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Interelectro SwayTeq AG
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3018 Bern
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swayteq.ch
INFORMATION STRASSENZULASSUNG
Zur Zeit läuft das Homologierungsverfahrung des Ninebot E+ für die Zulassung auf
öffentlichen Flächen für den Fahrverkehr. Bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens
d.h. bis zur definitiven amtlichen Zulassung darf der Ninebot E+ und Ninebot ONE ohne
Kontrollschild gefahren werden. Sofern der Ninebot eingelöst wurde (Kontrollschild) ist
die Haftpflichtversicherung durch die Mofa-Kollektivversicherung (Vignette) gedeckt.
Der Importeur erwartet, dass das Homologierungsverfahren für den Ninebot E+ im
Juni/Juli 2015 abgeschlossen ist.
Der Bundesrat hat auf den 1. Juni 2015 die technischen Bedingungen und
Verkehrsregeln für selbstbalancierende Elektro-Stehroller angepasst.
Die Ninebot Stehroller (Elite, Comfort, One) werden darin den langsamen E-Bikes
gleichgestellt und bilden als "Mobilitätshilfen" eine Unterkategorie von Mofa.
Stehroller dürfen künftig ab 14 Jahren mit dem "Töffliausweis" (Kat. G/M) und ab
16 Jahren ohne Ausweis am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen. Für
Stehroller gilt eine maximale Geschwindigkeit von 20 km/h sowie eine maximale
Motorleistung von 2 kW, sofern ein wesentlicher Teil für die Selbstbalancierung
verwendet wird. Stehrollerartige Fahrzeuge dürfen ebenfalls auf Radwegen
gefahren werden. Trottoirs und andere Fussgängerflächen dürfen nicht befahren
werden, ausser bei Verwendung durch behinderte Personen.
Für das Befahren von Trottoirs und Fussgängerflächen mit dem Stehroller gelten
die gleichen Vorschriften wie für langsame E-Bikes, d.h. solche Flächen dürfen nur
befahren werden, wenn das Fahren auf der Strasse durch bauliche oder
verkehrstechnische Massnahmen nicht möglich oder zu gefährlich ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Fussgängern in jedem Fall immer der Vortritt zu gewähren
ist.
Bern, 20.04.2015 / Version 2.0