Fachveranstaltung: „ Kinderschutz macht Schuleerfolgreich nur im Tandem“ 25. März 2015 Marion Schild - stellvertretende Jugendamtsleiterin Gliederung 1. Allgemeines 2. Vereinbarungen zum Kinderschutz im LK MSE 3. Empfehlung zur Kooperation Schule und JH des SoMi und BiMi MV 4. Vereinbarung § 8a SGB VIII 5. Vereinbarung § 4 Abs. 5 SchulG MV 6. Akteure im Kinderschutz an Schulen im LK MSE 7. Verbund Netzwerk Kinderschutz im LK MSE 8. Schlussfolgerungen 1) Allgemeines ● Das neue Bundeskinderschutzgesetz Bundesgesetzblatt 2011 Teil 1 Nr. 70 vom 28. Dezember 2011 ist „…Eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt…“ (BGH 1956) Gegenwärtige Bedrohung des Grundrechtes auf Leben, körperliche Unversehrtheit und freier Entfaltung der Persönlichkeit . Diese Bedrohung kann in der Zukunft zu einer erheblichen Schädigung führen. Diese Folge tritt mit ziemlicher Sicherheit ein. Kindeswohlgefährdung 1. Vernachlässigung 2. Körperliche Misshandlung 3. Sexuelle Gewalt 4. Häusliche Gewalt 5. Psychische Misshandlung 6. Mobbing 7. Ankündigung von Suizid Anzeichen für Gefährdungen des Kindeswohls Schüler im LK MSE an Grundschulen; Gesamtschulen; Regionale Schulen; Förderschulen; Gymnasien; Berufsschulen 28.473 dies entspricht 10,85 % von der Gesamtbevölkerung 262.412 (Stand Oktober2014) Zahl der jungen Menschen/Schüler im LK MSE § 4 - Beratung und Übermittlung von Informationen durch (I) Geheimnisträger bei Kindeswohlgewährdung • ausdrückliche Befreiung von der Schweigepflicht für Geheimnisträger - staatlich ausgebildete Angehörige der Heilberufe; staatlich anerkannte PsychologInnen; Ehe-, Familien-, Erziehungs- und JugendberaterInnen; BeraterInnen in öffentlich-rechtlich anerkannten Suchtberatungsstellen; BeraterInnen in anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen; staatlich anerkannte SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen; LehrerInnen an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Schulen • Voraussetzung Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen im Rahmen der Berufsausübung. § 4 - Beratung und Übermittlung von Informationen durch (II) Geheimnisträger bei Kindeswohlgewährdung • stufenweise Umsetzung 1. - erörtern der Situation mit dem Kind / Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten und - 2. - soweit erforderlich und für den Schutz des Kindes / Jugendlichen ausreichend – bei den Personensorgeberechtigten auf Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken bleibt ein Vorgehen nach 1. erfolglos oder ist es für eine Abwendung der Gefährdung des Kindes / Jugendlichen nicht ausreichend und halten die Schweigepflichtigen zur Abwendung der Gefährdung ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, dürfen sie dieses unter Mitteilung der notwendigen Daten informieren (die Betroffenen sind - soweit nicht schutzgefährdend – vorab zu unterrichten) § 4 - Beratung und Übermittlung von Informationen durch (III) Geheimnisträger bei Kindeswohlgewährdung • Beratungsanspruch der Geheimnisträger - die Schweigepflichtigen haben, um eine Gefährdung des Kindeswohls einschätzen zu können, einen Beratungsanspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ( Jugendamt) - der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllt die Beratungspflicht durch eine insoweit erfahrene Fachkraft - die Schweigepflichtigen dürfen zur Ermöglichung der Beratung die erforderlichen Daten pseudonymisiert übermitteln 2) Vereinbarungen zum Kinderschutz im LK MSE Vereinbarungen zum Kinderschutz im LK MSE ● ● Gem. § 8a SGB VIII mit Leistungserbringern nach dem SGB VIII Schulsozialarbeit ● ● Gem. § 4 Abs. 5 Schulgesetz M-V Lehrkräfte Vereinbarungen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a SGB VIII „…mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. 2. 3. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, bei der Gefährdungseinschätzung eine insofern erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.“ § 8a Abs. 4 SGB VIII ● In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass : o o deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen bei der Gefährdungseinschätzung eine insofern erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird § 8a Abs. 4 SGB VIII ● ● In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten,….. …und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. „ 3) Empfehlung zur Kooperation Schule und JH des SoMi und BiMi MV „Empfehlung zur Ausgestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Schulsozialarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule in M-V ab 2015“ ● ● ● Pkt. 2. „Ziele und Aufgaben“ Erkennen von und Reagieren auf Gefährdungen des Wohls von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 8a SGB VIII Einzelfallbezogene Beratung mit den Fachkräften der bestehenden Beratungs-und Hilfsangeboten des Staatlichen Schulamtes sowie des Jugendamtes ● ● ● ● Pkt. 4.2. „ Zusammenarbeit zwischen Schulen, Schulträgern und Jugendhilfeträgern“ Zwischen Schule, Schulträger und Träger der Jugendhilfe muss eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen werden Ziel-, Aufgaben- und Verantwortungsbeschreibung Durch Schulträgern und Jugendamt mitgezeichnet werden „Empfehlung zur Ausgestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Schulsozialarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule in M-V ab 2015“ ● ● ● ● Pkt. 8.1.“ Kooperationsvertrag“ Schulkonferenz soll rechtzeitig an der Erarbeitung des Kooperationsvertrages beteiligt werden Der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde soll der Kooperationsvertrag nach Unterzeichnung zur Kenntnis vorgelegt werden ● ● ● Pkt. 8.2. „ Regelungen und Bausteine für den jeweiligen Vertrag“ Aussagen zum abgestimmten Vorgehen bei der Abwendung einer Kindeswohlgefährdung Regelungen in Konfliktfällen / Krisenmanagement 4) Vereinbarung § 8a SGB VIII Vereinbarung zwischen Jugendamt und Trägern der Jugendhilfe(kleine Vereinbarung) zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII und § 72a SGB VIII Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII und § 72a SGB VIII für den Leistungsbereich gemäß §§ 11-14 SGB VIII Inhalte der Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII und § 72a SGB VIII für den Leistungsbereich gemäß §§ 11 – 14 SGB VIII 1. Der Vereinbarungspartner erkennt die grundsätzliche Bedeutung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung im Rahmen der Jugendhilfe an. 2. Er verpflichtet sich, gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls von Minderjährigen wahrzunehmen und unverzüglich (sofort) dem zuständigen Bezirkssozialarbeiter des Jugendamtes telefonisch anhand Anlage A zu melden und anschließend den Meldebogen (Anlage B) per Fax an den jeweiligen Regionalstandort (RSO) des Jugendamtes zu senden: RSO Neubrandenburg Fax 0395 57087 65957 RSO Neustrelitz Fax 0395 57087 65957 RSO Waren (Müritz) Fax 0395 57087 65957 RSO Demmin Fax 0395 57087 65957 3. Mit Vorliegen der ausführlichen Meldung des Vereinbarungspartners beim Jugendamt wird der zuständige Sozialarbeiter des Allgemeinen sozialen Dienstes fallführend. 4. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen (§§ 61- 65 SGB VIII) sind einzuhalten. 5. Der Vereinbarungspartner verpflichtet sich, jährlich an mind. einer Weiterbildung zum Thema „Kindeswohlgefährdung“ teilzunehmen und dies dem Jugendamt auf Verlangen nachzuweisen. 6. Der Vereinbarungspartner erklärt verbindlich, keine hauptamtlichen, nebenamtlichen oder ehrenamtlichen Personen, die unmittelbar mit der Erziehung, Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung, Beratung oder Ausbildung von Minderjährigen befasst sind bzw. regelmäßig unmittelbaren Kontakt zu ihnen haben, zu beschäftigen oder zu vermitteln, die rechtskräftig wegen einer in § 72a SGB VIII aufgeführten Straftat verurteilt worden sind. Er verpflichtet sich, von allen neu einzustellenden bzw. neu zu beschäftigenden Personen aus dem o.g. Personenkreis die Vorlage eines Führungszeugnisses gemäß § 30a Abs. 1, Nr. 2a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zu verlangen und von den bei ihm bereits beschäftigten Personen aus o.g. Personenkreis wiederkehrend im Abstand von 5 Jahren, beginnend ab dem Monat der Unterzeichnung der Vereinbarung ein Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1, Nr. 2a BZRG vorlegen zu lassen. Inhalte der Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII und § 72a SGB VIII für den Leistungsbereich gemäß §§ 11 – 14 SGB VIII c 7. Bestandteile dieser Vereinbarung sind folgende Anlagen: A: Zuständigkeitsbereiche – Allgemeiner Sozialer Dienst des Jugendamtes im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte B: Meldebogen für den ASD bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung gem. § 8a Abs. 1 SGB VIII C: „Gewalt gegen Kinder – Ein Leitfaden für die pädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Mecklenburg-Vorpommern“ 8. Der Vereinbarungspartner stellt sicher, dass alle haupt-, ehren- und nebenamtlich beschäftigten Mitarbeiter/innen aktenkundig die Festlegungen dieser Vereinbarungen zur Kenntnis erhalten und danach handeln. 9. Der Vereinbarungspartner verpflichtet sich, regelmäßig Informationen zum Netzwerk „Kinderschutz und Frühe Hilfen“ im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte einzuholen. 10. Änderungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung. Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, umgehend alternative Regelungen zu finden. 11. Die Vereinbarung tritt mit Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft. Beim Kind/Jugendlichen wird folgende Gefährdungslage vermutet: Vernachlässigung Körperliche Misshandlung Sexuelle Gewalt Häusliche Gewalt Trennung und Scheidung Psychische Misshandlung Kind/Jugendlicher kündigt Suizid an Unverschuldetes Versagen der Eltern Mobbing Sonstiges: ______________________________________ __________________ § 8a Abs. 4 SGB VIII mit Leistungserbringern nach dem SGB VIII ● ● ● ● § 2 „ Verfahren bei Gefährdungssituationen“ Werden einem SSA gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr eines Minderjährigen bekannt, so informiert dieser hierüber unverzüglich die zuständige Leitungsperson Gemeinsam findet eine erste Einschätzung dazu statt Kommen die Fachkräfte hierbei zum Ergebnis: Kindeswohlgefährdung liegt vor – wird eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen ● Grundlage für dieses Handeln: ● trägerinterne Verfahrensstandards ( Anlage E) ● ● ● § 3 „ Insoweit erfahrene Fachkraft“ Jeder Träger der SSA soll eine insoweit erfahrene Fachkraft haben ( Anlage C) § 5 „ Information des Trägers an das Jugendamt“ ● ● Das Jugendamt ist zu informieren wenn: Risikoabschätzung nicht zweifelsfrei erfolgen kann § 8a Abs. 4 SGB VIII mit Leistungserbringern nach dem SGB VIII ● ● ● § 5 „ Information an das Jugendamt“ § 9 „ Netzwerkarbeit“ Erziehungsberechtigten nicht in der Lage oder bereit sind, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden Mit dieser Vereinbarung erklären sich die Vertragspartner zu einer verbindlichen Zusammenarbeit im Kinderschutz gem. § 3 KKG bereit gewährte Hilfe nicht ausreichend ist ● Meldung ergeht sofort ● A) telefonisch ● B) anschließend Meldebogen ● ● C) Dokumentation und ggf. Schutzplan an das Jugendamt zu übermitteln Diese Handlungsweise teilt der Träger den Erziehungsberechtigten mit Jährliche Teilnahme an mindestens einer Fort-Weiterbildungsveranstaltung zum Thema Kindeswohlgefährdung Ein Mal jährlich im 2. Quartal erfolgt eine gemeinsame Auswertung der Fälle von Kindeswohlgefährdungen § 4 Schulgesetz M-V „Grundsätze für die Verwirklichung des Auftrags der Schulen“ (5) ...Das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung, Misshandlung oder anderer Gefährdungen des Kindeswohls nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer zuständiger Stellen. Das Verfahren und die Verantwortlichkeiten an der Schule regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter. 5) Vereinbarung § 4 Abs. 5 SchulG MV Handlungs- und Verfahrensgrundsätze des Staatlichen Schulamtes Neubrandenburg zur Umsetzung der Kinderschutzvereinbarung mit dem Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zum Umgang mit kindeswohlgefährdenden Situationen in Schulen vom 01.07.2014 „Kooperationsvereinbarung zwischen dem Staatlichen Schulamtes Neubrandenburg Und dem Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Zusammenarbeit von JH und Schule zum Umgang mit kindeswohlgefährdenden Situationen in Schulen des LK MSE“ vom 25.08.2014 Auszüge aus der Kooperationsvereinbarung und den Handlungsgrundsätzen - alle Schulen im LK MSE gewährleisten die Umsetzung der „Handlungs-und Verfahrensgrundsätze..“ vom 01.07.2014 - das Verfahren und die Verantwortlichkeit an der Schule regelt die Schulleiterin/der Schulleiter ● ● ● - - an jeder Schule des LK MSE werden verbindlich Kontaktlehrer benannt und dem JA schriftlich (Anlage 1) mitgeteilt ● JA unterstützt die KontaktlehrerNetzwerkarbeit KKG; ● erhält eine Lehrkraft Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung, informiert diese (1) umgehend die Schulleitung die Schulleitung beruft unverzüglich (2) eine Fallberatung ein zeitnah wird die (3) Kontaktlehrerin informiert/einbezogen Fallberatung: Schulleitung+Kontaktlehrer+Klassenlei ter+ggf. Lehrkraft, die Kenntnis von der Gefährdung hat + ggf. eine Fachkraft des JA + ggf. externe Fachkräfte aus dem Schulnetzwerk Kinderschutz (Anlage3) Auszüge aus der Kooperationsvereinbarung und den Handlungsgrundsätzen ● ● im Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen (Anlage 2) Meldung an das Jugendamt (Anlage 2) und /oder (Anlage 4) akute Gefährdung ● ● Einmal jährlich beraten Staatliches Schulamt und Jugendamt aktuelle Kinderschutzfälle Überprüfung der Wirksamkeit der „Handlungs-und Verfahrensgrundsätze“ Beim Kind/Jugendlichen wird folgende Gefährdungslage vermutet: Vernachlässigung Körperliche Misshandlung Sexuelle Gewalt Häusliche Gewalt Trennung und Scheidung Psychische Misshandlung Kind/Jugendlicher kündigt Suizid an Unverschuldetes Versagen der Eltern Mobbing Sonstiges: ______________________________________ __________________ 6) Akteure im Kinderschutz an Schulen im LK MSE SchulsozialarbeiterInnen • An ca. 60 Schulen unseres Landkreises sind SchulsozialarbeiterInnen tätig. • Sie genießen häufig eine besondere Stellung, ein besonderes Vertrauen und sind regelmäßiger Ansprechpartner. • SchulsozialarbeiterInnen sind in der Regel jedoch nicht Teil des Schulsystems, sondern über die Jugendhilfe finanziert. • Damit treffen auf SchulsozialarbeiterInnen die gleichen Regelungen wie für MitarbeiterInnen der freien Jugendhilfe zu. • Grundsätzlich hat die insoweit erfahrene Fachkraft .. in Abgrenzung zu anderen Professionen bzw. Aufgaben ein spezifisches Profil, das sich deutlich abgrenzen lässt, z. B. von Leitungskräften mit Fach- und Dienstaufsicht Insoweit erfahrene Fachkraft Die insoweit erfahrene Fachkraft hat nach dem Gesetz den Auftrag, in der Arbeit von Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen sicherzustellen, dass deren Fachkräfte die in Absatz 1 des § 8a bestimmte Risikoabschätzung in entsprechender Weise qualifiziert durchführen. In diesem – und nach dem Gesetz nur in diesem Zusammenhang – sollen die insoweit erfahrenen Fachkräfte hinzugezogen werden. Zur umfassenden Sicherstellung dieser gesetzlichen Norm bestimmt der Gesetzgeber den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Jugendamt und den benannten Trägern von Einrichtungen und Diensten (§ 8a Abs. 2 SGB VIII). Die insoweit erfahrene Fachkraft berät: zur Entscheidungsfindung, aber trifft grundsätzlich keine Entscheidungen im Sinne der Fallverantwortung. In diesem Sinne ist die Beteiligung der insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere angezeigt bei: • Unsicherheit der fallzuständigen Fachkraft, • hoher Komplexität des Falles, • fehlenden Kompetenzen der fallzuständigen Fachkraft, • hoher emotionaler Belastung der fallzuständigen Fachkraft, • bei punktuellem und prozesshaftem Beratungsbedarf mehrjährige Berufserfahrung erfahrungsgestützte Beratungskompetenz anerkannte Kinderschutzfortbildung insbesondere zu den Themen Diagnostik, Kooperation und Netzwerkarbeit sowie Recht Kenntnisse über Ansprechpartner/innen anderer Professionen bzw. von Kooperationspartner/innen bezüglich kinderschutzrelevanter Fragen im unmittelbaren Schulumfeld bzw. Einzugsgebiet der Schule Kenntnisse zu kinderschutzrelevanten Angeboten bzw. Hilfen im unmittelbaren Schulumfeld bzw. Einzugsgebiet der Schule Bei der Auswahl der Kontaktlehrer/-innen Kinderschutz sollte beachtet werden: • Beratung von Lehrer/innen und/oder Schulleitungen insbesondere in Bezug auf Fallberatungen (Gefährdungseinschätzung) bzw. Fallreflexionen (Auswertung) • Beratung aller Schulmitarbeiter/innen zu Kinderschutzfragen • Unterstützung bei der Erstellung von Schutzplänen im Einzelfall • Vermittlung von Beratungs- und Hilfsangeboten für die Hand von Lehrer/innen und/oder Schulleitungen • diesbezüglich Pflege und regelmäßige Aktualisierung der Schulnetzwerkkarte Kinderschutz (Anlage 3) • Keine Fallverantwortung Aufgabenprofil Kontaktlehrer/-in Kinderschutz 7) Verbund Netzwerk Kinderschutz im LK MSE Struktur der Netzwerke Kinderschutz im LK MSE Strategische Ebene 20. März 2013 Verbund Netzwerk Kinderschutz Mecklenburgische Seenplatte Operative Ebene Kreisstadt Neubrandenburg Region Demmin Region Neustrelitz Region Waren Netzwerk Kinderschutz Netzwerk Kinderschutz Netzwerk Kinderschutz Netzwerk Kinderschutz Müritz 26.02.2013 01.07.2011 29.11.2012 07.03.2011 XIX. Angehörige der Heilberufe XVIII. Familiengerichte VIII. Polizei und Ordnungs behörden VII. Schulen VI. Gemeinsame Servicestellen XVII. Familienbildungsstätten V. Sozialämter XVI. Einrichtungen und Dienste zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen XV. Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung Netzwerke Kinderschutz nach dem KKG IV. Gesundheitsämter Netzwerkpartner/-innen III. gem. § 75 III SGB XII gebundene Einrichtungen und Dienste XIV. Schwangerschaftsberatungen IX. Agenturen für Arbeit I. Einrichtungen und Dienste der öffentlichen Jugendhilfe II. Einrichtungen und Dienste der freien Jugendhilfe XIII. Beratungsstellen für soziale Problemlagen X. Krankenhäuser XI. Sozialpädiatrische Zentren XII. Frühförderstellen (insbesondere § 3 Abs. 2 KKG) Brückenbauer im System/zu Personen Multiplikatoren in die jeweilige Fachöffentlichkeit / Profession Wofür brauchen wir den VNK MSE? Internetpräsentation LK MSE http://vnkinderschutz.lk-mecklenburgische-seenplatte.de 8) Schlussfolgerungen für einen gelingenden Kinderschutz an und in der Schule Schlussfolgerungen • „Kick-off-Beratung • Kinderschutz“ durch Schulleiter initiieren Alle Akteure dabei an einem Tisch: o Schulleiter o Kontaktlehrer o Schulsozialarbeiter o Insoweit erfahrende Fachkraft „ Herr des Verfahrens“ ist der Schulleiter vgl. § 4 Abs. 5 Schulgesetz MV aber jeder Schulleiter ist gut beraten, die Ressourcen und Bedingungen zu nutzen, die es an und für seine Schule gibt ! Schlussfolgerungen ● ● ● ● „Kooperationsvereinbarung“ aktualisieren, diese nutzen, um das verbindliche Verfahren zum Kinderschutz an jeder Schule zwischen dem Träger der Jugendhilfe und der Schule zu beschreiben und Zuständigkeiten abzustimmen „Tandem“ Kinderschutz an jeder Schule verbindlich entstehen lassen-namentlich benennen-Tandem ist wichtiger Bestandteil in der Kooperationsvereinbarung Fallberatung –klar festlegen, wer Mitglied ist 2 Vereinbarungen zum Kinderschutz aufeinander abstimmen Schlussfolgerungen ● ● ● auf regelmäßige Weiterbildung des „Tandems Kinderschutz“ setzen zuständigen Bezirkssozialarbeiter des Jugendamtes über das aktualisierte und gemeinsam abgestimmte Verfahren in Kenntnis setzen Schulkonferenz generell zum Kinderschutzverfahren informieren Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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