MZ BA 10 50 Seite 1 von 2 Verbraucherinformation Altersvorsorge-Bausparen 1. Anbieter 2. Hauptgeschäftstätigkeit 3. Zuständige Aufsichtsbehörden 4. Wesentliche Merkmale eines Altersvorsorge-Bausparvertrages LBS Landesbausparkasse Südwest Im Folgenden: LBS), Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand Tilmann Hesselbarth (Vorsitzender des Vorstands), Wolfgang Kaltenbach (stellvertretender Vorsitzender des Vorstands), Uwe Wöhlert (stellvertretender Vorsitzender des Vorstands) und Norbert Lohöfer (Mitglied des Vorstands), Vordere Synagogenstraße 2, 55116 Mainz, Telefon 06131 13-44, Telefax 06131 13-434740, E-Mail: [email protected], Amtsgericht Mainz HRA 12924, USt-ID-NR. DE 147800271 Die Hauptgeschäftstätigkeit der LBS ist das Betreiben des Bauspargeschäfts (insbesondere der Abschluss und die Abwicklung von Bausparverträgen) und deren Vor- und Zwischenfinanzierung sowie die Förderung des Wohnungsbaus. Für die Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank, Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt am Main Für den Verbraucherschutz zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Altersvorsorge-Bausparen ist ein staatlich gefördertes kombiniertes Spar- und Darlehensprodukt. Der Bausparer schließt einen Altersvorsorge-Bausparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme in einem von ihm gewählten AltersvorsorgeBauspartarif ab. Die Mindestbausparsumme beträgt in den Tarifvarianten F1R, F3R, F5R, F6R und F7R € 10.000, in den Tarifvarianten F2R und F4R € 50.000. Jeder Bauspartarif wird vor Markteinführung durch die BaFin genehmigt. Die „Sonderbedingungen LBS Wohn-Riester“ wurden von der BaFin zertifiziert. Ein Bausparvertrag besteht aus zwei Phasen: Sparphase: Zuerst spart der Bausparer Guthaben an und erhält hierfür Zinsen und, soweit die Fördervoraussetzungen vorliegen, die staatliche Riesterförderung. Hat der Bausparer das im Vertrag vereinbarte Mindestsparguthaben (40 % der Bausparsumme sowie 35 % in Tarifvariante F4R) angespart und bestand das Guthaben über eine ausreichende Zeitspanne, wird der Vertrag zugeteilt. Ein genauer Zuteilungszeitpunkt kann nach dem Bausparkassengesetz vorab nicht genannt werden. Nach Zuteilung hat der Bausparer die Möglichkeit, sich sein Guthaben auszahlen zu lassen. Das geförderte Bausparguthaben kann ohne Verlust der staatlichen Riesterförderung ausgezahlt werden, wenn es für eine Maßnahme nach § 92a des Einkommensteuergesetzes - EStG - (z. B. den Bau oder Erwerb einer eigenen, selbst genutzten Wohnimmobilie) verwendet wird und die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zuvor die Entnahme bewilligt hat. Besser Wohnen R Tarif F1R F2R F3R F4R F5R F6R F7R Guthaben-Zins in % 0,10 0,10 0,10 0,10 0,10 0,10 0,10 Darlehensphase: Darüber hinaus hat der Bausparer nach Zuteilung des Vertrages und nach einer Beleihungs-, Bonitäts- und Verwendungsprüfung Anspruch auf das Altersvorsorge-Bauspardarlehen in Höhe der Differenz aus Bausparsumme und Sparguthaben, wenn die Sicherstellung des Bauspardarlehens gewährleistet ist. Dieses muss für den Bau oder Erwerb einer eigenen, selbst genutzten Wohnimmobilie oder für eine andere Maßnahme nach § 92a EStG verwendet werden. Auch in der Darlehensphase gewährt der Staat bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen die Riester-Förderung. In der Regel ist eine Bauspar-Risikolebensversicherung Bestandteil des Bauspardarlehens. Die Höhe des Darlehenszinssatzes ist von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen auf dem Kapitalmarkt unabhängig. Das Bauspardarlehen ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Bausparers zu tilgen. Besser Wohnen R Tarif F1R F2R F3R F4R F5R F6R F7R fester Sollzinssatz in % 1,50 1,95 2,05 2,20 2,35 2,50 2,65 Effektiver Jahreszins¹) 2,07 - 2,67 2,47 - 2,58 2,56 - 3,15 2,74 - 2,84 2,86 - 3,44 3,01 - 3,56 3,12 - 3,64 in % ¹) Fallen im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung weitere Kosten an, die nicht im vorstehenden effektiven Jahreszins berücksichtigt worden sind, insbesondere die Grundbucheintragungskosten für die Eintragung der grundpfandrechtlichen Sicherheit, erhöht sich der effektive Jahreszins nach Maßgabe der PAngV. Bei den ermittelten Werten ist die jeweilige Mindestbausparsumme je Tarifvariante unter Annahme eines 35-jährigen Versicherten sowie unter Anrechnung einer Überschussbeteiligung von 38% berücksichtigt. Dem effektiven Jahreszins liegt eine Bandbreite zwischen der jeweiligen Mindestbausparsumme der jeweiligen Tarifvariante und einer Bausparsumme in Höhe von 700.000,- Euro zugrunde. Rentenphase: Ist das Bausparguthaben zuvor nicht ausgezahlt worden, dann erhält der Bausparer grundsätzlich ab Vollendung des 68. Lebensjahres lebenslange Zahlungen. Der Altersvorsorge-Bausparvertrag kommt mit dem Tage zustande, an dem der Antrag auf Abschluss bei der LBS eingeht, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht. Die LBS bestätigt dem Bausparer unverzüglich den Abschluss des Bausparvertrages. 5. Preise, Kosten und Steuern Mit Abschluss des Altersvorsorge-Bausparvertrages zahlt der Bausparer eine gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilte Abschlussgebühr in Höhe von 1 % der Bausparsumme. In allen Tarifvarianten wird ein Riester-Entgelt von € 18 pro Jahr erhoben. Im ersten Vertragsjahr wird das Riester-Entgelt anteilig erhoben. Der Bausparer kann das gebildete Kapital auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen. Die LBS erhebt für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung als anlassbezogene Leistungen aus dem Bausparvertrag gemäß § 2a Nr. 2 AltZertG ein Entgelt in Höhe von € 150. Für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Bausparers erhebt die LBS als anlassbezogene Leistungen aus dem Bausparvertrag gemäß § 2a Nr. 2 AltZertG ein Entgelt in Höhe von € 150. Wird mit Beginn der Auszahlungsphase eine lebenslange Rente oder ein Auszahlungsplan mit Ratenzahlungen und einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr geleistet, fallen hierfür Verwaltungskosten gemäß § 2a Nr. a), b) und f) AltZertG an, deren Höhe und Fälligkeit bei Vertragsabschluss noch nicht bestimmt werden können. Eigene Kosten des Bausparers (z. B. für Telefongespräche, Internet, Porto) sind von diesem selbst zu tragen. Von der LBS werden dem Bausparer keine Telekommunikationskosten in Rechnung gestellt. Zinserträge auf dem Altersvorsorge-Bausparvertrag unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Die Erträge, die aufgrund von nicht geförderten Sparbeiträgen erwirtschaftet worden sind, werden mit Auszahlung des nicht geförderten Bausparguthabens besteuert. Das im Wohneigentum gebundene geförderte Altersvorsorgevermögen unterliegt grundsätzlich ab Vollendung des 68. Lebensjahres des Bausparers der nachgelagerten Besteuerung. Hierzu werden das für die selbst genutzte Immobilie entnommene geförderte Kapital, die laufenden geförderten Tilgungsbeiträge sowie die staatlichen Zulagen auf einem Wohnförderkonto verbucht. Der Betrag wird bis zum Beginn der Besteuerung um 2 % im Jahr erhöht. Im Falle eines vor- oder zwischenfinanzierten Altersvorsorge-Bausparvertrags wird das geförderte Kapital grundsätzlich erst mit Tilgung des Vorfinanzierungs- oder Zwischenkredits im Wohnförderkonto erfasst. Zur Klärung steuerlicher Fragen sollte vom Bausparer ein Vertreter der steuerberatenden Berufe eingeschaltet werden. Sparkassen Finanzgruppe - LBS Landesbausparkasse Südwest, Postfach 29 80, 55019 Mainz oder Vordere Synagogenstraße 2, 55116 Mainz Telefon 06131 13-44, Fax 06131 13-434740, Sitz Stuttgart, Amtsgericht Stuttgart HRA 12924, USt-ID-Nr. 147800271·Internet: http://www.lbs-sw.de · E-Mail: [email protected] MZ BA 10 50 Seite 2 von 2 6. Zahlung und Erfüllung des Vertrages Der monatliche Bausparbeitrag (Regelsparbeitrag) beträgt bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme 4 v. T. der Bausparsumme. Die LBS erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Altersvorsorge-Bausparvertrag insbesondere durch Einrichtung des Bausparkontos, Entgegennahme der Sparzahlungen, Gutschrift der Guthabenzinsen sowie etwaiger staatlicher Förderbeträge, Belastung von Auszahlungen, Zinsen, Entgelten/anlassbezogene Kosten und Übersendung eines Jahreskontoauszuges in den ersten zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres. Die gegenseitigen Verpflichtungen hinsichtlich des Bauspardarlehens werden insbesondere dadurch erfüllt, dass die LBS die Darlehensvaluta auf das vom Bausparer angegebene Konto auszahlt und der Bausparer die Zins- und Tilgungsbeiträge zahlt. In der Rentenphase erfüllt die LBS ihre Verpflichtungen durch Leistung einer lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr. 7. Leistungsvorbehalt Voraussetzung für die Gewährung des Altersvorsorge-Bauspardarlehens ist eine positive Verwendungs-, Bonitäts und Beleihungsprüfung sowie die Sicherstellung des Altersvorsorge-Bauspardarlehens. 8. Widerrufsrecht Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246 b § 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: LBS Landesbausparkasse Südwest, Vordere Synagogenstraße 2, 55116 Mainz, Fax: 06131 13-434740 oder E-Mail: [email protected] Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Ende der Widerrufsbelehrung 9. Mindestlaufzeit Keine. 10. Verfügbarkeit des Guthabens und Kündigung des AltersvorsorgeBausparvertrages Das Sparguthaben ist grundsätzlich erst nach Zuteilung des Altersvorsorge-Bausparvertrages verfügbar. Vor der Zuteilung kann der Bausparer den Altersvorsorge-Bausparvertrag jederzeit kündigen und die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens nach einer Frist von 3 Monaten verlangen. Das geförderte Bausparguthaben kann ohne Verlust der staatlichen Förderung ausgezahlt werden, wenn es für eine Maßnahme nach § 92a EStG verwendet wird und die ZfA zuvor die Entnahme bewilligt hat (siehe oben Ziffer 4, „Sparphase“). Bei Auszahlung vor Ablauf der Kündigungsfrist von 3 Monaten wird ein Zinsausgleich von 0,75 % je Monat erhoben. Maßgebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis und die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages ist deutsch. Für den Vertragsabschluss und die gesamte Geschäftsverbindung gilt deutsches Recht. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandklausel. 11. Vertragssprache, Rechtsordnung und Gerichtsstand 12. Außergerichtliches Beschwerdeverfahren 13. Risiken und Einlagensicherung 14. Sonstige Rechte und Pflichten der LBS und des Kunden 15. Rechtliche Hinweise 16. Sonstiges Bei Streitigkeiten bzw. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bausparer und der LBS kann sich der Bausparer kostenlos an die Schlichtungsstelle der LBS wenden: Sparkassenverband Baden-Württemberg (SVBW) Kundenbeschwerdestelle Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart www.sv-bw.de Der Bausparvertrag beinhaltet kein Kursrisiko, kein Kapitalverlustrisiko, kein Zinsänderungsrisiko und kein Fremdwährungsrisiko. Die LBS gehört dem Sicherungssystem der Deutschen Sparkassen-Finanzgruppe an. Weitere Hinweise erhalten Sie unter § 19 Abs. 1 unserer Allgemeinen Bausparbedingungen, dem "Informationsbogen für den Einleger" oder über www.dsgv.de/sicherungssystem. Die Grundregeln für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der LBS und dem Bausparer sind in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) und den Bestimmungen zur Bauspar-Risikolebensversicherung beschrieben. Daneben gelten die im Antragsformular auf Abschluss des Bausparvertrages vereinbarten Bedingungen und Hinweise. Die genannten Bedingungen stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Diese Verbraucherinformation dient ausschließlich der Information des Bausparers. Die Grundregeln für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der LBS und dem Bausparer sind in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) für den vom Bausparer gewählten Tarif und den Bestimmungen zur BausparRisikolebensversicherung enthalten. Daneben gelten die im Antragsformular auf Abschluss des Bausparvertrages vereinbarten Bedingungen und Hinweise sowie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die genannten Bedingungen stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Riester-Förderung: Jeder, der zum förderberechtigten Personenkreis gehört, kann die Förderung erhalten. Es gelten keine Einkommensgrenzen. Die Förderung besteht aus Zulagen von höchstens: · € 154 Grundzulage pro Jahr je förderberechtigte Person · € 185 pro Jahr für jedes vor 2008 geborene Kind bzw. € 300 für jedes ab 2008 geborene Kind · € 200 einmaliger Berufseinsteigerbonus für junge Leute unter 25 Jahren und ggf. zusätzlichen Steuervorteilen. Unmittelbar zulagenberechtigte Bausparer (z. B. Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung) erhalten die höchstmöglichen Zulagen vom Staat, wenn sie jährlich 4 % ihres VorjahresBruttoeinkommens (max. € 2.100) abzüglich der Zulagen, mindestens aber € 60 (Mindesteigenbeitrag), sparen . Nicht unmittelbar zulagenberechtigte Bausparer, die mit einer unmittelbar zulagenberechtigten Person verheiratet/ verpartnert sind, können mittelbar zulagenberechtigt sein. Eine mittelbare Zulagenberechtigung setzt insbesondere voraus, dass jährlich mindestens € 60 zugunsten des eigenen Altersvorsorge-Bausparvertrages geleistet werden. Zahlt ein unmittelbar zulagenberechtigter Bausparer seinen Mindesteigenbeitrag auf seinen Altersvorsorge-Bausparvertrag ein, so erhält auch sein mittelbar zulagenberechtigter Ehegatte/Lebenspartner (nach LPartG) eine Zulage in voller Höhe. Flexibilität: Grundsätzlich stehen dem Bausparer mit Zustimmung der LBS mehrere Wahlmöglichkeiten zu Vertrags- und Tarifänderungen offen, wie z. B. die Änderung der Bausparsumme, die Wahl einer anderen Tarif-Variante oder auch die Anpassung der Höhe seines Sparbeitrags. In der Darlehensphase kann der Bausparer jederzeit kostenlose Sondertilgungen leisten. Sparkassen Finanzgruppe - LBS Landesbausparkasse Südwest, Postfach 29 80, 55019 Mainz oder Vordere Synagogenstraße 2, 55116 Mainz Telefon 06131 13-44, Fax 06131 13-434740, Sitz Stuttgart, Amtsgericht Stuttgart HRA 12924, USt-ID-Nr. 147800271·Internet: http://www.lbs-sw.de · E-Mail: [email protected]
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