MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN - Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz - Bekanntmachung über die Durchführung von Zwischenprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz für Sozialversicherungsfachangestellte - Fachrichtung Allgemeine Krankenversicherung vom 04. Mai 2015, Az.: 35-5255.3-001 Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren BadenWürttemberg - Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz - führt die Zwischenprüfung 2-2015 im Rahmen der Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten / zum Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung Allgemeine Krankenversicherung - durch. Die Teilnahme an der Prüfung ist Voraussetzung für die spätere Zulassung zur Abschlussprüfung. 1. Prüfungstermin und -ort Die Zwischenprüfung 2-2015 findet am Mittwoch, 16. September 2015 in der Stadthalle Leonberg, Römerstr. 110, in 71229 Leonberg statt. 2. Anmeldung zur Prüfung Die Anmeldungen zur Zwischenprüfung 2-2015 sind schriftlich unter Verwendung des bekannten Anmeldeformulars bis Mittwoch, den 15. Juli 2015 (Ausschlussfrist) von den Allgemeinen Ortskrankenkassen über ihr Bildungszentrum und von den übrigen Ausbildungsstätten direkt beim Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Referat 35 - Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz, Postfach 10 34 43, 70029 Stuttgart, einzureichen. -23. Prüfungsteilnehmerinnen und - teilnehmer An der Zwischenprüfung 2-2015 (Fachrichtung Allgemeine Krankenversicherung) können teilnehmen: - Auszubildende, die ihre Ausbildung am 01.09.2014 begonnen haben und deren Ausbildungszeit nach § 8 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) auf zwei Jahre abgekürzt worden ist, - Auszubildende, die an der letzten Zwischenprüfung nicht teilgenommen haben. 4. Sonstiges Prüfungsteilnehmerinnen und –teilnehmer mit Behinderungen werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt (z.B. Verlängerung der Bearbeitungszeit). Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die zuständige Stelle über die Erleichterung entscheiden, sie vorbereiten oder den Prüfungsausschuss über die Behinderung unterrichten kann. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Behinderung bei der Anfertigung der Arbeiten ergibt. Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden rechtzeitig von der zuständigen Stelle eingeladen. In diesem Schreiben werden Prüfungstag und –ort der Zwischenprüfung, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die zugewiesene Kennziffer mitgeteilt. Bei Rückfragen erreichen Sie die zuständige Stelle unter den Telefonnummern (0711) 123-3638 und -3637. gez. Sina Möller
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