wethautal_amtl_06_2015 - Verbandsgemeinde Wethautal

Heimatspiegel
Wethautal
Verbandsgemeinde
Schönburg
Wethau
mit Sitz in der Stadt Osterfeld
Amtsblatt der Städte Osterfeld und Stößen sowie der Gemeinden
Meineweh, Mertendorf, Molauer Land, Schönburg, Wethau
und der Verbandsgemeinde Wethautal
Stößen
Mertendorf
Meineweh
Molauer Land
Osterfeld
Jahrgang 6 · Nummer 6 · Mittwoch, den 25. März 2015
AMTLICHER TEIL
2. Änderungssatzung
zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr
der Verbandsgemeinde (VerbGem) Wethautal
(Feuerwehrsatzung)
Aufgrund der §§ 8, 45 Abs. 2 Ziffer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom
17. Juni 2014 (GVBl. LSA 288), in der derzeit gültigen Fassung,
und der §§ 1 ff. Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), in der derzeit
gültigen Fassung, hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Wethautal am 24.02.2015 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde (VerbGem) Wethautal (Feuerwehrsatzung) beschlossen:
Artikel I
Hinzufügen eines neuen § 4a
Neu eingefügt wird der § 4a mit folgendem Wortlaut:
§ 4a
Ortswehrleitung
(1) Der Ortswehrleiter leitet die Ortsfeuerwehr. Er ist im Dienst
Vorgesetzter ihrer Mitglieder. Der Ortswehrleiter wird im Verhinderungsfall in allen seinen Dienstobliegenheiten durch den stellvertretenden Ortswehrleiter vertreten.
(2) Die Qualifikation des Ortswehrleiters ergibt sich aus der Ausstattung seiner Ortswehr und der jeweils gültigen LVO-FF des
Landes Sachsen-Anhalt. Diese ist in Ausnahmefällen, spätestens nach einer zweijährigen Amtszeit, nachzuweisen.
(3) Die Ortswehrleitung unterstützt den Ortswehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(4) Die Ortswehrleitung besteht aus dem Ortswehrleiter, dem
stellvertretenden Ortswehrleiter, einem vom Ortswehrleiter zu
benennenden Gerätewart, der den Ortswehrleiter in Fragen Geräte und Ausrüstung vertritt, dem Jugendwart und dem Kinderwart. Es können auch andere Funktionsträger, wie Gruppenführer
und der Sicherheitsbeauftragte Mitglied der Ortswehrleitung sein.
(5) Die Ortswehrleitung schlägt unter Beachtung der jeweils
gültigen MindAusrVO-FF sowie der jeweils gültigen LVO-FF die
Aufnahme eines Bewerbers als Mitglied der Freiwilligen Feuer-
wehr sowie die Überführung eines Mitgliedes in die Alters- und
Ehrenabteilung dem Träger des Brandschutzes vor.
(6) Nach den gültigen Bestimmungen kann die Ortswehrleitung
der Verbandsgemeindewehrleitung Vorschläge zur Beförderung
und Auszeichnung von Kameraden ihrer Ortsfeuerwehr einreichen.
(7) Über jede Sitzung der Ortswehrleitung ist eine Niederschrift
zu fertigen, die vom Ortswehrleiter und von einem Sitzungsmitglied zu unterzeichnen ist.
Artikel II
Änderungen im § 3
Im § 3 Abs 6 letzter Satz wird die Formulierung „§ 54 Abs. 3 GO
LSA“ durch die Formulierung „§ 56 Abs. 3 KVG LSA“ ersetzt.
Artikel III
Änderungen im § 10
1. Im Abs. 6 wird die Formulierung „§ 54 Abs. 3 GO LSA“ durch
die Formulierung „§ 56 Abs. 3 KVG LSA“ ersetzt.
2. Im Abs. 10 wird die Formulierung „§ 54 Abs. 3 GO LSA“ durch
die Formulierung „§ 56 Abs. 3 KVG LSA“ ersetzt.
Artikel IV
Inkrafttreten
Die 2. Änderungssatzung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wethautal tritt am Tag nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Osterfeld, den 24.02.2015
Kerstin Beckmann
Verbandsgemeindebürgermeisterin
(Dienstsiegel)
Ausfertigung der Satzung
Die Satzung wurde am 06.03.2015 bei der Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt und wird hiermit ausgefertigt.
Osterfeld, den 06.03.2015
Kerstin Beckmann
Verbandsgemeindebürgermeisterin
(Dienstsiegel)
Heimatspiegel Wethautal
Verfahrensvermerk:
Die Veröffentlichung der 2. Änderungssatzung zur Satzung für
die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde (VerbGem)
Wethautal (Feuerwehrsatzung) erfolgte am 25.03.2015 im Heimatspiegel.
Die Satzung wird außerdem in der aktuellen Fassung auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Wethautal unter der Adresse
www.vgem-wethautal.de veröffentlicht.
1. Änderungssatzung
zur „Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen
nach dem Gesetz zur Förderung und Betreuung
von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt
(Kostenbeitragssatzung)“
Auf der Grundlage der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)
vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) i.V.m. dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt ((Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 05.03.2003 (GVBl. LSA S. 48) sowie § 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996
(GVBl. LSA S. 405), die 3 Gesetze jeweils in der derzeit gültigen
Fassung, hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde
Wethautal in seiner Sitzung am 24. Februar 2015 folgende 1. Änderungssatzung zur „Satzung über die Erhebung von
Kostenbeiträgen nach dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des
Landes Sachsen-Anhalt (Kostenbeitragssatzung)“ beschlossen:
Artikel I
Änderungen
Der § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Beim Wechsel der Betreuungsart Krippe zur Betreuungsart
Kindergarten entsteht die Kostenpflicht für die geänderte Betreuungsart wie folgt:
Für den Monat, in dem ein Kind das 3. Lebensjahr vollendet,
ist der Kostenbeitrag für ein Krippenkind zu zahlen. Ab dem
Folgemonat ist der Kostenbeitrag für ein Kindergartenkind zu
entrichten.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur „Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen nach dem Gesetz zur Förderung
und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kostenbeitragssatzung)“
tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Osterfeld, 24.02.2015
2 · Nr. 6/2015
Verfahrensvermerk:
Die Veröffentlichung 1. Änderungssatzung zur „Satzung über die
Erhebung von Kostenbeiträgen nach dem Gesetz zur Förderung
und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kostenbeitragssatzung) erfolgte am 25.03.2015 im Heimatspiegel.
Die Satzung wird außerdem in der aktuellen Fassung auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Wethautal unter der Adresse
www.vgem-wethautal.de veröffentlicht.
Bekanntmachungsanordnung
Gemäß §156 (2) des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl LSA
S. 288) i.V.m. § 170 und § 44 (3) Ziff. 4a der Gemeindeordnung
für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), beide
Gesetze in der zurzeit gültigen Fassung, wird hiermit bekannt
gemacht, dass der Gemeinderat der Verbandsgemeinde Wethautal in seiner Sitzung am 24.02.2015 die Jahresrechnung der
Verbandsgemeinde Wethautal für das Haushaltsjahr 2013 beschlossen und der Verbandsbürgermeisterin Entlastung erteilt
hat.
Die Jahresrechnung liegt nach § 170 (5) GO-LSA in der Zeit vom
26.03.2015 bis 30.03.2015 zur Einsichtnahme in der Kämmerei
der Verbandsgemeinde Wethautal, Corseburger Weg 11, 06721
Osterfeld, Zimmer 36 öffentlich aus.
Osterfeld, 12.03.2015
gez. Kerstin Beckmann
Verbandsgemeindebürgermeisterin
Bekanntmachung
von gefassten Beschlüssen
Sitzung des Schul- und Sozialausschusses der Verbandsgemeinde Wethautal vom 21.01.2015
Öffentlicher Teil
TOP/Beschluss Nummer/Betreff
3. 000/14-19/0087 Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde
festgestellt.
4. 000/14-19/0088 Die Tagesordnung wurde beschlossen.
5. 000/14-19/0073 Der sachkundige Einwohner, Herr Lutz Geweniger, wurde vom Vorsitzenden verpflichtet.
6. 000/14-19/0069 Die Niederschrift der Sitzung vom 19.11.2014
wurde genehmigt.
7. 000/14-19/0086 Der Schul- und Sozialausschuss diskutierte
ausführlich den ausgereichten Haushalt 2015 für ihre zuständigen Bereiche und brachte zahlreiche Änderungen ein. Dem
Verbandsgemeinderat wird empfohlen, die Haushaltssatzung
für das Haushaltsjahr 2015 einschließlich der Anlagen mit den
eingearbeiteten Änderungen zu beschließen.
gez. Horst Schubert
Ausschussvorsitzender
Kerstin Beckmann
Verbandsgemeindebürgermeisterin
(Dienstsiegel)
Ausfertigung der Satzung
Die Satzung wurde am 06.03.2015 bei der Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt und wird hiermit ausgefertigt.
Osterfeld, den 06.03.2015
Kerstin Beckmann
Verbandsgemeindebürgermeisterin
(Dienstsiegel)
Sitzung des Planungs- und Wirtschaftsausschusses der Verbandsgemeinde Wethautal vom 22.01.2015
Öffentlicher Teil
TOP/Beschluss Nummer/Betreff
3. 000/14-19/0078
Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde festgestellt.
4. 000/14-19/0079
Die Tagesordnung wurde beschlossen.
5. 000/14-19/0069
Als sachkundiger Einwohner wurde Herr Steffen Walther verpflichtet.
6. 000/14-19/0080
Die Niederschrift der Sitzung vom 16.10.2014 wurde genehmigt.
Nr. 6/2015 · 3
8. 000/14-19/0086
Dem Verbandsgemeinderat wird empfohlen, die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 einschließlich der Anlagen zu
beschließen.
gez. Friedrich Prüfer
Ausschussvorsitzender
Sitzung des Ordnungs- und Brandschutzausschusses der Verbandsgemeinde Wethautal vom 27.01.2015
Öffentlicher Teil
TOP/Beschluss Nummer/Betreff
3. 000/14-19/0090
Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde festgestellt.
4. 000/14-19/0091
Die Tagesordnung wurde beschlossen.
5. 000/14-19/0092
Die Niederschrift der Sitzung vom 24.11.2014 wurde genehmigt.
6. 000/14-19/0086
Der Ordnungs- und Brandschutzausschuss diskutierte ausführlich den ausgereichten Haushalt 2015 für den Bereich Ordnung
und Brandschutz. Dem Verbandsgemeinderat wird empfohlen,
die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 einschließlich
der Anlagen mit den eingearbeiteten Änderungen zu beschließen.
gez. Karlheinz Hoppert
Ausschussvorsitzender
Sitzung des Haupt- und Vergabeausschusses der Verbandsgemeinde Wethautal vom 03.02.2015
Öffentlicher Teil
TOP /Beschluss Nummer/ Betreff
4. 000/14-19/0067
Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde festgestellt.
5. 000/14-19/0068
Die Tagesordnung wurde beschlossen.
6. 000/14-19/0069
Die Niederschrift der Sitzung vom 20.10.2014 wurde genehmigt.
7. 000/14-19/0094
Dem Verbandsgemeinderat wurde empfohlen, die Jahresrechnung 2013 zu beschließen und der Verbandsgemeindebürgermeisterin die Entlastung zu erteilen.
8. 000/14-19/0086
Der Haupt- und Vergabeausschuss diskutierte ausführlich den
ausgereichten Haushalt für das Jahr 2015 und brachte zahlreiche Änderungen ein. Dem Verbandsgemeinderat wird empfohlen, die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 einschließlich der Anlagen mit den eingearbeiteten Änderungen zu
beschließen.
gez. Kerstin Beckmann
Ausschussvorsitzende
Sitzung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde
Wethautal vom 24.02.2015
Öffentlicher Teil
TOP/Beschluss Nummer/Betreff
4. 000/14-19/0095
Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde festgestellt.
5. 000/14-19/0096
Die Tagesordnung wurde beschlossen.
6. 000/14-19/0097
Die Niederschrift der Sitzung vom 16.12.2014 wurde im TOP 9
geändert und in der geänderten Fassung genehmigt.
9. 000/14-19/0094
Die Jahresrechnung 2013 wurde beschlossen und der Verbandsgemeindebürgermeisterin die Entlastung erteilt.
10. 000/14-19/0086
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Haushaltssatzung für
das Haushaltsjahr 2015 einschließlich der Anlagen. Zum Aus-
Heimatspiegel Wethautal
gleich des Ergebnisplanes wird von der Möglichkeit der Verrechnung des negativen Jahresergebnisses mit der Rücklage aus
der Eröffnungsbilanz Gebrauch gemacht. Die Verbandsgemeinderäte nehmen den Beteiligungsbericht der ZiaG zur Kenntnis.
11. 000/14-19/0100
Der Verbandsgemeinderat hat die 2. Änderungssatzung der Feuerwehrsatzung der Verbandsgemeinde Wethautal beschlossen.
12. 000/14-19/0098
Der Verbandsgemeinderat ändert die vorgelegte 1. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Verbandsgemeinde
Wethautal und beschließt sie in der geänderten Fassung.
13. 000/14-19/0099
Der Verbandsgemeinderat hat die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen nach dem Gesetz
zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen Anhalt (Kostenbeitragssatzung) beschlossen.
gez. Kerstin Beckmann
Verbandsgemeindebürgermeisterin
Bekanntmachung
von gefassten Beschlüssen
Sitzung des Haupt-, Finanz- und Vergabeausschusses der Stadt
Osterfeld vom 29.01.2015
Öffentlicher Teil
TOP /Beschluss Nummer/ Betreff
3. 375/14-19/0066
Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde festgestellt.
5. 375/14-19/0067
Die Tagesordnung wurde beschlossen.
6. 375/14-19/0068
Die Niederschrift der Sitzung vom 04.12.2014 wurde genehmigt.
7. Der Haupt-, Finanz- und Vergabeausschuss legte für die
nächste Stadtratssitzung die Tagesordnung fest.
gez. Gerd Seidel
Ausschussvorsitzender
Bekanntmachung
von gefassten Beschlüssen
Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Molauer Land vom
02.03.2015
Öffentlicher Teil
TOP/Beschluss Nummer/Betreff
4. 341/14-19/0029
Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde festgestellt.
5. 341/14-19/0030
Die Tagesordnung wurde geändert und in geänderter Fassung
beschlossen.
6. 341/14-19/0031
Die Niederschrift der Sitzung vom 01.12.2014 wurde genehmigt.
7. 341/14-19/0028
Der Gemeinderat der Gemeinde Molauer Land hat beschlossen,
das Eigentum an den ehemaligen Gerätehäusern der Feuerwehr
Abtlöbnitz, Leislau, Seidewitz, Sieglitz und Casekirchen, in das
Eigentum der Gemeinde Molauer Land zurückzunehmen und
dieses Verlangen gegenüber der Verbandsgemeinde zu bekunden.
Heimatspiegel Wethautal
9. 341/14-19/0034
Der Gemeinderat hat über den vorgelegten Haushalt beraten und
einige Änderungen vorgenommen. Die Haushaltssatzung für die
Gemeinde Molauer Land für das Haushaltsjahr 2015 einschließlich der Anlagen wurde in der geänderten Form beschlossen.
Zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird von der Möglichkeit der
Verrechnung des negativen Jahresergebnisses mit der Rücklage
aus der Eröffnungsbilanz Gebrauch gemacht.
Nichtöffentlicher Teil
14. 341/14-19/0027 Der Gemeinderat der Gemeinde Molauer Land stimmte dem Pachtvertrag mit der Agrargesellschaft
Prießnitz mbH über Flächen in der Gemarkung Abtlöbnitz zu.
gez. Rolf Werner
Bürgermeister
Bekanntmachung
von gefassten Beschlüssen
Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Schönburg vom
03.03.2015
Öffentlicher Teil
TOP/Beschluss Nummer/Betreff
4. 445/14-19/0033 D
ie Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde festgestellt.
5. 445/14-19/0034
Der TOP 5 wurde zurückgezogen. Die Tagesordnung wurde in
geänderter Fassung beschlossen.
6. 445/14-19/0035
Die Niederschrift der Sitzung vom 18.11.2014 wurde genehmigt.
10. 445/14-19/0039
Zur Gemeindewahlleiterin für die Bürgermeisterwahl am
29.03.2015 wurde Frau Nadine Bräutigam und zum Stellvertreter Herr Georg John berufen.
12. 445/14-19/0036
Der Gemeinderat hat über den vorgelegten Haushalt beraten und
einige Änderungen vorgenommen. Die Haushaltssatzung für die
Gemeinde Schönburg für das Haushaltsjahr 2015 einschließlich
der Anlagen wurde in der geänderten Form beschlossen. Zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird von der Möglichkeit der
Verrechnung des negativen Jahresergebnisses mit der Rücklage
aus der Eröffnungsbilanz Gebrauch gemacht.
gez. Friedrich Prüfer
Bürgermeister
Wahlbekanntmachung
Am Sonntag, dem 29.03.2015, 19:00 Uhr, findet eine Sitzung mit
öffentlichen Tagesordnungspunkten statt.
Gremium: Gemeindewahlausschuss der Gemeinde Schönburg
Ort: Schönburg 77, 06618 Schönburg
Raum: Burgschänke, Wahlraum
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
3. Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Bürgermeisterwahl
4. Anfragen
5. Schließung der Sitzung
Zur Sitzung hat jedermann Zutritt
gez. Nadine Bräutigam
Gemeindewahlleiterin
4 · Nr. 6/2015
Öffentliche Bekanntmachung
Am Mittwoch, 08.04.2015, 19:00 Uhr findet eine Sitzung mit
öffentlichen Tagesordnungspunkten statt.
Gremium: Bau- und Ordnungsausschuss
Ort: Wethau, Hirtengraben 1
Raum: Versammlungsraum
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1. Begrüßung und Eröffnung der Sitzung
2. Mitteilung der Gemeinderäte zu bestehenden Mitwirkungsverboten nach § 33 KVG LSA.
3. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einladung
4. Entscheidung über Änderungsanträge zur Tagesordnung
und Feststellung der Tagesordnung
5. Entscheidungen über Einwendung der Niederschrift der
Sitzung des Bau- und Ordnungsausschusses der Gemeinde Wethau vom 25.02.2015
6. Auswertung Vorortbegehung Rabisberg und Käseberg
7. Einwohnerfragestunde
8. Diskussion zur Arbeitsweise des Bauausschusses
9. Anfragen, Anregungen und Sonstiges
10. Schließung der Sitzung
Der Sitzungstermin wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
gez. Lothar Voß
Ausschussvorsitzender
Bekanntmachung
von gefassten Beschlüssen
Sitzung des Haupt-, Finanz- und Vergabeausschusses der Gemeinde Wethau vom 18.02.2015
Öffentlicher Teil
TOP /Beschluss Nummer/ Betreff
4. 560/14-19/0034
Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde festgestellt.
5. 560/14-19/0035
TOP 9 wurde zurückgezogen. Die geänderte Tagesordnung wurde beschlossen.
6. 560/14-19/0036
Die Niederschrift der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Vergabeausschusses vom 26.11.2014 wird genehmigt.
7. 560/14-19/0038
Der Ausschuss befasste sich intensiv mit dem Haushalt für das
Jahr 2015. Es wurden einige Änderungen beschlossen.
8. 560/14-19/0039
Die erforderliche Haushaltskonsolidierung wurde beraten. Von
der Erhöhung der Gemeindesteuern bis hin zur Senkung für freiwillige Ausgaben kam alles auf den Prüfstand. Entsprechende
Vorschläge werden dem Gemeinderat vorgelegt.
gez. Ulrich Walter
Ausschussvorsitzender
Sitzung des Bau und Ordnungsausschusses der Gemeinde
Wethau vom 25.02.2015
Öffentlicher Teil
TOP/Beschluss Nummer/Betreff
1. Der Vorsitzende verpflichtete die sachkundigen Einwohner
René Friedrich, Oliver Schütze und Frank Tänzer.
3. 560/14-19/0043
Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde festgestellt.
4. 560/14-19/0042
Die Tagesordnung wurde beschlossen.
Nr. 6/2015 · 5
Heimatspiegel Wethautal
5. Der Ausschuss befasste sich mit dem Haushalt für das Jahr
2015. Es wurden einige Maßnahmen besprochen, die dem Gemeinderat vorgelegt werden.
Nach Redaktionsschluss eingegangen
gez. Lothar Voß
Ausschussvorsitzender
n Gemeinde Mertendorf
Bebauungsplan Nr. 3 „Am Schachtberg
Landesamt für Vermessung und
Geoinformation Sachsen-Anhalt
Neustädter Passage 15, 06122 Halle (Saale)
Mitteilung der Aktualisierung
beschreibender Angaben
des Liegenschaftskatasters
Für die Gemarkung:
Goldschau
in
Verbandsgemeinde Wethautal
(Ortsname)
wurden die Nachweise des Liegenschaftskatasters fortgeführt.
Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation SachsenAnhalt hat
die Liegenschaftskarte hinsichtlich der Angaben zu den Ergebnissen der amtlichen Bodenschätzung ergänzt und aktualisiert.
Alle beteiligten Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten werden hiermit über die erfolgte Aktualisierung beschreibender Angaben des Liegenschaftskatasters informiert.
Die Liegenschaftskarte wird in der Zeit
vom 30.03.2015 bis 29.04.2015
in den Diensträumen des Landesamtes für Vermessung und
Geoinformation Sachsen-Anhalt
Neustädter Passage 15 in 06122 Halle (Saale)
während der Besuchszeiten, Mo. bis Fr. 08.00 – 13.00 Uhr/
Di. 13.00 – 18.00 Uhr
zur Einsicht ausgelegt.
Bei Fragen oder Anregungen wird um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer
0345 6912-0 gebeten.
Im Auftrag
gez. Michael Loddeke
Auskunft und Beratung
Telefon: 0391 567-8585
Fax: 0391 567-8686
E-Mail: [email protected]
Internet: www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de
Der Gemeinderat Mertendorf hat in seiner Sitzung am 27.02.2014
den Bebauungsplan Nr. 3 „Am Schachtberg“ bestehend aus der
Planzeichnung Teil A, dem Text Teil B, sowie die Begründung mit
dem Umweltbericht als Satzung nach § 10 BauGB beschlossen.
Der Bebauungsplan Nr. 3 „Am Schachtberg“ bestehend aus der
Planzeichnung Teil A, dem Text Teil B, sowie die Begründung
mit dem Umweltbericht kann im Bauamt der Verbandsgemeinde Wethautal, Dienststelle Mertendorf, Naumburgerstraße 23 in
06618 Mertendorf während folgender Zeiten einsehen und über
den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Montag: von 09.00 - 12.00 Uhr Dienstag: von 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch von 09.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: von 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
Freitag: von 09.00 - 12.00 Uhr
Eine Verletzung der in §§ 214 und 215 BauGB bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel
der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde
geltend gemacht worden sind,
Hingewiesen wird auch auf deren Rechtsfolgen (§§ 214 und 215
BauGB) und auf die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44 BauGB).
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel
begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Mit dieser Bekanntmachung tritt Bebauungsplan Nr. 3 „Am
Schachtberg“ in Kraft.
Mertendorf, den 25.03.2015
gez. Maurer
Bürgermeister
n Stadt Stößen
Benutzungs- und Entgeltordnung in der
Fassung der 1. Änderung für die Nutzung
der gemeindeeigenen öffentlichen Gebäude
und Einrichtungen der Stadt Stößen
§1
Begriffsbestimmung
Gemeindeeigene öffentliche Gebäude, Einrichtungen und Anlagen im Sinne dieser Ordnung sind:
1. Das Rathaus Stößen
2. Das Schützenhaus Stößen
§2
Allgemeines
1. Die gemeindeeigenen öffentlichen Gebäude, Einrichtungen
und Anlagen, einschließlich der dazugehörigen Nebenanlagen und des Inventars, sind Eigentum der Stadt Stößen.
2. Die Stadt Stößen stellt vollgeschäftsfähigen Personen der
Bürger- und Einwohnerschaft der Gemeinde, ortsansässigen
Vereinen und kommunalen Einrichtungen, Räume im Rathaus Stößen und das Schützenhaus Stößen, zur Nutzung für
öffentliche und private Veranstaltungen zur Verfügung. Ein
Rechtsanspruch auf Benutzung besteht nicht.
Heimatspiegel Wethautal
3. Die Benutzung für gewerbliche Zwecke bedarf der besonderen
Genehmigung durch den Bürgermeister bzw. einen durch ihn
Beauftragten. Eine dauerhafte gewerbliche Nutzung wird ausgeschlossen. Genehmigungen nach Spezialgesetzen, z.B. Gewerbe-, Gaststätten- und Ordnungsrecht, sind gesondert einzuholen.
4. Die Benutzung erfolgt auf Antrag und es wird ein Vertrag als
Übernahme-/Übergabeprotokoll geschlossen. (§ 5, Anlage 1)
Die Benutzung ist kostenpflichtig und die Höhe der Kosten richtet sich nach § 8 dieser Ordnung.
5. Mit der Inanspruchnahme der Nutzung anerkennt der Nutzer
die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung
und verpflichtet sich zur unbedingten Einhaltung. Sie kann zu
den Dienststunden des Bürgermeisters oder zur Übergabe der
Räumlichkeiten beim Bürgermeister der Stadt Stößen oder der
beauftragten Person eingesehen werden.
6. Die Verwaltung der kommunalen Einrichtungen erfolgt durch die
Verbandsgemeinde Wethautal. Diese kann sich, ohne ausdrückliche Zustimmung der Stadt, Dritter bedienen.
§3
Hausrecht und Benutzungsvorbehalt
1. Das Hausrecht über die gemeindeeigenen öffentlichen Gebäude, Einrichtungen und Anlagen der Stadt Stößen übt der Bürgermeister, sein Stellvertreter im Amt oder eine ausdrücklich
benannte natürliche Person aus. Im Übrigen handelt in diesem
Sinne auch der Veranstalter.
2. Der Bürgermeister der Stadt Stößen, sein Stellvertreter im Amt
oder ausdrücklich befugte Personen haben jederzeit das Recht,
Vereine, Organisationen und Einzelpersonen, bei Verstößen gegen diese Ordnung, von der Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Gebäude, Einrichtungen und Anlagen zeitweise auszuschließen oder Veranstaltungen zu beenden. Der Gemeinderat ist
darüber umgehend zu informieren.
3. Die gemeindlichen öffentlichen Objekte dienen in erster Linie der
Aufgabenerfüllung der Stadt Stößen. Diese ist berechtigt, die
Räumlichkeiten zu Durchführung von kommunalen Beratungen
(Ratssitzungen, Ausschusssitzungen, Einwohnerversammlungen u.ä.), allgemeinbildenden öffentlichen Veranstaltungen und
kulturellen Veranstaltungen zu nutzen. Proben sind hierbei eingeschlossen. Die Stadt Stößen hat das Recht, bei öffentlichem
Interesse die Nutzung der Objekte zu untersagen. Ob öffentliches Interesse vorliegt entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat, nach Anhörung der Beteiligten.
§4
Anträge auf Benutzung und Nutzungszeiten
1. Anträge auf Benutzung sind spätestens zwei Wochen vor dem Benutzungstermin an den Bürgermeister der Stadt Stößen, seinen
Stellvertreter im Amt, oder die ausdrücklich benannte natürliche Person zu richten. Dabei haben die Antragsteller Auskünfte über den beabsichtigten Termin, die Art und Dauer der Veranstaltung, die Anzahl
der Teilnehmer und den teilnehmenden Personenkreis zu geben. Die
Abgabe der Unterlagen in der Verwaltung der Verbandsgemeinde
Wethautal Zweigstelle Stößen ist gleichfalls möglich.
2. Die Antragsteller haben einen oder zwei Verantwortliche für die
Veranstaltung namentlich zu benennen. Diese haben während
der Dauer der Veranstaltung auch das Hausrecht im Namen des
Bürgermeisters der Stadt Stößen auszuüben, wenn der Bürgermeister, sein Vertreter im Amt oder der ausdrücklich Beauftragte
nicht persönlich anwesend sind.
3. Die gemeindlichen öffentlichen Objekte werden nach der Reihenfolge des Antragseingangs den Nutzern überlassen. Die Nutzung im öffentlichen Interesse hat dabei jederzeit den Vorrang
und die Regelung im § 3 Abs. 3 gilt gleichlautend.
4. Die vereinbarten Nutzungszeiten werden in der Benutzungserlaubnis mit dem Vertrag als Übergabe-/Übernahmeprotokoll festgelegt und sind vom Veranstalter zwingend einzuhalten.
§5
Allgemeine Benutzungsbedingungen
1. Die zur Nutzung beantragten Räumlichkeiten dürfen nur zu
dem vereinbarten Zweck und in dem vereinbarten zeitlichen
Umfang benutzt werden. Das Nutzungsverhältnis bezieht sich
ausschließlich auf die vertraglich benannten Räume und den berechtigten Personenkreis.
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2. Die Benutzer der gemeindeeigenen öffentlichen Gebäude, Einrichtungen und Anlagen sind verpflichtet, die ihnen überlassenen Objekte einschließlich Inventar pfleglich zu behandeln. Sie
haften für Beschädigungen und Verluste durch geldwerte Entschädigung, Ersatzleistung und/oder Wiederherstellung.
3. Die Übergabe/Übernahme von Räumlichkeiten und Inventar erfolgt
bei privater oder gewerblicher Nutzung mittels Übergabe-/Übernahmeprotokoll (Anlage 1) an den jeweiligen Nutzungsberechtigten. Bei der Übergabe an den Nutzer ist eine Kaution in Höhe von
25,00 EUR (fünfundzwanzig 00/100 EURO) an den Übergebenden
bar zu bezahlen. Diese wird hinterlegt und bei Beschädigungen
oder nicht erfolgter Reinigung gegengerechnet aber ansonsten
bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Räumlichkeiten und des
Inventars zurück erstattet.
4. Die eventuell notwendigen Veranstaltungsgenehmigungen nach
geltendem Recht hat der Veranstalter eigenständig bei den zuständigen Verwaltungen oder bei der GEMA einzuholen und auf
Verlangen vorzulegen.
5. Ausschmückungen und Dekoration innerhalb und außerhalb der
gemeindlichen Objekte bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Die Absicht ist zur Objektübergabe/Übernahme dem Verantwortlichen der Gemeinde kundzutun. Bei Gestattung dürfen nur
schwer entflammbare Materialien verwendet werden. Es dürfen
keine Beschädigungen der Gebäude oder Bauteile und des Inventars entstehen. Nach Beendigung der Veranstaltung sind die
Dekorationen und Ausschmückungen sofort zu entfernen und
zu beräumen. Erfolgt dies nicht, dann erfolgt die Entfernung
durch die Gemeinde, auf Kosten der Nutzer/Veranstalter.
§6
Haftung des Nutzers
1. Die Stadt Stößen haftet ausschließlich für Schäden im Rahmen
der für sie geltenden Haftungsbedingungen nach dem öffentlichen Recht und als Eigentümerin nach dem BGB. Insbesondere
finden die für die Gemeinde geltenden Versicherungsbedingungen Anwendung.
2. Der Nutzer/Veranstalter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Er hat sich und
die Besucher der Veranstaltung für den beabsichtigten Nutzungszweck selbst zu versichern. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden, welche dem Nutzer oder Besuchern durch die
Benutzung des Objektes, dessen Räumlichkeiten, Einrichtungen,
Ausstattungen und Gerätschaften entstehen. Dieses Haftungsrisiko wird ausdrücklich ausgeschlossen und die Gemeinde wird
vom Nutzer von allen Haftungsansprüchen freigestellt.
3. Der Nutzer/Veranstalter haftet für alle Schäden, welche durch
Feuer, Rauch, Wasser und Elementarereignisse entstehen, die
durch Unachtsamkeit oder Fehlverhalten auch Dritten gegenüber verursacht werden. Insbesondere haftet er für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmung zum Schutze von
Personen und Sachwerten einschließlich des Jugend- und Umweltschutzes.
4. Für die zur Durchführung oder im Rahmen der Veranstaltung
vom Nutzer/Veranstalter oder den Teilnehmern der Veranstaltung
mitgebrachten in das Objekt eingebrachten Gegenstände übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung. Diese Gegenstände lagern während der Nutzungszeit auf eigene Gefahr des Nutzers/
Veranstalters in den Räumlichkeiten oder auf dem Gelände und
sind nach Beendigung der Nutzung unverzüglich zu entfernen.
5. Der Nutzer/Veranstalter haftet für alle Schäden, welche der Gemeinde durch die Nutzung des Objektes am Objekt, den Gebäuden, den Ausstattungen und Geräten entstehen, unabhängig
ob diese Schäden von Ihm selbst, seinen Beauftragten, Gästen
und Besuchern der Veranstaltung verursacht wurden. Jeden entstandenen Schaden hat der Nutzer/Veranstalter sofort dem Bürgermeister, seinem Stellvertreter im Amt oder dem ausdrücklich
Beauftragten der Gemeinde zu melden. Wird eine nicht angezeigte
offen erkennbare Beschädigung festgestellt, so wird angenommen,
dass der letzte Nutzer/Veranstalter den Schaden verursacht hat.
6. Entstandene Schäden sind vom Nutzer/Veranstalter zu beheben
und/oder finanziell abzugelten. Die Behebung hat durch eine
zugelassene Fachfirma auf Kosten des Nutzers/Veranstalters
zu erfolgen. Der Ersatz nicht mehr reparabler Bauteile, Ausstattungsgegenstände und Geräte hat in der gleichen Güte oder
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gleichwertiger Güte durch den Nutzer/Veranstalter zu erfolgen.
Die Frist der Schadensbehebung und des Ersatzes wird vom
Bürgermeister, seinem Stellvertreter im Amt oder den ausdrücklich Beauftragten festgelegt und soll nicht länger als vier Wochen nach Schadensereigniseintritt dauern.
7. Kommt der Nutzer/Veranstalter der Pflicht zur Schadensregulierung nicht nach, dann erfolgen die Behebung des Schadens und
der Ersatz auf Kosten des Nutzers/Veranstalters durch die von
der Stadt Stößen Beauftragten.
§8
Benutzungsentgelte und Benutzungszeiten
1. Für die Nutzung der gemeindeeigenen Objekte, Gebäude
und Einrichtungen sind folgende Nutzungsentgelte zu entrichten:
a) Rathaus Stößen
Ratssaal nur als Trauzimmer
NutzungszweckSommerentgelt
Winterentgelt
vom 01.05. - 30.09.
vom 01.10. - 30.04.
Trauungen
50,00 EUR
70,00 EUR
b) Schützenhaus Stößen
Schützenhaus Saal mit allen Einrichtungen
(ohne Bauernstube)
NutzungszweckSommerentgelt
Winterentgelt
vom 01.05. - 30.09.
vom 01.10. - 30.04.
öffentliche Veranstaltungen
ohne Eintritt
100,00 EUR
150,00 EUR
öffentliche Veranstaltungen
mit Eintritt
150,00 EUR
200,00 EUR
Familienfeiern
privater Art
100,00 EUR
150,00 EUR
Schützenhaus Bauernstube mit allen Einrichtungen
(ohne Saal)
NutzungszweckSommerentgelt
Winterentgelt
vom 01.05. - 30.09.
vom 01.10. - 30.04.
öffentliche Veranstaltungen
ohne Eintritt
70,00 EUR
90,00 EUR
öffentliche Veranstaltungen
mit Eintritt
100,00 EUR
120,00 EUR
Familienfeiern
privater Art
70,00 EUR
90,00 EUR
2. Abweichend von den Regelungen im Punkt 1. erfolgt die Nutzung des Trauzimmers durch Einwohner/-innen der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde Wethautal im Rahmen des
Standesamtsbezirks kostenfrei.
3. Im Zusammenhang mit der Sperrung von einzelnen Räumlichkeiten im Rahmen des bautechnischen Gebäudezustandes
kann es zu befristeten Nutzungseinschränkungen oder zum Nutzungsverbot einzelner Gebäudeteile des Schützenhauses kommen. Die Nutzung der übrigen Räumlichkeiten muss dadurch
nicht zwingend eingeschränkt sein und die Nutzungsentgelte
behalten ohne Einschränkungen ihre Gültigkeit.
4. Die unter Punkt 1. Benannten Nutzungsentgelte gelten für 24
Stunden ab 12.00 Uhr des Veranstaltungstages bis 12.00 Uhr des
Folgetages der Veranstaltung und auf gesonderten Antrag des
Nutzers/Veranstalters bei Tanzveranstaltungen und Vereinsveranstaltungen bis zu 44 Stunden ab 16.00 Uhr des Vortages der
Veranstaltung bis 12.00 Uhr des Folgetages der Veranstaltung.
Bei Versammlungen gilt die Zeit ab einer Stunde vor Versammlungsbeginn bis eine Stunde nach Versammlungsende.
5. Ausnahmen können bei den Benutzungszeiten auf Antrag zugelassen werden und sind in Abstimmung mit dem Bürgermeister, seinem Stellvertreter im Amt oder des ausdrücklich Beauftragten zu
vereinbaren. Dabei wird die prozentuale Abweichung der Nutzungszeit im gleichen Prozentsatz auf das Nutzungsentgelt aufgeschlagen. Für geringere Nutzungszeiten wird kein Preisnachlass gewährt.
Heimatspiegel Wethautal
2. Der Nutzer/Veranstalter verpflichtet sich, unmittelbar nach der
Veranstaltung die Einrichtungsgegenstände, Ausrüstungen und
Geräte so zu reinigen, dass diese gereinigt, aufgeräumt und gebrauchsfertig einer sofortigen Weiterverwendung zur Verfügung
stehen.
3. Falls die Reinigung der Räumlichkeiten, des Gebäudeumfeldes,
der Einrichtungen, Ausrüstungen und Geräte nicht oder nur
mangelhaft erfolgt, wird die Kaution einbehalten und die Reinigung von einem durch den Bürgermeister, seinen Stellvertreter
im Amt oder des ausdrücklich Beauftragten, beauftragten Dritten auf Kosten des Nutzers/Veranstalters durchgeführt. Dabei
wird dem Nutzer/Veranstalter der tatsächlich entstandene Aufwand unter Anrechnung der Kaution in Rechnung gestellt.
4. Der Nutzer/Veranstalter übernimmt für die Dauer der Nutzungszeit die Eigentümerpflichten der Gemeinde dahingehend, dass
er während dieser Zeit die Räum- und Streupflicht bei Schneeund Eisglätte absichert und die Zuwegung zum Nutzungsobjekt
in einem verkehrssicheren Zustand hält. Für Unfälle, die auf mangelhafte Durchführung dieser Verpflichtung beruhen, trägt der
Nutzer/Veranstalter die Verantwortung und das Haftungsrisiko.
§ 10
Zahlung des Nutzungsentgeltes
1. Die Zahlung des festgesetzten Nutzungsentgeltes nach § 8
Punkt 1. erfolgt nach der Rechnungslegung durch die Verwaltung der Verbandsgemeinde auf das Konto der Stadt Stößen
oder in bar in der Kasse der Verbandsgemeinde in Osterfeld zu
Gunsten der Stadt Stößen, nach der ordnungsgemäßen Übergabe des Nutzungsobjektes, an den Bürgermeister, den Stellvertreter im Amt oder den ausdrücklich Beauftragten. Bei Barzahlung erhält der Nutzer / Veranstalter einen Einzahlungsbeleg.
2. Abweichend von der Regelung im Punkt 1 erfolgt die Zahlung
des festgesetzten Nutzungsentgeltes nach § 8 Punkt 1 im Absatz a) Trauzimmer nur auf Zahlungsaufforderung durch die
Standesbeamte der Verbandsgemeinde und nach § 8 Punkt
1. Absatz b) durch den Seniorenclub und den Chor in zusammengefasster Zahlung zum Quartal, Halbjahr oder jährlich,
je nach gesonderter Abstimmung zwischen der Stadt Stößen
und den Verantwortlichen der benannten Nutzer.
3. Die Zahlung des festgesetzten Nutzungsentgeltes nach § 8
Punkt 1. kann für gemeinnützige Vereine der Stadt Stößen
teilweise oder gänzlich erlassen werden, wenn der Erlass der
Unterstützung zu Vereinsjubiläen oder der allgemeinen Vereinsarbeit zuzurechnen ist. Darüber entscheidet der Bürgermeister
entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung der Stadt
Stößen. Der Gemeinderat ist über den Einzelfall zu unterrichten.
Dazu zählt auch die Inanspruchnahme der jährlichen einmaligen
kostenlosen Nutzung durch die Vereine der Stadt Stößen entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss der Stadt Stößen.
§ 11
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand zur Umsetzung der Regelungen dieser Entgeltordnung und Durchsetzung von Forderungen ist Naumburg.
§ 12
Inkrafttreten
Diese geänderte Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage
nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Stößen, den 04.03.2015
§9
Unterhaltung und Reinigung
1. Der Nutzer/Veranstalter verpflichtet sich, unmittelbar nach der
Veranstaltung, in allen benutzten Räumlichkeiten und bei Notwendigkeit im Gebäudeumfeld, eine gründliche Reinigung
durchzuführen. Im Bereich der Versorgungs- und Sanitäreinrichtungen sind entsprechende Hygienereiniger zu verwenden.
Horst Schubert
Bürgermeister
IMPRESSUM
Heimatspiegel Wethautal
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Heimatspiegel Verbandsgemeinde Wethautal
Amtsblatt der Städte Osterfeld und Stößen sowie der Gemeinden Meineweh, Mertendorf, Molauer Land, Schönburg, Wethau und der Verbandsgemeinde Wethautal
Der Heimatspiegel erscheint vierzehntäglich, jeweils in den ungeraden Wochen.
Herausgeber: V
erbandsgemeinde Wethautal, Corseburger Weg 11, 06721 Osterfeld, Telefon 03 44 22/4 14 -0, vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Beckmann
Verantwortlich für den amtlichen Teil: Die Bürgermeisterin, Frau Beckmann
Verlag und Druck: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (0 35 35) 4 89 -0
Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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