Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V. An die • • • Arbeitgebervertreter in den Verwaltungsausschüssen der Agenturen für Arbeit in Berlin und Brandenburg Geschäftsführungen der Mitgliedsverbände der UVB Herren des Präsidiums der UVB zur Unterrichtung HAUS DER WIRTSCHAFT Am Schillertheater 2 10625 Berlin Tel.: +49 (0)30 310 05 - 124 Fax.: +49 (0)30 310 05 - 240 www.uvb-online.de Bearbeiter: Herr Rath [email protected] Datum: 06.05.2015 Beschäftigung und Arbeitsmarkt in Berlin-Brandenburg im April 2015 • Das aktuelle Thema: Neues Instrument „Assistierte Ausbildung“ Kernaussagen für die Region Berlin-Brandenburg Der Arbeitsmarkt in der Region ist im April in Brandenburg weiterhin in Frühjahrsstimmung, in Berlin verlangsamt sich die positive Entwicklung. In Berlin sank die Zahl der Arbeitslosen auf 201.000, in Brandenburg auf 118.000. Die Arbeitslosenquote in der Region ist 10,1% (Berlin 11,0%, Brandenburg 8,9%). Saisonbereinigt sank die Zahl der Arbeitslosen auf 312.000. Der Bezirk der Regionaldirektion und das Land Berlin liegen bei der Zunahme der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Vorjahresvergleich weiter an der Spitze von allen Bezirken bzw. Bundesländern (Region: +48.400, +2,4%, Berlin: +39.600, +3,2%, Brandenburg: +8.800, +1,1%). Von den 319.000 Arbeitslosen in der Region sind • • • • 21,9% (70.000) dem SGB III und 78,1% (249.000) dem SGB II zugeordnet, 35,8% Langzeitarbeitslose (114.000), 43,9% Helfer, also ohne berufliche Qualifikation (140.000), 7,0% jünger als 25 Jahre (22.000). Ende des Monats sind 36.000 Arbeitsstellen unbesetzt, davon sind nur 18,0% (6.000 Stellen) für Helfer ohne berufliche Qualifikation geeignet. Im Vergleich der Bundesländer liegt Berlin • mit einer Arbeitslosenquote von 11,0% hinter Sachsen-Anhalt mit 10,3%, Mecklenburg-Vorpommern mit 10,6% und nur noch knapp vor Bremen mit 11,1% • und hat mit einer vorläufigen Unterbeschäftigungsquote von 14,3% gegenüber 13,8% in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern und 14,0% in Bremen nach 5 Monaten wieder die „Rote Arbeitsmarktlaterne“. 1 1. Die Beschäftigungssituation Bei der Beschäftigung wird in den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit unterschieden zwischen den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, den abhängig zivilen Erwerbstätigen (zusätzlich die Beamte und die ausschließlich geringfügig Beschäftigten) und allen zivilen Erwerbstätigen (zusätzlich die Selbständigen und die mithelfenden Familienangehörigen, jeweils ohne Soldaten - deshalb „zivil“). Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten betrug im Februar 2015 in der Region 2.075.200 (letztverfügbare Zahl). Hinzu kommen ca. 92.000 Beamte und ca. 246.000 ausschließlich geringfügig Beschäftigte sowie (die folgenden Zahlen für April 2015) 1.890 geförderte Selbständige, 17.916 Personen in öffentlich geförderter Beschäftigung und weitere 412.000 Selbständige und mithelfende Familienangehörige. Damit sind 2,845 Mio. Personen in Berlin-Brandenburg erwerbstätig. Die Darstellung der Struktur der Erwerbstätigkeit nach Beschäftigungsformen zeigt, dass sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nach wie vor die Erwerbstätigkeit dominieren. Der Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten an allen Erwerbstätigen liegt in der Region mit 72,9% leicht über dem Bundesdurchschnitt von 71,3%. Die Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Berlin-Brandenburg ist seit Jahresanfang 2005 positiv verlaufen. 2 Bei den absoluten Zahlen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist zu beachten, dass hier auch Teilnehmer der „Förderung von Arbeitsverhältnissen“, geförderte reguläre Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse und Kurzarbeiter mitgerechnet werden, also Arbeitsverhältnisse, die mit Mitteln der Beitragszahler (SGB III) oder der Steuerzahler (SGB II) voll oder teilweise finanziert werden. Ausschließlich geringfügig Beschäftigte (Minijobber), Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten (1-€-jobber), Selbständige, Beamte und Soldaten werden hier dagegen nicht mitgezählt, für sie fließen keine Beiträge in das Sozialversicherungssystem. 2. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung Die Beitragszahler entlasten den Arbeitsmarkt im SGB III – Bereich mit den verschiedenen Instrumenten der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Im SGB II – Bereich finanzieren die Steuerzahler den Einsatz der Instrumente. Die Gesamtsumme der Arbeitslosen und der Personen, die sich in Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik bzw. in geförderten Beschäftigungsverhältnissen befinden, ergibt das Defizit an wertschöpfenden, nicht subventionierten Arbeitsplätzen in der Region BerlinBrandenburg, kurz „Unterbeschäftigung“ genannt. Im April 2015 werden insgesamt 106.119 Personen (inkl. Kurzarbeiter) nach dem SGB III und dem SGB II gefördert. Dadurch wird die Arbeitslosenquote auf der Basis der abhängig zivilen Erwerbstätigen von 15,6% (Unterbeschäftigungsquote) um 3,9 Prozentpunkte auf 11,7% (Arbeitslosenquote, bezogen auf abhängig zivile Erwerbspersonen) entlastet. Unterbeschäftigungsquote Entlastung um Prozentpunkte Arbeitslosenquote unterbeschäftigte Personen davon arbeitslose Personen Berlin 17,1 % 4,1%-Punkte 13,0 % 264.735 200.977 Brandenburg 13,5 % 3,6%-Punkte 9,9 % 160.527 118.166 Region 15,6 % 3,9%-Punkte 11,7 % 425.262 319.143 3 Die Arbeitslosenquote und die Unterbeschäftigungsquote in der Region BerlinBrandenburg haben sich seit 2005 folgendermaßen entwickelt. Das Schaubild zeigt die Entwicklung des Einsatzes der wichtigsten Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik (Bestand an Teilnehmern): 4 3. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt im April 2015 Im Bezirk der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg ist die Zahl der Arbeitslosen im April gegenüber März um 7.267 Personen gesunken (583 mehr Personen als im Vormonat wurden gefördert). Insgesamt sind 14.624 weniger Menschen arbeitslos als vor einem Jahr. Im März waren 20.541 weniger Menschen arbeitslos als ein Jahr zuvor. Mit arbeitsmarktpolitischen Instrumenten wurden 106.119 Personen gefördert. Die Zahl der Arbeitslosen sank im April auf 319.143. Die Arbeitslosenquote sank um 0,2%-Punkte auf 11,7%. Sie liegt um 0,6%-Punkte unter dem Wert Vorjahresmonats (März: - 0,9%-Punkte). Berlin April Arbeitslose davon SGB III davon SGB II 1 Arbeitslosenquote * 2 Arbeitslosenquote * Darunter: Männer Frauen unter 25 Jahren Ausländer unbesetzte Arbeitsstellen 3 Maßnahmen Σ.: Arbeitsgelegenheiten 4 FAV Weiterbildung (FbW)5 außerbetriebl. Ausbildung reguläre Beschäftigung 6 dv. Eingliederungszuschuss davon Gründungszuschuss § 428, SGB III (> 58 Jahre) § 53a,2, SGB II (> 58 Jahre) 200.977 38.878 162.099 11,0 13,0 11,7 10,1 10,0 21,7 20.148 63.758 8.725 2.345 14.518 1.139 9.324 3.511 1.379 0 9.036 802 Veränderung ggü. Vorjahr 2,3% 9,5% 0,5% - 0,4 - 0,6 - 0,5 - 0,4 - 0,8 - 0,5 + 2,3% 13,1% 11,8% 30,0% 2,9% 34,5% + 12,7% 3,9% + 15,1% - 100,0% 1,2% 48,3% Brandenburg April 118.166 30.957 87.209 8,9 9,9 9,4 8,4 7,2 17,3 14.853 42.361 6.261 585 5.979 691 6.009 4.605 511 0 7.653 1.314 Veränderung ggü. Vorjahr 7,7% 16,6% 4,0% - 0,7 - 0,8 - 0,7 - 0,6 - 1,4 - 1,1 + 20,4% 9,1% 5,4% + 49,2% + 4,3% 30,3% + 7,0% + 6,4% + 28,1% 100,0% 4,9% 57,7% Region April 319.143 69.835 249.308 10,1 11,7 10,7 9,4 8,9 21,2 35.001 106.119 14.986 2.930 20.497 1.830 15.333 8.116 1.890 0 16.689 2.116 Veränderung ggü. Vorjahr - + + + + - - 4,4% 12,8% 1,7% 0,5 0,6 0,6 0,4 1,0 0,6 9,2% 11,5% 9,2% 21,7% 0,9% 32,9% 10,4% 1,7% 18,3% 100,0% 2,9% 54,5% Kurzarbeiter (Okt. 2014) Quelle: Regionaldirektion Berlin-Brandenburg; 1 auf der Basis aller zivilen Erwerbspersonen; 2 auf der Basis der abhängigen 3 zivilen Erwerbspersonen; *) Veränderung in 5Prozentpunkten, ungeförderte Stellen, ohne Arbeitsgelegenheiten, Bürgerarbeit 4 6 FAV: Förderung von Arbeitsverhältnissen, ohne Reha Eingliederungszuschuss, Gründungszuschuss, Einstiegsgeld etc. Die Zahl der Arbeitslosen wird getrennt nach der Zahl der Arbeitslosen nach dem SGB III (69.835 oder 21,9% der Arbeitslosen) und dem SGB II (249.308 oder 78,1% der Arbeitslosen) ausgewiesen. Für die ausgewiesenen Arbeitslosen nach dem SGB II gelten die Kriterien des § 16, SGB III (Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine Beschäftigung suchen, sich arbeitslos gemeldet haben und für Arbeit zur Verfügung stehen). Der Anteil der Langzeitarbeitslosen an allen Arbeitslosen beträgt in der Region 35,8%, in Berlin 31,8%, in Brandenburg 42,5%. Der Anteil der Arbeitslosen ohne berufliche Qualifikation (Qualifikationsniveau „Helfer“) an allen Arbeitslosen beträgt in der Region 43,9%. Das sind 139.963 Arbeitslose ohne berufliche Qualifikation. In Berlin beträgt der Anteil 45,9% (92.327 Arbeitslose), in Brandenburg 40,3% (47.636 Arbeitslose). 5 4. Zugang an Arbeitsstellen Bei den Agenturen für Arbeit gingen im April 10.379 Arbeitsstellenangebote (ungeförderte Stellen) ein (1.672 weniger als im Vormonat), in Berlin 5.688 (923 weniger), in Brandenburg 4.691 (749 weniger). Ende des Monats sind 35.001 offene Arbeitsstellen registriert (ungefördert, ohne Förderung von Arbeitsverhältnissen, Bürgerarbeit etc.). Zu beachten ist, dass nicht alle offenen Stellen den Arbeitsagenturen gemeldet werden. Der Anteil der offenen Stellen, die den Arbeitsagenturen zur Besetzung gemeldet werden, der sogenannte „Einschaltungsgrad“ der Arbeitsagenturen bei der Stellenbesetzung, sinkt, je höher die Qualifikation ist, die von Betrieben gesucht wird. Von dem Bestand der offenen Arbeitsstellen haben nur 5.932 Stellen oder 19,0% aller Stellen das Anforderungsniveau „Helfer“, sind also auch für Arbeitslose ohne berufliche Qualifikation geeignet (Berlin 3.836 oder 19,0% aller Stellen, Brandenburg 2.096 oder 14,1% aller Stellen). 5. Arbeitslosigkeit in Berlin In Berlin sank die Arbeitslosigkeit gegenüber dem Vormonat um 1.276 auf 200.977 Personen (776 mehr Personen als im Vormonat wurden gefördert). Dies waren 4.810 weniger (Märzvergleich: 8.115 weniger) Arbeitslose als vor einem Jahr. Die Arbeitslosenquote sank um 0,1%-Punkte auf 13,0%. Sie liegt um 0,6%-Punkte unter dem Wert des Vorjahresmonats (Märzvergleich: -0,8%punkte). 6 Mit arbeitsmarktpolitischen Instrumenten wurden 63.758 Personen gefördert. Die Zahl der arbeitslosen Jugendlichen unter 25 Jahren sank gegenüber dem Vormonat um 614 auf 15.499. Sie liegt um 1.722 Personen unter dem Vorjahreswert. Bei den Arbeitsagenturen gingen im Berichtsmonat 5.688 neue Arbeitsstellenangebote (ungeförderte Stellen) ein, 1.053 weniger als im Vorjahresmonat. Die Langfristbetrachtung der Entwicklung der Arbeitslosigkeit zeigt, dass der Abbau der Arbeitslosigkeit im SGB II nur sehr langsam erfolgt und sich im SGB III seit fünf Jahren kaum noch verändert. 6. Arbeitslosigkeit in Brandenburg In Brandenburg sank die Arbeitslosigkeit gegenüber dem Vormonat um 5.991 auf 118.166 Personen (193 weniger Personen als im Vormonat wurden gefördert). Dies waren 9.814 weniger Arbeitslose (Märzvergleich: 12.426 weniger) als vor einem Jahr. Die Arbeitslosenquote sank um 0,6%-Punkte auf 9,9%. Sie liegt um 0,8%-Punkte unter dem Wert des Vorjahresmonats (Märzvergleich: -0,9%punkte). Mit arbeitsmarktpolitischen Instrumenten wurden 42.361 Personen gefördert. Die Zahl der arbeitslosen Jugendlichen unter 25 Jahren sank gegenüber dem Vormonat um 246 auf 6.887. Sie liegt um 2.382 Personen unter dem Vorjahreswert. Bei den Arbeitsagenturen gingen im Berichtsmonat 4.691 neue Arbeitsstellenangebote (ungeförderte Stellen) ein, 242 mehr als im Vorjahresmonat. 7 Die Langfristbetrachtung der Entwicklung der Arbeitslosigkeit zeigt, zumindest im Vergleich zu Berlin, einen eher gleichlaufenden und nicht stagnierenden Abbau der Arbeitslosigkeit gleichermaßen im SGB III und im SGB II - Bereich. 8 Das aktuelle Thema: Neues Instrument „Assistierte Ausbildung“ Am 26. Februar 2015 hat der Bundestag mit dem § 130 SGB III eine gesetzliche Regelung für eine Assistierte Ausbildung beschlossen. Sie ist am 1. Mai 2015 in Kraft getreten und ist zur Erprobung auf Maßnahmen befristet, die bis zum 30. September 2018 beginnen. Mit der zeitgleichen Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gilt die Assistierte Ausbildung gleichermaßen für junge Menschen aus dem Bereich der Grundsicherung. Die Finanzierung wird aus dem Haushalt der BA und für junge Menschen aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus dem Bundeshaushalt erfolgen. Ziel der Assistierten Ausbildung ist der Übergang von lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten jungen Menschen in eine betriebliche Ausbildung, deren erfolgreichen Abschluss und die anschließende nachhaltige Integration in den ersten Arbeitsmarkt. In der Region Berlin-Brandenburg ist geplant, die Maßnahmen in diesem Spätsommer und Herbst zu beginnen. Insgesamt haben die Arbeitsagenturen und Jobcenter 761 Maßnahmeplätze bestellt, davon 465 in Berlin und 296 in Brandenburg. Die Bundesagentur für Arbeit hat ein Konzept (s. Anlage) für die Umsetzung der Assistierten Ausbildung erstellt, das auch Grundlage für die Leistungsbeschreibung der inzwischen erfolgten Ausschreibung ist. In der vorliegenden Fassung ist es – wie in der „Allianz für Aus- und Weiterbildung 2015 – 2018“ vereinbart – mit den Sozialpartnern auf Bundesebene abgestimmt worden. Im Folgenden zitieren wir aus dem Konzept die wichtigsten Aussagen: Ziele Ziel der Assistierten Ausbildung ist der Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung∗, Für den Erfolg der Assistierten Ausbildung ist maßgeblich, ob der erfolgreiche Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung erreicht und somit die Chance einer dauerhaften beruflichen Eingliederung erhöht wurden. Förderungsfähige Personen und Maßnahmen Förderungsfähig sind a. die individuelle, kontinuierliche Begleitung und Förderung lernbeeinträchtigter oder sozial benachteiligter junger Menschen von der Ausbildungssuche bis zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss. Gegenstand der Förderung können die Vorbereitung auf die Ausbildungsaufnahme (z. B. Berufsorientierung, Profiling, Bewerbungstraining) sowie Unterstützung während der Ausbildung und zur Arbeitsaufnahme sein, b. Maßnahmen zur Unterstützung von Betrieben bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung der betrieblichen Ausbildung des unter a. genannten Personenkreises. Die Phase I, dem Beginn der Ausbildung vorgeschaltet Diese Phase ist fakultativ. ausbildungsvorbereitende Phase (Phase I) – fakultativ grundsätzlich maximal bis zu sechs Monaten (eine individuelle Verlängerung um bis zu zwei Monate ist möglich): 9 Standortbestimmung, Berufsorientierung, Profiling, Bewerbungstraining, berufspraktische Erprobungen und aktive, speziell auf die Belange des einzelnen Teilnehmenden und des einzelnen Betriebes ausgerichtete Ausbildungsstellenakquise in enger Abstimmung mit der Agentur für Arbeit (AA) bzw. dem Jobcenter (JC) sowie Unterstützung der Teilnehmenden und der Betriebe bei Formalitäten vor und beim Vertragsabschluss. In Berlin Brandenburg wird bei den insgesamt 761 ausgeschriebenen Plätzen für 72 Maßnahmeplätze, die zum 1. August 2015 beginnen, auf die Phase I verzichtet. Die Phase II, die ausbildungsbegleitende Phase Ausbildungsbegleitende Phase (Phase II) bis zum individuellen erfolgreichen Ausbildungsabschluss: Unterstützung der Teilnehmenden und der Betriebe während der betrieblichen Ausbildung sowie Vorbereitung des anschließenden Übergangs in eine versicherungspflichtige Beschäftigung in enger Abstimmung mit der AA / dem JC. Beteiligung, Einbeziehung und Förderung der Betriebe In dem Konzept der BA sind an unterschiedlichen Stellen Aussagen zur Beteiligung, Einbeziehung und Förderung der Betriebe enthalten. Dazu stellen wir im folgenden die wichtigsten Aussagen zusammen: Ausbildungsbegleiter und Betrieb Aufgaben des Ausbildungsbegleiters bei der Zusammenarbeit mit Betrieben Der Ausbildungsbegleiter ist der Ansprechpartner für Betriebe, die Teilnehmende ausbilden möchten und ausbilden. Er unterstützt den Betrieb ggf. in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle in allen Fragen der Ausbildung und bietet Hilfestellung bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung der Ausbildung an. Im Abschnitt 6.2 sind weitere Aussagen zum Ausbildungsbetrieb enthalten Begleitung des Betriebs Ausbildungsbetrieb Die Betriebe stellen die zweite wichtige Säule bei der Assistierten Ausbildung dar. Ohne die Bereitstellung entsprechender Ausbildungsstellen und die Kenntnis über die spezifischen Unterstützungsbedarfe des förderfähigen Personenkreises können die Ziele der Assistierten Ausbildung nicht erreicht werden. Den Betrieben ist von Beginn an eine intensive Begleitung anzubieten. Zwischen Betrieb und Bildungsträger wird hierzu eine Kooperationsvereinbarung geschlossen. Die Maßnahmen zur Unterstützung von Betrieben bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung der Ausbildung werden als Angebot vom Bildungsträger parallel zu den Unterstützungsleistungen für die Teilnehmenden durchgeführt. Der Ausbildungsbetrieb sollte dabei im Interesse seines Auszubildenden dessen Begleitung in der Assistierten Ausbildung aktiv unterstützen und die Angebote des Bildungsträgers für seinen Betrieb nutzen. Die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis bleiben von der Assistierten Ausbildung unberührt. Wenn eine Maßnahme auch die ausbildungsvorbereitenden Phase I beinhaltet, können Betriebe folgendermaßen unterstützt werden. Schaffung von Ausbildungsvoraussetzungen im Betrieb Unterstützungsleistung zur Schaffung der Ausbildungsvoraussetzungen Betriebe, die zumindest einen Teilnehmenden als Auszubildenden einstellen wollen, können durch den Bildungsträger die erforderlichen Unterstützungsleistungen erhalten: 10 • Information über Ausbildungsberufe und personelle und infrastrukturelle Voraussetzungen für die Ausbildung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen, • Unterstützung bei der Zulassung als Ausbildungsbetrieb und allen Fragen der Ausbildereignung, • Unterstützung bei Fragen im Zusammenhang mit Durchführung einer Ausbildung (z. B. Informationen über Dienstleistungsangebote, Fördermittel, Zusammenarbeit mit der Berufsschule, relevante Netzwerkpartner), • Unterstützung bei der Vorbereitung der Vertragsunterlagen (Ausbildungsverträge). Diese Unterstützungsleistungen werden nur bei der Bereitstellung von Ausbildungsstellen gewährt. Unterstützung der Betriebe bei der Einstellung von Auszubildenden Unterstützung bei der Auswahlentscheidung Der Betrieb erhält Unterstützungsleistungen durch den Bildungsträger, wenn bei grundsätzlicher Bereitschaft des Betriebes zur Einstellung eines Teilnehmenden Unsicherheiten bestehen, ob dieser über die vom Betrieb für erforderlich gehaltenen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt sowie voraussichtlich den Anforderungen dieser betrieblichen Ausbildung entsprechen kann. • Kompetenzfeststellung, Profiling, • Erfassen des betrieblichen Anforderungsprofils • Matching von Bewerbern und Betrieben. Bei allen Maßnahmen, also mit und ohne Phase I, können Betriebe folgendermaßen während der Durchführung der Ausbildung unterstützt werden: Unterstützung der Betriebe bei der Vorbeugung von Ausbildungsabbrüchen Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses und Sicherung des Ausbildungsabschlusses Durch die Unterstützung des Bildungsträgers ist das Ausbildungsverhältnis zu stabilisieren, Abbrüche zu vermeiden und ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss sicherzustellen. Zur Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses gehört insbesondere die Begleitung im Betriebsalltag; regelmäßige Gespräche mit dem Betriebsinhaber bzw. Ausbilder dienen dem frühzeitigen Erkennen von möglichen Schwierigkeiten und der sich daraus ergebenen Handlungsbedarfe. Darüber hinaus sollen Betriebe bei der Verwaltung und der Organisation die erforderlichen Hilfestellungen durch den Bildungsträger erhalten, damit ein reibungsloser Ablauf und ein Erfolg der Ausbildung gewährleistet sind. Die Unterstützung ist individuell auf die Bedürfnisse des Betriebes auszurichten. Hierbei werden insbesondere die laufenden Unterstützungsleistungen nach Abschluss des Ausbildungsvertrages abgedeckt: • Unterstützung und Information der betrieblichen Ausbilder in Vorbereitung und bei der Umsetzung der Ausbildung und Qualifizierung, z. B. bei: o Erstellung eines betrieblichen Ausbildungs- / Qualifizierungsplans anhand des Ausbildungsrahmenplanes, o Umsetzung von Ausbildungssequenzen, o Ausrichtung der Inhalte auf Prüfungstermine, o Umsetzung neuer Prüfungsformen, o zielgruppengerechten Ausbildungsmethoden, o Coaching der Ausbilder, Unterstützung der Betriebe bei administrativen Aufgaben Unterstützung bei der Vorbereitung schriftlicher Antragsunterlagen im Rahmen einer Beantragung von Fördermitteln durch den Betrieb (dies ersetzt nicht die rechtzeitige Beantragung von Leistungen durch den Betrieb), •Unterstützung bei administrativen Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildungsdurchführung (z. B. Anmeldung bei der Berufsschule, Weitergabe des Ausbildungsvertrages an die zuständige Stelle, Anmeldung zu Prüfungsterminen), • Koordination zwischen verschiedenen Lernorten (z. B. Berufsschule, Partnerbetrieben) und Ausbildungsbeteiligten (z. B. Kammern). 11 Für Träger, die sich an der Ausschreibung beteiligen, steht eine Beschreibung der Leistungen zur Verfügung, die sie bei der Durchführung der Maßnahme zu erbringen haben. In dieser Leistungsbeschreibung sind Auflagen für den Träger enthalten, die er zu erbringen hat. Zur Zusammenarbeit mit Dritten wird dazu folgendes ausgeführt: Zusammenarbeit mit Betrieben, Kammern, Verbänden und Innungen Zudem bedarf es für die Umsetzung des Maßnahmekonzeptes der Kooperation und damit eines regional abgestimmten Handelns. Der Auftragnehmer muss im regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt verankert und vernetzt sein. Verankerung und Vernetzung bedeutet insbesondere die intensive Zusammenarbeit mit • den Agenturen für Arbeit bzw. Jobcentern, • Jugend- und Sozialämtern sowie weiteren Beteiligten eines regionalen Übergangsmanagements (regionale Anlaufstellen, Kompetenzagenturen, Jugendberufsagenturen etc.), • Betrieben, • Berufsschulen und • zuständigen Stellen (Kammern), sowie auch anlassbezogen mit • Innungen, Arbeitgeber- und Unternehmensverbänden, Gewerkschaften sowie Arbeitnehmervertretungen (insbesondere für Jugendliche/Auszubildende), • zielgruppenspezifischen Netzwerken sowie • weiteren regionalen Akteuren. Erhebung und Weitergabe von Daten in der Maßnahme zur Sicherung der Qualität der Maßnahme Schließlich sind Betriebe auch indirekt bei den Maßnahmen beteiligt, die der Träger zur Qualitätssicherung gegenüber seinem Auftraggeber, der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter zu erbringen hat. Zur Sicherung der Qualität hat der Auftragnehmer die Durchführung der AsA zu evaluieren. Hierbei hat er unterschiedliche Erkenntnisquellen zu nutzen, hieraus mögliche Handlungsbedarfe abzuleiten und umzusetzen. Erkenntnisquellen können insbesondere sein: • anonymisierte Teilnehmerbefragungen • Befragungen des in der Maßnahme eingesetzten Personals • Rückmeldungen aus Betrieben und Berufsschulen • Fehlzeiten- und Abbruchanalyse sowie • Auswertung des Maßnahmeerfolgs. Auf Verlangen sind dem Auftraggeber die Ergebnisse der Analysen vorzulegen und Umsetzungsprozesse darzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Teilnehmer zu wesentlichen Qualitätsaspekten der Maßnahmedurchführung zu befragen. Personalschlüssel zur Auftragsdurchführung und Losgrößen Der Träger kann bei einer Auftragserteilung Mitarbeiter mit unterschiedlichen Qualifikationen und Aufgaben einsetzen: Der Personalschlüssel beträgt: ● Ausbildungsbegleiter: Teilnehmer = 1 : 24 ● Sozialpädagogen : Teilnehmer = 1 : 32 ● Lehrkräfte : Teilnehmer = 1 : 36 In der Region Berlin-Brandenburg schwanken die Losgrößen, also die Anzahl der Plätze in Maßnahmen, die ausgeschrieben wurden, zwischen 116 und 5 Teilnehmern, in der Mehrheit aller Lose liegt die Losgröße unter 20. Das heißt, dass Träger, die Angebote abgeben und mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragt wer12 den, u.U. für alle Aufgaben, die sie zu erfüllen haben, Mitarbeiter nur anteilig einsetzen können. Lücken in der Leistungsbeschreibung Vertreter der UVB und Geschäftsführer ihrer Mitgliedsverbände hatten bei den jährlichen Sitzungen der arbeitgeberseitigen alternierenden Vorsitzenden der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsagenturen in Nürnberg genauso wie auch Vertreter aus anderen Regionen immer wieder gegenüber der Zentrale der Bundesagentur, gegenüber Herrn Weise persönlich und auch gegenüber Vertretern seiner Innenrevision Ausschreibungsverfahren bemängelt und Verbesserungsvorschläge unterbreitet. Zuletzt bei der Ausschreibung zur BaE-Integrativ wurde im Dezember 2013 in Nürnberg vorgeschlagen, künftig bei Maßnahmen, an denen Betriebe und/oder Wirtschaftsinstitutionen beteiligt sind, von Trägern entsprechende Erklärungen / Letters of intent zu verlangen, die belegen, dass Kontakte zu Wirtschaftsinstitutionen und Betrieben bestehen. Diese Vorschläge wurden nicht aufgegriffen. Auch bei dieser Ausschreibung zur Assistierten Ausbildung wird dies nicht verlangt. Es wäre ratsam, wenn das Regionale Einkaufszentrum und die Verwaltungen in unserer Region bei der Zuschlagserteilung auf Wirtschaftsnähe der Träger achten würden und prüften, wie sie dies in ihren Angeboten unterlegen. Ferner sollte die Selbstverwaltung über die Ausschreibung und die Ergebnisse informiert werden. Wenn Betriebe für die Ausbildung von Jugendlichen mit schlechteren Startvoraussetzungen aufgeschlossen gewonnen und dabei begleitet werden sollen, muss dies behutsam, ohne Überforderung und mit größtmöglicher Professionalität erfolgen. Es sind letztlich die Betriebe und nicht die Träger, die für die Pflichten aus dem Ausbildungsverträgen gerade stehen müssen. Anlage: Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III der Bundesagentur für Arbeit 13 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III 2 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III Bundesagentur für Arbeit Zentrale Regensburger Str. 104 90478 Nürnberg Stand: April 2015 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III Inhaltsverzeichnis PRÄAMBEL ............................................................................................................................................... 5 VORBEMERKUNG .................................................................................................................................... 7 I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ............................................................................................................... 8 1. ZIEL UND INHALT DER ASSISTIERTEN AUSBILDUNG.................................................................... 8 2. VERLAUF UND UMFANG DER ASSISTIERTEN AUSBILDUNG ........................................................ 8 2.1 PHASEN ...................................................................................................................................................... 8 2.2 TEILNEHMENDE ........................................................................................................................................... 9 2.3 BETRIEBE .................................................................................................................................................... 9 3. FÖRDERFÄHIGKEIT ............................................................................................................................. 9 3.1 FÖRDERFÄHIGER PERSONENKREIS ............................................................................................................. 9 3.2 FÖRDERFÄHIGER BETRIEB ........................................................................................................................ 10 4. TEILNEHMENDENAUSWAHL ............................................................................................................ 10 5. FÖRDERDAUER .................................................................................................................................. 11 6. ROLLEN DER VERANTWORTLICHEN AKTEURE ........................................................................... 12 6.1 BILDUNGSTRÄGER ..................................................................................................................................... 12 6.1.1 AUSBILDUNGSBEGLEITER ....................................................................................................................... 12 6.1.2 SOZIALPÄDAGOGE.................................................................................................................................. 13 6.1.3 LEHRKRAFT ............................................................................................................................................ 14 6.2 AUSBILDUNGSBETRIEB .............................................................................................................................. 14 6.3 BERUFSSCHULE ........................................................................................................................................ 14 6.4 AGENTUR FÜR ARBEIT UND JOBCENTER .................................................................................................... 15 7. MAßNAHMEORT ................................................................................................................................. 15 II. UMSETZUNG DER ASSISTIERTEN AUSBILDUNG .......................................................................... 16 1. QUERSCHNITTSAUFGABEN ............................................................................................................. 16 1.1 FÖRDERPLANUNG...................................................................................................................................... 16 1.2 SOZIALPÄDAGOGISCHE BEGLEITUNG......................................................................................................... 17 1.3 FÖRDERUNG VON IT- UND MEDIENKOMPETENZ ......................................................................................... 18 1.4 AUSTAUSCH- UND LERNANGEBOTE ........................................................................................................... 18 1.5 ELTERNARBEIT .......................................................................................................................................... 19 1.6 KOOPERATION MIT NETZWERKPARTNERN.................................................................................................. 19 1.7 ZIELGRUPPENSPEZIFISCHE AUSRICHTUNG ................................................................................................ 20 2. ZIELE UND INHALTE IN DEN EINZELNEN PHASEN UND .............................................................. 21 AUFGABENFELDERN BEI DER TEILNEHMENDENBETREUUNG ..................................................... 21 2.1 INTEGRATION IN AUSBILDUNG.................................................................................................................... 21 2.1.1 ABSICHERUNG DER BERUFSWAHL .......................................................................................................... 21 2.1.2 ERLANGEN EINER PASSENDEN AUSBILDUNGSSTELLE ............................................................................. 22 2.2 STABILISIERUNG DES AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSES UND SICHERUNG DES AUSBILDUNGSABSCHLUSSES . 24 2.2.1 STABILISIERUNG DES AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSES ............................................................................. 24 2.2.2 SICHERUNG DES AUSBILDUNGSABSCHLUSSES ....................................................................................... 25 2.3 VORBEREITUNG DES ÜBERGANGS IN BESCHÄFTIGUNG IM ANSCHLUSS AN DIE AUSBILDUNG ..................... 25 Stand: April2015 3 4 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III 3. ZIELE UND INHALTE IN DEN EINZELNEN PHASEN UND DEN...................................................... 27 AUFGABENFELDERN BEI DER BETRIEBSBETREUUNG .................................................................. 27 3.1 VERMITTLUNG EINES PASSENDEN AUSZUBILDENDEN .................................................................................27 3.1.1 UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNG ZUR SCHAFFUNG DER AUSBILDUNGSVORAUSSETZUNGEN.........................27 3.1.2 UNTERSTÜTZUNG BEI DER AUSWAHLENTSCHEIDUNG .............................................................................27 3.1.3 AUSBILDUNG FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG ..................................................................................28 3.2 STABILISIERUNG DES AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSES UND SICHERUNG DES AUSBILDUNGSABSCHLUSSES .28 4. SONSTIGE REGELUNGEN................................................................................................................. 30 4.1 BILDUNGSTRÄGER ..................................................................................................................................... 30 4.2 PERSONAL ................................................................................................................................................ 30 4.3 ANFORDERUNGEN AN DIE ERREICHBARKEIT DES AUSBILDUNGSBEGLEITERS .............................................31 4.4 ANFORDERUNGEN AN DIE INFRASTRUKTUR ...............................................................................................31 4.5 QUALITÄTSSICHERUNG .............................................................................................................................. 31 4.6 VERMEIDUNG VON DOPPELBETREUUNG ....................................................................................................31 4.7 ABSTIMMUNG MIT DEN LÄNDERN / EINBINDEN VON LÄNDERKONZEPTIONEN ...............................................32 4.8 KOFINANZIERER ........................................................................................................................................ 33 ANLAGE Stand: April 2015 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III 5 Präambel Die Arbeitslosigkeit von jungen Menschen ist in Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern am niedrigsten. Neben der demografischen Entwicklung und der hiesigen Wirtschaftsstruktur weisen wissenschaftliche Veröffentlichungen darauf hin, dass diese positive Entwicklung insbesondere auch auf das System der dualen Ausbildung mit seiner engen Koppelung an den Arbeitsmarkt zurückzuführen ist. Zunehmend wird jedoch auf der einen Seite befürchtet, dass die deutsche Wirtschaft den Fachkräftebedarf zumindest in einigen Branchen nicht mehr decken kann. Auf der anderen Seite bleiben trotz allem auch in Deutschland junge Menschen immer noch ohne Ausbildungsabschluss. Viele Betriebe scheuen aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwandes bei schwierigeren Ausbildungsbewerbern, der daraus resultierenden Herausforderungen und der fehlenden Erfahrungen vor einer Einstellung zurück. Die Gewährung von ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) an die Auszubildenden reicht den Betrieben als Unterstützung hier oft nicht aus. Als Lösung hierfür bietet sich das Instrument der „Assistierten Ausbildung“ an. Die Bundesagentur für Arbeit (BA), die bereits mit verschiedenen ausbildungsfördernden Instrumenten tätig ist, hat dieses Thema aufgegriffen. Der Verwaltungsrat der BA hat am 18. Juli 2014 die Initiative „Betriebliche Ausbildung hat Vorfahrt!“ ins Leben gerufen und für deren finanzielle Absicherung gesorgt. Initiative der BA „Betriebliche Ausbildung hat Vorfahrt“ Bezüglich der „Assistierten Ausbildung“ wurde als ein Punkt dieser Initiative folgender Beschluss gefasst: Der Verwaltungsrat hält eine gesetzliche Regelung für erforderlich. Als kurzfristige Lösung - bis zu einer Einführung als Regelinstrument im SGB III - beauftragt der Verwaltungsrat die Verwaltung, ein Produkt zu entwickeln, um den Agenturen für die Umsetzung Orientierung zu geben, wie eine entsprechende Unterstützung mit vorhandenen SGB IIIInstrumenten realisiert werden kann. Beschluss des Verwaltungsrates der BA Aufgrund der BA-Initiative „Betriebliche Ausbildung hat Vorfahrt!“ haben die Partner der „Allianz für Aus- und Weiterbildung 2015 – 2018“ am 12. Dezember 2014 vereinbart, eine gesetzliche Regelung für den Einstieg in die Assistierte Ausbildung auf den Weg zu bringen. Der Bund als ein Partner der Allianz sagte zu, für das Instrument eine entsprechende gesetzliche Initiative auf den Weg zu bringen. Daraufhin verfolgte die BA eine Lösung mit vorhandenen SGB III-Instrumenten nicht weiter. Allianz für Aus- und Weiterbildung Stand: April 2015 6 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III Über eine Verstetigung des gesetzlichen Instrumentes soll nach ersten Erfahrungen entschieden werden. Gesetz § 130 SGB III Am 26. Februar 2015 hat der Bundestag mit dem § 130 SGB III eine gesetzliche Regelung für eine Assistierte Ausbildung beschlossen. Sie wird am 1. Mai 2015 in Kraft treten und ist zur Erprobung auf Maßnahmen befristet, die bis zum 30. September 2018 beginnen. Mit der zeitgleichen Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gilt die Assistierte Ausbildung gleichermaßen für junge Menschen aus dem Bereich der Grundsicherung. Die Finanzierung wird aus dem Haushalt der BA und für junge Menschen aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus dem Bundeshaushalt erfolgen. Dabei ist der förderbare Personenkreis auf lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen beschränkt. Bei einer Kofinanzierung von mindestens 50 % Dritter ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Erweiterung des Personenkreises möglich. Dieses Konzept soll eine Grundlage bieten, wie die BA die Umsetzung der Assistierten Ausbildung ausgestaltet, und ein gemeinsames Verständnis für diese Aufgabe herstellen sowie Antworten auf offene Fragen geben. In der vorliegenden Fassung ist es – wie in der „Allianz für Aus- und Weiterbildung 2015 – 2018“ vereinbart – mit den Sozialpartnern abgestimmt worden. Es beschränkt sich auf die wichtigsten qualitativen Aspekte. Abstimmung mit den Ländern Die neue Maßnahme Assistierte Ausbildung soll sich kohärent in die sonstigen Unterstützungsangebote des Bundes bzw. der BA und der Länder im Übergangsbereich von der Schule in den Beruf einpassen. Stand: April 2015 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III Vorbemerkung Die in dem Konzept enthaltenen Angaben beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die männliche als auch weibliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet. Stand: April 2015 7 8 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III I. Allgemeine Grundsätze 1. Ziel und Inhalt der Assistierten Ausbildung Ziel der AsA Ziel der Assistierten Ausbildung ist der Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung ∗, deren erfolgreichen Abschluss und die nachhaltige Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Für den Erfolg der Assistierten Ausbildung ist maßgeblich, ob der erfolgreiche Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung erreicht und somit die Chance einer dauerhaften berufliche Eingliederung erhöht wurden. Die weiteren Ziele (z. B. Begründung und Stabilisierung eines Ausbildungsverhältnisses) sind vorgelagert. Inhalt der AsA Förderungsfähig sind a. die individuelle, kontinuierliche Begleitung und Förderung lernbeeinträchtigter oder sozial benachteiligter junger Menschen ∗ von der Ausbildungssuche bis zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss. Gegenstand der Förderung können die Vorbereitung auf die Ausbildungsaufnahme (z. B. Berufsorientierung, Profiling, Bewerbungstraining) sowie Unterstützung während der Ausbildung und zur Arbeitsaufnahme sein, b. Maßnahmen zur Unterstützung von Betrieben bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung der betrieblichen Ausbildung des unter a. genannten Personenkreises. Eine Förderung des Betriebes mit AsA bei einer Einstiegsqualifizierung erfolgt nicht. 2. Verlauf und Umfang der Assistierten Ausbildung 2.1 Phasen Phasen der AsA Die Assistierte Ausbildung gliedert sich in folgende Phasen: ausbildungsvorbereitende Phase (Phase I) – fakultativ grundsätzlich maximal bis zu sechs Monaten (eine individuelle Verlängerung um bis zu zwei Monate ist möglich): Standortbestimmung, Berufsorientierung, Profiling, Bewerbungstraining, berufspraktische Erprobungen und aktive, speziell auf die Belange des einzelnen Teilnehmenden und des einzelnen Betriebes ausgerichtete Ausbildungsstellenakquise in enger Abstimmung mit der Agentur für Arbeit (AA) bzw. dem Jobcenter (JC) sowie Unterstützung der Teilnehmenden und der Betriebe bei Formalitäten vor und beim Vertragsabschluss. Berufsausbildung: Es kann sich nur um eine betriebliche Berufsausbildung handeln. Dies schließt besonders geregelte Berufsausbildungen nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bzw. § 42m der Handwerksordnung (HwO) für Menschen mit Behinderung ein. inklusive Menschen mit Behinderung Stand: April 2015 9 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III Mit der Ausgestaltung als fakultative Phase wird Rechnung getragen, dass berufsvorbereitende Angebote auf Landesebene mit einbezogen werden können. Eine Förderung von den Landesgesetzen unterliegenden Angeboten durch die BA ist nicht möglich. ausbildungsbegleitende Phase (Phase II) bis zum individuellen erfolgreichen Ausbildungsabschluss: Unterstützung der Teilnehmenden und der Betriebe während der betrieblichen Ausbildung sowie Vorbereitung des anschließenden Übergangs in eine versicherungspflichtige Beschäftigung in enger Abstimmung mit der AA / dem JC. 2.2 Teilnehmende Der zeitliche Umfang der Begleitung und Unterstützung der Teilnehmenden beträgt: Phase I (fakultativ) 39 Zeitstunden pro Woche (inklusive berufspraktischer Erprobungen) Phase II individuell auf den Teilnehmenden bezogenes Angebot der Begleitung und Unterstützung; davon mindestens vier bis max. neun Unterrichtsstunden pro Woche für Austausch- und Lernangebote Zeitlicher Umfang Teilnehmende Alleinerziehende Mütter und Väter, sowie junge Menschen, die Angehörige pflegen und auf Grund ihrer familiären Verpflichtungen nur mit eingeschränktem Zeitumfang teilnehmen können, sollen gleichermaßen nach diesem Konzept qualifiziert werden. Teilzeit 2.3 Betriebe Der zeitliche Umfang der Begleitung und Unterstützung der Betriebe, die Teilnehmende aufnehmen möchten oder aufgenommen haben, ist im Rahmen der Maßnahme durch den Träger anlassbezogen zu realisieren. Zeitlicher Umfang Betriebe 3. Förderfähigkeit 3.1 Förderfähiger Personenkreis Die Förderung als Teilnehmenden richtet sich an junge Menschen, die • lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und • i. d. R. ohne berufliche Erstausbildung sind und • die Ausbildungsreife und Berufseignung ∗ besitzen und Ausbildungsreife (s. Kriterienkatalog zur Ausbildungsreife): Eine Person kann als ausbildungsreif bezeichnet werden, wenn sie die allgemeinen Merkmale der Bildungs- und Arbeitsfähigkeit erfüllt und die Mindestvoraussetzungen für den Einstieg in die Berufsausbildung mitbringt. Dabei wird von den spezifischen Anforderungen einzelner Berufe abgesehen, die zur Beurteilung der Eignung für den jeweili- Stand: April 2015 Förderfähiger Personenkreis 10 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III • • • Erweiterter förderfähiger Personenkreis nicht vollzeitschulpflichtig und i.d.R. bei Eintritt unter 25 Jahre alt sind und wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. Dieser Personenkreis kann erweitert werden um junge Menschen, bei denen besondere Lebensumstände dazu geführt haben, dass sie eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. Voraussetzungen für diese Erweiterung sind (vgl. II.4.7): 1. in dem Land, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, ist ein Landeskonzept für den Übergang von der Schule in den Beruf vorhanden, in dem die besonderen Lebensumstände konkretisiert sind; 2. in diesem Land gibt es eine spezifische Landeskonzeption für AsA; 3. ein Dritter beteiligt sich finanziell mit mindestens 50 % der Maßnahmekosten an AsA. Grundsätzlich muss zu erwarten sein, dass die Teilnehmenden die betriebliche Ausbildung mit Hilfe der AsA erfolgreich durchlaufen können. 3.2 Förderfähiger Betrieb Förderfähiger Betrieb Jeder Betrieb, der • einen Teilnehmenden in betriebliche Ausbildung nehmen möchte oder • einen Teilnehmenden in betriebliche Ausbildung übernommen hat. 4. Teilnehmendenauswahl Teilnehmendenauswahl Die Auswahl der Teilnehmenden erfolgt durch die zuständige Beratungsfachkraft ∗ der Agentur für Arbeit bzw. Integrationsfachkraft des Jobcenters. Maßgebliches Kriterium für die Teilnehmendenauswahl ist der konkrete individuelle Förderbedarf. Die Ablehnung eines Teilnehmenden durch den Bildungsträger ist nicht möglich. gen Beruf herangezogen werden (Berufseignung). Fehlende Ausbildungsreife zu einem gegebenen Zeitpunkt schließt nicht aus, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt erreicht werden kann. Berufseignung (s. Kriterienkatalog zur Ausbildungsreife): Eine Person kann dann für einen Ausbildungsberuf, eine berufliche Tätigkeit oder Position als geeignet bezeichnet werden, wenn sie über die Merkmale verfügt, die Voraussetzung für die jeweils geforderte berufliche Leistungshöhe sind, und der (Ausbildungs-) Beruf, die berufliche Tätigkeit oder die berufliche Position die Merkmale aufweist, die Voraussetzung für die berufliche Zufriedenheit der Person sind. Der Begriff Beratungsfachkraft umfasst die Berufsberater und Berater Reha/SB bei den Agenturen für Arbeit. Stand: April 2015 11 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III 5. Förderdauer Die individuelle Begleitung des Teilnehmenden beginnt durch einen Ausbildungsbegleiter zu Beginn des Eintritts in die Assistierte Ausbildung und endet mit dem individuellen Austritt. Förderdauer a) Eintritt • zum Maßnahmebeginn • Nachrückende jederzeit, • Wiedereintretende jederzeit, sofern die Fortsetzung der betrieblichen Ausbildung ohne erneute Förderung mit der Assistierten Ausbildung gefährdet erscheint. Eintritt des Teilnehmenden b) Austritt • je nach individueller Situation, spätestens mit erfolgreichem Ausbildungsabschluss (siehe 2.), • bei Erkennen, dass das Maßnahmeziel auch ohne weitere Förderung erreicht werden kann, in Abstimmung mit allen Beteiligten, • bei Erkennen, dass das Maßnahmeziel nicht mehr erreicht werden kann, in Abstimmung mit Bildungsträger, Beratungsfachkraft bzw. Integrationsfachkraft des Jobcenters und ggf. Betrieb. Austritt des Teilnehmenden Die jungen Menschen müssen eine betriebliche Ausbildung anstreben bzw. absolvieren. Sollte sich im Laufe der Phase I ein anderer Berufswunsch und damit verbunden ein anderer Ausbildungsweg (z. B. schulisch) herausbilden, so ist die Teilnahme spätestens mit der Aufnahmebestätigung für diese Ausbildung zu beenden. Falls eine betriebliche Ausbildung aufgrund regionaler Besonderheiten zu Beginn (i. d. R. erstes Ausbildungsjahr) schulisch durchgeführt wird, so ist während der schulischen Ausbildungszeit keine Teilnahme, jedoch ab dem Beginn der betrieblichen Ausbildungszeit (i. d. R. zweites Ausbildungsjahr) die Teilnahme an der Assistierten Ausbildung möglich. Betriebliche Ausbildung und andere Ausbildungswege Der Ausbildungsbegleiter informiert unverzüglich die zuständige Beratungsfachkraft bzw. die zuständige Integrationsfachkraft des Jobcenters sowie ggf. den Ausbildungsbetrieb, wenn trotz intensiver Betreuung einschließlich der Elternarbeit das Erreichen des Maßnahmeziels z. B. wegen häufiger Fehlzeiten oder fehlender Mitwirkung gefährdet ist, oder Anhaltspunkte für einen drohenden Maßnahmeabbruch vorliegen bzw. das Maßnahmeziel (Abschluss einer Berufsausbildung) nicht weiter verfolgt wird. Drohender Abbruch Die Beratungsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. die Integrationsfachkraft des Jobcenters entscheidet unter Einbeziehen des Teilnehmenden in Abstimmung mit dem Ausbildungsbegleiter und dem Ausbildungsbetrieb über die vorzeitige Beendigung der Maßnahme (unabhängig vom Ausbildungsverhältnis). Vorzeitige Beendigung Die Betreuung in der Assistierten Ausbildung endet grundsätzlich mit Ablauf der Phase I, wenn kein nahtloser Übergang in betriebliche Ausbildung erfolgt (vgl. II 2.1.2). Stand: April 2015 12 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III 6. Rollen der verantwortlichen Akteure Die erfolgreiche Umsetzung der Assistierten Ausbildung setzt eine enge Zusammenarbeit des Bildungsträgers, des Ausbildungsbetriebes, der Berufsschule und der Agenturen für Arbeit bzw. der Jobcenter voraus. Bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung kommen den Akteuren die nachfolgend beschriebenen Rollen zu: 6.1 Bildungsträger Rolle des Bildungsträgers Der Bildungsträger ist bei der Assistierten Ausbildung mit mehreren Akteuren (Ausbildungsbegleiter, Sozialpädagogen, Lehrkräfte) beteiligt, die eng und abgestimmt zusammenarbeiten müssen. Die Koordinierung zwischen allen an der Maßnahme beteiligten Akteuren obliegt dem Ausbildungsbegleiter. 6.1.1 Ausbildungsbegleiter Rolle des Ausbildungsbegleiters Der Ausbildungsbegleiter ist eine wichtige Bezugsperson des Teilnehmenden von der Suche einer betrieblichen Ausbildungsstelle bis zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss inklusive der Vorbereitung des anschließenden Übergangs in versicherungspflichtige Beschäftigung. Er unterstützt die Teilnehmenden bei der Wahrung ihrer Interessen gegenüber Dritten und bei der Realisierung der erforderlichen Schritte zur Zielerreichung. Der Ausbildungsbegleiter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Teilnehmende an den individuell erforderlichen Unterstützungsangeboten teilnimmt. Mit Blick auf die angestrebten Ziele arbeitet er mit dem Ausbildungsbetrieb, den Lehrkräften der Berufsschule, sowie den Beratungsfachkräften der Agentur für Arbeit bzw. den Integrationsfachkräften des Jobcenters eng zusammen. Die Aufgaben der Ausbildungsbegleitung beziehen sich immer auf die Unterstützung der zugewiesenen Teilnehmenden. Somit agiert der Ausbildungsbegleiter im regionalen Netzwerk ausschließlich bezogen auf den individuellen Teilnehmenden. Der Ausbildungsbegleiter ist der Ansprechpartner für Betriebe, die Teilnehmende ausbilden möchten und ausbilden. Er unterstützt den Betrieb ggf. in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle in allen Fragen der Ausbildung und bietet Hilfestellung bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung der Ausbildung an. Für eine erfolgreiche Maßnahmedurchführung hat der Ausbildungsbegleiter auf eine regelmäßige Inanspruchnahme der Begleitung hinzuwirken. Gemeinsame Absprachen zur Kontaktdichte sind entsprechend zu dokumentieren. Stand: April 2015 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III 13 Aufgaben im Einzelnen sind insbesondere: • Erstellen und Fortschreiben der Förderplanung in Absprache mit den Teilnehmenden und den anderen Akteuren der Assistierten Ausbildung (insbesondere mit der zuständigen Beratungsfachkraft bzw. der Integrationsfachkraft des Jobcenters), • die Informationen zum Maßnahmeverlauf in sogenannte Leistungsund Verhaltensbeurteilungen (LuV) zusammenfassen und an die Beratungs- bzw. Integrationsfachkraft übermitteln (Beispiel siehe Anlage), • Abstimmung der Inhalte der LuV mit dem Teilnehmenden (Inhalt, Zeitpunkt und Gesprächsteilnehmende sind zu dokumentieren und dem Teilnehmenden im Original auszuhändigen), • Zielvereinbarungen mit dem Teilnehmenden treffen sowie die Förderverläufe kontrollieren und dokumentieren, • das Zusammenwirken der verschiedenen Akteure im Zusammenwirken der verschiedenen Akteure im Förderverlauf sicherstellen, insbesondere auch hinsichtlich aller erforderlichen frühzeitigen Antragstellungen des Teilnehmenden, unabhängig vom jeweils zuständigen Rechtskreis, • Akquirieren von Praktikums-, Ausbildungs- und Arbeitsstellen, • um den Übergang in Phase II zu unterstützen, sind die Ausbildungsbegleiter gehalten, insbesondere die Zeit nach dem regulären Ausbildungsbeginn dafür zu nutzen, in enger Abstimmung mit den Agenturen für Arbeit / Jobcentern Ausbildungsbetriebe mit unbesetzten Ausbildungsstellen zu kontaktieren, um diese Stellen für die noch unversorgten Teilnehmenden zu gewinnen, • Kontakt aufbauen zu zuständigen Stellen und ggf. Innungen, • die schnelle und passgenaue Zusammenführung der Teilnehmenden mit Praktikums-, Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie die Bewerbungsbegleitung im Bedarfsfall, • Sicherstellung und Dokumentation des dauerhaften Eingliederungserfolges, • bei vorzeitigem Austritt und eventuellem Übergang des Teilnehmenden in nachfolgende Bildungsgänge sicherstellen, dass alle erforderlichen Informationen an die künftig ausbildenden bzw. begleitenden Fachkräfte übermittelt werden. 6.1.2 Sozialpädagoge Durch eine sozialpädagogische Unterstützung sollen die Kompetenzen der Teilnehmenden - insbesondere in Phase I - gefördert und damit die beruflichen Integrationschancen erhöht werden. Darüber hinaus kann der Sozialpädagoge während der gesamten individuellen Teilnahme vom Ausbildungsbegleiter hinzugezogen werden. Hierbei ist ein besonderer Schwerpunkt darauf zu legen, drohende Maßnahmeabbrüche frühzeitig zu erkennen und durch gezielte Angebote weitestgehend zu vermeiden. Stand: April 2015 Rolle des Sozialpädagogen 14 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III 6.1.3 Lehrkraft Rolle der Lehrkraft Der Erwerb von fachtheoretischen und allgemein bildenden Kenntnissen (hier insbesondere Deutsch und Mathematik) ist insbesondere in Absprache mit den Lehrkräften der Berufsschule durch den Einsatz von Stütz- und Förderunterricht abzusichern. 6.2 Ausbildungsbetrieb Rolle des Ausbildungsbetriebs Die Betriebe stellen die zweite wichtige Säule bei der Assistierten Ausbildung dar. Ohne die Bereitstellung entsprechender Ausbildungsstellen und die Kenntnis über die spezifischen Unterstützungsbedarfe des förderfähigen Personenkreises können die Ziele der Assistierten Ausbildung nicht erreicht werden. Den Betrieben ist von Beginn an eine intensive Begleitung anzubieten. Zwischen Betrieb und Bildungsträger wird hierzu eine Kooperationsvereinbarung geschlossen. Die Maßnahmen zur Unterstützung von Betrieben bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung der Ausbildung werden als Angebot vom Bildungsträger parallel zu den Unterstützungsleistungen für die Teilnehmenden durchgeführt. Der Ausbildungsbetrieb sollte dabei im Interesse seines Auszubildenden dessen Begleitung in der Assistierten Ausbildung aktiv unterstützen und die Angebote des Bildungsträgers für seinen Betrieb nutzen. Die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis bleiben von der Assistierten Ausbildung unberührt. 6.3 Berufsschule Rolle der schule Berufs- Im Interesse ihrer Schüler sollte die Berufsschule die Arbeit der Ausbildungsbegleitung aktiv unterstützen. Die Agentur für Arbeit / Jobcenter und der Bildungsträger werben um die Mitarbeit der Berufsschule und beziehen sie bei der Durchführung der Assistierten Ausbildung aktiv mit ein. Hierzu ist es anzustreben, dass die Berufsschule in Abstimmung mit den Agenturen für Arbeit / Jobcentern und den Ausbildungsbegleitern die Lehrkräfte der Berufsschule über die AsA informiert und für Transparenz über die Unterstützungsmöglichkeiten der Assistierten Ausbildung sorgt. Wünschenswert wäre es, wenn die Berufsschule dem Ausbildungsbegleiter ermöglichen würde, seine Unterstützungsangebote bedarfsabhängig in der Schule anbieten zu können (z. B. Bereitstellen von Räumlichkeiten für Gespräche). Stand: April 2015 15 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III Bei Einwilligung des Teilnehmenden ist ein Austausch der Lehrkräfte der Berufsschule mit dem Ausbildungsbegleiter zur individuellen Lernund Leistungssituation der Teilnehmenden für die weitere Förderplanung hilfreich. Zusätzlich wäre es sinnvoll, wenn seitens der Berufsschulen ein Ansprechpartner / Koordinator für den Ausbildungsbegleiter benannt wird. Durch eine Teilnahme an der ausbildungsvorbereitenden Phase wird die Berufsschulpflicht nicht berührt. Den Teilnehmenden soll maßnahmegerechter Berufsschulunterricht angeboten werden. Darauf sollen die Bildungsträger – ggf. mit Unterstützung der zuständigen Agentur für Arbeit / dem zuständigen Jobcenter - in Verhandlungen mit den regionalen Schulträgern und –behörden hinwirken. 6.4 Agentur für Arbeit und Jobcenter Für die zugewiesenen Teilnehmenden aus dem Rechtskreis SGB III hat die zuständige Beratungsfachkraft bzw. für die zugewiesenen Teilnehmenden aus dem Rechtskreis SGB II die zuständige Integrationsfachkraft die Prozess- und Integrationsverantwortung. Beratungs- und Integrationsfachkräfte nutzen die Unterstützungsmöglichkeiten der Ausbildungsbegleitung. Dies setzt einen regelmäßigen Informationsaustausch zwischen dem Ausbildungsbegleiter und der zuständigen Beratungsbzw. Integrationsfachkraft über den Entwicklungsfortschritt der Teilnehmenden voraus. Bei vorhandenen Jugendberufsagenturen sind deren Strukturen zu berücksichtigen und deren Unterstützungsleistungen in geeigneter Form einzubinden. Rolle der Agentur für Arbeit und der Jobcenter Der Agentur für Arbeit und den Jobcentern obliegt die Qualitätssicherung hinsichtlich der Maßnahmeumsetzung. An Berufsschulen, für deren Schüler erstmalig Ausbildungsbegleiter tätig werden, informiert die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter zusammen mit dem Bildungsträger die Berufsschule über das Angebot der Assistierten Ausbildung und stimmt sich mit dieser über die weitere Zusammenarbeit ab. 7. Maßnahmeort Bei einem Wohnortwechsel des Teilnehmenden sollte geprüft werden, ob ein Wechsel in eine Maßnahme am neuen Wohnort möglich ist. Stand: April 2015 Maßnahmeort 16 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III II. Umsetzung der Assistierten Ausbildung Bei der Assistierten Ausbildung handelt es sich um eine individuelle und kontinuierliche Unterstützung der einzelnen Teilnehmenden, die sich an der konkreten Lern- und Lebenssituation und dem jeweiligen Unterstützungsbedarf ausrichtet. Die in der Assistierten Ausbildung wahrzunehmenden Aufgaben werden folgenden Phasen und Aufgabenfeldern zugeordnet: Phase I (fakultativ) Erlangen einer passenden betrieblichen Ausbildungsstelle bzw. eines passenden Auszubildenden Phase II Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses und Sicherung des erfolgreichen Ausbildungsabschlusses sowie Vorbereitung des anschließenden Übergangs in versicherungspflichtige Beschäftigung und sind unter II. 2 beschrieben. Zusätzlich sind während der gesamten Begleitungszeit die nachfolgend unter II. 1 beschriebenen Querschnittsaufgaben wahrzunehmen: 1. Querschnittsaufgaben 1.1 Förderplanung Standortbestimmung Zu Beginn der Maßnahme führt der Bildungsträger mit jedem Teilnehmenden eine Standortbestimmung durch. Dazu gehört u. a. die Erhebung und erste Bewertung • des schulischen Verlaufs, • der schulischen und außerschulischen Interessen, • der Motivation, • der Lebenssituation (einschließlich peer-groups), • der soziokulturellen, körperlichen und kognitiven Voraussetzungen (einschließlich Beachtung einer eventuellen Behinderung), • der Erwartungen und Wünsche des Teilnehmenden und • der Gründe dafür, warum bisher keine Ausbildung aufgenommen werden konnte (bisherige Maßnahmen und deren Ziele, Erfolge oder Misserfolge) Soweit vorhanden, sind hierbei die Ergebnisse einer durchgeführten Potenzialanalyse ∗ zu nutzen. Potenzialanalysen dienen der Erfassung der personalen, sozialen und methodischen Kompetenz von Schülern. Eine Lernstandsfeststellung findet dabei nicht statt. Stand: April 2015 17 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III Der Ausbildungsbegleiter hat zusammen mit den anderen Akteuren des Bildungsträgers zu Maßnahmebeginn für jeden Teilnehmenden auf der Grundlage der bei Eintritt in eine Assistierte Ausbildung vorliegenden Informationen sowie der Standortbestimmung eine individuelle Förderplanung zu erstellen und kontinuierlich fortzuschreiben. Diese ist sowohl bei der erstmaligen Erstellung, als auch bei der Fortschreibung mit dem Teilnehmenden zu besprechen und ihm zur Kenntnis zu geben. Förderplanung Darüber hinaus sind Unterstützungsleistungen, die bisher geleistet wurden, sowie weitere konkret geplante Unterstützungsleistungen, die sich aus der Fortschreibung des individuellen Förderplans ergeben, zu dokumentieren. Es ist mit allen Akteuren, insbesondere mit der Beratungsbzw. Integrationsfachkraft, ein enger Kontakt zu halten und sich mit diesen abzustimmen. Soweit gemeinsam mit der Beratungsfachkraft, den Integrationsfachkräften sowie ggf. weiteren Akteuren Fallbesprechungen durchgeführt werden, sind die Ergebnisse in der Förderplanung zu dokumentieren. 1.2 Sozialpädagogische Begleitung Ziel der Sozialpädagogischen Begleitung ist die Bewältigung von Hemmnissen durch Herstellung der individuellen Grundstabilität bei Problemlagen sowie die Herstellung eines positiven Lern- und Arbeitsverhaltens der Teilnehmenden, um eine nachhaltige Eingliederung zu erreichen. Ziel Um motivationsbedingte Abbrüche möglichst zu vermeiden, sind bedarfsgerechte Angebote zum Aufbau eines Vertrauensverhältnisses des Teilnehmenden zum Personal (insbesondere zum Ausbildungsbegleiter und Sozialpädagogen) zu unterbreiten. Persönliche Beziehung In allen Phasen und Aufgabenbereichen der Assistierten Ausbildung sind Alltagshilfen und Verhaltenstraining anzubieten. Aufgaben während der gesamten Begleitung sind außerdem Krisenintervention, Konfliktbewältigung und die Suchtprävention bzw. bei Teilnehmenden mit Behinderung Hilfestellungen zum Umgang mit ihrer Behinderung. Alltagshilfen Bestandteil der Alltagshilfen und des Verhaltenstrainings ist die Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen als berufsübergreifende Kompetenzen, um Teilnehmende auf die wachsenden Anforderungen z. B. im Bereich der Selbstorganisation und Problemlösung in der Arbeitswelt vorzubereiten. Durch die Unterstützung mit der Assistierten Ausbildung sollen insbesondere gefördert werden: • • Persönliche Kompetenzen (z. B. Motivation, Leistungsfähigkeit, aber auch Selbstbild, Selbsteinschätzung, Selbstsicherheit, Offenheit, Wertehaltung), Soziale Kompetenzen (z. B. Kommunikationsfähigkeit und Sprachkompetenz, Kooperations- / Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Empathie), Stand: April 2015 Förderung von Kompetenzen 18 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III • • • Methodische Kompetenzen (z. B. Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lerntechniken, Einordnung und Bewertung von Wissen), Lebenspraktische Fertigkeiten (z. B. Umgang mit Behörden, Umgang mit Geld, Hygiene, Tagesstruktur, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Einkauf, Selbstversorgung, Erscheinungsbild, Freizeitgestaltung), interkulturelle Kompetenzen (Verständnis und Toleranz für andere Kulturen, Traditionen und Religionen sowie im Umgang mit diesen). 1.3 Förderung von IT- und Medienkompetenz IT- und Medienkompetenz Im Rahmen der Förderung von IT- und Medienkompetenz sollen die Teilnehmenden in die Lage versetzt werden, verschiedene Medien selbstständig anwenden, zielgerichtet nutzen und die gewonnenen Informationen bewerten zu können. Bei der zielgerichteten Nutzung steht die Gewinnung von Informationen zur Berufsorientierung, zur Integration in eine Berufsausbildung sowie zur Bewältigung lebenspraktischer Anforderungen im Vordergrund. Hierzu gehört auch die Einweisung in die durch die Bundesagentur für Arbeit bereitgestellten Informations- und Vermittlungsunterstützungssysteme (z. B. BERUFENET, JOBBÖRSE). 1.4 Austausch- und Lernangebote Lernangebote Lerngruppen Stütz- und Förderunterricht Für alle Teilnehmenden werden in Abhängigkeit von ihren individuellen Bedürfnissen zusätzliche Austausch- und Lernangebote bereitgestellt, die sie darin unterstützen, die persönlichen und berufstheoretischen Anforderungen einer betrieblichen Ausbildung zu bewältigen. Dies erfolgt in unterschiedlichen Formen wie z. B. • Lern- und Austauschgruppen (z. B. Lernstrategien, Präsentation, sozialpädagogische Gruppenangebote, Kommunikationstraining, Erfahrungsaustausch, Freizeitaktivitäten) • Stütz- und Förderunterricht zur fachtheoretischen und fachpraktischen Förderung: Der Erwerb von fachtheoretischen und allgemein bildenden Kenntnissen (hier insbesondere Deutsch und Mathematik) ist durch den Einsatz von Stütz- und Förderunterricht abzusichern. Stützunterricht ist kontinuierlich für alle Teilnehmenden einzusetzen. Den Teilnehmenden sind die zur Ausbildung erforderlichen fachtheoretischen und allgemein bildenden Inhalte zu vermitteln. Der Förderunterricht ist individuell einzusetzen und gesondert zu dokumentieren. Er ist methodisch an den Fähigkeiten sowie an den individuellen Potenzialen des Teilnehmenden auszurichten. Der Förderunterricht ist bei Bedarf mit anderen Lernsituationen zu verzahnen. • Den Teilnehmenden sind generell neue Lerntechniken zu eröffnen. Dabei sollen Inhalte und Zusammenhänge aufgezeigt, verdeutlicht Stand: April 2015 19 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III • und dauerhaft in das Wissens- und Handlungspotenzial übernommen werden. Angebote zur Prüfungsvorbereitung (Zwischen- und Abschlussprüfung sowie ggf. anderen Qualifikationen) Prüfungsvorbereitung 1.5 Elternarbeit Die wichtigsten Entwicklungen von jungen Menschen vollziehen sich im familiären Umfeld. Gleichzeitig kann die Fördernotwendigkeit des jungen Menschen ihre Ursache im häuslichen oder familiären Umfeld haben. Daher sollen Eltern/Erziehungsberechtigte der Teilnehmenden durch den Ausbildungsbegleiter ggf. in Zusammenarbeit mit dem Sozialpädagogen gezielt in die Begleitung einbezogen werden, soweit dies für den Erfolg und die Nachhaltigkeit der Unterstützung sinnvoll und erforderlich ist. Eltern Hierbei ist auf die individuellen Rahmenbedingungen einzugehen, u. a. durch • interkulturelle Arbeitsweise, • Bedarfsorientierung, • Abbau von Zugangsbarrieren, • Transparenz, • Ziel- und Kooperationsabsprachen. 1.6 Kooperation mit Netzwerkpartnern Ausbildungsbegleiter müssen ausgehend vom individuellen Unterstützungsbedarf des Teilnehmenden eng mit diversen anderen Akteuren am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zusammenarbeiten, um die dauerhafte Eingliederung in Ausbildung / Arbeit zu erreichen. Zudem bedarf es für die Umsetzung des Maßnahmekonzeptes der Kooperation und damit eines regional abgestimmten Handelns. Der Bildungsträger muss im regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt verankert und vernetzt sein. Verankerung und Vernetzung bedeutet insbesondere die intensive Zusammenarbeit mit • den Agenturen für Arbeit bzw. Jobcentern, • Jugend- und Sozialämtern sowie weiteren Beteiligten eines regionalen Übergangsmanagements (regionale Anlaufstellen, Kompetenzagenturen, Jugendberufsagenturen etc.), • Betrieben, • Berufsschulen, • ggf. überbetrieblichen Bildungsstätten und • zuständigen Stellen (Kammern), sowie auch anlassbezogen mit Stand: April 2015 Netzwerk 20 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III • • • Innungen, Arbeitgeber- und Unternehmensverbänden, Gewerkschaften sowie Arbeitnehmervertretungen (insbesondere für Jugendliche / Auszubildende), zielgruppenspezifischen Netzwerken (z. B. für Teilnehmenden mit Migrationshintergrund) sowie weiteren regionalen Akteuren. 1.7 Zielgruppenspezifische Ausrichtung Gender Mainstreaming Menschen hinderung mit Die Strategie des Gender Mainstreaming sowie die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern sind bei der Maßnahmedurchführung zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch junge Frauen als auch junge Männer, die sich für einen geschlechtsuntypischen Beruf entschieden haben, zu motivieren bzw. bei der Realisierung zu unterstützen. Eventuell ergebene Besonderheiten bei einer Teilnahme in Teilzeit sind zu berücksichtigen. Be- Junge Menschen mit Behinderung können an der Assistierten Ausbildung im Sinne der Inklusion teilnehmen. Hierbei sind die Auswirkungen der Art oder Schwere der Behinderung bei der Planung, Ausgestaltung und Durchführung der Maßnahme sowie bei der Integration in den allgemeinen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Falls erforderlich sind besondere Einrichtungen des regionalen Hilfenetzes sowie begleitende Hilfen (medizinisch, therapeutisch) in die individuelle Qualifizierung und Förderung einzubeziehen. Bei der angestrebten Integration in eine Berufsausbildung können auch die besonders geregelten Berufsausbildungen nach § 66 BBiG / § 42m HWO für junge Menschen mit Behinderungen in Abstimmung mit der zuständigen Beratungsfachkraft in die Integrationsüberlegungen einbezogen werden. Die Bereitstellung individueller rehabilitationsspezifischer Leistungen durch die Agentur für Arbeit ist bei individuell vorliegendem Bedarf auch für eine Teilnahme an dieser Maßnahme möglich. Das vorgesehene Verfahren für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zwischen Agentur für Arbeit als Rehabilitationsträger und Jobcenter (Eingliederungsvorschlag) findet entsprechend der Fachlichen Hinweise SGB II zur Beruflichen Rehabilitation eLb Anwendung. Menschen mit Migrationshintergrund Die spezifischen Belange junger Menschen mit Migrationshintergrund sind bei der Planung, Ausgestaltung und Durchführung der Maßnahme sowie bei der Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Bei Bedarf sind Hilfsangebote zum Abbau von Sprachbarrieren zu initiieren. Beratungs- und Unterstützungsangebote Dritter für diese Zielgruppe sind zu nutzen und Migrantenorganisationen (z. B. Jugendmigrationsdienste) einzubeziehen. Der Ausbildungsbegleiter unterstützt im Bedarfsfall auch die Akteure im Ausbildungsbetrieb und die Lehrkräfte der Berufsschule bei behinderten- bzw. migrationsspezifischen Problemen und Fragestellungen. Stand: April 2015 21 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III 2. Ziele und Inhalte in den einzelnen Phasen und Aufgabenfeldern bei der Teilnehmendenbetreuung 2.1 Integration in Ausbildung Dieser Abschnitt mit seinen Unterpunkten gilt nur für Maßnahmen mit einer ausbildungsvorbereitenden Phase I. Ziel ist, dass der Teilnehmende innerhalb der Phase I eine passende Ausbildungsstelle in einem Betrieb erhält. Deshalb sollen berufspraktische Zeiten nur in einem potentiellen Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden. Ziel Hierzu hat der Bildungsträger insbesondere Aufgaben zur Absicherung der Berufswahl sowie zum Erlangen einer passenden betrieblichen Ausbildungsstelle wahrzunehmen. Inhalte 2.1.1 Absicherung der Berufswahl Ziel ist die Entwicklung und Festigung einer auf den individuellen Kompetenzen des Teilnehmenden abgestellten beruflichen Perspektive. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Teilnehmende ggf. bereits für sich eine Berufswahlentscheidung getroffen und berufliche Erfahrungen gesammelt hat. Ziel Dies beinhaltet auch die Überprüfung einer bereits getroffenen Berufswahlentscheidung und ggf. die Entwicklung weiterer Alternativen insbesondere durch berufspraktische Erfahrungen in potentiellen Ausbildungsbetrieben. Inhalte Hierzu hat der Bildungsträger die vom Teilnehmenden vorab beschrittenen Wege herauszuarbeiten und gemeinsam mit der Beratungsfachkraft individuell zu beurteilen und zu nutzen. Daraus können sich insbesondere folgende Aufgaben ergeben, deren Ausgestaltung individuell auf den Teilnehmenden ausgestaltet werden muss: • Standortbestimmung und individuelle Begleitung im Berufswahlprozess (z. B. Unterstützung bei der Informationssuche/-beschaffung, neue Medien), • Anleitung zur aktiven Gestaltung (z. B. Besuch im BiZ), • Begleitung des Teilnehmenden zu Terminen mit der Beratungsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. Integrationsfachkraft des Jobcenters, • Unterstützung bei der Umsetzung von im Beratungsgespräch mit der Beratungs- bzw. Integrationsfachkraft getroffenen Vereinbarungen, • Hilfestellung bei der gezielten Auswahl, Vermittlung, Durchführung sowie die Vor- und Nachbereitung von Praktika in Betrieben, die den Teilnehmenden eventuell in Ausbildung nehmen möchten, • Unterstützung des Teilnehmenden bei der Einschätzung seiner persönlichen Voraussetzungen (Neigung, Eignung und Leistungsfähig- Stand: April 2015 22 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III • keit) im Verhältnis zu den Anforderungen von Berufen und Tätigkeiten, Erarbeitung von Realisierungsstrategien. 2.1.2 Erlangen einer passenden Ausbildungsstelle Ziel Ziel ist die Aufnahme einer passenden betrieblichen Ausbildung. Inhalte Dazu hat der Bildungsträger • die Teilnehmenden im Bewerbungsprozess unter Nutzung der Angebote der Bundagentur für Arbeit sowie die individuelle Begleitung bei der Suche nach einer passgenauen Ausbildungsstelle zu unterstützen und • eine aktive Ausbildungsstellenakquise zu betreiben. Hierzu hat der Bildungsträger die vom Teilnehmenden vorab beschrittenen Wege herauszuarbeiten und gemeinsam mit der Beratungsfachkraft, bzw. mit der Integrationsfachkraft des Jobcenters, individuell zu beurteilen und zu nutzen. Unterstützung des Teilnehmenden Dabei soll der Teilnehmende motiviert werden, sich (weiter) aktiv um eine Ausbildungsstelle zu bemühen. Er sollte in die Lage versetzt werden, sich auf dem allgemeinen Ausbildungsmarkt selbstständig und zielgerichtet zu bewerben sowie seine Stärken, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend darzustellen und einzusetzen. Daraus können sich insbesondere folgende Aufgaben ergeben, deren Ausgestaltung individuell auf den Teilnehmenden ausgerichtet werden müssen: • Bereitstellung von Informationen über den regionalen und ggf. bundesweiten Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, • Aufzeigen von Möglichkeiten der Ausbildungsstellensuche (Online-Angebote, Tagespresse) und Vorschlag von freien Stellen in Kooperation mit der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter, • Stärkung der Eigenbemühungen der Teilnehmenden • Entwicklung von Selbstvermarktungs- und Bewerbungsstrategien (auch unter Berücksichtigung bisheriger erfolgloser Bewerbungsbemühungen), • Aktives Bewerbungstraining (dabei grds. Verhaltensregeln, Körpersprache, Kommunikationstraining), • Unterstützung von Bewerbungen per Telefon / Briefpost / Internet/ E-Mail, • Einüben der aktuellen Standards zur Erstellung von schriftlichen Bewerbungsunterlagen, • Unterstützung bei der Erstellung von vollständigen, individuellen Bewerbungsunterlagen mit jedem Teilnehmenden, so dass er diese selbst je nach Stellenangebot anpassen kann, • Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und ggf. Begleitung, • Vorbereitung auf Testverfahren, • Informationen über Akteure und die finanziellen Fördermöglichkeiten, Stand: April 2015 23 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III • Hilfestellung bei der gezielten Auswahl, Vermittlung, Durchführung sowie die Vor- und Nachbereitung von Praktika in Betrieben, die den Teilnehmenden eventuell in Ausbildung nehmen möchten. Der Bildungsträger hat in enger Abstimmung mit der Agentur für Arbeit / dem Jobcenter eine spezielle Ausbildungsstellenakquise zu betreiben, die die im Rahmen der Maßnahme festgestellten individuellen Voraussetzungen, Kompetenzen und Fähigkeiten des Teilnehmenden sowie die mit der Beratungs- bzw. Integrationskraft abgestimmten Berufswünsche des Teilnehmenden zu Grunde legt. Ausbildungsstellenakquise Ausbildungsstellen, die dem Bildungsträger im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden und nicht durch die Teilnehmenden der Assistierten Ausbildung besetzt werden können, sind bei Einverständnis des Betriebes der Agentur für Arbeit / dem Jobcenter zu melden. Ausbildungsstellen Zur Erstellung und zum Ausdruck eigener aussagefähiger Bewerbungsunterlagen hat der Bildungsträger Medien, PC-Arbeitsplätze und einschlägige Fachliteratur bereitzustellen. Medien und Material Sollte im Einzelfall trotz der intensiven individuellen Betreuung in der Phase I keine passgenaue betriebliche Ausbildungsstelle für einen Teilnehmenden gefunden werden, so bleibt das Ziel bestehen, die Integration in eine betriebliche Ausbildung zu erreichen. Keine Ausbildungsstelle gefunden Wenn erkennbar ist, dass nach Beendigung der Phase I der direkte Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung nicht gelingt, besteht die Aufgabe des Ausbildungsbegleiters zunächst darin, frühzeitig mit der Beratungsfachkraft bzw. der Integrationsfachkraft des Jobcenters zielgerichtete Förderwege abzustimmen. Zielgerichtete derwege Stand: April 2015 För- 24 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III 2.2 Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses und Sicherung des Ausbildungsabschlusses Ziel Ziel ist die nachhaltige Stabilisierung des Teilnehmenden im Ausbildungsverhältnis und die Sicherung des Ausbildungsabschlusses, um eine dauerhafte Integration zu erreichen. Inhalte Dabei werden die beruflichen sowie sozialen Handlungskompetenzen gefördert und die Entwicklung des Teilnehmenden in Bezug auf die Anforderungen der Arbeits- und Lebenswelt unterstützt. 2.2.1 Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses Ziel Ziel ist die nachhaltige Stabilisierung des Teilnehmenden im Ausbildungsverhältnis, um eine Lösung des Ausbildungsvertrages zu verhindern, außer der Teilnehmende möchte eine Korrektur der Berufswahl vornehmen. Inhalte Zur Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses gehört insbesondere die Begleitung des Teilnehmenden im ausbildenden Betrieb bezogen auf den Betriebsalltag und in der Berufsschule bezogen auf den individuellen theoretischen Unterstützungsbedarf. Regelmäßige Gespräche mit dem Betriebsinhaber bzw. Ausbilder dienen dem frühzeitigen Erkennen von möglichen Schwierigkeiten und der sich daraus ergebenen Handlungsbedarfe, um dadurch die Lösung des Ausbildungsvertrages zu vermeiden. Die regelmäßigen Kontakte zu den Lehrkräften der Berufsschule dienen der Abstimmung der Förderplanung. Darüber hinaus umfasst die Begleitung insbesondere: • Krisenintervention, • Konfliktbewältigung, • Elternarbeit, • Alltagshilfen, • Entwicklungsfördernde Beratung und Einzelfallhilfe, • Stütz- und Förderunterricht zur fachtheoretischen und fachpraktischen Förderung, • Verhaltenstraining, • Suchtprävention, • Umgang mit den behinderungsbedingten Einschränkungen im Betrieb, • die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den an der Berufsausbildung Beteiligten. Verlust der bildungsstelle Aus- Sollte im Einzelfall trotz der intensiven individuellen Betreuung das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet werden, ist mit der Beratungsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. mit der Integrationsfachkraft des Jobcenters und dem Teilnehmenden das weitere Vorgehen abzustimmen. Sofern die Fortsetzung der betrieblichen Ausbildung vorgesehen ist, hat der Bildungsträger innerhalb von zwei Monaten eine passende Ausbil- Stand: April 2015 25 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III dungsstelle zu akquirieren. Gelingt dieses nicht, endet grundsätzlich die Förderung. 2.2.2 Sicherung des Ausbildungsabschlusses Ziel ist die Sicherung des Ausbildungsabschlusses, um eine dauerhafte Integration zu erreichen. Ziel Die Unterstützung bei den Prüfungsvorbereitungen sowohl bei der Zwischen- und Abschlussprüfung sowie bei eventuell anderen Qualifizierungsprüfungen (z. B. Staplerführerschein) ist dabei auf die individuellen Bedürfnisse abzustimmen. Inhalte Insbesondere bei der Sozialpädagogischen Begleitung (vgl. 1.2) und dem Stütz- und Förderunterricht (vgl. 1.4) muss der Bildungsträger mit den Ausbildern und den Berufschullehrern eng zusammenarbeiten. 2.3 Vorbereitung des Übergangs in Beschäftigung im Anschluss an die Ausbildung Ziel ist die nachhaltige Integration in versicherungspflichtige Beschäftigung. Ziel Dazu hat der Bildungsträger: • die Teilnehmenden im Bewerbungsprozess unter Nutzung der Angebote der Bundesagentur für Arbeit sowie der individuellen Begleitung bei der Suche nach einer versicherungspflichtigen Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen und • eine aktive Arbeitsstellenakquise in enger Abstimmung mit der AA / dem JC zu betreiben. Inhalte Der Bildungsträger hat darauf hinzuwirken, dass sich der Teilnehmende spätestens drei Monate vor dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende arbeitsuchend meldet, und ggf. Hilfestellung hierbei zu geben. Unterstützung des Teilnehmenden Der Teilnehmende soll motiviert werden, sich aktiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen und in die Lage versetzt werden, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt selbstständig zu bewerben und seine Stärken, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend darzustellen. Hierzu hat der Bildungsträger insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: • Bereitstellung von Informationen über den regionalen und ggf. bundesweiten Arbeitsmarkt, • Aufzeigen von Möglichkeiten der Arbeitsstellensuche (OnlineAngebote, Tagespresse) und Vorschlag von freien Stellen in Kooperation mit der Vermittlungs-/Integrationsfachkraft, • Stärkung der Eigenbemühungen der Teilnehmenden, • Entwicklung von Selbstvermarktungs- und Bewerbungsstrategien (auch unter Berücksichtigung bisheriger erfolgloser Bewerbungsbemühungen), Stand: April 2015 26 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III • • • • • • • aktives Bewerbungstraining (dabei grundsätzliche Verhaltensregeln, Körpersprache, Kommunikationstraining), Unterstützung von Bewerbungen per Telefon/Briefpost/Internet/ E-Mail, Einüben der aktuellen Standards zur Erstellung von schriftlichen Bewerbungsunterlagen, Unterstützung bei der Erstellung von vollständigen, individuellen Bewerbungsunterlagen mit jedem Teilnehmenden, so dass er diese selbst je nach Stellenangebot und Arbeitgeber anpassen kann, Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und Testverfahren, Sozialpädagogische Begleitung bei der Misserfolgsbearbeitung, Informationen über Akteure und die finanziellen Fördermöglichkeiten; bei Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in enger Abstimmung mit der Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. der Integrationsfachkraft des Jobcenters. Arbeitsstellenakquise Der Bildungsträger hat eine spezielle Arbeitsstellenakquise in enger Abstimmung mit AA / JC zu betreiben, die die im Rahmen der Maßnahme festgestellten individuellen Voraussetzungen, Kompetenzen und Fähigkeiten des Teilnehmenden zu Grunde legt. Arbeitsstellen Arbeitsstellen, die dem Bildungsträger im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden und nicht durch die Teilnehmenden der Assistierten Ausbildung besetzt werden können, sind bei Einverständnis des Betriebes den arbeitgeberorientierten Beratungs-/Vermittlungsfachkräften zu melden. Medien und Material Zur Erstellung und zum Ausdruck aussagefähiger Bewerbungsunterlagen hat der Bildungsträger Medien, PC-Arbeitsplätze und einschlägige Fachliteratur bereitzustellen. Zielgerichtete Förderwege Wenn erkennbar ist, dass nach Beendigung der Phase II der direkte Übergang in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht gelingt, besteht die Aufgabe des Ausbildungsbegleiters zunächst darin, frühzeitig mit der Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. der Integrationsfachkraft des Jobcenters zielgerichtete Förderwege abzustimmen. Stand: April 2015 27 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III 3. Ziele und Inhalte in den einzelnen Phasen und den Aufgabenfeldern bei der Betriebsbetreuung 3.1 Vermittlung eines passenden Auszubildenden Dieser Abschnitt mit seinen Unterpunkten gilt nur für Maßnahmen mit einer ausbildungsvorbereitenden Phase I. Durch die Akquise des Bildungsträgers in enger Abstimmung mit der AA / dem JC sollen Betriebe für die Assistierte Ausbildung gewonnen werden. Hierzu gehört eine umfassende Beratung der Betriebe über den Nutzen der Teilnahme an der Assistierten Ausbildung. Ziel Inhaltlich kommen bei der Assistierten Ausbildung mehrere Unterstützungsangebote in Frage: Inhalte 3.1.1 Unterstützungsleistung zur Schaffung der Ausbildungsvoraussetzungen Betriebe, die zumindest einen Teilnehmenden als Auszubildenden einstellen wollen, können durch den Bildungsträger die erforderlichen Unterstützungsleistungen erhalten: • Information über Ausbildungsberufe und personelle und infrastrukturelle Voraussetzungen für die Ausbildung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen, • Unterstützung bei der Zulassung als Ausbildungsbetrieb und allen Fragen der Ausbildereignung, • Unterstützung bei Fragen im Zusammenhang mit Durchführung einer Ausbildung (z. B. Informationen über Dienstleistungsangebote, Fördermittel, Zusammenarbeit mit der Berufsschule, relevante Netzwerkpartner), • Unterstützung bei der Vorbereitung der Vertragsunterlagen (Ausbildungsverträge). Ausbildungsvoraussetzungen Diese Unterstützungsleistungen werden nur bei der Bereitstellung von Ausbildungsstellen gewährt. 3.1.2 Unterstützung bei der Auswahlentscheidung Der Betrieb erhält Unterstützungsleistungen durch den Bildungsträger, wenn bei grundsätzlicher Bereitschaft des Betriebes zur Einstellung eines Teilnehmenden Unsicherheiten bestehen, ob dieser über die vom Betrieb für erforderlich gehaltenen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt sowie voraussichtlich den Anforderungen dieser betrieblichen Ausbildung entsprechen kann. • • • Kompetenzfeststellung, Profiling, Erfassen des betrieblichen Anforderungsprofils, Matching von Bewerbern und Betrieben. Stand: April 2015 Passgenauigkeit 28 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III 3.1.3 Ausbildung für Menschen mit Behinderung Inklusion Bei Einstellung eines Teilnehmenden mit Behinderung, erhalten Betriebe durch den Bildungsträger die gleichen Unterstützungsleistungen. Falls im Einzelfall erforderlich, müssen Ausbildungsbetriebe akquiriert werden, die nach §§ 27 ff. BBiG / §§ 21 ff. HwO geeignet und in der Lage sind, den besonderen Belangen der Teilnehmenden gerecht zu werden. Soweit aufgrund der Art der Behinderung Barrierefreiheit erforderlich ist, muss diese auch im Ausbildungsbetrieb gegeben sein. Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation Sofern für Menschen mit Behinderung eine Ausbildung auf der Grundlage der § 66 BBiG oder § 42m HwO vorgesehen ist, klärt der Bildungsträger ab, dass die in § 6 der Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen durch den Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) geforderte rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für die Ausbildung - ggf. durch geeignete Unterstützung der Ausbildungsbetriebe durch Dritte - vorliegt bzw. berät den Betrieb, wie er diese erlangen kann. 3.2 Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses und Sicherung des Ausbildungsabschlusses Ziel Durch die Unterstützung des Bildungsträgers ist das Ausbildungsverhältnis zu stabilisieren, Abbrüche zu vermeiden und ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss sicherzustellen. Inhalte Zur Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses gehört insbesondere die Begleitung im Betriebsalltag; regelmäßige Gespräche mit dem Betriebsinhaber bzw. Ausbilder dienen dem frühzeitigen Erkennen von möglichen Schwierigkeiten und der sich daraus ergebenen Handlungsbedarfe. Darüber hinaus sollen Betriebe bei der Verwaltung und der Organisation die erforderlichen Hilfestellungen durch den Bildungsträger erhalten, damit ein reibungsloser Ablauf und ein Erfolg der Ausbildung gewährleistet sind. Die Unterstützung ist individuell auf die Bedürfnisse des Betriebes auszurichten. Hierbei werden insbesondere die laufenden Unterstützungsleistungen nach Abschluss des Ausbildungsvertrages abgedeckt: • Unterstützung und Information der betrieblichen Ausbilder in Vorbereitung und bei der Umsetzung der Ausbildung und Qualifizierung, z. B. bei: o Erstellung eines betrieblichen Ausbildungs- / Qualifizierungsplans anhand des Ausbildungsrahmenplanes, o Umsetzung von Ausbildungssequenzen, o Ausrichtung der Inhalte auf Prüfungstermine, o Umsetzung neuer Prüfungsformen, o zielgruppengerechten Ausbildungsmethoden, o Coaching der Ausbilder, Stand: April 2015 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III • • • Unterstützung bei der Vorbereitung schriftlicher Antragsunterlagen im Rahmen einer Beantragung von Fördermitteln durch den Betrieb (dies ersetzt nicht die rechtzeitige Beantragung von Leistungen durch den Betrieb), Unterstützung bei administrativen Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildungsdurchführung (z. B. Anmeldung bei der Berufsschule, Weitergabe des Ausbildungsvertrages an die zuständige Stelle, Anmeldung zu Prüfungsterminen), Koordination zwischen verschiedenen Lernorten (z. B. Berufsschule, Partnerbetrieben) und Ausbildungsbeteiligten (z. B. Kammern). Stand: April 2015 29 30 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III 4. Sonstige Regelungen 4.1 Bildungsträger Trägerzulassung Träger, die Assistierte Ausbildung im Auftrag der BA durchführen wollen, müssen durch eine fachkundige Stelle nach Maßgabe der §§ 176 ff. SGB III zugelassen sein. 4.2 Personal Personal Voraussetzung für den Erfolg von Assistierter Ausbildung ist fachlich qualifiziertes Personal. Ausbildungsbegleiter und Sozialpädagogen sind fest angestellte Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Berufs- und Lebenserfahrung für die Begleitung förderungsbedürftiger junger Menschen besonders geeignet sind. Für die Tätigkeit als Ausbildungsbegleiter und Sozialpädagoge ist ein entsprechender Berufs- oder Studienabschluss erforderlich. Kontinuität Dem Grundsatz der Kontinuität des Personals ist zumindest beim Ausbildungsbegleiter und dem Sozialpädagogen durch fest angestellte Arbeitnehmer für die jeweilige Maßnahmedauer Rechnung zu tragen. Personalschlüssel Der Personalschlüssel beträgt für die zugewiesenen Teilnehmenden: ● Ausbildungsbegleiter : Teilnehmenden = 1 : 23 - 25 ● Sozialpädagogen : Teilnehmenden = 1 : 31 - 33 ● Lehrkräfte : Teilnehmenden = 1 : 35 - 37 Eine verbindliche Festlegung des Personalschlüssels erfolgt jeweils bei Vergabe der Maßnahme unter Berücksichtigung des zu erwartenden teilnehmenden Personenkreises. Die Anzahl der im Personalschlüssel angegebenen gleichzeitig zu betreuenden Teilnehmenden soll nicht überschritten werden. Der im Personalschlüssel abgebildete Wert „1:“ entspricht einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden in der Maßnahme. Die Qualifikation des Personals wird nachfolgend beschrieben. Die konkreten Anforderungen sind der jeweiligen Maßnahme zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Anforderungen an den Ausbildungsbegleiter 4.2.1 Ausbildungsbegleiter Beim Ausbildungsbegleiter wird ein Berufs- oder Studienabschluss erwartet. Die Ausbildungsbegleiter müssen über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügen, davon mindestens eine zweijährige Erfahrung in der beruflichen sowie sozialen Eingliederung der Zielgruppe und eine einjährige betriebliche Erfahrung. Kenntnisse der Bildungslandschaft sowie der Anforderungen in den Berufen und am regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sind unabdingbar. Außerdem erfordern die Aufgaben des Ausbildungsbegleiters Kommunikationsfähigkeit, Sozialkompetenz, Organisationskompetenz sowie ein stark kundenorientiertes Verhalten. Stand: April 2015 31 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III 4.2.2 Sozialpädagoge Beim Sozialpädagogen wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit bzw. Soziale Arbeit (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Anforderungen an den Sozialpädagogen Pädagogen (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfächern bzw. Studienschwerpunkten Sozialpädagogik, Sonderpädagogik oder Jugendhilfe und staatlich anerkannte Erzieher, Erzieher – Jugend-/Heimerziehung, Heilerziehungspfleger können mit einschlägiger Zusatzqualifikation ebenfalls zugelassen werden. 4.2.3 Lehrkraft Bei der Lehrkraft wird ein abgeschlossenes Fachhoch- / Hochschulstudium erwartet. Für Lehrkräfte ohne pädagogisches Studium und weniger als einem Jahr pädagogischer Erfahrung wird zusätzlich eine umfassende pädagogische Grundqualifizierung gefordert. Anforderungen die Lehrkraft an Ersatzweise wird eine abgeschlossene Fachschulausbildung (z. B. Techniker), eine abgeschlossene Meister- oder Fachwirtausbildung anerkannt, soweit diese zusätzlich eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung sowie mindestens eine einjährige pädagogische Erfahrung nachweisen. 4.3 Anforderungen an die Erreichbarkeit des Ausbildungsbegleiters Der Ausbildungsbegleiter muss von Montag bis Freitag tagsüber telefonisch erreichbar sein. Darüber hinaus ist die Möglichkeit zu eröffnen, telefonische oder elektronische Nachrichten zu hinterlassen. Erreichbarkeit Termine für persönliche Gespräche sind nach Vereinbarung anzubieten und die Gespräche bei Bedarf kurzfristig durchzuführen. Gesprächsangebot 4.4 Anforderungen an die Infrastruktur Der Bildungsträger muss über Räumlichkeiten am Maßnahmeort verfügen. Diese müssen von der Art und Weise der Ausstattung und dem Umfeld für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags geeignet sein. Zu den erforderlichen Räumlichkeiten gehören mindestens ein Büroraum / Besprechungsraum sowie ein separater Raum für die PCArbeitsplätze mit Internetzugang. Räumlichkeiten 4.5 Qualitätssicherung Der Bildungsträger hat die Durchführungsqualität durch Befragung der Teilnehmenden, des in der Maßnahme eingesetzten Personals, des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule sowie interne Reflektion zu sichern. Qualitätssicherung 4.6 Vermeidung von Doppelbetreuung Zur Vermeidung, dass dieselben Aufgaben von mehreren Akteuren in verschiedenen Fördermaßnahmen wahrgenommen werden, ist eine Stand: April 2015 Vermeidung von Doppelbetreuung 32 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III gleichzeitige Teilnahme an AsA und folgenden Maßnahmen aufgrund der verschiedenen Zielsetzungen grundsätzlich ausgeschlossen: • ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) Die Inhalte der ausbildungsbegleitenden Phase von AsA orientieren sich an abH, beinhalten zusätzlich aber die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses. AsA ist darüber hinaus eine intensivere sowie kontinuierlichere Unterstützung – auch des Ausbildungsbetriebes. • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB, BvB-Pro, BvBReha) Die Phase I von AsA kann einen zentralen Bedarf an intensiver Qualifizierung und Bildung nicht abdecken. • Einstiegsqualifizierung (EQ) In der Phase I von AsA können Praktika für Berufsorientierung und Erlangen einer Ausbildungsstelle eingesetzt werden, sind aber nicht zentraler Bestandteil wie bei EQ. • Berufseinstiegsbegleitung (BerEb, BerEb-Bk) AsA bietet konkrete Unterstützungsleistungen durch das eingesetzte Personal direkt an. Dies ist insbesondere in der ausbildungsbegleitenden Phase von Bedeutung, um die Kontinuität während der Berufsausbildung sicherzustellen. Dagegen wird es in der Regel naheliegend sein, die Integration in Ausbildung durch den Berufseinstiegsbegleiter unterstützen zu lassen und erst mit Beginn der Berufsausbildung die Unterstützung in die ausbildungsbegleitende Phase der Assistierten Ausbildung überzuleiten. • begleitende betriebliche Ausbildung (bbA) bbA beinhaltet zusätzliche rehaspezifische Unterstützungsleistungen. • außerbetriebliche Ausbildung (BaE, Reha-Ausbildungen nach § 117 SGB III), AsA soll die betriebliche Ausbildung fördern. • Aktivierungshilfen für Jüngere nach § 45 SGB III. Bei einem Übergang aus der Assistierten Ausbildung hat sich der Ausbildungsbegleiter eng mit den Fachkräften der anderen Maßnahme abzustimmen und einen gleitenden Übergang der Betreuung zu gewährleisten. 4.7 Abstimmung mit den Ländern / Einbinden von Länderkonzeptionen Die neue Maßnahme Assistierte Ausbildung soll sich einerseits kohärent in die sonstigen Unterstützungsangebote des Bundes und der BA einpassen, andererseits möglichst passgenau mit Länderangeboten im Übergangsbereich von der Schule in den Beruf abgestimmt werden. Viele Länder haben bereits begonnen, den Übergangsbereich von der Schule in den Beruf zu reformieren und im Rahmen von Landeskonzeptionen zu systematisieren. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die BA unterstützen diese Vorhaben durch das Stand: April 2015 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III Angebot zum Abschluss von Bund-Länder-Vereinbarungen im Rahmen der Initiative „Abschluss und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“. In den Gesprächen mit den einzelnen Ländern über den Abschluss von solchen Bund-Länder-Vereinbarungen soll auch das Angebot der Assistierten Ausbildung behandelt werden. Die Assistierte Ausbildung kann die Länderkonzeptionen unterstützen – auch durch eine mögliche Erweiterung des förderfähigen Personenkreises nach § 130 Abs. 8 SGB III. Durch die Möglichkeit einer fakultativen ausbildungsvorbereitenden Phase (Phase I) bietet sich eine weitere Flexibilisierung an die Länderkonzeptionen an. Die inhaltliche Ausgestaltung von AsA muss dabei bundeseinheitliche Standards berücksichtigen, um jungen Menschen und ausbildungswilligen Betrieben vergleichbare Standards anbieten zu können. Aus diesem Grunde sollten die Länderkonzepte für AsA wesentliche Elemente wie z. B. Definition der Zielgruppe, der Inhalte (u. a. Qualifizierungen), des Betreuungsrahmens, die Art und den Umfang der Förderplanung sowie die konkrete Einbindung von Betrieben beschreiben. 4.8 Kofinanzierer Durch die Möglichkeit der Kofinanzierung durch Dritte wird die gesamtgesellschaftliche Verantwortung für die Integration junger Menschen hervorgehoben. Junge Menschen befinden sich in unterschiedlichen Lebenssituationen, Bildungsgängen und –systemen, in denen sie an die verschiedensten zuständigen Anlaufstellen verwiesen werden. Eine Kofinanzierung durch Dritte ermöglicht, notwendige Partner für eine nachhaltige Integration der jungen Menschen in AsA einzubinden. Durch eine flexible Ausgestaltung auf Grundlage des Konzeptes hat AsA weitergehende Möglichkeiten. Vorrangig sind die Länder als Kofinanzierer der Assistierten Ausbildung vorgesehen. Es wird die Schaffung langfristiger Strukturen angestrebt. Die Kofinanzierungszusagen sollen deshalb möglichst die Begleitung mehrerer Ausbildungsjahrgänge umfassen. Eine Kofinanzierung durch andere Dritte kommt in Betracht, soweit es sich um kontinuierlich verlässliche Partner handelt, die Assistierte Ausbildung nicht nur als temporäres Projekt zeitweise mitfinanzieren, sondern eine verbindliche Perspektive für eine langfristige Zusammenarbeit bieten. Vorstellbar wäre deshalb eine Kofinanzierung z. B. durch Gebietskörperschaften oder die Wirtschaft. Auch eine Förderung durch Vereine, Stiftungen o. ä. kommt in Betracht, wenn diese aufgrund ihrer Aufstellung und Ziele die erforderliche mittelfristige Verbindlichkeit bieten. Eine Identität zwischen Kofinanzierer und dem Maßnahmeträger ist ausgeschlossen. Stand: April 2015 33 Anlage Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III Anlage Zur Kommunkation zwischen den Beratungsbzw. Integrationsfachkräften und dem Bildungsträger sind u. a. standartisierte Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen vorgegeben. Das Format wird im jeweils aktuellem fachlichen Infopaket für die elektronische Maßnahmeabwicklung (eM@w) im Internet vorgegeben. Als Muster ist dem Konzept die Variante der Start-LuV beigefügt: Stand: April 2015 Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III Stand: April 2015 Anlage Anlage Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III Stand: April 2015
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