Ausblick wagen Investitionsführer Indien Rahmenbedingungen für Investitionen Ausblick wagen „Wenn wir mit unseren Mandanten globale Investitionsvorhaben planen, informieren wir sie umfassend über die wichtigsten steuerlichen und rechtlichen Gegebenheiten vor Ort. Wir fördern ihren Einsatz mit unserem Wissen und beraten sie bei der Platzierung ihres Investitionskapitals an Märkten wie Indien so risikoneutral wie möglich. Unsere Erfahrung kommt ihnen zugute!“ Rödl & Partner „Die einzelnen Mitglieder sind das wichtigste Kapital der Castellers. Ihr Einsatz und ihre Leidenschaft machen es erst möglich, Türme zu bauen, die immer neue Formen und Höhen annehmen. Dieses Potenzial durch den Erfahrungsaustausch zu fördern ist die Aufgabe unserer langjährigen Mitglieder.“ Castellers de Barcelona Inhalt Unser Profil 4 Unsere Dienstleistungen in Indien 6 Ausländische Direktinvestitionen 7 Investitionsrecht7 Investitionsformen8 Finanzierung12 Banken und Zahlungsverkehr 14 Währung15 Marken15 Steuern Wichtige direkte Steuern Wichtige indirekte Steuern / Zölle 16 16 21 Arbeitsrecht 24 Arbeitsverträge24 Sozialversicherungsrecht25 Ausländische Arbeitnehmer 25 Jahresabschluss 26 Mindestanforderungen an den Jahresabschluss 26 Feststellung und Offenlegungspflichten 27 Jahresabschlussprüfung28 Steuerprüfung29 Weitere Prüfungen 29 Ihre Ansprechpartner 30 Unser Profil Rödl & Partner ist als integrierte Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an 102 eigenen Standorten in 46 Ländern vertreten. Unseren dynamischen Erfolg in den Geschäftsfeldern Rechtsberatung, Steuerberatung, Steuerdeklaration und Business Process Outsourcing, Unternehmens- und IT-Beratung sowie Wirtschaftsprüfung verdanken wir circa 4.000 unternehmerisch denkenden Partnern und Mitarbeitern. Die Geschichte von Rödl & Partner beginnt im Jahr 1977 mit der Gründung als EinMann-Kanzlei in Nürnberg. Unser Ziel, unseren international tätigen Mandanten überall vor Ort zur Seite zu stehen, setzte die Gründung erster eigener Niederlassungen – beginnend – in Mittel- und Osteuropa (ab 1989) voraus. Dem Markteintritt in Asien (ab 1994) folgte die Erschließung wichtiger Standorte in West- und Nordeuropa (ab 1998), in den USA (ab 2000), in Südamerika (ab 2005) und Afrika (ab 2008). Unser Erfolg basiert seit jeher auf dem Erfolg unserer deutschen Mandanten: Rödl & Partner ist immer dort vor Ort, wo Mandanten Potenzial für ihr wirtschaftliches Engagement sehen. Statt auf Netzwerke oder Franchise-Systeme setzen wir auf eigene Niederlassungen und die enge, fach- und grenzüberschreitende Zusammenarbeit im unmittelbaren Kollegenkreis. So steht Rödl & Partner für internationale Expertise aus einer Hand. Unser Selbstverständnis ist geprägt von Unternehmergeist – diesen teilen wir mit vielen, vor allem aber mit deutschen Familienunternehmen. Sie legen Wert auf persönliche Dienstleistungen und haben gerne einen Berater auf Augenhöhe an ihrer Seite. 4 Unverwechselbar macht uns unser „Kümmerer-Prinzip“. Unsere Mandanten haben einen festen Ansprechpartner. Er sorgt dafür, dass das komplette Leistungsangebot von Rödl & Partner für den Mandanten optimal eingesetzt werden kann. Der „Kümmerer“ steht permanent zur Verfügung; er erkennt bei den Mandanten den Beratungsbedarf und identifiziert die zu klärenden Punkte. Selbstverständlich fungiert er auch in kritischen Situationen als Hauptansprechpartner. Wir unterscheiden uns auch durch unsere Unternehmensphilosophie und unsere Art der Mandantenbetreuung, die auf Vertrauen basiert und langfristig ausgerichtet ist. Wir setzen auf renommierte Spezialisten, die interdisziplinär denken, denn die Bedürfnisse und Projekte unserer Mandanten lassen sich nicht in einzelne Fachdisziplinen aufbrechen. Unser Ansatz basiert auf den Kompetenzen in den einzelnen Geschäftsfeldern und verbindet diese nahtlos in fachübergreifenden Teams. Einzigartige Kombination Rödl & Partner ist kein Nebeneinander von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Buchhaltern, Unternehmensberatern und Wirtschaftsprüfern. Wir arbeiten über alle Geschäftsfelder hinweg eng verzahnt zusammen. Wir denken vom Markt her, vom Kunden her und besetzen die Projektteams so, dass sie erfolgreich sind und die Ziele der Mandanten erreichen. Unsere Interdisziplinarität ist nicht einzigartig, ebenso wenig unsere Internationalität oder die besondere, starke Präsenz bei deutschen Familienunternehmen. Es ist die Kombination: Ein Unternehmen, das konsequent auf die umfassende und weltweite Beratung deutscher Unternehmen ausgerichtet ist, finden Sie kein zweites Mal. 5 Unsere Dienstleistungen in Indien ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› 6 Firmengründung und Verwaltungsregistrierungen Wirtschaftsrecht; Unternehmensrecht; Gesellschaftsrecht Vertragsrecht; Arbeitsrecht Auslandsinvestitionsrecht (FEMA) Bank- und Finanzierungsrecht Restrukturierung und Sanierung Wettbewerbs- und Kartellrecht; Vergaberecht Schlichtungsverfahren; Rechtsstreitigkeiten Länderübergreifende Strukturierung und Organisation von Konzernen, strategische Allianzen; Fusionen und Übernahmen Gewerblicher Rechtschutz Indisches Steuerrecht, Beratung indischer Unternehmen Steuerstrukturberatung bei Investitionen Einfuhrabgaben und indirekte Steuern Grenzüberschreitende Beziehungen, Betriebsstätten, Mitarbeiterbesteuerung Planung und Dokumentation von Verrechnungspreisen Steuerregistrierungen, laufende steuerliche Compliance, Steuererklärungen Vertretung bei Betriebsprüfungen und in Steuerverfahren Abschlussprüfung; Sonderprüfungen; Übernahmeprüfungen; Profitabilitätsanalysen Finanzbuchhaltung / Rechnungswesen Lohnbuchhaltung / Personalverwaltung Zahlungsverkehr / Kontoführung; laufendes internes Berichtswesen; Controlling Bilanzerstellung nach HGB / IAS / IFRS / US-GAAP Abstimmung der Kontenpläne mit der Buchhaltung der Muttergesellschaft „Company Secretary“ Dienstleistungen Ausländische Direktinvestitionen Investitionsrecht Der indische Markt steht ausländischen Unternehmen offen. Seit 1991 werden die Bedingungen für ausländische Direktinvestitionen – das sogenannte „Foreign Direct Investment“ (FDI) – immer stärker liberalisiert, Investitionshürden deutlich zurückgefahren und Verfahren vereinfacht. Heute sind ausländische Direktinvestitionen nur in wenigen sensiblen Bereichen beschränkt oder untersagt. Die wohl bekanntesten Ausnahmen bestehen noch im Rahmen des Einzelhandels und des Versicherungswesens. Selbst in diesen Bereichen werden weitere Reformen angestrebt bzw. durchgeführt. So wurden mittlerweile das sogenannte „Single-Brand-Retail“, für 100 %ige und das sogenannte „Multibrand-Retail“ für 51 %ige ausländische Investitionen geöffnet. Allerdings nimmt unter der neuen Regierung von Narendra Modi die Kritik an einer zu starken Öffnung des Multibrand-Retail aktuell wieder zu. Ausländische Gesellschaften unterliegen den Vorschriften des „Foreign Exchange Management Acts“ (FEMA). Es bestehen zwei unterschiedliche Arten von Genehmigungsverfahren: das automatische Verfahren („Automatic Approval Route“) und das Einzelgenehmigungsverfahren („Sopecific Approval Route“) . Heute kann ein Unternehmen in der Regel nach dem automatischen Verfahren gegründet werden. Hierzu ist die Gründung lediglich nach Eingang des ausländischen Kapitals sowie nach Ausgabe der Anteilsscheine der indischen Zentralbank, der Reserve Bank of India (RBI) via „Authorised Dealer“ (sprich einer Bank) anzuzeigen, wofür eine Frist von 30 Tagen bzw. 6 Monaten besteht. Nur noch wenige Investitionen erfordern das zweite Genehmigungsverfahren einer vorherigen Einzelgenehmigung durch das „Foreign Investment Promotion Board“ (FIPB). Dieses ist zum einen in einigen Geschäftsfeldern sowie insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn zum Zeitpunkt der Gründung oder davor noch eine Kooperation mit einem indischen Partner besteht bzw. bestand. Zur Gründung einer Gesellschaft sind auch die Vorschriften des „Companies Act“ von 1956 (CA) zu beachten. Zum 1.4.2014 erfolgte die Inkraftsetzung umfassender Reformen des CA, mit dem Ziel das geltende indische Gesellschaftsrecht zu deregulieren und westlichen Standards anzugleichen. 7 Investitionsformen Ausländische Unternehmen können in Indien über folgende Organisationsformen tätig werden: ›› ›› ›› ›› ›› Repräsentanz (Liaison Office) Projektbüro (Project Office) Zweigniederlassung (Branch Office) Kapitalgesellschaft (Private Limited Company und Public Limited Company) Kommanditgesellschaft (Limited Liability Partnership) Es gibt auch in Indien die Rechtsform des Einzelunternehmens (Sole Proprietorship) und der Personengesellschaft mit Vollhaftung (Partnership). Beide stellen aufgrund ihrer schweren Zugänglichkeit für ausländische Investoren keine guten Alternativen zur wirtschaftlichen Betätigung dar, weshalb sie im Folgenden nicht weiter behandelt werden. ›› 8 Liaison Office Das Liaison Office (LO) ist eine Repräsentanz des ausländischen Unternehmens in Indien. Es besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Wirtschaftliche Betätigungen im Bereich Handel, Vertrieb oder Produktion sind ihm nicht gestattet. Das LO kümmert sich um die Aktivitäten des ausländischen Unternehmens und nimmt dessen Geschäftsinteressen wahr. Hierzu kann es in gewissen Grenzen für dessen Produkte werben und den Im- und Export sowie die technische oder finanzielle Zusammenarbeit zwischen dem ausländischen Stammhaus und Unternehmen in Indien fördern. Grundsätzlich gilt, dass das ausländische Unternehmen durch die Tätigkeiten seines LO in Indien nicht steuerpflichtig wird, solang es sich an den für das LO zulässigen Tätigkeitsbereich hält. Grund ist, dass sich das LO in diesem Fall auf typische Informationsbeschaffungs- und Unterstützungsleistungen gegenüber dem Stammhaus beschränkt und diese in der Regel nach den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen nicht zur Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens in Indien führen (siehe dazu unten). Zur Kontrolle des Tätigkeitsumfangs hat das LO jährliche steuerliche Meldungen abzugeben. Die Prüfungsdichte durch die indische Finanzverwaltung nimmt zu. ›› Project Office Ausländische Unternehmen, die Projekte – beispielsweise längere Montagen – in Indien durchführen, haben ein Projekt Office (PO) zu registrieren. Auch das PO hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das ausländische Unternehmen wird durch die im Rahmen des PO in Indien ausgeübten Tätigkeiten allerdings grundsätzlich in Indien steuerpflichtig, typischerweise durch eine Montagebetriebsstätte. Mit Registrierung eines PO wird das ausländische Unternehmen ferner in der Regel zum Schuldner indirekter Steuern, v.a. der Service Tax (siehe unten). Zur Registrierung des PO ist meist eine formale Anzeige bei der RBI sowie die Eintragung beim Registrar of Companies ausreichend. ›› Branch Office Ein Branch Office ist eine Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft und hat entsprechend dem LO und dem PO ebenfalls keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Branch Office darf wirtschaftlich tätig werden und Einnahmen erzielen. Die Geschäftsaktivitäten sind allerdings auf die Erbringung von Dienstleistungen, Handel und Vertrieb beschränkt. Eine Produktionstätigkeit ist untersagt. Aus ertragssteuerlicher Sicht ist das BO eine feste Geschäftseinrichtung des ausländischen Unternehmen in Indien, aus der heraus Einkünfte erzielt werden. Anders als das LO beschränkt sich das BO nicht auf typische Unterstützungsleistungen für das Stammhaus. Es entsteht eine steuerliche Betriebsstätte. Mit Registrierung des BO wird das ausländische Unternehmen ferner in der Regel zum Schuldner indirekter Steuern, v.a. der VAT, CST und Service Tax (siehe unten). Zur Registrierung des PO ist ein recht komplexes Verfahren vor der RBI zu durchlaufen, dass dem einer Gesellschaftsgründung in seinem Aufwand vergleichbar ist. ›› Private Limited Company (Pvt. Ltd.) Die Private Limited Company ist eine mit der deutschen GmbH vergleichbare Kapitalgesellschaft und die in Indien häufigste Gesellschaftsform. Die Anzahl der Gesellschafter ist auf mindestens 2 und höchstens 200 festgelegt, wobei die Verteilung der Gesellschaftsanteile beliebig ist, solange ein einzelner Gesellschafter mindestens einen Anteil hält. Die Kapitaleinlagen der Gesellschafter bilden das Stammkapital der Gesellschaft. Ihre Haftung ist auf die Summe der einzelnen Kapitaleinlagen beschränkt. Das Mindeststammkapital beträgt INR 9 100.000. Die Private Limited Company wird von dem „Board of Directors“ geführt und beaufsichtigt. Es besteht aus mindestens zwei Direktoren, wobei mindestens ein Direktor in Indien ansässig sein muss (sog. „Resident Director“). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich die Person in dem, dem Amtsantritt vorhergehenden Kalenderjahr für mindestens 182 Tage in Indien aufgehalten hat. Für die Ernennung zum Direktor ist die Registrierung der Person mit einer sog. DIN (Director Identification Number) notwendig. Aus der Mitte des „Board of Directors“ kann der „Managing Director“ gewählt werden. Dieser kann die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit wahrnehmen. Eine Beschränkung dieser Vertretungsmacht ist durch die Gesellschaftssatzung grundsätzlich möglich. Mittlerweile können auch unter bestimmten Voraussetzungen Board Meetings und Gesellschafterversammlung (General Meeting) per Videokonferenz abgehalten werden. ›› Public Limited Company (Ltd.) Bei dieser der deutschen Aktiengesellschaft vergleichbaren Gesellschaftsform sind die Anteile frei veräußerlich und können auch an der Börse gehandelt werden. Das Mindeststammkapital beträgt INR 500.000. Die Public Limited Company muss mindestens 7 Gesellschafter haben. Die Public Limited Company wird vergleichsweise selten von ausländischen Investoren gewählt, da sie stärkeren gesetzlichen Beschränkungen und Kontrollen unterworfen ist als eine Private Limited Company. Zu beachten ist, dass in Indien eine Gesellschaft, an der eine Public Limited Company beteiligt ist, unter Umständen ebenfalls den Regularien für eine Public Limited Company unterliegt, selbst wenn sie selbst als Private Limited Company gegründet wurde. Die Bestimmung greift dann, wenn neben der Public Limited Company als Mehrheitsgesellschafterin eine indische Gesellschaft und/oder eine (in- oder ausländische) natürliche Person beteiligt ist. Als Public Limited Company gilt in diesem Zusammenhang auch eine ausländische vergleichbare Gesellschaftsform, also z.B. die deutsche AG. Indische Gesellschaften mit einem Nettovermögen von mehr als INR 5 Mrd., einem Jahresumsatz von mehr als INR 10 Mrd. oder einem Reingewinn von mehr als INR 50 Mio. müssen einen Teil ihres Jahresgewinns für Corporate Social Responsibility 10 Maßnahmen aufbringen. Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben muss begründet werden. ›› Limited Liability Partnership (LLP) Seit Januar 2009 können sich indische Gesellschafter auch in der Rechtsform einer LLP zusammenschließen. Die LLP vereint die Vorteile der beschränkten Haftung einer Company mit der Flexibilität hinsichtlich der Verwaltung einer Partnership. Die LLP entspricht ungefähr einer deutschen GmbH & Co. KG, kann aber gesellschaftsvertraglich auch eher in Richtung einer Kapitalgesellschaft ausgestaltet werden. Sie ist selbst Steuersubjekt. Aufgrund auslandsinvestitionsrechtlicher Bestimmungen muss eine ausländische Beteiligung an einer LLP vom FIPB genehmigt werden. Des Weiteren muss mindestens einer der mindestens zwei erforderlichen „designated Partner“ seinen Wohn- bzw. Firmensitz in Indien haben. Dieses Erfordernis führt in den meisten Fällen zu einer Situation, die einem Joint Venture (JV) ähnlich ist. Zur Gründung einer der Kapitalgesellschafte und einer LLP kann sich ein ausländisches Unternehmen auch mit einer indischen Gesellschaft oder mit einer indischen natürlichen Person zusammenschließen. Pflicht ist dies jedoch nur noch in wenigen Bereichen, wie z.B. dem Versicherungswesen oder dem Multibrand-Retail. Bei einem JV kann entweder der ausländische Partner Anteile an einer bestehenden indischen Unternehmung erwerben oder die Partner gründen gemeinsam eine neue Gesellschaft. Gesellschaftsrechtlich sind ausländische Personen indische Personen gleichgestellt, also nicht aufgrund ihres Status benachteiligt. 11 Finanzierung Wie in vielen Entwicklungs- oder Schwellenländern ist der Zu- und Abfluss von Finanzmitteln aus dem Ausland auch in Indien nicht vollständig freigegeben. Die existierenden Regularien sind streng einzuhalten und machen eine sorgfältige und rechtzeitige Planung unabdingbar. Eigenkapitalfinanzierung 12 ›› Stammkapital Es wird zwischen zwei Begriffen unterschieden. Zum einen ist das „Authorised Share Capital“ festzulegen. Es bezeichnet den Betrag, den die Gesellschaft maximal in Form von Anteilen nach Nennwert ausgeben kann (daher „autorisiertes Stammkapital“). Eine Kapitalerhöhung über den Betrag des Authorised Share Capital hinaus erfordert einen gewissen formalen Aufwand, bleibt jedoch stets möglich. Zum anderen ist das „Subscribed Share Capital“ zu benennen. Es bezeichnet innerhalb des vorgegebenen Rahmens des Authorised Share Capitals den Nennwert des Stammkapitals, zu dessen Zahlung der Gesellschafter sich tatsächlich und verbindlich verpflichtet. Wird das Kapital dann entsprechend eingezahlt, spricht man von „Paid up Share Capital“. Zur Gesellschaftsgründung in Indien ist gesetzlich nur ein geringes Stammkapital vorgesehen. Allerdings sollte das Authorised Share Capitals nicht zu gering gewählt werden, um flexibel reagieren zu können. ›› Nennwert-Aufschlag Es ist möglich, durch ein sogenanntes „Share-Premium“, vergleichbar mit einem Agio, einer Gesellschaft Eigenkapital zuzuführen, ohne die Grenzen des Authorised Share Capitals frühzeitig ausschöpfen zu müssen. Dies geschieht, indem einem Gesellschafter Anteile nicht zum Nennwert, sondern zu einem höheren Wert überlassen werden. Der über den Nennwert hinausgehende Betrag wird in ein spezielles Eigenkapitalkonto („share premium account“) eingestellt und bildet eine nicht freie Rücklage. ›› Berechnung Zu beachten ist bei jeder Kapitalmaßnahme, dass der Wert der Anteile nach der „Discounted Cash-Flow“-Methode (DCF) bestimmt und durch einen indischen Chartered Accountant bestätigt werden muss. Es handelt sich um eine Wertermittlung auf Basis der erwarteten Zahlungsströme, wobei die Phase der Detailplanung 5 Jahre beträgt. Der auf Grundlage des DCF ermittelte Anteilswert darf bei Ausgabe neuer Anteile nicht unterschritten werden. Fremdkapitalfinanzierung ›› Darlehen in indischen Rupien Fremdkapital indischer Kapitalgeber kann sowohl als Kontokorrentkredit als auch als Darlehen ohne weitere regulatorische Beschränkungen aufgenommen werden. Das Darlehen ist durch eine lokale indische Bank zu lokalen Konditionen bereitzustellen und kann durch eine ausländisches Unternehmen und dessen ausländische Bank abgesichert werden. ›› Fremdwährungsdarlehen Fremdwährungsdarlehen, „External Commercial Borrowing (ECB)“, sind nur beschränkt zulässig. Vorgeschrieben sind eine Mindestlaufzeit (gewichteter Durchschnitt mind. 3 Jahre) und ein Höchstzins (abhängig von der Laufzeit, derzeit 3,5 % bzw. 5 % über LIBOR-6-M). Werden die genannten Grenzen eingehalten, ist in der Regel keine vorherige Genehmigung durch die RBI einzuholen, diese ist lediglich in einem formellen Verfahren von der erfolgten Kreditaufnahme zu informieren („automatisches Verfahren“). Federführend in diesem automatischen Verfahren ist die indische Hausbank des Darlehensnehmers. Ein ausländischer Anteilseigner muss mindestens 25 % direkt (oder 51 % indirekt) der Gesellschaftsanteile an der empfangenden Gesellschaft halten, um dieser ein Fremdwährungsdarlehen zu gewähren zu dürfen. Seit kurzem ist die Gewährung von Darlehen auch durch ausländische Schwestergesellschaften möglich. Beschränkt ist auch der Darlehenszweck. Zulässig sind zum einen langfristige Kredite zur Finanzierung des Anlagevermögens, also der langlebigen Wirtschaftsgüter des Unternehmens (z.B. Maschinen, Anlagen zur Verwendung im eigenen Produktionsprozess). Aus dem Ausland bereitgestellte Betriebsmit- 13 teldarlehen, zum Beispiel zur Finanzierung von Mieten oder Gehältern, waren lange Zeit unzulässig. Erst seit September 2013 dürfen ECBs mit dem Ziel der Finanzierung von „allgemeinen betrieblichen Zwecken“ aufgenommen werden. Hierunter fällt nach einer zwischenzeitlichen Klarstellung der RBI auch die Finanzierung von „working capital“. Grundsätzlich findet zur Aufnahme von Betriebsmitteldarlehen das Genehmigungsverfahren Anwendung, wobei u.a. für Produktions- und Softwareunternehmen seit Mai 2014 das automatische Verfahren gilt. Banken und Zahlungsverkehr Banken haben in Indien über ihre reine Finanzierungs- und Zahlungsfunktion hinausgehende Pflichten und Befugnisse. Sie agieren als sog. „Authorised Dealer“, Beliehene des Staates oder staatlicher Institute. So haben Mitteilungen einer Gesellschaft an die RBI zu Kapitaleingängen und Anteilsausgaben über ihre Bank zu erfolgen. Auch muss in bestimmten Intervallen die Bank darüber unterrichtet werden, wenn ausstehende Zahlungen an ausländische Lieferanten oder Dienstleister („Trade Credits“) noch nicht beglichen wurden. Auch diese können unter ECB Beschränkungen fallen. Die Bank selbst nimmt hier jeweils bereits eine erste Prüfung vor und entscheidet über weitere Maßnahmen. Eingehende Zahlungen werden auf einem Geschäftskonto, üblicherweise einem Kontokorrentkonto, ohne Kontrolle der Zulässigkeit des Zahlungsgrundes gutgeschrieben. Ausserhalb der ECBs gibt es keine tatsächlichen Einschränkungen zur Verwendung der Mittel. Um eine Zahlung ins Ausland vorzunehmen, muss der Zahlung ein Zahlungsgrund zugrunde liegen. Dieser wird durch die indische, zur Zahlung beauftragte Bank, vor Durchführung der Zahlung geprüft. Es ist der Bank zu diesem Zweck eine Bestätigung eines indischen Chartered Accountants vorzulegen, wonach die Zahlung einen rechtmäßigen Hintergrund hat, der Höhe nach angemessen ist und eventuelle Quellensteuern korrekt abgeführt wurden. Ohne eine solche Bestätigung kann die Bank keine Zahlung ins Ausland durchführen. Es ist einem Unternehmen möglich, in Indien ein Fremdwährungskonto einzurichten. Es handelt sich dabei nicht um ein paralleles Konto, sondern um ein Durchgangskonto. Jede Zahlung in der entsprechenden Währung geht zunächst auf 14 diesem Konto ein und wird spätestens zum Ende des Folgemonats nach Zahlungseingang in INR umgetauscht. In der Zwischenzeit kann das Konto zum Ausgleich von Verbindlichkeiten, die ebenfalls in Fremdwährung bestehen, verwendet werden. Der Zahlungsverkehr erfolgt in Indien nach wie vor überwiegend durch Schecks. Überweisungen waren bis vor kurzem nur durch vorherige Registrierung des Begünstigten und für bestimmte Zwecke, wie z.B. Gehaltszahlungen möglich. Mittlerweile stehen aber verstärkt Instrumente zur Überweisung zur Verfügung (Real Time Gross Settlement – RGTS, National Electronic Funds Transfer – NEFT). Währung Die Währung Indiens ist die indische Rupie. Eine Besonderheit sind die Bezeichnungen für höhere Beträge. So werden im Geschäftsleben 100.000 Rupien als ein „Lakh“ bezeichnet und durch besondere Kommasetzung ausgedrückt („1,00,000“). 10 Mio. Rupien werden auch als ein „Crore“ bezeichnet (1,00,00,000). Mitte 2011 hat Indien das Zeichen als offizielles Währungssymbol eingeführt. Marken Lange Zeit mussten Marken in Indien separat und unabhängig von jeglichen internationalen Abkommen lokal registriert werden. Mitte 2013 trat Indien dem Madrider Markenprotokoll bei und hat die Vorgaben in nationales Recht umgesetzt. Eine internationale Markenanmeldung kann nun auch auf Indien erstreckt werden. Nach Registrierung und Weiterleitung durch das „International Bureau“ (WIPO, Genf) prüft das indische Markenamt den Antrag gemäß der Vorschriften des Trade Marks Act 1999 und muss – so Gründe vorhanden – innerhalb von 18 Monaten Einspruch erheben. Die Dauer des internationalen Markenschutzes beträgt 10 Jahre. 15 Steuern Das indische Steuerrecht stellt ausländische Unternehmen und Investoren vor Herausforderungen. Dies gilt trotz einiger Versuche zur Verfahrensvereinfachung und der aktuellen Vorschläge einer Senkung des Unternehmenssteuersatzes. Besonders wichtig ist es, die oft sperrige bis aggressive Haltung der Finanzverwaltung einzuschätzen und streitige Verfahren zu vermeiden, sind diese doch zeitaufwendig und damit teuer. Indien besitzt Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit über 80 Ländern, einschließlich Deutschland. Ende Februar 2015 wurde das Jahressteuergesetz 2015-16 dem indischen Parlament zur Beschlussfassung vorgelegt. Die vorgeschlagenen neuen Steuersätze sind nachstehend jeweils in Klammern genannt. Wichtige direkte Steuern Einkommensteuer Natürliche Personen ›› Einkommensteuer / Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Grundsätzlich löst jede in Indien ausgeübte entgeltliche Arbeit eine Steuerpflicht vor Ort aus. Aufgrund des DBA Deutschland-Indien bleibt das Besteuerungsrecht aber bei Deutschland, wenn »» die Aufenthaltsdauer in Indien weniger als 183 Tage während des betreffenden indischen Finanzjahres (1. April bis 31. März des Folgejahres) beträgt, »» die Vergütung nicht von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der in Indien ansässig ist, und »» die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in Indien getragen wird. Fehlerträchtig ist die Gestaltung von Entsendungen nach Indien. Wird ein Mitarbeiter in Indien steuerpflichtig, ist das gesamte für die Tätigkeit in Indien gezahlte Gehalt in Indien zu versteuern und nicht nur der Teil, der durch die aufnehmende 16 indische Gesellschaft gezahlt wird. Schnittstellen sind die Themen Verrechnungspreise und steuerliche Betriebsstätten der ausländischen Arbeitgeber (siehe dazu unten). ›› Steuersätze Die Einkommenssteuer wird in Stufen von bis zu 30 % erhoben. Bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als INR 10 Mio. fällt zusätzlich ein Aufschlag i.H.v. 10 % (ab 1.4.2015: 12 %) an. Berechnungsgrundlage ist die Einkommensteuer. Zusätzlich wird eine Ausbildungsabgabe (Education Cess) erhoben. Sie beträgt 3 % der gesamten Einkommensteuer. Die Gesamtbelastung eines zu versteuernden Einkommens i.H.v. INR 1.000.000 liegt bei ca. 16 %. Der Steuersatz steigt auf ca. 30 %, bei einem zu versteuernden Einkommen i.H.v. INR 10.000.000. Jahreseinkommen (INR) Steuersatz (%) Bis 250.000 250.001 bis 500.000 500.001 bis 1.000.000 Über 1.000.000 0 10 20 30 Für Personen über 60 Jahre bestehen erhöhte Freibeträge. Gestaltungsmöglichkeiten bestehen durch eine Aufteilung des Gehalts für verschiedene Verwendungszwecke („salary split“). Hierdurch können steuerliche Vorteile z.B. für Mietzuschüsse, Bonuszahlungen realisiert werden. Die Einkommensteuer wird durch den Arbeitgeber als Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Gesellschaften ›› In Indien ansässige Personen- und Kapitalgesellschaften Eine Gesellschaft gilt als in Indien ansässig, wenn ihr Sitz in Indien liegt oder die Geschäftsführung und Unternehmenskontrolle in Indien ausgeübt wird. Der Steuersatz beträgt 30 %. Hinzu kommt bei einem zu versteuernden Gewinn von über INR 10 Mio. ein Aufschlag i.H.v. 5 % (ab 1.4.2015: 7 %). Der Aufschlag beträgt 10 % (ab 1.4.2015: 12 %) ab einem zu versteuernden Gewinn von mehr als INR 100 Mio. Ferner fällt eine Ausbildungsabgabe i.H.v. 3 % auf den Gesamt 17 steuerbetrag an. Die Gesamtbelastung inländischer Gesellschaften beträgt damit in der Spitze ca. 35 %. Bemessungsgrundlage ist das Welteinkommen. Eine Stufenregelung wie bei natürlichen Personen gibt es für Unternehmen nicht. Die Steuer ist selbst zu berechnen und in Form von vierteljährlichen Vorauszahlungen zu leisten. Personengesellschaften einschließlich der LLP werden mit effektiv 30 % besteuert (ca. 34 % ab einem zu versteuernden Gewinn von mehr als INR 10 Mio.). Dividendenzahlungen indischer Kapitalgesellschaften führen zu einer erhöhten Besteuerung der Gewinne des ausschüttenden Unternehmens („Distribution Tax on Dividends“, „DDT“). Die DDT beträgt effektiv 16,995 % des ausgeschütteten Dividendenbetrags. Sie fällt nicht an auf Gewinnanteile an Personengesellschaften, d.h. auch nicht bei der LLP. ›› Im Ausland ansässige Personen- und Kapitalgesellschaften Ausländische Gesellschaften unterliegen einer Gewinnbesteuerung in Indien, soweit durch ihre Tätigkeit eine steuerliche Betriebsstätte entsteht und sie so (ggf. ungewollt) steuerpflichtig werden. Ob dies der Fall ist, regelt u.a. das DBA Deutschland-Indien. Häufig liegt eine Betriebsstätte bei Montagen mit einer Dauer von über 6 Monaten vor. Daneben ist eine Besonderheit, dass auch ein lediglich Verträge vermittelnder abhängiger Vertreter eine Betriebsstätte begründet, wenn er für die deutsche Gesellschaft mit gewisser Ausschließlichkeit regelmäßig Aufträge in Indien einholt. Der Betriebsstättengewinn unterliegt einem Steuersatz von 40 %. Hinzu kommt bei einem zu versteuernden Gewinn von über INR 10 Mio. ein Aufschlag i.H.v. 2 %. Der Aufschlag beträgt 5 % ab einem zu versteuernden Gewinn von mehr als INR 100 Mio. Ferner fällt eine Ausbildungsabgabe i.H.v. 3 % auf den Gesamtsteuerbetrag an. Die Gesamtbelastung ausländischer Gesellschaften beträgt damit in der Spitze ca. 43,26 %. Im Falle des Bestehens einer Betriebsstätte droht neben der Gewinnbesteuerung in Indien im schlimmsten Fall auch die Besteuerung im Sitzstaat und damit eine Doppelbesteuerung. Hierzu kommt es, wenn die ausländischen Steuerbehörden – anders als die indischen – eine Betriebsstätte in Indien nicht annehmen. Eine sorgfältige Gestaltung und Prüfung vorab ist wichtig. 18 „Minimum Alternate Tax“ (MAT) Die MAT ist eine besondere Ausprägung der Einkommensteuer. Es handelt sich um eine Mindestbesteuerung, die bei deutlichen Differenzen zwischen dem handelsbilanziellem und steuerlichem Gewinn ansetzt. Sofern der Betrag der tatsächlich gezahlten Steuern weniger als 18,5 % des Buchgewinns ausmacht, gilt dieser Teil des Buchgewinns als zu versteuernder Gewinn des Unternehmens. Der Steuersatz beträgt i.d.R. effektiv ca. 21 %. Die MAT ist grundsätzlich auch auf in Indien steuerpflichtige ausländische Unternehmen anzuwenden. Sie gilt u.a. auch für Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone (siehe dazu auch unten) und für Personengesellschaften, einschließlich der LLP. Veräußerungsgewinnbesteuerung Veräußert ein deutscher Gesellschafter Anteile an einer indischen Gesellschaft, steht Indien das Besteuerungsrecht zu. Der Steuersatz richtet sich nach der Haltedauer und liegt bei mindestens ca. 10 %. Versuche, die Steuer durch eine Strukturierung des Investments über Singapur, Mauritius oder Zypern zu vermeiden, stehen zunehmend in der Kritik und drohen zu scheitern. Quellensteuer Quellensteuern werden insbesondere auf aus Indien stammende Zinszahlungen sowie Vergütungen für Lizenzen und technische Dienstleistungen erhoben. Ihr Satz liegt nach den meisten DBAs, auch dem zwischen Deutschland und Indien, bei 10 %. Grundsätzlich besteht nur in dieser Höhe die Möglichkeit zur Steueranrechnung im Sitzstaat des ausländischen Unternehmens. Die zahlende indische Person ist für den Steuereinbehalt verantwortlich und haftbar. Kann sie nicht ausschließen, dass der Zahlungsempfänger eine steuerliche Betriebsstätte in Indien besitzt, wird sie über 42 % vom Rechnungsbetrag einbehalten. Der Zahlungsempfänger sowie der Zahlende können bei den Steuerbehörden eine Entscheidung über die Höhe des Steuereinbehalts beantragen, wobei die Steuerbehörden alle Einzelheiten der Vertragsbeziehungen untersuchen werden. 19 Seit dem 1.4.2010 müssen sich Personen, die aus Indien (quellen-) steuerpflichtige Einkünfte beziehen, in Indien steuerlich registrieren. Die Registrierungsnummer („Permanent Account Number“ (PAN)) ist insbesondere auf Rechnungen nach Indien stets zu nennen. Geschieht dies nicht, erhöht sich die Quellensteuer von 10 % auf 20 % – ohne ausgleichende Anrechnungsmöglichkeit in Deutschland. Alle quellensteuerpflichtigen Einkünfte sind daneben trotz der Abgeltungswirkung in Indien zu erklären (Ausnahme: ausschließliche Zinseinkünfte). In der Regel beträgt die berechnete Steuer „Null“. Zusätzlich ist durch die ausländische Person eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung gegenüber dem Zahlenden vorzulegen, um sich auf das jeweilige DBA berufen zu können. Ab dem 1.4.2015 entfällt allerdings die automatische Anwendung einer erhöhten Quellensteuer in Höhe von 25 % bei Nichtvorlage einer solchen Bescheinigung. Verrechnungspreise Grenzüberschreitende Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen werden durch die indische Finanzverwaltung aufgrund der hohen Steuerlast in Indien zunehmend geprüft. Es gilt der Verdacht, dass solche Geschäfte nicht fremdüblich („at arms length“) abgewickelt werden, dass also durch Leistungsverrechnung Gewinne ins Ausland verschoben werden sollen. Es obliegt dem Steuerpflichtigen zu beweisen, dass die Geschäfte dem Grunde und der Höhe nach steuerlich anzuerkennen sind. Dies ist dann der Fall, wenn auch voneinander unabhängige Unternehmen die Geschäfte zu ähnlichen Konditionen abgeschlossen hätten. Gelingt dies nicht, werden die Gewinne des indischen Unternehmens nach oben korrigiert und hohe Strafzuschläge verhängt. Das indische Unternehmen hat jährlich eine förmliche Erklärung über internationale Geschäftsvorfälle mit verbundenen Unternehmen (Form 3CEB) abzugeben. Daneben ist eine umfangreiche Dokumentation der Verrechnungspreise vorzuhalten. Auch aufgrund der Prüfungsdichte durch die indischen Steuerbehörden ist hier sehr sorgfältig zu verfahren. 20 Vermögensteuer Die Vermögensteuer („Wealth Tax“) wird zum 1.4.2015 abgeschafft. Rechtsbehelfe Gegen Steuerbescheide („Assessment Order“) und andere Steuerverwaltungsakte kann der Steuerpflichtige innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang einen Rechtsbehelf zum „Commissioner of Income Tax (Appeal)“ (CIT(A)) einlegen. Der Rechtsbehelf ist zu begründen. Weitere Instanzen sind das „Income Tax Appelate Tribunal“ (ITAT), der „High Court“ sowie der „Supreme Court“. Zahlungsaufforderungen können bis zur endgültigen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Antrag außer Vollzug gesetzt werden. Im Bereich der Verrechnungspreise kann gegen einen Entwurf des Steuerbescheides durch den Veranlagungsbeamten ein besonderer Rechtsbehelf beim „Dispute Resolution Panel“ (DRP) eingelegt werden. Die Entscheidung des DRP muss innerhalb von 9 Monaten ergehen. Das Verfahren wird zunehmend genutzt. Auch Vorabvereinbarungen über die Ermittlung der Fremdvergleichspreise (Advance Pricing Agreements) können beantragt werden. Wichtige indirekte Steuern / Zölle Herstellung, Einfuhr und Handel mit Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen in Indien sind steuerbar und steuerpflichtig. Eine Vereinfachung der Rechtslage (Goods and Services Tax) wird vom Gesetzgeber derzeit vorbereitet. Umsatzsteuern Es bestehen nebeneinander eine bundeseinheitliche Verkaufssteuer („Central Sales Tax“ / „CST“) und eine Allphasen Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug („Value Added Tax“ / „VAT“). Sie fallen an auf den Handel mit Waren zwischen Bundesstatten (CST) bzw. innerhalb eines Bundesstaates (VAT). 21 Der VAT-Regelsatz beträgt 12,5 %. Die CST folgt diesem Satz mit Ausnahmen für Verkäufe an Wiederverkäufer oder (als Ausgangsstoffe) an Hersteller, (Steuersatz 2 %). Einige Bundesstaaten und Gemeinden verlangen zusätzliche Abgaben auf die Einfuhr von Waren in die jeweiligen Gebiete. Hinderlich ist insbesondere die damit verbundene Bürokratie und die Form ihrer Erhebung durch Zollposten entlang der Straßen, was den Güterverkehr merklich verlangsamt. Die im Bundesstaat Maharashtra u.a. von den wichtigen Städten Mumbai und Pune erhobene Einfuhrabgabe („Octroi“) wurde 2013 durch eine sog. „Local Body Tax“ ersetzt. Ihr Prinzip bleibt gleich, jedoch berechnet und zahlt sie der Steuerpflichtige auf monatlicher Basis, so dass zumindest Stopps an den Zollposten entfallen. Herstellungs- und Dienstleistungssteuer Die Produktion vieler Güter unterliegt in Indien einer Herstellungssteuer („Excise Duty“). Ihr Regelsatz liegt bei 12 % (12,36 % inklusive Ausbildungsabgabe). Zum 1.3.2015 wird der Steuersatz auf 12,5 % erhöht. Eine Ausbildungsabgabe soll dann nicht mehr anfallen. Die Excise Duty fällt bereits bei Verschaffung der Güter aus der Fabrik bzw. dem Lager an. Daneben unterliegen die meisten als in Indien erbracht geltenden Dienstleistungen einer Dienstleistungssteuer („Service Tax“). Ihr Satz beträgt ebenfalls 12 % (12,36 % inklusive Ausbildungsabgabe). Der Steuersatz soll auf 14 % angehoben werden (Zeitpunkt noch unklar). Noch nicht entschieden ist, ob eine zusätzliche Steuer i.H.v. 2 % erhoben werden soll. Eine Ausbildungsabgabe soll dann nicht mehr anfallen. Wird die Dienstleistung durch eine im Ausland ansässige an eine in Indien ansässige Person erbracht, so verlagert sich die Steuerschuldnerschaft grundsätzlich auf den Leistungsempfänger („Reverse Charge“). Im Rahmen von Excise Duty und Service Tax existiert ein gemeinsames Vorsteuerabzugssystem. Hersteller bzw. Dienstleister können u.a. die in erworbenen Rohstoffen oder Anlagengütern bereits enthaltene Excise Duty bzw. die auf in Anspruch genommene Dienstleistungen gezahlte Service Tax von ihrer eigenen Zahllast in Abzug bringen („CENVAT Credit“). Auch ein Teil der gezahlten Einfuhrabgaben 22 lässt sich anrechnen (siehe dazu unten), wodurch im Ergebnis nur der durch die Fertigung bzw. Dienstleistung erzielte Mehrwert versteuert wird. Indien plant eine Zusammenfassung der indirekten Steuern (Excise Duty, Service Tax, VAT und CST). Zu einem System, GST (Goods and Services Tax). Allerdings ist der Zeitpunkt der Einführung und die genaue Ausgestaltung noch unsicher. Angepeilt wird derzeit der 1.4.2016. Höhe der Einfuhrabgaben Für den Import von Waren ergibt sich durchschnittlich eine Gesamtbelastung von derzeit 28,85 % (ab 1.3.2015: 29,44 %). Hiervon beträgt der Regelzollsatz 10 % („Basiszoll“ / „Basic Customs Duty“). Für viele Maschinen gilt ein reduzierter Basiszoll von 7,5 %. Beispiel Abgaben (%) Regelzollsatz Zollaufschlag (inkl. Ausbildungsabgabe) Ausbildungsabgabe Besonderer Zollaufschlag 10 12,5 3 4 Effektive Belastung (auf Basis Zollwert INR 100) 10 13,75 0,71 4,98 Gesamt 29,44 % Während der Basiszoll eine abschottende Wirkung entfaltet, handelt es sich bei Zollaufschlag und Besonderem Zollaufschlag um für Hersteller und teils auch für Dienstleister vorsteuerabzugsfähige Einfuhrabgaben. Zollfreie Gebiete / Exportorientierte Unternehmen Als Standorte für Unternehmen stehen in Indien spezielle Sonderwirtschaftszonen („Special Economic Zones“ – SEZ) zur Verfügung. Alternativ können sich Unternehmen als „Export Oriented Unit“ (EOU) registrieren. Eine SEZ ist ein abgegrenztes, zollfreies Gebiete, ein EOU ein Unternehmen mit Zollfreilager. Insbesondere Impor- 23 tabgaben sowie indirekte Steuern für den Zukauf von Waren und Dienstleistungen aus dem Zollinland entfallen in beiden Fällen Großteils. Einkommensteuerlich werden für ein Unternehmen in einer SEZ befristete Steuerbefreiungen gewährt. Sowohl Unternehmen in einer SEZ als auch EOUs müssen Nettodevisenempfänger sein und bleiben. Dies bedeutet, dass sie einen Großteil ihrer Waren bzw. Dienstleistungen exportieren müssen. Ist dies gewährleistet, ist die Etablierung der eigenen Präsenz in einer SEZ oder als EOU eine Option für ausländische Investoren. Arbeitsrecht Arbeitsverträge Gewöhnlich werden unbefristete Arbeitsverträge mit einer Probezeit zwischen 3 und 6 Monaten geschlossen. Das Gesetz gestattet auch den Abschluss von zeitlich befristeten Arbeitsverträgen. Das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich formfrei möglich. Manche lokale arbeitsrechtliche Vorschriften sehen einen schriftlichen Vertrag mit Mindestinhalt vor. Im Hinblick auf die Beweisbarkeit empfiehlt es sich jedoch, den Arbeitsvertrag schriftlich auszugestalten. In der Praxis beginnt das Arbeitsverhältnis mit der Annahme des, oft als „Letter of Appointment“ ausgestalten Arbeitsvertrages. Für Unternehmen ab einer bestimmten Größe gelten zusätzlich „Standing Orders“, vergleichbar mit einer „Company Policy“. In der Regel werden die Verträge mit einer Gehaltsaufteilung, einem sog. „Salary Split“ vereinbart. In diesem wird das vereinbarte „Cost to Company (CTC)“ in ein Bruttobasisgehalt und Zulagen aufgeteilt, um so etwaige einkommensteuerrechtliche Vorteile bereits auf der arbeitsrechtlichen Ebene auszuschöpfen. Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen für die „Workmen“ (einfache Arbeiter) müssen zwingende gesetzliche Vorschriften eingehalten werden. Bei den anderen Individualverträgen besteht dagegen ein großer Gestaltungsspielraum. Wobei hier auch die lokalen geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen, die manchmal eine Mindestangabe von Informationen im Arbeitsvertrag vorsehen. Details zu Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch und Kündigung hängen vom 24 Ort der Tätigkeit und Art des Betriebs ab. Eine 6-Tage-Woche ist nicht unüblich. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf maximal 48 Stunden beschränkt. Überstunden müssen mit einem doppelten Stundensatz vergütet werden. Beim Urlaubsanspruch wird zwischen „Earned“, „Casual“ und „Sick Leave“ unterschieden. An bezahlten Urlaubstagen sind zwischen 18 – 25 Tage bei einer 5 Tage Woche üblich. Die Anzahl von Krankheitstagen mit Entgeltfortzahlung ist vorgegeben und kann grundsätzlich beschränkt werden. Das Arbeitsverhältnis kann einseitig unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder unter besonderen Umständen außerordentlich beendet werden. Grundsätzlich ist eine ordentliche Kündigung schriftlich und unter Einhaltung eine Mindestfrist von einem Monat zu erklären. Ob weitere Vorgaben z.B. zu einer vorherigen Abmahnung oder Kündigungsgründen bestehen, muss im Einzelfall geprüft werden. Besonders strenge Kündigungsvorschriften gelten in Betrieben mit 100 oder mehr Arbeitnehmern. Sozialversicherungsrecht Die Sozialversicherungssysteme in Indien befinden sich noch im Aufbau. Das Schutzniveau ist nicht vergleichbar mit dem Standard in entwickelten Ländern und große Teile der Bevölkerung sind nicht erfasst. So besteht eine Pflicht für Arbeitgeber und Arbeiternehmer zur Zahlung von Beiträgen in die Rentenversicherung (Provident Fund) grundsätzlich nur bei Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmern. Auch ausländische Mitarbeiter, die in Indien arbeiten, können beitragspflichtig werden. Das deutsch-indische Sozialversicherungsabkommen ist allerdings zu beachten (siehe unten). Beiträge zur indischen gesetzlichen Krankenversicherung müssen nur für Mitarbeiter mit einem sehr geringen Einkommen entrichtet werden (weniger als INR 15,000 pro Monat). Ausländische Arbeitnehmer Ausländische Arbeitnehmer benötigen ein Arbeitsvisum (E-Visum), um in Indien arbeiten zu dürfen. Das Arbeitsvisum kann unter Vorlage eines Beschäftigungsangebotes / Arbeitsvertrages beantragt werden. Zwar existieren keine besonderen Formvorschriften für die Gestaltung des Arbeitsvertrages, es ist jedoch zu empfehlen, dass die besondere Qualifikation des Arbeitnehmers im Vertrag aufgenommen wird. In 25 der Regel wird ein Arbeitsvisum nur bei einem Mindestgehalt von USD 25.000 / Jahr erteilt. Von dieser internen Richtlinie werden bisweilen Ausnahmen gemacht. Für ausländische Arbeitnehmer („Foreign Workers“) besteht seit Oktober 2008, unabhängig von der Entgelthöhe eine Beitragspflicht zur indischen Sozialversicherung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betrieb als solcher ausgenommen ist (z.B. weil die Mindestzahl an Beschäftigen nicht erreicht wird). Ausgenommen von einer Sozialversicherungspflicht können weiterhin ausländische Arbeitnehmer sein, wenn ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Herkunftsland besteht und der Arbeitnehmer aufgrund des Sozialversicherungsabkommens weiter die Sozialabgaben in seinem Herkunftsland leistet. Seit dem 1.10.2009 ist ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Indien in Kraft getreten, aufgrund dessen eine Ausnahme von der indischen Rentenversicherungspflicht möglich ist. Die Sozialversicherungspflicht des deutschen Arbeitnehmers in Indien sollte stets im Einzelfall geprüft werden. Jahresabschluss Mindestanforderungen an den Jahresabschluss Für alle Unternehmen mit einem „place of business“ in Indien gelten dieselben Rechnungslegungspflichten. Grundsätzlich besteht somit eine „handelsrechtliche“ Rechnungslegungspflicht für ›› ›› ›› Liaison Offices, Branch Offices und Kapitalgesellschaften. Der indische „handelsrechtliche“ Einzelabschluss nach dem Indian-GAAP (set of financial statements, annual accounts) besteht aus folgenden Bestandteilen: 26 ›› Bilanz Das Format der Bilanz („balance sheet“) ist gesetzlich vorgeschrieben. Sec. 129 CA ordnet an, die Bilanz in der Form aufzustellen, wie im Anhang in Schedule III Part I vorgegeben. Dieses Schedule III wurde grundlegend verändert und muss für alle Jahresabschlüsse nach dem 31.3.2015 berücksichtigt werden. Bereits kleinere Abweichungen werden aufgegriffen und sanktioniert (bis zu 6 Monate Gefängnis für Verletzung der Vorgaben). ›› GuV Schedule III beinhaltet eine explizite Formatvorlage für die GuV. Die Abschlussperiode beträgt 12 Monate und muss seit Inkrafttreten des CA 2013 zwingend den Zeitraum 1.4. bis 31.3. umfassen. Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung nach einem gesonderten Antragsverfahren. Für Unternehmen, die bisher ein abweichendes Geschäftsjahr ( z. B.Kalenderjahr) gewählt haben, besteht eine Übergangsfrist bis zum 31.3.2016 zur Umstellung des Geschäftsjahres. Feststellung und Offenlegungspflichten Jede indische Gesellschaft hat, unabhängig von Größe, Art oder Börsennotierung, solange sie besteht und unabhängig davon, ob sie einen operativen Geschäftsbetrieb hat oder nicht, jährlich folgende zwei Dokumente beim Registrar of Companies einzureichen: ›› Annual Accounts (jährliche Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) Innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres muss eine Gesellschafterversammlung („Annual General Meeting“ (AGM)) stattfinden, in der den Gesellschaftern die Annual Accounts (die jährliche Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung) sowie der Auditors‘ Report und der Directors‘ Report vorzulegen sind. Mindestens 21 Tage vor dieser Gesellschafterversammlung müssen die Geschäftsführer (Board of Directors) die Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung an die Gesellschafter übersenden. Bilanz bzw. Annual Accounts einer Gesellschaft sind erst dann festgestellt („final“), wenn sie von der Gesellschafterversammlung nach entsprechender Würdigung bestätigt sind. Innerhalb von 27 30 Tagen nach Anerkennung der Annual Accounts durch die Gesellschafterversammlung, spätestens aber 6 Monate nach Schluss des Geschäftsjahres müssen 3 bestätigte Kopien der Annual Accounts und Auditors‘ Report und Directors‘ Report an das Handelsregister (Registrar of Companies) übersandt werden (Offenlegung). ›› Annual Return Binnen 60 Tagen nach dem Annual General Meeting, spätestens aber 60 Tage, nachdem 6 Monate seit Schluss des Geschäftsjahres vergangen sind, hat die Gesellschaft den Annual Return beim Registrar of Companies einzureichen. Dieser enthält einen Statusüberblick über Anteilsinhaber, Geschäftsführer und andere wesentliche Daten der Gesellschaft sowie Hinweise auf eventuell seit dem letzten Annual Return eingetretene Veränderungen. Börsennotierte Gesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse an die jeweilige Börse senden und zudem Quartalsabschlüsse erstellen und diese ebenfalls an die Börse senden (Hinweis auf AS-25 interim financial reporting). Jahresabschlussprüfung Alle Gesellschaften (companies), Banken und Versicherungen müssen ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer („Auditor“) prüfen lassen.Diese Prüfung ist auch unter dem Namen „Statutory Audit“ bekannt. Es besteht somit in Indien generelle Prüfungspflicht. Auch Abschlüsse von Branch Offices unterliegen dieser Pflicht. Die Prüfungspflicht ist daher unabhängig von der Umsatzgröße. Der Prüfer des ersten Jahres nach Gesellschaftsgründung wird vom Board of Directors, der Prüfer aller weiteren Geschäftsjahre wird von den Gesellschaftern (Members) bestimmt. Bei Neugründung einer Pvt. Ltd. hat dies innerhalb eines Monats nach Eintragung des Unternehmens beim Registrar of Companies (ähnlich dem deutschen Handelsregister) zu geschehen. Der Prüfer erstellt nach den Vorgaben des CA 2013 einen Prüfungsbericht. Darin muss er auf die Buchführung eingehen, auf jeden Posten der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und jedes andere Dokument, das Teil des Jahresabschlusses ist und der Gesellschafterversammlung vorgelegt wird. 28 Steuerprüfung Jedes „Business“ (vergleichbar mit deutschem Gewerbebetrieb) und jede „Profession“ (vergleichbar mit dem deutschen Freiberufler) mit einem Bruttoumsatz von über INR 10 Mio. muss den Jahresabschluss in einer gesonderten Darstellung so aufbereiten, dass er den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entspricht, die Anpassung ist ebenfalls mit einem Prüfungsvermerk zu versehen. Das dem deutschen Körperschaftsteuergesetz vergleichbare indische Regelwerk ist im Income Tax Act, 1961 enthalten. Diese zum Statutory Audit zusätzlich verpflichtende Prüfung enthält hauptsächlich Bestätigungen bestimmter Fakten, Zahlen und Informationen, welche generell von den Steuerbehörden im Rahmen der Veranlagung benötigt werden. Durch die geprüften Abschlüsse und Informationen soll der veranlagenden Steuerbehörde die Arbeit erleichtert und Zeit erspart werden. Weitere Prüfungen Alle Geschäftsvorfälle mit verbundenen Unternehmen müssen jährlich gesondert in einer formalen Erklärung dargestellt werden, mit Details zu Art und Umfang der Geschäftsvorfälle sowie zur angewandten Methode der Ermittlung des Verrechnungspreises. Diese Offenlegung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu testieren („Transfer Pricing Audit“). Übersteigt das Volumen an solchen Geschäftsvorfällen den Betrag von INR 10 Mio., so ist zusätzlich eine umfassende Verrechnungspreisdokumentation („Transfer Pricing Documentation“) vorzuhalten. Nichtbeachtung dieser Pflichten führt zu empfindlichen Säumniszuschlägen. Je nach Branche und Größe des Unternehmens können weitere Prüfungen bestimmter Teilbereiche und Teilaspekte erforderlich sein, so z.B. eine gesonderte Prüfung der Umsatzsteuer für Waren, der VAT. Seit dem Finanzjahr 2012/13 müssen Liaison Offices eine steuerliche Erklärung abgeben (Form 49C), in der die das LO betreibende ausländische Gesellschaft u.a. zu ihren Umsätzen in Verbindung mit Indien Auskunft geben muss. Eine Steuerpflicht ist damit nicht verbunden. 29 Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen der Rechtslage übernehmen die Autoren und die Herausgeber keine Gewähr. Ihre Ansprechpartner In Indien The Government of India has declared that the external boundaries of India as depicted in these maps are neither correct nor authentic. Delhi Michael Wekezer Unit No. 4, German Centre 12th Floor, Building 9B, DLF Cyber City, Phase III, Gurgaon Haryana – 122 002 Tel.: + 91 (1 24) 483 75 50 Fax: + 91 (1 24) 483 75 99 E-Mail:[email protected] Pune Mumbai 30 Rahul Oza 3. Etage, Dev Nibiru Linking Road, Khar (W) Mumbai – 400 052 Rahul Oza 307/308, Lunkad Sky Vista New Airport Road Viman Nagar Pune – 411 014 Tel.: + 91 (22) 42 33 18 18 Fax: + 91 (22) 26 42 03 23 E-Mail:[email protected] Tel.: + 91 (20) 66 25 71 00 Fax: + 91 (20) 66 25 71 99 E-Mail:[email protected] In Deutschland: Berlin Seema Bhardwaj Straße des 17. Juni 106 10623 Berlin Tel.: + 49 (30) 81 07 95 – 53 Fax: + 49 (30) 81 07 95 – 59 E-Mail:[email protected] Nürnberg Dr. Peter Bömelburg Äußere Sulzbacher Straße 100 90491 Nürnberg Tel.: + 49 (9 11) 91 93 – 21 00 Fax: + 49 (9 11) 91 93 – 25 04 E-Mail:[email protected] Tillmann Ruppert Äußere Sulzbacher Straße 100 90491 Nürnberg Tel.: + 49 (9 11) 91 93 – 31 25 Fax: + 49 (9 11) 91 93 – 91 25 E-Mail:[email protected] Stuttgart Martin Wörlein Äußere Sulzbacher Str. 100 90491 Nürnberg Dr. Thilo Ketterer Friedrichstraße 6 70174 Stuttgart Tel.: + 49 (9 11) 91 93 30 10 Fax: + 49 (9 11) 91 93 90 03 E-Mail:[email protected] Tel.: + 49 (7 11) 78 19 14 – 19 Fax: + 49 (7 11) 78 19 14 – 50 E-Mail:[email protected] 31 „Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. „Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. Äußere Sulzbacher Straße 100 90491 Nürnberg Tel.: + 49 (9 11) 91 93 – 0 Fax: + 49 (9 11) 91 93 – 19 00 E-Mail:[email protected] www.roedl.de
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