Amtsblatt 26. 5. - Landkreis Weißenburg

A M T S B L AT T
des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen
und der Großen Kreisstadt Weißenburg i. Bay.
Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen
Stadt Weißenburg i. Bay.
Sitz: 91781 Weißenburg i. Bay., Bahnhofstraße 2
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Weißenburg
Gunzenhausen
Mo.
8.00–12.00 Uhr
Mo. 7.30–11.30 Uhr
Mo.-Fr. 7.30–11.30 Uhr
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Di.
8.00–12.00 Uhr
Di. 7.30–11.30 Uhr
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nach vorheriger
Mi.
8.00–12.00 Uhr
Mi. 7.30–11.30 Uhr
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Do.
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Do. 7.30–17.30 Uhr
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Fr.
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nach Terminverbarung
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14.00–16.00 Uhr
Mi. 08.00-12.00 Uhr
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Nr. 11
Erscheint jeden Samstag
Inhaltsverzeichnis:
31 S Staatliche Wirtschaftsschule Gunzenhausen;
Anmeldung für das Schuljahr 2015/2016
32 S Auswahlverfahren für die Ausbildungsplätze in der öffentlichen Verwaltung, in der Justiz und im allgemeinen
Vollzugsdienst (zweite Qualifikationsebene) – Einstellungsjahr 2016 –
33 S Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen ab 1. 1.
2015
34 S Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Gunzenhausen
35 S Zweckverband zur Wasserversorgung der ReckenbergGruppe:
Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG); Berichtigung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS)
36 S Zweckverband zur Wasserversorgung der Büchelberger
Gruppe:
Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG); Berichtigung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS)
37 S Vollzug der Wassergesetze; Einleiten von Klarwasser aus
drei Absetzbecken auf den Flur-Nrn. 743 und 744, Gemarkung Gunzenhausen, in den Heidweihergraben
38 S Bürgerversammlung für den Ortsteil Haardt am Mittwoch, den 25. März 2015, 20.00 Uhr (ehemaliges Schulhaus)
39 S Verbrennen von holzartigen Gartenabfällen in der Stadt
Weißenburg
Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen
31 S
Staatliche Wirtschaftsschule Gunzenhausen;
Anmeldung für das Schuljahr 2015/2016
In die 7. Klasse der Wirtschaftsschule können Schüler(innen)
aufgenommen werden, die den erfolgreichen Besuch der 6. oder
7. Klasse der Mittelschule, Realschule oder des Gymnasiums
nachweisen können.
Die Anmeldungen können im Sekretariat der Schule, 91710
Gunzenhausen, Bismarckstraße 24, zu nachstehenden Zeiten erfolgen:
Montag, 16. März, bis Freitag, 27. März 2015,
montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr und freitags
von 8.00 bis 13.00 Uhr.
Bei der Anmeldung sind vorzulegen: Geburtsurkunde oder
Stammbuch, Zwischenzeugnis der Mittelschule beziehungsweise letztes Zeugnis der Realschule oder des Gymnasiums. Die
Anmeldung muss persönlich durch einen Erziehungsberechtigten
erfolgen.
Schüler(innen), die im Zwischenzeugnis der Mittelschule nicht
den Notendurchschnitt von 2,66 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik erreicht haben, nehmen am Aufnahmeverfahren vom 4. bis 6. Mai 2015 teil.
Weitere Auskünfte können persönlich oder fernmündlich
(Telefon 0 98 31 / 67 42 70) bei der Schule eingeholt werden.
Samstag, 14. März 2015
Gunzenhausen, im März 2015
K. Drotziger,
Oberstudiendirektor
32 S
Auswahlverfahren für die Ausbildungsplätze in der öffentlichen Verwaltung, in der Justiz und im allgemeinen
Vollzugsdienst (zweite Qualifikationsebene) – Einstellungsjahr 2016 –
Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses vom 20. Januar 2015 Az.: L 3-A 7002-1/25
Die Einstellung beim Freistaat Bayern sowie bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband (Landkreis, Bezirk) und einer
sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als
Regelbewerberin oder Regelbewerber im Sinne des Art. 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Leistungslaufbahngesetzes für den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in
den Fachlaufbahnen
– Verwaltung und Finanzen,
– Bildung und Wissenschaft in den fachlichen Schwerpunkten
Archivwesen und Bibliothekswesen,
– Justiz in den Fachrichtungen Vollzugs- und Verwaltungsdienst
(Ausbildung zum/zur Justizfachwirt/in oder Ausbildung für
den Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten) und
allgemeiner Vollzugsdienst (Ausbildung für den Vollzugsdienst
bei den Justizvollzugsanstalten)
setzt die Teilnahme an einem zentralen Auswahlverfahren voraus. Dabei ist eine schriftliche Auswahlprüfung abzulegen.
Diese geht zusammen mit bestimmten Schulnoten in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.
I.
Allgemeine Hinweise zum Auswahlverfahren
1. Zulassungsvoraussetzungen
Zum Auswahlverfahren werden Bewerberinnen und Bewerber
zugelassen, die
– Deutsche/r im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder
die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Island, Liechtenstein, Norwegen
oder der Schweiz besitzen oder diese bis zum Einstellungstermin erwerben,
– mindestens den qualifizierenden Abschluss einer Haupt- oder
Mittelschule oder einen vom Bayerischen Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als mittleren
Schulabschluss anerkannten Bildungsstand bereits erworben
haben oder voraussichtlich bis zum Einstellungstermin erwerben werden bzw. für die Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten einen Abschluss
einer Haupt- oder Mittelschule mit förderlicher Berufsausbildung nachweisen können und zum Einstellungszeitpunkt das
45. Lebensjahr grundsätzlich noch nicht vollendet haben
(gemäß § 5 Abs. 4 der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und
dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der
Leistungslaufbahn ist eine Zulassung zum Auswahlverfahren
bei Überschreiten der vorgenannten Altersgrenze in der Regel
nicht möglich) bzw. für die Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten zum Einstellungs-
zeitpunkt das 18. Lebensjahr bereits vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der
Schweiz haben grundsätzlich die gleichen Einstellungschancen
wie deutsche Staatsangehörige. In einigen wenigen Fachbereichen dürfen jedoch nur Deutsche im Sinn des Art. 116 des
Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn
die Aufgaben dies erfordern (Art. 39 Abs. 4 EG-Vertrag, § 7 Abs.
2 Beamtenstatusgesetz).
2. Anmeldung
Bewerberinnen und Bewerber, die am Auswahlverfahren für
die Ausbildungsplätze teilnehmen möchten, müssen bis spätestens 3. Mai 2015 bei der Geschäftsstelle des Bayerischen Landespersonalausschusses die Zulassung beantragen.
Bewerbung für staatliche Verwaltungen:
Bewerberinnen und Bewerber, die eine Einstellung bei einer
staatlichen Verwaltung anstreben, melden sich online über die
Internetseite www.lpa.bayern.de für das Auswahlverfahren an.
Zusätzliche Unterlagen sind nur in den unter Abschnitt I. 3 genannten Fällen einzureichen.
Bewerbung für nichtstaatliche Verwaltungen:
Die Bewerbung für eine Einstellung bei einer Gemeinde, einem
Gemeindeverband (Landkreis, Bezirk) oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist
grundsätzlich ebenfalls über den Online-Antrag auf der Internetseite des Landespersonalausschusses möglich. In einigen wenigen Fällen ist die Bewerbung unmittelbar bei der entsprechenden Einstellungsbehörde erforderlich. Bei diesen Behörden
ist hierfür ein gesondertes Formular erhältlich.
3. Unterlagen
Für die Anmeldung zum Auswahlverfahren müssen grundsätzlich keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden.
Nur in folgenden Fällen sind zusätzlich die aufgeführten
Nachweise einzureichen:
– bei ausländischem Schulabschluss: Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle, das anerkannte Zeugnis und ggf. eine beglaubigte Übersetzung.
– wenn ein Nachteilsausgleich bei der Prüfung aufgrund von
Schwerbehinderung beantragt wird: Beleg über Grad und Art
der Behinderung.
4. Bestätigung der Anmeldung
Eine schriftliche Eingangsbestätigung erhalten die Bewerberinnen und Bewerber Anfang Juni 2015. Der endgültige Prüfungstermin und der Prüfungsort werden etwa zwei Wochen vor
der Auswahlprüfung mit der Einladung (= Zulassungsbescheid)
bekannt gegeben.
5. Prüfung
Termin:
Die Auswahlprüfung findet am 6. Juli 2015 vormittags statt.
Ort:
Die Auswahlprüfung wird bayernweit an verschiedenen Prüfungsorten abgehalten. Der Wunschprüfungsort kann bei der
Anmeldung aus einem Verzeichnis der vorgesehenen Prüfungsorte ausgewählt werden. Bei der Auswahl ist eine Bewerberin
oder ein Bewerber weder an Landkreis- noch an Regierungsbezirksgrenzen gebunden. Es sollte der Ort ausgewählt werden, der
am Prüfungstag am einfachsten zu erreichen ist. Falls an dem
gewünschten Ort mangels weiterer Interessenten keine Prüfung
abgehalten wird oder die Kapazität im gewünschten Prüfungsort nicht ausreicht, erfolgt eine Zuteilung zum nächstgelegenen
Prüfungsort. Über den endgültigen Prüfungsort werden die Bewerberinnen und Bewerber in der Einladung etwa zwei Wochen
vor der Prüfung unterrichtet. Fahrtkosten und andere Auslagen
(z. B. Übernachtungskosten) können nicht erstattet werden.
Prüfungsinhalt:
Die schriftliche Prüfung testet logisch-schlussfolgerndes Denken, Fähigkeit zur Textgestaltung sowie Textverständnis, Grammatik und Rechtschreibung. Außerdem werden Fragen zur
grundlegenden Allgemeinbildung, insbesondere in den Bereichen
Erdkunde, Geschichte (Schwerpunkt 20. und 21. Jahrhundert),
Wirtschaft und Recht (Grundlagen) sowie staatsbürgerliche
Kenntnisse gestellt.
Wiederholung:
Für die Auswahlprüfung gibt es keinen Wiederholungstermin.
Bewerberinnen und Bewerber, die an der Prüfung am 6. Juli 2015
nicht teilnehmen, können im Jahr 2016 nicht eingestellt werden.
Nachteilsausgleich:
Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten kann entsprechend der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung nach § 54 der
Allgemeinen Prüfungsordnung (BayRS 2030-2-10-F) auf Antrag
ein Nachteilsausgleich (z. B. Verlängerung der Arbeitszeit) bei
der Prüfung gewährt werden.
Rechtsgrundlage:
Die Durchführung des Auswahlverfahrens erfolgt nach der
Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für
den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im
nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (Auswahlverfahrensordnung – AVfV) vom 8. Februar 2000, zuletzt geändert
durch Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl. S. 12, BayRS 20383-1-2-F).
6. Nachweis der Schulnoten
In die Gesamtnote des Auswahlverfahrens fließen die Schulnoten der Fächer Deutsch (einfach gewichtet) und Mathematik
oder Rechnungswesen (dreifach gewichtet) ein.
Zum Vorgehen beim Nachweis der Schulnoten erhalten die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Prüfungstag ein Informationsblatt. Dieses enthält Erläuterungen und Hinweise für die
Schule zur Bescheinigung der maßgeblichen Schulnoten über das
Bayerische Schulportal.
Die Schulnoten müssen der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses bis zu dem im Informationsblatt genannten Termin vorliegen, da andernfalls grundsätzlich der Ausschluss vom
Auswahlverfahren erfolgt.
Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Anmeldung für das Auswahlverfahren die Schule bereits verlassen
haben und bis Juli 2015 keinen weiteren schulischen Abschluss
erwerben, sollen ihr/e für den Erwerb des betreffenden Bildungsstands maßgebendes/maßgebenden Zeugnis/se bereits vor
der Auswahlprüfung bei der Geschäftsstelle einreichen.
7. Ergebnis/Zeugnis
Sobald die Schulnoten und die Ergebnisse der Auswahlprüfung vorliegen, erhalten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
die das Auswahlverfahren mit Erfolg abgeschlossen haben, bis
etwa Ende September 2015 ein Prüfungszeugnis mit der erreichten Platzziffer und Gesamtnote. Das Verfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die erzielte Gesamtnote nicht schlechter als 4,00 ist. Bei der Berechnung der Gesamtnote zählen die
Note der Auswahlprüfung zweifach und der Schnitt der einzubeziehenden Schulnoten einfach. Ist die Gesamtnote schlechter
als 4,00 wird mitgeteilt, dass das Auswahlverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.
8. Einstellung
Zusammen mit dem Zeugnis erhalten die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer eine Mitteilung, ob und ggf. welcher staatlichen Verwaltung sie zugewiesen werden können. Bei Bewerbungen für
nichtstaatliche Verwaltungen, für die staatlichen Archive und
Bibliotheken sowie für den allgemeinen Vollzugsdienst unterrichten die Einstellungsbehörden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in eigener Zuständigkeit darüber, ob die erreichte Platzziffer für eine Einstellung ausreicht.
Durch die erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren entsteht kein Anspruch auf Einstellung. Schwerbehinderte und
ihnen Gleichgestellte werden bei gleicher Eignung (= gleiche
Platzziffer in der Rangliste) bevorzugt eingestellt.
9. Eingliederungsberechtigte Soldatinnen und Soldaten auf
Zeit
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mindestens zwölf Jahren, die vor dem Ausscheiden aus
der Bundeswehr einen Eingliederungs- oder Zulassungsschein
beantragen (Bewerberin/Bewerber auf eine Vorbehaltstelle),
richten ihren Antrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren bis
spätestens 3. Mai 2015 ausschließlich über den zuständigen Berufsförderungsdienst an die Vormerkstelle des Freistaates Bayern beim Landesamt für Steuern – Dienststelle Nürnberg –, Krelingstraße 50, 90408 Nürnberg (Telefon 09 11/9 91-19 17). Maßgebend ist der Tag des Eingangs beim zuständigen Berufsförderungsdienst. Dieser leitet den Antrag dann umgehend an die
Vormerkstelle weiter. Eine Online-Anmeldung ist in diesem Fall
nicht möglich.
Nach Abschluss des Auswahlverfahrens erhalten die Vorbehaltstellenbewerberinnen und -bewerber von der Geschäftsstelle
des Landespersonalausschusses ein Zeugnis. Gleichzeitig wird
die Vormerkstelle über das Ergebnis informiert. Diese teilt dann
den im Wettbewerb mit den anderen eingliederungsberechtigten
Soldatinnen und Soldaten erreichten Ranglistenplatz mit und
informiert, ob und zu welcher Verwaltung eine Zuweisung erfolgen kann.
Die Teilnahme am Auswahlverfahren als Bewerberin oder Bewerber auf eine Vorbehaltstelle und gleichzeitig als reguläre Bewerberin oder regulärer Bewerber ist nicht möglich, wenn die
Behörden, bei denen eine Anstellung angestrebt wird, dem Stellenvorbehalt unterliegen.
II.
Bedarf der staatlichen Verwaltungen
Die nachstehenden staatlichen Verwaltungen haben für das
Einstellungsjahr 2016 folgenden voraussichtlichen Nachwuchsbedarf in der zweiten Qualifikationsebene gemeldet:
1. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Allgemeine Innere Verwaltung:
Oberbayern
12
Niederbayern
2
Oberpfalz
71)
Oberfranken
7
Mittelfranken
52)
Unterfranken
2
Schwaben
4
39
Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit:
Oberbayern
Niederbayern
Oberpfalz
Oberfranken
Mittelfranken
Unterfranken
Schwaben
9
1
2
3
2
2
3
22
Dr. Sigrid Schütz-Heckl, Generalsekretärin
StAnz Nr. 5/2015
1)
Davon zwei Nachwuchskräfte für das Verwaltungsgericht Regensburg.
Davon zwei Nachwuchskräfte für das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung in Fürth.
2)
Staatsbauverwaltung:
Oberbayern
Niederbayern
Oberfranken
Mittelfranken
Unterfranken
Schwaben
Polizeiverwaltung:
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
33 S
1
1
1
1
1
1
6
4
2. Staatsministerium der Justiz
Justiz:
Oberlandesgerichtsbezirk München
Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg
Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg
38
17
13
68
Der Bedarf im Oberlandesgerichtsbezirk München besteht in
erster Linie bei den Justizbehörden in München. Bewerberinnen
und Bewerber aus anderen Regionen müssen nach der Qualifikationsprüfung mit einer längerfristigen Verwendung in München rechnen.
Justizvollzugsverwaltung:
bayernweit
15
Justizvollzug (allgemeiner Vollzugsdienst):
bayernweit
160
3. Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft
und Kunst
Hochschulverwaltung:
Ludwig-Maximilians-Universität München
1
Otto-Friedrich-Universität Bamberg
1
Julius-Maximilians-Universität Würzburg
1
3
4. Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung
und Heimat
Steuerverwaltung:
bayernweit
491
Sämtliche Bewerberinnen und Bewerber für die Steuerverwaltung müssen nach Abschluss der Ausbildung innerhalb Bayerns uneingeschränkt verwendungs- und versetzungsbereit sein.
Insbesondere ist für einen hohen Anteil der Nachwuchskräfte
auch mit einer längerfristigen Tätigkeit im Ballungsraum München zu rechnen.
Staatsfinanzverwaltung:
Landesamt für Finanzen
32
(Dienststellen Ansbach, Augsburg, Bayreuth, Landshut, Regensburg und Würzburg)
Schlösserverwaltung (Raum Nordbayern) 1
5. Staatsministerium für Ernährung. Landwirtschaft und
Forsten
Forstverwaltung:
Oberbayern
1
Unterfranken
1
6. Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und
Integration
Staatliche Sozialverwaltung (Zentrum Bayern Familie und Soziales):
Oberbayern
1
Niederbayern
1
Oberpfalz
1
Oberfranken
1
Mittelfranken
1
Unterfranken
1
Schwaben
1
7
Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen ab 1. 1.
2015
Die Regierung von Mittelfranken hat mit Schreiben vom 21.
07. 2014 Nr. 21-2206.5-1/2014 sowie mit Schreiben vom 22. 12.
2014, Nrn. 21.1-2206.2-L 04 und 21.1-2206.2-L 07 folgende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für den Zeitraum 01. 01.
2015 bis 31 .12. 2021 bestellt:
Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 2
Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Robert Kern,
In der Pell 36, 91792 Ellingen
Beschreibung des Kehrbezirks:
Aus der Gemeinde:
die Ortsteile:
Der Kehrbezirk umfasst aus der Stadt Weißenburg den Bereich, der durch nachfolgend beschriebene Linie begrenzt wird:
Ausgangspunkt:
Bahnlinie auf Höhe der Weimersheimer Straße, von dort am westlichen
Stadtrand entlang nach Norden, hinter der Lettenmühle nach Süden, hinter dem Rennweg, vor dem Kreuzweg
nach Osten zur Umgehungsstraße in
südöstlicher Richtung weiter hinter
dem Birkhof, hinter Am Vogelwäldchen hinter der Römerstraße, hinter
An den Sommerkellern, von dort wieder nach Norden zum Kindergarten,
Schnürleinsmühle vor der Eichstätter
Landstraße vor der Eichstätter Straße,
Obertorstraße, Mohrenzwinger, Auf
dem Schrecker, Heigertgasse, Luitpoldstraße, Rosenstraße, Dr.-MartinLuther-Platz, Schulhausstraße, hinter
der Bismarckanlage zur Bahnlinie,
entlang der Bahnlinie nach Süden zum
Ausgangspunkt
und die Gemeindeteile
Hagenbuch und Wülzburg
Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 3
Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Uwe Kainz,
Sonnenstraße 32, 91757 Treuchtlingen
Beschreibung des Kehrbezirks:
Aus der Gemeinde:
die Ortsteile:
Der Kehrbezirk umfasst aus der Stadt Treuchtlingen den westlichen Bereich, der durch nachfolgend beschriebene Linie begrenzt wird:
Ausgangspunkt:
Ortsteil Treuchtlingen, das Gebiet
westlich folgender Grenze: Von der
Gstadter Straße im Norden am östlichen Ortsrand entlang nach Süden
zur Nürnberger Straße vor der Bürgermeister-Korn-Straße
vor
der
Schwarzfeldstraße hinter Am Brühl
vor der Hans-Sachs-Straße Richtung
Südwesten zur Schmarrmühle auf die
Staatsstraße 2217
und die Gemeindeteile Eichhof, Eulenhof, Gstadt, Gundelsheim, Heunischhof, Möhren, Möhrenberg, Oberheumödern, Sägmühle,
Schmarrmühle, Spielhof, Unterheumödern, Ziegelhütte, Windischhausen,
Fuchsmühle, Kohlmühle, Weinbergshof und Lehnleinsmühle.
Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 4
Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Bernhard
Grießinger, Übermatzhofen 67, 91788 Pappenheim
Beschreibung des Kehrbezirks:
Aus der Gemeinde:
die Ortsteile:
Der Kehrbezirk umfasst aus der Stadt Treuchtlingen den östlichen Bereich, der durch nachfolgend beschriebene Linie begrenzt wird
Ausgangspunkt:
im Stadtteil Treuchtlingen das Gebiet
östlich folgender Grenze:
Von Osten kommend Staatsstraße
2216, hinter der Bürgermeister-KornStraße, hinter der Schwarzfeldstraße,
vor Am Brühl, hinter der Hans-SachsStraße und dem Kindergarten, Richtung Altmühl
und die Gemeindeteile Bergnershof, Bonhof, Dickmühle,
Dietfurt, Graben, Haag, Hagenau,
Hürth, Jurakeller, Kellerhaus, Mattenmühle, Naßwiesen, Neufang, Neuheim, Obere Papiermühle, Untere Papiermühle, Rutzenhof, Schambach,
Schürmühle und Steinbruch, Grönhart und Höfe
Gemeinde Langenaltheim gesamtes Gemeindegebiet
aus der Stadt Pappenheim den Gemeindeteil Übermatzhofen
aus der Stadt Weißenburg Dettenheimer Straße 1-23 (nur ungerade Hausnummern) sowie Hausnummern 34, 44, 46, 48 und 50
und die Gemeindeteile Emetzheim, Dettenheim, Markhof und
Stadelhof
Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 5
Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Wolfgang
Ramspeck, Voltzstraße 10, 91781 Weißenburg
Beschreibung des Kehrbezirks:
Aus der Gemeinde:
die Ortsteile:
Der Kehrbezirk umfasst aus der Stadt Weißenburg den Bereich, der durch nachfolgend beschriebene Linie begrenzt wird:
Ausgangspunkt
Gebiet südlich folgender Grenzen:
Von Süden kommend entlang der
Bahnlinie nach Norden, vor der Bismarckstraße, Schulhausstraße, Dr.Martin-Luther-Platz, Rosenstraße,
Luitpoldstraße, Heigertgasse, Auf dem
Schrecker, Mohrenzwinger, Obertorstraße, hinter der Eichstätter Straße,
hinter der Eichstätter Landstraße,
hinter der Rudolf-Nebel-Straße nach
Süden
und die Gemeindeteile Gänswirtshaus, Kehl, Niederhofen,
Oberhochstatt, Haardt und Heuberg
aus der
Gemeinde Ettenstatt
die Gemeindeteile Rohrbach und
Auhof
aus der
Gemeinde Burgsalach
die Gemeindeteile Pfraunfeld und Indernbuch
Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 7
Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Lothar Grießinger, Bubenheim 170, 91757 Treuchtlingen
Beschreibung des Kehrbezirks:
Aus der Gemeinde:
die Ortsteile:
Markt Berolzheim
Markt Berolzheim
Meinheim
Meinheim
Alesheim
alle Ortsteile außer Störzelbach und
Wachenhofen
Markt Heidenheim
Degersheim und Rohrach
Stadt Treuchtlingen
Auernheim, Bubenheim, Dornmühle,
Falbenthal, Freihart, Fuchsmühle,
Hagenhof, Schlittenhart, Siebeneichhöfe, Wettelsheim, Wieshof, Ziegelmühle, Zollmühle
Polsingen
Döckingen
Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 9
Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Thomas
Ruppert, Höhberg 29, 91710 Gunzenhausen
Beschreibung des Kehrbezirks:
Aus der Gemeinde:
die Ortsteile:
Aus der Stadt Gunzenhausen den Bereich nördlich, der durch
nachfolgend beschriebene Linien begrenzt wird:
Ausgangspunkt:
Westliche Begrenzung, Altmühlüberleiter, Oettinger Straße, Marktplatz,
Rathausstraße, Dr.-Martin-LutherPlatz, Hensoltstraße, Blütenstraße,
Bismarckstraße, hinter der Lindleinswasenstraße, hinter der Zeppelinstraße, hinter der Platenstraße, hinter
und die Gemeindeteile
der Carlo-Loos-Straße, vor der Schlesierstraße, hinter dem Birkenweg, hinter der Waldstraße, hinter der Flurstraße, Frickenfelder Straße Baugebiet
Reutberg 2
Pflaumfeld, Schlungenhof, Unterasbach, Frickenfelden, Obenbrunn,
Oberasbach, Lohmühle, Aha, Weinberg und Edersfeld
Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 11
Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Joachim
Lehner, Winkelhaider Straße 2, 91174 Spalt
Beschreibung des Kehrbezirks:
Aus der Gemeinde:
die Ortsteile:
Aus der Stadt Gunzenhausen den Bereich, der durch nachfolgend beschriebene Linie begrenzt wird:
Ausgangspunkt:
Von Norden kommend entlang des Zuleiters zum Altmühlsee, Oettinger
Straße, Marktplatz, Rathausstraße,
Dr.-Martin-Luther-Platz, Hensoltstraße, Blütenstraße, Bismarckstraße,
vor der Lindleinswasenstraße, hinter
der Friedrich-Ebert-Straße, vor der
Platenstraße, Carlo-Loos-Straße, hinter der Schlesierstraße, vor dem Birkenweg, vor der Waldstraße, vor der
Flurstraße zur Frickenfelder Straße,
hinter dem Lindenhof nach Süden,
hinter dem Baugebiet Reutberg 1 zur
Bundesstraße 13, entlang der B 13
nach Westen Richtung Aha
und die Gemeindeteile Filchenhard, Höhberg, Lindenhof,
Mooskorb, Oberhambach, Oberwurmbach, Schweina, Steinabühl, Streudorf, Wald, Unterhambach, Unterwurmbach und Scheupeleinsmühle
Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 12
Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Peter Wilhelm, Franz-Josef-Roth-Str. 6 91792 Ellingen
Beschreibung des Kehrbezirks:
Aus der Gemeinde:
die Ortsteile:
Aus dem
Markt Pleinfeld
Pleinfeld, Allmannsdorf, Banzermühle, Birklein, Böschleinsmühle, Erlingsdorf, Heinzenmühle, Hohenweiler, Ketschenmühle, Langweidmühle,
Mackenmühle,
Mäusleinsmühle,
Mandlesmühle, Mischelbach, Prexelmühle, Ramsberg, Reichertsmühle,
Sandsee, Stirn, St. Veit, Seemannsmühle, Wurmmühle und Regelsberg
Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 13
Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Jürgen Geldner, Aha 195, 91710 Gunzenhausen
Beschreibung des Kehrbezirks:
Aus der Gemeinde:
die Ortsteile:
Aus dem Markt Absberg Absberg, Angerhof, Fallhaus, Griesbuck, Müßighof, Schellhof, Spagenhof
und Ziegelhütte
aus der Stadt Ellingen
Stopfenheim und Tiefenbach
Gemeinde Dittenheim
Dittenheim, Ehlheim und Windsfeld
Gemeinde Theilenhofen Theilenhofen
Gemeinde Pfofeld
alle Ortsteile
aus der
Gemeinde Alesheim
Wachenhofen
aus dem Markt Pleinfeld Dorsbrunn, Veitserlbach und Walkerszell
Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 14
Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Hans Moßner, Stauf 20, 91177 Thalmässing
Beschreibung des Kehrbezirks:
Aus der Gemeinde:
die Ortsteile:
Markt Nennslingen
alle Ortsteile
Gemeinde Raitenbuch
alle Ortsteile
Gemeinde Burgsalach
Burgsalach
Gemeinde Ettenstatt
Ettenstatt, Hundsdorf, Reuth unter
Neuhaus, Wöllmetzhofen, Wolfsmühle
Gemeinde Bergen
Bergen
aus dem Markt Pleinfeld Kemnathen, Kleinweingarten, Walting, Mannholz, Roxfeld und Engelreuth
Die Regierung von Mittelfranken hat mit Schreiben vom 28.
01. 2015 Nr. 21-2206.5-L-1/2015 folgenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Zeitraum 01. 02. 2015 bis 31. 01.
2022 bestellt:
Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 1
Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Markus Wilhelm, Parkstraße 4, 91785 Pleinfeld
Beschreibung des Kehrbezirks:
Aus der Gemeinde:
die Ortsteile:
Gemeinde Höttingen
alle Ortsteile
aus der
Gemeinde Ettenstatt
Burg, Enhofen und Kruglmühle
Stadt Ellingen
alle Ortsteile außer Stopfenheim und
Tiefenbach
aus der
Stadt Weißenburg
aus dem Ortsteil Weißenburg die
Straße: Kreuzweg
Hattenhof, Holzingen, Kattenhochstatt, Schmalwiesen, Weimersheim
und Weißenhof
aus der
Gemeinde Alesheim
Störzelbach
aus der
Stadt Treuchtlingen
Schertnershof und Metzenhof
aus dem Markt Pleinfeld Gündersbach
Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen
Sachgebiet 41
Lacher
34 S
Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Gunzenhausen
Am
Freitag, den 20. März 2015, um 10.30 Uhr
findet im Strandhotel Seehof, Seestraße 33 in 91738 Langlau
am Brombachsee, eine Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Gunzenhausen statt.
Tagesordnung
A) Öffentliche Sitzung
1. Haushaltssatzung und Haushaltsplan für 2015;
2. Finanzplanung für die Jahre 2014 bis 2018;
3. Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2013
a) Bericht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt
Ansbach;
b) Entlastung;
4. Übertragung von Haushaltsausgaberesten auf 2014;
5. Genehmigung außerplanmäßiger und überplanmäßiger
Ausgaben der Jahresrechnung 2013;
6. Verabschiedung des bisherigen Geschäftsführers,
Herrn Karl Denkfelder, und Vorstellung des neuen
Geschäftsführers, Herrn Stephan Wagner.
B) Nichtöffentliche Sitzung
Andere Behörden
35 S
Zweckverband zur Wasserversorgung der ReckenbergGruppe:
Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG); Berichtigung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS)
§ 9a Abs. 2 und 3 BGS-WAS lautet richtig:
(2) Die Gebühr beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit
Dauerdurchfluss (Q3)
bis 16 m3/h 432,00 €/Jahr
über 16 m3/h 864,00 €/Jahr
(3) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn)
bis 10 m3/h 432,00 €/Jahr
über 10 m3/h 864,00 €/Jahr
Gunzenhausen, den 25. 2. 2015
gez. Popp
Verbandsvorsitzender
36 S
Zweckverband zur Wasserversorgung der Büchelberger
Gruppe:
Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG); Berichtigung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS)
§ 9a Abs. 2 und 3 BGS-WAS lautet richtig:
(2) Die Gebühr beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit
Dauerdurchfluss (Q3)
bis 16 m3/h 432,00 €/Jahr
über 16 m3/h 864,00 €/Jahr
(3) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn)
bis 10 m3/h 432,00 €/Jahr
über 10 m3/h 864,00 €/Jahr
Gunzenhausen, den 25. 2. 2015
gez. Rampe
Verbandsvorsitzender
37 S
Vollzug der Wassergesetze; Einleiten von Klarwasser aus
drei Absetzbecken auf den Flur-Nrn. 743 und 744, Gemarkung Gunzenhausen, in den Heidweihergraben
Bekanntmachung:
Durch Echolotuntersuchungen wurde festgestellt, dass sich im
Altmühlsee, ca. 30 Jahre nach seiner Inbetriebnahme, inzwischen
größere Mengen Sediment am Boden gebildet haben; ohne Entnahme des Sediments würde der Altmühlsee im Laufe der Zeit
vollständig verlanden.
Um dies zu verhindern, beabsichtigt der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Ansbach, das abgesetzte
Sediment zunächst aus der sog. „Tulpe“ in Schlungenhof zu entfernen.
Hierzu ist geplant, dass auf den Grundstücken Flur-Nrn. 743
und 744, Gemarkung Gunzenhausen, drei miteinander verbundene Absetzbecken errichtet werden (diese werden mit einem gesonderten immissionsschutzrechtlichen Bescheid genehmigt).
Durch einen schwimmenden Saugbagger wird das Sediment
vom Boden im See gelöst und das Schlamm-Wassergemisch
mittels einer im Altmühlüberleiter West verlegten schwimmenden Druckleitung (Durchmesser ca. 30 cm) in die Absetzbecken
gepumpt.
Nachdem sich dort die Sedimente abgesetzt haben, wird das
Klarwasser kontrolliert über Mönche in den unmittelbar angrenzenden Heidweihergraben (Gewässer III. Ordnung) eingeleitet.
Die Einleitung dieses Klarwassers in den Heidweihergraben
bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, da es sich gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) um eine genehmigungspflichtige Gewässerbenutzung handelt, für die eine gehobene Erlaubnis gemäß § 10 und § 15 WHG erforderlich ist.
Für die Errichtung der schwimmenden Transportleitung im
Altmühlsee und Altmühlüberleiter West (beides Gewässer I. Ordnung) wird eine Anlagengenehmigung gemäß § 36 WHG i. V. m.
Art. 20 Abs. 1 BayWG beantragt.
Die Maßnahme wird hiermit nach Art. 73 Absatz 4, 5 und 6
BayVwVfG i. V. m. Art. 69 Satz 2 BayWG bekannt gegeben.
Die Antragsunterlagen des oben genannten Vorhabens liegen
vom 23. 03. 2015 bis 22. 04. 2015
bei der Stadt Gunzenhausen (Stadtbauamt, Zimmer Nr. 28),
Marktplatz 23, 91710 Gunzenhausen
während der Dienststunden zur Einsicht aus. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen
bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 06. 05. 2015, beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen – Gebäude C, Zimmer I.04 –, Bahnhofstraße 2, 91781
Weißenburg, oder bei der vorgenannten Stelle schriftlich oder
zur Niederschrift vorbringen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist
sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden bei einem gesonderten Termin erörtert, der mindestens eine Woche vorher
ortsüblich bekannt gemacht wird; die Einwendungsführer werden vom Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem ggf. notwendigen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass
a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen, durch Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehenden Kosten können
nicht erstattet werden.
Werden keine Einwendungen erhoben, findet beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen - Gebäude C, Zimmer I.05 -,
Bahnhofstraße 2, 91781 Weißenburg, am 08. 05. 2015 um 10.00
Uhr ein Erörterungstermin statt.
Weißenburg, den 14. 03. 2015
Johanna Stabel
Regierungsrätin
Stadt Weißenburg i. Bay.
38 S
Bürgerversammlung für den Ortsteil Haardt am Mittwoch, den 25. März 2015, 20.00 Uhr (ehemaliges Schulhaus)
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
sehr herzlich darf ich Sie auf diesem Wege zu einer Bürgerversammlung für den Ortsteil Haardt am Mittwoch, den 25. März
2015, 20.00 Uhr (ehemaliges Schulhaus) einladen.
Gemäß Artikel 18 BayGO können grundsätzlich nur Gemeindebürger das Wort erhalten. Behandelt werden sollen nur Fälle,
die das Allgemeininteresse betreffen.
Etwaige Anregungen nehme ich gerne telefonisch (0 91 41 /
9 07-1 02) oder schriftlich entgegen.
Jürgen Schröppel
Oberbürgermeister
39 S
Verbrennen von holzartigen Gartenabfällen in der Stadt
Weißenburg
Die Stadt Weißenburg i. Bay. weist fürsorglich wieder auf die
für das Stadtgebiet geltende Verordnung vom 23. 3. 2005 über
die Beseitigung von Gartenabfällen hin, die wegen ihres Holzgehaltes nicht genügend verrotten können.
Danach gilt:
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der
Großen Kreisstadt Weißenburg i. Bay. dürfen die in Hausgärten,
Kleingärten und Parkanlagen anfallenden Gartenabfälle, die
wegen ihres Holzgehaltes nicht genügend verrotten können
(holzige Gartenabfälle wie Reisig, Zweige und Äste, jedoch nicht
Laub, das nicht mehr mit Zweigen oder Ästen verbunden ist), in
trockenem Zustand auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen
sind, verbrannt werden.
Das Verbrennen darf nur in der Zeit vom 15. März bis 15. Mai
und vom 1. Oktober bis 30. November erfolgen. Das Verbrennen
ist nur an Werktagen von 8.00 Uhr bis längstens 18.00 Uhr zulässig.
Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch
Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die
Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.
Bei starkem Wind darf kein Feuer angezündet werden oder
auch unterhalten werden.
Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen
ist.
Das Feuer ist ständig von mindestens zwei Personen zu
überwachen. Geeignetes Gerät zum Löschen des Feuers ist bereitzuhalten.
Es gibt immer wieder Klagen, dass mit den holzartigen
Gartenabfällen auch Abfall, Papier, gestrichenes Holz etc. verbrannt werden. Diese fallen nicht unter diese Verordnung und
dürfen nicht verbrannt werden.
Als Alternative bei der Beseitigung von Zweigen und Ästen
wird noch auf die Möglichkeit des Häckselns und des nachfolgenden Kompostierens hingewiesen.
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und
können mit erheblicher Geldbuße belegt werden.
Weißenburg i. Bay., den 3. 3. 2015
Jürgen Schröppel
Oberbürgermeister