Amtsblatt 2015 - Landkreis Weißenburg

A M T S B L AT T
des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen
und der Großen Kreisstadt Weißenburg i. Bay.
Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen
Stadt Weißenburg i. Bay.
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Nr. 20
Erscheint jeden Samstag
Inhaltsverzeichnis:
87 S Absage der für den 18. 5. 2015 geplanten Sitzung des
Kreistages
88 S Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Gunzenhausen für das Haushaltsjahr 2015
89 S Verordnung des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen über Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen im Gebiet des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen (Taxitarifordnung)
90 S Vollzug der Baugesetze;
Öffentliche Bekanntmachung eines Bauvorhabens gemäß
Art. 66 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO);
Bauantrag zum Umbau und zur Nutzungsänderung des
ehemaligen Betriebsgebäudes „Nürnberger Straße 28,
91781 Weißenburg i. Bay. – ehemalige Firma Barnert –
Grundstück Fl.-Nr. 719, Gemarkung Weißenburg“ in eine
Gemeinschaftsunterkunft für Leistungsberechtigte nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz
Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen
87 S
Absage der für den 18. 5. 2015 geplanten Sitzung des
Kreistages
Die für den 18. 5. 2015 vorgesehene Sitzung des Kreistages entfällt. Die nächste planmäßige Sitzung findet am 27. 7. 2015 statt.
88 S
Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Gunzenhausen für das Haushaltsjahr 2015
Der Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Gunzenhausen hat
die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 der Regierung
von Mittelfranken als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG i. V. m. § 22 Abs. 2 der
Verbandssatzung wird die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 im Mittelfränkischen Amtsblatt Nr. 5 am 15. Mai 2015
amtlich bekannt gemacht.
89 S
Verordnung des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen über Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen im Gebiet des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen (Taxitarifordnung)
Das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen erlässt aufgrund
des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes
– PBefG – vom 21. 3. 1961 (BGBl. I, S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. 8. 1990 (BGBl. I, S. 1690), zuletzt geändert
durch Art. 2 Nr. 147 des Gesetzes vom 7. 8. 2013 (BGBl. I, S. 3154)
und § 29 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im
Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. 12. 1998 (GVBl. S. 220), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. 1. 2014 (GVBl. S. 22),
folgende
Verordnung
zur Festsetzung der Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen (Taxitarifordnung):
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Taxitarifordnung gilt für den Gelegenheitsverkehr mit
Taxen durch Unternehmer, die ihren Betriebssitz im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen haben.
Samstag, 16. Mai 2015
2. Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet des Landkreises
Weißenburg-Gunzenhausen (§ 47 Abs. 4 PBefG).
3. Innerhalb des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen
(Pflichtfahrbereich) besteht Beförderungspflicht (§ 22
PBefG).
4. Für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrbereiches ist ein Beförderungsentgelt gemäß § 2 zu fordern.
§ 2 Beförderungsentgelt im Pflichtbereich
1. Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl
der beförderten Personen zusammen aus
a) Mindestfahrpreis
b) Kilometerpreis (Entgelt für die gefahrene Wegstrecke)
c) Zeitpreis
d) Zuschlägen
2. Der Mindestfahrpreis beträgt 3,40 €. In diesem Preis ist eine
Fahrleistung im Wert von 0,20 € eingeschlossen. Dies entspricht einer Wegstrecke von 90,9 m und einer Zeit von 25,7
Sekunden.
3. Der Kilometerpreis beträgt für alle Anfahrten, Ziel- und
Rundfahrten
a) bis km 5,000
2,20 € (0,20 € = 90,9 m)
b) ab km 5,001
1,75 € (0,20 € = 114,3 m)
und wird in Schalteinheiten von 0,20 € berechnet.
4. Der Zeitpreis beträgt 0,20 € je 25,7 Sekunden (28,00 € je
Stunde). Er wird während des Fahrauftrages bei verkehrsbedingter und kundenbedingter Unterschreitung der Umschaltungsgeschwindigkeit (13,7 km/h) fällig.
5. Beim Einsatz von Kleinbussen (ab dem 5. Fahrgast) oder von
Kombis (bei überwiegendem Gepäcktransport) wird ein Zuschlag von 6,– € erhoben.
6. Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung (Erledigung
von Aufträgen oder Beförderung von Sachen) gelten die vorstehenden Beförderungsentgelte entsprechend.
7. Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung
entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis, mindestens jedoch den Grundpreis, zu
entrichten.
8. Das Beförderungsentgelt ist gleichmäßig zu erheben, es darf
nicht über- oder unterschritten werden.
§ 3 Abweichende Beförderungsentgelte
1. Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das
Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt
der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Das vereinbarte Entgelt darf jedoch das nach § 2 zu berechnende Entgelt
für den im Pflichtbereich gelegenen Streckenanteil nicht
unterschreiten.
Kommt eine Vereinbarung mit dem Fahrgast nicht zustande,
gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte (§ 2) als vereinbart.
2. Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Kranken- und Schülerbeförderung) sind nur mit Genehmigung der Behörde zulässig.
3. Bei Auftragsfahrten (§ 2 Abs. 6) kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden.
§ 4 Fahrpreisanzeiger
1. Fahrten im Pflichtfahrbereich sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen. Dies gilt nicht
bei Fahrten im Sinne des § 3 Abs. 2.
2. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach den zurückgelegten Kilometern anhand des Wegstreckenzählers zu ermitteln.
3. Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des
Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die
Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit
0,35 € je Minute zu berechnen.
4. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.
§ 5 Abrechnung und Zahlungsweise
1. Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in
Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.
2. Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von
bis zu 50,– € wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zulasten des Fahrers.
3. Verlangt ein Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der
Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und
der Betriebssitzadresse zu erteilen.
§ 6 Allgemeines
1. Ein Beförderungsanspruch besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches. Auf die Durchführung von Auftragsfahrten
(§ 2 Abs. 6) besteht jedoch kein Anspruch.
2. Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine
ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können;
auf § 13 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft – wird insofern
verwiesen.
3. Bei Verunreinigung des Fahrzeuges werden vom Fahrer die
vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 7 Sonstige Pflichten
1. Das Auf- und Abladen des Gepäcks hat der Taxifahrer vorzunehmen.
2. In jedem Taxi ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.
3. Alle Bediensteten eines Taxiunternehmens sind mit dieser
Verordnung vertraut zu machen und zu ihrer Beachtung anzuhalten.
§ 8 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung
können gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 4 und Absatz 2 PBefG als
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,– € geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. 6. 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Taxitarifordnung für den Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen vom 1. 2. 2007 außer Kraft.
Weißenburg i. Bay., den 8. 5. 2015
Gerhard Wägemann
Landrat
Stadt Weißenburg i. Bay.
90 S
Vollzug der Baugesetze;
Öffentliche Bekanntmachung eines Bauvorhabens gemäß
Art. 66 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO);
Bauantrag zum Umbau und zur Nutzungsänderung des
ehemaligen Betriebsgebäudes „Nürnberger Straße 28,
91781 Weißenburg i. Bay. – ehemalige Firma Barnert –
Grundstück Fl.-Nr. 719, Gemarkung Weißenburg“ in eine
Gemeinschaftsunterkunft für Leistungsberechtigte nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz
Die Firma Bayern Real Estate GmbH, Dietrichstraße 10, 86154
Augsburg, hat am 7. 5. 2015 einen Bauantrag zum Umbau und
zur Nutzungsänderung des ehemaligen Betriebsgebäudes „Nürnberger Straße 28, 91781 Weißenburg i. Bay. – ehemalige Firma
Barnert – Grundstück Fl.-Nr. 719, Gemarkung Weißenburg“ in
eine Gemeinschaftsunterkunft für Leistungsberechtigte nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz eingereicht. Inhalt des Bauantrages ist der Umbau und die Nutzungsänderung des Anwesens „Nürnberger Straße 28, 91781 Weißenburg i. Bay.“ in 35
Wohneinheiten als Unterkünfte für ca. 230 Asylbewerber sowie
die erforderlichen Gemeinschaftsräume. Das Baugrundstück
liegt zwischen der Nürnberger Straße, der Bergerstraße und der
Voltzstraße.
Dieser Bauantrag wird hiermit gemäß Art. 66 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) auf Antrag des Bauherrn öffentlich
bekannt gemacht.
Beteiligte können den Bauantrag binnen eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Neuen Rathaus der
Stadt Weißenburg i. Bay., Neubau, Bauteil C, 2. Etage, Stadtbauamt, Zimmer C 218, Haupteingang Marktplatz 19 (Zugang
auch über die Straße Auf der Wied und die Friedrich-EbertStraße möglich), 91781 Weißenburg i. Bay., während der Dienststunden (Mo.-Fr. 8.00 – 12.00 Uhr, Mo. – Do. 14.00 – 16.00 Uhr)
gemäß Art. 29 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(BayVwVfG) einsehen und dort auch Einwendungen gegen das
vorgenannte Vorhaben vorbringen. Bei Bedarf können Termine
auch außerhalb der Dienststunden vereinbart werden (über
Tel.-Durchwahl 0 91 41 / 9 07 - 1 68 oder 0 91 41 / 9 07 - 1 62).
Mit Ablauf der Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Vorhabens sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Vorhaben ausgeschlossen (Art. 66 Abs. 4
Satz 2 BayBO).
Die Zustellung der Baugenehmigung an Beteiligte kann durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 66 Abs. 4 Satz
3 BayBO).
Es wird darauf hingewiesen, dass am Montag, 1. 6. 2015, um
19.00 Uhr eine Informationsveranstaltung zu diesem Vorhaben
im Wildbadsaal, Wildbadstraße 11, 91781 Weißenburg i. Bay.,
stattfindet. An dieser Veranstaltung werden Vertreter der Regierung von Mittelfranken, des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen, der Stadt Weißenburg i. Bay., der evangelischen und
der katholischen Kirchengemeinden sowie des Bauherrn das Vorhaben im Detail erläutern und Fragen hierzu beantworten.
Weißenburg i. Bay., den 8. 5. 2015
Stadt Weißenburg i. Bay.
Jürgen Schröppel
Oberbürgermeister