Bezirksregierung Arnsberg Genehmigung

Bezirksregierung Arnsberg
Genehmigung
- 52-DO-0135/13-Schz -
vom 27.03.2015
Auf Antrag der
Firma
Gewerkstatt gGmbH Wera Elektrorecycling
Bessemerstr. 80
44793 Bochum
vom 11.12.2013, letztmalig ergänzt am 13.11.2014,
wird
die Genehmigung gemäß §§ 6 und 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen
und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -) zur wesentlichen Änderung der o. g. Elektrorecyclinganlage in 44793 Bochum, Gemarkung Wiemelhausen, Flur 1, Flurstücke 102 und 107 erteilt.
-2I. G e n e h m i g u n g s u m f a n g
Die Genehmigung umfasst im Wesentlichen folgende Änderungen:
1. Erhöhung der Durchsatzkapazitäten für die Behandlung von gefährlichen Abfällen auf 100 t/d
2. Erhöhung der Durchsatzkapazitäten für die Behandlung von nicht gefährlichen
Abfällen auf 30 t/d
3. Erhöhung der Gesamtlagerkapazität von gefährlichen Abfällen auf 120 t
4. Erhöhung der Gesamtlagerkapazität von nicht gefährlichen Abfällen auf 150 t
5. Erweiterung der Betriebszeit auf 07:00 – 22:00 Uhr, werktags (montags bis
samstags)
6. Erhöhung der Beschäftigtenanzahl auf 80 Beschäftigte
7. Errichtung und Betrieb von zwei Behandlungsanlagen für TFT-Monitore
8. Errichtung und Betrieb einer zusätzlichen „Entstaubungsanlage“ (vergleichbar
eines Industriestaubsaugers Vacumobil zur Reinigung der Elektro- und Elektronikgeräte von Hausstaub)
9. Dauerbetrieb von drei Pressen für Kunststoff
10. Neuaufteilung der integralen Zwischenlagerflächen
11. Nutzung des Souterraingeschosses der Halle 15 durch die Errichtung von Arbeitsplätzen für die händische Demontage von Elektronikschrott
12. Errichtung und Betrieb einer Anliefer- und Zwischenlagerfläche für Elektroschrott (Wasserundurchlässige Fläche mit angeschlossenem Leichtflüssigkeitsabscheider)
13. Erweiterung des Abfallschlüsselkatalogs um die Abfallschlüsselnummern
160216, 191202, 191203 und 191204 sowie Verzicht auf die Abfallschlüsselnummer 170204*
14. Erweiterung der Einstufung um folgende Nummern gemäß Anhang 1 der 4.
BImSchV:



Nr. 8.11.2.2 „V“ Anlage zur sonstigen Behandlung […] von nicht gefährlichen
Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 t oder mehr je Tag,
Nr. 8.12.1.1 „G“ + „E“ Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen […] bei
gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 50 t oder mehr,
Nr. 8.12.2 „V“ Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen […] bei nicht
gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 t oder mehr.
-3Durch die Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG werden zudem folgende
bauliche Maßnahmen beantragt:
15. Nutzungsänderung des Souterraingeschosses der Halle 15
16. Nutzungsänderung der Fläche unterhalb der Halle H4.1 (Pressenhalle mit angegliederter Werkstatt) durch teilweises Schließen des Untergeschosses
Dieser Bescheid schließt gemäß § 13 BImSchG aufgrund der Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW)
die erforderliche Baugenehmigung für die
Nutzungsänderung des Souterraingeschosses der Halle 15 sowie die Nutzungsänderung der Fläche unterhalb der Halle H 4.1 (Pressenhalle mit angegliederter Werkstatt) durch teilweises Schließen des Untergeschosses
ein.
Der Bescheid ergeht unbeschadet sonstiger behördlicher Entscheidungen, die nach
§ 13 BImSchG nicht von dem Bescheid eingeschlossen sind.
II. F o r t d a u e r b i s h e r i g e r A n z e i g e
Die Anzeigebestätigung gem. § 67 Abs. 2 des staatlichen Umweltamtes Hagen vom
15.05.2003, Az.: 41-N 30/02-Meis/Bor,
behält ihre Gültigkeit, soweit sich aus diesem Bescheid keine Abweichungen ergeben.
III. N e b e n b e s t i m m u n g e n
Der Bescheid wird unter nachstehend aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt:
1.
Allgemeines
1.1
Die Anlage muss nach den geprüften, mit Anlagestempel und Dienstsiegel gekennzeichneten Antragsunterlagen geändert und betrieben werden. Sofern in
den nachstehenden Nebenbestimmungen abweichende Anordnungen getroffen
werden, sind diese durchzuführen.
1.2
Dieser Genehmigungsbescheid oder eine Abschrift ist an der Betriebsstätte
oder in der zugehörigen Verwaltung auf dem Betriebsgelände jederzeit bereit zu
halten und den Angehörigen der zuständigen Aufsichtsbehörden auf Verlangen
vorzulegen.
-42.
Frist für die Errichtung und den Betrieb
Die Anlagen müssen innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft dieser Genehmigung geändert werden. Andernfalls erlischt die Genehmigung.
3.
Anzeige über die Inbetriebnahme der Anlage
Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52 und Dezernat 55.1, Ruhrallee 1 3, 44139 Dortmund, ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geänderten Anlage spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Inbetriebnahme in doppelter
Ausführung schriftlich anzuzeigen.
4.
Anzeige über die Stilllegung von Anlagen oder Anlagenteilen
Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, Ruhrallee 1 - 3, 44139 Dortmund,
ist der Zeitpunkt der Stilllegung von Anlagen oder Anlagenteilen in doppelter
Ausfertigung schriftlich anzuzeigen.
Bei einer vollständigen Anlagenstilllegung müssen die der Anzeige gemäß
§ 15 Abs. 3 Satz 2 BImSchG beizufügenden Unterlagen insbesondere folgende
Angaben enthalten:
a)
Die weitere Verwendung der Anlage und des Betriebsgrundstückes (Verkauf, Abbruch, andere Nutzung, bloße Stilllegung usw.),
b)
bei einem Abbruch der Anlage der Verbleib der dabei anfallenden Materialien,
c)
bei einer bloßen Stilllegung die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz
vor den Folgen natürlicher Einwirkungen (Korrosion, Materialermüdung
usw.) und vor dem Betreten des Anlagengeländes durch Unbefugte,
d)
die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen
Einsatzstoffe und Erzeugnisse und deren weiterer Verbleib,
e)
mögliche gefahrenverursachende Bodenverunreinigungen und die vorgesehenen Maßnahmen zu deren Beseitigung,
f)
die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen
Abfälle und deren Verwertung bzw. Beseitigung (Nachweis des Abnehmers) sowie
g)
bei einer Beseitigung der Abfälle die Begründung, warum eine Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar ist.
-55.
Nebenbestimmungen zum Stoffkatalog
In der Elektrorecyclinganlage dürfen nur die nachfolgend aufgeführten Abfallschlüsselnummern und -bezeichnungen gemäß der Verordnung über das
Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) angenommen, zwischengelagert und mit Ausnahme der ASN 16 02 11* und ASN 20
01 23* behandelt werden:
Abfallschlüssel
16 02 11*
16 02 13*
16 02 14
16 02 16
19 12 02
19 12 03
19 12 04
20 01 23*
20 01 35*
20 01 36
Abfallbezeichnung
gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit
Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen
gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09
bis 16 02 13 fallen
aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme
derjenigen, die unter 16 02 15 fallen
Eisenmetalle
Nichteisenmetalle
Kunststoff und Gummi
gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter
20 01 21 und 20 01 23 fallen
gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme
derjenigen, die unter 20 01 21,20 01 23 und 20 01 35 fallen
Hinweis:
Bei den fettgedruckten und mit Sternchen (*) versehenen
Abfällen handelt es sich um gefährliche Abfälle.
6.
Betriebsbeschränkungen
6.1
Die Elektrorecyclinganlage (Aufbereitungs- und Lageranlage für Elektro- und
Elektronikschrott) darf nur montags bis samstags (werktags) von 07:00 bis
22:00 Uhr betrieben werden. In der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist ein Betrieb der Anlage unzulässig.
6.2
Innerbetrieblicher Fahrzeugverkehr, Fahrzeugverkehr durch An- und Abtransport von Materialien, Elektro-, Elektronikschrotten und -abfällen sowie Entladetätigkeiten durch Abkippen oder durch Aufnehmen und Absetzen von Rollcontainern dürfen nur werktags während der Tagzeit von 07:00 bis 22:00 Uhr stattfinden.
6.3
Jegliche Verladetätigkeiten dürfen dahingegen ausschließlich werktags während
der Tagzeit von 07:00 bis 20:00 Uhr stattfinden.
-66.4
Die Fenster, Türen und Tore des Kunststoff-Pressenraums sowie der angrenzenden Werkstatt in der Halle H 4.1 (Untergeschoss der Matratzenrecyclinganlage) sind während des Betriebs der Kunststoffpressen geschlossen zu halten.
6.5
In der Anlage dürfen gezielt keine asbesthaltigen Geräte, keine Nachtspeicherheizungen, keine Ölradiatoren, keine einzelnen Batterien und keine Müll- und
Reststoffe wie z.B. Papier, Folien etc. angenommen oder behandelt werden.
6.6
Die Lagerung der gefährlichen Elektro- und Elektronikschrotte und -abfälle darf
nur auf der in bituminöser Straßenbauweise befestigten (d.h. asphaltierten)
16 m x 20 m großen Abkippfläche Nr. 6 und der Lagerfläche gleicher Bauart mit
der Nr. 7 erfolgen (vgl. Lageplan Lagerflächen, Plan Nr. M 01.0, M 1:250). Eine
Lagerung über die Flächenbegrenzung hinaus ist dabei nicht zulässig.
Die Lagerung gefährlicher Abfälle darf auf dem Betriebsgelände ansonsten nur
in geschlossenen oder gedeckelten Behältern oder Containern in der nachfolgend genannten Art und Weise erfolgen:




Sofern es sich um FCKW-haltige Geräte handelt, ist die Lagerung nur in einem geschlossenen Stahlcontainer auf der Fläche 10 zulässig.
Sofern es sich um Kondensatoren oder sonstige gefährliche Abfälle aus der
Störstoffentnahme handelt, ist die Lagerung nur in Fässern innerhalb eines
weiteren geschlossenen Stahlcontainers auf der Fläche 10 zulässig.
Sofern es sich um Bildschirmgeräte oder Monitore handelt, ist die Lagerung
nur in geschlossenen Stahlcontainern auf der Fläche 5 zulässig.
Sofern es sich um Bildröhrenglas oder Fässer mit Kapillar-Röhrchen handelt,
so ist die Lagerung nur in geschlossenen Stahlcontainern auf der Fläche 7
zulässig.
6.7
Die Lagerung nicht gefährlicher Abfälle richtet sich nach der im Kapitel 6.7.3 der
Antragsunterlagen unter „Beschreibung der Lagerflächen auf dem Außengelände“ festgehaltenen Vorgehensweise.
6.8
Jegliche Behandlung von FCKW-haltigen Geräten (ASN 16 02 11* und ASN 20
01 23*) ist auf dem Betriebsgelände unzulässig.
6.9
Jegliche Behandlung der Elektro-, Elektronikschrotte und -abfälle darf nur innerhalb der Halle 15 (Elektrorecycling-Halle; Soutterain Geschoss, Erdgeschoss
und 1. Obergeschoss) stattfinden.
Sofern sich die Behandlung auf das Verpressen von Kunststoffen bezieht, so ist
dieser Behandlungsschritt allein im Kunststoff-Pressenraum in der Halle H 4.1
(Untergeschoss der Matratzenrecyclinganlage) zulässig.
6.10 Die sich aus der Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
31 ergebenden Anforderungen zur Entsorgung von Elektro- und ElektronikAltgeräten, insbesondere die im Kapitel 7 getroffenen speziellen Anforderungen
an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, sind zu beachten und
bei Betrieb der Anlage umzusetzen.
-7-
6.11 Für die gesamte Elektrorecyclinganlage gelten folgende Kapazitäts- und
Leistungsbeschränkungen:

Maximale Gesamtlagerkapazität der Anlage
(nicht gefährliche und gefährliche Abfälle in Summe)
270
t
120
t
20
1
2,1
2,1
t
t
t
t
150
t
5
5
5
t
t
t
davon:
- maximale Lagerkapazität an gefährlichen Abfällen
davon:
-
Bildröhrenglas, max.
Kühlgeräte, max.
Kondensatoren, max.
Batterien, max.
- maximale Lagerkapazität an nicht gefährlichen Abfällen
davon:
- Holz, max.
- Hausmüll, max.
- Haushaltsglas, max.

Maximale Durchsatzleistung der Anlage
(nicht gefährliche und gefährliche Abfälle in Summe)
130
t/d
100
t/d
30
t/d
davon:
- maximale Durchsatzleistung an gefährlichen Abfällen
- maximale Durchsatzleistung an nicht gefährlichen Abfällen
7.
Nebenbestimmungen zur Emissionsbegrenzung und zum Immissionsschutz
7.1
Geräuschemissionen/-immissionen
7.1.1 Die von den Betriebseinrichtungen und dem innerbetrieblichen Transportverkehr
verursachten Geräuschimmissionen dürfen im gesamten Einwirkungsbereich
außerhalb des Werkes nicht zu einer Überschreitung der von den betriebsfremden und betriebseigenen Anlagen - Gesamtbelastung - einzuhaltenden Immissionsrichtwerte beitragen.
Die zulässigen Immissionsrichtwerte ergeben sich aus Nr. 6.1 der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998 in der aktuellen
Fassung.
-8Insbesondere müssen die Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche vor den
nächstbenachbarten Wohnhäusern
a) Bessemerstr. 41, Arnoldstr. 60, Bessemerstr. 47,
Bessemerstr. 63, Ursulastr. 36, Bessemerstr. 77
b) Pinagelstr. 7-8
den dort einzuhaltenden Immissionswert von
a) tagsüber 60 dB (A)
b) tagsüber 55 dB (A)
um mindestens 10 dB(A) unterschreiten.
Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert am Tage
um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Die Ermittlung der Geräuschimmissionen ist nach Nr. 6.8 TA Lärm vorzunehmen.
Die erhöhte Störwirkung von Geräuschen ist bei der Ermittlung des Beurteilungspegels für den unter Buchstabe b) genannten Immissionsaufpunkt
- an Werktagen in den Zeiten von
06.00 Uhr bis 07.00 Uhr und
20.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie
- an Sonn- und Feiertagen in den Zeiten von
06.00 Uhr bis 09.00 Uhr,
13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und
20.00 Uhr bis 22.00 Uhr
durch einen Zuschlag von 6 dB zu berücksichtigen.
7.1.2 Die Bezirksregierung Arnsberg behält sich vor, die Einhaltung der Nebenbestimmung 7.1.1 durch Messungen einer nach § 26 BImSchG
bekanntgegebenen Stelle auf Kosten der Betreiberin feststellen zu lassen.
Mit der Durchführung der Messungen ist zu gegebener Zeit ein unabhängiges
geeignetes Messinstitut zu beauftragen.
-9Die Ermittlungen sind von Stellen durchzuführen, die in der Sache noch nicht
beratend tätig gewesen sind.
Die zurzeit bekannt gegebenen Messinstitute sind der Datenbank
ReSyMeSa – Recherchesystem Messstellen und Sachverständige – auf der Internetseite www.luis-bb.de/resymesa (Immissionsschutz-Stellen) zu entnehmen.
7.1.3 Über das Ergebnis der Messungen nach Nr. 7.1.2 ist ein Messbericht erstellen
zu lassen und der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, Ruhrallee 1-3,
44139 Dortmund, in einfacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich per
elektronischer Post als pdf-Datei unverzüglich vorzulegen.
Der Bericht soll Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwendete Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die
Beurteilung der Einzelwerte und der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten.
Hierzu
gehören
auch
Angaben
über
den
Betriebszustand der einzelnen zum Gesamtbetrieb gehörenden Aggregate und
der Einrichtungen zur Emissionsminderung.
Das Messinstitut ist zu verpflichten, den Messbericht nach Maßgabe der Nr.
A.3.5 des Anhangs zur Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA
Lärm) zu erstellen.
7.1.4 Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
ist eine Durchschrift des Messauftrages gemäß Nebenbestimmung Nr. 7.1.2 zuzuleiten und die Vornahme der Messungen mindestens zwei Wochen vor dem
beabsichtigten Termin anzuzeigen.
7.2
Luftverunreinigungen
7.2.1 Sämtliche Lager- und Verkehrsflächen des Betriebsgeländes sind in betonbauweise oder bituminös zu befestigen.
7.2.2 Die Verkehrsflächen, Lagerflächen, Freiflächen sowie Abstellflächen (für z.B.
Container oder Fahrzeuge) auf dem Betriebsgelände sind entsprechend dem
Verschmutzungsgrad, mindestens jedoch einmal täglich, mittels einer dem
Stand der Technik entsprechenden Straßenkehrmaschine so zu säubern, dass
Staubemissionen minimiert werden.
Treten besondere Verschmutzungen auf, ist mit deren Beseitigung sofort zu beginnen.
7.2.3 Die Verkehrsflächen außerhalb des Betriebsgeländes (d.h. öffentliche Straßen,
im Bereich Werkseinfahrt) sind entsprechend Nebenbestimmung 7.2.2 zu säubern, sofern die Verunreinigungen in Zusammenhang mit dem Betrieb der genehmigten Anlage stehen.
Treten besondere Verschmutzungen auf, ist mit deren Beseitigung sofort zu beginnen.
- 10 7.3
Sonstige
7.3.1 Die beim Betrieb der Anlage auftretenden Störungen, die erhöhte Luftverunreinigungen verursachen, sind unter Angabe
a)
der Emissionsquelle (Austrittsstelle der Emissionen in die Atmosphäre),
b)
der Art,
c)
der Ursache,
d)
des Zeitpunktes,
e)
der Dauer
der Störung sowie unter Angabe der in Verbindung damit aufgetretenen Emissionen (nach Art und Menge - ggf. unter Zugrundelegung einer Abschätzung) in
einem geeigneten Tagebuch zu registrieren.
In das Tagebuch sind zusätzlich die ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung
und künftigen Verhinderung der jeweiligen Störung einzutragen. Die Daten können auch mit elektronischen Datenträgern erfasst und gespeichert werden.
Gleichfalls sind Art und Umfang der durchgeführten Wartungs- und Kontrollarbeiten zu vermerken.
Das Tagebuch ist zur jederzeitigen Einsichtnahme für die zuständige Behörde
bereitzuhalten.
7.3.2 Über emissionsrelevante Störungen, Schadensfälle mit Außenwirkung sowie
jede bedeutsame Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlage ist
die Bezirksregierung Arnsberg unverzüglich zu informieren. Die Erreichbarkeit
ist - auch außerhalb der regulären Dienstzeit - über die ständig besetzte Nachrichtenbereitschaftszentrale beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Tel-Nr. 0201/714488) gewährleistet.
8.
Abfallrechtliche Nebenbestimmungen
8.1
Zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Betriebes ist ein Betriebstagebuch zu
führen.
Das Betriebstagebuch hat alle für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage wesentlichen Daten zu enthalten, insbesondere:

Angaben zur Abfallstromkontrolle und zu den Registerpflichten
Die Form und der Inhalt des vom Abfallentsorger zu führenden Abfallregisters
für die gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle richtet sich generell nach § 49
KrWG in Verbindung mit § 24 NachwV.
Hinweise:
Das Abfallregister für gefährliche Abfälle ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abschnitts 4 der NachwV elektronisch zu führen.
- 11 Einzelheiten für die Registerführung nicht gefährlicher Abfälle ergeben sich aus
§ 24 Abs. 4 und 5 NachwV. Bei den nicht gefährlichen Abfällen ist zur eindeutigen Beschreibung der Abfallherkunft die Erzeugernummer -soweit vorhandendes Abfallerzeugers bzw. des Abfallverbleibs die Entsorgernummer -soweit vorhanden- des Abfallentsorgers nach § 28 NachwV in die v.g. Aufzeichnungen
aufzunehmen.
Soweit Sie nach § 49 Abs. 2 KrWG in Verbindung mit § 24 Abs. 6 NachwV auch
für die in Ihrer Anlage anfallenden und damit abzugebenden, nicht gefährlichen
Abfälle ein Abfallregister für die weitere Entsorgung zu führen haben, ist dieses
getrennt von dem Abfallregister für die in Ihrer Anlage angenommenen Abfälle
zu führen.

Ergebnisse der bei der Eingangskontrolle durchgeführten, stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen (Eigen- und Fremdkontrollen, Sichtkontrollen, Analysenergebnisse, etc.) sowie

Anlagenbezogene Aufzeichnungen im Betriebstagebuch:
•
•
•
•
besondere Vorkommnisse, vor allem Betriebsstörungen einschließlich
der möglichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen,
Betriebs- und Stillstandszeiten der Anlage,
Art und Umfang von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen,
Ergebnisse
von
anlagenbezogenen
Kontrolluntersuchungen
und -messungen einschließlich Funktionskontrollen (Eigen- und Fremdkontrollen).
8.2
Die grundlegende Struktur des Betriebstagebuchs ist bis spätestens zur Inbetriebnahme der Anlage zu erstellen.
8.3
Das Betriebstagebuch ist vom Geschäftsführer oder einer von ihm beauftragten
Person regelmäßig (mindestens monatlich) zu überprüfen. Das Betriebstagebuch kann mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden.
Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.
8.4
Die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch sind, gerechnet ab der jeweils letzten
Eintragung, mindestens 5 Jahre aufzubewahren, mit Ausnahme der Abfallregister, für die nach § 49 Abs. 5 KrWG eine Aufbewahrungsfrist von 3 Jahren
gilt.
9.
Nebenbestimmungen zum Arbeitsschutz
9.1
Im Pressenraum muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen
anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein (Ziffer 3.6 des Anhangs zur ArbStättV). Gesundheitlich zuträglich
ist Atemluft, wenn sie Außenluftqualität hat (Ziffer 2 der Arbeitsstättenrichtlinie
ASR A3.6 Lüftung). Die Lüftung kann durch eine freie Lüftung oder eine lüftungstechnische Anlage erfolgen (§ 5 der Arbeitsstättenverordnung i.V.m. ASR
A 3.6 “Lüftung”).
- 12 9.2
Im Pressenraum muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des
spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche
Temperatur (mind. 17 °C) bestehen ( § 3 ArbStättV i. V. m. Nr. 3.5 des Anhanges und ASR A 3.5 – Raumtemperaturen).
9.3
Die Flachbildschirme sind in der Sicherheitswerkbank für Flachbildschirme zu
zerlegen.
10.
Planungs-, baurechtliche sowie brandschutztechnische Nebenbestimmungen
10.1 Der Baubeginn sowie die Fertigstellung des Bauvorhabens ist dem Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt Bochum mitzuteilen.
10.2 Für die bauliche Anlage ist ein Feuerwehrplan gem. DIN 14 095 zu erstellen.
Erforderlich sind
a) Übersichtspläne
b) Geschosspläne
Die Pläne sind mindestens 3 Monate vor Inbetriebnahme der baulichen Anlage
als Vorabzug (PDF-Datei) der Feuerwehr zur Prüfung per E-Mail
([email protected]) vorzulegen.
10.2.1 Eine unterzeichnete Konformitätsbescheinigung über die Richtigkeit der erstellten Feuerwehrpläne ist durch den Planersteller beizufügen.
10.2.2 Feuerwehrpläne, die unvollständig sind oder nicht den Vorgaben der DIN 14
095 entsprechen, werden zurückgesandt.
10.3 Es wird darauf hingewiesen, dass bis zur Inbetriebnahme der baulichen Anlage
nachstehende sicherheitstechnische Einrichtungen/Pläne mängelfrei abgeschlossen sein müssen und die unterschriebene Anerkennung der Anschlussbedingungen der Feuerwehr vorliegt:
a) Brandmeldeanlage mit Feuerwehrlaufkarten nach DIN 14 675
b) Einbau Feuerwehrschlüsseldepot und der notwendigen Schließungen
c) Feuerwehrpläne nach DIN 14 095
10.4 Die Brandmeldeanlage ist nach DIN 14 675 – Brandmeldeanlagen; Aufbau -,
DIN14 661 – Bedienfeld für Brandmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall -, sowie DIN 14 662 Feuerwehranzeigetableau zu planen.
Es ist gem. Abschnitt 5 der DIN 14 675 ein Brandmeldekonzept vom Betreiber/Auftraggeber der Brandmeldeanlage bzw. dessen Beauftragten zu erstellen
und der Feuerwehr zur Einsicht vorzulegen.
Es sind die Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen mit Aufschaltung zur
Leitstelle der Feuerwehr Bochum zu beachten und einzuhalten
(www.notfallinfo-bochum.de).
10.4.1 Art, Anzahl und Anbringungsorte der Brandmelder und die Lage der Brandmelderzentrale sind in besonderen Grundrissplänen mit der Aufteilung in Übertragungswege je Meldergruppe darzustellen.
Es ist eine Steuerungsmatrix zu erstellen, aus der hervorgeht, welche Brandschutzeinrichtungen über die Brandmeldeanlage angesteuert werden/ausgelöst
werden.
- 13 Kennzeichnungen sind nach DIN 14 623: 2008: 10 vorzunehmen (einschließlich
Orientierungsschilder für automatische Brandmelder).
Diese Pläne sind der Feuerwehr Bochum vorzulegen.
10.4.2 Die Brandmeldeanlage ist bei der zuständigen Leitstelle der Feuerwehr aufzuschalten.
10.4.3 Für die Einsatzkräfte der Feuerwehr ist im Alarmfall der gewaltlose Zutritt zum
Objekt sicherzustellen.
Hierzu sind folgende Bauteile zu installieren:
- FSD 1 mit Rundzylinder/Profilzylinder bei der BMZ
Alternative:
Ein Halbzylinder für alle Bedieneinrichtungen, sofern diese in einem Schrank installiert sind.
10.4.4 Aufgrund der Lieferzeiten sind vom Errichter der baulichen Anlage die o. g. Bauteile mindestens 3 Monate vor Inbetriebnahme bei der Fa. Kruse-Sicherheit mit
Sitz in Hamburg zu bestellen.
10.5 Den beantragten Abweichungen wird aufgrund der automatischen Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur Feuerwehr zugestimmt.
10.6 Die Feuerwehr ist an der Bauabnahme zu beteiligen.
11.
Nebenbestimmungen zum Bodenschutz
11.1 Werden im Rahmen der Erdarbeiten Bodenauffälligkeiten, z.B. hinsichtlich Geruch, Farbe, Konsistenz, Zusammensetzung angetroffen, so ist unverzüglich
das Umwelt- und Grünflächenamt – untere Bodenschutzbehörde – über die Telefonnummer 0234/910-1112 zu informieren, damit ggf. weiterführende Maßnahmen hinsichtlich umwelttechnischer Belange abgestimmt und ausgeführt
werden können.
11.2 Kontaminierte Aushubmaterialiensind nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zu
entsorgen. Hinweise zur Entsorgung erhalten Sie bei der USB Bochum GmbH
unter der Telefonnummer 0234/3336-0.
11.3 Beim Einbau von extern angelieferten Bodenmassen, z.B. für Rahmengrün,
Gärten etc., sind die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung einzuhalten. Dies ist durch entsprechende chemische Analytik gemäß LAGA Z 0 für Boden nachzuweisen.
Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Sie nach § 2 des Landesbodenschutzgesetzes verpflichtet sind, Bodenauffälligkeiten unverzüglich der unteren Bodenschutzbehörde mitzuteilen. Werden Bodenauffälligkeiten nicht gemeldet,
handelt es sich dabei nach dem Landesbodenschutzgesetz um eine Ordnungswidrigkeit, die einen Bußgeldbescheid zur Folge haben kann.
- 14 Die beantragte Maßnahme liegt im Grenzbereich der Zone 0/Zone 1 der Karte
der potentiellen Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann,
November 2000; überarbeitet im April 2005). Gemäß dem Gutachten „Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum“
sind in diesem Bereich nach dem bisherigen Kenntnisstand kritische, aus dem
Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen nicht zu erwarten bzw.
wenig wahrscheinlich; Risiken sind praktisch vernachlässigbar.
12.
Nebenbestimmungen zur Wasserwirtschaft
12.1 Im Zeitraum von einem Jahr nach der Inbetriebnahme der Lagerflächen 6 und 7
ist mir pro Quartal ein Analyseergebnis des Niederschlagswassers aus der Probenahmestelle des Koaleszenzabscheiders zu übermitteln.
Die Probenahme hat nach einem relevanten Regenereignis stattzufinden. Probenahme und Analyse haben durch ein akkreditiertes Labor zu erfolgen. Der
Analyseumfang ist entsprechend des mir vorgelegten Analyseergebnisses
(Prüfbericht Nr. 2104482 des SGS Institut Fresenius vom 07.04.2014) zu wählen.
12.2 Ich behalte mir für die mit Elektroschrott beaufschlagten Lagerflächen 6 und 7
vor, nach Vorlage der Analyseergebnisse eine nachträglich zu errichtende
Schutzvorrichtung gegen Niederschlag (z.B. Leichtbaudach oder Planen) anzuordnen.
12.3 Der das Niederschlagswasser von der als Löschwasserrückhalteraum ausgebildeten Flächen 6 und 7 ableitende Kanal ist mit einer Verschlusseinrichtung auszustatten, die im Brandfall vor den Löscharbeiten geschlossen werden muss.
12.4 Die Anforderungen der Abwassersatzung der Stadt Bochum sind einzuhalten.
Dem Tiefbauamt der Stadt Bochum ist eine Ausfertigung der Entwässerungsunterlagen vorzulegen.
IV. H i n w e i s e
1.
Allgemeines
1.1
Die Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) sind zu beachten und einzuhalten.
1.2
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umweltschadensanzeigeverordnung – UmSchAnzV – ist zu beachten.
2.
Immissionsschutz
2.1
Jede Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage ist,
sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der Bezirksregierung Arnsberg
mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll,
schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 BImSchG genannte
Schutzgüter auswirken kann (§ 15 Abs. 1 BImSchG ).
- 15 2.2
Jede wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der
Anlage bedarf einer erneuten Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung § 16 Abs. 1 BImSchG).
2.3
Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die im Bescheid unter Nr. III/2 genannte Frist aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des
BImSchG nicht gefährdet ist.
3.
Arbeitsschutz
3.1
Die eingesetzten Bagger und Gabelstapler müssen über eine geschlossene klimatisierte Fahrerkabine verfügen. Die Atemluft in der Kabine muss gesundheitlich zuträglich sein. Dazu kann die Atemluft mit Schwebstofffiltern der Klasse S
nach DIN 24184 - Typprüfung von Schwebstofffiltern - filtriert oder die Kabine
mittels Druckflaschen fremdbelüftet werden ( BGI 581 - Merkblatt für Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaus ).
3.2
Die TRBA 214 (Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen in der
Abfallwirtschaft) in Verbindung mit der Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis „Elektronikrecycling – Tätigkeiten mit Gefahrstoffen der manuellen Zerlegung von Bildschirm und anderen“ ist zu beachten.
3.3
Die Änderungen sind in die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz, in Verbindung mit den §§ 7 ff Gefahrstoffverordnung bzw. § 3 Betriebssicherheitsverordnung mit einzubeziehen. Die Gefährdungsbeurteilung ist bei
jeder Änderung der Anlage entsprechend fortzuschreiben.
V. A n t r a g s u n t e r l a g e n
Diesem Genehmigungsbescheid liegen die nachstehend aufgeführten Unterlagen
- mit Anlagestempel und Dienstsiegel versehen - zugrunde:
1. Schreiben vom 31.03.2014
4 Blatt
2. Inhaltsverzeichnis
4 Blatt
3. Antrag vom 31.03.2014 auf Formular 1 Blatt 1-3, Stellungnahmen der
Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes sowie
Bestallungsurkunde
10 Blatt
4. Kurzbeschreibung des Vorhabens
15 Blatt
5. Übersichtspläne mit Angaben zum Standort einschl. topographischer
Karte, M 1:25000, deutscher Grundkarte, M 1:5000
3 Blatt
6. Bauvorlagen einschl. Brandschutzkonzept und Entwässerungssituation
51 Blatt
7. Anlagen- und Betriebsbeschreibung einschl. Stoffkatalog, Betriebszeiten
und Angaben zur Sicherheitsleistung
59 Blatt
- 16 -
8. Aussagen zur Luftreinhaltung unter Verwendung der
Formulare 2-8
35 Blatt
9. Fließbilder
3 Blatt
10. Maschinenaufstellungspläne
5 Blatt
11. Angaben zum Immissionsschutz einschl. Schallimmissionsprognose
12. Maßnahmen bei Betriebseinstellung
13. Sonstige Unterlagen einschl. Entsorgungsnachweise, Gefährungsbeurteilung, Sicherheitsdatenblätter, technische Unterlagen etc.
30 Blatt
3 Blatt
190 Blatt
VI. G r ü n d e
Die Antragstellerin betreibt in 44793 Bochum, Bessemerstr. 80, eine Aufbereitungsund Lageranlage für Elektro- und Elektronikschrott (sog. Elektrorecyclinganlage).
Hierbei handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige
Anlage, deren Betrieb gegenüber dem damaligen Staatlichen Umweltamt Hagen mit
Schreiben vom 30.10.2001 gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigt wurde. Die Anzeigebestätigung erfolgte mit Schreiben vom 15.05.2003.
Die Anlage gehört zu den unter Nr. 8.11.2.1 des Anhanges 1 der Vierten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) genannten
Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch 8.1 bis 8.10 erfasst werden, von gefährlichen
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne oder
mehr je Tag.
Darüber hinaus gehören zu der Anlage Nebeneinrichtungen, die gesondert genehmigungsbedürftig wären.
Diese Nebeneinrichtungen gehören zu den unter Nr. 8.11.2.2 des Anhangs 1 der 4.
BImSchV genannten
Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch 8.1 bis 8.10 erfasst werden, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag,
- 17 zu den unter Nr. 8.12.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genannten
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen von nach § 2 Abs. 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen), auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis
zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden
bei gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität
von 50 Tonnen oder mehr,
sowie zu den unter Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genannten
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen von nach § 2 Abs. 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen), auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis
zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden
bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr.
Der Antrag vom 11.12.2013 bezweckt die Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage in dem im Genehmigungstenor aufgezeigten Umfang.
Das Vorhaben stellt eine wesentliche Änderung der genehmigten Anlage im Sinne von
§ 16 Abs. 1 BImSchG dar, für die nach Maßgabe der Bestimmungen des Ersten Abschnittes des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist.
Die betreffende Anlage ist in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – nicht genannt.
Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg ergibt sich im vorliegenden Fall aus
§ 2 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz-ZustVU.
Das Verfahren für die Erteilung des Bescheides war nach der Neunten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) - 9. BImSchV - durchzuführen.
Danach wurden Zeichnungen und Beschreibungen in dem für die Erteilung des Bescheides erforderlichen Umfang mit dem o. g. Antrag vorgelegt bzw. später nachgereicht.
Das beantragte Vorhaben wurde am 10.05.2014 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Nr. 19 und zusätzlich in der Zeitung WAZ in der Ausgabe Bochum
gleichen Datums öffentlich bekannt gemacht.
- 18 Der Antrag und die dazugehörenden Unterlagen lagen in der Zeit vom 19.05.2014 bis
einschließlich 20.06.2014 bei der Stadt Bochum (Stadtplanungs- und Bauordnungsamt) und bei der Bezirksregierung Arnsberg - Außenstelle Dortmund - aus und konnten dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Innerhalb der Einwendungsfrist vom 19.05.2014 bis 04.07.2014 wurden keine Einwendungen erhoben. Der für den 06.08.2014 vorgesehene Erörterungstermin konnte
somit entfallen.
Die folgenden sachverständigen Behörden haben den Antrag geprüft und unter bestimmten Nebenbestimmungen keine Bedenken gegen das beantragte Vorhaben erhoben:
Es liegen vor die Stellungnahmen
der Oberbürgermeisterin der Stadt Bochum vom 13.01.2015 als
- untere Bauaufsichtsbehörde,
- Gesundheitsamt
- Brandschutzdienststelle
- untere Bodenschutzbehörde,
- untere Wasserschutzbehörde,
sowie der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernate
- 51 – Natur- und Landschaftsschutz vom 14.05.2014,
- 52 –Team für VAwS-Fragestellungen vom 17.06.2014,
- 53 – Team für störfallrechtliche Fragestellungen vom 28.04.2014 ,
- 54 – Wasserwirtschaft, einschl. anlagenbezogener Umweltschutz vom
08.10.2014 und
- 55 – Technischer Arbeitsschutz vom 26.05.2014.
Soweit Fragen des Arbeitsschutzes berührt werden, wurden der Betriebsarzt sowie die
Fachkraft für Arbeitsschutz hinzugezogen. Das Einverständnis des Betriebsarztes und
die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist schriftlich zum Ausdruck gebracht worden.
Vor der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hatte die Genehmigungsbehörde
zu überprüfen, inwieweit die sich aus § 6 BImSchG ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden bzw. durch welche Nebenbestimmungen eine Gewähr
für die Einhaltung dieser Voraussetzungen geboten wird.
- 19 Nach den Vorgaben des § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz ist die Genehmigung zu
erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund
des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere
öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und
dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Planungsrechtliche Prüfung
Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich bauplanungsrechtlich um ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch –
BauGB).
Der zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigende Bereich ist
im Regionalflächennutzungsplan (rechtswirksam seit 03.05.2010) der Stadt Bochum
als gewerbliche Baufläche (GIB) dargestellt. Es bestehen keine planungsrechtlichen
Festsetzungen.
Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nach der vorhandenen Bebauung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem Gewerbegebiet im Sinne der BauNVO (§
34 (2) BauGB).
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist gegeben, da das Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist und die Erschließung gesichert ist. Das Einvernehmen der Gemeinde ist erteilt worden.
Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das geplante Vorhaben laut Stellungnahme der Stadt Bochum vom 13.01.2015 keine Bedenken.
Die bauordnungsrechtliche und brandschutztechnische Prüfung des Vorhabens erfolgte nach den Vorgaben der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW). Sachverhalte, die dem Vorhaben entgegenstehen, sind
nach Prüfung durch die Fachbehörden nicht erkennbar. Erforderliche Nebenbestimmungen wurden formuliert.
Immissionsschutzrechtliche Prüfung
Bei der Prüfung der Frage, welche Anforderungen
-
zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen
Belästigungen
sowie
-
zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren,
erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen
nötig sind, sind insbesondere
-
die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998,
- 20 und
-
die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24.06.2002
zu berücksichtigen.
Bei der Anlagenart handelt es sich außerdem um eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 10
der EU-Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vom 24.11.2010 (Amtsblatt der
Europäischen Union vom 17.12.2010 - ABl. L 334 S.17) und ist im Anhang 1 der Richtlinie unter Ziffer 5.5 genannt – vgl. auch Kennung „E“ in Spalte „d“ des Anhangs der 4.
BImSchV. Insofern sind bei der Beurteilung der Anlage und der Festlegung der Emissionsbegrenzungen die Ausführungen des nachstehenden BVT-Merkblattes (Best verfügbare Techniken) und insbesondere die zugehörigen von der EU im Rahmen von
Durchführungsbeschlüssen der Kommission veröffentlichten Schlussfolgerungen zu
beachten:
BVT-Merkblatt Abfallbehandlungsanlagen vom August 2006
Für dieses Merkblatt wurden aber noch keine Schlussfolgerungen veröffentlicht, so
dass sich die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen weiterhin aus der TA Luft
ergeben.
Sicherheitsleistung
Um im Fall eines Konkurses das Risiko der öffentlichen Hand, größere Mengen an
Abfällen teuer entsorgen zu müssen, zu vermeiden, soll für diesen Fall gemäß § 12
Abs. 1 Satz 2 BImSchG die Genehmigung zur Sicherstellung der Anforderungen nach
§ 5 Abs. 3 BImSchG mit der Auferlegung einer Sicherheitsleistung verbunden werden.
Hierbei ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Anordnung einer Sicherheitsleistung verhältnismäßig ist.
Da im Rahmen des Antrags eine Berechnung zur Sicherheitsleistung vorgelegt wurde,
die aufzeigt, dass die Gesamtsumme der Sicherheitsleistung unter der Bagatellgrenze
von 10.000 Euro liegt, wurde in diesem Verfahren keine Auferlegung einer Sicherheitsleistung veranlasst.
Zusammenfassung
Die zusammenfassende Prüfung gemäß § 6 BImSchG ergab, dass sichergestellt ist,
dass die sich aus § 5 BImSchG für den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten
erfüllt werden und öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes
der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nach Vorstehendem gemäß § 6 BImSchG unter Festlegung der sich als nötig ergebenden Nebenbestimmungen zu erteilen.
Diese Entscheidung über den Antrag wird gemäß § 21a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht.
- 21 Diese Entscheidung über den Antrag kann gemäß § 10 (8a) BImSchG im Internet auf
der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg eingesehen werden.
VII. K o s t e n e n t s c h e i d u n g
Die Kosten für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens sind von der Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Antragsgegenstandes (Errichtungskosten) wird mit
EUR 250.000,-- angegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Gebührengesetz für das Land NordrheinWestfalen - GebG NRW - in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW). Demnach werden folgende Kosten berechnet und festgesetzt:
Nach Tarifstelle 15a.1.1 a) sind bei Errichtungskosten (E), die bis zu 500.000,-- Euro
betragen, Gebühren nach folgender Berechnung
[500 + 0,005 x (E - 50.000)]
und somit
1.500,-- EUR
zu erheben.
Da mit diesem Bescheid auch der Betrieb der Anlage geregelt wird, ist gemäß Tarifstelle 15a.1.1 d) neben der o. g. Gebühr eine Rahmengebühr von
EUR 150,-- bis EUR 5.000,-zu erheben.
Bei der Ermittlung der Gebühr wird von einer mittleren wirtschaftlichen Bedeutung der
Änderung und einem mittleren Verwaltungsaufwand ausgegangen.
Nach Tarifstelle 15a.1.1 d) ist somit zusätzlich eine Gebühr in Höhe von
2.575,-- EUR
zu erheben.
Mindestens ist aber die höchste Gebühr zu erheben, die für eine nach § 13 BImSchG
eingeschlossene behördliche Entscheidung (z.B. Baugenehmigung) zu entrichten gewesen wäre, wenn diese Entscheidung selbständig erteilt worden wäre.
Die Gesamtgebühren für die eingeschlossenen Baugenehmigungen berechnen sich
gemäß Tarifstelle 2.4.2.3, 2.4.3 b) sowie 2.4.10.3 c) zu 1.265,-- EUR.
Die höchste Gebühr ergibt sich demnach in Summe aus Tarifstelle 15a.1.1 a) und
15a.1.1 d) zu
4.075,-- EUR
- 22 Da in diesem Fall ein öffentlich bestellter Sachverständiger für Genehmigungsverfahren bei der Antragserstellung einbezogen wurde, kann sich die Gebühr wegen eines
geringeren Verwaltungsaufwandes gemäß Tarifstelle 15a.1.1 Fußnote 8 vermindern,
aber höchstens jedoch um 30 v.H. In diesem Fall wird der Höchstsatz von 30 % angesetzt.
Die Auslagen für die Veröffentlichung nach § 10 Abs. 3 BImSchG, § 3a UVPG und
§ 21 a der 9. BImSchV wurden bzw. werden von der Antragstellerin unmittelbar übernommen.
Damit ergibt sich für diesen Bescheid eine Verwaltungsgebühr von insgesamt
2.852,50 EUR
Zahlen Sie dann bitte den Betrag zu dem in der Gebührenrechnung angegebenen
Termin unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto der Landeskasse Düsseldorf
bei der Landesbank Hessen-Thüringen. Sie erhalten die Gebührenrechnung mit separater Post.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich weitere Gebühren ergeben für die Abnahmeprüfung nach Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage als Maßnahme gemäß
§ 52 Abs.1 BImSchG nach Tarifstelle 15a.2.16a.
Weitere Gebühren werden durch das Bauordnungsamt erhoben nach dem Baugebührentarif für die Bauüberwachung, die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Bauzustandsbesichtigungen.
Hinweis zur Bemessung der Gebühr bei Rahmensätzen:
Gemäß § 9 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in
der aktuellen Fassung sind bei Rahmensätzen
1.
der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und
2.
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller
zu berücksichtigen.
VIII. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben
werden. Die Klage ist schriftlich beim Oberverwaltungsgericht des Landes NRW in
Münster, Postfach 63 09, 48033 Münster einzureichen
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten
im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 07.11.2012 (GV.NRW. Seite
548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des
Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBI. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung
versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
- 23 Hinweise:
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter
www.egvp.de aufgeführt.
Auch bei einer Klage gegen die Kostenentscheidung sind Sie nicht von der Zahlungspflicht entbunden, da einer Klage gegen Kostenentscheidungen keine aufschiebende
Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine
Einwendung erhoben haben, als zugestellt.
Im Auftrag
(K. Schmidt)