Umgang mit Lebensmitteln

5. Hygieneforum Osthessen
Hygiene und Gesundheit in der
Kindertagesstätte
Hygiene im Umgang mit Lebensmitteln
Erstellt von Dr. Kraus | März 2015
Fachdienst FD 6300
Gliederung
1. Rechtliche Grundlagen
2. Hilfestellung für die Ausrichtung von Veranstaltungen
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Lebensmittelerkrankungen
2012:
20.849 gemeldete Salmonellosen in Deutschland und
62.880 Campylobacter-Infektionen, überwiegend in
Gemeinschaftsverpflegungen und Privathaushalten
2013:
20.782 gemeldete Salmonellosen
67.755 Campylobacter-Infektionen
häufige Ursachen:
• mangelnde Sachkenntnis der Personen
• Fehler bei der Trennung „reiner“
und „unreiner“ Bereiche / Tätigkeiten
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1. Rechtliche Grundlagen
Lebensmittelverordnungen der EU („Hygienepaket“)
VO (EG) 178/2002: Basisverordnung zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts,… und zur
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
VO (EG) 852/2004: über Lebensmittelhygiene
VO (EG) 853/2004: mit spezifischen Hygienevorschriften
für Lebensmittel tierischen Ursprungs
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1. Rechtliche Grundlagen
Nationale Vorschriften
LFGB: Lebensmittel-Futtermittel-Gesetzbuch
LMHV: Lebensmittelhygiene-Verordnung: Anforderungen an die Hygiene
beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbrigen von Lebensmitteln
Tier-LMHV:
Tierische Lebensmittelverordnung: Anforderungen an die
Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbrigen von
bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Tier-LMÜV:
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
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1. Rechtliche Grundlagen
VO (EG) 178/2002
1. Personen, die Lebensmittel in den Verkehr bringen, werden zum
Lebensmittelunternehmer erhoben
2. Artikel 14 Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit
(1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden
(2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen
ist, dass sie
a) gesundheitsschädlich sind
b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind
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1. Rechtliche Grundlagen
§ 5 LFGB (Gesundheitsschutz):
Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu
behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des
Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist
Bsp. für gesundheitsschädliche Lebensmittel:
• Backwaren mit Glassplittern
• Wurstdosen mit Botulinum-Toxin
• Getränk mit Resten von Reinigungslauge
in der Flasche
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1. Rechtliche Grundlagen
§ 11 LFGB Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
(Gefahr für die Gesundheit muss nicht bestehen)
Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln,
- die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind
- die auf Grund der Herstellungspraxis für den Verzehr durch den Menschen
ungeeignet sind (Ekel)
- die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung
abweichen und dadurch in ihrem Wert gemindert sind
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1. Rechtliche Grundlagen
Beispiele:
- Schimmel, Parasiten
- „Schummelkäse“, Feta
- Fetthaltige Kakaoglasur
- Formschinken
- zu hoher Fettgehalt, zu viel Fremdwasser
- Farbstoffe (Eierlikör, Edelsalami)
- Ritter Sport (Piperonal)
- überlagerte, trockene Brötchen
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1. Rechtliche Grundlagen
LMHV
§4 Satz 1
Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von Personen
hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf
Grund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII der Verordnung
(EG) 852/2004 über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende
Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten
verfügen
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1. Rechtliche Grundlagen
Ausnahme von rechtlichen Regelungen
und Schulungsverpflichtung:
- häuslicher Bereich
- gelegentliche Handhabung und Zubereitung von
Lebensmitteln durch Privatpersonen (kirchliche, schulische
Veranstaltungen, Vereinsfeste)
Nicht jedoch bei einer gewissen Kontinuität und Organisationsgrad
der Veranstaltung
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1. Rechtliche Grundlagen
Begriffsbestimmung: leicht verderbliches Lebensmittel
(§
§ 2 LMHV)
-
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Mirkobiologischer Verderb in kurzer Zeit
Einhaltung bestimmter Temperaturen
1. Rechtliche Grundlagen
Leicht verderbliche Lebensmittel
• Fleisch und Wurstwaren
• Fisch
• Milch und Milchprodukte
• Eier und Eierspeisen
• Speiseeis
• Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate
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1. Rechtliche Grundlagen
§ 3 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV):
• Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den
Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen
Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
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1. Rechtliche Grundlagen
Beispiele nachteilige Beeinflussung
• Ekel erregende
• sonstige Beeinträchtigung der
Mikroorganismen,
Verunreinigungen,
Witterungseinflüsse, Gerüche,
Temperaturen
tierische Schädlinge,
menschliche und tierische
Ausscheidungen
Abfälle
Reinigungsmittel,
ungeeignete Behandlungs- und
Zubereitungsverfahren
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1. Rechtliche Grundlagen
Bsp. Gefahren nachteiliger Beeinflussung:
• offene Lagerung von erdbehaftetem Gemüse mit verzehrfertigen
Speisen ohne räumliche Trennung
• offene Lagerung von Abfällen in Zubereitungsbereichen
• Hund im Küchenbereich
• Wurst, Käse außerhalb der Kühlung
• Kuchen ohne Abdeckung auf Verkaufstheke, so dass Kunden Waren
anhusten können (fehlender sogenannter „Spuckschutz“)
• Salat in Behältnissen, die nicht lebensmittelgeeignet sind
(Gefahr Stoffübergang)
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Anforderungen an mobile Verkaufseinrichtungen:
•
durchdacht
•
dreiseitig umschlossen
•
abwaschbare Wände
•
„Spuckschutz“
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Anforderungen an Oberflächen, die mit Lebensmitteln in
Berührung kommen:
• leicht zu reinigen und zu desinfizieren (u .a. kein offenporiges Holz,
kein „Stoff“ oder ähnliche Textilien, keine beschädigten
Oberflächen)
• sauber
• Handwaschvorrichtung mit
Warmwasserzufuhr,
Flüssigseife und
Einmalpapierhandtüchern
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
• hygienische Spülgelegenheit; bestenfalls Spülmaschine oder 2 –Becken;
regelmäßiger Wasserwechsel (Trinkwasserqualität), um Ansammlung und
Übertragung von Verunreinigungen und Keimen zu vermeiden
• regelmäßiger Wechsel von Reinigungstüchern,
-schwämmen, usw.
• ausreichend Kühlvorrichtungen für leicht
verderbliche Lebensmittel
• leicht erreichbare Toiletten mit Handwaschgelegenheiten,
Warmwasserzufuhr, Flüssigseife und
Einmalhandtücher
• Abfälle in Müllbehältnisse mit dicht schließenden
Deckeln verbringen bis zur schnellst möglichen
Entfernung aus Betriebsstätte und Entsorgung
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Fleisch
„Fleischflora“- Nach hygienischem Schlachtprozess
befinden sich z.B. auf der Oberfläche von
– Rindfleisch
ca. 1.000 Keime / cm²
– Schweinefleisch ca. 10.000 Keime / cm²
bakterieller Verderb bzw. Fäulnis durch
Vermehrung von Mikroorganismen, z.B. Bakterien,
Hefen und Schimmelpilze
Bakterien auf dem Fleisch vermehren sich optimal zwischen +18° C und +30 ° C
(schnellstmögliche Kühlung nach Einkauf)
Haltbarkeit im Kühlschrank:
» Rindfleisch ca. 3-4 Tage
» Kalb- und Schweinefleisch ca. 2-3 Tage
» frische Wurst bis zu ca. 5 Tagen bei
hygienischer Behandlung einschl. Lagerung
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Geflügel
besonders auf und in rohem Geflügelfleisch
können sich pathogene Mikroorganismen,
wie z.B. Salmonellen und Campylobacter,
befinden.
Behandlung: besonders Geflügelfleisch
muss immer bis in den Kern
vollständig durcherhitzt werden
(Anzeichen: keine rote Färbung mehr,
kein Austreten von rotem
Fleischsaft mehr), um die Gefahr
lebensmittelbedingter Erkrankungen zu
vermeiden.
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Vermeidung sog. Kreuz- bzw.
Sekundärkontaminationen von
Lebensmitte
• Auftauflüssigkeit darf nicht mit anderen
Lebensmitteln, Arbeitsflächen und
-utensilien in Berührung kommen, um die
Übertragung pathogener Keime zu
verhindern
• räumlich getrennte Lagerung von anderen
Fleischarten und Lebensmitteln
• gesonderte Arbeitsflächen, -geräte
(Messer, Gabeln, Grillbestecke usw.) für
Geflügelfleisch verwenden oder gründliche
Zwischenreinigung, um
Keimübertragungen zu vermeiden
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Hackfleisch bietet besonders gute Voraussetzungen für
Keimvermehrung
• Rohes Hackfleisch vermeiden
• Rohe Bratwürstchen vermeiden
• Besser gebrühte Bratwürstchen
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Rohmilch
die Abgabe von Rohmilch an Verbraucher
ist nach § 17 Abs. 1 Tier-LMHV
grundsätzlich verboten (Gefahr einer
Infektion mit pathogenen Mikroorganismen
beim Verzehr ohne vorheriges Abkochen)
Rohmilch kann als Vorzugsmilch durch
Milcherzeugungsbetriebe abgegeben
werden unter bestimmten Voraussetzungen
des § 17 Abs. 2-4 Tier-LMHV, u.a. Hinweis
„Rohmilch,vor dem Verzehr abkochen“
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Eier
Eier und Eierhöckerpackungen können
insbesondere mit Salmonellen kontaminiert sein
Behandlung: räumlich getrennte
Lagerung und Bearbeitung gegenüber
Fleisch, Wurst und sonstigen bereits
behandelten bzw. verzehrsfertigen
Speisen, um Übertragung von Keimen zu vermeiden
Empfehlung: auf die Abgabe von
roheihaltigen Speisen sollte verzichtet werden
bei der Zubereitung und Abgabe von
Pfannenkuchen bzw. Crêpes, Waffeln und
ähnlichen Eierspeisen ist eine vollständige
Durcherhitzung sicherzustellen
Alternative: pasteurisiertes Vollei verwenden
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Backwaren
Behandlung: nicht durchgebackene, leicht
verderbliche Kuchen sind zu kühlen
Backwaren und Kuchen sind räumlich
getrennt von Fleisch, Fleischerzeugnissen,
erdbehaftetem Obst und Gemüse und
anderen möglicherweise keimbehafteten
oder verunreinigten Gegenständen, wie z.B.
Transportkartonagen, zu lagern
(Kreuzkontamination)
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Obst und Gemüse
erdbehaftetes, unbehandeltes Obst, Salate und Gemüse sind
grundsätzlich mit relativ hohen Keimzahlen belastet
pflanzliche Lebensmittel können neben Mikroorganismen auch
Rückstände an Pflanzenbehandlungsmitteln enthalten
Behandlung: räumlich getrennt von Fleisch und behandelten bzw.
verzehrfertigen Speisen bearbeiten und lagern
d.h. für Lagerung entweder separate Kühleinrichtungen oder räumlich
geschlossene, lebensmittelgeeignete Behältnisse bzw. Verpackungen
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Verzehrfertige Speisen
besonders bereits behandelte und
verzehrsfertige Speisen sind z.B. durch
sachgerechte Trennung von
keimbehafteten Lebensmitteln vor
nachteiligen Beeinflussungen zu
schützen (Kreuzkontamination);
Grund: ggf. erfolgen keine Maßnahmen
zur Keimreduzierung, wie z.B.
Erhitzung, mehr
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Lebensmittelbedarfsgegenstände
sauber und instand halten
länger gelagertes Geschirr vor
Wiederverwendung reinigen, um keinen
Staub, Keime usw. zu übertragen
für die Trennung reiner und unreiner
Lebensmittel, z.B. bei der Lagerung,
lebensmittelgeeignete Behältnisse,
Umhüllungen usw. verwenden wegen Gefahr
„Stoffübergang“
beschädigte Arbeitsgeräte und –utensilien
aussondern, weil beim Ablösen von Teilen,
Stoffen usw. Gesundheitsgefahren entstehen
können
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Personalhygiene
• saubere Arbeitskleidung
• Beschäftigungsverbot bei infizierten Wunden,
Hautinfektionen oder – verletzungen, Durchfall
oder sonstigem Verdacht auf übertragbare
Krankheiten (Belehrung Infektionsschutzgesetz)
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Lebensmittelkennzeichnung
LMKV:
Kennzeichnung von Zusatzstoffen
LMIV:
Kennzeichnung von Allergenen (VO EU 1169/2011)
14 Hauptallergene (Gluten, Ei, Nüsse, Mandeln,
Milch, Fisch, Sellerie, Senf, Sesam, SO2)
VorlLMIEV: Vorläufige Verordnung zur Ergänzung
unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die
Information der Verbraucher über die Art und Weise
der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen,
die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei
unverpackten Lebensmitteln
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Lebensmittelkennzeichnung
NKV: Nährwertkennzeichnungs-VO
VO 1334/2008: Aromen
VO 1924/2006: Health-Claims-VO
VO 1830/2003: GVO
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Lebensmittelkennzeichnung
STOFFE ODER ERZEUGNISSE, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN KÖNNEN gemäß VO
(EU) 1169/2011
1.
Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel,
a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose;
b) Maltodextrine auf Weizenbasis;
c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis;
2.
Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;
3.
Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;
4.
Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose);
5.
Schalenfrüchte, namentlich
□ Mandeln
□ Haselnüsse
□ Walnüsse
□ Kaschunüsse
□ Pecannüsse
□ Paranüsse
□ Pistazien
□ Macadamia- oder Queenslandnüsse;
6.
Sesamsamen
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ausgenommen:
2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Lebensmittelkennzeichnung
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Lebensmittelkennzeichnung
überschrittenes Mindesthaltbarkeitsdatum
(MHD):
(noch) kein lebensmittelrechtlicher
Verstoß, sofern Ware noch individuelle
Eigenschaft hat; aber: Haftung für die
Ware geht vom Hersteller des
Erzeugnisses bzw. Fertigpackung auf
den „aktuellen Besitzer“, Einzelhändler
o.Ä., über
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Lebensmittelkennzeichnung
Verbrauchsdatum auf Fertigpackungen, § 8 LMKV
Seite 36
–
bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die
nach kurzer Zeit eine unmittelbare
Gefahr für die menschliche Gesundheit
darstellen können, ist anstelle des
Mindesthaltbarkeitsdatum ein
Verbrauchsdatum anzugeben
(„verbrauchen bis“)
–
nach Ablauf des Verbrauchsdatum auf der
Fertigpackung stellt das gewerbsmäßige
Inverkehrbringen des jeweiligen
Lebensmittels einen Rechtsverstoß dar und
kann mit konkreten gesundheitlichen
Gefahren verbunden sein
2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Lebensmittelkennzeichnung
Informationsquellen für Zusatzstoffe, usw.?
• Angaben auf Fertigpackungen der
verwendeten Erzeugnisse
•
Nachfrage bei den Lieferanten
Informationsquellen aktuelle Rechtslage?
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•
Rechtstexte übers Internet
•
Merkblätter Lebensmittelüberwachung
•
Rücksprache Lebensmittelüberwachung
2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Eigenkontrolle / Rückverfolgbarkeit
Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet zu
stetigen betrieblichen Eigenkontrollen
und ggf. Behebung von Rechtsverstößen
HACCP
Rückverfolgbarkeit:
Lebensmittelunternehmer müssen im Stande
sein, „Warenströme“ der zuständigen
Behörde vorlegen zu können, um
gesundheitlich zweifelhafte Lebensmittel aus
dem Verkehr nehmen zu können
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2. Ausrichtung von Veranstaltungen
Keimgehalt
•
•
•
•
•
•
Kopfhaut ca.
Stirn ca.
Achselhöhle
Nase-Rachen
Hand
Fingerkuppe
•
•
•
•
Erdbeere ungewaschen
Löffel Hackfleisch
Zwiebel gehackt
Pfeffer gemahlen
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1.500.000 / cm²
200.000 / cm²
2.400.000 / cm²
1.000.000 - 10.000.000 / cm²
1.000 –6.000 / cm²
20-100 / cm²
ca. 1.000.000/g
ca. 300.000.000/g
ca. 20.000 / g
ca. 30.000 –1.000.000 / g
Die wichtigsten Punkte
Gesunder Menschenverstand
Personalhygiene, insbesondere hygienische Handwaschvorrichtung
Trennung „reiner“ und „unreiner“ Arbeitsgänge und Lebensmittel
(Vermeidung Kreuz- und Sekundärkontaminationen)
hygienischen Bedingungen von Straßen- und Vereinsfesten:
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•
zu garende Lebensmittel vollständig durcherhitzen
•
auf Hackfleisch, Rohmilch und roheihaltige Lebensmittel verzichten
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit !!!
Gutes Gelingen bei Ihren bevorstehenden
Veranstaltungen
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