A M T S B L AT T des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen und der Großen Kreisstadt Weißenburg i. Bay. Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen Stadt Weißenburg i. Bay. Sitz: 91781 Weißenburg i. Bay., Bahnhofstraße 2 Telefon: 0 91 41 / 9 02 - 0 Telefax: 0 91 41 / 902 - 108 E-Mail: [email protected] Internet: www.Landkreis-WUG.de Öffnungszeiten des Landratsamtes: Kfz-Zulassungsstelle Kfz-Zulassungstelle Führerscheinstelle Sozialamt Weißenburg Gunzenhausen Mo. 8.00–12.00 Uhr Mo. 7.30–11.30 Uhr Mo.-Fr. 7.30–11.30 Uhr Mo. bis Fr. ausschließlich Di. 8.00–12.00 Uhr Di. 7.30–11.30 Uhr Do. 13.30–17.30 Uhr nach vorheriger Mi. 8.00–12.00 Uhr Mi. 7.30–11.30 Uhr Mo. nachmittags TERMINVEREINBARUNG Do. 8.00–17.30 Uhr Do. 7.30–17.30 Uhr nach Terminvereinbarung Alle sonstigen Sachgebiete: Fr. 8.00–12.00 Uhr Fr. 7.30–11.30 Uhr (Tel.: 09141/902-121) Mo. u. Di.13.30–15.30 Uhr Mo. u. Di. nachmittags Mo.–Fr. 8.00–12.00 Uhr nach Terminvereinbarung nach Terminvereinbarung sowie nach TERMINVEREINBARUNG! (Tel.: 09141/902-125) (Tel.: 09141/902-121) Marktplatz 19 Postfach 569 Telefon: 0 91 41 / 9 07 - 0 Telefax: 0 91 41 / 907 - 138 Internet: www.weissenburg.de E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten: Mo.–Fr. 08.00–12.00 Uhr in dringenden Fällen: Mo.–Do. 14.00–16.00 Uhr Einwohnermelde- und Passamt: Mo. u. Di. 08.00–12.00 Uhr, 14.00–16.00 Uhr Mi. 08.00-12.00 Uhr Do. 08.00–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr Fr. 08.00–12.00 Uhr Druck und Verlag: Buch- und Offsetdruckerei Braun & Elbel GmbH & Co. K. G., Weißenburg i. Bay., Wildbadstraße 16, Tel. 0 91 41 / 85 90 90 Nr. 20 Erscheint jeden Samstag Inhaltsverzeichnis: 87 S Absage der für den 18. 5. 2015 geplanten Sitzung des Kreistages 88 S Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Gunzenhausen für das Haushaltsjahr 2015 89 S Verordnung des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen über Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen im Gebiet des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen (Taxitarifordnung) 90 S Vollzug der Baugesetze; Öffentliche Bekanntmachung eines Bauvorhabens gemäß Art. 66 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Bauantrag zum Umbau und zur Nutzungsänderung des ehemaligen Betriebsgebäudes „Nürnberger Straße 28, 91781 Weißenburg i. Bay. – ehemalige Firma Barnert – Grundstück Fl.-Nr. 719, Gemarkung Weißenburg“ in eine Gemeinschaftsunterkunft für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen 87 S Absage der für den 18. 5. 2015 geplanten Sitzung des Kreistages Die für den 18. 5. 2015 vorgesehene Sitzung des Kreistages entfällt. Die nächste planmäßige Sitzung findet am 27. 7. 2015 statt. 88 S Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Gunzenhausen für das Haushaltsjahr 2015 Der Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Gunzenhausen hat die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 der Regierung von Mittelfranken als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG i. V. m. § 22 Abs. 2 der Verbandssatzung wird die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 im Mittelfränkischen Amtsblatt Nr. 5 am 15. Mai 2015 amtlich bekannt gemacht. 89 S Verordnung des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen über Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen im Gebiet des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen (Taxitarifordnung) Das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen erlässt aufgrund des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes – PBefG – vom 21. 3. 1961 (BGBl. I, S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. 8. 1990 (BGBl. I, S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 147 des Gesetzes vom 7. 8. 2013 (BGBl. I, S. 3154) und § 29 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. 12. 1998 (GVBl. S. 220), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. 1. 2014 (GVBl. S. 22), folgende Verordnung zur Festsetzung der Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen (Taxitarifordnung): § 1 Geltungsbereich 1. Diese Taxitarifordnung gilt für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen durch Unternehmer, die ihren Betriebssitz im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen haben. Samstag, 16. Mai 2015 2. Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen (§ 47 Abs. 4 PBefG). 3. Innerhalb des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen (Pflichtfahrbereich) besteht Beförderungspflicht (§ 22 PBefG). 4. Für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrbereiches ist ein Beförderungsentgelt gemäß § 2 zu fordern. § 2 Beförderungsentgelt im Pflichtbereich 1. Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus a) Mindestfahrpreis b) Kilometerpreis (Entgelt für die gefahrene Wegstrecke) c) Zeitpreis d) Zuschlägen 2. Der Mindestfahrpreis beträgt 3,40 €. In diesem Preis ist eine Fahrleistung im Wert von 0,20 € eingeschlossen. Dies entspricht einer Wegstrecke von 90,9 m und einer Zeit von 25,7 Sekunden. 3. Der Kilometerpreis beträgt für alle Anfahrten, Ziel- und Rundfahrten a) bis km 5,000 2,20 € (0,20 € = 90,9 m) b) ab km 5,001 1,75 € (0,20 € = 114,3 m) und wird in Schalteinheiten von 0,20 € berechnet. 4. Der Zeitpreis beträgt 0,20 € je 25,7 Sekunden (28,00 € je Stunde). Er wird während des Fahrauftrages bei verkehrsbedingter und kundenbedingter Unterschreitung der Umschaltungsgeschwindigkeit (13,7 km/h) fällig. 5. Beim Einsatz von Kleinbussen (ab dem 5. Fahrgast) oder von Kombis (bei überwiegendem Gepäcktransport) wird ein Zuschlag von 6,– € erhoben. 6. Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung (Erledigung von Aufträgen oder Beförderung von Sachen) gelten die vorstehenden Beförderungsentgelte entsprechend. 7. Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis, mindestens jedoch den Grundpreis, zu entrichten. 8. Das Beförderungsentgelt ist gleichmäßig zu erheben, es darf nicht über- oder unterschritten werden. § 3 Abweichende Beförderungsentgelte 1. Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Das vereinbarte Entgelt darf jedoch das nach § 2 zu berechnende Entgelt für den im Pflichtbereich gelegenen Streckenanteil nicht unterschreiten. Kommt eine Vereinbarung mit dem Fahrgast nicht zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte (§ 2) als vereinbart. 2. Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Kranken- und Schülerbeförderung) sind nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. 3. Bei Auftragsfahrten (§ 2 Abs. 6) kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden. § 4 Fahrpreisanzeiger 1. Fahrten im Pflichtfahrbereich sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen. Dies gilt nicht bei Fahrten im Sinne des § 3 Abs. 2. 2. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach den zurückgelegten Kilometern anhand des Wegstreckenzählers zu ermitteln. 3. Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,35 € je Minute zu berechnen. 4. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. § 5 Abrechnung und Zahlungsweise 1. Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden. 2. Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,– € wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zulasten des Fahrers. 3. Verlangt ein Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse zu erteilen. § 6 Allgemeines 1. Ein Beförderungsanspruch besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches. Auf die Durchführung von Auftragsfahrten (§ 2 Abs. 6) besteht jedoch kein Anspruch. 2. Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können; auf § 13 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft – wird insofern verwiesen. 3. Bei Verunreinigung des Fahrzeuges werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. § 7 Sonstige Pflichten 1. Das Auf- und Abladen des Gepäcks hat der Taxifahrer vorzunehmen. 2. In jedem Taxi ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen. 3. Alle Bediensteten eines Taxiunternehmens sind mit dieser Verordnung vertraut zu machen und zu ihrer Beachtung anzuhalten. § 8 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 4 und Absatz 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,– € geahndet werden. § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. 6. 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung für den Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen vom 1. 2. 2007 außer Kraft. Weißenburg i. Bay., den 8. 5. 2015 Gerhard Wägemann Landrat Stadt Weißenburg i. Bay. 90 S Vollzug der Baugesetze; Öffentliche Bekanntmachung eines Bauvorhabens gemäß Art. 66 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Bauantrag zum Umbau und zur Nutzungsänderung des ehemaligen Betriebsgebäudes „Nürnberger Straße 28, 91781 Weißenburg i. Bay. – ehemalige Firma Barnert – Grundstück Fl.-Nr. 719, Gemarkung Weißenburg“ in eine Gemeinschaftsunterkunft für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Die Firma Bayern Real Estate GmbH, Dietrichstraße 10, 86154 Augsburg, hat am 7. 5. 2015 einen Bauantrag zum Umbau und zur Nutzungsänderung des ehemaligen Betriebsgebäudes „Nürnberger Straße 28, 91781 Weißenburg i. Bay. – ehemalige Firma Barnert – Grundstück Fl.-Nr. 719, Gemarkung Weißenburg“ in eine Gemeinschaftsunterkunft für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingereicht. Inhalt des Bauantrages ist der Umbau und die Nutzungsänderung des Anwesens „Nürnberger Straße 28, 91781 Weißenburg i. Bay.“ in 35 Wohneinheiten als Unterkünfte für ca. 230 Asylbewerber sowie die erforderlichen Gemeinschaftsräume. Das Baugrundstück liegt zwischen der Nürnberger Straße, der Bergerstraße und der Voltzstraße. Dieser Bauantrag wird hiermit gemäß Art. 66 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) auf Antrag des Bauherrn öffentlich bekannt gemacht. Beteiligte können den Bauantrag binnen eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Neuen Rathaus der Stadt Weißenburg i. Bay., Neubau, Bauteil C, 2. Etage, Stadtbauamt, Zimmer C 218, Haupteingang Marktplatz 19 (Zugang auch über die Straße Auf der Wied und die Friedrich-EbertStraße möglich), 91781 Weißenburg i. Bay., während der Dienststunden (Mo.-Fr. 8.00 – 12.00 Uhr, Mo. – Do. 14.00 – 16.00 Uhr) gemäß Art. 29 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) einsehen und dort auch Einwendungen gegen das vorgenannte Vorhaben vorbringen. Bei Bedarf können Termine auch außerhalb der Dienststunden vereinbart werden (über Tel.-Durchwahl 0 91 41 / 9 07 - 1 68 oder 0 91 41 / 9 07 - 1 62). Mit Ablauf der Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Vorhabens sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Vorhaben ausgeschlossen (Art. 66 Abs. 4 Satz 2 BayBO). Die Zustellung der Baugenehmigung an Beteiligte kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 66 Abs. 4 Satz 3 BayBO). Es wird darauf hingewiesen, dass am Montag, 1. 6. 2015, um 19.00 Uhr eine Informationsveranstaltung zu diesem Vorhaben im Wildbadsaal, Wildbadstraße 11, 91781 Weißenburg i. Bay., stattfindet. An dieser Veranstaltung werden Vertreter der Regierung von Mittelfranken, des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen, der Stadt Weißenburg i. Bay., der evangelischen und der katholischen Kirchengemeinden sowie des Bauherrn das Vorhaben im Detail erläutern und Fragen hierzu beantworten. Weißenburg i. Bay., den 8. 5. 2015 Stadt Weißenburg i. Bay. Jürgen Schröppel Oberbürgermeister
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