compact Aktuelle Informationen für Mandanten · Ausgabe II · 2015 Absicherung von Vorständen und Geschäftsführern in Haftungsfällen durch D&O-Versicherung? RA Dr. Hans Jürgen Hilling, RAin Eva Homborg | SEITE 04 Start-up als Kapitalgesellschaft – Schenkung- und lohnsteuerliche Risiken RA StB Dr. Robert Kroschewski, RA Marc Nürnberger | SEITE 12 IDW S 11 – Beurteilung der Insolvenzreife WPin StBin Beatrix Arlitt, WP StB Michael Kapitza RECHT AKTUELL STEUERN AKTUELL 04 Absicherung von Vorständen und Geschäftsführern in Haftungsfällen durch D&O-Versicherung? RA Dr. Hans Jürgen Hilling, RAin Eva Homborg 12 Start-up als Kapitalgesellschaft − Schenkung- und lohnsteuerliche Risiken RA StB Dr. Robert Kroschewski, RA Marc Nürnberger 06 Persönliche Haftung von Geschäftsführern bei Gesetzesverstößen der Gesellschaft 13 Betriebsveranstaltungen − Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung RA Dr. Georg Faerber, RA Dr. Philipp Engelhoven StBin Almut Schmidt, StB Johannes Käfer 07 Grenzüberschreitende Formwechsel in der EU WIRTSCHAFTSPRÜFUNG AKTUELL RA Dr. Stephan Bauer, LL.M., RA Dr. Julius Forschner 14 IDW S 11 − Beurteilung der Insolvenzreife WPin StBin Beatrix Arlitt, WP StB Michael Kapitza RECHT AKTUELL – GASTBEITRAG 08 Stärke des Schweizer Frankens: Dürfen Löhne in der Schweiz in Euro ausbezahlt werden? RA Rolf Hartmann, M.B.A., RA Sven Märki | SEITE 14 INTERN 16 In eigener Sache RECHT/STEUERN AKTUELL 10 Chancen und Risiken beim Outsourcing von Dienstleistungen − Hinweise für die Praxis RA Dr. Karsten Krupna, RA StB Dr. Stefan Rogge E S C H E S C H Ü M A N N C O M M I C H AU | C O M PAC T | AU S G A B E I I · 2 0 1 5 1 Veranstaltungen im Ausblick Wir laden Sie herzlich ein zu folgenden Veranstaltungen: Workshop Arbeitsrecht Professioneller Umgang mit Arbeitsunfähigkeit – von der Fürsorge bis zur Kündigung Montag, 15.06.2015, 10:00 Uhr Workshop Arbeitsrecht Mitbestimmung des Betriebsrats bei Arbeitszeit und Arbeitsentgelt – Reichweite, Grenzen und Regelungsinstrumente Mittwoch, 24.06. 2015, 10:00 Uhr Forum Firma, Marke und Co. Einführung in den Markenschutz. Die richtige Firma. Mittwoch, 01.07.2015, 17:30 Uhr Alle Veranstaltungen finden statt bei Esche Schümann Commichau, Am Sandtorkai 44, 20457 Hamburg. Details zum Ablauf und Inhalt der Veranstaltungen sowie Anmeldemöglichkeiten finden Sie unter esche.de/veranstaltungen. Kontakt für weitere Infos: Dr. Frank Tremmel Tel +49 (0)40 36805-133 [email protected] 2 E SC HE S C H Ü M A N N C O MMIC HAU | C O MPAC T | AU S GABE II · 2015 Liebe Leserinnen und Leser, wir freuen uns besonders, Ihnen in unserer zweiten compact Ausgabe in diesem Jahr neben den Fachbeiträgen aus unserem Hause einen Gastbeitrag der Schweizer Kanzlei GHR Rechtsanwälte AG zu dem sehr aktuellen Thema „Stärke des Schweizer Frankens: Dürfen Löhne in der Schweiz in Euro ausbezahlt werden?“ zu präsentieren (s. S. 08). Die GHR Rechtsanwälte AG ist Partnerkanzlei von LAW Lawyers Associated Worldwide, dem weltweiten Kanzleinetzwerk, dem auch die Sozietät Esche Schümann Commichau angehör t (s. S. 16). Im Juni und Juli werden in unseren Räumlichkeiten zwei arbeitsrechtliche Workshops stattfinden sowie ein Forum „Firma, Marke & Co.“, bei dem es um den Schutz der wichtigsten Symbole für die Reputation eines Unternehmens gehen wird (s. S. 02). Details zu den genannten Veranstaltungen und Anmeldemöglichkeiten stehen Ihnen auf unserer Website zur Verfügung. Über esche.de/aktuelles-veranstaltungen/newsletter können Sie Einladungen zu Veranstaltungen und unsere Publikationen auch kostenfrei abonnieren. Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre! Mit freundlichen Grüßen Ihr Redaktionsteam E S C H E S C H Ü M A N N C O M M I C H AU | C O M PAC T | AU S G A B E I I · 2 0 1 5 3 RECHT AKTUELL Absicherung von Vorständen und Geschäftsführern in Haftungsfällen durch D&O-Versicherung? Warum es im Schadensfall trotz Versicherung teuer werden kann Die Neigung von Unternehmen, aktuelle oder ehemalige Vorstände und Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen tatsächlicher oder angeblicher Pflichtverletzungen in Anspruch zu nehmen, steigt − nicht zuletzt ausgelöst durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Haftung von Aufsichtsräten, die es versäumen, Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen (ehemalige) Vorstandsmitglieder geltend zu machen. Diese Entwicklung rückt die Frage der Absicherung des betroffenen Managements in den Fokus. Die D&O (Directors and Officers)-Versicherung als berufliche Haftpflichtversicherung ist auch in Deutschland inzwischen weit verbreitet. Ob ihr Versicherungsschutz im Schadensfall greift und der Höhe nach ausreichend ist, hängt von dem konkreten Schadensfall, aber auch maßgeblich von den einschlägigen Versicherungsbedingungen ab. Im Folgenden werden einige der dringlichsten Punkte genannt, auf die bei Abschluss einer solchen Versicherung geachtet werden sollte und auf die hin bestehende Verträge überprüft werden sollten. 1. Deckungssumme Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte erreichen regelmäßig Größenordnungen, die eine existenzvernichtende Bedrohung darstellen. Die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungs- oder Deckungssumme bildet den Höchstbetrag, zu dessen Deckung sich der Versicherer verpflichtet. Dabei bezieht sie sich meist nicht nur auf einen Versicherungsfall, sondern stellt in der Regel eine Obergrenze für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Zudem sind häufig sämtliche Organe durch einen Versicherungsvertrag abgesichert, so dass die Versicherungssumme bei der Inanspruchnahme mehrerer Organmitglieder – zum Beispiel im Fall einer fehlerhaften Kollegialentscheidung – für diese Organmitglieder insgesamt nur einmal zur Verfügung steht. Noch schneller ist die Deckungssumme freilich aufgebraucht, wenn mehrere Organmitglieder unabhängig voneinander innerhalb eines Versicherungsjahres Vermögensschäden ver- 4 E SC HE S C H Ü M A N N C O MMIC HAU | C O MPAC T | AU S GABE II · 2015 Kontakt für weitere Infos: RA Dr. Hans Jürgen Hilling Tel +49 (0)40 36805-245 [email protected] Kontakt für weitere Infos: RAin Eva Homborg Tel +49 (0)40 36805-274 [email protected] ursachen. Reicht die Versicherungssumme zur Kompensation sämtlicher Schäden dann betragsmäßig nicht aus, stellen sich schwierige Verteilungsfragen. Für den nicht von der Versicherungssumme gedeckten Teil des Schadens haftet das betroffene Organ persönlich. Die – in jedem Fall begrenzte – Versicherungssumme sollte deshalb auf Angemessenheit – auch im Hinblick auf das konkrete Geschäftsfeld der Gesellschaft und die daraus resultierenden Haftungsrisiken – überprüft werden. Möglich ist auch, die Versicherungssummen durch sogenannte Exzedentenversicherungen bei weiteren Versicherern aufzustocken und auf das Konzept von Einzelversicherungen überzugehen. Zu beachten ist, dass die Bedingungswerke von D&O-Versicherungen teilweise sogenannte Sublimits vorsehen. Dahinter verbergen sich – unter der Versicherungssumme liegende – Deckungsbegrenzungen für konkrete Haftungsfälle und Kosten, namentlich für Kosten der strafrechtlichen Beratung. Auch diesbezüglich sollte die individuelle Police überprüft werden. 2. Selbstbehalt Unabhängig von der vereinbar ten Versicherungssumme haben die Organe regelmäßig einen Teil des Schadens als Selbstbehalt persönlich zu tragen. Für Vorstandsmitglieder ist dies durch § 93 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz (AktG) gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Danach ist im D&O-Versicherungsvertrag ein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen. Die Klauselwerke der jeweiligen Versicherungen können höhere Selbstbehalte enthalten. Für GmbH-Geschäftsführer ist ein Selbstbehalt nicht von Gesetzes wegen vorgeschrieben, kann aber in Versicherungsbedingungen vorgesehen sein. Um die finanziellen Folgen eines solchen Selbstbehaltes abzumildern, können Organe den Selbstbehalt wiederum gesondert versichern lassen. Die Zulässigkeit solcher Selbstbehaltversicherungen ist mittlerweile jedenfalls für den Fall anerkannt, dass das jeweilige Organmitglied die Versicherung selbst abschließt und die Prämie selbst zahlt. Auch im Rahmen der D&O-Selbstbehalt-Versicherungen können aber Deckungslücken entstehen, insbesondere wenn die Bedingungswerke der Grundversicherung und der Selbstbehaltversicherung nicht sinnvoll aufeinander abgestimmt sind. So führen die Bedingungswerke älterer Selbstbehaltpolicen oft dazu, dass der Hauptversicherer nur nachrangig nach der Selbstbehaltpolice zahlt. Hier besteht die sehr reale Gefahr, dass die Selbstbehaltdeckung durch Abwehrkosten verbraucht wird und für den eigentlichen Selbstbehalt im Schadensersatz nicht mehr zur Verfügung steht! Für den Fall, dass ein Risiko von zwei Versicherungen gedeckt ist, jedoch die Bedingungswerke beider Versicherungen jeweils eine einfache Subsidiaritätsklausel enthalten und versuchen, sich den „Schwarzen Peter“ gegenseitig zuzuschieben, hat der BGH mittlerweile entschieden (Urteil vom 19.02.2014 – IV ZR 389/12), dass sich die Subsidiaritätsklauseln gegenseitig aufheben und die versicherte Person sich nach ihrer Wahl an beide Versicherer halten kann. Mit der sogenannten qualifizier ten Subsidiaritätsklausel schließt der Versicherer seine Leistungspflicht bereits für den Fall aus, dass für das versicherte Risiko eine weitere Versicherung besteht. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob der Schaden von der anderen Versicherung auch tatsächlich reguliert wird. Ob solche qualifizierten Subsidiaritätsklauseln unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten wirksam sind, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Im schlimmsten Fall hätte das Organ zwar zwei Versicherungen, aber keine Deckung. Insbesondere bei einem Versicherungswechsel müssen Subsidiaritätsklauseln unbedingt abgestimmt werden. 4. Ausschlüsse 3. Subsidiaritätsklauseln Die Bedingungen der meisten D&O-Versicherungen enthalten Subsidiaritätsklauseln. Diese können zu äußerst unangenehmen Überraschungen im Versicherungsfall führen. Zu unterscheiden sind einfache und qualifizierte Klauseln. Bei einer einfachen Subsidiaritätsklausel schließt der Versicherer seine Leistungspflicht für den Fall aus, dass der Schaden durch einen anderen Versicherer regulier t wird. Praktisch immer enthalten die Bedingungswerke von D&OVersicherungsverträgen eine Vielzahl von Ausschlusstatbeständen, die den Versicherungsschutz aushebeln können. Ob solche Ausschlüsse das übliche oder akzeptable Maß überschreiten, kann nur durch Prüfung der individuellen Police beurteilt werden. – Eva Homborg – Dr. Hans Jürgen Hilling – PRAXISTIPPS Schon vor Amtsantritt sollte das Vorstandsmitglied bzw. der Geschäftsführer das Thema D&O-Versicherung möglichst gemeinsam mit den sonstigen Konditionen seiner Tätigkeit verhandeln. Bestehende D&O-Policen sollten insbesondere daraufhin überprüft werden, ob Versicherungssumme, Regelungen zum Selbstbehalt und Ausschlüsse angemessen sind. Im Fall von zusätzlichen separaten D&O-Versicherungen, Exzedentenversicherungen und / oder Selbstbehaltversicherungen müssen die einzelnen Bedingungswerke unbedingt aufeinander abgestimmt werden, um Deckungslücken zu vermeiden. Auch am Ende einer Vorstands- oder Geschäftsführertätigkeit muss das Thema D&O-Versicherung genauestens bedacht sein. Das Organmitglied kann durch bestimmte Regelungen (z. B. im Aufhebungsvertrag mit der Gesellschaft) seine Position deutlich verbessern für den Fall, dass nach seinem Weggang aus dem Unternehmen ein Haftungsprozess initiiert wird. E S C H E S C H Ü M A N N C O M M I C H AU | C O M PAC T | AU S G A B E I I · 2 0 1 5 5 RECHT AKTUELL Persönliche Haftung von Geschäftsführern bei Gesetzesverstößen der Gesellschaft Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.01.2015, Az. 16 Sa 458/14 u. a. Die Frage der persönlichen Haftung von Geschäftsführern bei Gesetzesverstößen der Gesellschaft wird von den Gerichten immer noch nicht einheitlich behandelt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einer viel beachteten Entscheidung vom 20.01.2015 (Az. 16 Sa 458/14 u. a.) im Fall ThyssenKrupp eine weitere dogmatische Sichtweise vorgelegt. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts überzeugt nicht. ThyssenKrupp hat dagegen Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt (Az. 99 AZR 189/15). Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht entscheiden wird. Für Geschäftsführer bleibt die Rechtslage vorerst weiter unklar. ThyssenKrupp musste aufgrund der Beteiligung am Schienenkartell ein Bußgeld in dreistelliger Millionenhöhe zahlen und vertritt die Auffassung, dass ein ehemaliger Geschäftsführer von Konzerngesellschaften, der zugleich in einem Arbeitsverhältnis zur Konzernmutter stand, Teile der nach § 81 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verhängten Unternehmenskartellbuße im Wege des Schadensersatzes nach § 43 Abs. 2 GmbHG ersetzen muss. ThyssenKrupp erhob gegen den Geschäftsführer eine Klage vor dem Arbeitsgericht Essen. Dieses entschied in erster Instanz, dass jedes Mitglied der Geschäftsführung ihm bekannte Verstöße gegen gesetzliche Normen unterbinden müsse. Allerdings solle ein Geschäftsführer nicht in Anspruch genommen werden können, wenn die kar tellrechtswidrige Verhaltensweise entweder von der im Konzern zuständigen Compliance-Abteilung geprüft wurde oder sie außerhalb der internen Zuständigkeit des Geschäftsführers lag und ihm nicht bekannt war. Das Arbeitsgericht Essen stellte dabei dogmatisch auf ein Mitverschulden (insbesondere der Compliance-Abteilung) ab, das es als so schwerwiegend einstufte, dass es eine Haftung des Geschäftsführers verneinte. ThyssenKrupp wandte sich mit der Berufung gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verneinte in zweiter Instanz ebenfalls eine 6 E SC HE S C H Ü M A N N C O MMIC HAU | C O MPAC T | AU S GABE II · 2015 Kontakt für weitere Infos: Dr. Georg Faerber Tel +49 (0)40 36805-226 [email protected] Kontakt für weitere Infos: Dr. Philipp Engelhoven Tel +49 (0)40 36805-119 [email protected] Haftung des Geschäftsführers − mit einer anderen Begründung. ThyssenKrupp könne den Geschäftsführer im Innenverhältnis nicht für die verhängte Unternehmenskartellbuße nach § 81 GWB in Anspruch nehmen. Der Normzweck von § 81 GWB liefe ins Leere, wenn ThyssenKrupp als Normadressat der Kartellbuße nach § 81 GWB in der Lage wäre, sich diese Buße über § 43 Abs. 2 GmbHG vollständig von Organträgern erstatten zu lassen. Im Ergebnis würde dies dazu führen, dass die Absicht der Behörde, den unrechtmäßig erzielten Mehrerlös beim Unternehmen abzuschöpfen, letztlich im Wege des Schadensersatzes den Geschäftsführer treffen würde. Im Übrigen sei eine Geldbuße in dreistelliger Millionenhöhe für Privatpersonen existenzvernichtend. Weiter unterscheide das deutsche Kartellrecht gemäß § 81 Abs. 4 GWB zwischen Geldbußen gegen natürliche Personen einerseits − der Höhe nach begrenzt auf € 1 Mio. − und Unternehmen andererseits − der Höhe nach begrenzt auf bis zu 10 % des Konzernumsatzes. Dieser differenzier te Bußgeldrahmen würde ins Leere laufen, wenn die Unternehmensgeldbuße an Dritte (Organmitglieder) weitergereicht werden könnte. Dogmatisch vermag das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, insbesondere die Begründung, dass die zivilrechtliche „Weitergabe“ eines Schadens aufgrund eines Bußgeldes im Innenverhältnis grundsätzlich ausgeschlossen sei, nicht zu überzeugen. Zwar konzediert das Gericht, dass die Haftung eines Dritten für Geldbußen in der Rechtsprechung anerkannt sei. Dies gelte aber nur, wenn ein Vertragspartner verpflichtet ist, die Verwirklichung von Bußgeldtat- beständen abzuwenden. Eine solche Verpflichtung scheint das Gericht bei Organträgern nicht anzunehmen. – Dr. Georg Faerber – Dr. Philipp Engelhoven – PRAXISTIPP Geschäftsführer und Vorstände von Gesellschaften sind dazu verpflichtet, Gesetzesverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Die anstehende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird zeigen, in welchen Fällen und in welchem Umfang Geschäftsführer und Vorstände von den Gesellschaften in Anspruch genommen werden können, wenn es trotzdem zu Gesetzesverstößen gekommen ist. RECHT AKTUELL Grenzüberschreitende Formwechsel in der EU Entscheidung des OLG Nürnberg schafft Rechtssicherheit Das deutsche Umwandlungsgesetz (UmwG) erfasst grenzüberschreitende Sachverhalte nur teilweise. Lediglich die grenzüberschreitende Verschmelzung ist in den §§ 122a ff. UmwG geregelt. Bereits im Jahr 2012 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache „Vale“ (NJW 2012, 2715 ff.) klargestellt, dass nationale Regelungen, die grenzüberschreitende Rechtsformwechsel verhindern, gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen. Diese Vorgaben des EuGH hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (NZG 2014, 349) als erstes deutsches Gericht nunmehr auf nationale Ebene über tragen und damit ein Stück weit für Rechtssicherheit gesorgt. Der Vorteil des grenzüberschreitenden Formwechsels liegt vor allem darin, dass er identitätswahrend erfolgt und im Gegensatz zur Verschmelzung keine Rechtsnachfolge auslöst (vgl. § 202 I Nr. 1 UmwG). Nach Auffassung des OLG Nürnberg müssen beim Formwechsel einer ausländischen Gesellschaft nach Deutschland die §§ 190 ff. UmwG entsprechend angewandt werden, wenn den Anforderungen des europäischen Rechts genüge getan werden soll. Zu beachten ist hier zunächst, dass die Rechtsprechung des EuGH nur für solche Gesellschaften Anwendung findet, die der Niederlassungsfreiheit unterliegen, deren Zweck also auf eine selbstständige Erwerbstätig- Kontakt für weitere Infos: RA Dr. Stephan Bauer, LL.M. Tel +49 (0)40 36805-309 [email protected] Kontakt für weitere Infos: RA Dr. Julius Forschner Tel +49 (0)40 36805-188 [email protected] keit gerichtet ist. Das kann beispielsweise bei reinen Manteloder Vorratsgesellschaften zweifelhaft sein. Handelt es sich jedoch – wie in den meisten Fällen – um eine Gesellschaft, die im Aufnahmestaat eine wirtschaftliche Tätigkeit im weitesten Sinne aufnehmen will, so greift die Rechtsprechung des EuGH und der grenzüberschreitende Formwechsel ist möglich. Als weitere (unproblematische) Voraussetzung muss die Zielgesellschaft eine Gesellschaftsform nach deutschem Recht haben. Zusätzlich müssen die Gründungsvoraussetzungen dieser Gesellschaftsform nach deutschem Recht E S C H E S C H Ü M A N N C O M M I C H AU | C O M PAC T | AU S G A B E I I · 2 0 1 5 7 vorliegen; insbesondere die Vorschriften über die Kapitalaufbringung müssen beachtet werden. Das OLG Nürnberg hat ebenfalls betont, dass die Registergerichte in Deutschland die Dokumente ausländischer Register beim grenzüber- schreitenden Formwechsel grundsätzlich anerkennen und so keine faktische Barriere für den grenzüberschreitenden Formwechsel schaffen dürfen. – Dr. Stephan Bauer – Dr. Julius Forschner – PRAXISTIPP Der grenzüberschreitende Formwechsel bietet sich als Gestaltungsmittel insbesondere dann an, wenn die ausländische Gesellschaft Eigentümerin von Grundstücken in Deutschland ist. Im Gegensatz zur Verschmelzung (§ 1 I Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz) fällt beim grenzüberschreitenden Formwechsel – vorbehaltlich sonstiger Ausnahmetatbestände – keine Grunderwerbsteuer an. Ein weiterer Vorteil kann sein, dass bestehende öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht für den neuen Rechtsträger beantragt werden müssen. Zudem vermeidet der grenzüberschreitende Formwechsel das Eingreifen von möglicherweise bestehenden „Change of Control“-Klauseln in Verträgen, die je nach Gestaltung auch die grenzüberschreitende Verschmelzung erfassen. Gastbeitrag RECHT AKTUELL Stärke des Schweizer Frankens: Dürfen Löhne in der Schweiz in Euro ausbezahlt werden? Ausgangslage und Grundsatz Der starke Franken ist für viele Schweizer Unternehmen eine zusätzliche Herausforderung im täglichen internationalen Konkurrenzkampf. Ein während der letzten Monate in den Schweizer Medien prominent diskutierter Lösungsansatz besteht darin, den Lohn der Arbeitnehmer in Euro auszuzahlen. Ist das rechtlich zulässig? Gemäß dem Schweizerischen Obligationenrecht ist der Lohn in der gesetzlichen Währung, also in Schweizer Franken auszuzahlen. Davon kann durch Vereinbarung oder Übung abgewichen werden. Ist eine Fremdwährung unüblich und sehen weder der Arbeitsvertrag noch ein Gesamtarbeitsver trag (GAV) oder sonst eine Vereinbarung ausdrücklich eine Fremdwährung vor, darf der Lohn nicht in Euro entrichtet werden. Wer als Arbeitgeber Löhne in einer anderen Währung bezahlen will, ist üblicherweise also auf eine vertragliche Abrede angewiesen. 8 E SC HE S C H Ü M A N N C O MMIC HAU | C O MPAC T | AU S GABE II · 2015 Kontakt für weitere Infos: RA Rolf Hartmann, M.B.A. Tel +41 58 356 5050 [email protected] Kontakt für weitere Infos: RA Sven Märki Tel +41 58 356 5050 [email protected] Voraussetzung: Fremdwährung vereinbart Soll der Lohn in Euro ausbezahlt werden, muss zumeist der Arbeitsvertrag angepasst werden. Das ist nur dann ohne weiteres möglich, wenn der Arbeitnehmer der Vertragsänderung freiwillig zustimmt. Ist er hingegen nicht einverstanden, besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, eine Lohnänderung über eine Änderungskündigung zu erreichen. Dazu spricht er dem Arbeitnehmer die Kündigung aus und bietet ihm gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag unter geänderten Konditionen an. Solange die Kündigungsfristen eingehalten werden und ausschließlich sachliche Gründe für die Änderungskündigung vorliegen, ist sie grundsätzlich zulässig. Die überraschende Aufhebung des Euro-Mindestkurses durch die Schweizerische Nationalbank im Januar 2015 kann unter gewissen Umständen als sachlicher Grund für eine Änderungskündigung angesehen werden. Die Grenze zur missbräuchlichen Kündigung, welche eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen pro Fall mit sich bringen kann, ist jedoch schmal. Insbesondere in Fällen, in denen der Arbeitnehmer vorgängig eine einvernehmliche Vertragsänderung abgelehnt hat, muss die anschließende Änderungskündigung sorgfältig begründet werden. Spricht der Arbeitgeber mehrere Änderungskündigungen aus, können zudem auch die Voraussetzungen einer Massenentlassung erfüllt sein. Bei einer Massenentlassung ist zwingend ein spezielles und zeitaufwändiges Verfahren einzuhalten. Zuvor müssen das Arbeitsamt ebenso wie die Mitarbeiter informiert und letztere konsultiert werden. Darüber hinaus ist ein allenfalls anwendbarer GAV zu berücksichtigen, welcher unter Umständen die Lohnwährung verbindlich oder die zulässigen Sparmaßnahmen bei Personalfragen abschließend enthalten kann. Je nach Konstellation ist schließlich mit Widerstand von Verbänden, Sozialpartnern oder Gewerkschaften zu rechnen. Spezialfall: Arbeitnehmer aus dem EU-Raum Den Lohn in Euro zu zahlen ist also grundsätzlich zulässig, sofern es verabredet oder üblich ist. Auf den ersten Blick erscheint das besonders gegenüber Arbeitnehmern aus dem angrenzenden Ausland attraktiv. In diesen Fällen ist zusätzlich das Diskriminierungsverbot gemäß dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA) zu berücksichtigen. Danach dürfen Arbeitnehmer aus einem EU-Staat nicht anders behandelt werden als Arbeitnehmer aus der Schweiz. Eine Ungleichbehandlung von In- und Ausländern scheint indessen nicht von vornherein ausgeschlossen. Unterschiedliche Lohnwährungen ließen sich allenfalls sachlich rechtfer tigen, beispielsweise mittels unterschiedlicher Lebenshaltungskosten. Unzulässig dürfte dieses Argument aber dann sein, wenn zusammen mit der Währungsänderung der Lohn der ausländischen Arbeitnehmer gekürzt werden soll, derjenige der Schweizer Arbeitnehmer aber nicht. Soweit ersichtlich hat sich das Schweizerische Bundesgericht bislang noch nicht mit diesen Fragen befasst. Weitere Konsequenzen Wird der Lohn in Euro ausbezahlt, kann sich das auf verschiedene damit zusammenhängende Aspekte auswirken und zusätzliche Fragen aufwerfen: Wie ist gegenüber den Sozialversicherungen und insbesondere der beruflichen Vorsorge abzurechnen? Wie wirkt sich das auf die Vorsorgesituation der Arbeitnehmer aus? Wirkt sich der Euro-Lohn auf die Steuern aus? Welche Währung gehört in den Lohnausweis? Wie sehen die Prämien und Leistungen der Krankentaggeldversicherung aus? Pragmatische und frühzeitige Antworten auf diese und weitere Fragen können eine einvernehmliche Vertragsänderung allenfalls positiv beeinflussen und den administrativen Aufwand limitieren. – Rolf Hartmann – Sven Märki – FA Z I T Nach Schweizer Recht darf der Lohn grundsätzlich in Euro entrichtet werden, wenn eine Vereinbarung oder Übung besteht und Arbeitnehmer aus dem EU-Raum dadurch nicht diskriminiert werden. Die Arbeitsverträge können mit dem Einverständnis der Arbeitnehmer oder mittels sachlich begründeter Änderungskündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen und Berücksichtigung einer allfälligen Massenentlassung entsprechend angepasst werden. Bei alledem darf nicht vergessen gehen, dass Währungsschwankungen als Teil des Unternehmerrisikos gelten und infolgedessen nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden dürfen. Von vornherein unzulässig ist es daher, die Lohnhöhe im Arbeitsvertrag automatisch an den Wechselkurs zu koppeln. Eine sorgfältige vorherige Analyse der gesamten Umstände und sämtlicher Möglichkeiten ist gerade in der sozial heiklen und öffentlichkeitswirksamen Lohnfrage essentiell. Andernfalls können geplante Sparmaßnahmen unverhofft teuer werden. E S C H E S C H Ü M A N N C O M M I C H AU | C O M PAC T | AU S G A B E I I · 2 0 1 5 9 RECHT/STEUERN AKTUELL Chancen und Risiken beim Outsourcing von Dienstleistungen − Hinweise für die Praxis Die Auslagerung (Outsourcing) von Unternehmensaufgaben an spezialisierte externe Dienstleister oder z. B. Tochtergesellschaften ist in Unternehmen gängige Praxis. Durch die Fokussierung auf das Kerngeschäft können Kosten reduziert und die eigene Effizienz gesteigert werden. Insofern sind Überlegungen zum Outsourcing sowohl bei großen internationalen als auch bei kleinen nationalen Unternehmen sinnvoll. Welche rechtlichen Anforderungen und Risiken sind zu beachten? Bei der Planung eines Outsourcings sollten sich Unternehmen allerdings nicht nur mit der wirtschaftlichen Bedeutung, sondern auch mit möglichen rechtlichen Anforderungen und Risiken auseinandersetzen. So müssen z. B. Kredit- und Finanzinstitute die Vorgaben der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) beachten. Sollen personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ausgelagert werden, darf dies nur nach Maßgabe der strengen datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen. Unterliegen diese Daten darüber hinaus einem Geheimnisschutz, ist zu bedenken, dass deren unbefugte Offenlegung gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB) sogar strafbewehrt ist. Kontakt für weitere Infos: RA Dr. Karsten Krupna Tel +49 (0)40 36805-359 [email protected] Kontakt für weitere Infos: RA StB Dr. Stefan Rogge Tel +49 (0)40 36805-291 [email protected] Darüber hinaus müssen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Compliance Managements die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Vertragspartner analysiert werden. Der Auftragnehmer mag zwar ver traglich z. B. zur Sicherung personenbezogener Daten verpflichtet sein, die datenschutzrechtliche Verantwortung und gesetzliche Informationspflicht bei einem Hackerangriff auf einen Server des Auftragnehmers trägt bei einer Auftragsdatenverarbeitung allerdings der Auftraggeber (hierzu: Krupna, IT-Compliance – Informationspflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz bei Hackerangriffen, Betriebs-Berater 2014, S. 2250-2254). Steuerliche Fallstricke Jedes Outsourcing bedarf daher einer sorgfältigen Prüfung. Soll anschließend ein Outsourcing-Vertrag geschlossen werden, ist bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass dieser auch die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen hinreichend berücksichtigt und z. B. notwendige Informations- und Prüfungsrechte des Auftraggebers sowie Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers sicherstellt. Für den Fall einer Auftragsdatenverarbeitung gibt § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sogar Mindestanforderungen an den vertraglichen Inhalt vor. Diese nicht zu beachten, gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu € 50.000 geahndet werden (siehe hierzu: esche.de/auftragsdatenverarbeitung). LINK-TIPP IT-Outsourcing-Projekte bergen zusätzliche Fallstricke. Siehe dazu unser compact Spezial IT-Recht vom November 2014 unter esche.de/it-outsourcing. 10 E SC HE S C H Ü M A N N C O MMIC HAU | C O MPAC T | AU S GABE II · 2015 Das Thema Outsourcing wirft darüber hinaus auch steuerliche Fragen auf. Viele Unternehmen nutzen die Möglichkeit, elektronische Geschäftsunterlagen auf einen ausländischen Server zu verlagern und dort verarbeiten zu lassen. Diesbezüglich gilt es zu bedenken, dass elektronisch geführ te Bücher und Geschäftsunterlagen für steuerliche Zwecke zwar grundsätzlich in Deutschland geführt und aufbewahrt werden müssen; die deutsche Finanzverwaltung kann einer Verlagerung dieser in das Ausland jedoch ausnahmsweise zustimmen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Unternehmen einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Finanzamt auf Bewilligung stellt und zudem ¬ der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems – also des Servers – und bei Beauftragung eines Dritten auch dessen Namen und Anschrift mitteilt, ¬ in der Vergangenheit seinen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren nachgekommen ist, ¬ der Datenzugriff trotz Verlagerung in das Ausland weiterhin in vollem Umfang möglich ist und ¬ die Besteuerung durch die deutsche Finanzverwaltung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere in den Fällen, in denen ein Dritter beauftragt wird, der wiederum weitere Unternehmen als Subunternehmer mit der Speicherung bzw. Verarbeitung steuerlich relevanter Informationen und Unterlagen beauftragt (sog. Subunternehmerkette, siehe hierzu: Bongers / Krupna, Der Subauftragnehmer im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung – Weisungs- und Kontrollrechte in einer Auftragskette, RDV Recht der Datenverarbeitung 2014, S. 19-25), ist es nicht ausgeschlossen, dass das Finanzamt die Einhaltung der vorstehend aufgeführ ten Voraussetzungen genauer prüft. Hier ist zu bedenken, dass das Finanzamt einen Antrag auf Zustimmung zur Verlagerung der elektronisch geführ ten Bücher und Geschäftsunterlagen nicht nur im Vorfeld ablehnen, sondern bei bereits in der Vergangenheit er teilter Bewilligung der Verlagerung, diese auch widerrufen kann, sofern es zu der Ansicht gelangt, dass die Besteuerung – z. B. durch (Neu-)Bildung einer Subunternehmerkette – beeinträchtigt wird. Gegenüber einem Unternehmen, das ohne vorangegangene Antragstellung seine elektronisch geführten Bücher und Geschäftsunterlagen ins Ausland verlagert hat, kann die Finanzverwaltung gar ein Verzögerungsgeld von € 2.500 bis € 250.000 festsetzen. Das Thema der Verlagerung elektronisch geführter Bücher und Geschäftsunterlagen ins Ausland bleibt aktuell, da das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Datum vom 14.11.2014 eine neue Verwaltungsvorschrift zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht hat. Mit dieser Vorschrift werden die Anforderungen an die elektronische Archivierung steuerlich relevanter Unterlagen gegenüber der bisherigen Rechtslage weitergehend konkretisiert und teilweise auch verschärft. Gerade wenn elektronisch archivierte Unterlagen unter Inanspruchnahme eines Outsourcing-Anbieters ins Ausland verlagert werden, ergeben sich im Hinblick auf die Einhaltung der vorstehend beschriebenen Voraussetzungen steuerliche Anknüpfungspunkte (siehe auch: Rogge, Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten bei Durchführung einer Außenprüfung, Der Betrieb 2013, S. 2470-2476). – Dr. Karsten Krupna – Dr. Stefan Rogge – PRAXISTIPP Das Thema Outsourcing erfordert eine sorgfältige Gestaltung des jeweiligen Outsourcing-Vertrags und damit verbunden eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Rechtsbereichen. Dabei sollten die jeweiligen rechtlichen Anforderungen genau aufeinander abgestimmt und im Vertragswerk abgebildet werden. Sollen Daten beispielsweise außerhalb der EU verarbeitet werden, bedarf es einer gesonderten Prüfung der steuer- und datenschutzrechtlichen Aspekte. In steuerrechtlicher Hinsicht ist darauf zu achten, dass die Besteuerung im Inland durch die Verlagerung von elektronisch geführten Büchern und Geschäftsunterlagen auf den Server eines Drittanbieters im Ausland nicht beeinträchtigt wird und die Finanzverwaltung jederzeit auf die Daten zugreifen kann. Ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht bei dem Auftragnehmer ein angemessenes Datenschutzniveau identifiziert, kann sich ein Rückgriff auf die Vorgaben eines Vertrags zur Auftragsdatenverarbeitung im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG positiv auswirken und damit die Zulässigkeit der Datenverarbeitung in dem Drittland begründen (Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 8 BDSG greift die Privilegierung einer Auftragsdatenverarbeitung nicht bei einer Datenverarbeitung außerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes. Da die Zulässigkeit einer analogen Anwendung von § 3 Abs. 8 BDSG umstritten ist, bedarf es der vorgenannten Interessenabwägung.). In einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung, der bereits nach Maßgabe des BDSG umfangreiche Zugriffs- und Kontrollrechte des Auftraggebers sowie Regelungen zu Subunternehmern enthält, können die steuerrechtlichen Aspekte gegebenenfalls gesondert aufgenommen werden. Eine vertragliche Regelung empfiehlt sich insbesondere deshalb, weil dann für den ausländischen Auftragnehmer, der in der Regel nicht über Kenntnisse des deutschen Steuerrechts verfügt, klar ist, wie mit Anfragen der deutschen Finanzverwaltung zu verfahren ist. E S C H E S C H Ü M A N N C O M M I C H AU | C O M PAC T | AU S G A B E I I · 2 0 1 5 11 STEUERN AKTUELL Start-up als Kapitalgesellschaft − Schenkung- und lohnsteuerliche Risiken Start-up-Unternehmer benötigen oft externes Kapital zur Umsetzung ihrer Geschäftsidee. Eine gängige Variante zur Kapitalbeschaffung ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft (meist GmbH) mit der Beteiligung eines Gebers von sogenanntem Venture-Capital. Der Investor wird dann neben dem Unternehmer Gesellschafter der Kapitalgesellschaft und stattet diese mit Eigenkapital aus. In der Regel leistet der Unternehmer selbst keine oder nur eine erheblich geringere Bareinlage. Stattdessen stellt er der Kapitalgesellschaft seine Geschäftsidee, sein Know-how und seine Arbeitskraft zur Umsetzung des Projekts zur Verfügung. Das Finanzamt könnte in einer solchen Konstellation eine disquotale Einlage gemäß § 7 Abs. 8 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sehen und Schenkungsteuer erheben. Das Gesetz fingiert bei einer einschlägigen Einlage eine Schenkung an die übrigen an der Kapitalgesellschaft beteiligten Personen. Allerdings: Werden auch Nutzungseinlagen und unentgeltliche Dienstleistungen an die GmbH erbracht, ist das zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann daher gegenüber dem Finanzamt argumentiert werden, dass der Bareinlage des Kapitalgebers die Arbeitsleistung und das Know-how des Start-up-Unternehmers als gleichwertige Leistungen gegenüberstehen. Die Finanzverwaltung lässt hierbei die Erkenntnismöglichkeiten und Wertvorstellungen der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Bareinlage genügen, was die Bewertungsschwierigkeiten in der Praxis entschärft. Eine Ausgewogenheit der Gesellschafterbeiträge wird nur bei einem offensichtlichen Missverhältnis nicht anerkannt, das die Finanzverwaltung aber bereits bei Wertdiskrepanzen von 20 % für gegeben hält. Start-up-Unternehmer und Venture-Capital-Geber sollten, bevor sie eine Kapitalgesellschaft gründen, plausibel doku- Kontakt für weitere Infos: RA StB Dr. Robert Kroschewski Tel +49 (0)40 36805-143 [email protected] Kontakt für weitere Infos: RA Marc Nürnberger Tel +49 (0)40 36805-414 [email protected] mentieren, welche Leistungen zu erbringen sind und auf welcher Grundlage diese der Bareinlage als gleichwer tig erachtet werden. Vereinbaren die Parteien dabei, dass dem Star t-up-Unternehmer für seine Arbeitsleistung teilweise keine Vergütung zufließen soll (weil diese als Gesellschaftereinlage verstanden werden soll), ergibt sich zudem eine lohnsteuerliche Unsicherheit. Der vereinbarte Arbeitslohn wird regelmäßig nicht dem realisierbaren Marktwert der Arbeitskraft entsprechen, und die Finanzverwaltung könnte darauf abstellen, dass es sich um eine lohnsteuerbare Drittzuwendung handelt, da dem Unternehmer durch den Risikokapitalgeber die Erhöhung seines Gesellschaftsanteils zukommt. Eine solche Drittzuwendung kann dem Arbeitnehmer als steuerbarer Arbeitslohn zuzurechnen sein. Fraglich ist dabei unter anderem, wann dem Arbeitnehmer der Vorteil zufließt. Ferner kann eine steuerbare Werterhöhung von Gesellschaftsanteilen vermieden werden, indem eine von den Gesellschaftsanteilen abweichende Verteilung des Gewinns oder des Vermögens (bei späterer Liquidation) vereinbart wird. Die konkrete Ausgestaltung solcher Sonderrechte ist jedoch mit Schwierigkeiten behaftet. – Dr. Robert Kroschewski – Marc Nürnberger – PRAXISTIPP Start-up-Unternehmer und Risikokapitalgeber sollten sich vor Gründung einer Kapitalgesellschaft dem Risiko einer schenkungsteuerbaren disquotalen Einlage bewusst sein. Zur Risikominimierung ist sorgfältig und nachvollziehbar schriftlich festzuhalten, dass die Parteien von einer Gleichwertigkeit der Bareinlage und der unternehmerischen Gegenleistungen ausgehen. Alternativ ist ein Sonderrecht zugunsten des Investors zu vereinbaren. Bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen ist zudem das lohnsteuerliche Risiko einer Drittzuwendung zu berücksichtigen. 12 E SC HE S C H Ü M A N N C O MMIC HAU | C O MPAC T | AU S GABE II · 2015 STEUERN AKTUELL Betriebsveranstaltungen − Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung Mit Wirkung zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber die Regelungen zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen geändert. Zum Einen wurde die Freigrenze von € 110 (brutto) in einen Freibetrag von € 110 (brutto) umgewandelt. Grundsätzlich bedeutet dies, dass für jede herkömmliche Betriebsveranstaltung (max. zwei pro Jahr) je Arbeitnehmer nicht mehr die gesamten Aufwendungen bei Überschreiten der € 110 steuerpflichtig sind. Vielmehr erfolgt eine Besteuerung nur noch für den Teil, der den Freibetrag übersteigt. Auf diesen ist die pauschalierte Lohnsteuer von 25 % weiterhin anwendbar. Zum Anderen sind bei der Berechnung der angefallenen Kosten je Arbeitnehmer ab 2015 sämtliche mit der Betriebsveranstaltung zusammenhängenden Aufwendungen einzubeziehen. Diese beinhalten entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (z. B. Raummiete), Geschenke (bis maximal € 60) sowie Kosten, die für Angehörige der Arbeitnehmer (z. B. Ehepartner) entstehen. Kontakt für weitere Infos: StBin Almut Schmidt Tel +49 (0)40 36805-175 [email protected] Kontakt für weitere Infos: StB Johannes Käfer Tel +49 (0)40 36805-412 [email protected] Alternative A (Betriebsveranstaltung ist herkömmlich und üblich): Es ist keine umsatzsteuerliche Wertabgabebesteuerung vorzunehmen, dennoch ist ein Vorsteuerabzug für die entstandenen Aufwendungen zulässig. Es handelt sich nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Alternative B (Betriebsveranstaltung ist herkömmlich, aber nicht üblich): Es ist keine umsatzsteuerliche Wertabgabebesteuerung vorzunehmen, allerdings ist auch kein Vorsteuerabzug für die insgesamt entstandenen Aufwendungen zulässig. Lohnsteuerlich liegt für den € 110 übersteigenden Betrag der Zuwendung pro Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, die Lohnsteuerpauschalierung ist zulässig. Über die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung hinaus ist die umsatzsteuerliche Beurteilung von großer Bedeutung. Hier stellt der Betrag von € 110 nach wie vor eine Freigrenze dar. Die Praxis zeigt, dass die umsatzsteuerliche Behandlung im Zweifel ein nicht unerhebliches Fehlerpotential in Bezug auf den Vorsteuerabzug birgt. Alternative C (Betriebsveranstaltung ist weder herkömmlich noch üblich): Jetzt ist von einer umsatzsteuerlichen Wer tabgabebesteuerung für den gesamten Betrag auszu- Die folgende Grafik veranschaulicht die drei möglichen Szenarien: Üblichkeit (bzgl. Zuwendungsbetrag je Arbeitnehmer) > € 110 B B C ≤ € 110 A A C 1. 2. 3. Herkömmlichkeit (bzgl. Anzahl der Betriebsveranstaltungen) E S C H E S C H Ü M A N N C O M M I C H AU | C O M PAC T | AU S G A B E I I · 2 0 1 5 13 gehen. Da Unternehmer grundsätzlich nicht durch die Umsatzsteuer belastet sein sollen, steht ihnen grundsätzlich auch der entsprechende Vorsteuerabzug für die entstandenen Aufwendungen zu, sofern auch die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der gesamte Betrag der Zuwen- dungen pro Arbeitnehmer stellt lohnsteuerpfl ichtigen Arbeitslohn dar, die Lohnsteuerpauschalierung ist weiterhin zulässig. – Almut Schmidt – Johannes Käfer – PRAXISTIPP Es ist nunmehr hauptsächlich aus umsatzsteuerlicher Sicht relevant, ob ein Betrag von € 110 je Zuwendung und Arbeitnehmer bei der ersten und zweiten Betriebsveranstaltung überschritten wird, da diese Freigrenze über den Vorsteuerabzug entscheidet. Es ist grundsätzlich ratsam, im Einzelfall eine gesonderte lohn- und umsatzsteuerliche Prüfung vorzunehmen. Wenn Unklarheit darüber besteht, ob eine Betriebsveranstaltung üblich ist, sollte unseres Erachtens zunächst von einem Vorsteuerabzug im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgesehen werden. Die korrekte umsatzsteuerliche Berücksichtigung sollte insbesondere erst über die Jahreserklärung erfolgen, wenn bei mehr als zwei geplanten Betriebsveranstaltungen das Zuordnungswahlrecht zur Üblichkeit seitens des Steuerpflichtigen (i. d. R. am Jahresende) ausgeübt wurde. WIRTSCHAFTSPRÜFUNG AKTUELL IDW S 11 − Beurteilung der Insolvenzreife Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat einen Standard zur „Beur teilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11)“ veröffentlicht. In diesem Standard werden − unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung − Zweifelsfragen aufgegriffen, die seit Einführung der Insolvenzordnung vor rund 15 Jahren aufgetreten sind. Die wirtschaftliche Krise eines Unternehmens ist eine Herausforderung für alle Beteiligten, gerade für die Geschäftsführer / Vorstände, die durch einen nicht rechtzeitig gestellten Insolvenzantrag Gefahr laufen, sich der Haftung aus Insolvenzverschleppung auszusetzen. Wann genau ist die Geschäftsführung / der Vorstand verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen? Die Insolvenzordnung (InsO) benennt drei Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: ¬ die Zahlungsunfähigkeit, ¬ die drohende Zahlungsunfähigkeit sowie ¬ die Überschuldung. Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO ist gegeben, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr 14 E SC HE S C H Ü M A N N C O MMIC HAU | C O MPAC T | AU S GABE II · 2015 Kontakt für weitere Infos: WPin StBin Beatrix Arlitt Tel +49 (0)40 36805-210 [email protected] Kontakt für weitere Infos: WP StB Michael Kapitza Tel +49 (0)40 36805-211 [email protected] erfüllen kann. Die Zahlungsunfähigkeit liegt neben der tatsächlichen Zahlungseinstellung insbesondere dann vor, wenn über einen Drei-Wochen-Zeitraum eine Liquiditätslücke von mehr als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten besteht, die sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in drei bzw. sechs Monaten schließt. Um diese Lücke zu ermitteln, sind ein stichtagsbezogener Finanzstatus und ein zeitraumbezogener Finanzplan zu erstellen. Ergibt sich aus dem Finanzplan, dass die Lücke innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen geschlossen werden kann, liegt hingegen nur eine Zahlungsstockung vor, die nicht zwangsläufig eine Pflicht zur Antragstellung nach sich zieht. Wenn es sich nicht nur um eine Zahlungsstockung handelt, hat die Geschäftsführung / der Vorstand unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist eine Vorstufe zur tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit, d. h. der Schuldner wird voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt nicht in der Lage sein, bestehende Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen. Grundlage der Beurteilung ist, wie bei der Überschuldungsprüfung, die For tbestehensprognose. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht keine Pflicht jedoch ein Insolvenzantragsrecht, um gegebenenfalls das Schutzschirmverfahren in Anspruch nehmen zu können. Die Überschuldung gemäß § 19 InsO wird in einem ZweiStufen-Verfahren ermittelt. Zunächst ist bei einer bilanziellen Überschuldung eine For tbestehensprognose aufzustellen, um so die Überlebenschancen des Unternehmens zu ermitteln. Die Fortbestehensprognose umfasst mindestens den Zeitraum des laufenden sowie des nächsten Geschäftsjahres. Bei einer positiven For tbestehensprognose ist das Unternehmen im insolvenzrechtlichen Sinne nicht überschuldet. Besteht eine negative Fortführungsprognose, ist ein Überschuldungsstatus aufzustellen, in dem das Vermö- gen den Schulden gegenüberzustellen ist. Dabei sind alle stillen Reserven und Lasten aufzudecken. Deckt das Vermögen die Schulden nicht, liegt eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung vor und die Geschäftsführung / der Vorstand hat unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Für die Beur teilung der Insolvenzantragspflicht bzw. des -antragsrechts sind vom Unternehmen in Krisenzeiten ¬ ein Finanzstatus, in dem die verfügbaren liquiden Mittel den fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind, ¬ ein Finanzplan für die nächsten drei Wochen und ¬ eine Fortbestehensprognose für das laufende und das folgende Geschäftsjahr zu ermitteln. Diese Rechenwerke werden von Unternehmen, die sich nicht in einer Krise befinden, üblicherweise nicht erstellt, weshalb ihre Erstellung für Unternehmen regelmäßig eine große Herausforderung darstellt. Insbesondere für die Fortbestehensprognose sind sowohl für das laufende als auch für das Folgejahr alle erwarteten künftigen Einzahlungen den Auszahlungen gegenüberzustellen. – Beatrix Arlitt – Michael Kapitza – FA Z I T In Krisenzeiten hat die Geschäftsführung / der Vorstand besondere Rechenwerke mit großer Sorgfalt zu erstellen, die üblicherweise nicht in dem notwendigen Detaillierungsgrad von Unternehmen vorgehalten werden. Die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Rechenwerke sind von besonderer Bedeutung, da sie die Grundlage für die Frage bilden, wann ein Insolvenzantrag zu stellen ist, um damit die Haftung aus einer möglichen Insolvenzverschleppung zu vermeiden. E S C H E S C H Ü M A N N C O M M I C H AU | C O M PAC T | AU S G A B E I I · 2 0 1 5 15 INTERN In eigener Sache Grenzüberschreitende Rechtsbeziehungen Seit Anfang 2012 ist Esche Schümann Commichau Mitglied von LAW Lawyers Associated Worldwide, einer Vereinigung von über 100 unabhängigen Anwaltskanzleien in mehr als 180 Wirtschaftszentren weltweit. Mitgliedsfirmen von LAW sind fullservice Wirtschaftskanzleien, die ihre Mandanten in allen wirtschaftlichen und rechtlichen Belangen betreuen. Jedes Mitglied hat umfangreiche Erfahrung innerhalb seiner Jurisdiktion, kennt die lokalen Gegebenheiten und Verfahren aus erster Hand. Mehr Informationen zum LAW-Netzwerk und den beteiligten Kanzleien finden Sie unter www.lawyersworldwide.com. 34. Preisverleihung der Esche Schümann Commichau Stiftung Am 17. April 2015 fand die 34. Preisverleihung der Esche Schümann Commichau Stiftung statt. Dabei wurden folgende Preisträger geehrt: Dr. Bernd Scholl ¬ Dissertation: Vorstandshaftung und Vorstandsermessen – Rechtliche und ökonomische Grundlagen, ihre Anwendung in der Finanzkrise sowie der Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung ¬ Doktorvater: Professor Dr. Klaus Berger, LL.M. (Universität zu Köln) Philip Liebenow ¬ Dissertation: Das Schuldverschreibungsgesetz als Anleiheorganisationsrecht und Gesellschaftsrecht der Obligationäre ¬ Doktorvater: Professor Dr. Dr. h.c. mult. Karsten Schmidt (Bucerius Law School, Hamburg) Dr. Julius Helbich ¬ Dissertation: Vertrauensschutz in Verwaltungsvorschriften des Steuerrechts ¬ Doktorvater: Professor Dr. Markus Möstl (Universität Bayreuth) IMPRESSUM HERAUSGEBER ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB V.I.S.D.P. Sara Andersch Fax +49 (0)40 36805-333 [email protected] Am Sandtorkai 44 | 20457 Hamburg Tel +49 (0)40 36805-0 Fax +49 (0)40 36805-333 www.esche.de REDAKTION Sara Andersch FOTOGRAFIE Photo Dobers RECHTLICHE HINWEISE 16 Die in compact enthaltenen Informationen haben wir mit der gebotenen Sorgfalt zusammengestellt. Gleichwohl können wir für deren Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit keinerlei Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, übernehmen. Die Lektüre von compact ersetzt keine individuelle Beratung, so dass wir für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieser Informationen trifft, keine Verantwortung übernehmen. Der Nachdruck oder die Vervielfältigung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Herausgeber zulässig. © Mai 2015 E SC HE S C H Ü M A N N C O MMIC HAU | C O MPAC T | AU S GABE II · 2015
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