Traunschlacht-Wolfsgrube

Gemeinde Chieming
Landkreis Traunstein
36. Änderung Bebauungsplan
„Traunschlacht-Wolfsgrube““
im Verfahren nach § 13a BauGB
Begründung
Dipl.-Ing. Andreas Jurina, Stadtplaner
Dipl-Ing. (FH) Peter Rubeck, Landschaftsarchitekt
Gemeinde Chieming 36. Änderung Bebauungsplan "Traunschlacht-Wolfsgrube"
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1. Anlaß der Änderung
Auf dem Grundstück soll eine zweite Wohneinheit und Garagen sowie ein Carport
errichtet werden.
Als Voraussetzung hierfür ist der Bebauungsplan zu ändern.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst das Grundstück Flurnummer
1102/4, Gemarkung Chieming, Gemeinde Chieming.
3. Verfahren
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB geändert, da es
sich hier um eine Nachverdichtung handelt. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 13a
BauGB liegen vor.
In diesem Verfahren ist die Erstellung eines Umweltberichtes und einer Umweltprüfung
nicht erforderlich. Die Eingriffsregelung nach BauGB ist ebenfalls nicht anzuwenden.
4. Planung
Auf dem Grundstück steht ein Wohngebäude mit Garage. Die soll abgebrochen werden
und durch einen Anbau für eine weitere Wohneinheit ersetzt werden. Zusätzlich sollen
Garagen und ein Carport neu errichtet werden.
Die Baugrenzen müssen für das Vorhaben nicht angepasst werden, da sie ausreichend
bemessen sind. Diese sind daher wie bisher festgesetzt und auch zur Information in der
Weiterführung außerhalb des Geltungsbereiches übernommen.
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung muss leicht erhöht werden.
Die Festsetzungen zur Höhe und Zahl der Geschoße werden an die aktuellen rechtlichen
Rahmenbedingungen angepasst: bisher war E+DG festgesetzt, dies wird ersetzt durch
eine seitliche Wandhöhe von höchstens 5,50 m.
Die Änderung des Bebauungsplanes hat nur unwesentliche Auswirkungen auf das Ortsund Landschaftsbild.
5. Artenschutzrecht
Gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist für Vorhaben nach den Vorschriften des BauGB
im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes während der Planaufstellung (vgl. § 18 Abs.
1 BNatSchG, § 1a Abs. 3 BauGB) zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Verbote nach
§ 44 BNatSchG, insbesondere die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG,
entgegenstehen (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – saP).
Bei dem Änderungsbereich handelt es sich um eine intensiv genutzte Gartenfläche mit
Verkehrsflächen und Gebäuden.
Im Übergang zur Wolfgang-Klausner-Straße bilden mehrere Fichten und 1 Ahorn den
Baumbestand. Der Ahorn besitzt einen Brusthöhendurchmesser (BHD) kleiner als 40 cm
und zeigt zum Aufnahmezeitpunkt im März 2015 keine Höhlenstrukturen oder
Rindenabplattungen. Die Fichten sind als Lebensraum für höhlenbrütende Vögel oder
Fledermäuse ebenfalls ungeeignet. Die Lebensraumeignung ist somit als gering
einzustufen.
Im weiteren Änderungsbereich liegen ebenfalls keine geeigneten Strukturen vor.
Planungsgruppe Strasser + Partner GbR, Traunstein
Gemeinde Chieming 36. Änderung Bebauungsplan "Traunschlacht-Wolfsgrube"
Die Fotodokumentation zeigt den Sachverhalt auf:
Foto 1: Baumbestand am östlichen Übergang der Fl.-Nr. 1102/4 zur WolfgangKlausner-Straße: prägend sind mehrere Fichten und 1 Ahorn
Foto 2: Baumbestand am westlichen Übergang der Fl.-Nr. 1102/4 zur WolfgangKlausner-Straße: prägend sind Gartengehölze und einzelne Nadelgehölze (Kiefer,
Eibe, Zypresse)
Planungsgruppe Strasser + Partner GbR, Traunstein
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Gemeinde Chieming 36. Änderung Bebauungsplan "Traunschlacht-Wolfsgrube"
Foto 3: Ahorn an der Westecke des
Grundstücks Fl.-Nr. 1102/4 ohne geeignete
Lebensraumstrukturen (Höhlen oder
Rindenabplattungen)
Populationen prüfrelevanter Arten sind aufgrund der geringen Habitateignung und
Vorbelastungen im Änderungsbereich nicht zu erwarten. Beeinträchtigungen von
Populationen streng geschützter Arten oder europäischer Vogelarten sind somit
unwahrscheinlich.
Die abzubrechenden Gebäude sind aufgrund ihrer Struktur als Sommerquartier für
Fledermäuse ungeeignet.
Da aufgrund dieser Vorprüfung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht zu
erwarten sind, kann – entsprechend den Hinweisen der Obersten Baubehörde (2008) auf
einen detaillierteren Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
verzichtet werden.
Chieming, den 17.03.2015
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Graf, 1. Bürgermeister
F:\PROJEKTE\99999\Chieming 36 TSWG\Begründung 36 Änderung TSWG.doc
Planungsgruppe Strasser + Partner GbR, Traunstein
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