, Stadtplaner Dipl-Ing. (FH) Peter Rubeck, Landschaftsarchitekt Gemeinde Chieming 36. Änderung Bebauungsplan "Traunschlacht-Wolfsgrube" 1 1. Anlaß der Änderung Auf dem Grundstück soll eine zweite Wohneinheit und Garagen sowie ein Carport errichtet werden. Als Voraussetzung hierfür ist der Bebauungsplan zu ändern. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst das Grundstück Flurnummer 1102/4, Gemarkung Chieming, Gemeinde Chieming. 3. Verfahren Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB geändert, da es sich hier um eine Nachverdichtung handelt. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 13a BauGB liegen vor. In diesem Verfahren ist die Erstellung eines Umweltberichtes und einer Umweltprüfung nicht erforderlich. Die Eingriffsregelung nach BauGB ist ebenfalls nicht anzuwenden. 4. Planung Auf dem Grundstück steht ein Wohngebäude mit Garage. Die soll abgebrochen werden und durch einen Anbau für eine weitere Wohneinheit ersetzt werden. Zusätzlich sollen Garagen und ein Carport neu errichtet werden. Die Baugrenzen müssen für das Vorhaben nicht angepasst werden, da sie ausreichend bemessen sind. Diese sind daher wie bisher festgesetzt und auch zur Information in der Weiterführung außerhalb des Geltungsbereiches übernommen. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung muss leicht erhöht werden. Die Festsetzungen zur Höhe und Zahl der Geschoße werden an die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst: bisher war E+DG festgesetzt, dies wird ersetzt durch eine seitliche Wandhöhe von höchstens 5,50 m. Die Änderung des Bebauungsplanes hat nur unwesentliche Auswirkungen auf das Ortsund Landschaftsbild. 5. Artenschutzrecht Gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist für Vorhaben nach den Vorschriften des BauGB im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes während der Planaufstellung (vgl. § 18 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 3 BauGB) zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG, insbesondere die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, entgegenstehen (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – saP). Bei dem Änderungsbereich handelt es sich um eine intensiv genutzte Gartenfläche mit Verkehrsflächen und Gebäuden. Im Übergang zur Wolfgang-Klausner-Straße bilden mehrere Fichten und 1 Ahorn den Baumbestand. Der Ahorn besitzt einen Brusthöhendurchmesser (BHD) kleiner als 40 cm und zeigt zum Aufnahmezeitpunkt im März 2015 keine Höhlenstrukturen oder Rindenabplattungen. Die Fichten sind als Lebensraum für höhlenbrütende Vögel oder Fledermäuse ebenfalls ungeeignet. Die Lebensraumeignung ist somit als gering einzustufen. Im weiteren Änderungsbereich liegen ebenfalls keine geeigneten Strukturen vor. Planungsgruppe Strasser + Partner GbR, Traunstein Gemeinde Chieming 36. Änderung Bebauungsplan "Traunschlacht-Wolfsgrube" Die Fotodokumentation zeigt den Sachverhalt auf: Foto 1: Baumbestand am östlichen Übergang der Fl.-Nr. 1102/4 zur WolfgangKlausner-Straße: prägend sind mehrere Fichten und 1 Ahorn Foto 2: Baumbestand am westlichen Übergang der Fl.-Nr. 1102/4 zur WolfgangKlausner-Straße: prägend sind Gartengehölze und einzelne Nadelgehölze (Kiefer, Eibe, Zypresse) Planungsgruppe Strasser + Partner GbR, Traunstein 2 Gemeinde Chieming 36. Änderung Bebauungsplan "Traunschlacht-Wolfsgrube" Foto 3: Ahorn an der Westecke des Grundstücks Fl.-Nr. 1102/4 ohne geeignete Lebensraumstrukturen (Höhlen oder Rindenabplattungen) Populationen prüfrelevanter Arten sind aufgrund der geringen Habitateignung und Vorbelastungen im Änderungsbereich nicht zu erwarten. Beeinträchtigungen von Populationen streng geschützter Arten oder europäischer Vogelarten sind somit unwahrscheinlich. Die abzubrechenden Gebäude sind aufgrund ihrer Struktur als Sommerquartier für Fledermäuse ungeeignet. Da aufgrund dieser Vorprüfung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht zu erwarten sind, kann – entsprechend den Hinweisen der Obersten Baubehörde (2008) auf einen detaillierteren Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtliche Prüfung (saP) verzichtet werden. Chieming, den 17.03.2015 ......................................................... Graf, 1. Bürgermeister F:\PROJEKTE\99999\Chieming 36 TSWG\Begründung 36 Änderung TSWG.doc Planungsgruppe Strasser + Partner GbR, Traunstein 3
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