Verbraucherinformation Altersvorsorge-Bausparen

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Verbraucherinformation Altersvorsorge-Bausparen
1. Anbieter
2. Hauptgeschäftstätigkeit
3. Zuständige Aufsichtsbehörden
4. Wesentliche Merkmale eines
Altersvorsorge-Bausparvertrages
LBS Landesbausparkasse Südwest
Im Folgenden: LBS), Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand
Tilmann Hesselbarth (Vorsitzender des Vorstands), Wolfgang Kaltenbach (stellvertretender Vorsitzender des Vorstands),
Uwe Wöhlert (stellvertretender Vorsitzender des Vorstands) und Norbert Lohöfer (Mitglied des Vorstands),
Vordere Synagogenstraße 2, 55116 Mainz,
Telefon 06131 13-44, Telefax 06131 13-434740, E-Mail: [email protected], Amtsgericht Mainz HRA 12924,
USt-ID-NR. DE 147800271
Die Hauptgeschäftstätigkeit der LBS ist das Betreiben des Bauspargeschäfts (insbesondere der Abschluss und die Abwicklung
von Bausparverträgen) und deren Vor- und Zwischenfinanzierung sowie die Förderung des Wohnungsbaus.
Für die Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde:
Europäische Zentralbank, Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt am Main
Für den Verbraucherschutz zuständige Aufsichtsbehörde:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Altersvorsorge-Bausparen ist ein staatlich gefördertes kombiniertes Spar- und Darlehensprodukt. Der Bausparer schließt
einen Altersvorsorge-Bausparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme in einem von ihm gewählten AltersvorsorgeBauspartarif ab. Die Mindestbausparsumme beträgt in den Tarifvarianten F1R, F3R, F5R, F6R und F7R € 10.000, in den
Tarifvarianten F2R und F4R € 50.000. Jeder Bauspartarif wird vor Markteinführung durch die BaFin genehmigt. Die
„Sonderbedingungen LBS Wohn-Riester“ wurden von der BaFin zertifiziert. Ein Bausparvertrag besteht aus zwei Phasen:
Sparphase: Zuerst spart der Bausparer Guthaben an und erhält hierfür Zinsen und, soweit die Fördervoraussetzungen
vorliegen, die staatliche Riesterförderung. Hat der Bausparer das im Vertrag vereinbarte Mindestsparguthaben (40 % der
Bausparsumme sowie 35 % in Tarifvariante F4R) angespart und bestand das Guthaben über eine ausreichende Zeitspanne,
wird der Vertrag zugeteilt. Ein genauer Zuteilungszeitpunkt kann nach dem Bausparkassengesetz vorab nicht genannt
werden. Nach Zuteilung hat der Bausparer die Möglichkeit, sich sein Guthaben auszahlen zu lassen. Das geförderte
Bausparguthaben kann ohne Verlust der staatlichen Riesterförderung ausgezahlt werden, wenn es für eine Maßnahme nach
§ 92a des Einkommensteuergesetzes - EStG - (z. B. den Bau oder Erwerb einer eigenen, selbst genutzten Wohnimmobilie)
verwendet wird und die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zuvor die Entnahme bewilligt hat.
Besser Wohnen R
Tarif
F1R
F2R
F3R
F4R
F5R
F6R
F7R
Guthaben-Zins in %
0,10
0,10
0,10
0,10
0,10
0,10
0,10
Darlehensphase: Darüber hinaus hat der Bausparer nach Zuteilung des Vertrages und nach einer Beleihungs-, Bonitäts- und
Verwendungsprüfung Anspruch auf das Altersvorsorge-Bauspardarlehen in Höhe der Differenz aus Bausparsumme und
Sparguthaben, wenn die Sicherstellung des Bauspardarlehens gewährleistet ist. Dieses muss für den Bau oder Erwerb einer
eigenen, selbst genutzten Wohnimmobilie oder für eine andere Maßnahme nach § 92a EStG verwendet werden. Auch in der
Darlehensphase gewährt der Staat bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen die Riester-Förderung. In der Regel ist eine
Bauspar-Risikolebensversicherung Bestandteil des Bauspardarlehens. Die Höhe des Darlehenszinssatzes ist von Anfang an
fest vereinbart und von Zinsschwankungen auf dem Kapitalmarkt unabhängig. Das Bauspardarlehen ist spätestens bis zur
Vollendung des 68. Lebensjahres des Bausparers zu tilgen.
Besser Wohnen R
Tarif
F1R
F2R
F3R
F4R
F5R
F6R
F7R
fester Sollzinssatz in %
1,50
1,95
2,05
2,20
2,35
2,50
2,65
Effektiver Jahreszins¹)
2,07 - 2,67
2,47 - 2,58
2,56 - 3,15
2,74 - 2,84
2,86 - 3,44
3,01 - 3,56
3,12 - 3,64
in %
¹) Fallen im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung weitere Kosten an, die nicht im vorstehenden effektiven Jahreszins
berücksichtigt worden sind, insbesondere die Grundbucheintragungskosten für die Eintragung der grundpfandrechtlichen
Sicherheit, erhöht sich der effektive Jahreszins nach Maßgabe der PAngV. Bei den ermittelten Werten ist die jeweilige
Mindestbausparsumme je Tarifvariante unter Annahme eines 35-jährigen Versicherten sowie unter Anrechnung einer
Überschussbeteiligung von 38% berücksichtigt. Dem effektiven Jahreszins liegt eine Bandbreite zwischen der jeweiligen
Mindestbausparsumme der jeweiligen Tarifvariante und einer Bausparsumme in Höhe von 700.000,- Euro zugrunde.
Rentenphase: Ist das Bausparguthaben zuvor nicht ausgezahlt worden, dann erhält der Bausparer grundsätzlich ab
Vollendung des 68. Lebensjahres lebenslange Zahlungen.
Der Altersvorsorge-Bausparvertrag kommt mit dem Tage zustande, an dem der Antrag auf Abschluss bei der LBS eingeht,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht. Die LBS bestätigt dem Bausparer unverzüglich den Abschluss des
Bausparvertrages.
5. Preise, Kosten und Steuern
Mit Abschluss des Altersvorsorge-Bausparvertrages zahlt der Bausparer eine gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre
verteilte Abschlussgebühr in Höhe von 1 % der Bausparsumme. In allen Tarifvarianten wird ein Riester-Entgelt von € 18 pro
Jahr erhoben.
Im ersten Vertragsjahr wird das Riester-Entgelt anteilig erhoben.
Der Bausparer kann das gebildete Kapital auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen. Die LBS erhebt für eine
Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung als anlassbezogene Leistungen aus dem Bausparvertrag gemäß
§ 2a Nr. 2 AltZertG ein Entgelt in Höhe von € 150.
Für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Bausparers erhebt die LBS als anlassbezogene
Leistungen aus dem Bausparvertrag gemäß § 2a Nr. 2 AltZertG ein Entgelt in Höhe von € 150.
Wird mit Beginn der Auszahlungsphase eine lebenslange Rente oder ein Auszahlungsplan mit Ratenzahlungen und einer
anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr geleistet, fallen hierfür Verwaltungskosten gemäß
§ 2a Nr. a), b) und f) AltZertG an, deren Höhe und Fälligkeit bei Vertragsabschluss noch nicht bestimmt werden können.
Eigene Kosten des Bausparers (z. B. für Telefongespräche, Internet, Porto) sind von diesem selbst zu tragen. Von der LBS
werden dem Bausparer keine Telekommunikationskosten in Rechnung gestellt.
Zinserträge auf dem Altersvorsorge-Bausparvertrag unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Die Erträge, die aufgrund von
nicht geförderten Sparbeiträgen erwirtschaftet worden sind, werden mit Auszahlung des nicht geförderten
Bausparguthabens besteuert. Das im Wohneigentum gebundene geförderte Altersvorsorgevermögen unterliegt
grundsätzlich ab Vollendung des 68. Lebensjahres des Bausparers der nachgelagerten Besteuerung. Hierzu werden das für die
selbst genutzte Immobilie entnommene geförderte Kapital, die laufenden geförderten Tilgungsbeiträge sowie die staatlichen
Zulagen auf einem Wohnförderkonto verbucht. Der Betrag wird bis zum Beginn der Besteuerung um 2 % im Jahr erhöht. Im
Falle eines vor- oder zwischenfinanzierten Altersvorsorge-Bausparvertrags wird das geförderte Kapital grundsätzlich erst mit
Tilgung des Vorfinanzierungs- oder Zwischenkredits im Wohnförderkonto erfasst. Zur Klärung steuerlicher Fragen sollte vom
Bausparer ein Vertreter der steuerberatenden Berufe eingeschaltet werden.
Sparkassen Finanzgruppe - LBS Landesbausparkasse Südwest, Postfach 29 80, 55019 Mainz oder Vordere Synagogenstraße 2, 55116 Mainz
Telefon 06131 13-44, Fax 06131 13-434740, Sitz Stuttgart, Amtsgericht Stuttgart HRA 12924, USt-ID-Nr. 147800271·Internet: http://www.lbs-sw.de · E-Mail: [email protected]
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6. Zahlung und Erfüllung des Vertrages Der monatliche Bausparbeitrag (Regelsparbeitrag) beträgt bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme 4 v.
T. der Bausparsumme. Die LBS erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Altersvorsorge-Bausparvertrag insbesondere durch
Einrichtung des Bausparkontos, Entgegennahme der Sparzahlungen, Gutschrift der Guthabenzinsen sowie etwaiger
staatlicher Förderbeträge, Belastung von Auszahlungen, Zinsen, Entgelten/anlassbezogene Kosten und Übersendung eines
Jahreskontoauszuges in den ersten zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres.
Die gegenseitigen Verpflichtungen hinsichtlich des Bauspardarlehens werden insbesondere dadurch erfüllt, dass die LBS die
Darlehensvaluta auf das vom Bausparer angegebene Konto auszahlt und der Bausparer die Zins- und Tilgungsbeiträge zahlt.
In der Rentenphase erfüllt die LBS ihre Verpflichtungen durch Leistung einer lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im
Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr.
7. Leistungsvorbehalt
Voraussetzung für die Gewährung des Altersvorsorge-Bauspardarlehens ist eine positive Verwendungs-, Bonitäts und
Beleihungsprüfung sowie die Sicherstellung des Altersvorsorge-Bauspardarlehens.
8. Widerrufsrecht
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor
Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246 b § 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu
richten an:
LBS Landesbausparkasse Südwest, Vordere Synagogenstraße 2, 55116 Mainz, Fax: 06131 13-434740 oder
E-Mail: [email protected]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur
Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer
Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende
der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von
Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf
dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren
ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur
Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung
Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
9. Mindestlaufzeit
Keine.
10. Verfügbarkeit des Guthabens und
Kündigung des AltersvorsorgeBausparvertrages
Das Sparguthaben ist grundsätzlich erst nach Zuteilung des Altersvorsorge-Bausparvertrages verfügbar. Vor der Zuteilung
kann der Bausparer den Altersvorsorge-Bausparvertrag jederzeit kündigen und die Rückzahlung seines Bausparguthabens
frühestens nach einer Frist von 3 Monaten verlangen. Das geförderte Bausparguthaben kann ohne Verlust der staatlichen
Förderung ausgezahlt werden, wenn es für eine Maßnahme nach § 92a EStG verwendet wird und die ZfA zuvor die Entnahme
bewilligt hat (siehe oben Ziffer 4, „Sparphase“).
Bei Auszahlung vor Ablauf der Kündigungsfrist von 3 Monaten wird ein Zinsausgleich von 0,75 % je Monat erhoben.
Maßgebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis und die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages ist deutsch.
Für den Vertragsabschluss und die gesamte Geschäftsverbindung gilt deutsches Recht. Es gibt keine vertragliche
Gerichtsstandklausel.
11. Vertragssprache, Rechtsordnung
und Gerichtsstand
12. Außergerichtliches
Beschwerdeverfahren
13. Risiken und Einlagensicherung
14. Sonstige Rechte und Pflichten der
LBS und des Kunden
15. Rechtliche Hinweise
16. Sonstiges
Bei Streitigkeiten bzw. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bausparer und der LBS kann sich der Bausparer kostenlos
an die Schlichtungsstelle der LBS wenden:
Sparkassenverband Baden-Württemberg (SVBW)
Kundenbeschwerdestelle
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
www.sv-bw.de
Der Bausparvertrag beinhaltet kein Kursrisiko, kein Kapitalverlustrisiko, kein Zinsänderungsrisiko und kein
Fremdwährungsrisiko.
Die LBS gehört dem Sicherungssystem der Deutschen Sparkassen-Finanzgruppe an. Weitere Hinweise erhalten Sie unter § 19
Abs. 1 unserer Allgemeinen Bausparbedingungen, dem "Informationsbogen für den Einleger" oder über
www.dsgv.de/sicherungssystem.
Die Grundregeln für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der LBS und dem Bausparer sind in den Allgemeinen
Bedingungen für Bausparverträge (ABB) und den Bestimmungen zur Bauspar-Risikolebensversicherung beschrieben. Daneben
gelten die im Antragsformular auf Abschluss des Bausparvertrages vereinbarten Bedingungen und Hinweise. Die genannten
Bedingungen stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung.
Diese Verbraucherinformation dient ausschließlich der Information des Bausparers.
Die Grundregeln für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der LBS und dem Bausparer sind in den Allgemeinen
Bedingungen für Bausparverträge (ABB) für den vom Bausparer gewählten Tarif und den Bestimmungen zur BausparRisikolebensversicherung enthalten. Daneben gelten die im Antragsformular auf Abschluss des Bausparvertrages
vereinbarten Bedingungen und Hinweise sowie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die genannten Bedingungen
stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung.
Riester-Förderung: Jeder, der zum förderberechtigten Personenkreis gehört, kann die Förderung erhalten. Es gelten keine
Einkommensgrenzen. Die Förderung besteht aus Zulagen von höchstens:
· € 154 Grundzulage pro Jahr je förderberechtigte Person
· € 185 pro Jahr für jedes vor 2008 geborene Kind bzw. € 300 für jedes ab 2008 geborene Kind
· € 200 einmaliger Berufseinsteigerbonus für junge Leute unter 25 Jahren
und ggf. zusätzlichen Steuervorteilen. Unmittelbar zulagenberechtigte Bausparer (z. B. Pflichtversicherte in der inländischen
gesetzlichen Rentenversicherung) erhalten die höchstmöglichen Zulagen vom Staat, wenn sie jährlich 4 % ihres VorjahresBruttoeinkommens (max. € 2.100) abzüglich der Zulagen, mindestens aber € 60 (Mindesteigenbeitrag), sparen .
Nicht unmittelbar zulagenberechtigte Bausparer, die mit einer unmittelbar zulagenberechtigten Person verheiratet/
verpartnert sind, können mittelbar zulagenberechtigt sein. Eine mittelbare Zulagenberechtigung setzt insbesondere voraus,
dass jährlich mindestens € 60 zugunsten des eigenen Altersvorsorge-Bausparvertrages geleistet werden. Zahlt ein
unmittelbar zulagenberechtigter Bausparer seinen Mindesteigenbeitrag auf seinen Altersvorsorge-Bausparvertrag ein, so
erhält auch sein mittelbar zulagenberechtigter Ehegatte/Lebenspartner (nach LPartG) eine Zulage in voller Höhe.
Flexibilität: Grundsätzlich stehen dem Bausparer mit Zustimmung der LBS mehrere Wahlmöglichkeiten zu Vertrags- und
Tarifänderungen offen, wie z. B. die Änderung der Bausparsumme, die Wahl einer anderen Tarif-Variante oder auch die
Anpassung der Höhe seines Sparbeitrags. In der Darlehensphase kann der Bausparer jederzeit kostenlose Sondertilgungen
leisten.
Sparkassen Finanzgruppe - LBS Landesbausparkasse Südwest, Postfach 29 80, 55019 Mainz oder Vordere Synagogenstraße 2, 55116 Mainz
Telefon 06131 13-44, Fax 06131 13-434740, Sitz Stuttgart, Amtsgericht Stuttgart HRA 12924, USt-ID-Nr. 147800271·Internet: http://www.lbs-sw.de · E-Mail: [email protected]