A M T S B L AT T des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen und der Großen Kreisstadt Weißenburg i. Bay. Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen Stadt Weißenburg i. Bay. Sitz: 91781 Weißenburg i. Bay., Bahnhofstraße 2 Telefon: 0 91 41 / 9 02 - 0 Telefax: 0 91 41 / 902 - 108 E-Mail: [email protected] Internet: www.Landkreis-WUG.de Öffnungszeiten des Landratsamtes: Kfz-Zulassungsstelle Kfz-Zulassungstelle Führerscheinstelle Sozialamt Weißenburg Gunzenhausen Mo. 8.00–12.00 Uhr Mo. 7.30–11.30 Uhr Mo.-Fr. 7.30–11.30 Uhr Mo. bis Fr. ausschließlich Di. 8.00–12.00 Uhr Di. 7.30–11.30 Uhr Do. 13.30–17.30 Uhr nach vorheriger Mi. 8.00–12.00 Uhr Mi. 7.30–11.30 Uhr Mo. nachmittags TERMINVEREINBARUNG Do. 8.00–17.30 Uhr Do. 7.30–17.30 Uhr nach Terminverbarung Alle sonstigen Sachgebiete: Fr. 8.00–12.00 Uhr Fr. 7.30–11.30 Uhr (Tel.: 09141/902-121) Mo. u. Di.13.30–15.30 Uhr Mo. u. Di. nachmittags Mo.–Fr. 8.00–12.00 Uhr nach Terminverbarung nach Terminvereinbarung sowie nach TERMINVEREINBARUNG! (Tel.: 09141/902-125) (Tel.: 09141/902-121) Marktplatz 19 Postfach 569 Telefon: 0 91 41 / 9 07 - 0 Telefax: 0 91 41 / 907 - 138 Internet: www.weissenburg.de E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten: Mo.–Fr. 08.00–12.00 Uhr in dringenden Fällen: Mo.–Do. 14.00–16.00 Uhr Einwohnermelde- und Passamt: Mo. u. Di. 08.00–12.00 Uhr, 14.00–16.00 Uhr Mi. 08.00-12.00 Uhr Do. 08.00–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr Fr. 08.00–12.00 Uhr Druck und Verlag: Buch- und Offsetdruckerei Braun & Elbel GmbH & Co. K. G., Weißenburg i. Bay., Wildbadstraße 16, Tel. 0 91 41 / 85 90 90 Nr. 11 Erscheint jeden Samstag Inhaltsverzeichnis: 31 S Staatliche Wirtschaftsschule Gunzenhausen; Anmeldung für das Schuljahr 2015/2016 32 S Auswahlverfahren für die Ausbildungsplätze in der öffentlichen Verwaltung, in der Justiz und im allgemeinen Vollzugsdienst (zweite Qualifikationsebene) – Einstellungsjahr 2016 – 33 S Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen ab 1. 1. 2015 34 S Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Gunzenhausen 35 S Zweckverband zur Wasserversorgung der ReckenbergGruppe: Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG); Berichtigung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS) 36 S Zweckverband zur Wasserversorgung der Büchelberger Gruppe: Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG); Berichtigung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS) 37 S Vollzug der Wassergesetze; Einleiten von Klarwasser aus drei Absetzbecken auf den Flur-Nrn. 743 und 744, Gemarkung Gunzenhausen, in den Heidweihergraben 38 S Bürgerversammlung für den Ortsteil Haardt am Mittwoch, den 25. März 2015, 20.00 Uhr (ehemaliges Schulhaus) 39 S Verbrennen von holzartigen Gartenabfällen in der Stadt Weißenburg Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen 31 S Staatliche Wirtschaftsschule Gunzenhausen; Anmeldung für das Schuljahr 2015/2016 In die 7. Klasse der Wirtschaftsschule können Schüler(innen) aufgenommen werden, die den erfolgreichen Besuch der 6. oder 7. Klasse der Mittelschule, Realschule oder des Gymnasiums nachweisen können. Die Anmeldungen können im Sekretariat der Schule, 91710 Gunzenhausen, Bismarckstraße 24, zu nachstehenden Zeiten erfolgen: Montag, 16. März, bis Freitag, 27. März 2015, montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr. Bei der Anmeldung sind vorzulegen: Geburtsurkunde oder Stammbuch, Zwischenzeugnis der Mittelschule beziehungsweise letztes Zeugnis der Realschule oder des Gymnasiums. Die Anmeldung muss persönlich durch einen Erziehungsberechtigten erfolgen. Schüler(innen), die im Zwischenzeugnis der Mittelschule nicht den Notendurchschnitt von 2,66 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik erreicht haben, nehmen am Aufnahmeverfahren vom 4. bis 6. Mai 2015 teil. Weitere Auskünfte können persönlich oder fernmündlich (Telefon 0 98 31 / 67 42 70) bei der Schule eingeholt werden. Samstag, 14. März 2015 Gunzenhausen, im März 2015 K. Drotziger, Oberstudiendirektor 32 S Auswahlverfahren für die Ausbildungsplätze in der öffentlichen Verwaltung, in der Justiz und im allgemeinen Vollzugsdienst (zweite Qualifikationsebene) – Einstellungsjahr 2016 – Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses vom 20. Januar 2015 Az.: L 3-A 7002-1/25 Die Einstellung beim Freistaat Bayern sowie bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband (Landkreis, Bezirk) und einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Regelbewerberin oder Regelbewerber im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Leistungslaufbahngesetzes für den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in den Fachlaufbahnen – Verwaltung und Finanzen, – Bildung und Wissenschaft in den fachlichen Schwerpunkten Archivwesen und Bibliothekswesen, – Justiz in den Fachrichtungen Vollzugs- und Verwaltungsdienst (Ausbildung zum/zur Justizfachwirt/in oder Ausbildung für den Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten) und allgemeiner Vollzugsdienst (Ausbildung für den Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten) setzt die Teilnahme an einem zentralen Auswahlverfahren voraus. Dabei ist eine schriftliche Auswahlprüfung abzulegen. Diese geht zusammen mit bestimmten Schulnoten in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein. I. Allgemeine Hinweise zum Auswahlverfahren 1. Zulassungsvoraussetzungen Zum Auswahlverfahren werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die – Deutsche/r im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen oder diese bis zum Einstellungstermin erwerben, – mindestens den qualifizierenden Abschluss einer Haupt- oder Mittelschule oder einen vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als mittleren Schulabschluss anerkannten Bildungsstand bereits erworben haben oder voraussichtlich bis zum Einstellungstermin erwerben werden bzw. für die Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten einen Abschluss einer Haupt- oder Mittelschule mit förderlicher Berufsausbildung nachweisen können und zum Einstellungszeitpunkt das 45. Lebensjahr grundsätzlich noch nicht vollendet haben (gemäß § 5 Abs. 4 der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn ist eine Zulassung zum Auswahlverfahren bei Überschreiten der vorgenannten Altersgrenze in der Regel nicht möglich) bzw. für die Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten zum Einstellungs- zeitpunkt das 18. Lebensjahr bereits vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz haben grundsätzlich die gleichen Einstellungschancen wie deutsche Staatsangehörige. In einigen wenigen Fachbereichen dürfen jedoch nur Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn die Aufgaben dies erfordern (Art. 39 Abs. 4 EG-Vertrag, § 7 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz). 2. Anmeldung Bewerberinnen und Bewerber, die am Auswahlverfahren für die Ausbildungsplätze teilnehmen möchten, müssen bis spätestens 3. Mai 2015 bei der Geschäftsstelle des Bayerischen Landespersonalausschusses die Zulassung beantragen. Bewerbung für staatliche Verwaltungen: Bewerberinnen und Bewerber, die eine Einstellung bei einer staatlichen Verwaltung anstreben, melden sich online über die Internetseite www.lpa.bayern.de für das Auswahlverfahren an. Zusätzliche Unterlagen sind nur in den unter Abschnitt I. 3 genannten Fällen einzureichen. Bewerbung für nichtstaatliche Verwaltungen: Die Bewerbung für eine Einstellung bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband (Landkreis, Bezirk) oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich ebenfalls über den Online-Antrag auf der Internetseite des Landespersonalausschusses möglich. In einigen wenigen Fällen ist die Bewerbung unmittelbar bei der entsprechenden Einstellungsbehörde erforderlich. Bei diesen Behörden ist hierfür ein gesondertes Formular erhältlich. 3. Unterlagen Für die Anmeldung zum Auswahlverfahren müssen grundsätzlich keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden. Nur in folgenden Fällen sind zusätzlich die aufgeführten Nachweise einzureichen: – bei ausländischem Schulabschluss: Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle, das anerkannte Zeugnis und ggf. eine beglaubigte Übersetzung. – wenn ein Nachteilsausgleich bei der Prüfung aufgrund von Schwerbehinderung beantragt wird: Beleg über Grad und Art der Behinderung. 4. Bestätigung der Anmeldung Eine schriftliche Eingangsbestätigung erhalten die Bewerberinnen und Bewerber Anfang Juni 2015. Der endgültige Prüfungstermin und der Prüfungsort werden etwa zwei Wochen vor der Auswahlprüfung mit der Einladung (= Zulassungsbescheid) bekannt gegeben. 5. Prüfung Termin: Die Auswahlprüfung findet am 6. Juli 2015 vormittags statt. Ort: Die Auswahlprüfung wird bayernweit an verschiedenen Prüfungsorten abgehalten. Der Wunschprüfungsort kann bei der Anmeldung aus einem Verzeichnis der vorgesehenen Prüfungsorte ausgewählt werden. Bei der Auswahl ist eine Bewerberin oder ein Bewerber weder an Landkreis- noch an Regierungsbezirksgrenzen gebunden. Es sollte der Ort ausgewählt werden, der am Prüfungstag am einfachsten zu erreichen ist. Falls an dem gewünschten Ort mangels weiterer Interessenten keine Prüfung abgehalten wird oder die Kapazität im gewünschten Prüfungsort nicht ausreicht, erfolgt eine Zuteilung zum nächstgelegenen Prüfungsort. Über den endgültigen Prüfungsort werden die Bewerberinnen und Bewerber in der Einladung etwa zwei Wochen vor der Prüfung unterrichtet. Fahrtkosten und andere Auslagen (z. B. Übernachtungskosten) können nicht erstattet werden. Prüfungsinhalt: Die schriftliche Prüfung testet logisch-schlussfolgerndes Denken, Fähigkeit zur Textgestaltung sowie Textverständnis, Grammatik und Rechtschreibung. Außerdem werden Fragen zur grundlegenden Allgemeinbildung, insbesondere in den Bereichen Erdkunde, Geschichte (Schwerpunkt 20. und 21. Jahrhundert), Wirtschaft und Recht (Grundlagen) sowie staatsbürgerliche Kenntnisse gestellt. Wiederholung: Für die Auswahlprüfung gibt es keinen Wiederholungstermin. Bewerberinnen und Bewerber, die an der Prüfung am 6. Juli 2015 nicht teilnehmen, können im Jahr 2016 nicht eingestellt werden. Nachteilsausgleich: Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten kann entsprechend der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung nach § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (BayRS 2030-2-10-F) auf Antrag ein Nachteilsausgleich (z. B. Verlängerung der Arbeitszeit) bei der Prüfung gewährt werden. Rechtsgrundlage: Die Durchführung des Auswahlverfahrens erfolgt nach der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (Auswahlverfahrensordnung – AVfV) vom 8. Februar 2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl. S. 12, BayRS 20383-1-2-F). 6. Nachweis der Schulnoten In die Gesamtnote des Auswahlverfahrens fließen die Schulnoten der Fächer Deutsch (einfach gewichtet) und Mathematik oder Rechnungswesen (dreifach gewichtet) ein. Zum Vorgehen beim Nachweis der Schulnoten erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Prüfungstag ein Informationsblatt. Dieses enthält Erläuterungen und Hinweise für die Schule zur Bescheinigung der maßgeblichen Schulnoten über das Bayerische Schulportal. Die Schulnoten müssen der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses bis zu dem im Informationsblatt genannten Termin vorliegen, da andernfalls grundsätzlich der Ausschluss vom Auswahlverfahren erfolgt. Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Anmeldung für das Auswahlverfahren die Schule bereits verlassen haben und bis Juli 2015 keinen weiteren schulischen Abschluss erwerben, sollen ihr/e für den Erwerb des betreffenden Bildungsstands maßgebendes/maßgebenden Zeugnis/se bereits vor der Auswahlprüfung bei der Geschäftsstelle einreichen. 7. Ergebnis/Zeugnis Sobald die Schulnoten und die Ergebnisse der Auswahlprüfung vorliegen, erhalten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Auswahlverfahren mit Erfolg abgeschlossen haben, bis etwa Ende September 2015 ein Prüfungszeugnis mit der erreichten Platzziffer und Gesamtnote. Das Verfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die erzielte Gesamtnote nicht schlechter als 4,00 ist. Bei der Berechnung der Gesamtnote zählen die Note der Auswahlprüfung zweifach und der Schnitt der einzubeziehenden Schulnoten einfach. Ist die Gesamtnote schlechter als 4,00 wird mitgeteilt, dass das Auswahlverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. 8. Einstellung Zusammen mit dem Zeugnis erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mitteilung, ob und ggf. welcher staatlichen Verwaltung sie zugewiesen werden können. Bei Bewerbungen für nichtstaatliche Verwaltungen, für die staatlichen Archive und Bibliotheken sowie für den allgemeinen Vollzugsdienst unterrichten die Einstellungsbehörden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in eigener Zuständigkeit darüber, ob die erreichte Platzziffer für eine Einstellung ausreicht. Durch die erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren entsteht kein Anspruch auf Einstellung. Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte werden bei gleicher Eignung (= gleiche Platzziffer in der Rangliste) bevorzugt eingestellt. 9. Eingliederungsberechtigte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mindestens zwölf Jahren, die vor dem Ausscheiden aus der Bundeswehr einen Eingliederungs- oder Zulassungsschein beantragen (Bewerberin/Bewerber auf eine Vorbehaltstelle), richten ihren Antrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren bis spätestens 3. Mai 2015 ausschließlich über den zuständigen Berufsförderungsdienst an die Vormerkstelle des Freistaates Bayern beim Landesamt für Steuern – Dienststelle Nürnberg –, Krelingstraße 50, 90408 Nürnberg (Telefon 09 11/9 91-19 17). Maßgebend ist der Tag des Eingangs beim zuständigen Berufsförderungsdienst. Dieser leitet den Antrag dann umgehend an die Vormerkstelle weiter. Eine Online-Anmeldung ist in diesem Fall nicht möglich. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens erhalten die Vorbehaltstellenbewerberinnen und -bewerber von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses ein Zeugnis. Gleichzeitig wird die Vormerkstelle über das Ergebnis informiert. Diese teilt dann den im Wettbewerb mit den anderen eingliederungsberechtigten Soldatinnen und Soldaten erreichten Ranglistenplatz mit und informiert, ob und zu welcher Verwaltung eine Zuweisung erfolgen kann. Die Teilnahme am Auswahlverfahren als Bewerberin oder Bewerber auf eine Vorbehaltstelle und gleichzeitig als reguläre Bewerberin oder regulärer Bewerber ist nicht möglich, wenn die Behörden, bei denen eine Anstellung angestrebt wird, dem Stellenvorbehalt unterliegen. II. Bedarf der staatlichen Verwaltungen Die nachstehenden staatlichen Verwaltungen haben für das Einstellungsjahr 2016 folgenden voraussichtlichen Nachwuchsbedarf in der zweiten Qualifikationsebene gemeldet: 1. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Allgemeine Innere Verwaltung: Oberbayern 12 Niederbayern 2 Oberpfalz 71) Oberfranken 7 Mittelfranken 52) Unterfranken 2 Schwaben 4 39 Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit: Oberbayern Niederbayern Oberpfalz Oberfranken Mittelfranken Unterfranken Schwaben 9 1 2 3 2 2 3 22 Dr. Sigrid Schütz-Heckl, Generalsekretärin StAnz Nr. 5/2015 1) Davon zwei Nachwuchskräfte für das Verwaltungsgericht Regensburg. Davon zwei Nachwuchskräfte für das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung in Fürth. 2) Staatsbauverwaltung: Oberbayern Niederbayern Oberfranken Mittelfranken Unterfranken Schwaben Polizeiverwaltung: Bayerisches Polizeiverwaltungsamt 33 S 1 1 1 1 1 1 6 4 2. Staatsministerium der Justiz Justiz: Oberlandesgerichtsbezirk München Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg 38 17 13 68 Der Bedarf im Oberlandesgerichtsbezirk München besteht in erster Linie bei den Justizbehörden in München. Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Regionen müssen nach der Qualifikationsprüfung mit einer längerfristigen Verwendung in München rechnen. Justizvollzugsverwaltung: bayernweit 15 Justizvollzug (allgemeiner Vollzugsdienst): bayernweit 160 3. Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Hochschulverwaltung: Ludwig-Maximilians-Universität München 1 Otto-Friedrich-Universität Bamberg 1 Julius-Maximilians-Universität Würzburg 1 3 4. Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Steuerverwaltung: bayernweit 491 Sämtliche Bewerberinnen und Bewerber für die Steuerverwaltung müssen nach Abschluss der Ausbildung innerhalb Bayerns uneingeschränkt verwendungs- und versetzungsbereit sein. Insbesondere ist für einen hohen Anteil der Nachwuchskräfte auch mit einer längerfristigen Tätigkeit im Ballungsraum München zu rechnen. Staatsfinanzverwaltung: Landesamt für Finanzen 32 (Dienststellen Ansbach, Augsburg, Bayreuth, Landshut, Regensburg und Würzburg) Schlösserverwaltung (Raum Nordbayern) 1 5. Staatsministerium für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten Forstverwaltung: Oberbayern 1 Unterfranken 1 6. Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Staatliche Sozialverwaltung (Zentrum Bayern Familie und Soziales): Oberbayern 1 Niederbayern 1 Oberpfalz 1 Oberfranken 1 Mittelfranken 1 Unterfranken 1 Schwaben 1 7 Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen ab 1. 1. 2015 Die Regierung von Mittelfranken hat mit Schreiben vom 21. 07. 2014 Nr. 21-2206.5-1/2014 sowie mit Schreiben vom 22. 12. 2014, Nrn. 21.1-2206.2-L 04 und 21.1-2206.2-L 07 folgende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für den Zeitraum 01. 01. 2015 bis 31 .12. 2021 bestellt: Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 2 Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Robert Kern, In der Pell 36, 91792 Ellingen Beschreibung des Kehrbezirks: Aus der Gemeinde: die Ortsteile: Der Kehrbezirk umfasst aus der Stadt Weißenburg den Bereich, der durch nachfolgend beschriebene Linie begrenzt wird: Ausgangspunkt: Bahnlinie auf Höhe der Weimersheimer Straße, von dort am westlichen Stadtrand entlang nach Norden, hinter der Lettenmühle nach Süden, hinter dem Rennweg, vor dem Kreuzweg nach Osten zur Umgehungsstraße in südöstlicher Richtung weiter hinter dem Birkhof, hinter Am Vogelwäldchen hinter der Römerstraße, hinter An den Sommerkellern, von dort wieder nach Norden zum Kindergarten, Schnürleinsmühle vor der Eichstätter Landstraße vor der Eichstätter Straße, Obertorstraße, Mohrenzwinger, Auf dem Schrecker, Heigertgasse, Luitpoldstraße, Rosenstraße, Dr.-MartinLuther-Platz, Schulhausstraße, hinter der Bismarckanlage zur Bahnlinie, entlang der Bahnlinie nach Süden zum Ausgangspunkt und die Gemeindeteile Hagenbuch und Wülzburg Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 3 Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Uwe Kainz, Sonnenstraße 32, 91757 Treuchtlingen Beschreibung des Kehrbezirks: Aus der Gemeinde: die Ortsteile: Der Kehrbezirk umfasst aus der Stadt Treuchtlingen den westlichen Bereich, der durch nachfolgend beschriebene Linie begrenzt wird: Ausgangspunkt: Ortsteil Treuchtlingen, das Gebiet westlich folgender Grenze: Von der Gstadter Straße im Norden am östlichen Ortsrand entlang nach Süden zur Nürnberger Straße vor der Bürgermeister-Korn-Straße vor der Schwarzfeldstraße hinter Am Brühl vor der Hans-Sachs-Straße Richtung Südwesten zur Schmarrmühle auf die Staatsstraße 2217 und die Gemeindeteile Eichhof, Eulenhof, Gstadt, Gundelsheim, Heunischhof, Möhren, Möhrenberg, Oberheumödern, Sägmühle, Schmarrmühle, Spielhof, Unterheumödern, Ziegelhütte, Windischhausen, Fuchsmühle, Kohlmühle, Weinbergshof und Lehnleinsmühle. Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 4 Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Bernhard Grießinger, Übermatzhofen 67, 91788 Pappenheim Beschreibung des Kehrbezirks: Aus der Gemeinde: die Ortsteile: Der Kehrbezirk umfasst aus der Stadt Treuchtlingen den östlichen Bereich, der durch nachfolgend beschriebene Linie begrenzt wird Ausgangspunkt: im Stadtteil Treuchtlingen das Gebiet östlich folgender Grenze: Von Osten kommend Staatsstraße 2216, hinter der Bürgermeister-KornStraße, hinter der Schwarzfeldstraße, vor Am Brühl, hinter der Hans-SachsStraße und dem Kindergarten, Richtung Altmühl und die Gemeindeteile Bergnershof, Bonhof, Dickmühle, Dietfurt, Graben, Haag, Hagenau, Hürth, Jurakeller, Kellerhaus, Mattenmühle, Naßwiesen, Neufang, Neuheim, Obere Papiermühle, Untere Papiermühle, Rutzenhof, Schambach, Schürmühle und Steinbruch, Grönhart und Höfe Gemeinde Langenaltheim gesamtes Gemeindegebiet aus der Stadt Pappenheim den Gemeindeteil Übermatzhofen aus der Stadt Weißenburg Dettenheimer Straße 1-23 (nur ungerade Hausnummern) sowie Hausnummern 34, 44, 46, 48 und 50 und die Gemeindeteile Emetzheim, Dettenheim, Markhof und Stadelhof Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 5 Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Wolfgang Ramspeck, Voltzstraße 10, 91781 Weißenburg Beschreibung des Kehrbezirks: Aus der Gemeinde: die Ortsteile: Der Kehrbezirk umfasst aus der Stadt Weißenburg den Bereich, der durch nachfolgend beschriebene Linie begrenzt wird: Ausgangspunkt Gebiet südlich folgender Grenzen: Von Süden kommend entlang der Bahnlinie nach Norden, vor der Bismarckstraße, Schulhausstraße, Dr.Martin-Luther-Platz, Rosenstraße, Luitpoldstraße, Heigertgasse, Auf dem Schrecker, Mohrenzwinger, Obertorstraße, hinter der Eichstätter Straße, hinter der Eichstätter Landstraße, hinter der Rudolf-Nebel-Straße nach Süden und die Gemeindeteile Gänswirtshaus, Kehl, Niederhofen, Oberhochstatt, Haardt und Heuberg aus der Gemeinde Ettenstatt die Gemeindeteile Rohrbach und Auhof aus der Gemeinde Burgsalach die Gemeindeteile Pfraunfeld und Indernbuch Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 7 Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Lothar Grießinger, Bubenheim 170, 91757 Treuchtlingen Beschreibung des Kehrbezirks: Aus der Gemeinde: die Ortsteile: Markt Berolzheim Markt Berolzheim Meinheim Meinheim Alesheim alle Ortsteile außer Störzelbach und Wachenhofen Markt Heidenheim Degersheim und Rohrach Stadt Treuchtlingen Auernheim, Bubenheim, Dornmühle, Falbenthal, Freihart, Fuchsmühle, Hagenhof, Schlittenhart, Siebeneichhöfe, Wettelsheim, Wieshof, Ziegelmühle, Zollmühle Polsingen Döckingen Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 9 Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Thomas Ruppert, Höhberg 29, 91710 Gunzenhausen Beschreibung des Kehrbezirks: Aus der Gemeinde: die Ortsteile: Aus der Stadt Gunzenhausen den Bereich nördlich, der durch nachfolgend beschriebene Linien begrenzt wird: Ausgangspunkt: Westliche Begrenzung, Altmühlüberleiter, Oettinger Straße, Marktplatz, Rathausstraße, Dr.-Martin-LutherPlatz, Hensoltstraße, Blütenstraße, Bismarckstraße, hinter der Lindleinswasenstraße, hinter der Zeppelinstraße, hinter der Platenstraße, hinter und die Gemeindeteile der Carlo-Loos-Straße, vor der Schlesierstraße, hinter dem Birkenweg, hinter der Waldstraße, hinter der Flurstraße, Frickenfelder Straße Baugebiet Reutberg 2 Pflaumfeld, Schlungenhof, Unterasbach, Frickenfelden, Obenbrunn, Oberasbach, Lohmühle, Aha, Weinberg und Edersfeld Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 11 Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Joachim Lehner, Winkelhaider Straße 2, 91174 Spalt Beschreibung des Kehrbezirks: Aus der Gemeinde: die Ortsteile: Aus der Stadt Gunzenhausen den Bereich, der durch nachfolgend beschriebene Linie begrenzt wird: Ausgangspunkt: Von Norden kommend entlang des Zuleiters zum Altmühlsee, Oettinger Straße, Marktplatz, Rathausstraße, Dr.-Martin-Luther-Platz, Hensoltstraße, Blütenstraße, Bismarckstraße, vor der Lindleinswasenstraße, hinter der Friedrich-Ebert-Straße, vor der Platenstraße, Carlo-Loos-Straße, hinter der Schlesierstraße, vor dem Birkenweg, vor der Waldstraße, vor der Flurstraße zur Frickenfelder Straße, hinter dem Lindenhof nach Süden, hinter dem Baugebiet Reutberg 1 zur Bundesstraße 13, entlang der B 13 nach Westen Richtung Aha und die Gemeindeteile Filchenhard, Höhberg, Lindenhof, Mooskorb, Oberhambach, Oberwurmbach, Schweina, Steinabühl, Streudorf, Wald, Unterhambach, Unterwurmbach und Scheupeleinsmühle Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 12 Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Peter Wilhelm, Franz-Josef-Roth-Str. 6 91792 Ellingen Beschreibung des Kehrbezirks: Aus der Gemeinde: die Ortsteile: Aus dem Markt Pleinfeld Pleinfeld, Allmannsdorf, Banzermühle, Birklein, Böschleinsmühle, Erlingsdorf, Heinzenmühle, Hohenweiler, Ketschenmühle, Langweidmühle, Mackenmühle, Mäusleinsmühle, Mandlesmühle, Mischelbach, Prexelmühle, Ramsberg, Reichertsmühle, Sandsee, Stirn, St. Veit, Seemannsmühle, Wurmmühle und Regelsberg Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 13 Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Jürgen Geldner, Aha 195, 91710 Gunzenhausen Beschreibung des Kehrbezirks: Aus der Gemeinde: die Ortsteile: Aus dem Markt Absberg Absberg, Angerhof, Fallhaus, Griesbuck, Müßighof, Schellhof, Spagenhof und Ziegelhütte aus der Stadt Ellingen Stopfenheim und Tiefenbach Gemeinde Dittenheim Dittenheim, Ehlheim und Windsfeld Gemeinde Theilenhofen Theilenhofen Gemeinde Pfofeld alle Ortsteile aus der Gemeinde Alesheim Wachenhofen aus dem Markt Pleinfeld Dorsbrunn, Veitserlbach und Walkerszell Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 14 Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Hans Moßner, Stauf 20, 91177 Thalmässing Beschreibung des Kehrbezirks: Aus der Gemeinde: die Ortsteile: Markt Nennslingen alle Ortsteile Gemeinde Raitenbuch alle Ortsteile Gemeinde Burgsalach Burgsalach Gemeinde Ettenstatt Ettenstatt, Hundsdorf, Reuth unter Neuhaus, Wöllmetzhofen, Wolfsmühle Gemeinde Bergen Bergen aus dem Markt Pleinfeld Kemnathen, Kleinweingarten, Walting, Mannholz, Roxfeld und Engelreuth Die Regierung von Mittelfranken hat mit Schreiben vom 28. 01. 2015 Nr. 21-2206.5-L-1/2015 folgenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Zeitraum 01. 02. 2015 bis 31. 01. 2022 bestellt: Kehrbezirk Weißenburg-Gunzenhausen 1 Herrn Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Markus Wilhelm, Parkstraße 4, 91785 Pleinfeld Beschreibung des Kehrbezirks: Aus der Gemeinde: die Ortsteile: Gemeinde Höttingen alle Ortsteile aus der Gemeinde Ettenstatt Burg, Enhofen und Kruglmühle Stadt Ellingen alle Ortsteile außer Stopfenheim und Tiefenbach aus der Stadt Weißenburg aus dem Ortsteil Weißenburg die Straße: Kreuzweg Hattenhof, Holzingen, Kattenhochstatt, Schmalwiesen, Weimersheim und Weißenhof aus der Gemeinde Alesheim Störzelbach aus der Stadt Treuchtlingen Schertnershof und Metzenhof aus dem Markt Pleinfeld Gündersbach Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen Sachgebiet 41 Lacher 34 S Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Gunzenhausen Am Freitag, den 20. März 2015, um 10.30 Uhr findet im Strandhotel Seehof, Seestraße 33 in 91738 Langlau am Brombachsee, eine Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Gunzenhausen statt. Tagesordnung A) Öffentliche Sitzung 1. Haushaltssatzung und Haushaltsplan für 2015; 2. Finanzplanung für die Jahre 2014 bis 2018; 3. Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2013 a) Bericht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Ansbach; b) Entlastung; 4. Übertragung von Haushaltsausgaberesten auf 2014; 5. Genehmigung außerplanmäßiger und überplanmäßiger Ausgaben der Jahresrechnung 2013; 6. Verabschiedung des bisherigen Geschäftsführers, Herrn Karl Denkfelder, und Vorstellung des neuen Geschäftsführers, Herrn Stephan Wagner. B) Nichtöffentliche Sitzung Andere Behörden 35 S Zweckverband zur Wasserversorgung der ReckenbergGruppe: Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG); Berichtigung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS) § 9a Abs. 2 und 3 BGS-WAS lautet richtig: (2) Die Gebühr beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3) bis 16 m3/h 432,00 €/Jahr über 16 m3/h 864,00 €/Jahr (3) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn) bis 10 m3/h 432,00 €/Jahr über 10 m3/h 864,00 €/Jahr Gunzenhausen, den 25. 2. 2015 gez. Popp Verbandsvorsitzender 36 S Zweckverband zur Wasserversorgung der Büchelberger Gruppe: Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG); Berichtigung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS) § 9a Abs. 2 und 3 BGS-WAS lautet richtig: (2) Die Gebühr beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3) bis 16 m3/h 432,00 €/Jahr über 16 m3/h 864,00 €/Jahr (3) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn) bis 10 m3/h 432,00 €/Jahr über 10 m3/h 864,00 €/Jahr Gunzenhausen, den 25. 2. 2015 gez. Rampe Verbandsvorsitzender 37 S Vollzug der Wassergesetze; Einleiten von Klarwasser aus drei Absetzbecken auf den Flur-Nrn. 743 und 744, Gemarkung Gunzenhausen, in den Heidweihergraben Bekanntmachung: Durch Echolotuntersuchungen wurde festgestellt, dass sich im Altmühlsee, ca. 30 Jahre nach seiner Inbetriebnahme, inzwischen größere Mengen Sediment am Boden gebildet haben; ohne Entnahme des Sediments würde der Altmühlsee im Laufe der Zeit vollständig verlanden. Um dies zu verhindern, beabsichtigt der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Ansbach, das abgesetzte Sediment zunächst aus der sog. „Tulpe“ in Schlungenhof zu entfernen. Hierzu ist geplant, dass auf den Grundstücken Flur-Nrn. 743 und 744, Gemarkung Gunzenhausen, drei miteinander verbundene Absetzbecken errichtet werden (diese werden mit einem gesonderten immissionsschutzrechtlichen Bescheid genehmigt). Durch einen schwimmenden Saugbagger wird das Sediment vom Boden im See gelöst und das Schlamm-Wassergemisch mittels einer im Altmühlüberleiter West verlegten schwimmenden Druckleitung (Durchmesser ca. 30 cm) in die Absetzbecken gepumpt. Nachdem sich dort die Sedimente abgesetzt haben, wird das Klarwasser kontrolliert über Mönche in den unmittelbar angrenzenden Heidweihergraben (Gewässer III. Ordnung) eingeleitet. Die Einleitung dieses Klarwassers in den Heidweihergraben bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, da es sich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) um eine genehmigungspflichtige Gewässerbenutzung handelt, für die eine gehobene Erlaubnis gemäß § 10 und § 15 WHG erforderlich ist. Für die Errichtung der schwimmenden Transportleitung im Altmühlsee und Altmühlüberleiter West (beides Gewässer I. Ordnung) wird eine Anlagengenehmigung gemäß § 36 WHG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 BayWG beantragt. Die Maßnahme wird hiermit nach Art. 73 Absatz 4, 5 und 6 BayVwVfG i. V. m. Art. 69 Satz 2 BayWG bekannt gegeben. Die Antragsunterlagen des oben genannten Vorhabens liegen vom 23. 03. 2015 bis 22. 04. 2015 bei der Stadt Gunzenhausen (Stadtbauamt, Zimmer Nr. 28), Marktplatz 23, 91710 Gunzenhausen während der Dienststunden zur Einsicht aus. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 06. 05. 2015, beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen – Gebäude C, Zimmer I.04 –, Bahnhofstraße 2, 91781 Weißenburg, oder bei der vorgenannten Stelle schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden bei einem gesonderten Termin erörtert, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird; die Einwendungsführer werden vom Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem ggf. notwendigen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen, durch Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden. Werden keine Einwendungen erhoben, findet beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen - Gebäude C, Zimmer I.05 -, Bahnhofstraße 2, 91781 Weißenburg, am 08. 05. 2015 um 10.00 Uhr ein Erörterungstermin statt. Weißenburg, den 14. 03. 2015 Johanna Stabel Regierungsrätin Stadt Weißenburg i. Bay. 38 S Bürgerversammlung für den Ortsteil Haardt am Mittwoch, den 25. März 2015, 20.00 Uhr (ehemaliges Schulhaus) Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, sehr herzlich darf ich Sie auf diesem Wege zu einer Bürgerversammlung für den Ortsteil Haardt am Mittwoch, den 25. März 2015, 20.00 Uhr (ehemaliges Schulhaus) einladen. Gemäß Artikel 18 BayGO können grundsätzlich nur Gemeindebürger das Wort erhalten. Behandelt werden sollen nur Fälle, die das Allgemeininteresse betreffen. Etwaige Anregungen nehme ich gerne telefonisch (0 91 41 / 9 07-1 02) oder schriftlich entgegen. Jürgen Schröppel Oberbürgermeister 39 S Verbrennen von holzartigen Gartenabfällen in der Stadt Weißenburg Die Stadt Weißenburg i. Bay. weist fürsorglich wieder auf die für das Stadtgebiet geltende Verordnung vom 23. 3. 2005 über die Beseitigung von Gartenabfällen hin, die wegen ihres Holzgehaltes nicht genügend verrotten können. Danach gilt: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Großen Kreisstadt Weißenburg i. Bay. dürfen die in Hausgärten, Kleingärten und Parkanlagen anfallenden Gartenabfälle, die wegen ihres Holzgehaltes nicht genügend verrotten können (holzige Gartenabfälle wie Reisig, Zweige und Äste, jedoch nicht Laub, das nicht mehr mit Zweigen oder Ästen verbunden ist), in trockenem Zustand auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, verbrannt werden. Das Verbrennen darf nur in der Zeit vom 15. März bis 15. Mai und vom 1. Oktober bis 30. November erfolgen. Das Verbrennen ist nur an Werktagen von 8.00 Uhr bis längstens 18.00 Uhr zulässig. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Bei starkem Wind darf kein Feuer angezündet werden oder auch unterhalten werden. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen ist. Das Feuer ist ständig von mindestens zwei Personen zu überwachen. Geeignetes Gerät zum Löschen des Feuers ist bereitzuhalten. Es gibt immer wieder Klagen, dass mit den holzartigen Gartenabfällen auch Abfall, Papier, gestrichenes Holz etc. verbrannt werden. Diese fallen nicht unter diese Verordnung und dürfen nicht verbrannt werden. Als Alternative bei der Beseitigung von Zweigen und Ästen wird noch auf die Möglichkeit des Häckselns und des nachfolgenden Kompostierens hingewiesen. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit erheblicher Geldbuße belegt werden. Weißenburg i. Bay., den 3. 3. 2015 Jürgen Schröppel Oberbürgermeister
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