PPP - Fachvortrag - Frau Marion Schild, Jugendamt LK MSE

Fachveranstaltung:
„ Kinderschutz macht Schuleerfolgreich nur im Tandem“
25. März 2015
Marion Schild - stellvertretende Jugendamtsleiterin
Gliederung
1. Allgemeines
2. Vereinbarungen zum Kinderschutz im LK MSE
3. Empfehlung zur Kooperation Schule und JH des SoMi und BiMi MV
4. Vereinbarung § 8a SGB VIII
5. Vereinbarung § 4 Abs. 5 SchulG MV
6. Akteure im Kinderschutz an Schulen im LK MSE
7. Verbund Netzwerk Kinderschutz im LK MSE
8. Schlussfolgerungen
1) Allgemeines
●
Das neue Bundeskinderschutzgesetz
Bundesgesetzblatt 2011 Teil 1 Nr. 70
vom 28. Dezember 2011
ist „…Eine gegenwärtig in einem solchen Maße
vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren
Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit
ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt…“ (BGH
1956)
Gegenwärtige Bedrohung des Grundrechtes auf
Leben, körperliche Unversehrtheit und freier
Entfaltung der Persönlichkeit .
Diese Bedrohung kann in der Zukunft zu einer
erheblichen Schädigung führen.
Diese Folge tritt mit ziemlicher Sicherheit ein.
Kindeswohlgefährdung
1. Vernachlässigung
2. Körperliche Misshandlung
3. Sexuelle Gewalt
4. Häusliche Gewalt
5. Psychische Misshandlung
6. Mobbing
7. Ankündigung von Suizid
Anzeichen für
Gefährdungen
des Kindeswohls
Schüler im LK MSE
an Grundschulen; Gesamtschulen; Regionale
Schulen; Förderschulen; Gymnasien; Berufsschulen
28.473
dies entspricht 10,85 % von
der Gesamtbevölkerung
262.412
(Stand Oktober2014)
Zahl der jungen
Menschen/Schüler
im LK MSE
§ 4 - Beratung und Übermittlung von Informationen durch
(I) Geheimnisträger bei Kindeswohlgewährdung
• ausdrückliche Befreiung von der Schweigepflicht für Geheimnisträger
-
staatlich ausgebildete Angehörige der Heilberufe;
staatlich anerkannte PsychologInnen;
Ehe-, Familien-, Erziehungs- und JugendberaterInnen;
BeraterInnen in öffentlich-rechtlich anerkannten Suchtberatungsstellen;
BeraterInnen in anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen;
staatlich anerkannte SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen;
LehrerInnen an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Schulen
• Voraussetzung
Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung
des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen im Rahmen
der Berufsausübung.
§ 4 - Beratung und Übermittlung von Informationen durch
(II) Geheimnisträger bei Kindeswohlgewährdung
•
stufenweise Umsetzung
1. -
erörtern der Situation mit dem Kind / Jugendlichen und den
Personensorgeberechtigten und
-
2. -
soweit erforderlich und für den Schutz des Kindes / Jugendlichen ausreichend – bei
den Personensorgeberechtigten auf Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken
bleibt ein Vorgehen nach 1. erfolglos oder
ist es für eine Abwendung der Gefährdung des Kindes / Jugendlichen
nicht ausreichend und
halten die Schweigepflichtigen zur Abwendung der Gefährdung
ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, dürfen sie dieses unter Mitteilung
der notwendigen Daten informieren
(die Betroffenen sind - soweit nicht schutzgefährdend –
vorab zu unterrichten)
§ 4 - Beratung und Übermittlung von Informationen durch
(III) Geheimnisträger bei Kindeswohlgewährdung
• Beratungsanspruch der Geheimnisträger
- die Schweigepflichtigen haben,
um eine Gefährdung des Kindeswohls einschätzen zu können,
einen Beratungsanspruch
gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ( Jugendamt)
- der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllt die Beratungspflicht
durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
- die Schweigepflichtigen dürfen zur Ermöglichung der Beratung
die erforderlichen Daten pseudonymisiert übermitteln
2)
Vereinbarungen zum
Kinderschutz im LK MSE
Vereinbarungen zum Kinderschutz im LK MSE
●
●
Gem. § 8a SGB VIII mit
Leistungserbringern nach
dem SGB VIII
Schulsozialarbeit
●
●
Gem. § 4 Abs. 5
Schulgesetz M-V
Lehrkräfte
Vereinbarungen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
§ 8a SGB VIII
„…mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die
Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
1.
2.
3.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte
für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder
Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
bei der Gefährdungseinschätzung eine insofern erfahrene
Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche
in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit
hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen
nicht in Frage gestellt wird.“
§ 8a Abs. 4 SGB VIII
●
In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten,
die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass :
o
o
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte
für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder
Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen
bei der Gefährdungseinschätzung eine insofern erfahrene
Fachkraft beratend hinzugezogen wird
§ 8a Abs. 4 SGB VIII
●
●
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der
beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft
insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der
Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von
Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten,…..
…und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders
abgewendet werden kann. „
3) Empfehlung zur Kooperation
Schule und JH des SoMi und BiMi
MV
„Empfehlung zur Ausgestaltung der Zusammenarbeit
im Bereich der Schulsozialarbeit zwischen Jugendhilfe
und Schule in M-V ab 2015“
●
●
●
Pkt. 2. „Ziele und Aufgaben“
Erkennen von und Reagieren auf
Gefährdungen des Wohls von
Kindern und Jugendlichen im
Sinne des § 8a SGB VIII
Einzelfallbezogene Beratung mit
den Fachkräften der
bestehenden Beratungs-und
Hilfsangeboten des Staatlichen
Schulamtes sowie des
Jugendamtes
●
●
●
●
Pkt. 4.2. „ Zusammenarbeit
zwischen Schulen, Schulträgern
und Jugendhilfeträgern“
Zwischen Schule, Schulträger
und Träger der Jugendhilfe muss
eine Kooperationsvereinbarung
abgeschlossen werden
Ziel-, Aufgaben- und
Verantwortungsbeschreibung
Durch Schulträgern und
Jugendamt mitgezeichnet
werden
„Empfehlung zur Ausgestaltung der Zusammenarbeit
im Bereich der Schulsozialarbeit zwischen Jugendhilfe
und Schule in M-V ab 2015“
●
●
●
●
Pkt. 8.1.“ Kooperationsvertrag“
Schulkonferenz soll rechtzeitig
an der Erarbeitung des
Kooperationsvertrages beteiligt
werden
Der jeweiligen
Schulaufsichtsbehörde soll der
Kooperationsvertrag nach
Unterzeichnung zur Kenntnis
vorgelegt werden
●
●
●
Pkt. 8.2. „ Regelungen und
Bausteine für den jeweiligen
Vertrag“
Aussagen zum abgestimmten
Vorgehen bei der Abwendung
einer Kindeswohlgefährdung
Regelungen in Konfliktfällen /
Krisenmanagement
4) Vereinbarung § 8a SGB VIII
Vereinbarung zwischen Jugendamt und
Trägern der Jugendhilfe(kleine Vereinbarung)
zur Wahrnehmung des Schutzauftrages
gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII und § 72a SGB VIII
Vereinbarung
zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII und
§ 72a SGB VIII für den Leistungsbereich gemäß §§ 11-14 SGB VIII
Inhalte der Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages
gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII und § 72a SGB VIII für den
Leistungsbereich gemäß §§ 11 – 14 SGB VIII
1.
Der Vereinbarungspartner erkennt die grundsätzliche Bedeutung des
Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung im Rahmen der Jugendhilfe an.
2.
Er verpflichtet sich, gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls von Minderjährigen
wahrzunehmen und unverzüglich (sofort) dem zuständigen Bezirkssozialarbeiter des Jugendamtes telefonisch
anhand Anlage A zu melden und anschließend den Meldebogen (Anlage B) per Fax an den jeweiligen
Regionalstandort (RSO) des Jugendamtes zu senden:
RSO Neubrandenburg
Fax 0395 57087 65957
RSO Neustrelitz
Fax 0395 57087 65957
RSO Waren (Müritz)
Fax 0395 57087 65957
RSO Demmin
Fax 0395 57087 65957
3.
Mit Vorliegen der ausführlichen Meldung des Vereinbarungspartners beim Jugendamt wird der zuständige
Sozialarbeiter des Allgemeinen sozialen Dienstes fallführend.
4.
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen (§§ 61- 65 SGB VIII) sind einzuhalten.
5.
Der Vereinbarungspartner verpflichtet sich, jährlich an mind. einer Weiterbildung zum Thema
„Kindeswohlgefährdung“ teilzunehmen und dies dem Jugendamt auf Verlangen nachzuweisen.
6.
Der Vereinbarungspartner erklärt verbindlich, keine hauptamtlichen, nebenamtlichen oder ehrenamtlichen
Personen, die unmittelbar mit der Erziehung, Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung, Beratung oder
Ausbildung von Minderjährigen befasst sind bzw. regelmäßig unmittelbaren Kontakt zu ihnen haben, zu
beschäftigen oder zu vermitteln, die rechtskräftig wegen einer in § 72a SGB VIII aufgeführten Straftat verurteilt
worden sind. Er verpflichtet sich, von allen neu einzustellenden bzw. neu zu beschäftigenden Personen aus dem
o.g. Personenkreis die Vorlage eines Führungszeugnisses gemäß § 30a Abs. 1, Nr. 2a
Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zu verlangen und von den bei ihm bereits beschäftigten Personen aus o.g.
Personenkreis wiederkehrend im Abstand von 5 Jahren, beginnend ab dem Monat der
Unterzeichnung der Vereinbarung ein Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1, Nr. 2a BZRG
vorlegen zu lassen.
Inhalte der Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages
gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII und § 72a SGB VIII für den
Leistungsbereich gemäß §§ 11 – 14 SGB VIII c
7.
Bestandteile dieser Vereinbarung sind folgende Anlagen:
A:
Zuständigkeitsbereiche – Allgemeiner Sozialer Dienst des Jugendamtes
im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
B:
Meldebogen für den ASD bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine
Kindeswohlgefährdung gem. § 8a Abs. 1 SGB VIII
C:
„Gewalt gegen Kinder – Ein Leitfaden für die pädagogische Arbeit
mit Kindern und Jugendlichen in Mecklenburg-Vorpommern“
8.
Der Vereinbarungspartner stellt sicher, dass alle haupt-, ehren- und nebenamtlich beschäftigten
Mitarbeiter/innen aktenkundig die Festlegungen dieser Vereinbarungen zur Kenntnis erhalten und danach
handeln.
9.
Der Vereinbarungspartner verpflichtet sich, regelmäßig Informationen zum Netzwerk „Kinderschutz und Frühe
Hilfen“ im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte einzuholen.
10. Änderungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Regelungen
dieser Vereinbarung unwirksam werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung.
Die
Vereinbarungsparteien verpflichten sich, umgehend alternative Regelungen zu finden.
11. Die Vereinbarung tritt mit Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Beim Kind/Jugendlichen wird folgende
Gefährdungslage vermutet:
 Vernachlässigung
 Körperliche Misshandlung
 Sexuelle Gewalt
 Häusliche Gewalt
 Trennung und Scheidung
 Psychische Misshandlung
 Kind/Jugendlicher kündigt Suizid an
 Unverschuldetes Versagen der Eltern
 Mobbing
 Sonstiges:
______________________________________
__________________
§ 8a Abs. 4 SGB VIII mit Leistungserbringern
nach dem SGB VIII
●
●
●
●
§ 2 „ Verfahren bei
Gefährdungssituationen“
Werden einem SSA gewichtige
Anhaltspunkte für die Gefahr eines
Minderjährigen bekannt, so informiert
dieser hierüber unverzüglich die
zuständige Leitungsperson
Gemeinsam findet eine erste
Einschätzung dazu statt
Kommen die Fachkräfte hierbei zum
Ergebnis: Kindeswohlgefährdung liegt
vor – wird eine insoweit erfahrene
Fachkraft hinzugezogen
●
Grundlage für dieses Handeln:
●
trägerinterne Verfahrensstandards
( Anlage E)
●
●
●
§ 3 „ Insoweit erfahrene Fachkraft“
Jeder Träger der SSA soll eine insoweit
erfahrene Fachkraft haben ( Anlage C)
§ 5 „ Information des Trägers an das
Jugendamt“
●
●
Das Jugendamt ist zu informieren
wenn:
Risikoabschätzung nicht zweifelsfrei
erfolgen kann
§ 8a Abs. 4 SGB VIII mit Leistungserbringern
nach dem SGB VIII
●
●
●
§ 5 „ Information an das Jugendamt“
§ 9 „ Netzwerkarbeit“
Erziehungsberechtigten nicht in der
Lage oder bereit sind, die
Kindeswohlgefährdung abzuwenden
Mit dieser Vereinbarung erklären sich die
Vertragspartner zu einer verbindlichen
Zusammenarbeit im Kinderschutz gem. §
3 KKG bereit
gewährte Hilfe nicht ausreichend ist
●
Meldung ergeht sofort
●
A) telefonisch
●
B) anschließend Meldebogen
●
●
C) Dokumentation und ggf. Schutzplan
an das Jugendamt zu übermitteln
Diese Handlungsweise teilt der Träger
den Erziehungsberechtigten mit
Jährliche Teilnahme an mindestens einer
Fort-Weiterbildungsveranstaltung zum
Thema Kindeswohlgefährdung
Ein Mal jährlich im 2. Quartal erfolgt eine
gemeinsame Auswertung der Fälle von
Kindeswohlgefährdungen
§ 4 Schulgesetz M-V
„Grundsätze für die Verwirklichung
des Auftrags der Schulen“
(5)
...Das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem
Anschein von Vernachlässigung, Misshandlung oder anderer
Gefährdungen des Kindeswohls nachzugehen. Die Schule
entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des
Jugendamtes oder anderer zuständiger Stellen. Das
Verfahren und die Verantwortlichkeiten an der Schule regelt
die Schulleiterin oder der Schulleiter.
5) Vereinbarung § 4 Abs. 5
SchulG MV
Handlungs- und Verfahrensgrundsätze
des Staatlichen Schulamtes Neubrandenburg zur Umsetzung der
Kinderschutzvereinbarung
mit dem Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
zum Umgang mit kindeswohlgefährdenden
Situationen in Schulen
vom 01.07.2014
„Kooperationsvereinbarung
zwischen dem Staatlichen Schulamtes Neubrandenburg
Und dem Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
über die Zusammenarbeit von JH und Schule zum
Umgang mit kindeswohlgefährdenden
Situationen in Schulen des LK MSE“
vom 25.08.2014
Auszüge aus der Kooperationsvereinbarung
und den Handlungsgrundsätzen
- alle Schulen im LK MSE gewährleisten
die Umsetzung der „Handlungs-und
Verfahrensgrundsätze..“ vom 01.07.2014
-
das Verfahren und die
Verantwortlichkeit an der Schule regelt
die Schulleiterin/der Schulleiter
●
●
●
-
-
an jeder Schule des LK MSE werden
verbindlich Kontaktlehrer benannt und
dem JA schriftlich (Anlage 1) mitgeteilt
●
JA unterstützt die KontaktlehrerNetzwerkarbeit KKG;
●
erhält eine Lehrkraft Hinweise auf eine
Kindeswohlgefährdung, informiert
diese (1) umgehend die Schulleitung
die Schulleitung beruft unverzüglich
(2) eine Fallberatung ein
zeitnah wird die (3) Kontaktlehrerin
informiert/einbezogen
Fallberatung:
Schulleitung+Kontaktlehrer+Klassenlei
ter+ggf. Lehrkraft, die Kenntnis von der
Gefährdung hat
+ ggf. eine Fachkraft des JA + ggf.
externe Fachkräfte aus dem
Schulnetzwerk Kinderschutz (Anlage3)
Auszüge aus der Kooperationsvereinbarung
und den Handlungsgrundsätzen
●
●
im Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen
(Anlage 2)
Meldung an das Jugendamt (Anlage 2)
und /oder (Anlage 4) akute
Gefährdung
●
●
Einmal jährlich beraten Staatliches
Schulamt und Jugendamt aktuelle
Kinderschutzfälle
Überprüfung der Wirksamkeit der
„Handlungs-und
Verfahrensgrundsätze“
Beim Kind/Jugendlichen wird folgende
Gefährdungslage vermutet:
 Vernachlässigung
 Körperliche Misshandlung
 Sexuelle Gewalt
 Häusliche Gewalt
 Trennung und Scheidung
 Psychische Misshandlung
 Kind/Jugendlicher kündigt Suizid an
 Unverschuldetes Versagen der Eltern
 Mobbing
 Sonstiges:
______________________________________
__________________
6) Akteure im Kinderschutz an
Schulen im LK MSE
SchulsozialarbeiterInnen
• An ca. 60 Schulen unseres Landkreises sind SchulsozialarbeiterInnen
tätig.
• Sie genießen häufig eine besondere Stellung, ein besonderes Vertrauen
und sind regelmäßiger Ansprechpartner.
• SchulsozialarbeiterInnen sind in der Regel jedoch nicht Teil des
Schulsystems, sondern über die Jugendhilfe finanziert.
• Damit treffen auf SchulsozialarbeiterInnen die gleichen Regelungen wie
für MitarbeiterInnen der freien Jugendhilfe zu.
• Grundsätzlich hat die insoweit
erfahrene Fachkraft .. in Abgrenzung
zu anderen Professionen bzw.
Aufgaben ein spezifisches Profil, das
sich deutlich abgrenzen lässt, z. B.
von Leitungskräften mit Fach- und
Dienstaufsicht
Insoweit
erfahrene
Fachkraft
Die
insoweit erfahrene Fachkraft hat nach dem Gesetz den
Auftrag, in der Arbeit von Trägern von Einrichtungen und Diensten, die
Leistungen nach dem SGB VIII erbringen sicherzustellen, dass deren
Fachkräfte die in Absatz 1 des § 8a bestimmte Risikoabschätzung in
entsprechender
Weise qualifiziert durchführen.
In diesem – und nach dem Gesetz nur in diesem Zusammenhang – sollen
die insoweit erfahrenen Fachkräfte hinzugezogen werden. Zur
umfassenden Sicherstellung dieser gesetzlichen Norm bestimmt der
Gesetzgeber den Abschluss von Vereinbarungen zwischen
Jugendamt und den benannten Trägern von Einrichtungen und
Diensten (§ 8a Abs. 2 SGB VIII).
Die insoweit
erfahrene Fachkraft berät:
zur Entscheidungsfindung, aber trifft grundsätzlich keine Entscheidungen im Sinne
der Fallverantwortung.
In diesem Sinne ist die Beteiligung der insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere
angezeigt bei:
• Unsicherheit der fallzuständigen Fachkraft,
• hoher Komplexität des Falles,
• fehlenden Kompetenzen der fallzuständigen Fachkraft,
• hoher emotionaler Belastung der fallzuständigen Fachkraft,
• bei punktuellem und prozesshaftem Beratungsbedarf
 mehrjährige Berufserfahrung
 erfahrungsgestützte Beratungskompetenz
 anerkannte Kinderschutzfortbildung insbesondere
zu den Themen Diagnostik, Kooperation und
Netzwerkarbeit sowie Recht
 Kenntnisse über Ansprechpartner/innen anderer
Professionen bzw. von Kooperationspartner/innen
bezüglich kinderschutzrelevanter Fragen im
unmittelbaren Schulumfeld bzw. Einzugsgebiet der
Schule
 Kenntnisse zu kinderschutzrelevanten Angeboten
bzw. Hilfen im unmittelbaren Schulumfeld bzw.
Einzugsgebiet der Schule
Bei der Auswahl der
Kontaktlehrer/-innen
Kinderschutz sollte
beachtet werden:
• Beratung von Lehrer/innen und/oder Schulleitungen
insbesondere in Bezug auf Fallberatungen
(Gefährdungseinschätzung) bzw. Fallreflexionen
(Auswertung)
• Beratung aller Schulmitarbeiter/innen zu
Kinderschutzfragen
• Unterstützung bei der Erstellung von Schutzplänen im
Einzelfall
• Vermittlung von Beratungs- und Hilfsangeboten für die
Hand von Lehrer/innen und/oder Schulleitungen
• diesbezüglich Pflege und regelmäßige Aktualisierung
der Schulnetzwerkkarte Kinderschutz (Anlage 3)
• Keine Fallverantwortung
Aufgabenprofil
Kontaktlehrer/-in
Kinderschutz
7) Verbund Netzwerk
Kinderschutz im LK MSE
Struktur der Netzwerke Kinderschutz
im LK MSE
Strategische Ebene
20. März 2013
Verbund Netzwerk Kinderschutz
Mecklenburgische Seenplatte
Operative Ebene
Kreisstadt
Neubrandenburg
Region
Demmin
Region
Neustrelitz
Region Waren
Netzwerk
Kinderschutz
Netzwerk
Kinderschutz
Netzwerk
Kinderschutz
Netzwerk
Kinderschutz
Müritz
26.02.2013
01.07.2011
29.11.2012
07.03.2011
XIX.
Angehörige
der
Heilberufe
XVIII.
Familiengerichte
VIII.
Polizei und
Ordnungs
behörden
VII.
Schulen
VI.
Gemeinsame
Servicestellen
XVII.
Familienbildungsstätten
V.
Sozialämter
XVI.
Einrichtungen
und Dienste zum
Schutz gegen
Gewalt in engen
sozialen
Beziehungen
XV.
Einrichtungen
und Dienste zur
Müttergenesung
Netzwerke
Kinderschutz
nach dem KKG
IV.
Gesundheitsämter
Netzwerkpartner/-innen
III.
gem. § 75 III
SGB XII
gebundene
Einrichtungen und
Dienste
XIV.
Schwangerschaftsberatungen
IX.
Agenturen
für Arbeit
I.
Einrichtungen und
Dienste der
öffentlichen
Jugendhilfe
II.
Einrichtungen und
Dienste der
freien
Jugendhilfe
XIII.
Beratungsstellen für
soziale
Problemlagen
X.
Krankenhäuser
XI.
Sozialpädiatrische
Zentren
XII.
Frühförderstellen
(insbesondere
§ 3 Abs. 2 KKG)
Brückenbauer
im System/zu Personen
Multiplikatoren in die
jeweilige
Fachöffentlichkeit / Profession
Wofür brauchen
wir den VNK
MSE?
Internetpräsentation LK MSE
http://vnkinderschutz.lk-mecklenburgische-seenplatte.de
8) Schlussfolgerungen für einen
gelingenden Kinderschutz an und in
der Schule
Schlussfolgerungen
• „Kick-off-Beratung
•
Kinderschutz“ durch Schulleiter initiieren
Alle Akteure dabei an einem Tisch:
o Schulleiter
o Kontaktlehrer
o Schulsozialarbeiter
o Insoweit erfahrende Fachkraft
„ Herr des Verfahrens“ ist der Schulleiter
vgl. § 4 Abs. 5 Schulgesetz MV
aber
jeder Schulleiter ist gut beraten, die Ressourcen und
Bedingungen zu nutzen, die es an und für seine Schule
gibt !
Schlussfolgerungen
●
●
●
●
„Kooperationsvereinbarung“ aktualisieren, diese nutzen,
um das verbindliche Verfahren zum Kinderschutz an jeder
Schule zwischen dem Träger der Jugendhilfe und der Schule
zu beschreiben und Zuständigkeiten abzustimmen
„Tandem“ Kinderschutz an jeder Schule verbindlich
entstehen lassen-namentlich benennen-Tandem ist
wichtiger Bestandteil in der Kooperationsvereinbarung
Fallberatung –klar festlegen, wer Mitglied ist
2 Vereinbarungen zum Kinderschutz aufeinander
abstimmen
Schlussfolgerungen
●
●
●
auf regelmäßige Weiterbildung des „Tandems Kinderschutz“ setzen
zuständigen Bezirkssozialarbeiter des Jugendamtes über das
aktualisierte und gemeinsam abgestimmte Verfahren in Kenntnis
setzen
Schulkonferenz generell zum Kinderschutzverfahren informieren
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!