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Ratgeber für Menschen mit Demenz
bei der Heimplatzsuche
Vorwort
Liebe Leserinnen und Leser,
die ersten drei Auflagen dieses Ratgebers, der in den Jahren 2007 bis 2011 vom Arbeitskreis
Gerontopsychiatrie erstellt worden waren, erfreuten sich einer enorm hohen Nachfrage und
waren jeweils nach kurzer Zeit vergriffen.
Eine Reihe neuer Regelungen, z. B. im Pflegestärkungsgesetz, führten nun zu einer vierten,
überarbeiteten Auflage.
Die vorliegende Ausgabe geht davon aus, dass die persönliche Begleitung und Pflege eines
durch eine demenzielle Erkrankung veränderten alten Menschen im häuslichen Umfeld hohe
Anforderungen an betreuende und pflegende (Familien-) Angehörige stellt.
Viele Angehörige von Menschen mit Demenz leisten diese Arbeit unter großem Einsatz ihrer
physischen und psychischen Kräfte über viele Monate oder sogar Jahre hinweg. Jeder
Angehörige kann dabei in eine Situation geraten, trotz zusätzlicher ambulanter,
professioneller Hilfen, an die Grenzen der individuellen Belastbarkeit zu kommen.
Die dadurch begründete Entscheidung, den Wohnort vom eigenen Zuhause in ein
Seniorenheim zu verlegen, markiert für den Betroffenen selber wie auch für seine
Angehörigen einen einschneidenden und oftmals nicht einfach zu bewältigenden Schritt. Die
Autoren dieser Broschüre möchten aus der Sichtweise ihrer Berufspraxis Angehörige von
Menschen mit Demenz darüber informieren, welche Themen bei der Heimplatzsuche
regelmäßig im Vordergrund stehen.
Neben Fragen zu den Rahmenbedingungen einer geeigneten Pflege und Begleitung vom
Menschen mit Demenz im Seniorenheim gewinnt die Klärung rechtlicher und finanzieller
Voraussetzungen im Vorfeld einer Heimaufnahme vorrangige Bedeutung.
Karsten Mankowsky
Gesundheitsdezernent des Rhein-Kreises Neuss
Inhalt
1
2
Zum Krankheitsbegriff “Demenz“................................................................... 6
1.1
Demenzielle Erkrankungen und die Auswirkungen auf das Wohnumfeld ........... 6
1.2
Emotionale Situation für Betroffene und Angehörige....................................... 6
1.3
Kriterien für einen Wechsel des Wohnumfeldes .............................................. 8
Pflege, Tagesstrukturierung und begleitende (therapieorientierte) Angebote,
Gestaltung der Wohnumgebung in einer vollstationären
Betreuungseinrichtung................................................................................... 9
2.1
Biographiegestützte Arbeit ........................................................................... 9
2.2
Validation ................................................................................................. 10
2.3
Basale Stimulation ..................................................................................... 10
2.4
Begleitung Einzelner oder in Gruppen.......................................................... 11
2.5
Einzelne Angebote..................................................................................... 11
2.5.1 Zehn-Minuten-Aktivierung ............................................................... 11
2.5.2 Kreative Angebote und Gedächtnistraining ........................................ 12
2.5.3 Bewegungsübungen........................................................................ 12
2.5.4 Musikalische Angebote .................................................................... 12
2.5.5 Snouzeln........................................................................................ 13
2.5.6 Aromatherapie................................................................................ 13
2.6
3
Tagesstrukturierende Maßnahmen und integrierte psychosoziale Betreuung ... 13
2.6.1 Frühstücks- und Mittagsgruppe ........................................................ 13
2.6.2 Koch- und Backgruppe .................................................................... 14
2.6.3 Umgang mit Tieren ......................................................................... 14
2.6.4 Außenaktivitäten............................................................................. 14
2.6.5 Angehörigenarbeit .......................................................................... 14
2.6.6 Ehrenamtliche Helfer....................................................................... 14
2.7
Rahmenbedingungen der ärztlich-medizinischen Betreuung .......................... 14
2.8
Personelle Rahmenbedingungen ................................................................. 15
2.9
Bauliche Gegebenheiten des Seniorenheimes............................................... 15
2.9.1 Einrichtungen mit beschützendem bzw. geschlossenem Charakter ...... 16
2.9.2 Innenausstattung ........................................................................... 16
2.9.3 Äußeres Umfeld.............................................................................. 17
Rechtliche Vertretung .................................................................................. 19
3.1
Vollmachten und Patientenverfügung .......................................................... 19
3.1.1 Generalvollmacht ............................................................................ 19
3.1.2 Vorsorgevollmacht .......................................................................... 19
3.1.3
3.1.4
4
5
Betreuungsverfügung ......................................................................19
Patientenverfügung .........................................................................20
3.2
Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ...............................................21
3.3
Die verschiedenen Aufgaben einer gesetzlichen Betreuung ............................22
3.3.1 Gesundheitsfürsorge........................................................................22
3.3.2 Aufenthaltsbestimmung ...................................................................22
3.3.3 Vermögensrechtliche Angelegenheiten ..............................................22
3.3.4 Weitere Aufgaben ...........................................................................23
3.4
Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen ...............................23
3.4.1 Form der geschlossenen Unterbringung ............................................24
3.4.2 Unterbringungsähnliche Maßnahmen ................................................24
3.4.3 Resumee ........................................................................................24
Kosten und Leistungsansprüche bei der Unterbringung in einem
Seniorenheim (=Betreuungseinrichtung)...................................................... 26
4.1
Das Entgelt ...............................................................................................26
4.1.1 Pflegebedingte Aufwendungen .........................................................26
4.1.2 Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.............................................26
4.1.3 Entgelt für Investitionen ..................................................................26
4.2
Zur Höhe des Entgelts: monatliche Gesamtkosten.........................................26
4.3
Finanzierungsquellen der monatlichen Gesamtkosten für das Seniorenheim ....27
4.3.1 Leistungen der Pflegeversicherung ...................................................29
Pflegestufe I ...................................................................................29
Pflegestufe II..................................................................................27
Pflegestufe III.................................................................................28
Besonderheiten, wenn keine Pflegestufe vorliegt................................28
4.3.2 Einsatz des eigenen Einkommens .....................................................29
4.3.3 Einsatz des Vermögens....................................................................29
4.3.4 Pflegewohngeld ..............................................................................29
4.3.5 Heranziehung Unterhaltspflichtiger ...................................................30
4.3.6 Sozialhilfeleistungen ........................................................................31
4.4
Spezielle Leistungsansprüche für Menschen mit Demenz ...............................32
4.5
Die Anerkennung des individuellen Pflegebedarfs in der Pflegeversicherung..323
Hinweise zum Anmeldeverfahren ................................................................. 33
5.1
Qualitätsaspekte: Wie gut sind Seniorenheime?............................................34
5.2
Rechtzeitig informieren und anmelden .........................................................34
5.3
Verwaltungstechnische Voraussetzungen .....................................................34
5.4
Rechtliche Voraussetzungen .......................................................................35
5.5
Finanzierung klären ................................................................................... 35
6
Seniorenheime im Rhein-Kreis Neuss........................................................... 36
7
Betreuungsstellen im Rhein-Kreis Neuss...................................................... 46
8
Fachstellen für Demenzerkrankungen.......................................................... 47
9
Glossar.......................................................................................................... 49
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
1
Zum Krankheitsbegriff “Demenz“
Mit dem Sammelbegriff “Demenz“ werden umgangssprachlich die verschiedenen
Erscheinungsformen und Symptome eines demenziellen Syndroms (Demenzsyndrom)
umschrieben. Ein demenzielles Syndrom tritt zumeist im höheren Lebensalter auf. Seine
möglichen Ursachen sind vielfältig und können sowohl im Gehirn selber als auch im übrigen
Organismus liegen.
Ein demenzielles Syndrom wird diagnostisch z. B. als kortikale und subkortikale Demenz, als
Demenz vom Alzheimer Typ oder als cerebro-vaskuläre Demenz unterschieden.
Um ein demenzielles Syndrom
chungsmethoden angewandt:
zu
diagnostizieren,
werden
verschiedene
Untersu-
Im Sinne der apparativen Medizin wird eine Computertomographie des Gehirns durchgeführt,
nur im Einzelfall wird eine MRT-Untersuchung (Magnet-Resonanz-Tomographie) zur noch
differenzierteren Diagnostik herangezogen. Ergänzend liefern Laboruntersuchungen
zusätzliche Hinweise über das Stadium der demenziellen Entwicklung.
Regelmäßig werden daneben der so genannte Mini-Mental-Test, der Uhrentest sowie der
DemTect-Test als klinisch-psychologische Testverfahren eingesetzt, um die geistigen
Einschränkungen, die durch die Demenz hervorgerufen werden bzw. worden sind, zu
messen.
Auf detailliertere medizinische Ausführungen zur Definition, zur Diagnose und zu den
Behandlungsmöglichkeiten eines demenziellen Syndroms soll an dieser Stelle verzichtet
werden. Denn für eine Pflegeheimunterbringung sind das Stadium, der Schweregrad der
Erkrankung, die bereits bestehenden Verhaltensauffälligkeiten und der prognostisch zu
erwartende Verlauf die entscheidenden Kriterien.
Festzustellen ist, dass eine demenzielle Erkrankung immer mit einer Minderung der geistigen
Funktionen wie Denken, Erinnern, Orientierung (Zeit, Ort, Situation und Person) und dem
Verknüpfen von Denkinhalten einhergeht. Das Verhalten eines Menschen mit Demenz ändert
sich, und es können sich weitere (psychische) Auffälligkeiten anhand folgender Symptome
ergeben:
Depressive Verstimmungen;
Antriebsarmut;
(motorische) Unruhezustände und Angst;
Umkehrung des Tag-Nacht-Rhythmus;
Phasenweise Wahnerleben;
Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme;
Nicht-Akzeptieren-Können notwendiger Hilfe bei der Pflege und Versorgung.
Eine reduzierte Auffassungs-, Kritik- und Urteilsfähigkeit, die Einschränkung logischen
Denkens und vor allem das Nachlassen der Merkfähigkeit und des Kurzzeitgedächtnisses
führen mehr und mehr dazu, dass eine eigenständige Alltagsbewältigung immer weniger
möglich wird.
6
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Der Krankheitsverlauf eines demenziellen Syndroms schreitet stetig voran (progredient) und
ist weitgehend irreversibel, d. h. nicht rückbildungsfähig.
Es gibt keine medizinischen, pharmakologischen und/oder sonstigen therapeutischen
Behandlungsmethoden, die ursächlich eine demenzielle Erkrankung beseitigen können und
eine Heilung ermöglichen. Sie zielen nach derzeitigem Wissensstand auf eine Verlangsamung
des Krankheitsverlaufs.
Medizinische, therapeutische, pflegerische und betreuerische Bemühungen konzentrieren
sich daher auf eine Minderung und Milderung der Krankheitssymptome und deren
Auswirkungen.
1.1
Demenzielle Erkrankungen und die Auswirkungen auf das Wohnumfeld
Je ausgeprägter und häufiger die demenziellen Symptome vorkommen und sichtbar werden,
desto mehr ist ein Mensch mit Demenz auf unmittelbare persönliche Hilfen angewiesen.
In einem fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung kann es erforderlich werden, einen
Menschen mit Demenz teilweise oder permanent rund um die Uhr in seinem eigenen
Haushalt zu begleiten. Es gibt Situationen, in denen sich innerhalb der Krankheitsentwicklung
Verhaltensweisen zeigen, die die sozialen Kompetenzen und alltagspraktischen Fähigkeiten
eines Menschen mit Demenz so weit einschränken, dass eine eigenständige Lebens- und
Haushaltsführung selbst bei einer Vielzahl häuslich-ambulanter Hilfen nicht mehr möglich ist.
1.2 Emotionale Situation für Betroffene und Angehörige
Die Idee, den an Demenz erkrankten Menschen in ein Seniorenheim zu geben, kann bei den
Angehörigen Angst und ein vermeintlich schlechtes Gewissen hervorrufen. Oft kursiert der
Gedanke: „Ich schiebe meinen Angehörigen in ein Seniorenheim ab oder ich bin unfähig für
meinen Angehörigen zu Hause zu sorgen“. Aber auch für den Betroffenen selbst, kann der
Gedanke eines Heimeinzuges erst mal für Zukunftsangst und Unruhe sorgen – bis hin zu der
Frage, ob man nicht einfach abgeschoben wird.
Immer noch gibt es heute Vorbehalte gegen Seniorenheime, die schwer auszuräumen sind.
Die Autoren dieses Ratgebers sind jedoch der Auffassung, dass es durchaus möglich ist, als
demenziell veränderter Mensch in einem Seniorenheim einen individuell ausgestaltbaren
Lebensabend mit guter Lebensqualität zu verbringen. Die Angehörigen sind dabei ein
wichtiger Bestandteil dieses Lebensabschnittes und sollten situationsgerecht von
Anfang an in die Betreuung und Begleitung des Erkrankten einbezogen sein.
Gespräche über einen eventuellen Umzug in ein Pflegeheim zu einem früheren Zeitpunkt,
birgt die Chance, dass man sich in Ruhe und ohne Angst über dieses Thema austauschen
könnte und sogar die Möglichkeit hätte, sich im Vorfeld verschiedene Heime anzuschauen.
7
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
1.3
Kriterien für einen Wechsel des Wohnumfeldes
Daher kann es nachvollziehbare und gute Gründe geben, den Wechsel in ein Seniorenheim
zu überdenken. Dies können z.B. sein:
Krankheitsbedingte Gründe:
fortgeschrittenes Stadium der demenziellen Erkrankung;
erhebliche Desorientiertheit zur Zeit, zum Ort, zur Situation und zur Person;
zunehmender Verlust insbesondere der Kurzzeitgedächtnisfunktionen;
Unfähigkeit selbst zur teilweisen Krankheitseinsicht;
motorische Unruhe und aggressive Verhaltensweisen, die trotz einer kontinuierlichen
ärztlichen Behandlung und sorgfältigster medikamentöser Einstellung nur sehr schwer
beeinflussbar sind;
zielloses Umhergehen mit der Tendenz, die Wohnung / das Haus bzw. sonstige
Räumlichkeiten zu verlassen, dorthin nicht zurück zu finden und sich insoweit selber
zu gefährden.
anhaltendes, situationsunangemessenes Verhalten mit der Konsequenz, sich selbst
und / oder andere zu gefährden;
sehr häufiges Einnässen und / oder Einkoten;
erhebliche Probleme bei der Nahrungsaufnahme;
erhebliche Schwierigkeiten bei der Verabreichung von Medikamenten.
Soziale Gründe:
das Fehlen einer Pflegeperson: hiervon sind häufig Alleinstehende ohne Verwandte
oder ohne sonstige soziale Kontakte betroffen;
zunehmende Überforderung der Pflegepersonen, z.B. Alter und Krankheit des pflegenden Ehepartners und / oder weiterer pflegender Angehöriger;
Grad der psychischen und körperlichen Belastung, vor allem nach relativ lange
vorausgegangener Pflegezeit;
familiäre Situation mit mehreren kleinen bzw. schulpflichtigen Kindern;
Verhinderungsgründe durch Berufstätigkeit der Angehörigen;
große Entfernung zwischen Wohnort der Angehörigen und dem Wohnort des zu
Pflegenden;
punktuelle, zusätzliche ambulante Hilfen und Dienste reichen nicht mehr aus;
isolierte, anonyme Wohnlage bzw. ungünstige räumliche Gegebenheiten im häuslichen
Bereich.
8
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
2
Pflege, Tagesstrukturierung und begleitende (therapieorientierte)
Angebote, Gestaltung der Wohnumgebung in einer vollstationären
Betreuungseinrichtung
Im Folgenden soll auf einige wichtige, grundsätzliche Herangehensweisen für eine geeignete
Pflege und Begleitung von Menschen mit Demenz eingegangen werden.
Insbesondere für einen professionellen Umgang von Menschen mit Demenz ist es wichtig zu
sehen, dass es sich bei den von der Erkrankung Betroffenen in der Regel um (sehr) alte
Menschen handelt.
Hinzu kommt, dass durch die demenzielle Entwicklung selber die geistigen Fähigkeiten mehr
und mehr abnehmen.
Die so genannte “Lernfähigkeit“ wie auch die Konzentration, das Durchhaltevermögen und
die Belastbarkeit des Demenzerkrankten sind generell und auch in Abhängigkeit von der
jeweiligen “Tagesform“ des Betroffenen entsprechend eingeschränkt.
Der Begriff “Therapie“ sollte deshalb nicht im engeren Sinne wie z. B. in Kliniken oder
Rehabilitationseinrichtungen verstanden werden, sondern sollte sich vielmehr hinsichtlich
“therapeutischer“ Angebote in ihrer Gesamtheit auf einen differenzierten, professionellen
Umgang mit einem Menschen mit Demenz konzentrieren.
Immer wieder kann es vorkommen, dass in einem frühen bis mittleren Stadium der
Demenzerkrankung der Betroffene seine Einschränkungen und Defizite teilweise wahrnimmt
und dadurch erschrocken und verunsichert, in seinen Schamgefühlen peinlich berührt,
traurig gestimmt oder auch gereizt reagieren kann.
Eine “Dosierung“ der therapieorientierten Angebote muss sich darauf ausrichten, Menschen
mit Demenz nicht in Unter-, Überforderungssituationen zu bringen.
Somit ist nicht alleine entscheidend, wie viele begleitende Angebote für Menschen mit
Demenz in einem spezialisierten Seniorenheim bzw. Wohnbereich vorgehalten werden,
sondern in welcher Weise der Betroffene in diese individuell (indikationsgerecht)
eingebunden wird.
Ressourcenorientierte, aktivierende und anleitende Pflegemethoden stehen im Vordergrund,
damit die Selbständigkeit bei der Köperpflege und den Aktivitäten des täglichen Lebens so
lange wie möglich erhalten bleiben und bzw. gefördert werden.
Folgende, häufig angewandte methodische Ansätze helfen dabei, Menschen mit Demenz
besser zu verstehen und auf sie entsprechend differenzierter eingehen zu können.
2.1
Biographiegestützte Arbeit
Eine Rückschau auf das gelebte Leben halten zu können, gehört zum normalen Altersprozess. Biographiegestützte Arbeit ist in der Pflege und in der Begleitung von Menschen
mit Demenz daher wichtige Ausgangsbasis.
Durch die in der Anamnese erfragten biographischen Daten kann die Erinnerung an
bestimmte Ereignisse aus der Vergangenheit von einem Menschen mit Demenz gezielt
9
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
aufgearbeitet werden, so dass diesem eine Neuordnung und Bewertung in Teilaspekten
möglich wird.
Durch ermutigende Ansprache, “ Erinnerungsstützen“ z.B. durch Fotos, Bilder, Gegenstände
wird das Langzeitgedächtnis aktiviert und somit erinnerungsfähig gehalten
Gelingt es, die subjektiv als angenehm empfundenen Erinnerungen eines Menschen mit
Demenz auf diese Weise zu entdecken, ist es möglich, seine Stimmungslage und
Befindlichkeit zu verstehen und positiven Einfluss darauf zu nehmen.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, auch Abneigungen und Aversionen, die sich aus dem
Lebenslauf eines Menschen mit Demenz manifestiert haben, zu registrieren und in
geeigneter Weise in den Umgang mit dem Einzelnen, diesen schonend, einzubeziehen.
2.2
Validation
Validation ist eine Methode, um mit Menschen mit Demenz zu kommunizieren. Diese Technik
hilft, den durch die Krankheitsfolgen (z. B. der Erkrankte bemerkt seine Defizite und schämt
sich derer) erlittenen Verlust von Würde und Lebensqualität wiederzuerlangen.
Validation basiert auf einem empathischen Ansatz, den ganzen Menschen zu erfassen, indem
man so zusagen “in die Schuhe“ eines von einer Demenzerkrankung betroffenen Menschen
schlüpft und quasi mit “seinen Augen sieht“.
Durch die abnehmenden Gedächtnisfunktionen nimmt auch die Intensität von Gefühlsinhalten ab. Durch die validative Anleitung und Technik gelingt es Menschen mit
Demenz zumindest partiell, oft jahrelang (unbewusst) unterdrückte Gefühlsinhalte verbal
oder nonverbal auszudrücken.
Die von Menschen mit Demenz geäußerten Gedanken und Gefühlsinhalte sollten wertneutral
betrachtet werden. Subjektiv vom Betroffenen als angenehm empfundene Inhalte sollten
positiv verstärkt werden, negativ bzw. unangenehm vom Betroffenen bewertete Inhalte
sollten nicht korrigiert, sondern einfach akzeptiert und so zu sagen “stehengelassen“ werden
und die Aufmerksamkeit auf ein anderen Inhalt/anderes (angenehmeres) Thema gelenkt
werden.
Die Kommunikations- und Erinnerungsfähigkeit bleibt länger erhalten und die fortschreitende
Krankheitsentwicklung wird verlangsamt sowie die Krankheitsverarbeitung dem Betroffenen
erleichtert.
2.3
Basale Stimulation
Hierunter versteht man das Konzept, Menschen mit Wahrnehmungsverlusten dazu
anzuregen, dass sie wieder mit ihrer Umwelt in Kontakt treten. Dies geschieht durch
bewusste, aufmerksame Zuwendung zu diesen Menschen und durch das ausgewählte
Angebot unterschiedlicher Kommunikationsformen, die nicht an Sprache gebunden sind,
sondern vor allem über eine Kontaktaufnahme (taktile Reize) über die Haut, Klänge, optische
Eindrücke, Düfte, etc. vermittelt werden. Auch jemanden “im Arm (zu) wiegen“ kann unter
diesem Aspekt betrachtet werden.
10
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Die Aufnahme von Bewegungen setzt einen gezielten Reiz zur Selbstwahrnehmung.
2.4
Begleitung Einzelner oder in Gruppen
Die individuelle Belastbarkeit, die typischen Verhaltensweisen des Einzelnen und die Eignung
der (therapeutischen) Angebote sind der Indikator dafür, inwieweit ein Mensch mit Demenz
in eine Gruppe eingebunden werden kann oder eine nur auf ihn ausgerichtete
Einzelbetreuung zeitweise sinnvoller ist.
Menschen mit Demenz mit psychomotorischer Unruhe und/oder ausgeprägtem
Bewegungsdrang oder auch Bewohner mit Angstsymptomatiken sind oft nur sehr
eingeschränkt in der Lage, an Gruppenaktivitäten teilzunehmen.
Das Abschirmen von äußeren Einflüssen und Schaffen einer vorübergehend reizarmen
Umgebung kann für den Menschen mit Demenz in solchen Situationen die notwendige
Beruhigung bewirken.
Umgekehrt können die Anregungen zur Teilnahme an einer Gruppenaktivität bei zum
Rückzug neigenden Menschen mit Demenz einer Vereinsamung und Isolation vorbeugen.
Diese Feststellungen können auch auf die Frage, ob eine Unterbringung eines Menschen mit
Demenz in einem Einzel- oder Doppelzimmer zu bevorzugen ist, übertragen werden, ebenso
wie biographische Aspekte zu den Lebensgewohnheiten eines Menschen mit Demenz und
seinem Bedürfnissen nach sozialen Kontakten und Geselligkeit.
Bei der Belegung eines Zweibettzimmers sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass
beide Bewohner möglichst “zusammenpassen“.
Die Orientierungslage, die Ruhebedürfnisse und auch die “Eigenheiten“ des Einzelnen dürfen
bei einem Zusammenleben auf engsten Raum nicht zu einer Störung des Wohlbefindens für
die Betroffenen führen.
Dadurch können Veränderungen in der Zimmerbelegung nicht immer vermieden werden.
Leider besteht nicht immer zum Zeitpunkt der Aufnahme ins Seniorenheim aufgrund
mangelnder Kapazitäten die Möglichkeit des unmittelbaren Einzugs in ein Einzelzimmer.
2.5
Einzelne Angebote
Sinnvoll sind immer Angebote/Therapieeinheiten, die sich unter Berücksichtigung der
jeweiligen Biographie auf alle Aktivitäten des täglichen Lebens beziehen. Eine genaue
Beobachtung der noch vorhandenen Fähigkeiten und der individuellen Vorlieben, aber auch
Defizite und Abneigungen, ist essentiell, damit Menschen mit Demenz zur Teilnahme
motiviert werden und durch eine Bestätigung der eigenen Fähigkeiten wieder
Erfolgserlebnisse haben und Freude empfinden kann.
2.5.1
Zehn-Minuten-Aktivierung
Die 10-Minuten-Aktivierung ist eine besondere Methode des Erinnerns. Die 10-MinutenAktivierung kann dazu beitragen, einen Menschen mit Demenz bei Antriebslosigkeit aus
seiner Passivität herauszuholen. Wichtiges Ziel ist es, eine Situation zu schaffen, in der es für
11
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
die betreffenden Personen möglich wird, in Selbsterlebtes einzutauchen, sich in der
Vergangenheit zurechtzufinden und dadurch simuliert zu werden. Einfache, aus dem Alltag
bekannte Gegenstände, wie Taschentücher, Wäscheklammern, Knöpfe, Wolle, Garne, Stoffe,
Haushaltsgeräte, Werkzeuge dienen dazu als “Medien“.
2.5.2
Kreative Angebote und Gedächtnistraining
Diese Angebote können “in spielerischer Form“ bei Menschen mit Demenz eingesetzt
werden.
Arbeiten mit Farben, Textilien (Wolle) oder anderen geeigneten Materialien, das Vorlesen aus
Zeitschriften, einfache Tischspiele (Mensch-ärgere-dich-nicht, Tischkegeln) oder einfache
Übungen, wie z. B. “Vertellekes“ (d. h. auf ein Stichwort hin erzählt der Einzelne in der
Gruppe über Erfahrungen und Erlebnisse zu einem bestimmten Thema) sind geeignet,
kognitive Fähigkeiten, Ausdauer und Feinmotorik wie auch lebenspraktische
Grundfähigkeiten “per Training“ zu erhalten. Diese Übungen tragen zu einem besseren Erhalt
der Orientierung zum Raum, zurzeit, Situation und zur Person bei.
2.5.3
Bewegungsübungen
Ob in der Arbeit mit Einzelnen oder in der Gruppe angewandt, zielen diese immer auf einen
Erhalt und eine Förderung bzw. Verbesserung der Motorik, Kraft und Ausdauer.
Insbesondere sind sie geeignet zur Verhinderung von Koordinationsstörungen und als
Sturzprophylaxe. Somit werden die Mobilität insgesamt, die Motivation zur Bewegung und
die Körperwahrnehmung über Eigen- oder Fremdreize gestärkt.
2.5.4
Musikalische Angebote
Mit Hilfe musikalischer Angebote wird ein Mensch mit Demenz insbesondere emotional
erreicht und stimuliert. Er wird zum “Mits(chw)ingen“ angeregt, Gefühlen kann auf diese
Weise Ausdruck verliehen werden, die Stimmung kann per Wiederentdecken vertrauter
Atmosphären positiv beeinflusst werden.
2.5.5
Snoezeln
Snoezelen (sprich Snuseln) ist ein Kunstwort aus dem Niederländischen, abgeleitet von
snuffelen (riechen, schnüffeln) und doezelen (ruhen, dösen). Die Methode wurde in den 70er
Jahren für den Einsatz in der Sonder- und Heilpädagogik entwickelt. Dabei werden
unterschiedliche Medien und Hilfsmittel wie Lichteffekte an der Wand oder an der
Zimmerdecke, Geräusche wie z.B. Meeresrauschen, Musik, Düfte und Farben, sowie fühlbare
Materialien gezielt eingesetzt, um ständig bettlägerigen Bewohnern, die in einer eher
reizarmen Umgebung leben, eine visuelle und akustische Abwechslung und anregende
Möglichkeiten zur Sinneswahrnehmung zu bieten.
2.5.6
Aromatherapie
Unter Aromatherapie bezeichnet man die Anwendung ätherische Öle als Medikament, zur
Steigerung des Wohlbefindens und zur Behandlung von Befindlichkeitsstörungen. Bei
Menschen mit eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten kann es z.B. über den Geruchssinn zu
12
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
einer Sinneswahrnehmung mit all den damit verbundenen Nebeneffekten (Gefühlseindruck,
Erinnerung, reflektorische Beeinflussung verschiedener Körperfunktionen) kommen. Auch
Waschungen, Wickel und Einreibungen mit bestimmten Ölen haben Einfluss auf den
gesamten Organismus. Eine fundierte Biografiearbeit und die Berücksichtigung der
individuellen Wünsche sind neben gut weitergebildeten Mitarbeitern die wichtigsten
Grundlagen für eine wohltuende Aromatherapie
2.6
Tagesstrukturierende Maßnahmen und integrierte psychosoziale Betreuung
Eine regelmäßige Tages- und Wochenstruktur mit immer wiederkehrenden Abläufen hat für
Menschen mit Demenz eine besondere Bedeutung. Hierbei ist eine enge Zusammenarbeit
des gesamten multiprofessionellen Teams Voraussetzung. Essens- und Ruhezeiten,
Beschäftigungs- und Therapieangebote müssen in die Strukturierung des Tagesablaufes
einbezogen werden. An einem solchen regelmäßigen Rhythmus können sich die Erkrankten
orientieren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Menschen mit Demenz starken
Tagesformschwankungen unterliegen und die Bereitschaft zur Teilnahme am
Tagesgeschehen nicht immer gegeben sein kann. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten,
dass die Individualität und die Befindlichkeiten des Einzelnen berücksichtigt werden.
Qualifizierte
Sozialarbeiter,
Sozialpädagogen,
Ergotherapeuten,
Altenpfleger,
Altentherapeuten und Betreuungsassistenten stehen in der Regel für eine professionelle
integrierte psychosoziale Betreuung der Bewohner zur Verfügung. Sie erarbeiten für einen
Menschen mit Demenz die an seinen individuellen Bedürfnissen orientierten begleitenden
Angebote, über den Tag bzw. die Woche verteilt.
Im Sinne der integrierten Versorgung sollte nicht nur das fachlich geschulte Personal in die
Begleitung von Menschen mit Demenz eingebunden sein, sondern prinzipiell alle Mitarbeiter,
die regelmäßigen Kontakt mit dem Betroffenen haben.
Spirituelle, religiöse und soziale Bedürfnisse sind oftmals in der Person und in der
Lebensgeschichte eines Menschen mit Demenz “verankert“. Daher sollte in jeder Einrichtung
eine seelsorgerische Betreuung (Gottesdienste, aber auch Gespräche) angeboten werden.
Auch die räumlichen Voraussetzungen sollten gegeben sein, idealerweise eine Kapelle,
zumindest aber ein Multifunktionsraum, der in geeigneter Weise auch als Andachtsraum bzw.
Raum der Stille genutzt werden kann.
2.6.1
Frühstücks- und Mittagsgruppe
In diesen Gruppen können in der Gemeinschaft die Mahlzeit eingenommen werden. Die
Mahlzeiten bieten eine gute Gelegenheit, um die Bewohner zu aktivieren.
Die sozialen Kompetenzen, Interaktions-, Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit bleiben
erhalten, Isolationstendenzen durch Rückzug auf das eigene Zimmer können so vorgebeugt
werden.
13
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
2.6.2
Koch- und Backgruppe
Unter Anleitung bereiten die Teilnehmer ihre Mahlzeit selbst zu und essen gemeinsam. Da
das Kochen und Backen oftmals bei Frauen in deren Biographie zeitlich und thematisch einen
sehr hohen Stellenwert hatte, werden somit vertraute Inhalte des Langzeitgedächtnisses
aktiviert und bekannte Handlungsplanungen- und abfolgen aufrecht erhalten, womit auch
feinmotorische
Abläufe
aktiv
bleiben.
Außerdem
werden
durch
vertraute
Haushaltsgegenstände, durch Gerüche der verwendeten Lebensmittel (vor allem Obst und
Gemüse, Gewürze etc.) und das Gespräch darüber Kognitionen hervorrufen, die auf die
ehemals vorhandenen Alltagskompetenzen zurückgreifen.
2.6.3
Umgang mit Tieren
Die positiven Effekte der Begegnung zwischen alten Menschen allgemein und Tieren ist
bereits mehrfach wissenschaftlich nachgewiesen worden. Menschen mit Demenz sollten
hiervon nicht ausgeschlossen werden.
2.6.4
Außenaktivitäten
Zur Orientierung, als generelle Kontaktmöglichkeit zur “Außenwelt“,
Wetters und der Jahreszeiten etc. sind Spaziergänge und kleinere
unerlässlich. Menschen mit Demenz sollte es ermöglicht werden,
Einkäufe für sich noch erledigen zu können und am öffentlichen
teilhaben zu können.
2.6.5
zur Wahrnehmung des
Ausflüge in Begleitung
in Begleitung kleinere
und kulturellen Leben
Angehörigenarbeit
Die Zusammenarbeit mit Angehörigen verdient einen besonderen Stellenwert. Sie sind meist
die wichtigsten Bezugspersonen für einen Menschen mit Demenz. Durch sie erhalten die
Mitarbeiter biographische Informationen, die den individuellen, sowohl “natürlichen“ als auch
professionellen Umgang mit einem Menschen mit Demenz erleichtern.
Wünschenswert ist es immer, wenn Angehörige ihrer Zeit entsprechend in den Tagesablauf
mit einbezogen werden können. Auch Angehörigen muss die Möglichkeit gegeben werden,
über ihre Sorgen, Empfindungen und Gedanken sprechen zu können, in Form von
Einzelgesprächen wie auch in Angehörigengruppen.
2.6.6
Ehrenamtliche Helfer
Das Engagement ehrenamtlicher Helfer sollte grundsätzlich in jeder Senioren-einrichtung
willkommen sein und die persönliche Begleitung eines Menschen mit Demenz ergänzen.
Dabei sollte es selbstverständlich sein, dass ehrenamtliche Helfer durch professionelle
Mitarbeiter insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit Menschen mit Demenz angeleitet
werden.
2.7
Rahmenbedingungen der ärztlich-medizinischen Betreuung
In allen Seniorenheimen gilt das Recht auf freie Arztwahl. Es erfolgen Hausbesuche durch
verschiedene (Fach-) Ärzte oder die Bewohner können in Begleitung die jeweilige Arztpraxis
14
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
aufsuchen. Der Personalschlüssel der meisten Seniorenheime lässt es jedoch nicht zu, über
mehrere Stunden eine 1:1 Begleitung der Bewohner durchgängig zu gewährleisten.
Menschen mit Demenz und in ihrer Orientierung eingeschränkte Personen bedürfen immer
einer Begleitperson. Für den Betroffenen selber, aber auch für die organisatorischen Abläufe
in Seniorenheimen ist es eine wertvolle Hilfe, wenn Familienangehörige, Freunde, ehemalige
Nachbarn oder Ehrenamtliche sich bereit erklären, diese Aufgaben mit zu übernehmen. Es ist
zu empfehlen, einen Menschen mit Demenz neben seinem Hausarzt von einem Facharzt
(Neurologen / Psychiater / Geriater) oder durch eine gerontopsychiatrische Ambulanz eines
Fachkrankenhauses medizinisch betreuen zu lassen. Zweckmäßig ist es, sich danach zu
erkundigen, wie die Kooperation zwischen dem Facharzt und dem Seniorenheim konkret
aussieht (Entfernung zur Arztpraxis, Überweisungsmodalitäten, Frequenz der Hausbesuche
im Seniorenheim, Zusammenarbeit mit Angehörigen etc.).
Die Differentialdiagnose, um welchen Typ von Demenz es sich handelt, welche Prognose
wahrscheinlich ist, wie der Krankheitsverlauf sich darstellt und das Vorhandensein weiterer
(Begleit-) Erkrankungen, sind die Faktoren, die die Verwendung und den Einsatz bestimmter
Medikamente begründen.
Eine differenzierte Grundhaltung hinsichtlich der Verordnung von Psychopharmaka ist
angebracht. Angehörigen ist anzuraten, sich die ärztlichen Verordnungen genauestens
erklären zu lassen, zu beobachten, wie die Medikamente auf einen Menschen mit Demenz
wirken, ggf. das Pflegepersonal oder auch den Apotheker im Einzelfall zusätzlich zu
befragen.
Im Prinzip gilt für alle Medikamente: So viel wie nötig, so wenig wie möglich.
2.8
Personelle Rahmenbedingungen
Die personellen Rahmenbedingungen sind in dem für jedes Seniorenheim geltenden Wohnund Teilhabegesetz (WTG) und dessen Ausführungsbestimmungen festgeschrieben, weitere
Regelungen ergeben sich aus dem SGB XI und den hierauf basierenden Vereinbarungen
zwischen den Einrichtungsbetreibern und den Leistungsträgern. Eine höhere personelle
Ausstattung, insbesondere hinsichtlich therapeutisch geschulten Personals, ist hinsichtlich der
Weiterentwicklung des Pflegeversicherungsgesetzes und des Wohn- und Teilhabegesetzes
(WTG) etc. eine berechtigte politische Forderung.
Es werden vermehrt in der Pflege, inzwischen aber auch für andere Berufsgruppen
(Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Ergotherapeuten), Fort- und Weiterbildungsangebote zum
Erwerb gerontopsychiatrischer Zusatzqualifikationen angeboten.
Es ist sinnvoll, sich bei der Anmeldung im Seniorenheim danach zu erkundigen, inwieweit die
für die Pflege und Begleitung zuständigen Mitarbeiter diesbezüglich qualifiziert sind.
2.9
Bauliche Gegebenheiten des Seniorenheimes
Für die Entscheidung, ob und inwieweit ein Mensch mit Demenz seinen Wohnort in ein für
ihn geeignetes Seniorenheim verlegen sollte, finden die in Kapitel 1.2 dieser Broschüre
genannten Kriterien Anwendung.
15
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Vorausgesetzt, dass ein Wechsel des Wohnumfeldes in ein Seniorenheim angestrebt wird,
sollte sorgfältig geprüft werden, welche Form der Unterbringung angemessen ist. Die
Angemessenheit orientiert sich vor allem daran, wie sicher die Umgebung des Seniorenheims
zum Schutze von Menschen mit Demenz ausgestattet sein muss.
Die überwiegende Anzahl der im Rhein-Kreis Neuss vorhandenen Seniorenheime sind baulich
“offen geführt“, d. h. es werden keine besonderen baulichen Schutzmaßnahmen für
Menschen mit Demenz vorgehalten.
In diesen “offen geführten“ Seniorenheimen werden gleichwohl Menschen mit Demenz
hinsichtlich Pflege, Beschäftigung, Tagesgestaltung und medizinischer Versorgung adäquat
betreut. Nur die in den Kapiteln 2.9.1, 3.3 und 3.3.1 dargestellten Voraussetzungen erfordern eine Unterbringung mit beschützendem bzw. geschlossenem Charakter.
2.9.1
Einrichtungen mit beschützendem bzw. geschlossenem Charakter
Menschen mit Demenz sind oft in ihrer Orientierung (insbesondere zu Ort, Zeit und Situation)
in unterschiedlichem Maße beeinträchtigt, wobei die Mobilität zunächst weitgehend nicht
eingeschränkt ist. Im Gegenteil, häufig ist ein vermehrter Bewegungsdrang zu beobachten.
Durch diese Symptome und Verhaltensweisen gefährden sich Menschen mit Demenz vor
allem selbst, aber auch andere. Das gezielte Verlassen und Wiederaufsuchen, z.B. seiner
Wohnung, würde einem Menschen mit Demenz allein aufgrund seiner Desorientiertheit nicht
gelingen. In seinen Wohnräumen unbeaufsichtigt, könnte der Umgang mit Wasser, Feuer
und elektrischen Geräten nicht nur zur Gefahr für ihn selbst, sondern auch für andere
werden.
Seniorenheime mit beschützendem Charakter möchten mit Hilfe beschützender Maßnahmen
Menschen mit Demenz ein sicheres Zuhause, d.h. eine den besonderen Bedürfnissen und
Verhaltensweisen angepasste Pflege- und Wohnumgebung, bereitstellen. Dabei ist es ein
Ziel, die Mobilität und Bewegungsfreudigkeit längstmöglich zu erhalten.
Im Rhein-Kreis Neuss gibt es einige Seniorenheime, die diesen speziellen Anforderungen
entsprechen (siehe Kapitel 6 - Seniorenheime im Rhein-Kreis Neuss).
Wichtig ist, dass die Eingangs- und Ausgangstüren und auch Aufzüge entweder geschlossen
oder z.B. mit akustischen Signalen ausgestattet sind. Es muss gewährleistet sein, dass
Menschen mit Demenz nicht vom Personal unbemerkt die Einrichtung und das Gelände
verlassen können.
Hinweis:
2.9.2
Gegebenenfalls ist ein Unterbringungsbeschluss (siehe Kapitel 3.3 und 3.3.1)
erforderlich.
Innenausstattung
Ein spezieller Wohnbereich für Menschen mit Demenz sollte nicht nur sicher sein, sondern
auch auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sein. Idealerweise befindet sich ein solcher
Wohnbereich im Erdgeschoss, um den Zugang zu den Außenanlagen zu erleichtern.
Dabei können folgende Gestaltungsmerkmale eine Hilfe sein:
16
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Orientierungshilfen, wie z. B. Handläufe, Lichtführung, Bodenbelag, aber auch große,
gut lesbare Kalender und jahreszeitliche Dekorationen;
räumlich differenzierte, helle Flure (wenn möglich Rundläufe), keine dunklen
“Sackgassen“;
beschützende Bauteile, wie Nischen, Alkoven, Pavillons;
wenn möglich Barrierefreiheit ohne Treppen und “Stolperfallen“;
keine verwirrenden Muster oder Spiegeleffekte bzw. krassen Farbunterschiede (Wand
und Boden);
mit geeigneten Symbolen und klar gegliederten, großen Schriftzügen gekennzeichnete
Zimmer und sonstige Funktionsräume;
ausreichende Aufenthaltsräume (z. B. Wohn- und Beschäftigungsküche);
Ausstattung mit Gegenständen, die alle Sinne ansprechen;
Das Mobiliar und Inventar im Wohnbereich und auch im Zimmer sollte so zusammengestellt werden, dass die alten Menschen an ihre Kindheit oder an ihr
Zuhause erinnert werden. Dazu zählen auch kleine eigene Möbel und Erinnerungsstücke im eigenen Zimmer.
Eine allumfassende Sicherheit, die den Bewohner vor jeder möglichen Gefahr und Verletzung
schützt, kann es bei der Ausstattung mit Einrichtungs- und sonstigen Gegenständen nicht
geben. Der Kompromiss zwischen individueller Wohnlichkeit und Behaglichkeit und
ausreichender Sicherheit sollte hierbei im Vordergrund stehen.
2.9.3
Äußeres Umfeld
Um den Menschen mit Demenz nicht unnötig in seiner Bewegungsfreiheit einzuschränken,
bedarf es geeigneter “Schon-, Schutz- und Freiräume“. Daher ist es günstig, wenn der
Wohnbereich zu ebener Erde und unmittelbar an einer geschützten Außenanlage liegt. Die
Garten- oder Außenanlage sollte durch Bepflanzung oder durch eine geeignete, möglichst
dezente Umzäunung abgeschlossen sein. Es versteht sich von selbst, dass auf stachelige,
dornige oder giftige Pflanzen und auf einen ungesicherten Gartenteich zu verzichten ist.
Barrierefreiheit sollte ebenso selbstverständlich sein.
Je nach Größe der Außenanlage haben sich so genannte “Endlosgänge“ bewährt. Sitzplätze
und Ruhezonen sollten vorhanden sein. Inwieweit Tierhaltung (z. B. Katze, Hund, Kaninchen,
Meerschweinchen…) erlaubt sind, sollte im Einzelfall abgeklärt werden.
Von Vorteil sind auch gestalterische Elemente, die die Sinne ansprechen, wie duftende
Pflanzen, Kräuter, Klangkörper oder Tastelemente.
17
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
3
Rechtliche Vertretung
Im Verlauf einer demenziellen Erkrankung kommt es zu einer zunehmenden Einschränkung
der geistigen Fähigkeiten. Daraus resultierend kann auch die Geschäftsfähigkeit sowie die
Einwilligungsfähigkeit ganz oder teilweise eingeschränkt sein (vgl. § 104 ff BGB), so dass ein
Mensch mit Demenz gesetzlich / rechtlich vertreten werden muss.
Hierzu gibt es verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die Wichtigsten werden in
den nachfolgenden Ausführungen in kompakter Weise ausgeführt. Der Rechtsbereich
gesetzliche Betreuung/rechtliche Vertretung ist jedoch so umfassend, dass es sich empfiehlt,
gegebenenfalls speziellere einschlägige Literatur oder andere, weitergehende rechtliche
Beratungsmöglichkeiten (bei Pflegeberatungsbüros, beim Amtsgericht, bei Rechtsanwälten
etc.) im Einzelfall unbedingt zu nutzen.
3.1
Vollmachten und Patientenverfügung
Sinn und Zweck von Vollmachten und Verfügungen ist es, rechtlich vorzusorgen für den Fall,
dass ein Mensch mit Demenz ab einem bestimmten Zeitpunkt seinen rechtlichen
Angelegenheiten nicht mehr selbst nachgehen kann.
Mit der Erteilung privater Vollmachten bleibt dem Vollmachtgeber ein hohes Maß an
(rechtlicher) Selbstbestimmung erhalten. Im Rahmen der Vollmacht kann er eine oder
mehrere Personen seines Vertrauens auswählen und bevollmächtigen, die ihn im Bedarfsfall
weitgehend ohne eine Einmischung von außen persönlich rechtlich vertreten. Es gibt
verschiedene Arten von Vollmachten und Verfügungen, deren wesentlichen Merkmale sich
folgendermaßen unterscheiden:
3.1.1
Generalvollmacht
Eine Generalvollmacht ist eine private Vollmacht, die sich auf alle Lebensbereiche bezieht.
Wer sich in Besitz des Originals einer Generalvollmacht befindet, ist generell jederzeit
rechtlich handlungsfähig.
Eine unspezifizierte Generalvollmacht, die die Übernahme der gewünschten Aufgaben und
Vertretungsbereiche nicht genau bezeichnet, setzt nahezu uneingeschränktes Vertrauen in
den Bevollmächtigten voraus, dem rechtliche Handlungsspielräume zugestanden werden, die
im Idealfall zum Wohle des Vollmachtgebers, im ungünstigen Fall jedoch auch zum Nachteil
des Vollmachtgebers ausgefüllt werden können.
3.1.2
Vorsorgevollmacht
In einer Vorsorgevollmacht kann festgelegt werden, unter welchen genau bezeichneten
Voraussetzungen diese rechtlich wirksam werden soll.
Wie bei einer gesetzlichen Betreuung kann im Rahmen einer Vorsorgevollmacht bestimmt
werden, in welchen persönlichen Angelegenheiten der Vollmachtgeber vom Bevollmächtigten
vertreten werden soll.
Beispiele:
18
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Gesundheitsangelegenheiten, insbesondere bezogen auf eine ärztliche Untersuchung,
eine Heilbehandlung, einen ärztlichen Eingriff (und zwar auch dann, wenn die Gefahr
besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme sterben oder einen
schweren, oder länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte unter
Berücksichtigung des § 1904 BGB), sowie Befreiung von der ärztlichen
Verschwiegenheitsverpflichtung;
für die Entscheidung, ob eine Aufnahme in ein Krankenhaus bzw. Senioren-heim
erfolgen soll, wobei der Bevollmächtigte zu beachten hat, dass die Pflege so lange wie
möglich und insbesondere unter Einschaltung qualifizierter Pflegedienste in der
häuslichen Umgebung erfolgen soll;
Veranlassung einer mit einem Freiheitsentzug verbundenen Unterbringung in einer
Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen vergleichbaren Einrichtung
(Gerichtsbeschluss jedoch erforderlich, vgl. auch Kapitel 3.3.1);
eine vorübergehender, für einen längeren Zeitraum oder regelmäßiger Freiheitsentzug
aufgrund von mechanischen Vorrichtungen, Medikamenten oder in sonstiger Weise
(unter Berücksichtigung des § 1906 BGB);
zur Wohnungsauflösung;
in Vermögensangelegenheiten.
Weiterhin wichtig zu beachten:
Der Text der Vorsorgevollmacht muss inhaltlich eindeutig und verständlich sein. Im
Bedarfsfall muss die Originalausfertigung vorgelegt werden können.
Zum Zeitpunkt des Abfassens der Vorsorgevollmacht muss die Geschäftsfähigkeit des
Vollmachtgebers uneingeschränkt vorliegen, d. h. er muss die Tragweite seiner
Entscheidungen zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht erkennen können. Empfehlenswert ist es, sich in einem kurzen ärztlichen Attest bestätigen zu lassen, dass zu
diesem Zeitpunkt keine krankhafte Störung der Geistestätigkeiten, eine Geistesschwäche
oder eine Störung des Bewusstseins vorliegt, welche die freie Willensbestimmung
beeinträchtigen könnten.
Änderungen der Vorsorgevollmacht sind solange möglich, wie die Geschäftsfähigkeit des
Vollmachtgebers nicht eingeschränkt ist. Daher ist es ratsam, den weiteren Fortbestand nach
Ablauf von zwei bis drei Jahren zu überprüfen und zu bestätigen.
Eine Beglaubigung der Unterschrift bei der Betreuungsbehörde ist sinnvoll. Im Einzelfall (z.B.
bei erheblichen Vermögenswerten, Immobilien und Grundbesitz) ist eine notarielle
Beurkundung notwendig.
3.1.3
Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung unterscheidet sich von einer Vorsorgevollmacht dadurch, dass es
sich bei der Rechtsvertretung in persönlichen Angelegenheiten um eine gerichtlich
kontrollierte Regelung handelt. Eine Betreuungsverfügung ist immer dann sinnvoll, wenn
keine Vertrauensperson benannt werden kann, der eine Vollmacht erteilt werden kann oder
soll. Im Rahmen der Betreuungsverfügung wird festgelegt, welche Person im Falle einer
19
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Betreuungsbedürftigkeit vom Amts-/ Vormundschaftsgericht zum gesetzlichen Betreuer
bestellt werden soll, aber auch, welche Person(en) ausdrücklich nicht zum gesetzlichen
Betreuer bestellt werden soll(en). Dem zu bestellenden gesetzlichen Betreuer werden in der
Betreuungsverfügung alle Wünsche und Vorstellungen in schriftlicher Form mitgeteilt, die er
später bei der Ausübung seines Amtes und der Wahrnehmung der betreuerischen Aufgaben
beachten soll.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht ist eine Betreuungsverfügung nicht unbedingt an die
Geschäftsfähigkeit des Verfügenden gebunden. Der Inhalt der Betreuungsverfügung muss
allerdings sinnvoll sein und darf dem Wohl des Verfügenden nicht entgegenstehen. Die
Betreuungsverfügung sollte bei der Person, die später die gesetzliche Betreuung
übernehmen soll, hinterlegt werden. Eine Betreuungsverfügung wird dann rechtlich wirksam
und kommt zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen zur Einrichtung einer gesetzlichen
Betreuung gemäß § 1896 I BGB vorliegen.
3.1.4
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung wird im Voraus festgelegt, an welchen Maßstäben sich die zu
treffenden medizinischen, pflegerischen und in der Konsequenz auch rechtlichen
Entscheidungen durch Dritte in bestimmten Situationen ausrichten sollen.
Eine Patientenverfügung tritt in Kraft, wenn eine Entscheidungsunfähigkeit aufgrund einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung und Behinderung, insbesondere bei einer
Bewusstlosigkeit, beim Verfügungsgeber vorliegt. Es ist statistisch nicht unwahrscheinlich,
dass ein solcher Zeitpunkt im Rahmen einer demenziellen Entwicklung und der damit
verbundenen Desorientiertheit und Verwirrtheit relativ schnell erreicht werden kann.
Auch für das Abfassen dieser Verfügung gilt, nach Möglichkeit ausführlich und detailliert
Zustimmungen und Ablehnungen zu bestimmten Maßnahmen darzulegen.
Aussagen zum Verhältnis von Lebensqualität und Lebensquantität in Bezug auf lebensverlängernde bzw. lebenserhaltende Maßnahmen sollten im Verhältnis zu im Endstadium
tödlich verlaufenden Erkrankungen inhaltlich beschrieben sein, damit z. B. behandelnde Ärzte
ihre (intensiv)medizinischen Maßnahmen an der Willenserklärung des Betroffenen ausrichten
können.
Ethisch-religiöse Wertvorstellungen zum eigenen Leben und Sterben können durch genaue
Formulierungen in der Patientenverfügung auf die zur Entscheidung anstehenden
Maßnahmen hin konkret ausgelegt werden. Wichtig ist, dass eine Patientenverfügung zum
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens den Entscheidungsträgern vorliegt und bekannt ist.
Sie richtet sich also nicht nur an behandelnde Ärzte, sondern sollte einem Bevollmächtigten
oder einem sonstigen gesetzlichen Vertreter (Betreuer) vorliegen, damit dieser dafür sorgen
kann, dass die getroffenen Verfügungen konkret berücksichtigt und eingehalten werden.
In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass sich die behandelnden Ärzte an die
Verwirklichung und Umsetzung der in der Patientenverfügung aufgeführten Maßnahmen
halten werden, wenngleich die schlussendliche Entscheidung über die Einleitung oder den
Abbruch einzelner medizinischer Maßnahmen in der Verantwortung des Arztes liegt.
20
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
In Krankenhäusern und Seniorenheimen ist es inzwischen vermehrt üblich, so genannte
Ethikkommitees zur Entscheidungsfindung zu konsultieren, möglichst multiprofessionell,
unter Einbeziehung von Pflegekräften, im Einzelfall Sozialarbeitern und Geistlichen wie auch
vor allem den Angehörigen/gesetzlichen Betreuern/ Bevollmächtigten.
3.2
Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung
In § 1896 I BGB sind die Voraussetzungen für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung
geregelt:
„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für
ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der
Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen
kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass
dieser seinen Willen nicht kundtun kann.“
Liegen die oben genannten Voraussetzungen zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung
vor, wird ein gesetzlicher Betreuer vom Gericht mit der Wahrnehmung verschiedener
rechtlicher Angelegenheiten beauftragt (§ 1901 BGB, s. auch Kapitel 3.3).
Nahe liegend ist es, dass ein Familienangehöriger (z. B. Ehepartner, erwachsenes Kind)
ehrenamtlich als so genannte natürliche Person zum gesetzlichen Betreuer bestellt wird. Nur
wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen (z. B. schwere Erkrankung,
unüberbrückbare Streitigkeiten der Familienangehörigen untereinander) oder wenn es keine
Angehörigen gibt, wird das Amtsgericht in der Regel einen “neutralen“ Betreuer mit der
Wahrnehmung der rechtlichen Angelegenheiten beauftragen (vgl. § 1897 BGB).
Dies können sein (vgl. § 1900 BGB):
die Betreuungsstellen der Städte, Kreise und Gemeinden: der Behördenbetreuer;
der Vereinsbetreuer (im institutionellen Rahmen von Betreuungsvereinen, z. B. bei
den Wohlfahrtsverbänden, wie Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt angesiedelt);
der Berufsbetreuer (z.B. selbständige Sozialarbeiter / Sozialpädagogen oder Vertreter
artverwandter Berufe, Rechtsanwälte und Notare).
21
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
3.3
Die verschiedenen Aufgaben einer gesetzlichen Betreuung
Es gibt verschiedene Aufgaben, auf die sich der Umfang einer gesetzlichen Betreuung
erstrecken kann.
In welchen Angelegenheiten ein Mensch mit Demenz rechtlich vertreten werden muss und
der Unterstützung bedarf, wird auf der Grundlage eines ärztlichen Attests bzw. (fach)ärztlichen Gutachtens angeregt bzw. differenziert vorgeschlagen, gegebenenfalls im
Zusammenhang mit einem Sozialbericht der Betreuungsbehörde.
Der Beginn, der Verlauf, der Schweregrad einer demenziellen Erkrankung sowie die Prognose
sind richtungsweisend dafür, in welchem Umfang die gesetzliche Betreuung eingerichtet
wird.
3.3.1
Gesundheitsfürsorge
Alle gesundheitlichen Angelegenheiten, in denen der zu Betreuende einer rechtlichen
Vertretung bedarf, sind hiermit gemeint: ärztliche Eingriffe, stationäre Behandlungen in
Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen, ärztliche Untersuchungen, Gabe bestimmter
Medikamente, Einleitung therapeutischer Maßnahmen (Physiotherapie, Ergotherapie) etc.,
mit Ausnahme der Unterbringung in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus oder
einer vergleichbaren Anstalt im Sinne des § 1906 BGB.
Mit dem Aufgabenbereich Gesundheitsfürsorge ist auch das Recht der Einsichtnahme in
Krankenhausunterlagen grundsätzlich erfasst, wie auch die Möglichkeit zur Einholung von
Auskünften über Diagnose, Prognose und Behandlungs- bzw. Therapiemaßnahmen.
3.3.2
Aufenthaltsbestimmung
Ist ein Mensch mit Demenz aufgrund seiner Orientierungsdefizite und / oder Verwirrtheitszustände nicht mehr in der Lage, seinen Aufenthaltsort selbst zu bestimmen, ist der
gesetzliche Betreuer ermächtigt, folgende Entscheidungen zu treffen, z. B:
Verbleib des Betreuten in seiner Wohnung oder Umzug in ein Seniorenheim;
Aufnahme in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung;
Anregung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, soweit dies aus
Gründen von Eigen- und Fremdgefährdung notwendig ist.
Eine geschlossene Unterbringung, sei es in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses oder in einem Seniorenheim mit geschlossener Abteilung, bedarf
der vorherigen Genehmigung durch das Amtsgericht (siehe auch Kapitel 3.4 und 3.4.1).
3.3.3
Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Der Umfang des Aufgabenkreises des gesetzlichen Betreuers vermögensrechtlicher
Angelegenheiten hängt davon ab, inwieweit die Geschäftsfähigkeit des Betreffenden durch
die demenzielle Erkrankung eingeschränkt ist.
Ist ein Mensch mit Demenz (noch) geschäftsfähig, beschränken sich die Aufgaben des
gesetzlichen Betreuers darauf, ihn bei der Verwaltung seines Einkommens und Vermögens zu
22
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
unterstützen und zu beraten. Die Rechtsgeschäfte können vom zu Betreuenden in diesem
Falle grundsätzlich noch selber wahrgenommen werden.
Liegt Geschäftsunfähigkeit vor, obliegt es dem gesetzlichen Betreuer, einkommens- und
vermögensrechtliche Verfügungen alleine zu treffen. Dabei ist er verpflichtet, das Wohl des
zu Betreuenden, seine Wünsche und Vorstellungen im größtmöglichen Umfang zu
berücksichtigen.
Vermögen, sei es als Bargeld, auf dem Girokonto, auf dem Sparbuch oder in Form von
Wertpapieren, stellt das Eigentum des zu Betreuenden dar. Daher ist der gesetzliche
Betreuer verpflichtet, dem Amtsgericht gegenüber die entsprechenden Einnahmen und
Ausgaben jährlich nachzuweisen.
Für größere finanzielle / vermögensrechtliche Transaktionen (z. B. den Verkauf einer
Immobilie) bedarf es vor Abwicklung des Rechtsgeschäftes einer förmlichen Genehmigung
durch das Amtsgericht.
3.3.4
Weitere Aufgaben
Die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie vermögensrechtliche
Angelegenheiten sind die drei Aufgaben von vorrangiger Bedeutung, wenn z.B. eine
Aufnahme eines Menschen mit Demenz in ein Seniorenheim erfolgen sollte oder notwendig
ist.
Das gesetzliche Betreuungsrecht ist grundsätzlich maximal ausgestaltungsfähig, d.h. neben
diesen Bereichen können nach individueller Notwendigkeit weitere Aufgaben zusätzlich
bestimmt werden.
Diese können sein:
Wohnungsangelegenheiten, die z.B. dann relevant werden, wenn infolge der
Unterbringung in einem Seniorenheim eine Wohnung zu kündigen und aufzulösen ist
(vgl. auch § 1907 BGB);
Brief- und Postangelegenheiten, z. B. wenn die Gefahr besteht, dass der Mensch mit
Demenz seinen Posteingang nicht mehr adäquat registriert, seine Post “verlegt“, oder
den Inhalt nicht mehr erfassen kann;
Vertretung gegenüber Behörden, Renten- und sonstigen Leistungsträgern
(Sozialhilfeleistungen, Krankenversicherung, Schwerbehindertenangelegen-heiten
etc.).
3.4
Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen
Menschen mit Demenz leiden im Verlaufe ihrer Erkrankung an einer zunehmenden
Minderung der Orientierung in zeitlicher, örtlicher und situativer Hinsicht.
Es können zeitweise Unruhezustände
Fremdgefährdung einhergehen können.
hinzukommen,
die
mit
einer
Eigen-
und
Ohne dass eine Eigen- und/oder Fremdgefährdung vorliegt, wird keine geschlossene
Unterbringung oder eine unterbringungsähnliche Maßnahme genehmigt. Eine Unter-
23
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
bringungsmaßnahme ist generell befristet und wird regelmäßig vom Amtsgericht überprüft.
Sie darf nur solange andauern, wie sie zur akuten Abwendung von Gefahren für und durch
den Betroffenen erforderlich ist.
Bei der Durchführung einer Unterbringung oder unterbringungsähnlicher Maßnahmen
kommen die dem gesetzlichen Betreuer oder dem Bevollmächtigen zugestandenen Rechte
zur Anwendung.
3.4.1
Form der geschlossenen Unterbringung
Die Notwendigkeit zu einer geschlossenen Unterbringung ist dann gegeben, wenn ein
Mensch mit Demenz außerhalb einer geschlossenen Einrichtung infolge seiner Erkrankung
oder Behinderung erheblich gefährdet wäre (vgl. § 1906 BGB).
Eine so genannte geschlossene, richterlich genehmigungspflichtige Unterbringung kann sich
sowohl auf ein Krankenhaus wie auch auf ein Seniorenheim mit geschlossener Abteilung
beziehen. Ziel einer geschlossenen Unterbringung ist es, den Betreffenden vor den
spezifischen Auswirkungen seiner Erkrankung (z. B. Desorientiertheit, die mit einem
unspezifischen, ungezielten Bewegungsdrang einhergeht und damit verbundener
Eigengefährdung) zu schützen.
3.4.2
Unterbringungsähnliche Maßnahmen
Unter unterbringungsähnlichen Maßnahmen im Sinne des Betreuungsrechts sind jene
Sicherungsmaßnahmen gemeint, die davor schützen sollen, sich unkontrolliert
fortzubewegen (z. B. während der Bettruhezeiten die Anbringung eines Bettgitters sowie
eines Bauch- bzw. Beckengurts im Stuhl, die Gaben spezieller Psychopharmaka zur
Beruhigung, das Abschließen von Fenstern und Türen etc.). Bei allen Einwänden bzw.
Entscheidungen für oder gegen die Anwendung unterbringungsähnlicher Maßnahmen sind
alleine das gesundheitliche Wohlergehen und der Schutz eines Menschen mit Demenz
maßgebend.
3.4.3
Resumee
Das Betreuungsrecht und insbesondere die in den vorausgegangenen Kapiteln beschriebenen
Vorsorgemöglichkeiten stellen eine nicht immer einfache Materie dar.
Gerade Menschen mit Demenz können sich insbesondere durch die Erteilung einer
Vorsorgevollmacht, alternativ einer Betreuungsverfügung (vgl. § 1901 a BGB) und durch eine
Patientenverfügung rechtlich gut absichern.
Beim Abfassen dieser rechtlichen Verfügungen ist jedoch Vorsicht und Sorgfalt geboten,
denn es kommt darauf an, rechtliche Tatbestände / Situationen, und was bei deren Eintritt
erfolgen soll, möglichst genau zu bezeichnen.
Im Internet, in Zeitschriften oder in Veröffentlichungen von sonstigen Stellen sind immer
wieder Broschüren und Vordrucke zu finden, denen es an Genauigkeit und inhaltlicher
Qualität mangelt, weil sie die individuelle Situation und persönlichen Vorstellungen des
Vollmachtgebers nur unzureichend erfassen.
24
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Wer wirklich gut vorsorgen will, sollte sich sachkundigen Rat beim Erstellen rechtlicher
Vollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen einholen, z. B. bei einem
Mitarbeiter der behördlichen Betreuungsstellen oder einem im Betreuungsrecht versierten
Rechtsanwalt und Notar wie auch bei einem Mediziner hinsichtlich der Formulierung einer
Patientenverfügung.
Bei Immobilienbesitz oder größerem Vermögensumfang ist eine notariell beurkundete
Vorsorgevollmacht anzuraten.
25
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
4
4.1
Kosten und Leistungsansprüche bei der Unterbringung in einem
Seniorenheim (Betreuungseinrichtung)
Das Entgelt
Die monatlichen Kosten für die Unterbringung in einem Seniorenheim werden üblicherweise
als "Entgelt" bezeichnet. Sie setzen sich folgendermaßen zusammen:
4.1.1
Pflegebedingte Aufwendungen
Pflegebedingte Aufwendungen beinhalten allgemeine Pflegeleistungen, Behandlungspflege
und soziale Betreuung. Hierzu zählen die pflegerische Versorgung durch Pflegepersonal,
Behandlungspflege wie vom Arzt angeordnet (z. B. Insulin spritzen), tagesstrukturierende
Maßnahmen, Angebote des Sozialen Dienstes der jeweiligen Einrichtung.
4.1.2
Entgelt für Unterkunft und Verpflegung
Zu den Kosten für die Unterkunft gehören auch Kosten für Energiebedarf, Wäschepflege
(neben der Hauswäsche auch private Bekleidung der Bewohner), Hausreinigung. Zur
Verpflegung zählen die komplette Ernährung der Bewohner inklusive Diäten, aber auch zum
Beispiel die Personalkosten für die Küchenmitarbeiter.
4.1.3
Entgelt für Investitionen
Mit Investitionskosten sind die für die Errichtung und Instandhaltung der Einrichtung
umlagefähigen Kosten gemeint, wozu auch die Gebäudeabnutzung, Möbel und Inventar etc.
zählen. (siehe hierzu auch Kapitel 4.3.4, Pflegewohngeld).
4.2
Zur Höhe des Entgelts: monatliche Gesamtkosten
Aus einem Multiplikationsfaktor von 30,42 Berechnungstagen des Entgelts ergeben sich die
im Jahresdurchschnitt monatlichen Gesamtkosten. Im § 86 SGB XI ist vorgeschrieben, eine
Pflegesatzkommission (Pflegekasse und Sozialhilfeträger) zu bilden. Diese verhandelt wie
dargestellt die Höhe der zugrunde gelegten Entgelte (pflegebedingte Aufwendungen,
Unterkunft und Verpflegung) mit der jeweiligen Pflegeeinrichtung individuell. Die
Investitionskosten werden von den Landschaftsverbänden für jede Einrichtung durch einen
Bescheid festgesetzt.
In der Regel sind vollstationäre Betreuungseinrichtungen von den Pflegekassen als
Vertragspartner und von der zuständigen Behörde (früher Heimaufsicht) im Sinne der
Einhaltung der Vorschriften des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) anerkannt. Daneben
müssen die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes beachtet werden. Im Wohn- und
Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist dargelegt, dass das Entgelt im Verhältnis zu den
Leistungen angemessen sein muss und für alle Bewohner nach einheitlichen Grundsätzen zu
errechnen ist. Es ist nicht zulässig, zwischen so genannten “Selbstzahlern“, oder denen, für
die z. B. der Sozialhilfeträger (ergänzende) Leistungen übernimmt, bei der Berechnung der
Höhe des Entgelts zu unterscheiden. Das Entgelt und die zugrunde gelegten Pflegesätze
26
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
müssen leistungs- und aufwandsgerecht sein, und das Seniorenheim muss bei
wirtschaftlicher Betriebsführung seinen Versorgungsauftrag erfüllen (§ 84 SGB XI). Bei der
Kranken- bzw. Pflegekasse können für die jeweilige Region Leistungs- und
Preisvergleichslisten angefordert werden. Zwischen den einzelnen Seniorenheimen differiert
auch im Rhein-Kreis Neuss die Höhe des monatlichen Entgelts (siehe unten) beträchtlich. Die
größten Preisunterschiede ergeben sich aus den unterschiedlichen Investitionskosten, gefolgt
von den pflegebedingten Aufwendungen. Die individuellen Rahmenbedingungen des
jeweiligen Seniorenheimes, angefangen von der räumlichen Ausstattung bis hin zu den
konkreten Pflege- und Betreuungsleistungen für Menschen mit Demenz sollten bei der
Auswahl der Einrichtung die entscheidenden Kriterien darstellen. Im Rhein-Kreis Neuss ist die
Bandbreite der monatlichen Gesamtkosten je nach Einrichtung beträchtlich. Vergleiche
hinsichtlich der Pflege- und Betreuungsangebote, sowie der Kosten lohnen sich also in jedem
Fall. Bei der Zugrundelegung der maßgeblichen Pflegestufen betragen die Preisspannen:
In Pflegestufe I
ca. von 2.600.- € bis ca. 3.800.- € monatliche Gesamtkosten
in Pflegestufe II
ca. von 3.200.- € bis ca. 4.100.- € monatliche Gesamtkosten
in Pflegestufe III
ca. von 3.800.- € bis ca. 4.900.- € monatliche Gesamtkosten
4.3
Finanzierungsquellen der monatlichen Gesamtkosten für das Seniorenheim
Zur Entrichtung des monatlichen Entgelts bestehen verschiedene Leistungsansprüche, die
sich durch den Einsatz eigener finanzieller Mittel, unter Zuhilfenahme von
Unterhaltsansprüchen und gegebenenfalls durch die Anspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ergänzen.
4.3.1
Leistungen der Pflegeversicherung
Bei der Anerkennung des individuellen Pflegebedarfs (siehe Kapitel 4.5) im Sinne des
Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) werden in der Regel drei Pflegestufen zugrunde
gelegt. Die Zuschüsse aus der Pflegekasse werden regelmäßig angepasst.
Pflegestufe I
Erheblich Pflegebedürftige sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der
Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen in einem oder mehreren Bereichen mindestens
einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand muss wöchentlich im
Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Hierbei müssen auf die Grundpflege
mindestens 45 Minuten entfallen.
Der Zuschuss aus der Pflegekasse beträgt derzeit monatlich 1.064 €.
Pflegestufe II
Schwer Pflegebedürftige sind Personen sind die, die bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe
bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens
27
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
drei Stunden betragen. Hierbei müssen auf die Grundpflege mindestes zwei Stunden
entfallen.
Der Zuschuss aus der Pflegekasse beträgt derzeit monatlich 1.330 €.
Pflegestufe III
Schwerstpflegebedürftige sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der
Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in
der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand muss
wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen. Hierbei müssen auf
die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.
Der Zuschuss aus der Pflegekasse beträgt monatlich 1.612 €.
Bei darüber hinaus gehendem Pflegebedarf (sogenannter “Härtefall“) beträgt der Zuschuss
aus der Pflegekasse monatlich 1.995 €.
Besonderheiten, wenn keine Pflegestufe vorliegt
Um eine Heimpflege in Anspruch nehmen zu können, ist die Feststellung der Erforderlichkeit
vollstationärer Pflege, genannt Heimpflegebedürftigkeit, Voraussetzung.
Besteht keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegestufen, wie sie das SGB XI vorsieht,
sind lediglich zusätzliche Leistungen bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit in Höhe von 109
€ monatlich gemäß § 87b SGB XI möglich. Der Aufwand für die Grundpflege liegt unterhalb
der 45 Minuten Grenze. Bei anerkannter Erforderlichkeit vollstationärer Pflege (sogenannte
“Heimbedürftigkeit“) besteht jedoch ein Rechtsanspruch für die Aufnahme in ein
Seniorenheim. Die zurzeit in einem solchen Falle aufzubringenden monatlichen
Gesamtkosten betragen wenigstens ca. 2200.-€ und müssen vorrangig aus eigenen Mitteln
bestritten werden. Die aufzubringenden eigenen Mittel sind in einem solchen Falle sehr hoch
und liegen weit über dem durchschnittlichen Renteneinkommen der Bundesrepublik.
Eine rechtzeitige sozialhilferechtliche Beratung und Anspruchsprüfung sollte daher hohe
Priorität haben. Seit Januar 2015 unterhält der Rhein-Kreis Neuss eine Pflegefachberatung
für Fragen, die im Vorfeld eines sich anbahnenden Pflegeheimaufenthaltes auftreten. Die
Beratung findet nach vorheriger Terminabsprache auf Wunsch zu Hause oder während eines
Krankenhausaufenthaltes auch im Krankenhaus statt und ist vor dem gesetzlich verankerten
Grundsatz „ambulant vor stationär“ besonders auf mögliche Alternativen zur
Heimunterbringung ausgerichtet.
Ob eine entsprechende Heimbedürftigkeit vorliegt und eine vollstationäre Pflege erforderlich
ist, wird durch den Sozialhilfeträger in den Fällen der Pflegestufe 0 und I durch die
Pflegesachverständige des Kreises im Einzelfall geprüft. Unter Einbeziehung der ansässigen
Seniorenberatungsstellen kann unter Umständen eine häusliche Versorgung gewährleistet
werden. Die Pflegefachkraft / Pflegesachverständige ist unter der Rufnummer: 021816015038 erreichbar.
28
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
4.3.2
Einsatz des eigenen Einkommens
Die je nach der maßgeblichen Pflegestufe gewährten Leistungen aus der Pflegeversicherung
decken die monatlich zu entrichtenden Gesamtkosten der vollstationären Pflege nicht. In
erster Linie ist der pflegebedürftige Bewohner, der die vollstationären Pflegeleistungen in
Anspruch nimmt, verpflichtet, das im Betreuungs- und Einrichtungsvertrag vereinbarte
monatliche Entgelt nach Abzug der Leistungen aus der Pflegeversicherung aus eigenen
Mitteln zu entrichten.
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, so auch Mieten,
Zinseinkünfte etc. Der Einkommensbegriff des § 82 SGB XII (Sozialhilfe) wird hierbei
zugrunde gelegt. Ehepaare werden als Einkommens- und Einsatzgemeinschaft betrachtet,
die grundsätzlich mit ihrem gesamten Einkommen und Vermögen füreinander einstehen
müssen. In welcher Höhe das Renteneinkommen eines Heimbewohners als Eigenanteil zur
Deckung des monatlichen Entgeltes eingesetzt werden muss, hängt von der Höhe des
(Renten-) Einkommens und des eigenen Bedarfs des Ehepartners und dessen (Renten-)
Einkommen ab.
Ein Ehepartner, der bis zur Aufnahme in ein Seniorenheim auf die finanziellen Mittel des
Seniorenheimbewohners angewiesen war, darf durch dessen Einkommenseinsatz nicht selbst
sozialhilfebedürftig werden.
4.3.3
Einsatz des Vermögens
Reicht zur vollständigen Abdeckung des Einkommens der monatlichen Gesamtkosten das
eigene Einkommen (bzw. des Ehepartners) nicht aus, ist der die vollstationäre Pflegeleistung
in Anspruchnehmende grundsätzlich verpflichtet, sein Vermögen einzusetzen. Einzusetzen ist
das gesamte verwertbare Vermögen. Zum verwertbaren Vermögen zählen Sparbücher,
Wertpapiere, Aktienfonds, u. ä. Ein selbst genutztes Haus/Grundstück, das z. B. vom
Ehepartner weiter bewohnt wird, ist geschützt, insoweit es angemessen erscheint. Die
Angemessenheit richtet sich u. a. nach der Anzahl der Bewohner im Verhältnis zur
Wohnraumgröße, nach der Grundstücksgröße, nach der Hausgröße, dem Zuschnitt und der
Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des
Wohngebäudes. Der Vermögensbegriff des § 90 SGB XII (Sozialhilfe) wird hierbei zugrunde
gelegt. Das Barvermögen oder sonstige Geldwerte eines Alleinstehenden sind bis zu einer
Grenze von 2.600.- € sozialhilferechtlich geschützt. Für ein Ehepaar beträgt diese Grenze
3.214.- € gemeinsam.
4.3.4
Pflegewohngeld
Das Pflegewohngeld können alle pflegebedürftigen Bewohner einer vollstationären
Pflegeeinrichtung geltend machen, deren Vermögen unterhalb einer Grenze von 10.000 €
liegt. In einer ehelichen Gemeinschaft beträgt die Schongrenze 15.000 EUR für beide
Ehegatten gemeinsam. Das Pflegewohngeld wird auf den Eigenanteil des monatlich zu entrichtenden Entgelts angerechnet. Es bemisst sich nach den für die jeweilige Einrichtung
maßgeblichen Investitionskosten. Die individuelle Höhe des Pflegewohngeldes kann nur im
Einzelfall beziffert werden, da die Investitionskosten von Pflegeeinrichtung zu
Pflegeeinrichtung sehr unterschiedlich sind. Das Pflegewohngeld für die Pflegebedürftigen
29
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
wird mit der Zustimmung des Bewohners in der Regel vom Heimträger beim Sozialhilfeträger
beantragt und geht in vielen Fällen einer Sozialhilfegewährung nach dem SGB XII voraus. In
manchen Fällen ergänzt das Pflegewohngeld den eigenen Einkommens- und
Vermögenseinsatz des Pflegebedürftigen bis zur Grenze der monatlich zu entrichtenden
Gesamtkosten, so dass auf die Inanspruchnahme Angehöriger bzw. auf ergänzende
Sozialhilfeleistungen verzichtet werden kann.
4.3.5
Heranziehung Unterhaltspflichtiger
Wenn Eltern oder Elternteile pflegebedürftig werden, stellt sich bei einer
Seniorenheimunterbringung die Frage der Finanzierung der Pflegekosten. Zunächst sind
Leistungen der Pflegekasse und Pflegewohngeld zu beantragen sowie das eigene
Einkommen und Vermögen einzusetzen.
Reichen die eigenen Einkünfte und Vermögenswerte nicht aus oder sind aufgebraucht, kann
die pflegebedürftige Person Sozialhilfeleistungen beantragen. Sozialhilfe wird jedoch nur
gewährt, soweit keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Dazu gehören auch
Unterhaltsanspruche gegenüber Angehörigen. Hier ist zu prüfen inwieweit neben den
Ehepartnern z.B. auch unterhaltspflichtige erwachsene Kinder zum Unterhalt herangezogen
werden können. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus den §§ 1601 -1615 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB).
Unterhaltspflichtig sind grundsätzlich nur Verwandte in gerader Linie. Geschwister, Tanten
Neffen sind in seitlicher Linie nicht einander unterhaltsverpflichtet. Für diese
Unterhaltsverpflichteten besteht eine Auskunftspflicht gemäß §117 SGB XII in Verbindung
mit § 1605 BGB. Die Kinder und deren Lebenspartner sind zur Offenlegung ihrer
Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet.
Bei der Beurteilung einer Leistungsfähigkeit sind Mindestselbstbehalte zu berücksichtigen.
Seit dem 01.01.2015 betragen diese entsprechend der Düsseldorfer Tabelle für
Alleinstehende 1.800 € zuzüglich 50 % des darüber hinaus gehenden Einkommens bei einem
darin enthaltenen Wohnkostenanteil von insgesamt 480 €. Für Verheiratete bemisst sich
dieser Betrag auf 3240 € zuzüglich 45% des darüber hinaus gehenden Einkommens bei
einem darin enthaltenen Wohnkostenanteil von insgesamt 860 €.
Seit dem 1.1.2015 gelten neue höhere Selbstbehaltungssätze. Der Einkommensfreibetrag
eines unterhaltspflichtigen volljährigen Kindes ist von 1.600 € auf 1800 € netto gestiegen.
Bei verheirateten Kindern erhöht sich der Freibetrag auf 3.240 € für das Ehepaar. Für
Personen, die derzeit unterhaltspflichtig sind, ist es ggf. ratsam, beim Sozialamt eine
Neuberechnung des Unterhaltsbetrages zu beantragen.
Hat der Unterhaltsverpflichtete eigene Kinder zu versorgen, gehen diese unterhaltsrechtlich
dem Unterhalt der Eltern vor.
Grundsätzlich sind mit dem Selbstbehalt alle Aufwendungen für eine angemessene
Lebensführung abgegolten. Im Rahmen einer Einkommensbereinigung werden vorhandene
Aufwendungen und Belastungen wie zum Beispiel Fahrtkosten zum Arbeitsplatz,
Aufwendungen für eine angemessene private Altersvorsorge , Beiträge für die private
30
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Kranken- und Pflegeversicherung, Schuld und Darlehnsverbindlichkeiten für die eigene
Immobile einkommensmindernd berücksichtigt.
Neben dem Einkommen ist auch das vorhandene Vermögen grundsätzlich
Unterhaltszwecke einzusetzen. Diese Prüfung ist jedoch immer Einzelfall abhängig.
für
Die Prüfung der Unterhaltsverpflichteten erfolgt durch den Sozialhilfeträger kraft Gesetzes.
Verbindliche Aussagen, ob und in welcher Höhe Unterhaltsleistungen von
Unterhaltsverpflichteten konkret geltend gemacht werden können, ergehen nur in der
Einzelfallprüfung. Maximal kann Unterhalt in Höhe der geleisteten Sozialhilfe gefordert
werden. Mehrere gleichrangig unterhaltspflichtige Angehörige werden anteilig nach ihren
jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen herangezogen.
Für Vermögensübertragungen zum Beispiel Übertragung einer Immobilie, Geldschenkungen
an Verwandte oder andere Personen gilt eine Rückübertragungsfrist von 10 Jahren.
4.3.6
Sozialhilfeleistungen
(Ergänzende) Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Vorschriften der Hilfe zur Pflege gemäß §
61 ff SGB XII kommen in Betracht, wenn Leistungen aus der Pflegeversicherung, das eigene
Einkommen und Vermögen, Pflegewohngeldansprüche und Unterhaltsansprüche gegen
Unterhaltsverpflichtete ausgeschöpft sind und immer noch eine Finanzierungslücke zu dem
monatlich zu entrichtenden Gesamtkosten für das Seniorenheim besteht. Die (ergänzende)
Sozialhilfeleistung ist gegenüber allen anderen Leistungen nachrangig. Für die vollstationäre
Pflege kann in besonders gelagerten Einzelfällen auch dann Sozialhilfe beansprucht werden,
wenn so genanntes verwertbares Vermögen im Sinne eines nicht angemessenen, von
Angehörigen bewohnten Hausgrundstücks vorhanden ist. Auf das Grundstück nebst Immobilien kann im Einzelfall durch den Sozialhilfeträger eine so genannte Sicherungshypothek im
Grundbuch eingetragen werden.
Die Höhe der zu gewährenden Sozialhilfeleistungen ist nicht pauschaliert. Sie richtet sich
nach der noch verbleibenden Differenz, die sich bis zur Deckung der monatlichen
Gesamtkosten errechnet, nachdem sämtliche vorrangigen Ansprüche (Leistungen aus der
Pflegeversicherung, Pflegewohngeld, Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens,
Unterhaltsleistungen) ausgeschöpft worden sind.
Zu den Sozialhilfeleistungen im Zusammenhang mit der Hilfe zur Pflege zählen auch
Bekleidungsbeihilfen und ein monatlicher Barbetrag zur persönlichen Verfügung für den
Anspruchsberechtigten.
Wichtig:
Ist die Inanspruchnahme von Sozialhilfe erforderlich, muss der entsprechende
Antrag spätestens am Tage der Heimaufnahme beim örtlich zuständigen
Sozialamt gestellt sein. Eine rückwirkende Leistungsübernahme ist nicht
zulässig.
31
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
4.4
Spezielle Leistungsansprüche für Menschen mit Demenz
4.5
Die Anerkennung des individuellen Pflegebedarfs in der Pflegeversicherung
Vor dem Einzug in ein Seniorenheim ist zu prüfen, in welchem Grad und Umfang
vollstationäre Pflegebedürftigkeit besteht (vgl. 4.1). Hierzu ist es erforderlich, vor der
Heimaufnahme, bei der jeweiligen Pflegekasse einen Antrag auf vollstationäre
Pflegeleistungen gemäß Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) zu stellen. Die Ermittlung der
maßgeblichen Pflegestufe bzw. die Feststellung der Erforderlichkeit vollstationärer Pflege
(Heimpflegebedürftigkeit) erfolgt durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes der
Krankenkassen (MDK) für Angehörige einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse. Bei
privat Krankenversicherten oder Knappschaft-Versicherten erfolgt die Pflegebegutachtung
durch eine vergleichbare gutachterliche Dienststelle. In den Fällen der Pflegestufe 0 und I
prüft die Pflegesachverständige des Rhein-Kreises Neuss, ob eine Heimbedürftigkeit vorliegt
und eine vollstationäre Pflege erforderlich ist bzw. ob ggf. eine häusliche Versorgung
gewährleistet werden kann (s. S. 28)
Die eigentliche Begutachtung erfolgt in der Regel im häuslichen Umfeld. In besonderen
Situationen kann die Begutachtung auch im Krankenhaus erfolgen. Eine so genannte
Krankenhausbegutachtung wird dann unter anderem durch die Mitwirkung der Sozialarbeiter
des Krankenhauses organisiert. Im Rahmen des Gutachtens zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit werden insbesondere die pflegerelevante Vorgeschichte, ärztliche
Befunde, Krankheiten und erfolgte Behandlungen und ihre Auswirkungen auf die Aktivitäten
des täglichen Lebens festgestellt.
Dabei gewinnen Aspekte wie
sich bewegen können;
sich waschen und kleiden können;
sich ernähren können;
die Kontrolle über Ausscheidungen
eine besondere Bedeutung hinsichtlich des individuellen Hilfebedarfs.
Dieser Hilfebedarf in der Pflege wird nach Häufigkeit, Form der Hilfe, Zeitaufwand in Minuten
pro Tag ermittelt. Daneben werden pflegerelevante Schädigungen / Einschränkungen des
Nervensystems und der Sinnesorgane sowie der psychischen Verfassung festgestellt. Dazu
werden auch die Fähigkeiten bzw. Einschränkungen hinsichtlich
Orientierung;
Antrieb und Beschäftigung;
Stimmungslage;
Gedächtnisfunktionen;
Verhalten im Tag-/Nachtrhythmus;
Wahrnehmung und Denken;
Kommunikation und Sprache;
sich situationsgerecht anpassen können;
32
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
soziale Bereiche des Lebens und emotionale Verhaltensweisen bzw. Verarbeitung
erfragt.
Die Bewertung dieser Feststellungen im Pflegegutachten konzentriert sich auf die so
genannte Alltagskompetenz und deren Einschränkungen. Diese werden auf die zu leistende
Pflege hin konkret interpretiert.
Für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Pflegestufe vorliegen ist
weniger relevant, wie viel persönliche Zuwendung der zu Pflegende erfährt, wie viel
Begleitung er bei nicht pflegerelevanten Verrichtungen braucht oder ob er z. B. beaufsichtigt
werden muss. Die gutachterlichen Feststellungen beziehen sich größtenteils auf den
Hilfebedarf zur Durchführung von Körperpflege und Ausscheidungen, Ernährung und
Mobilität. Die Situation für Menschen mit Demenz wird bisher lediglich grob erfasst,
wenngleich der Gesetzgeber für die Novelle des Pflegeversicherungsgesetzes eine stärkere
Berücksichtigung für die durch eine Demenzerkrankung hervorgerufenen zusätzlichen
Betreuungsbedürfnisse geplant hat. Sind pflegende Angehörige eines Menschen mit Demenz
neben Mitarbeitern ambulanter Pflegedienste bei einer im häuslichen Umfeld
durchzuführenden Begutachtung beteiligt, sollten sie gegebenenfalls die Angaben eines
Menschen mit Demenz richtig stellen. Damit sind Situationen gemeint, in denen ein Mensch
mit Demenz äußert, er bedürfe z.B. bei der Körperpflege und bei der Ernährung wenig bis
gar keiner Hilfe bzw. „es ginge schon“ oder „er möchte niemandem zur Last fallen“. Um die
Widersprüche einer unterschiedlichen Wahrnehmung von Menschen mit Demenz und seiner
pflegenden Angehörigen deutlich zu machen, kann ein regelmäßig und gut geführtes
Pflegetagebuch eine wertvolle Hilfe für den Gutachter sein. Absolut wichtig ist, für die
jeweiligen Pflegeverrichtungen Zeitspannen zu erfassen, die notwendig sind, die komplette
Körperpflege und Ernährung gründlich und vollständig durchzuführen. Dies schließt mit ein,
auch darzustellen, wenn mehrere Anläufe sowie eine spezielle Anleitung notwendig sind.
5 Hinweise zum Anmeldeverfahren
Bei der Anmeldung für die Aufnahme in einem Seniorenheim sollte Folgendes berücksichtigt
werden:
5.1
Qualitätsaspekte: Wie gut sind Seniorenheime?
Wie gut oder schlecht Seniorenheime tatsächlich sind, soll künftig für Betroffene und deren
Angehörige transparenter werden.
Seit der Pflegereform vom Juli 2008 müssen vollstationäre Betreuungseinrichtungen stärker
kontrolliert werden.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) muss die Leistung der Anbieter seitdem
ein Mal jährlich unangemeldet begutachten.
Seit Anfang des Jahres 2009 geht die Qualitätskontrolle noch einen entscheidenden Schritt
weiter: Die Ergebnisse von Qualitätsprüfungen müssen künftig “verständlich, übersichtlich
und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei
veröffentlich werden“. Dies regelt § 115, Abs. 1a SGB XI. Eine Zusammenfassung des
Prüfergebnisses ist dabei “an gut sichtbarer Stelle in jeder Pflegeeinrichtung anzuhängen“.
33
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Geeinigt wurde sich auf die Bewertung vergleichbar eines Schulnotensystems, in dem das
Seniorenheim mit Noten zwischen 1 (sehr gut) und 5 (mangelhaft) beurteilt wird.
In der Bewertung der Pflegequalität von Betreuungseinrichtungen fließen 82 Kriterien ein. 35
davon betreffen die Pflege und die medizinische Versorgung. Auch freiheitseinschränkende
Maßnahmen (z.B. vorübergehende Fixierungen ans Bett bei extrem unruhigen
Pflegebedürftigen) werden kontrolliert.
Jeweils 10 weitere Kriterien betreffen speziell den Umgang von Menschen mit Demenz und
ihre soziale Betreuung und Alltagsgestaltung, 9 Kriterien die Bereiche Wohnen, Verpflegung,
Hauswirtschaft und Hygiene.
Außerdem können die Ergebnisse dieser Prüfung auch über die Internetportale der
Krankenkassen eingesehen werden. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit für die
Pflegeeinrichtungen, über ein anerkanntes Zertifizierungsverfahren die eigene Qualität
umfassend dazustellen.
Zusätzlich findet ein Mal jährlich in jeder Betreuungseinrichtung eine Prüfung durch die
zuständige Behörde [früher Heimaufsicht] nach dem WTG statt.
5.2
Rechtzeitig informieren und anmelden
Die Anzahl der Anfragen für einen Heimplatz ist oftmals höher als die tatsächlich im RheinKreis Neuss zur Verfügung stehenden Kontingente. Daher muss mit (zum Teil längeren)
“Wartezeiten“ von der Anmeldung bis zur Heimaufnahme gerechnet werden, insbesondere
bei Einrichtungen mit beschützendem bzw. geschlossenem Charakter.
Wer gezielt auswählen möchte, sollte sich nicht nur in einem, sondern in mehreren
Seniorenheimen nach den dortigen Möglichkeiten und Bedingungen der jeweiligen
Einrichtung zu erkundigen. Nur so sind Vergleichsmöglichkeiten gegeben.
Es sollte selbstverständlich sein, sich persönlich die jeweilige Einrichtung vor Ort anzusehen
und in Ruhe mit den zuständigen Mitarbeitern (Einrichtungsleitung / Pflegedienstleitung oder
Sozialer Dienst) Informationsgespräche zu führen.
Sie sollten Lage, Umfeld, Erreichbarkeit, Größe, Ausstattung des Seniorenheimes,
Freundlichkeit der Mitarbeiter sowie den Gesamteindruck und die Atmosphäre “mit allen
Sinnen“ auf sich wirken lassen!
Die Ausführungen zu begleitenden therapieorientierten Angeboten und zur Pflege von
Menschen mit Demenz (Kapitel 2 dieser Broschüre) sollten besonders beachtet werden und
auf die in der jeweiligen Einrichtung angetroffenen Verhältnisse hin geprüft werden.
5.3
Verwaltungstechnische Voraussetzungen
Heimprospekt, Betreuungs- und Einrichtungsvertrag, Hausordnung, Abtretungserklärungen
etc. sollten genau gelesen werden. Stellen Sie gegebenenfalls Rückfragen!
Nebenverabredungen,
Sonderkosten,
Kündigungsfristen,
Kostenregelung
von
Abwesenheitszeiten etc. müssen nachvollziehbar dargelegt sein.
34
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Das “Anmeldeformular zur Heimaufnahme“, den Bescheid über die maßgebliche Pflegestufe
(bzw. die Erforderlichkeit vollstationärer Pflege), den Betreuungs- und Einrichtungsvertrag
und weitere erforderliche Unterlagen sind möglichst vollständig bearbeitet der Einrichtung
zurückzugeben bzw. einzureichen.
Hinweis:
5.4
Medizinische Unterlagen, vor allem der “Ärztliche Fragebogen anlässlich der
Anmeldung zur Heimaufnahme“ sowie eine ärztliche Bescheinigung gemäß
Infektionsschutzgesetz (Freiheit von ansteckenden Krankheiten) sollten
ebenfalls möglichst aktuell beigebracht werden.
Rechtliche Voraussetzungen
Rechtliche Voraussetzungen sollten im Vorfeld geklärt werden. Hinweise dazu finden sich in
Kapitel 3 dieser Broschüre, z.B.:
Liegt eine gesetzliche Betreuung bereits vor oder muss eine solche eingerichtet
werden?
Liegen Vollmachten und/oder Verfügungen vor?
Müssen Freiheitseinschränkende Maßnahmen angewandt werden?
Bei Menschen mit Demenz ist besonders zu beachten bzw. zu klären: Bedarf der
Aufzunehmende bereits zum Aufnahmezeitpunkt eines beschützenden (oder
geschlossenen) Rahmens? Unter diesem Gesichtspunkt kann es sinnvoll sein, eine
Einrichtung auszuwählen, die sowohl offene wie auch beschützende Wohnbereiche
vorhält.
5.5
Finanzierung klären
Hinweise zur Finanzierung der Heimunterbringung finden Sie in Kapitel 4 dieser Broschüre.
Beispielsweise ist zu beachten:
Wurde der Antrag auf Pflegeleistungen gemäß SGB XI gestellt?
oder: Liegt eine Pflegestufe bereits vor? (Von der Pflegestufe ist die Höhe des
monatlichen Pflegegeldes für die pflegebedingten Aufwendungen abhängig.)
Ist das eigene Einkommen (Rente) und Vermögen zur Deckung der monatlichen
Gesamtkosten ausreichend?
Sind Unterhaltspflichtige in Anspruch zu nehmen?
Besteht ein Anspruch auf Pflegewohngeld?
Müssen (ergänzende) Sozialhilfeleistungen beantragt werden?
35
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
6
Seniorenheime im Rhein-Kreis Neuss
Stadt Dormagen
Alloheim Senioren-Residenz Dormagen *
Virchowstraße 2
41539 Dormagen
Telefon:
02133 25605-0
Fax:
02133 25605 60
Internet:
www.alloheim.de
St. Augustinushaus
Krefelder Str. 82
41539 Dormagen
Telefon:
02133 2810-0
Fax:
02133 2810-1401
Mail:
[email protected]
Internet:
www.st-augustinushaus-dormagen.de
Hausgemeinschaften im St. Augustinushaus
Krefelder Str. 82
41539 Dormagen
Telefon:
02133 2810-0
Fax:
02133 2810-1401
[email protected]
Mail:
Internet:
www.st-augustinushaus-dormagen.de
Caritashaus St. Franziskus *
Conrad-Schlaun-Straße 18
41542 Dormagen
Telefon:
02133 2967-0
Fax:
02133 2967-109
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.caritas.erzbistum-koeln.de
Caritashaus St. Josef
Conrad-Schlaun-Straße 18 b
41542 Dormagen
Telefon:
02133 2967-0
Fax:
02133 2967-109
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.caritas.erzbistum-koeln.de
36
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Seniorenzentrum Markuskirche
Weilerstr. 18a
41540 Dormagen-Horrem
Telefon:
02133 2660-5
Fax:
02133 2660-990
E-Mail:
[email protected]
www.diakonischeswerk.de
Internet:
Malteserstift St. Katharina
Dr.-Geldmacher-Straße 24
41540 Dormagen-Hackenbroich
Telefon:
02133 5068-0
Internet:
www.malteserstifte-rhein-ruhr-ems.de
Stadt Grevenbroich
Seniorenzentrum Albert-Schweitzer-Haus *
Am Ständehaus 10
41515 Grevenbroich
Telefon:
02181 605-1
Fax:
02181 605-210
[email protected]
E-Mail:
Internet:
www.diakonischeswerk.de
Seniorenzentrum Bernardus
Mathias-Esser-Straße 21
41515 Grevenbroich
Telefon:
02181 2134–000
Fax:
02181 2134-400
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.seniorenzentrum-bernardus.de
Seniorenstift St. Josef Gustorf 1884
Dunantstraße 3
41517 Grevenbroich
Telefon:
02181 29690
Internet:
www.seniorenstift-gustorf.de
Caritashaus St. Barbara
Montanusstr. 42
41515 Grevenbroich
Telefon:
02181 238-00
Telefax:
02181 238-238
[email protected]
E-Mail:
37
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Internet:
www.caritas.erzbistum-koeln.de
Seniorenhaus Lindenhof
Auf der Schanze 3
41515 Grevenbroich
Telefon:
02181 234-412 bzw. 413
Fax:
02181 234-405
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.rhein-kreis-neuss.de
* Einrichtungen/ integrierte Pflegewohnbereiche mit beschützendem bzw. geschlossenem Charakter
Gemeinde Jüchen
Seniorenzentrum Haus Maria Frieden *
Jakobusweg 1
41363 Jüchen
Telefon:
02165 173-104
Fax:
02165 173-110
[email protected]
E-Mail:
Internet:
www.mariafrieden.de
Senioren-Park carpe diem Jüchen
Garzweiler Allee 160-164
41363 Jüchen
Telefon:
02165 3762-0
Fax:
02165 3762-555
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.senioren-park.de
Stadt Kaarst
Caritashaus St. Aldegundis
Driescher Str. 33
41564 Kaarst
Telefon:
02131 66100
Fax:
02131 6610111
E-Mail:
[email protected]
Internet
www.caritas.erzbistum-koeln.de
Johanniter-Stift Kaarst
Am Sandfeld 35
41564 Kaarst
38
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Telefon:
Fax:
Internet:
02131 4067-0
02131 4067-199
www.johanniter.de
Johanniter-Haus Kaarst *
Ober'm Garten 20a
41564 Kaarst
Telefon:
02131 4067-0
Fax:
02131 4067-199
Internet:
www.johanniter.de
Vinzenz-Haus
Wilhelm-Raabe-Straße 7
41564 Kaarst
Telefon:
02131 795720
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.vinzenzgemeinschaft-neuss.de
Stadt Korschenbroich
Seniorenhaus Korschenbroich *
Freiheitsstraße 14
41352 Korschenbroich
Telefon:
02161 47595-0
Fax:
02161 47595-5520
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.rhein-kreis-neuss.de
Seniorenzentrum Haus Tabita
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 2
41352 Korschenbroich-Kleinenbroich
Telefon:
02161 5744-0
Fax:
02161 5744-402
Internet:
www.diakonischeswerk.de
Seniorenzentrum Haus Timon *
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 4
41352 Korschenbroich-Kleinenbroich
Telefon:
02161 5744-0
Fax:
02161 5744-402
Internet:
www.diakonischeswerk.de
39
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Stadt Meerbusch
Seniorenzentrum Hildegundis von Meer *
Bommershöfer Weg 50
40670 Meerbusch
Telefon:
02159 525-0
Fax:
02159 525-132
[email protected]
E-Mail:
Internet:
www.caritas.erzbistumkoeln.de
Malteserstift St. Stephanus
Am Wasserturm 8-14
40668 Meerbusch-Lank
Telefon:
02150 913-0
www.malteserstifte-rhein-ruhr-ems.de
Internet:
Malteserstift St. Stephanus Fachbereich Wachkoma
Am Wasserturm 8-14
40668 Meerbusch-Lank
Telefon:
02150 913-0
Internet:
www.malteserstifte-rhein-ruhr-ems.de
* Einrichtungen/ integrierte Pflegewohnbereiche mit beschützendem bzw. geschlossenem Charakter
Meridias Rheinstadtpflegehaus Meerbusch GmbH
Haus 1
Helen-Keller-Straße 9
40670 Meerbusch
Telefon:
02159 6941-0
Fax:
02159 6941-499
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.meridias.de
Meridias Rheinstadtpflegehaus Meerbusch GmbH
Haus 2
Helen-Keller-Straße 7
40670 Meerbusch
Telefon:
02159 6941-0
Fax:
02159 6941-499
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.meridias.de
40
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Johanniter-Stift Meerbusch
Schackumer Straße 10
40667 Meerbusch-Büderich
Telefon:
02132 135-108
Fax:
02132 135-300
E-Mail:
[email protected]
www.johanniter-stift.de
Internet:
Gemeinde Rommerskirchen
Caritashaus St. Elisabeth *
Elisabethstr. 4
41569 Rommerskirchen
Telefon:
02183-4175-0
Fax:
02183-4175-111
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.caritas.erzbistum-koeln.de
Senioren-Park carpe diem Rommerskirchen
Venloer Straße
41569 Rommerskirchen
Telefon:
02183 2330-0
Fax:
02183 2330-555
[email protected]
E-Mail:
Internet:
www.senioren-park.de
Stadt Neuss
Wohn- und Begegnungszentrum Fliedner Haus
Gnadentaler Allee 15
41468 Neuss
Telefon:
02131 165-0
Fax:
02131 165-165
E- Mail:
[email protected]
Internet:
www.diakonie-neuss.de
Heinrich-Grüber-Haus *
Diakonie Neuss-Süd gGmbH
Gohrer Str. 34
41466 Neuss
Telefon:
02131 945-0
Fax:
02131 945255
[email protected]
E-Mail:
Internet:
www.dw-neuss-sued.de
41
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Seniorenheim St. Hubertusstift gGmbH *
Aurinstr. 2
41466 Neuss
Telefon:
02131 7490-140
Fax:
02131 7490-100
Mail:
[email protected]
Internet:
www.hubertusstift-neuss.de
Caritashaus St. Theresienheim
Caritasverband Rhein-Kreis Neuss e.V.
Theresienstr. 4-6
41466 Neuss
Telefon:
02131 7183-0
Fax:
02131 7183-111
[email protected]
E-Mail:
Internet:
www.caritas.erzbistum-koeln.de
St. Josefs Altenheim
Cyriakusstraße 62
41468 Neuss
Telefon:
02131 3805-0
Fax:
02131 3805-25
[email protected]
E-Mail:
Internet:
www.st-josefs-altenheim.de
* Einrichtungen/ integrierte Pflegewohnbereiche mit beschützendem bzw. geschlossenem Charakter
Pflegeheim Herz-Jesu *
Städtische Kliniken Neuss - Lukaskrankenhaus GmbH
Am Stadtarchiv 10a
41460 Neuss
Telefon:
02131 76017-0
Fax:
02131 76017-99
[email protected]
E-Mail:
Internet
www.pflegeheim-herz-jesu.de
Haus Nordpark
Neusser Weyhe 90
41462 Neuss
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Internet:
42
02131 2280950
02131 7957260
[email protected]
www.vinzenzgemeinschaft-neuss.de
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Kloster Immaculata
Augustinusstr. 46
41464 Neuss
Telefon:
02131 916833
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.neusser-augustinerinnen.de
CURANUM Seniorenpflegezentrum Neuss
Friedrichstraße 2–6
41460 Neuss
Telefon:
02131 7039-0
Fax:
02131 7039-999
[email protected]
Email:
Internet:
www.curanum-seniorenpflegezentrum-neuss.de
Seniorenpflegeheim Johannes von Gott
Meertal 6
41464 Neuss
Telefon:
02131 5291-500
Fax:
02131 5291-501
[email protected]
E-Mail:
Internet:
www.johannes-von-gott.de
Elise Averdieck-Haus
Wingender Straße 26a
41462Neuss
Telefon:
02131 7502-120
Fax:
02131 7502-140
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.diakonie-neuss.de
Haus St. Georg *
Selikumer Str. 2
41464 Neuss
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Internet:
02131 529-1550
02131 529-1551
[email protected]
www.haus-st-georg-neuss.de
43
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
7
Betreuungsstellen im Rhein-Kreis Neuss
Betreuungsstelle des Rhein-Kreises Neuss (zuständig für das gestammte
Kreisgebiet außer Dormagen, Grevenbroich und Neuss)
Am Kirsmichhof 2
41352 Korschenbroich (Mitte)
Erwin Beeg (Produktgruppenleiter)
Telefon:
02161 6104-5150
Fax:
02161 6104-5198
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.rhein-kreis-neuss.de
Betreuungsstelle der Stadt Neuss
Rathaus, Markt 2
41456 Neuss
Telefon:
02131/90-5154 Frau Essers oder
02131/90-5153 Frau Schwandner
www.stadt-neuss.de
Internet:
Betreuungsstelle der Stadt Dormagen
Paul-Wirch-Platz 2
41539 Dormagen
Internet:
www.dormagen.de
Günther Kopotz (Buchstaben A-K)
Telefon:
02133 257-495
Fax:
02133 257-884
E-Mail:
[email protected]
Marion Fassbender (Buchstaben L-R)
Telefon:
02133 257-473
E-Mail:
[email protected]
Brigitte Peters (Buchstaben S-Z)
Telefon:
02133 257-388
E-Mail:
[email protected]
Betreuungsstelle der Stadt Grevenbroich
Am Markt 2
41515 Grevenbroich
Internet:
www.grevenbroich.de
George Hachisuka
Telefon:
02181 608-214
[email protected]
E-Mail:
44
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Marianne Schneider
Telefon:
02181 608-430
E-Mail:
[email protected]
8
Fachstellen für Demenzerkrankungen
Die folgenden Einrichtungen verfügen über besondere Kenntnisse zum Thema Demenz:
Alzheimer Gesellschaft Kreis Neuss / Nordrhein e.V.
Mohnstr. 48
41466 Neuss
Karin Kalina
Telefon:
02131 222110
Fax:
02131 291751
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.alzheimer-neuss.de
BEKO Demenz – Beratung & Koordination
Stresemannallee 6
41460 Neuss
Manfred Steiner
Ltd. Dipl. Sozialpädagoge
Telefon:
02131 5291-5666
Fax:
02131 5291-5667
[email protected]
E-Mail:
Internet:
www.beko-demenz.de
Demenz-Servicezentrum Region Düsseldorf
Willi-Becker-Allee 8
40200 Düsseldorf
Birgit Meyer
Telefon:
0211 89-22228
Fax:
0211 89-29389
[email protected]
E-Mail:
Internet:
www.demenz-service-duesseldorf.de
Rhein-Kreis Neuss & Verbände der Freien Wohlfahrtspflege
Beratung über Hilfen im Alter
Service- Telefon: 01805 555210
(14 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz, höchstens 0,42 Euro pro Minute
aus den Mobilfunknetzen)
Das Pflegeberatungsbüro des Rhein-Kreises Neuss und die Seniorenberatungsstellen
der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege unterhalten diese gemeinsame Hotline.
Dort erfahren Sie alles Wissenswerte unter der Überschrift "Hilfen im Alter".
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Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
St. Alexius-/ St. Josef-Krankenhaus
Gerontopsychiatrische Abteilung
Nordkanalallee 99
41464 Neuss
Telefon:
02131 5292-4250 Herr Bartkowiak
Fax:
02131 5292-4251
Internet: www.psychiatrie-neuss.de
46
Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
9
Glossar
administrativ ......................verwaltungstechnisch, organisatorisch
Anamnese...........................Erhebung der Krankheitsgeschichte beim Betroffenen selbst,
der Arzt stellt Fragen zu akuten körperlichen und geistigen
Veränderungen des Betroffenen, zu eingenommenen Medikamenten, Vorerkrankungen und in der Familie des Betroffenen vorkommende häufige Erkrankungen.
Arbeitskreis
Gerontopsychiatrie
Im Arbeitskreis Gerontopsychiatrie sind Fachleute der
stationären Betreuungseinrichtungen (Pflegeheime), der St.
Augustinus-Kliniken (St. Alexius/St. Josef Krankenhaus) und
der Betreuungsstelle im Rhein-Kreis Neuss vertreten. Sie
erarbeiten fachliche Standards, tauschen sich in Fachfragen
aus und unterbreiten den Entscheidungsträgern im RheinKreis Neuss Vorschläge zur Weiterentwicklung der
gerontopsychiatrischen Versorgung.
Computertomographie .......rechnergestützte Auswertung einer Vielzahl aus verschiede(CT)
nen Richtungen aufgenommener Röntgenaufnahmen eines
Objektes, um ein dreidimensionales Bild zu erzeugen
cerebro- vaskuläre .............Demenz, die durch viele z.T. unbemerkte Schlaganfälle und
Demenz
daraus resultierende Durchblutungsstörungen innerhalb
bestimmter Hirnbereiche verursacht wird
demenzielles Syndrom .......anderer Begriff für Demenz- Erkrankung
DemTect-Test .....................Test zur Frühdiagnostik von Demenzerkrankungen - überprüft den Umgang der Testperson mit seinen mentalen
(geistigen) Kräften und erstellt ein Bild über die geistige
Leistungsfähigkeit der Patienten
Differentialdiagnose...........Gesamtheit aller Diagnosen, die als Erklärung für ein Krankheitsbild wahrscheinlich oder möglich sind - eine eindeutige
Diagnose entsteht durch weitere Untersuchungen aller anderen in Frage kommenden Diagnosen und deren Ausschluss
empathisch.........................fähig sein, sich in die Situation des Betroffenen einzufühlen
Ergotherapie.......................in der Ergotherapie werden Bewegungs- und Handlungsab(früher: Arbeits- und Beläufe geübt, um Selbstständigkeit bei Alltagstätigkeiten beischäftigungstherapie)
zubehalten oder wieder zu erlangen
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Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Feinmotorik ........................Geschicklichkeit innerhalb von Bewegungen z.B. „Fingerfertigkeit“
Gerontopsychiatrie .............die Gerontopsychiatrie beschäftigt sich mit psychiatrischen
Erkrankungen im Alter
Interaktionsfähigkeit .........Fähigkeit zwischen zwei oder mehr Personen ihr jeweils eigenes Handeln aufeinander zu beziehen z.B. zum Zwecke
der Abstimmung des Verhaltens der Beteiligten bzw. des
gemeinsamen Handelns
Kernspintomographie .........Magnetresonanztomographie - bildgebendes Verfahren zur
(MRT)
Darstellung von Strukturen im Inneren des Körpers
Kognition(en) .....................Denkprozesse im umfassenden Sinne
kognitive Fähigkeiten.........Fähigkeit zu Denken - zu den kognitiven Fähigkeiten eines
Menschen gehören z.B. Aufmerksamkeit, Wahrnehmungsfähigkeit, Erkenntnisfähigkeit, Lernfähigkeit usw.
Kommunikationsfähigkeit ....Fähigkeit, eigene Gedanken in Sprache, Gestik, Mimik, Schrift
oder Bild einem anderen zu übermitteln, aber im
Umkehrschluss auch in Gestik oder Sprache gefasste Gedanken eines anderen aufnehmen können
kortikal- subkortikal...........Im Bereich der Hirnrinde oder von der Hirnrinde ausgehend unterhalb der Hirnrinde
Mini-Mental-Test ................medizinisches Testverfahren zur Ermittlung von Gedächtnisstörungen in Form eines Fragebogens
motorische Reize ................Reize, die über die Muskulatur, Haut aufgenommen werden
nonverbal - verbal ..............Verständigung durch Mimik und Gestik ( Körpersprache) Verständigung durch Worte
pharmakologisch ................die Pharmakologie beschäftigt sich mit den Wechselwirkungen zwischen Arzneimitteln und Organismen
Prophylaxe .........................Vorbeugung, Vorsorge
psychomotorisch ................die Psychomotorik geht von einem Zusammenspiel des psychischen Erlebens des Menschen und der Entwicklung seiner
Motorik und Wahrnehmung aus
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Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz
Psychopharmaka ................Medikamente, die auf die Psyche des Menschen einwirken
und der Behandlung psychischer Störungen und neurologischer Krankheiten dienen
Ressourcenorientierung .....im psychotherapeutischen Kontext beschreibt dieser Begriff
das therapeutische Ziel, es dem Klienten zu ermöglichen, auf
ehemals erlernte Fähigkeiten und Fertigkeiten zurückgreifen
zu können
sensorische Reize ...............Reize, die über das Ohr oder den Tastsinn aufgenommen
werden
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Herausgeber:
Rhein-Kreis Neuss – Der Landrat
Gesundheitsamt
Auf der Schanze 1 · 41515 Grevenbroich
Tel. 02181 601-5333
Autorinnen und Autoren:
in Kooperation mit
Arbeitskreis Gerontopsychiatrie der
Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft
im Rhein-Kreis Neuss
c/o St. Alexius/St. Josef-Krankenhaus
Ulrich Bartkowiak
Nordkanalallee 99 · 41464 Neuss
Mathias Brandt
Staatl. exam. Ergotherapeut,
stv. Einrichtungsleiter in der
Alloheim-Seniorenresidenz Dormagen
www.rhein-kreis-neuss.de
www.facebook.com/
rheinkreisneuss
www.twitter.com/
rheinkreisneuss
Titelfoto: Thinkstock
3/2015
Ulrich Bartkowiak
Leitender Dipl.-Sozialarbeiter im
St. Alexius-/St. Josef-Krankenhaus
Neuss
Ralf Jansen
Qualitätsbeauftragter der Seniorenhäuser
des Rhein-Kreises Neuss
Ines Netzer
Einrichtungsleiterin im
Albert-Schweitzer-Haus, Grevenbroich
Karen Rothenbusch
Einrichtungsleiterin im
Heinrich-Grüber-Haus, Neuss-Weckhoven
Stand: 1. April 2015