Hinweise zur Zwischenprüfung – Merkblatt für Studierende Zweck der Zwischenprüfung ist es, den Studierenden eine frühzeitige Leistungskontrolle zu ermöglichen. Wird die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, so hat dies die Exmatrikulation zur Folge. Deshalb werden alle Studierenden aufgefordert, sich umfassend über die Zwischenprüfung zu informieren. Die Zwischenprüfungsordnung (ZwPO) kann auf der Homepage des Fachbereichs Rechtswissenschaft eingesehen werden und ist auch im Zwischenprüfungskasten auf dem Flur des Dekanats ausgehängt. Aktuelle Informationen und Änderungen werden im Zwischenprüfungskasten und auf der Homepage des Fachbereichs Rechtswissenschaft bekanntgegeben. 1. Inhalt der Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung besteht aus vier Teilprüfungen (§ 7 II 1 ZwPO). Geprüft werden die drei Hauptfächer Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht sowie ein von der/dem Studierenden zu wählendes Grundlagenfach. Die Prüfung in den Hauptfächern wird mit der Abschlussklausur einer Lehrveranstaltung verbunden. Im Wintersemester findet die Zwischenprüfung regelmäßig im Rahmen der Vorlesung Sachenrecht, der Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht und der Vorlesung Strafrecht BT I, im Sommersemester im Rahmen des Grundkurses Zivilrecht II, des Grundkurses Öffentliches Recht II und des Grundkurses Strafrecht II statt. Zwischenprüfungen in den Grundlagenfächern werden derzeit folgende angeboten: im Wintersemester Deutsche Rechtsgeschichte, Römische Rechtsgeschichte und Verfassungsgeschichte der Neuzeit, im Sommersemester Römisches Privatrecht, Europäische Privatrechtsgeschichte der Neuzeit und in der Regel noch ein weiteres Fach (Rechtsphilosophie oder Rechtstheorie oder Allgemeine Staatslehre). Die Prüfungen bestehen jeweils aus zweistündigen Klausuren, die gegen Ende des Semesters abgehalten werden. Die genauen Termine für die einzelnen Teilprüfungen werden in den Lehrveranstaltungen, durch Aushang im Zwischenprüfungskasten und auf der Homepage des Fachbereichs Rechtswissenschaft bekanntgemacht. 2. Zeitpunkt Unabhängig von der Zulassung zur Zwischenprüfung ist eine Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen erforderlich. Jeder Student muss sich so rechtzeitig zu allen Teilprüfungen anmelden, dass er die Zwischenprüfung insgesamt bis zum Ende des 4. Fachsemesters erstmals abgelegt hat (§ 5 ZwPO). Eine Überschreitung dieser Frist führt dazu, dass die Prüfungsteile, zu denen sich der Student nicht rechtzeitig (spätestens im 4. Fachsemester) angemeldet hat, als erstmals abgelegt und nicht bestanden gelten. Über das Vorliegen von Gründen, die eine spätere Anmeldung rechtfertigen, sowie über Rücktritts- oder Verhinderungsgründe entscheidet der Dekan/Prodekan. Die entsprechenden Anträge müssen unverzüglich gestellt werden und sind glaubhaft zu machen. Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. In welchem Semester die jeweilige Lehrveranstaltung, mit der die Zwischenprüfung verbunden ist, belegt werden sollte, ergibt sich aus dem Studienplan. Es wird dringend empfohlen, sich hieran zu halten. Die Zwischenprüfung im Grundlagenfach sollte im ersten oder zweiten Semester absolviert werden. 3. Anmeldung Der Anmeldezeitraum zu den einzelnen Teilprüfungen der Zwischenprüfung wird jeweils zu Beginn des Semesters im Zwischenprüfungskasten auf dem Flur des Dekanats und auf der Homepage des Fachbereichs Rechtswissenschaft und des Prüfungsamtes bekannt gegeben. In der Regel handelt es sich um einen etwa zweiwöchigen Zeitraum im November (für die Prüfungen am Ende des Wintersemesters) bzw. Mai (für die Prüfungen am Ende des Sommersemesters), der unbedingt einzuhalten ist. Die Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen erfolgt über die Internetseite „Mein Campus“ (https://www.campus.uni-erlangen.de). 4. Durchführung der Prüfung Um eine ordnungsgemäße Prüfung zu gewährleisten, wird eine Einlasskontrolle durchgeführt, zu der ein Personalausweis oder sonstiger amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen ist. Außerdem benötigen Sie Ihre Matrikelnummer. Untersagt ist das Mitführen von Mobiltelefonen und technischen Geräten etc. Papier wird gestellt, so dass nur Stifte und die vom Aufgabensteller explizit zugelassenen Hilfsmittel (z.B. Gesetzestexte) mitgeführt werden dürfen. Die Bewertung der Zwischenprüfungsklausuren richtet sich nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung. Als bestanden gilt eine Klausur, wenn sie mindestens mit vier Punkten bewertet wird. 5. Rücktritt und Nachteilsausgleich Bei Wiederholern, § 10 Abs. 2 ZwPO, sowie bei Erstablegern im letztmöglichen Ablegungstermin vor dem Ende des vierten Semesters (vgl. oben unter 2. sowie § 5 Abs. 3 ZwPO) kann ein Rücktritt nur unter besonderen Voraussetzungen erfolgen (z.B. schwerwiegende Erkrankung). Der Rücktritt muss unverzüglich durch schriftliche Mitteilung an den Dekan/Prodekan erfolgen (§ 5 Abs. 4 ZwPO). Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Dekan/Prodekan entscheidet, ob ein Rücktrittsgrund vorliegt und teilt dies dem Studenten mit. Liegt nach Entscheidung des Dekans/Prodekans kein hinreichender Rücktrittsgrund vor, so muss der Student an der Teilprüfung teilnehmen. Anderenfalls gilt die Zwischen- bzw. Teilprüfung als nicht bestanden. Erstableger können von einer Anmeldung zu Teilprüfungen vor dem letztmöglichen Ablegungstermin (§ 5 Abs. 3 ZwPO) bis zum Ende des dritten Werktages vor dem Prüfungstag ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Als Werktage gelten dabei die Tage von Montag bis einschließlich Freitag. Erfolgt der Rücktritt nicht fristgerecht, so gilt die betreffende Zwischenprüfung als abgelegt und nicht bestanden (§ 5 Abs. 2 ZwPO), wenn kein hinreichender Rücktrittsgrund vorliegt. Für die Anerkennung eines Rücktrittsgrundes gelten die Ausführungen des ersten Absatzes entsprechend. Tritt die Prüfungsverhinderung nach Prüfungsbeginn ein, gilt das im ersten Absatz Ausgeführte entsprechend. Insbesondere ist ein von demselben oder folgenden Tag datiertes ärztliches Attest vorzulegen. Bei Vorliegen von Behinderungen (z.B. erheblicher Seh- oder Schreibschwäche) entscheidet der Dekan/Prodekan über einen etwaigen Nachteilsausgleich und die erforderlichen Nachweise (z.B. amtsärztliches Attest) im Einzelfall. Auch insofern hat der Student sich unverzüglich an den Dekan/Prodekan zu wenden, bei Dauerbehinderungen bereits bei der Anmeldung zur Teilprüfung. 6. Wiederholungsmöglichkeit Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Teilprüfungen müssen in der in § 10 ZwPO vorgeschriebenen Frist wiederholt werden. Wird diese Wiederholungsfrist versäumt, gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden. Die Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Für die Wiederholung der einzelnen Teilprüfungen ist zwischen Haupt- und Grundlagenfachprüfung zu unterscheiden. a. Hauptfächer In den Hauptfächern können die Teilprüfungsklausuren je einmal wiederholt werden; ein Hauptfach kann zweimal wiederholt werden (§ 10 I 4 ZwPO). Hat ein Student z.B. die Teilprüfung im Strafrecht und im Zivilrecht - beim ersten Mal oder im Wiederholungstermin - bestanden und die Teilprüfung im Öffentlichen Recht zweimal nicht bestanden, so kann er sich zu einem dritten Versuch für die Teilprüfung im Öffentlichen Recht anmelden. b. Grundlagenfach Im Grundlagenfach kann die Prüfung zweimal wiederholt werden (§ 10 I 4 ZwPO). Dabei kann das Fach entweder nach dem ersten oder nach dem zweiten Fehlversuch gewechselt werden. c. Zeitpunkt der Wiederholung Die Wiederholung muss zum nächstmöglichen Termin erfolgen, d.h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lehrveranstaltung, in der die Teilprüfung abgelegt wurde, erneut angeboten wird (in der Regel im Jahresrhythmus). Die Zwischenprüfung kann aber ggf. auch schon zu einem früheren Zeitpunkt in einer anderen Lehrveranstaltung des gleichen Hauptfaches erfolgen. Z.B. kann eine im Zivilrecht im Grundkurs Zivilrecht II abgelegte Teilprüfung entweder zum nächstmöglichen Zeitpunkt (in der Regel nach einem Jahr) in der gleichen Veranstaltung oder bereits nach einem Semester in der Veranstaltung Sachenrecht wiederholt werden. 7. Zeugnis Nach dem Bestehen aller vier Teilprüfungen wird ein Zeugnis ausgestellt. 8. Hochschulwechsel Studierende, die den Studienort wechseln wollen, bevor sie die Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten eine Bescheinigung, aus der sich die abgelegten Teilprüfungen und deren Bewertung ergeben. Studierende, die sich im Rahmen der Zwischenprüfung an der Universität Erlangen-Nürnberg in einem schwebenden Prüfungsverfahren befinden (mind. eine Teilprüfung nicht bestanden) und den Studienort wechseln wollen, müssen das dem Prüfungsamt mitteilen, damit das Prüfungsverfahren ggf. an die neue Hochschule abgegeben werden kann. Nicht bestandene Teilprüfungen können dann an der anderen Hochschule wiederholt werden (s. o. Punkt 6). Gibt es an der neuen Hochschule keine Zwischenprüfung, besteht die Möglichkeit, nicht bestandene Teilprüfungen trotz Exmatrikulation hier in Erlangen zu wiederholen. Werden nicht bestandene Teilprüfungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, wiederholt, wird das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung festgestellt, da die Fristen durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen werden (§ 10 II 4 ZwPO). Das Bestehen von Teilprüfungen am neuen Hochschulort ist daher dem hiesigen Prüfungsamt unverzüglich nachzuweisen. Studenten, die von einem anderen Studienort an die Universität Erlangen-Nürnberg kommen (nicht im 1. Semester), müssen einen Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung stellen und bereits abgelegte Teilprüfungen anrechnen lassen. Bereits bestandene Zwischenprüfungen müssen ebenfalls durch den Dekan/Prodekan anerkannt werden. Die hierzu nötigen Anträge werden im Prüfungsamt ausgegeben. Stand 14.10.2011 Prof. Dr. Max-Emanuel Geis, Prodekan
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