Formular zurücksetzen MZ BA 10 50 Seite 1 von 2 Verbraucherinformation Riester-Bausparen 1. Anbieter LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz (im Folgenden: LBS), Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand Max Aigner (Vorsitzender des Vorstands) und Uwe Wöhlert (Mitglied des Vorstands), Vordere Synagogenstraße 2, 55116 Mainz, Telefon 06131 13-44, Telefax 06131 13-434740, E-Mail: [email protected], Amtsgericht Mainz HRA 4373, USt-ID-NR. DE 814141854 2. Hauptgeschäftstätigkeit Die Hauptgeschäftstätigkeit der LBS ist das Betreiben des Bauspargeschäfts (insbesondere der Abschluss und die Abwicklung von Bausparverträgen) und deren Vor- und Zwischenfinanzierung sowie die Förderung des Wohnungsbaus. 3. Zuständige Aufsichtsbehörden Für die Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank, Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt am Main Für den Verbraucherschutz zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Riester-Bausparen ist ein staatlich gefördertes kombiniertes Spar- und Darlehensprodukt. Der Bausparer schließt einen Riester-Bausparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme in einem von ihm gewählten Riester-Bauspartarif ab. Die Mindestbausparsumme beträgt in der Tarifvariante A5R € 5.000, in den Tarifvarianten A4R, A6R, MR, TSR und TXR € 10.000, in den Tarifvarianten AMR und AXR € 50.000. Jeder Bauspartarif wird vor Markteinführung durch die BaFin genehmigt. Die „Sonderbedingungen LBS Wohn-Riester“ wurden von der BaFin zertifiziert. Ein Bausparvertrag besteht aus zwei Phasen: 4. Wesentliche Merkmale eines Riester-Bausparvertrages Sparphase: Zuerst spart der Bausparer Guthaben an und erhält hierfür Zinsen und, soweit die Fördervoraussetzungen vorliegen, die staatliche Riesterförderung. Hat der Bausparer das im Vertrag vereinbarte Mindestsparguthaben (40 % der Bausparsumme) angespart und bestand das Guthaben über eine ausreichende Zeitspanne, wird der Vertrag zugeteilt. Ein genauer Zuteilungszeitpunkt kann nach dem Bausparkassengesetz vorab nicht genannt werden. Nach Zuteilung hat der Bausparer die Möglichkeit, sich sein Guthaben auszahlen zu lassen. Das geförderte Bausparguthaben kann ohne Verlust der staatlichen Riesterförderung ausgezahlt werden, wenn es für eine Maßnahme nach § 92a des Einkommensteuergesetzes EStG - (z. B. den Bau oder Erwerb einer eigenen, selbst genutzten Wohnimmobilie) verwendet wird und die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zuvor die Entnahme bewilligt hat. LBS-Classic R Tarif AXR AMR A6R A5R A4R TXR MR TSR Guthaben-Zins in % 0,25 0,25 0,25 0,25 0,25 0,50 0,50 0,50 Darlehensphase: Darüber hinaus hat der Bausparer nach Zuteilung des Vertrages und nach einer Beleihungs-, Bonitäts- und Verwendungsprüfung Anspruch auf das Riester-Bauspardarlehen in Höhe der Differenz aus Bausparsumme und Sparguthaben, wenn die Sicherstellung des Bauspardarlehens gewährleistet ist. Dieses muss für den Bau oder Erwerb einer eigenen, selbst genutzten Wohnimmobilie oder für eine andere Maßnahme nach § 92a EStG verwendet werden. Auch in der Darlehensphase gewährt der Staat bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen die Riester-Förderung. In der Regel ist eine Bauspar-Risikolebensversicherung Bestandteil des Bauspardarlehens. Die Höhe des Darlehenszinssatzes ist von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen auf dem Kapitalmarkt unabhängig. Das Bauspardarlehen ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Bausparers zu tilgen. LBS-Classic R Tarif AXR AMR A6R A5R A4R TXR MR TSR Sollzinssatz in % 2,25 2,50 2,65 2,75 2,85 1,75 2,95 2,95 2,51-2,62 2,77-2,88 2,92-3,49 2,97-3,36 3,04-3,58 2,08-2,68 3,22-3,78 3,42-3,92 Effektiver Jahreszins¹) in % ¹) Dem Effektivzins liegt eine Bandbreite zwischen der jeweiligen Mindestbausparsumme, der jeweiligen Tarifvariante und einer Bausparsumme von € 700.000 zugrunde. Sofern das Bauspardarlehen mit einer obligatorischen Bauspar-Risikolebensversicherung verbunden ist, erhöht sich der effektive Jahreszins je nach Tarifvariante um 0,24 bis 0,30 Prozentpunkte, ermittelt auf Basis der jeweiligen Mindestbausparsumme unter Annahme eines 35-jährigen Versicherten sowie unter Anrechnung einer Überschussbeteiligung von 38%. Rentenphase: Ist das Bausparguthaben zuvor nicht ausgezahlt worden, dann erhält der Bausparer grundsätzlich ab Vollendung des 68. Lebensjahres lebenslange Zahlungen. 5. Preise, Kosten und Steuern Der Riester-Bausparvertrag kommt mit dem Tage zustande, an dem der Antrag auf Abschluss bei der LBS eingeht, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht. Die LBS bestätigt dem Bausparer unverzüglich den Abschluss des Bausparvertrages. Mit Abschluss des Riester-Bausparvertrages zahlt der Bausparer eine gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilte Abschlussgebühr in Höhe von 1 % der Bausparsumme. In den Tarifvarianten A4R, A6R, AMR, AXR, MR, TSR und TXR wird eine Servicepauschale von € 12 pro Jahr erhoben. In allen Riester-Varianten wird ein Riester-Entgelt von € 6 pro Jahr erhoben. Im ersten Vertragsjahr wird die Servicepauschale sowie das Riester-Entgelt anteilig erhoben. Bei Beginn der Darlehensauszahlung wird in der Tarifvariante TSR ein Agio in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig. Das Agio wird dem Bauspardarlehen zugeschlagen und erhöht damit die Darlehensschuld. Eigene Kosten des Bausparers (z. B. für Telefongespräche, Internet, Porto) sind von diesem selbst zu tragen. Von der LBS werden dem Bausparer keine Telekommunikationskosten in Rechnung gestellt. Zinserträge auf dem Riester-Bausparvertrag unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Die Erträge, die aufgrund von nicht geförderten Sparbeiträgen erwirtschaftet worden sind, werden mit Auszahlung des nicht geförderten Bausparguthabens besteuert. Das im Wohneigentum gebundene geförderte Altersvorsorgevermögen unterliegt grundsätzlich ab Vollendung des 68. Lebensjahres des Bausparers der nachgelagerten Besteuerung. Hierzu werden das für die selbst genutzte Immobilie entnommene geförderte Kapital, die laufenden geförderten Tilgungsbeiträge sowie die staatlichen Zulagen auf einem Wohnförderkonto verbucht. Der Betrag wird bis zum Beginn der Besteuerung um 2 % im Jahr erhöht. Im Falle eines vor- oder zwischenfinanzierten Riester-Bausparvertrags wird das geförderte Kapital grundsätzlich erst mit Tilgung des Vorfinanzierungs- oder Zwischenkredits im Wohnförderkonto erfasst. Zur Klärung steuerlicher Fragen sollte vom Bausparer ein Vertreter der steuerberatenden Berufe eingeschaltet werden. LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz, Postfach 29 80, 55019 Mainz oder Vordere Synagogenstraße 2, 55116 Mainz Telefon 06131 13-44, Telefax 06131 13-434740 · Internet: http://www.lbs-rlp.de · E-Mail: [email protected] Formular zurücksetzen MZ BA 10 50 Seite 2 von 2 6. Zahlung und Erfüllung des Vertrages Der monatliche Bausparbeitrag (Regelsparbeitrag) beträgt bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme je nach Tarifvariante entweder 3 v. T. oder 4 v. T. der Bausparsumme. Die LBS erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem RiesterBausparvertrag insbesondere durch Einrichtung des Bausparkontos, Entgegennahme der Sparzahlungen, Gutschrift der Guthabenzinsen sowie etwaiger staatlicher Förderbeträge, Belastung von Auszahlungen, Zinsen, Entgelten/Gebühren und Übersendung eines Jahreskontoauszuges in den ersten zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres. Die gegenseitigen Verpflichtungen hinsichtlich des Bauspardarlehens werden insbesondere dadurch erfüllt, dass die LBS die Darlehensvaluta auf das vom Bausparer angegebene Konto auszahlt und der Bausparer die Zins- und Tilgungsbeiträge zahlt. In der Rentenphase erfüllt die LBS ihre Verpflichtungen durch Leistung einer lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr. 7. Leistungsvorbehalt 8. Widerrufsrecht Voraussetzung für die Gewährung des Bauspardarlehens ist eine positive Verwendungs-, Bonitäts und Beleihungsprüfung sowie die Sicherstellung des Riester-Bauspardarlehens. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246 b § 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz, Vordere Synagogenstraße 2, 55116 Mainz, Fax: 06131 13-434740 oder E-Mail: [email protected] Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Ende der Widerrufsbelehrung 9. Mindestlaufzeit 10. Verfügbarkeit des Guthabens und Kündigung des RiesterBausparvertrages Keine. Das Sparguthaben ist grundsätzlich erst nach Zuteilung des Riester-Bausparvertrages verfügbar. Vor der Zuteilung kann der Bausparer den Riester-Bausparvertrag jederzeit kündigen und die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens nach einer Frist von 3 Monaten verlangen. Das geförderte Bausparguthaben kann ohne Verlust der staatlichen Förderung ausgezahlt werden, wenn es für eine Maßnahme nach § 92a EStG verwendet wird und die ZfA zuvor die Entnahme bewilligt hat (siehe oben Ziffer 4, „Sparphase“). Für eine Kündigung des Vertrages fallen keine Kosten an. Bei Auszahlung vor Ablauf der Kündigungsfrist von 3 Monaten wird ein Zinsausgleich von 0,75 % je Monat erhoben. Der Bausparer kann das gebildete Kapital auf einen anderen zertifizierten Bausparvertrag übertragen. Eine Kapitalübertragung zu einem Verbundpartner innerhalb der Sparkassen-Finanzgruppe ist kostenlos. Bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter wird ein Entgelt nach Maßgabe der aktuellen Gebühren- und Entgelttabelle in der jeweils gültigen Fassung berechnet. Dieses beträgt derzeit € 100. 11. Vertragssprache, Rechtsordnung und Gerichtsstand Maßgebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis und die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages ist deutsch. Für den Vertragsabschluss und die gesamte Geschäftsverbindung gilt deutsches Recht. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandklausel. 12. Außergerichtliches Beschwerdeverfahren 13. Risiken und Einlagensicherung Bei Streitigkeiten bzw. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bausparer und der LBS kann sich der Bausparer kostenlos an unsere Schlichtungsstelle wenden: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) Kundenbeschwerdestelle Postfach 11 02 72 10832 Berlin www.voeb.de Der Bausparvertrag beinhaltet kein Kursrisiko, kein Kapitalverlustrisiko, kein Zinsänderungsrisiko und kein Fremdwährungsrisiko. Die LBS gehört dem Sicherungssystem der Deutschen Sparkassen-Finanzgruppe an. Weitere Hinweise erhalten Sie unter § 20 Abs. 1 unserer Allgemeinen Bausparbedingungen oder über www.dsgv.de/sicherungssystem 14. Sonstige Rechte und Pflichten der LBS und des Kunden 15. Rechtliche Hinweise 16. Sonstiges Die Grundregeln für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der LBS und dem Bausparer sind in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) und den Bestimmungen zur Bauspar-Risikolebensversicherung beschrieben. Daneben gelten die im Antragsformular auf Abschluss des Bausparvertrages vereinbarten Bedingungen und Hinweise. Die genannten Bedingungen stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Diese Verbraucherinformation dient ausschließlich der Information des Bausparers. Die Grundregeln für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der LBS und dem Bausparer sind in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) für den vom Bausparer gewählten Tarif und den Bestimmungen zur BausparRisikolebensversicherung enthalten. Daneben gelten die im Antragsformular auf Abschluss des Bausparvertrages vereinbarten Bedingungen und Hinweise sowie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die genannten Bedingungen stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Riester-Förderung: Jeder, der zum förderberechtigten Personenkreis gehört, kann die Förderung erhalten. Es gelten keine Einkommensgrenzen. Die Förderung besteht aus Zulagen von höchstens: · € 154 Grundzulage pro Jahr je förderberechtigte Person · € 185 pro Jahr für jedes vor 2008 geborene Kind bzw. € 300 für jedes ab 2008 geborene Kind · € 200 einmaliger Bonus für junge Leute unter 25 Jahren und ggf. zusätzlichen Steuervorteilen. Unmittelbar zulagenberechtigte Bausparer (z. B. Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung) erhalten die höchstmöglichen Zulagen vom Staat, wenn sie jährlich 4 % ihres VorjahresBruttoeinkommens (max. € 2.100) abzüglich der Zulagen, mindestens aber € 60 (Mindesteigenbeitrag), sparen . Nicht unmittelbar zulagenberechtigte Bausparer, die mit einer unmittelbar zulagenberechtigten Person verheiratet/ verpartnert sind, können mittelbar zulagenberechtigt sein. Eine mittelbare Zulagenberechtigung setzt insbesondere voraus, dass jährlich mindestens € 60 zugunsten des eigenen Riester-Bausparvertrages geleistet werden. Zahlt ein unmittelbar zulagenberechtigter Bausparer seinen Mindesteigenbeitrag auf seinen Riester-Bausparvertrag ein, so erhält auch sein mittelbar zulagenberechtigter Ehegatte/Lebenspartner (nach LPartG) eine Zulage in voller Höhe. Flexibilität: Grundsätzlich stehen dem Bausparer mit Zustimmung der LBS mehrere Wahlmöglichkeiten zu Vertrags- und Tarifänderungen offen, wie z. B. die Änderung der Bausparsumme, die Wahl einer anderen Tarif-Variante oder auch die Anpassung der Höhe seines Sparbeitrags. In der Darlehensphase kann der Bausparer jederzeit kostenlose Sondertilgungen leisten. LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz, Postfach 29 80, 55019 Mainz oder Vordere Synagogenstraße 2, 55116 Mainz Telefon 06131 13-44, Telefax 06131 13-434740 · Internet: http://www.lbs-rlp.de · E-Mail: [email protected]
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