Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt Nr. 14 vom 02.04.2015 Vollzug der Baugesetze; Errichtung einer Doppelhaushälfte Frau Esther Eggert beabsichtigt, auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 239/7 der Gemarkung Zeckern (Anna-Kästner-Str. 10) eine Doppelhaushälfte zu errichten. Für dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid vom 24.03.2015, Az. 62.1 6024/E2014-0810, die Baugenehmigung unter Nebenbestimmungen und unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Inhalt Vollzug der Baugesetze; Errichtung einer Doppelhaushälfte 48 Taxitarifordnung 2015 48 Warnung der Bevölkerung; Probealarm der Sirenenanlagen in weiten Teilen Bayerns am Mittwoch, 15.04.2014, ab 11:00 Uhr 50 Aktionstag Alleinerziehende 50 Gymnasium Herzogenaurach 50 Aktionswoche „Sicher daheim“ 50 Die erforderliche Zustellung einer Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides an die Eigentümer der benachbarten Grundstücke, die die Bauvorlagen nicht unterschrieben haben, wird gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt vorgenommen. Die Baugenehmigung und die Bauplanunterlagen können während der allgemeinen Dienststunden entweder im Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Marktplatz 6, 91054 Erlangen, Zi.Nr. 206, oder bei der Gemeinde Hemhofen im Verwaltungsgebäude eingesehen werden. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten. Gegen den vorstehend genannten Bescheid können die Eigentümer der benachbarten Grundstücke binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24, 91522 Ansbach (Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Erlangen, 24.03.2015 Landratsamt Erlangen-Höchstadt Hartel Abteilungsleiter Taxitarifordnung 2015 Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt erlässt aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) i. d. F. d. Bek. vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1738) und aufgrund von § 31 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 22.12.1998 (GVBl. S. 1025), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.09.2013 (GVBl. S. 624), folgende Verordnung: §1 Geltungsbereich und Pflichtfahrbereich (1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen, die ihren Betriebssitz im Landkreis Erlangen-Höchstadt haben. Herausgeber: Landratsamt Erlangen-Höchstadt Telefon: 09131 / 803 - 330 Erscheinungsweise: jeden Donnerstag Marktplatz 6 Telefax: 09131 / 803 - 288 Bezugspreis: Halbjährl. 26,00 € (einschl. Zustellgebühr) 91054 Erlangen [email protected] Einzelpreis 1,00 € (einschl. Zustellgebühr) www.erlangen-hoechstadt.de/amtsblatt hergestellt aus 100% Recyclingpapier 49 (2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Erlangen-Höchstadt und der Städte Erlangen, Nürnberg und Fürth. §2 Beförderungsentgelt (1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus a) dem Grundpreis von 3,20 €, b) dem Kilometerpreis nach Abs. 2, c) dem Zeitpreis nach Abs. 3 und d) Zuschlägen für die Anfahrt nach Abs. 4. (2) Der Kilometerpreis wird in Schalteinheiten von 0,20 € berechnet. Der Streckenpreis beträgt 0,20 € je angefangene 105,3 m Wegstrecke (1,90 € je Kilometer). (3) Der Zeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages 0,20 € je 24,0 Sekunden (30 € pro Stunde). Als Wartepreis gilt jedes Anhalten der Taxe auf Veranlassung des Bestellers oder aus verkehrlichen, vom Taxifahrer nicht zu vertretenden Gründen. (4) Die Anfahrt ist innerhalb eines Umkreises von 2 km Luftlinie vom zentralen Taxistandplatz des Betriebssitzes frei. Soweit die Fahrt nicht zum Betriebssitz zurückführt, werden entsprechend der nachfolgend beschriebenen Zonen Zuschläge erhoben: Zone I (Luftlinie) Zone II (Luftlinie) Zone III (Luftlinie) Zone IV (Luftlinie) Zone V (Luftlinie) 3 - 5 km 6 - 10 km 11 - 15 km 16 - 20 km über 20 km 3,00 € 6,00 € 9,00 € 12,00 € 15,00 € Als Mittelpunkt der Zonen gilt der jeweilige Taxenstandplatz, bei mehreren Standplätzen der Standplatz im Zentrum der Betriebssitzgemeinde. (5) Der Mindestfahrpreis beträgt einschließlich der ersten Schalteinheit 3,40 €. Er ist auch dann zu entrichten, wenn die Fahrt aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht durchgeführt wird. §3 Zuschläge An Zuschlägen werden erhoben: a) Für die Anforderung eines Großraumtaxis (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als 5 Personen - einschließlich Fahrer - geeignet und bestimmt sind) 5,00 €. Rollstühle und Handgepäck werden unentgeltlich befördert. §4 Abweichende Fahrpreise (1) Von den in dieser Verordnung festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Kranken- oder Schülerbeförderung) sind innerhalb des Pflichtfahrbereichs (§ 1 Abs. 2) nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. (2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. (3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden. §5 Abrechnung und Zahlungsweise (1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden. (2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers. (3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse zu erteilen. Die Quittung ist vom Fahrer unter Angabe des Datums zu unterschreiben. §6 Fahrpreisanzeiger (1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen. (2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis gemäß § 2 Abs. 2 zu berechnen. (3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,20 € pro 28,8 Sekunden zu berechnen. (4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. §7 Allgemeine Pflichten b) Für die Beförderung von während der Fahrt im Rollstuhl sitzenden Personen 10,00 €. (1) In jeder Taxe ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen. c) Für Kreditkartenzahlung 1,00 €. (2) Alle Bediensteten eines Taxiunternehmens sind mit dieser Verordnung vertraut zu machen und zu ihrer Beachtung anzuhalten. 50 §8 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zum 01.05.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 15.04.2012 außer Kraft. Erlangen, den 25.03.2015 Landratsamt Erlangen-Höchstadt Alexander Tritthart Landrat Warnung der Bevölkerung; Probealarm der Sirenenanlagen in weiten Teilen Bayerns am Mittwoch, 15.04.2014, ab 11:00 Uhr Am Mittwoch, 15.04.2014, findet ein landesweit einheitlicher Sirenenprobealarm statt, an dem sich die Stadt Höchstadt a. d. Aisch, die Gemeinde Adelsdorf, der Markt Heroldsberg und die Stadt Herzogenaurach beteiligen. Von der Fortuna Kulturfabrik und in den Ortsteilen Saltendorf, Bösenbechhofen, Förtschwind, Greuth, Medbach und Kieferndorf, in der Gemeinde Adelsdorf, im Markt Heroldsberg (Feuerwehrgerätehaus und Rathaus) und in der Stadt Herzogenaurach (FFW Höfen-Zweifelsheim und Herzogenaurach) wird um 11:00 Uhr ein einminütiger auf- und abschwellender Heulton zu hören sein. Mit diesem Probealarm wird die Funktionsfähigkeit der Warnsysteme überprüft und die Bevölkerung mit dem Sirenenton vertraut gemacht. Im Ernstfall, also bei schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit, bedeutet dieses Signal: Rundfunkgeräte einschalten und auf Durchsagen achten! Dieser Sirenenprobealarm findet zweimal jährlich statt. Aktionstag Alleinerziehende Das Erlanger „Netzwerk Alleinerziehende“ lädt alle Alleinerziehenden am Samstag, 18.04.2015, von 11:00 bis 16:00 Uhr zu einem Aktionstag in den Frankenhof, Raumerstr. 6, 91054 Erlangen, ein. Teilnahme und Kinderbetreuung sind kostenlos. In 7 Workshops können sich Interessierte mit ganz unterschiedlichen Themen beschäftigen: Familienrecht, Rechtsfragen bei ausländischen Elternteilen, Wiedereinstieg in den Beruf, Konfliktlösung, Erziehungsthemen und Beauty-Tipps. Interessenten können sich vor Ort für die Workshops anmelden. Zwischen den Workshops sorgt eine eigens engagierte Clownin für Unterhaltung für Groß und Klein, und eine große Zahl von Info-Ständen bietet die Möglichkeit zum Gespräch. Weitere Informationen unter: www.netzwerk-alleinerziehende-erlangen.de. Das „Netzwerk Alleinerziehende“ besteht aus Vertretern der Caritas, des Diakonischen Werks Erlangen, des Frauenhauses Erlangen, des Kinderschutzbundes Erlangen e. V., des Diakonischen Zentrums, der Gleichstellungsstellen der Stadt Erlangen und des Landkreises Erlangen-Höchstadt, der Schwangerenberatung Stadt Erlangen, der Koordinationsstelle Frühe Hilfen, des Zentrums für Alleinerziehende Grünes Sofa e. V. und des Jobcenters Erlangen. Gymnasium Herzogenaurach Für Samstag, 18.04.2015, lädt das Gymnasium Herzogenaurach alle am Übertritt in die 5. Jahrgangsstufe interessierten Eltern und Kinder in der Zeit von 15:00 bis 17:30 Uhr zu einem Schnuppernachmittag ein. Bei Kaffee und Kuchen, vom Elternbeirat und den Klassenelternsprecherinnen und -sprechern organisiert, besteht Gelegenheit, das Gymnasium kennenzulernen und Informationen über die angebotenen Ausbildungsrichtungen und Fremdsprachen zu erhalten. Neben einer Führung durch die Schulanlage ist für die Kinder eine Reihe von Unternehmungen geplant, denen sie sich zusammen mit Schülerinnen und Schülern der jetzigen 5. Klassen zwanglos anschließen können. Die Einschreibung zum Übertritt in die 5. Jahrgangsstufe findet am Dienstag, 12.05.2015, und am Mittwoch, 13.05.2015, jeweils in den Zeiten von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr im Raum D182 des Gymnasiums, Burgstaller Weg 20, 91074 Herzogenaurach, statt. Schulleitung und Sekretariat stehen für Auskünfte unter Tel. 09132 / 771 - 0 gerne zur Verfügung. Aktionswoche „Sicher daheim“ Am Montag, 04.05.2015, öffnet der Landkreis ErlangenHöchstadt interessierten Besucherinnen und Besuchern Tür und (Garten-)Tor: Anlässlich der bayernweiten Aktionswoche „Sicher daheim“ des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration und der „Koordinationsstelle Wohnen im Alter“ können Interessenten ein barrierefreies Haus in Höchstadt a. d. Aisch und einen altersgerechten Garten in Hemhofen besichtigen. Den Auftakt der Aktionswoche in ERH macht Gerda Kroh aus Höchstadt a. d. Aisch. Am Montag, 04.05.2015, 10:00 Uhr, präsentiert sie ihr altersgerecht umgebautes Haus. Über einen Hublift und eine Überdachung am Gebäude kommt Gerda Kroh einfach und trockenen Fußes ins Haus. Stolperfallen wie über den Boden verlegte Kabeln und rutschige Teppiche hat sie mithilfe der ehrenamtlichen Wohnberaterinnen und Wohnberater des Landkreises aus dem Weg geräumt. Besonders stolz ist sie auf ihr Bad: Es ist durch eine bodengleiche Dusche, ein höhenverstellbares WC sowie angebrachte Haltestangen und -griffe barrierefrei gestaltet. Marianne und Wolfgang König aus Hemhofen wollen auch im Alter noch Freude an ihrem Garten haben. Rückenfreundliche Hochbeete, barrierefreie Zugänge und ein Rasenmäh-Roboter sind nur einige der Maßnahmen, die das Ehepaar auf Anraten der Wohnberater umgesetzt hat. Für ein paar Stunden zeigen die Königs am Montag, 04.05.2015, ihren Garten und erläutern Besucherinnen und Besuchern, was sie verändert haben und wie sie damit zurechtkommen. 51 In einem kostenlosen Vortrag „Einbruchschutz - Möglichkeiten der technischen Sicherung in Wohnungen und Häusern“ lernen die Zuhörerinnen und Zuhörer am Freitag, 08.05.2015, um 18:30 Uhr in der Aula der Grundschule II, Reuther Weg 5, 91085 Weisendorf, von Kriminaloberkommissar Udo Winkler, Berater der Kriminalpolizeiinspektion Erlangen, wie sie sich und ihr Heim vor Einbrüchen schützen können. Zudem stellt er technische Sicherungsmöglichkeiten vor. Der Vortrag ist kostenlos. Die Platzzahl ist begrenzt. Interessenten können sich bei Anna Maria Preller, Seniorenbeauftragte des Landkreises, unter Tel. 09131 / 803 - 277 oder per E-Mail an anna.maria. [email protected] für den Vortrag anmelden. Die Aktionswoche „Sicher daheim“ des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration und der „Koordinationsstelle Wohnen im Alter“ findet vom 01.05. bis 10.05.2015 statt. Mit bayernweiten Veranstaltungen, Vorträgen, Filmvorführungen, Diskussionsrunden, Führungen und mehr wollen Organisatoren und Beteiligte für das Thema „Wohnen im Alter“ sensibilisieren und über Konzepte und Möglichkeiten informieren, die das Leben im eigenen Zuhause und ein Wohnen wie zu Hause zulassen.
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