Heimatspiegel Wethautal Verbandsgemeinde Schönburg Wethau mit Sitz in der Stadt Osterfeld Amtsblatt der Städte Osterfeld und Stößen sowie der Gemeinden Meineweh, Mertendorf, Molauer Land, Schönburg, Wethau und der Verbandsgemeinde Wethautal Stößen Mertendorf Meineweh Molauer Land Osterfeld Jahrgang 6 · Nummer 6 · Mittwoch, den 25. März 2015 AMTLICHER TEIL 2. Änderungssatzung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde (VerbGem) Wethautal (Feuerwehrsatzung) Aufgrund der §§ 8, 45 Abs. 2 Ziffer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 288), in der derzeit gültigen Fassung, und der §§ 1 ff. Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Wethautal am 24.02.2015 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde (VerbGem) Wethautal (Feuerwehrsatzung) beschlossen: Artikel I Hinzufügen eines neuen § 4a Neu eingefügt wird der § 4a mit folgendem Wortlaut: § 4a Ortswehrleitung (1) Der Ortswehrleiter leitet die Ortsfeuerwehr. Er ist im Dienst Vorgesetzter ihrer Mitglieder. Der Ortswehrleiter wird im Verhinderungsfall in allen seinen Dienstobliegenheiten durch den stellvertretenden Ortswehrleiter vertreten. (2) Die Qualifikation des Ortswehrleiters ergibt sich aus der Ausstattung seiner Ortswehr und der jeweils gültigen LVO-FF des Landes Sachsen-Anhalt. Diese ist in Ausnahmefällen, spätestens nach einer zweijährigen Amtszeit, nachzuweisen. (3) Die Ortswehrleitung unterstützt den Ortswehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben. (4) Die Ortswehrleitung besteht aus dem Ortswehrleiter, dem stellvertretenden Ortswehrleiter, einem vom Ortswehrleiter zu benennenden Gerätewart, der den Ortswehrleiter in Fragen Geräte und Ausrüstung vertritt, dem Jugendwart und dem Kinderwart. Es können auch andere Funktionsträger, wie Gruppenführer und der Sicherheitsbeauftragte Mitglied der Ortswehrleitung sein. (5) Die Ortswehrleitung schlägt unter Beachtung der jeweils gültigen MindAusrVO-FF sowie der jeweils gültigen LVO-FF die Aufnahme eines Bewerbers als Mitglied der Freiwilligen Feuer- wehr sowie die Überführung eines Mitgliedes in die Alters- und Ehrenabteilung dem Träger des Brandschutzes vor. (6) Nach den gültigen Bestimmungen kann die Ortswehrleitung der Verbandsgemeindewehrleitung Vorschläge zur Beförderung und Auszeichnung von Kameraden ihrer Ortsfeuerwehr einreichen. (7) Über jede Sitzung der Ortswehrleitung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Ortswehrleiter und von einem Sitzungsmitglied zu unterzeichnen ist. Artikel II Änderungen im § 3 Im § 3 Abs 6 letzter Satz wird die Formulierung „§ 54 Abs. 3 GO LSA“ durch die Formulierung „§ 56 Abs. 3 KVG LSA“ ersetzt. Artikel III Änderungen im § 10 1. Im Abs. 6 wird die Formulierung „§ 54 Abs. 3 GO LSA“ durch die Formulierung „§ 56 Abs. 3 KVG LSA“ ersetzt. 2. Im Abs. 10 wird die Formulierung „§ 54 Abs. 3 GO LSA“ durch die Formulierung „§ 56 Abs. 3 KVG LSA“ ersetzt. Artikel IV Inkrafttreten Die 2. Änderungssatzung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wethautal tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Osterfeld, den 24.02.2015 Kerstin Beckmann Verbandsgemeindebürgermeisterin (Dienstsiegel) Ausfertigung der Satzung Die Satzung wurde am 06.03.2015 bei der Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt und wird hiermit ausgefertigt. Osterfeld, den 06.03.2015 Kerstin Beckmann Verbandsgemeindebürgermeisterin (Dienstsiegel) Heimatspiegel Wethautal Verfahrensvermerk: Die Veröffentlichung der 2. Änderungssatzung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde (VerbGem) Wethautal (Feuerwehrsatzung) erfolgte am 25.03.2015 im Heimatspiegel. Die Satzung wird außerdem in der aktuellen Fassung auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Wethautal unter der Adresse www.vgem-wethautal.de veröffentlicht. 1. Änderungssatzung zur „Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen nach dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kostenbeitragssatzung)“ Auf der Grundlage der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) i.V.m. dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt ((Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 05.03.2003 (GVBl. LSA S. 48) sowie § 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), die 3 Gesetze jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Wethautal in seiner Sitzung am 24. Februar 2015 folgende 1. Änderungssatzung zur „Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen nach dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kostenbeitragssatzung)“ beschlossen: Artikel I Änderungen Der § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Beim Wechsel der Betreuungsart Krippe zur Betreuungsart Kindergarten entsteht die Kostenpflicht für die geänderte Betreuungsart wie folgt: Für den Monat, in dem ein Kind das 3. Lebensjahr vollendet, ist der Kostenbeitrag für ein Krippenkind zu zahlen. Ab dem Folgemonat ist der Kostenbeitrag für ein Kindergartenkind zu entrichten.“ Artikel II In-Kraft-Treten Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur „Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen nach dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kostenbeitragssatzung)“ tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Osterfeld, 24.02.2015 2 · Nr. 6/2015 Verfahrensvermerk: Die Veröffentlichung 1. Änderungssatzung zur „Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen nach dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kostenbeitragssatzung) erfolgte am 25.03.2015 im Heimatspiegel. Die Satzung wird außerdem in der aktuellen Fassung auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Wethautal unter der Adresse www.vgem-wethautal.de veröffentlicht. Bekanntmachungsanordnung Gemäß §156 (2) des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl LSA S. 288) i.V.m. § 170 und § 44 (3) Ziff. 4a der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), beide Gesetze in der zurzeit gültigen Fassung, wird hiermit bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Verbandsgemeinde Wethautal in seiner Sitzung am 24.02.2015 die Jahresrechnung der Verbandsgemeinde Wethautal für das Haushaltsjahr 2013 beschlossen und der Verbandsbürgermeisterin Entlastung erteilt hat. Die Jahresrechnung liegt nach § 170 (5) GO-LSA in der Zeit vom 26.03.2015 bis 30.03.2015 zur Einsichtnahme in der Kämmerei der Verbandsgemeinde Wethautal, Corseburger Weg 11, 06721 Osterfeld, Zimmer 36 öffentlich aus. Osterfeld, 12.03.2015 gez. Kerstin Beckmann Verbandsgemeindebürgermeisterin Bekanntmachung von gefassten Beschlüssen Sitzung des Schul- und Sozialausschusses der Verbandsgemeinde Wethautal vom 21.01.2015 Öffentlicher Teil TOP/Beschluss Nummer/Betreff 3. 000/14-19/0087 Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde festgestellt. 4. 000/14-19/0088 Die Tagesordnung wurde beschlossen. 5. 000/14-19/0073 Der sachkundige Einwohner, Herr Lutz Geweniger, wurde vom Vorsitzenden verpflichtet. 6. 000/14-19/0069 Die Niederschrift der Sitzung vom 19.11.2014 wurde genehmigt. 7. 000/14-19/0086 Der Schul- und Sozialausschuss diskutierte ausführlich den ausgereichten Haushalt 2015 für ihre zuständigen Bereiche und brachte zahlreiche Änderungen ein. Dem Verbandsgemeinderat wird empfohlen, die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 einschließlich der Anlagen mit den eingearbeiteten Änderungen zu beschließen. gez. Horst Schubert Ausschussvorsitzender Kerstin Beckmann Verbandsgemeindebürgermeisterin (Dienstsiegel) Ausfertigung der Satzung Die Satzung wurde am 06.03.2015 bei der Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt und wird hiermit ausgefertigt. Osterfeld, den 06.03.2015 Kerstin Beckmann Verbandsgemeindebürgermeisterin (Dienstsiegel) Sitzung des Planungs- und Wirtschaftsausschusses der Verbandsgemeinde Wethautal vom 22.01.2015 Öffentlicher Teil TOP/Beschluss Nummer/Betreff 3. 000/14-19/0078 Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde festgestellt. 4. 000/14-19/0079 Die Tagesordnung wurde beschlossen. 5. 000/14-19/0069 Als sachkundiger Einwohner wurde Herr Steffen Walther verpflichtet. 6. 000/14-19/0080 Die Niederschrift der Sitzung vom 16.10.2014 wurde genehmigt. Nr. 6/2015 · 3 8. 000/14-19/0086 Dem Verbandsgemeinderat wird empfohlen, die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 einschließlich der Anlagen zu beschließen. gez. Friedrich Prüfer Ausschussvorsitzender Sitzung des Ordnungs- und Brandschutzausschusses der Verbandsgemeinde Wethautal vom 27.01.2015 Öffentlicher Teil TOP/Beschluss Nummer/Betreff 3. 000/14-19/0090 Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde festgestellt. 4. 000/14-19/0091 Die Tagesordnung wurde beschlossen. 5. 000/14-19/0092 Die Niederschrift der Sitzung vom 24.11.2014 wurde genehmigt. 6. 000/14-19/0086 Der Ordnungs- und Brandschutzausschuss diskutierte ausführlich den ausgereichten Haushalt 2015 für den Bereich Ordnung und Brandschutz. Dem Verbandsgemeinderat wird empfohlen, die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 einschließlich der Anlagen mit den eingearbeiteten Änderungen zu beschließen. gez. Karlheinz Hoppert Ausschussvorsitzender Sitzung des Haupt- und Vergabeausschusses der Verbandsgemeinde Wethautal vom 03.02.2015 Öffentlicher Teil TOP /Beschluss Nummer/ Betreff 4. 000/14-19/0067 Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde festgestellt. 5. 000/14-19/0068 Die Tagesordnung wurde beschlossen. 6. 000/14-19/0069 Die Niederschrift der Sitzung vom 20.10.2014 wurde genehmigt. 7. 000/14-19/0094 Dem Verbandsgemeinderat wurde empfohlen, die Jahresrechnung 2013 zu beschließen und der Verbandsgemeindebürgermeisterin die Entlastung zu erteilen. 8. 000/14-19/0086 Der Haupt- und Vergabeausschuss diskutierte ausführlich den ausgereichten Haushalt für das Jahr 2015 und brachte zahlreiche Änderungen ein. Dem Verbandsgemeinderat wird empfohlen, die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 einschließlich der Anlagen mit den eingearbeiteten Änderungen zu beschließen. gez. Kerstin Beckmann Ausschussvorsitzende Sitzung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Wethautal vom 24.02.2015 Öffentlicher Teil TOP/Beschluss Nummer/Betreff 4. 000/14-19/0095 Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde festgestellt. 5. 000/14-19/0096 Die Tagesordnung wurde beschlossen. 6. 000/14-19/0097 Die Niederschrift der Sitzung vom 16.12.2014 wurde im TOP 9 geändert und in der geänderten Fassung genehmigt. 9. 000/14-19/0094 Die Jahresrechnung 2013 wurde beschlossen und der Verbandsgemeindebürgermeisterin die Entlastung erteilt. 10. 000/14-19/0086 Der Verbandsgemeinderat beschließt die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 einschließlich der Anlagen. Zum Aus- Heimatspiegel Wethautal gleich des Ergebnisplanes wird von der Möglichkeit der Verrechnung des negativen Jahresergebnisses mit der Rücklage aus der Eröffnungsbilanz Gebrauch gemacht. Die Verbandsgemeinderäte nehmen den Beteiligungsbericht der ZiaG zur Kenntnis. 11. 000/14-19/0100 Der Verbandsgemeinderat hat die 2. Änderungssatzung der Feuerwehrsatzung der Verbandsgemeinde Wethautal beschlossen. 12. 000/14-19/0098 Der Verbandsgemeinderat ändert die vorgelegte 1. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Verbandsgemeinde Wethautal und beschließt sie in der geänderten Fassung. 13. 000/14-19/0099 Der Verbandsgemeinderat hat die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen nach dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen Anhalt (Kostenbeitragssatzung) beschlossen. gez. Kerstin Beckmann Verbandsgemeindebürgermeisterin Bekanntmachung von gefassten Beschlüssen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Vergabeausschusses der Stadt Osterfeld vom 29.01.2015 Öffentlicher Teil TOP /Beschluss Nummer/ Betreff 3. 375/14-19/0066 Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde festgestellt. 5. 375/14-19/0067 Die Tagesordnung wurde beschlossen. 6. 375/14-19/0068 Die Niederschrift der Sitzung vom 04.12.2014 wurde genehmigt. 7. Der Haupt-, Finanz- und Vergabeausschuss legte für die nächste Stadtratssitzung die Tagesordnung fest. gez. Gerd Seidel Ausschussvorsitzender Bekanntmachung von gefassten Beschlüssen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Molauer Land vom 02.03.2015 Öffentlicher Teil TOP/Beschluss Nummer/Betreff 4. 341/14-19/0029 Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde festgestellt. 5. 341/14-19/0030 Die Tagesordnung wurde geändert und in geänderter Fassung beschlossen. 6. 341/14-19/0031 Die Niederschrift der Sitzung vom 01.12.2014 wurde genehmigt. 7. 341/14-19/0028 Der Gemeinderat der Gemeinde Molauer Land hat beschlossen, das Eigentum an den ehemaligen Gerätehäusern der Feuerwehr Abtlöbnitz, Leislau, Seidewitz, Sieglitz und Casekirchen, in das Eigentum der Gemeinde Molauer Land zurückzunehmen und dieses Verlangen gegenüber der Verbandsgemeinde zu bekunden. Heimatspiegel Wethautal 9. 341/14-19/0034 Der Gemeinderat hat über den vorgelegten Haushalt beraten und einige Änderungen vorgenommen. Die Haushaltssatzung für die Gemeinde Molauer Land für das Haushaltsjahr 2015 einschließlich der Anlagen wurde in der geänderten Form beschlossen. Zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird von der Möglichkeit der Verrechnung des negativen Jahresergebnisses mit der Rücklage aus der Eröffnungsbilanz Gebrauch gemacht. Nichtöffentlicher Teil 14. 341/14-19/0027 Der Gemeinderat der Gemeinde Molauer Land stimmte dem Pachtvertrag mit der Agrargesellschaft Prießnitz mbH über Flächen in der Gemarkung Abtlöbnitz zu. gez. Rolf Werner Bürgermeister Bekanntmachung von gefassten Beschlüssen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Schönburg vom 03.03.2015 Öffentlicher Teil TOP/Beschluss Nummer/Betreff 4. 445/14-19/0033 D ie Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde festgestellt. 5. 445/14-19/0034 Der TOP 5 wurde zurückgezogen. Die Tagesordnung wurde in geänderter Fassung beschlossen. 6. 445/14-19/0035 Die Niederschrift der Sitzung vom 18.11.2014 wurde genehmigt. 10. 445/14-19/0039 Zur Gemeindewahlleiterin für die Bürgermeisterwahl am 29.03.2015 wurde Frau Nadine Bräutigam und zum Stellvertreter Herr Georg John berufen. 12. 445/14-19/0036 Der Gemeinderat hat über den vorgelegten Haushalt beraten und einige Änderungen vorgenommen. Die Haushaltssatzung für die Gemeinde Schönburg für das Haushaltsjahr 2015 einschließlich der Anlagen wurde in der geänderten Form beschlossen. Zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird von der Möglichkeit der Verrechnung des negativen Jahresergebnisses mit der Rücklage aus der Eröffnungsbilanz Gebrauch gemacht. gez. Friedrich Prüfer Bürgermeister Wahlbekanntmachung Am Sonntag, dem 29.03.2015, 19:00 Uhr, findet eine Sitzung mit öffentlichen Tagesordnungspunkten statt. Gremium: Gemeindewahlausschuss der Gemeinde Schönburg Ort: Schönburg 77, 06618 Schönburg Raum: Burgschänke, Wahlraum Tagesordnung Öffentlicher Teil 1. Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung 3. Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Bürgermeisterwahl 4. Anfragen 5. Schließung der Sitzung Zur Sitzung hat jedermann Zutritt gez. Nadine Bräutigam Gemeindewahlleiterin 4 · Nr. 6/2015 Öffentliche Bekanntmachung Am Mittwoch, 08.04.2015, 19:00 Uhr findet eine Sitzung mit öffentlichen Tagesordnungspunkten statt. Gremium: Bau- und Ordnungsausschuss Ort: Wethau, Hirtengraben 1 Raum: Versammlungsraum Tagesordnung Öffentlicher Teil 1. Begrüßung und Eröffnung der Sitzung 2. Mitteilung der Gemeinderäte zu bestehenden Mitwirkungsverboten nach § 33 KVG LSA. 3. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einladung 4. Entscheidung über Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung 5. Entscheidungen über Einwendung der Niederschrift der Sitzung des Bau- und Ordnungsausschusses der Gemeinde Wethau vom 25.02.2015 6. Auswertung Vorortbegehung Rabisberg und Käseberg 7. Einwohnerfragestunde 8. Diskussion zur Arbeitsweise des Bauausschusses 9. Anfragen, Anregungen und Sonstiges 10. Schließung der Sitzung Der Sitzungstermin wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. gez. Lothar Voß Ausschussvorsitzender Bekanntmachung von gefassten Beschlüssen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Vergabeausschusses der Gemeinde Wethau vom 18.02.2015 Öffentlicher Teil TOP /Beschluss Nummer/ Betreff 4. 560/14-19/0034 Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde festgestellt. 5. 560/14-19/0035 TOP 9 wurde zurückgezogen. Die geänderte Tagesordnung wurde beschlossen. 6. 560/14-19/0036 Die Niederschrift der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Vergabeausschusses vom 26.11.2014 wird genehmigt. 7. 560/14-19/0038 Der Ausschuss befasste sich intensiv mit dem Haushalt für das Jahr 2015. Es wurden einige Änderungen beschlossen. 8. 560/14-19/0039 Die erforderliche Haushaltskonsolidierung wurde beraten. Von der Erhöhung der Gemeindesteuern bis hin zur Senkung für freiwillige Ausgaben kam alles auf den Prüfstand. Entsprechende Vorschläge werden dem Gemeinderat vorgelegt. gez. Ulrich Walter Ausschussvorsitzender Sitzung des Bau und Ordnungsausschusses der Gemeinde Wethau vom 25.02.2015 Öffentlicher Teil TOP/Beschluss Nummer/Betreff 1. Der Vorsitzende verpflichtete die sachkundigen Einwohner René Friedrich, Oliver Schütze und Frank Tänzer. 3. 560/14-19/0043 Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung wurde festgestellt. 4. 560/14-19/0042 Die Tagesordnung wurde beschlossen. Nr. 6/2015 · 5 Heimatspiegel Wethautal 5. Der Ausschuss befasste sich mit dem Haushalt für das Jahr 2015. Es wurden einige Maßnahmen besprochen, die dem Gemeinderat vorgelegt werden. Nach Redaktionsschluss eingegangen gez. Lothar Voß Ausschussvorsitzender n Gemeinde Mertendorf Bebauungsplan Nr. 3 „Am Schachtberg Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Neustädter Passage 15, 06122 Halle (Saale) Mitteilung der Aktualisierung beschreibender Angaben des Liegenschaftskatasters Für die Gemarkung: Goldschau in Verbandsgemeinde Wethautal (Ortsname) wurden die Nachweise des Liegenschaftskatasters fortgeführt. Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation SachsenAnhalt hat die Liegenschaftskarte hinsichtlich der Angaben zu den Ergebnissen der amtlichen Bodenschätzung ergänzt und aktualisiert. Alle beteiligten Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten werden hiermit über die erfolgte Aktualisierung beschreibender Angaben des Liegenschaftskatasters informiert. Die Liegenschaftskarte wird in der Zeit vom 30.03.2015 bis 29.04.2015 in den Diensträumen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Neustädter Passage 15 in 06122 Halle (Saale) während der Besuchszeiten, Mo. bis Fr. 08.00 – 13.00 Uhr/ Di. 13.00 – 18.00 Uhr zur Einsicht ausgelegt. Bei Fragen oder Anregungen wird um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0345 6912-0 gebeten. Im Auftrag gez. Michael Loddeke Auskunft und Beratung Telefon: 0391 567-8585 Fax: 0391 567-8686 E-Mail: [email protected] Internet: www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de Der Gemeinderat Mertendorf hat in seiner Sitzung am 27.02.2014 den Bebauungsplan Nr. 3 „Am Schachtberg“ bestehend aus der Planzeichnung Teil A, dem Text Teil B, sowie die Begründung mit dem Umweltbericht als Satzung nach § 10 BauGB beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 3 „Am Schachtberg“ bestehend aus der Planzeichnung Teil A, dem Text Teil B, sowie die Begründung mit dem Umweltbericht kann im Bauamt der Verbandsgemeinde Wethautal, Dienststelle Mertendorf, Naumburgerstraße 23 in 06618 Mertendorf während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Montag: von 09.00 - 12.00 Uhr Dienstag: von 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Mittwoch von 09.00 - 12.00 Uhr Donnerstag: von 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr Freitag: von 09.00 - 12.00 Uhr Eine Verletzung der in §§ 214 und 215 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, Hingewiesen wird auch auf deren Rechtsfolgen (§§ 214 und 215 BauGB) und auf die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44 BauGB). Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Mit dieser Bekanntmachung tritt Bebauungsplan Nr. 3 „Am Schachtberg“ in Kraft. Mertendorf, den 25.03.2015 gez. Maurer Bürgermeister n Stadt Stößen Benutzungs- und Entgeltordnung in der Fassung der 1. Änderung für die Nutzung der gemeindeeigenen öffentlichen Gebäude und Einrichtungen der Stadt Stößen §1 Begriffsbestimmung Gemeindeeigene öffentliche Gebäude, Einrichtungen und Anlagen im Sinne dieser Ordnung sind: 1. Das Rathaus Stößen 2. Das Schützenhaus Stößen §2 Allgemeines 1. Die gemeindeeigenen öffentlichen Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, einschließlich der dazugehörigen Nebenanlagen und des Inventars, sind Eigentum der Stadt Stößen. 2. Die Stadt Stößen stellt vollgeschäftsfähigen Personen der Bürger- und Einwohnerschaft der Gemeinde, ortsansässigen Vereinen und kommunalen Einrichtungen, Räume im Rathaus Stößen und das Schützenhaus Stößen, zur Nutzung für öffentliche und private Veranstaltungen zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Benutzung besteht nicht. Heimatspiegel Wethautal 3. Die Benutzung für gewerbliche Zwecke bedarf der besonderen Genehmigung durch den Bürgermeister bzw. einen durch ihn Beauftragten. Eine dauerhafte gewerbliche Nutzung wird ausgeschlossen. Genehmigungen nach Spezialgesetzen, z.B. Gewerbe-, Gaststätten- und Ordnungsrecht, sind gesondert einzuholen. 4. Die Benutzung erfolgt auf Antrag und es wird ein Vertrag als Übernahme-/Übergabeprotokoll geschlossen. (§ 5, Anlage 1) Die Benutzung ist kostenpflichtig und die Höhe der Kosten richtet sich nach § 8 dieser Ordnung. 5. Mit der Inanspruchnahme der Nutzung anerkennt der Nutzer die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung und verpflichtet sich zur unbedingten Einhaltung. Sie kann zu den Dienststunden des Bürgermeisters oder zur Übergabe der Räumlichkeiten beim Bürgermeister der Stadt Stößen oder der beauftragten Person eingesehen werden. 6. Die Verwaltung der kommunalen Einrichtungen erfolgt durch die Verbandsgemeinde Wethautal. Diese kann sich, ohne ausdrückliche Zustimmung der Stadt, Dritter bedienen. §3 Hausrecht und Benutzungsvorbehalt 1. Das Hausrecht über die gemeindeeigenen öffentlichen Gebäude, Einrichtungen und Anlagen der Stadt Stößen übt der Bürgermeister, sein Stellvertreter im Amt oder eine ausdrücklich benannte natürliche Person aus. Im Übrigen handelt in diesem Sinne auch der Veranstalter. 2. Der Bürgermeister der Stadt Stößen, sein Stellvertreter im Amt oder ausdrücklich befugte Personen haben jederzeit das Recht, Vereine, Organisationen und Einzelpersonen, bei Verstößen gegen diese Ordnung, von der Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Gebäude, Einrichtungen und Anlagen zeitweise auszuschließen oder Veranstaltungen zu beenden. Der Gemeinderat ist darüber umgehend zu informieren. 3. Die gemeindlichen öffentlichen Objekte dienen in erster Linie der Aufgabenerfüllung der Stadt Stößen. Diese ist berechtigt, die Räumlichkeiten zu Durchführung von kommunalen Beratungen (Ratssitzungen, Ausschusssitzungen, Einwohnerversammlungen u.ä.), allgemeinbildenden öffentlichen Veranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen zu nutzen. Proben sind hierbei eingeschlossen. Die Stadt Stößen hat das Recht, bei öffentlichem Interesse die Nutzung der Objekte zu untersagen. Ob öffentliches Interesse vorliegt entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat, nach Anhörung der Beteiligten. §4 Anträge auf Benutzung und Nutzungszeiten 1. Anträge auf Benutzung sind spätestens zwei Wochen vor dem Benutzungstermin an den Bürgermeister der Stadt Stößen, seinen Stellvertreter im Amt, oder die ausdrücklich benannte natürliche Person zu richten. Dabei haben die Antragsteller Auskünfte über den beabsichtigten Termin, die Art und Dauer der Veranstaltung, die Anzahl der Teilnehmer und den teilnehmenden Personenkreis zu geben. Die Abgabe der Unterlagen in der Verwaltung der Verbandsgemeinde Wethautal Zweigstelle Stößen ist gleichfalls möglich. 2. Die Antragsteller haben einen oder zwei Verantwortliche für die Veranstaltung namentlich zu benennen. Diese haben während der Dauer der Veranstaltung auch das Hausrecht im Namen des Bürgermeisters der Stadt Stößen auszuüben, wenn der Bürgermeister, sein Vertreter im Amt oder der ausdrücklich Beauftragte nicht persönlich anwesend sind. 3. Die gemeindlichen öffentlichen Objekte werden nach der Reihenfolge des Antragseingangs den Nutzern überlassen. Die Nutzung im öffentlichen Interesse hat dabei jederzeit den Vorrang und die Regelung im § 3 Abs. 3 gilt gleichlautend. 4. Die vereinbarten Nutzungszeiten werden in der Benutzungserlaubnis mit dem Vertrag als Übergabe-/Übernahmeprotokoll festgelegt und sind vom Veranstalter zwingend einzuhalten. §5 Allgemeine Benutzungsbedingungen 1. Die zur Nutzung beantragten Räumlichkeiten dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck und in dem vereinbarten zeitlichen Umfang benutzt werden. Das Nutzungsverhältnis bezieht sich ausschließlich auf die vertraglich benannten Räume und den berechtigten Personenkreis. 6 · Nr. 6/2015 2. Die Benutzer der gemeindeeigenen öffentlichen Gebäude, Einrichtungen und Anlagen sind verpflichtet, die ihnen überlassenen Objekte einschließlich Inventar pfleglich zu behandeln. Sie haften für Beschädigungen und Verluste durch geldwerte Entschädigung, Ersatzleistung und/oder Wiederherstellung. 3. Die Übergabe/Übernahme von Räumlichkeiten und Inventar erfolgt bei privater oder gewerblicher Nutzung mittels Übergabe-/Übernahmeprotokoll (Anlage 1) an den jeweiligen Nutzungsberechtigten. Bei der Übergabe an den Nutzer ist eine Kaution in Höhe von 25,00 EUR (fünfundzwanzig 00/100 EURO) an den Übergebenden bar zu bezahlen. Diese wird hinterlegt und bei Beschädigungen oder nicht erfolgter Reinigung gegengerechnet aber ansonsten bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Räumlichkeiten und des Inventars zurück erstattet. 4. Die eventuell notwendigen Veranstaltungsgenehmigungen nach geltendem Recht hat der Veranstalter eigenständig bei den zuständigen Verwaltungen oder bei der GEMA einzuholen und auf Verlangen vorzulegen. 5. Ausschmückungen und Dekoration innerhalb und außerhalb der gemeindlichen Objekte bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Die Absicht ist zur Objektübergabe/Übernahme dem Verantwortlichen der Gemeinde kundzutun. Bei Gestattung dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden. Es dürfen keine Beschädigungen der Gebäude oder Bauteile und des Inventars entstehen. Nach Beendigung der Veranstaltung sind die Dekorationen und Ausschmückungen sofort zu entfernen und zu beräumen. Erfolgt dies nicht, dann erfolgt die Entfernung durch die Gemeinde, auf Kosten der Nutzer/Veranstalter. §6 Haftung des Nutzers 1. Die Stadt Stößen haftet ausschließlich für Schäden im Rahmen der für sie geltenden Haftungsbedingungen nach dem öffentlichen Recht und als Eigentümerin nach dem BGB. Insbesondere finden die für die Gemeinde geltenden Versicherungsbedingungen Anwendung. 2. Der Nutzer/Veranstalter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Er hat sich und die Besucher der Veranstaltung für den beabsichtigten Nutzungszweck selbst zu versichern. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden, welche dem Nutzer oder Besuchern durch die Benutzung des Objektes, dessen Räumlichkeiten, Einrichtungen, Ausstattungen und Gerätschaften entstehen. Dieses Haftungsrisiko wird ausdrücklich ausgeschlossen und die Gemeinde wird vom Nutzer von allen Haftungsansprüchen freigestellt. 3. Der Nutzer/Veranstalter haftet für alle Schäden, welche durch Feuer, Rauch, Wasser und Elementarereignisse entstehen, die durch Unachtsamkeit oder Fehlverhalten auch Dritten gegenüber verursacht werden. Insbesondere haftet er für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmung zum Schutze von Personen und Sachwerten einschließlich des Jugend- und Umweltschutzes. 4. Für die zur Durchführung oder im Rahmen der Veranstaltung vom Nutzer/Veranstalter oder den Teilnehmern der Veranstaltung mitgebrachten in das Objekt eingebrachten Gegenstände übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung. Diese Gegenstände lagern während der Nutzungszeit auf eigene Gefahr des Nutzers/ Veranstalters in den Räumlichkeiten oder auf dem Gelände und sind nach Beendigung der Nutzung unverzüglich zu entfernen. 5. Der Nutzer/Veranstalter haftet für alle Schäden, welche der Gemeinde durch die Nutzung des Objektes am Objekt, den Gebäuden, den Ausstattungen und Geräten entstehen, unabhängig ob diese Schäden von Ihm selbst, seinen Beauftragten, Gästen und Besuchern der Veranstaltung verursacht wurden. Jeden entstandenen Schaden hat der Nutzer/Veranstalter sofort dem Bürgermeister, seinem Stellvertreter im Amt oder dem ausdrücklich Beauftragten der Gemeinde zu melden. Wird eine nicht angezeigte offen erkennbare Beschädigung festgestellt, so wird angenommen, dass der letzte Nutzer/Veranstalter den Schaden verursacht hat. 6. Entstandene Schäden sind vom Nutzer/Veranstalter zu beheben und/oder finanziell abzugelten. Die Behebung hat durch eine zugelassene Fachfirma auf Kosten des Nutzers/Veranstalters zu erfolgen. Der Ersatz nicht mehr reparabler Bauteile, Ausstattungsgegenstände und Geräte hat in der gleichen Güte oder Nr. 6/2015 · 7 gleichwertiger Güte durch den Nutzer/Veranstalter zu erfolgen. Die Frist der Schadensbehebung und des Ersatzes wird vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter im Amt oder den ausdrücklich Beauftragten festgelegt und soll nicht länger als vier Wochen nach Schadensereigniseintritt dauern. 7. Kommt der Nutzer/Veranstalter der Pflicht zur Schadensregulierung nicht nach, dann erfolgen die Behebung des Schadens und der Ersatz auf Kosten des Nutzers/Veranstalters durch die von der Stadt Stößen Beauftragten. §8 Benutzungsentgelte und Benutzungszeiten 1. Für die Nutzung der gemeindeeigenen Objekte, Gebäude und Einrichtungen sind folgende Nutzungsentgelte zu entrichten: a) Rathaus Stößen Ratssaal nur als Trauzimmer NutzungszweckSommerentgelt Winterentgelt vom 01.05. - 30.09. vom 01.10. - 30.04. Trauungen 50,00 EUR 70,00 EUR b) Schützenhaus Stößen Schützenhaus Saal mit allen Einrichtungen (ohne Bauernstube) NutzungszweckSommerentgelt Winterentgelt vom 01.05. - 30.09. vom 01.10. - 30.04. öffentliche Veranstaltungen ohne Eintritt 100,00 EUR 150,00 EUR öffentliche Veranstaltungen mit Eintritt 150,00 EUR 200,00 EUR Familienfeiern privater Art 100,00 EUR 150,00 EUR Schützenhaus Bauernstube mit allen Einrichtungen (ohne Saal) NutzungszweckSommerentgelt Winterentgelt vom 01.05. - 30.09. vom 01.10. - 30.04. öffentliche Veranstaltungen ohne Eintritt 70,00 EUR 90,00 EUR öffentliche Veranstaltungen mit Eintritt 100,00 EUR 120,00 EUR Familienfeiern privater Art 70,00 EUR 90,00 EUR 2. Abweichend von den Regelungen im Punkt 1. erfolgt die Nutzung des Trauzimmers durch Einwohner/-innen der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde Wethautal im Rahmen des Standesamtsbezirks kostenfrei. 3. Im Zusammenhang mit der Sperrung von einzelnen Räumlichkeiten im Rahmen des bautechnischen Gebäudezustandes kann es zu befristeten Nutzungseinschränkungen oder zum Nutzungsverbot einzelner Gebäudeteile des Schützenhauses kommen. Die Nutzung der übrigen Räumlichkeiten muss dadurch nicht zwingend eingeschränkt sein und die Nutzungsentgelte behalten ohne Einschränkungen ihre Gültigkeit. 4. Die unter Punkt 1. Benannten Nutzungsentgelte gelten für 24 Stunden ab 12.00 Uhr des Veranstaltungstages bis 12.00 Uhr des Folgetages der Veranstaltung und auf gesonderten Antrag des Nutzers/Veranstalters bei Tanzveranstaltungen und Vereinsveranstaltungen bis zu 44 Stunden ab 16.00 Uhr des Vortages der Veranstaltung bis 12.00 Uhr des Folgetages der Veranstaltung. Bei Versammlungen gilt die Zeit ab einer Stunde vor Versammlungsbeginn bis eine Stunde nach Versammlungsende. 5. Ausnahmen können bei den Benutzungszeiten auf Antrag zugelassen werden und sind in Abstimmung mit dem Bürgermeister, seinem Stellvertreter im Amt oder des ausdrücklich Beauftragten zu vereinbaren. Dabei wird die prozentuale Abweichung der Nutzungszeit im gleichen Prozentsatz auf das Nutzungsentgelt aufgeschlagen. Für geringere Nutzungszeiten wird kein Preisnachlass gewährt. Heimatspiegel Wethautal 2. Der Nutzer/Veranstalter verpflichtet sich, unmittelbar nach der Veranstaltung die Einrichtungsgegenstände, Ausrüstungen und Geräte so zu reinigen, dass diese gereinigt, aufgeräumt und gebrauchsfertig einer sofortigen Weiterverwendung zur Verfügung stehen. 3. Falls die Reinigung der Räumlichkeiten, des Gebäudeumfeldes, der Einrichtungen, Ausrüstungen und Geräte nicht oder nur mangelhaft erfolgt, wird die Kaution einbehalten und die Reinigung von einem durch den Bürgermeister, seinen Stellvertreter im Amt oder des ausdrücklich Beauftragten, beauftragten Dritten auf Kosten des Nutzers/Veranstalters durchgeführt. Dabei wird dem Nutzer/Veranstalter der tatsächlich entstandene Aufwand unter Anrechnung der Kaution in Rechnung gestellt. 4. Der Nutzer/Veranstalter übernimmt für die Dauer der Nutzungszeit die Eigentümerpflichten der Gemeinde dahingehend, dass er während dieser Zeit die Räum- und Streupflicht bei Schneeund Eisglätte absichert und die Zuwegung zum Nutzungsobjekt in einem verkehrssicheren Zustand hält. Für Unfälle, die auf mangelhafte Durchführung dieser Verpflichtung beruhen, trägt der Nutzer/Veranstalter die Verantwortung und das Haftungsrisiko. § 10 Zahlung des Nutzungsentgeltes 1. Die Zahlung des festgesetzten Nutzungsentgeltes nach § 8 Punkt 1. erfolgt nach der Rechnungslegung durch die Verwaltung der Verbandsgemeinde auf das Konto der Stadt Stößen oder in bar in der Kasse der Verbandsgemeinde in Osterfeld zu Gunsten der Stadt Stößen, nach der ordnungsgemäßen Übergabe des Nutzungsobjektes, an den Bürgermeister, den Stellvertreter im Amt oder den ausdrücklich Beauftragten. Bei Barzahlung erhält der Nutzer / Veranstalter einen Einzahlungsbeleg. 2. Abweichend von der Regelung im Punkt 1 erfolgt die Zahlung des festgesetzten Nutzungsentgeltes nach § 8 Punkt 1 im Absatz a) Trauzimmer nur auf Zahlungsaufforderung durch die Standesbeamte der Verbandsgemeinde und nach § 8 Punkt 1. Absatz b) durch den Seniorenclub und den Chor in zusammengefasster Zahlung zum Quartal, Halbjahr oder jährlich, je nach gesonderter Abstimmung zwischen der Stadt Stößen und den Verantwortlichen der benannten Nutzer. 3. Die Zahlung des festgesetzten Nutzungsentgeltes nach § 8 Punkt 1. kann für gemeinnützige Vereine der Stadt Stößen teilweise oder gänzlich erlassen werden, wenn der Erlass der Unterstützung zu Vereinsjubiläen oder der allgemeinen Vereinsarbeit zuzurechnen ist. Darüber entscheidet der Bürgermeister entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Stößen. Der Gemeinderat ist über den Einzelfall zu unterrichten. Dazu zählt auch die Inanspruchnahme der jährlichen einmaligen kostenlosen Nutzung durch die Vereine der Stadt Stößen entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss der Stadt Stößen. § 11 Gerichtsstand Der Gerichtsstand zur Umsetzung der Regelungen dieser Entgeltordnung und Durchsetzung von Forderungen ist Naumburg. § 12 Inkrafttreten Diese geänderte Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Stößen, den 04.03.2015 §9 Unterhaltung und Reinigung 1. Der Nutzer/Veranstalter verpflichtet sich, unmittelbar nach der Veranstaltung, in allen benutzten Räumlichkeiten und bei Notwendigkeit im Gebäudeumfeld, eine gründliche Reinigung durchzuführen. Im Bereich der Versorgungs- und Sanitäreinrichtungen sind entsprechende Hygienereiniger zu verwenden. Horst Schubert Bürgermeister IMPRESSUM Heimatspiegel Wethautal 8 · Nr. 6/2015 Heimatspiegel Verbandsgemeinde Wethautal Amtsblatt der Städte Osterfeld und Stößen sowie der Gemeinden Meineweh, Mertendorf, Molauer Land, Schönburg, Wethau und der Verbandsgemeinde Wethautal Der Heimatspiegel erscheint vierzehntäglich, jeweils in den ungeraden Wochen. Herausgeber: V erbandsgemeinde Wethautal, Corseburger Weg 11, 06721 Osterfeld, Telefon 03 44 22/4 14 -0, vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Beckmann Verantwortlich für den amtlichen Teil: Die Bürgermeisterin, Frau Beckmann Verlag und Druck: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (0 35 35) 4 89 -0 Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
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