Ratgeber für Menschen mit Demenz bei der Heimplatzsuche Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, die ersten drei Auflagen dieses Ratgebers, der in den Jahren 2007 bis 2011 vom Arbeitskreis Gerontopsychiatrie erstellt worden waren, erfreuten sich einer enorm hohen Nachfrage und waren jeweils nach kurzer Zeit vergriffen. Eine Reihe neuer Regelungen, z. B. im Pflegestärkungsgesetz, führten nun zu einer vierten, überarbeiteten Auflage. Die vorliegende Ausgabe geht davon aus, dass die persönliche Begleitung und Pflege eines durch eine demenzielle Erkrankung veränderten alten Menschen im häuslichen Umfeld hohe Anforderungen an betreuende und pflegende (Familien-) Angehörige stellt. Viele Angehörige von Menschen mit Demenz leisten diese Arbeit unter großem Einsatz ihrer physischen und psychischen Kräfte über viele Monate oder sogar Jahre hinweg. Jeder Angehörige kann dabei in eine Situation geraten, trotz zusätzlicher ambulanter, professioneller Hilfen, an die Grenzen der individuellen Belastbarkeit zu kommen. Die dadurch begründete Entscheidung, den Wohnort vom eigenen Zuhause in ein Seniorenheim zu verlegen, markiert für den Betroffenen selber wie auch für seine Angehörigen einen einschneidenden und oftmals nicht einfach zu bewältigenden Schritt. Die Autoren dieser Broschüre möchten aus der Sichtweise ihrer Berufspraxis Angehörige von Menschen mit Demenz darüber informieren, welche Themen bei der Heimplatzsuche regelmäßig im Vordergrund stehen. Neben Fragen zu den Rahmenbedingungen einer geeigneten Pflege und Begleitung vom Menschen mit Demenz im Seniorenheim gewinnt die Klärung rechtlicher und finanzieller Voraussetzungen im Vorfeld einer Heimaufnahme vorrangige Bedeutung. Karsten Mankowsky Gesundheitsdezernent des Rhein-Kreises Neuss Inhalt 1 2 Zum Krankheitsbegriff “Demenz“................................................................... 6 1.1 Demenzielle Erkrankungen und die Auswirkungen auf das Wohnumfeld ........... 6 1.2 Emotionale Situation für Betroffene und Angehörige....................................... 6 1.3 Kriterien für einen Wechsel des Wohnumfeldes .............................................. 8 Pflege, Tagesstrukturierung und begleitende (therapieorientierte) Angebote, Gestaltung der Wohnumgebung in einer vollstationären Betreuungseinrichtung................................................................................... 9 2.1 Biographiegestützte Arbeit ........................................................................... 9 2.2 Validation ................................................................................................. 10 2.3 Basale Stimulation ..................................................................................... 10 2.4 Begleitung Einzelner oder in Gruppen.......................................................... 11 2.5 Einzelne Angebote..................................................................................... 11 2.5.1 Zehn-Minuten-Aktivierung ............................................................... 11 2.5.2 Kreative Angebote und Gedächtnistraining ........................................ 12 2.5.3 Bewegungsübungen........................................................................ 12 2.5.4 Musikalische Angebote .................................................................... 12 2.5.5 Snouzeln........................................................................................ 13 2.5.6 Aromatherapie................................................................................ 13 2.6 3 Tagesstrukturierende Maßnahmen und integrierte psychosoziale Betreuung ... 13 2.6.1 Frühstücks- und Mittagsgruppe ........................................................ 13 2.6.2 Koch- und Backgruppe .................................................................... 14 2.6.3 Umgang mit Tieren ......................................................................... 14 2.6.4 Außenaktivitäten............................................................................. 14 2.6.5 Angehörigenarbeit .......................................................................... 14 2.6.6 Ehrenamtliche Helfer....................................................................... 14 2.7 Rahmenbedingungen der ärztlich-medizinischen Betreuung .......................... 14 2.8 Personelle Rahmenbedingungen ................................................................. 15 2.9 Bauliche Gegebenheiten des Seniorenheimes............................................... 15 2.9.1 Einrichtungen mit beschützendem bzw. geschlossenem Charakter ...... 16 2.9.2 Innenausstattung ........................................................................... 16 2.9.3 Äußeres Umfeld.............................................................................. 17 Rechtliche Vertretung .................................................................................. 19 3.1 Vollmachten und Patientenverfügung .......................................................... 19 3.1.1 Generalvollmacht ............................................................................ 19 3.1.2 Vorsorgevollmacht .......................................................................... 19 3.1.3 3.1.4 4 5 Betreuungsverfügung ......................................................................19 Patientenverfügung .........................................................................20 3.2 Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ...............................................21 3.3 Die verschiedenen Aufgaben einer gesetzlichen Betreuung ............................22 3.3.1 Gesundheitsfürsorge........................................................................22 3.3.2 Aufenthaltsbestimmung ...................................................................22 3.3.3 Vermögensrechtliche Angelegenheiten ..............................................22 3.3.4 Weitere Aufgaben ...........................................................................23 3.4 Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen ...............................23 3.4.1 Form der geschlossenen Unterbringung ............................................24 3.4.2 Unterbringungsähnliche Maßnahmen ................................................24 3.4.3 Resumee ........................................................................................24 Kosten und Leistungsansprüche bei der Unterbringung in einem Seniorenheim (=Betreuungseinrichtung)...................................................... 26 4.1 Das Entgelt ...............................................................................................26 4.1.1 Pflegebedingte Aufwendungen .........................................................26 4.1.2 Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.............................................26 4.1.3 Entgelt für Investitionen ..................................................................26 4.2 Zur Höhe des Entgelts: monatliche Gesamtkosten.........................................26 4.3 Finanzierungsquellen der monatlichen Gesamtkosten für das Seniorenheim ....27 4.3.1 Leistungen der Pflegeversicherung ...................................................29 Pflegestufe I ...................................................................................29 Pflegestufe II..................................................................................27 Pflegestufe III.................................................................................28 Besonderheiten, wenn keine Pflegestufe vorliegt................................28 4.3.2 Einsatz des eigenen Einkommens .....................................................29 4.3.3 Einsatz des Vermögens....................................................................29 4.3.4 Pflegewohngeld ..............................................................................29 4.3.5 Heranziehung Unterhaltspflichtiger ...................................................30 4.3.6 Sozialhilfeleistungen ........................................................................31 4.4 Spezielle Leistungsansprüche für Menschen mit Demenz ...............................32 4.5 Die Anerkennung des individuellen Pflegebedarfs in der Pflegeversicherung..323 Hinweise zum Anmeldeverfahren ................................................................. 33 5.1 Qualitätsaspekte: Wie gut sind Seniorenheime?............................................34 5.2 Rechtzeitig informieren und anmelden .........................................................34 5.3 Verwaltungstechnische Voraussetzungen .....................................................34 5.4 Rechtliche Voraussetzungen .......................................................................35 5.5 Finanzierung klären ................................................................................... 35 6 Seniorenheime im Rhein-Kreis Neuss........................................................... 36 7 Betreuungsstellen im Rhein-Kreis Neuss...................................................... 46 8 Fachstellen für Demenzerkrankungen.......................................................... 47 9 Glossar.......................................................................................................... 49 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz 1 Zum Krankheitsbegriff “Demenz“ Mit dem Sammelbegriff “Demenz“ werden umgangssprachlich die verschiedenen Erscheinungsformen und Symptome eines demenziellen Syndroms (Demenzsyndrom) umschrieben. Ein demenzielles Syndrom tritt zumeist im höheren Lebensalter auf. Seine möglichen Ursachen sind vielfältig und können sowohl im Gehirn selber als auch im übrigen Organismus liegen. Ein demenzielles Syndrom wird diagnostisch z. B. als kortikale und subkortikale Demenz, als Demenz vom Alzheimer Typ oder als cerebro-vaskuläre Demenz unterschieden. Um ein demenzielles Syndrom chungsmethoden angewandt: zu diagnostizieren, werden verschiedene Untersu- Im Sinne der apparativen Medizin wird eine Computertomographie des Gehirns durchgeführt, nur im Einzelfall wird eine MRT-Untersuchung (Magnet-Resonanz-Tomographie) zur noch differenzierteren Diagnostik herangezogen. Ergänzend liefern Laboruntersuchungen zusätzliche Hinweise über das Stadium der demenziellen Entwicklung. Regelmäßig werden daneben der so genannte Mini-Mental-Test, der Uhrentest sowie der DemTect-Test als klinisch-psychologische Testverfahren eingesetzt, um die geistigen Einschränkungen, die durch die Demenz hervorgerufen werden bzw. worden sind, zu messen. Auf detailliertere medizinische Ausführungen zur Definition, zur Diagnose und zu den Behandlungsmöglichkeiten eines demenziellen Syndroms soll an dieser Stelle verzichtet werden. Denn für eine Pflegeheimunterbringung sind das Stadium, der Schweregrad der Erkrankung, die bereits bestehenden Verhaltensauffälligkeiten und der prognostisch zu erwartende Verlauf die entscheidenden Kriterien. Festzustellen ist, dass eine demenzielle Erkrankung immer mit einer Minderung der geistigen Funktionen wie Denken, Erinnern, Orientierung (Zeit, Ort, Situation und Person) und dem Verknüpfen von Denkinhalten einhergeht. Das Verhalten eines Menschen mit Demenz ändert sich, und es können sich weitere (psychische) Auffälligkeiten anhand folgender Symptome ergeben: Depressive Verstimmungen; Antriebsarmut; (motorische) Unruhezustände und Angst; Umkehrung des Tag-Nacht-Rhythmus; Phasenweise Wahnerleben; Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme; Nicht-Akzeptieren-Können notwendiger Hilfe bei der Pflege und Versorgung. Eine reduzierte Auffassungs-, Kritik- und Urteilsfähigkeit, die Einschränkung logischen Denkens und vor allem das Nachlassen der Merkfähigkeit und des Kurzzeitgedächtnisses führen mehr und mehr dazu, dass eine eigenständige Alltagsbewältigung immer weniger möglich wird. 6 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Der Krankheitsverlauf eines demenziellen Syndroms schreitet stetig voran (progredient) und ist weitgehend irreversibel, d. h. nicht rückbildungsfähig. Es gibt keine medizinischen, pharmakologischen und/oder sonstigen therapeutischen Behandlungsmethoden, die ursächlich eine demenzielle Erkrankung beseitigen können und eine Heilung ermöglichen. Sie zielen nach derzeitigem Wissensstand auf eine Verlangsamung des Krankheitsverlaufs. Medizinische, therapeutische, pflegerische und betreuerische Bemühungen konzentrieren sich daher auf eine Minderung und Milderung der Krankheitssymptome und deren Auswirkungen. 1.1 Demenzielle Erkrankungen und die Auswirkungen auf das Wohnumfeld Je ausgeprägter und häufiger die demenziellen Symptome vorkommen und sichtbar werden, desto mehr ist ein Mensch mit Demenz auf unmittelbare persönliche Hilfen angewiesen. In einem fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung kann es erforderlich werden, einen Menschen mit Demenz teilweise oder permanent rund um die Uhr in seinem eigenen Haushalt zu begleiten. Es gibt Situationen, in denen sich innerhalb der Krankheitsentwicklung Verhaltensweisen zeigen, die die sozialen Kompetenzen und alltagspraktischen Fähigkeiten eines Menschen mit Demenz so weit einschränken, dass eine eigenständige Lebens- und Haushaltsführung selbst bei einer Vielzahl häuslich-ambulanter Hilfen nicht mehr möglich ist. 1.2 Emotionale Situation für Betroffene und Angehörige Die Idee, den an Demenz erkrankten Menschen in ein Seniorenheim zu geben, kann bei den Angehörigen Angst und ein vermeintlich schlechtes Gewissen hervorrufen. Oft kursiert der Gedanke: „Ich schiebe meinen Angehörigen in ein Seniorenheim ab oder ich bin unfähig für meinen Angehörigen zu Hause zu sorgen“. Aber auch für den Betroffenen selbst, kann der Gedanke eines Heimeinzuges erst mal für Zukunftsangst und Unruhe sorgen – bis hin zu der Frage, ob man nicht einfach abgeschoben wird. Immer noch gibt es heute Vorbehalte gegen Seniorenheime, die schwer auszuräumen sind. Die Autoren dieses Ratgebers sind jedoch der Auffassung, dass es durchaus möglich ist, als demenziell veränderter Mensch in einem Seniorenheim einen individuell ausgestaltbaren Lebensabend mit guter Lebensqualität zu verbringen. Die Angehörigen sind dabei ein wichtiger Bestandteil dieses Lebensabschnittes und sollten situationsgerecht von Anfang an in die Betreuung und Begleitung des Erkrankten einbezogen sein. Gespräche über einen eventuellen Umzug in ein Pflegeheim zu einem früheren Zeitpunkt, birgt die Chance, dass man sich in Ruhe und ohne Angst über dieses Thema austauschen könnte und sogar die Möglichkeit hätte, sich im Vorfeld verschiedene Heime anzuschauen. 7 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz 1.3 Kriterien für einen Wechsel des Wohnumfeldes Daher kann es nachvollziehbare und gute Gründe geben, den Wechsel in ein Seniorenheim zu überdenken. Dies können z.B. sein: Krankheitsbedingte Gründe: fortgeschrittenes Stadium der demenziellen Erkrankung; erhebliche Desorientiertheit zur Zeit, zum Ort, zur Situation und zur Person; zunehmender Verlust insbesondere der Kurzzeitgedächtnisfunktionen; Unfähigkeit selbst zur teilweisen Krankheitseinsicht; motorische Unruhe und aggressive Verhaltensweisen, die trotz einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung und sorgfältigster medikamentöser Einstellung nur sehr schwer beeinflussbar sind; zielloses Umhergehen mit der Tendenz, die Wohnung / das Haus bzw. sonstige Räumlichkeiten zu verlassen, dorthin nicht zurück zu finden und sich insoweit selber zu gefährden. anhaltendes, situationsunangemessenes Verhalten mit der Konsequenz, sich selbst und / oder andere zu gefährden; sehr häufiges Einnässen und / oder Einkoten; erhebliche Probleme bei der Nahrungsaufnahme; erhebliche Schwierigkeiten bei der Verabreichung von Medikamenten. Soziale Gründe: das Fehlen einer Pflegeperson: hiervon sind häufig Alleinstehende ohne Verwandte oder ohne sonstige soziale Kontakte betroffen; zunehmende Überforderung der Pflegepersonen, z.B. Alter und Krankheit des pflegenden Ehepartners und / oder weiterer pflegender Angehöriger; Grad der psychischen und körperlichen Belastung, vor allem nach relativ lange vorausgegangener Pflegezeit; familiäre Situation mit mehreren kleinen bzw. schulpflichtigen Kindern; Verhinderungsgründe durch Berufstätigkeit der Angehörigen; große Entfernung zwischen Wohnort der Angehörigen und dem Wohnort des zu Pflegenden; punktuelle, zusätzliche ambulante Hilfen und Dienste reichen nicht mehr aus; isolierte, anonyme Wohnlage bzw. ungünstige räumliche Gegebenheiten im häuslichen Bereich. 8 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz 2 Pflege, Tagesstrukturierung und begleitende (therapieorientierte) Angebote, Gestaltung der Wohnumgebung in einer vollstationären Betreuungseinrichtung Im Folgenden soll auf einige wichtige, grundsätzliche Herangehensweisen für eine geeignete Pflege und Begleitung von Menschen mit Demenz eingegangen werden. Insbesondere für einen professionellen Umgang von Menschen mit Demenz ist es wichtig zu sehen, dass es sich bei den von der Erkrankung Betroffenen in der Regel um (sehr) alte Menschen handelt. Hinzu kommt, dass durch die demenzielle Entwicklung selber die geistigen Fähigkeiten mehr und mehr abnehmen. Die so genannte “Lernfähigkeit“ wie auch die Konzentration, das Durchhaltevermögen und die Belastbarkeit des Demenzerkrankten sind generell und auch in Abhängigkeit von der jeweiligen “Tagesform“ des Betroffenen entsprechend eingeschränkt. Der Begriff “Therapie“ sollte deshalb nicht im engeren Sinne wie z. B. in Kliniken oder Rehabilitationseinrichtungen verstanden werden, sondern sollte sich vielmehr hinsichtlich “therapeutischer“ Angebote in ihrer Gesamtheit auf einen differenzierten, professionellen Umgang mit einem Menschen mit Demenz konzentrieren. Immer wieder kann es vorkommen, dass in einem frühen bis mittleren Stadium der Demenzerkrankung der Betroffene seine Einschränkungen und Defizite teilweise wahrnimmt und dadurch erschrocken und verunsichert, in seinen Schamgefühlen peinlich berührt, traurig gestimmt oder auch gereizt reagieren kann. Eine “Dosierung“ der therapieorientierten Angebote muss sich darauf ausrichten, Menschen mit Demenz nicht in Unter-, Überforderungssituationen zu bringen. Somit ist nicht alleine entscheidend, wie viele begleitende Angebote für Menschen mit Demenz in einem spezialisierten Seniorenheim bzw. Wohnbereich vorgehalten werden, sondern in welcher Weise der Betroffene in diese individuell (indikationsgerecht) eingebunden wird. Ressourcenorientierte, aktivierende und anleitende Pflegemethoden stehen im Vordergrund, damit die Selbständigkeit bei der Köperpflege und den Aktivitäten des täglichen Lebens so lange wie möglich erhalten bleiben und bzw. gefördert werden. Folgende, häufig angewandte methodische Ansätze helfen dabei, Menschen mit Demenz besser zu verstehen und auf sie entsprechend differenzierter eingehen zu können. 2.1 Biographiegestützte Arbeit Eine Rückschau auf das gelebte Leben halten zu können, gehört zum normalen Altersprozess. Biographiegestützte Arbeit ist in der Pflege und in der Begleitung von Menschen mit Demenz daher wichtige Ausgangsbasis. Durch die in der Anamnese erfragten biographischen Daten kann die Erinnerung an bestimmte Ereignisse aus der Vergangenheit von einem Menschen mit Demenz gezielt 9 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz aufgearbeitet werden, so dass diesem eine Neuordnung und Bewertung in Teilaspekten möglich wird. Durch ermutigende Ansprache, “ Erinnerungsstützen“ z.B. durch Fotos, Bilder, Gegenstände wird das Langzeitgedächtnis aktiviert und somit erinnerungsfähig gehalten Gelingt es, die subjektiv als angenehm empfundenen Erinnerungen eines Menschen mit Demenz auf diese Weise zu entdecken, ist es möglich, seine Stimmungslage und Befindlichkeit zu verstehen und positiven Einfluss darauf zu nehmen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, auch Abneigungen und Aversionen, die sich aus dem Lebenslauf eines Menschen mit Demenz manifestiert haben, zu registrieren und in geeigneter Weise in den Umgang mit dem Einzelnen, diesen schonend, einzubeziehen. 2.2 Validation Validation ist eine Methode, um mit Menschen mit Demenz zu kommunizieren. Diese Technik hilft, den durch die Krankheitsfolgen (z. B. der Erkrankte bemerkt seine Defizite und schämt sich derer) erlittenen Verlust von Würde und Lebensqualität wiederzuerlangen. Validation basiert auf einem empathischen Ansatz, den ganzen Menschen zu erfassen, indem man so zusagen “in die Schuhe“ eines von einer Demenzerkrankung betroffenen Menschen schlüpft und quasi mit “seinen Augen sieht“. Durch die abnehmenden Gedächtnisfunktionen nimmt auch die Intensität von Gefühlsinhalten ab. Durch die validative Anleitung und Technik gelingt es Menschen mit Demenz zumindest partiell, oft jahrelang (unbewusst) unterdrückte Gefühlsinhalte verbal oder nonverbal auszudrücken. Die von Menschen mit Demenz geäußerten Gedanken und Gefühlsinhalte sollten wertneutral betrachtet werden. Subjektiv vom Betroffenen als angenehm empfundene Inhalte sollten positiv verstärkt werden, negativ bzw. unangenehm vom Betroffenen bewertete Inhalte sollten nicht korrigiert, sondern einfach akzeptiert und so zu sagen “stehengelassen“ werden und die Aufmerksamkeit auf ein anderen Inhalt/anderes (angenehmeres) Thema gelenkt werden. Die Kommunikations- und Erinnerungsfähigkeit bleibt länger erhalten und die fortschreitende Krankheitsentwicklung wird verlangsamt sowie die Krankheitsverarbeitung dem Betroffenen erleichtert. 2.3 Basale Stimulation Hierunter versteht man das Konzept, Menschen mit Wahrnehmungsverlusten dazu anzuregen, dass sie wieder mit ihrer Umwelt in Kontakt treten. Dies geschieht durch bewusste, aufmerksame Zuwendung zu diesen Menschen und durch das ausgewählte Angebot unterschiedlicher Kommunikationsformen, die nicht an Sprache gebunden sind, sondern vor allem über eine Kontaktaufnahme (taktile Reize) über die Haut, Klänge, optische Eindrücke, Düfte, etc. vermittelt werden. Auch jemanden “im Arm (zu) wiegen“ kann unter diesem Aspekt betrachtet werden. 10 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Die Aufnahme von Bewegungen setzt einen gezielten Reiz zur Selbstwahrnehmung. 2.4 Begleitung Einzelner oder in Gruppen Die individuelle Belastbarkeit, die typischen Verhaltensweisen des Einzelnen und die Eignung der (therapeutischen) Angebote sind der Indikator dafür, inwieweit ein Mensch mit Demenz in eine Gruppe eingebunden werden kann oder eine nur auf ihn ausgerichtete Einzelbetreuung zeitweise sinnvoller ist. Menschen mit Demenz mit psychomotorischer Unruhe und/oder ausgeprägtem Bewegungsdrang oder auch Bewohner mit Angstsymptomatiken sind oft nur sehr eingeschränkt in der Lage, an Gruppenaktivitäten teilzunehmen. Das Abschirmen von äußeren Einflüssen und Schaffen einer vorübergehend reizarmen Umgebung kann für den Menschen mit Demenz in solchen Situationen die notwendige Beruhigung bewirken. Umgekehrt können die Anregungen zur Teilnahme an einer Gruppenaktivität bei zum Rückzug neigenden Menschen mit Demenz einer Vereinsamung und Isolation vorbeugen. Diese Feststellungen können auch auf die Frage, ob eine Unterbringung eines Menschen mit Demenz in einem Einzel- oder Doppelzimmer zu bevorzugen ist, übertragen werden, ebenso wie biographische Aspekte zu den Lebensgewohnheiten eines Menschen mit Demenz und seinem Bedürfnissen nach sozialen Kontakten und Geselligkeit. Bei der Belegung eines Zweibettzimmers sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass beide Bewohner möglichst “zusammenpassen“. Die Orientierungslage, die Ruhebedürfnisse und auch die “Eigenheiten“ des Einzelnen dürfen bei einem Zusammenleben auf engsten Raum nicht zu einer Störung des Wohlbefindens für die Betroffenen führen. Dadurch können Veränderungen in der Zimmerbelegung nicht immer vermieden werden. Leider besteht nicht immer zum Zeitpunkt der Aufnahme ins Seniorenheim aufgrund mangelnder Kapazitäten die Möglichkeit des unmittelbaren Einzugs in ein Einzelzimmer. 2.5 Einzelne Angebote Sinnvoll sind immer Angebote/Therapieeinheiten, die sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Biographie auf alle Aktivitäten des täglichen Lebens beziehen. Eine genaue Beobachtung der noch vorhandenen Fähigkeiten und der individuellen Vorlieben, aber auch Defizite und Abneigungen, ist essentiell, damit Menschen mit Demenz zur Teilnahme motiviert werden und durch eine Bestätigung der eigenen Fähigkeiten wieder Erfolgserlebnisse haben und Freude empfinden kann. 2.5.1 Zehn-Minuten-Aktivierung Die 10-Minuten-Aktivierung ist eine besondere Methode des Erinnerns. Die 10-MinutenAktivierung kann dazu beitragen, einen Menschen mit Demenz bei Antriebslosigkeit aus seiner Passivität herauszuholen. Wichtiges Ziel ist es, eine Situation zu schaffen, in der es für 11 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz die betreffenden Personen möglich wird, in Selbsterlebtes einzutauchen, sich in der Vergangenheit zurechtzufinden und dadurch simuliert zu werden. Einfache, aus dem Alltag bekannte Gegenstände, wie Taschentücher, Wäscheklammern, Knöpfe, Wolle, Garne, Stoffe, Haushaltsgeräte, Werkzeuge dienen dazu als “Medien“. 2.5.2 Kreative Angebote und Gedächtnistraining Diese Angebote können “in spielerischer Form“ bei Menschen mit Demenz eingesetzt werden. Arbeiten mit Farben, Textilien (Wolle) oder anderen geeigneten Materialien, das Vorlesen aus Zeitschriften, einfache Tischspiele (Mensch-ärgere-dich-nicht, Tischkegeln) oder einfache Übungen, wie z. B. “Vertellekes“ (d. h. auf ein Stichwort hin erzählt der Einzelne in der Gruppe über Erfahrungen und Erlebnisse zu einem bestimmten Thema) sind geeignet, kognitive Fähigkeiten, Ausdauer und Feinmotorik wie auch lebenspraktische Grundfähigkeiten “per Training“ zu erhalten. Diese Übungen tragen zu einem besseren Erhalt der Orientierung zum Raum, zurzeit, Situation und zur Person bei. 2.5.3 Bewegungsübungen Ob in der Arbeit mit Einzelnen oder in der Gruppe angewandt, zielen diese immer auf einen Erhalt und eine Förderung bzw. Verbesserung der Motorik, Kraft und Ausdauer. Insbesondere sind sie geeignet zur Verhinderung von Koordinationsstörungen und als Sturzprophylaxe. Somit werden die Mobilität insgesamt, die Motivation zur Bewegung und die Körperwahrnehmung über Eigen- oder Fremdreize gestärkt. 2.5.4 Musikalische Angebote Mit Hilfe musikalischer Angebote wird ein Mensch mit Demenz insbesondere emotional erreicht und stimuliert. Er wird zum “Mits(chw)ingen“ angeregt, Gefühlen kann auf diese Weise Ausdruck verliehen werden, die Stimmung kann per Wiederentdecken vertrauter Atmosphären positiv beeinflusst werden. 2.5.5 Snoezeln Snoezelen (sprich Snuseln) ist ein Kunstwort aus dem Niederländischen, abgeleitet von snuffelen (riechen, schnüffeln) und doezelen (ruhen, dösen). Die Methode wurde in den 70er Jahren für den Einsatz in der Sonder- und Heilpädagogik entwickelt. Dabei werden unterschiedliche Medien und Hilfsmittel wie Lichteffekte an der Wand oder an der Zimmerdecke, Geräusche wie z.B. Meeresrauschen, Musik, Düfte und Farben, sowie fühlbare Materialien gezielt eingesetzt, um ständig bettlägerigen Bewohnern, die in einer eher reizarmen Umgebung leben, eine visuelle und akustische Abwechslung und anregende Möglichkeiten zur Sinneswahrnehmung zu bieten. 2.5.6 Aromatherapie Unter Aromatherapie bezeichnet man die Anwendung ätherische Öle als Medikament, zur Steigerung des Wohlbefindens und zur Behandlung von Befindlichkeitsstörungen. Bei Menschen mit eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten kann es z.B. über den Geruchssinn zu 12 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz einer Sinneswahrnehmung mit all den damit verbundenen Nebeneffekten (Gefühlseindruck, Erinnerung, reflektorische Beeinflussung verschiedener Körperfunktionen) kommen. Auch Waschungen, Wickel und Einreibungen mit bestimmten Ölen haben Einfluss auf den gesamten Organismus. Eine fundierte Biografiearbeit und die Berücksichtigung der individuellen Wünsche sind neben gut weitergebildeten Mitarbeitern die wichtigsten Grundlagen für eine wohltuende Aromatherapie 2.6 Tagesstrukturierende Maßnahmen und integrierte psychosoziale Betreuung Eine regelmäßige Tages- und Wochenstruktur mit immer wiederkehrenden Abläufen hat für Menschen mit Demenz eine besondere Bedeutung. Hierbei ist eine enge Zusammenarbeit des gesamten multiprofessionellen Teams Voraussetzung. Essens- und Ruhezeiten, Beschäftigungs- und Therapieangebote müssen in die Strukturierung des Tagesablaufes einbezogen werden. An einem solchen regelmäßigen Rhythmus können sich die Erkrankten orientieren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Menschen mit Demenz starken Tagesformschwankungen unterliegen und die Bereitschaft zur Teilnahme am Tagesgeschehen nicht immer gegeben sein kann. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass die Individualität und die Befindlichkeiten des Einzelnen berücksichtigt werden. Qualifizierte Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Ergotherapeuten, Altenpfleger, Altentherapeuten und Betreuungsassistenten stehen in der Regel für eine professionelle integrierte psychosoziale Betreuung der Bewohner zur Verfügung. Sie erarbeiten für einen Menschen mit Demenz die an seinen individuellen Bedürfnissen orientierten begleitenden Angebote, über den Tag bzw. die Woche verteilt. Im Sinne der integrierten Versorgung sollte nicht nur das fachlich geschulte Personal in die Begleitung von Menschen mit Demenz eingebunden sein, sondern prinzipiell alle Mitarbeiter, die regelmäßigen Kontakt mit dem Betroffenen haben. Spirituelle, religiöse und soziale Bedürfnisse sind oftmals in der Person und in der Lebensgeschichte eines Menschen mit Demenz “verankert“. Daher sollte in jeder Einrichtung eine seelsorgerische Betreuung (Gottesdienste, aber auch Gespräche) angeboten werden. Auch die räumlichen Voraussetzungen sollten gegeben sein, idealerweise eine Kapelle, zumindest aber ein Multifunktionsraum, der in geeigneter Weise auch als Andachtsraum bzw. Raum der Stille genutzt werden kann. 2.6.1 Frühstücks- und Mittagsgruppe In diesen Gruppen können in der Gemeinschaft die Mahlzeit eingenommen werden. Die Mahlzeiten bieten eine gute Gelegenheit, um die Bewohner zu aktivieren. Die sozialen Kompetenzen, Interaktions-, Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit bleiben erhalten, Isolationstendenzen durch Rückzug auf das eigene Zimmer können so vorgebeugt werden. 13 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz 2.6.2 Koch- und Backgruppe Unter Anleitung bereiten die Teilnehmer ihre Mahlzeit selbst zu und essen gemeinsam. Da das Kochen und Backen oftmals bei Frauen in deren Biographie zeitlich und thematisch einen sehr hohen Stellenwert hatte, werden somit vertraute Inhalte des Langzeitgedächtnisses aktiviert und bekannte Handlungsplanungen- und abfolgen aufrecht erhalten, womit auch feinmotorische Abläufe aktiv bleiben. Außerdem werden durch vertraute Haushaltsgegenstände, durch Gerüche der verwendeten Lebensmittel (vor allem Obst und Gemüse, Gewürze etc.) und das Gespräch darüber Kognitionen hervorrufen, die auf die ehemals vorhandenen Alltagskompetenzen zurückgreifen. 2.6.3 Umgang mit Tieren Die positiven Effekte der Begegnung zwischen alten Menschen allgemein und Tieren ist bereits mehrfach wissenschaftlich nachgewiesen worden. Menschen mit Demenz sollten hiervon nicht ausgeschlossen werden. 2.6.4 Außenaktivitäten Zur Orientierung, als generelle Kontaktmöglichkeit zur “Außenwelt“, Wetters und der Jahreszeiten etc. sind Spaziergänge und kleinere unerlässlich. Menschen mit Demenz sollte es ermöglicht werden, Einkäufe für sich noch erledigen zu können und am öffentlichen teilhaben zu können. 2.6.5 zur Wahrnehmung des Ausflüge in Begleitung in Begleitung kleinere und kulturellen Leben Angehörigenarbeit Die Zusammenarbeit mit Angehörigen verdient einen besonderen Stellenwert. Sie sind meist die wichtigsten Bezugspersonen für einen Menschen mit Demenz. Durch sie erhalten die Mitarbeiter biographische Informationen, die den individuellen, sowohl “natürlichen“ als auch professionellen Umgang mit einem Menschen mit Demenz erleichtern. Wünschenswert ist es immer, wenn Angehörige ihrer Zeit entsprechend in den Tagesablauf mit einbezogen werden können. Auch Angehörigen muss die Möglichkeit gegeben werden, über ihre Sorgen, Empfindungen und Gedanken sprechen zu können, in Form von Einzelgesprächen wie auch in Angehörigengruppen. 2.6.6 Ehrenamtliche Helfer Das Engagement ehrenamtlicher Helfer sollte grundsätzlich in jeder Senioren-einrichtung willkommen sein und die persönliche Begleitung eines Menschen mit Demenz ergänzen. Dabei sollte es selbstverständlich sein, dass ehrenamtliche Helfer durch professionelle Mitarbeiter insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit Menschen mit Demenz angeleitet werden. 2.7 Rahmenbedingungen der ärztlich-medizinischen Betreuung In allen Seniorenheimen gilt das Recht auf freie Arztwahl. Es erfolgen Hausbesuche durch verschiedene (Fach-) Ärzte oder die Bewohner können in Begleitung die jeweilige Arztpraxis 14 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz aufsuchen. Der Personalschlüssel der meisten Seniorenheime lässt es jedoch nicht zu, über mehrere Stunden eine 1:1 Begleitung der Bewohner durchgängig zu gewährleisten. Menschen mit Demenz und in ihrer Orientierung eingeschränkte Personen bedürfen immer einer Begleitperson. Für den Betroffenen selber, aber auch für die organisatorischen Abläufe in Seniorenheimen ist es eine wertvolle Hilfe, wenn Familienangehörige, Freunde, ehemalige Nachbarn oder Ehrenamtliche sich bereit erklären, diese Aufgaben mit zu übernehmen. Es ist zu empfehlen, einen Menschen mit Demenz neben seinem Hausarzt von einem Facharzt (Neurologen / Psychiater / Geriater) oder durch eine gerontopsychiatrische Ambulanz eines Fachkrankenhauses medizinisch betreuen zu lassen. Zweckmäßig ist es, sich danach zu erkundigen, wie die Kooperation zwischen dem Facharzt und dem Seniorenheim konkret aussieht (Entfernung zur Arztpraxis, Überweisungsmodalitäten, Frequenz der Hausbesuche im Seniorenheim, Zusammenarbeit mit Angehörigen etc.). Die Differentialdiagnose, um welchen Typ von Demenz es sich handelt, welche Prognose wahrscheinlich ist, wie der Krankheitsverlauf sich darstellt und das Vorhandensein weiterer (Begleit-) Erkrankungen, sind die Faktoren, die die Verwendung und den Einsatz bestimmter Medikamente begründen. Eine differenzierte Grundhaltung hinsichtlich der Verordnung von Psychopharmaka ist angebracht. Angehörigen ist anzuraten, sich die ärztlichen Verordnungen genauestens erklären zu lassen, zu beobachten, wie die Medikamente auf einen Menschen mit Demenz wirken, ggf. das Pflegepersonal oder auch den Apotheker im Einzelfall zusätzlich zu befragen. Im Prinzip gilt für alle Medikamente: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. 2.8 Personelle Rahmenbedingungen Die personellen Rahmenbedingungen sind in dem für jedes Seniorenheim geltenden Wohnund Teilhabegesetz (WTG) und dessen Ausführungsbestimmungen festgeschrieben, weitere Regelungen ergeben sich aus dem SGB XI und den hierauf basierenden Vereinbarungen zwischen den Einrichtungsbetreibern und den Leistungsträgern. Eine höhere personelle Ausstattung, insbesondere hinsichtlich therapeutisch geschulten Personals, ist hinsichtlich der Weiterentwicklung des Pflegeversicherungsgesetzes und des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) etc. eine berechtigte politische Forderung. Es werden vermehrt in der Pflege, inzwischen aber auch für andere Berufsgruppen (Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Ergotherapeuten), Fort- und Weiterbildungsangebote zum Erwerb gerontopsychiatrischer Zusatzqualifikationen angeboten. Es ist sinnvoll, sich bei der Anmeldung im Seniorenheim danach zu erkundigen, inwieweit die für die Pflege und Begleitung zuständigen Mitarbeiter diesbezüglich qualifiziert sind. 2.9 Bauliche Gegebenheiten des Seniorenheimes Für die Entscheidung, ob und inwieweit ein Mensch mit Demenz seinen Wohnort in ein für ihn geeignetes Seniorenheim verlegen sollte, finden die in Kapitel 1.2 dieser Broschüre genannten Kriterien Anwendung. 15 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Vorausgesetzt, dass ein Wechsel des Wohnumfeldes in ein Seniorenheim angestrebt wird, sollte sorgfältig geprüft werden, welche Form der Unterbringung angemessen ist. Die Angemessenheit orientiert sich vor allem daran, wie sicher die Umgebung des Seniorenheims zum Schutze von Menschen mit Demenz ausgestattet sein muss. Die überwiegende Anzahl der im Rhein-Kreis Neuss vorhandenen Seniorenheime sind baulich “offen geführt“, d. h. es werden keine besonderen baulichen Schutzmaßnahmen für Menschen mit Demenz vorgehalten. In diesen “offen geführten“ Seniorenheimen werden gleichwohl Menschen mit Demenz hinsichtlich Pflege, Beschäftigung, Tagesgestaltung und medizinischer Versorgung adäquat betreut. Nur die in den Kapiteln 2.9.1, 3.3 und 3.3.1 dargestellten Voraussetzungen erfordern eine Unterbringung mit beschützendem bzw. geschlossenem Charakter. 2.9.1 Einrichtungen mit beschützendem bzw. geschlossenem Charakter Menschen mit Demenz sind oft in ihrer Orientierung (insbesondere zu Ort, Zeit und Situation) in unterschiedlichem Maße beeinträchtigt, wobei die Mobilität zunächst weitgehend nicht eingeschränkt ist. Im Gegenteil, häufig ist ein vermehrter Bewegungsdrang zu beobachten. Durch diese Symptome und Verhaltensweisen gefährden sich Menschen mit Demenz vor allem selbst, aber auch andere. Das gezielte Verlassen und Wiederaufsuchen, z.B. seiner Wohnung, würde einem Menschen mit Demenz allein aufgrund seiner Desorientiertheit nicht gelingen. In seinen Wohnräumen unbeaufsichtigt, könnte der Umgang mit Wasser, Feuer und elektrischen Geräten nicht nur zur Gefahr für ihn selbst, sondern auch für andere werden. Seniorenheime mit beschützendem Charakter möchten mit Hilfe beschützender Maßnahmen Menschen mit Demenz ein sicheres Zuhause, d.h. eine den besonderen Bedürfnissen und Verhaltensweisen angepasste Pflege- und Wohnumgebung, bereitstellen. Dabei ist es ein Ziel, die Mobilität und Bewegungsfreudigkeit längstmöglich zu erhalten. Im Rhein-Kreis Neuss gibt es einige Seniorenheime, die diesen speziellen Anforderungen entsprechen (siehe Kapitel 6 - Seniorenheime im Rhein-Kreis Neuss). Wichtig ist, dass die Eingangs- und Ausgangstüren und auch Aufzüge entweder geschlossen oder z.B. mit akustischen Signalen ausgestattet sind. Es muss gewährleistet sein, dass Menschen mit Demenz nicht vom Personal unbemerkt die Einrichtung und das Gelände verlassen können. Hinweis: 2.9.2 Gegebenenfalls ist ein Unterbringungsbeschluss (siehe Kapitel 3.3 und 3.3.1) erforderlich. Innenausstattung Ein spezieller Wohnbereich für Menschen mit Demenz sollte nicht nur sicher sein, sondern auch auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sein. Idealerweise befindet sich ein solcher Wohnbereich im Erdgeschoss, um den Zugang zu den Außenanlagen zu erleichtern. Dabei können folgende Gestaltungsmerkmale eine Hilfe sein: 16 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Orientierungshilfen, wie z. B. Handläufe, Lichtführung, Bodenbelag, aber auch große, gut lesbare Kalender und jahreszeitliche Dekorationen; räumlich differenzierte, helle Flure (wenn möglich Rundläufe), keine dunklen “Sackgassen“; beschützende Bauteile, wie Nischen, Alkoven, Pavillons; wenn möglich Barrierefreiheit ohne Treppen und “Stolperfallen“; keine verwirrenden Muster oder Spiegeleffekte bzw. krassen Farbunterschiede (Wand und Boden); mit geeigneten Symbolen und klar gegliederten, großen Schriftzügen gekennzeichnete Zimmer und sonstige Funktionsräume; ausreichende Aufenthaltsräume (z. B. Wohn- und Beschäftigungsküche); Ausstattung mit Gegenständen, die alle Sinne ansprechen; Das Mobiliar und Inventar im Wohnbereich und auch im Zimmer sollte so zusammengestellt werden, dass die alten Menschen an ihre Kindheit oder an ihr Zuhause erinnert werden. Dazu zählen auch kleine eigene Möbel und Erinnerungsstücke im eigenen Zimmer. Eine allumfassende Sicherheit, die den Bewohner vor jeder möglichen Gefahr und Verletzung schützt, kann es bei der Ausstattung mit Einrichtungs- und sonstigen Gegenständen nicht geben. Der Kompromiss zwischen individueller Wohnlichkeit und Behaglichkeit und ausreichender Sicherheit sollte hierbei im Vordergrund stehen. 2.9.3 Äußeres Umfeld Um den Menschen mit Demenz nicht unnötig in seiner Bewegungsfreiheit einzuschränken, bedarf es geeigneter “Schon-, Schutz- und Freiräume“. Daher ist es günstig, wenn der Wohnbereich zu ebener Erde und unmittelbar an einer geschützten Außenanlage liegt. Die Garten- oder Außenanlage sollte durch Bepflanzung oder durch eine geeignete, möglichst dezente Umzäunung abgeschlossen sein. Es versteht sich von selbst, dass auf stachelige, dornige oder giftige Pflanzen und auf einen ungesicherten Gartenteich zu verzichten ist. Barrierefreiheit sollte ebenso selbstverständlich sein. Je nach Größe der Außenanlage haben sich so genannte “Endlosgänge“ bewährt. Sitzplätze und Ruhezonen sollten vorhanden sein. Inwieweit Tierhaltung (z. B. Katze, Hund, Kaninchen, Meerschweinchen…) erlaubt sind, sollte im Einzelfall abgeklärt werden. Von Vorteil sind auch gestalterische Elemente, die die Sinne ansprechen, wie duftende Pflanzen, Kräuter, Klangkörper oder Tastelemente. 17 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz 3 Rechtliche Vertretung Im Verlauf einer demenziellen Erkrankung kommt es zu einer zunehmenden Einschränkung der geistigen Fähigkeiten. Daraus resultierend kann auch die Geschäftsfähigkeit sowie die Einwilligungsfähigkeit ganz oder teilweise eingeschränkt sein (vgl. § 104 ff BGB), so dass ein Mensch mit Demenz gesetzlich / rechtlich vertreten werden muss. Hierzu gibt es verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die Wichtigsten werden in den nachfolgenden Ausführungen in kompakter Weise ausgeführt. Der Rechtsbereich gesetzliche Betreuung/rechtliche Vertretung ist jedoch so umfassend, dass es sich empfiehlt, gegebenenfalls speziellere einschlägige Literatur oder andere, weitergehende rechtliche Beratungsmöglichkeiten (bei Pflegeberatungsbüros, beim Amtsgericht, bei Rechtsanwälten etc.) im Einzelfall unbedingt zu nutzen. 3.1 Vollmachten und Patientenverfügung Sinn und Zweck von Vollmachten und Verfügungen ist es, rechtlich vorzusorgen für den Fall, dass ein Mensch mit Demenz ab einem bestimmten Zeitpunkt seinen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst nachgehen kann. Mit der Erteilung privater Vollmachten bleibt dem Vollmachtgeber ein hohes Maß an (rechtlicher) Selbstbestimmung erhalten. Im Rahmen der Vollmacht kann er eine oder mehrere Personen seines Vertrauens auswählen und bevollmächtigen, die ihn im Bedarfsfall weitgehend ohne eine Einmischung von außen persönlich rechtlich vertreten. Es gibt verschiedene Arten von Vollmachten und Verfügungen, deren wesentlichen Merkmale sich folgendermaßen unterscheiden: 3.1.1 Generalvollmacht Eine Generalvollmacht ist eine private Vollmacht, die sich auf alle Lebensbereiche bezieht. Wer sich in Besitz des Originals einer Generalvollmacht befindet, ist generell jederzeit rechtlich handlungsfähig. Eine unspezifizierte Generalvollmacht, die die Übernahme der gewünschten Aufgaben und Vertretungsbereiche nicht genau bezeichnet, setzt nahezu uneingeschränktes Vertrauen in den Bevollmächtigten voraus, dem rechtliche Handlungsspielräume zugestanden werden, die im Idealfall zum Wohle des Vollmachtgebers, im ungünstigen Fall jedoch auch zum Nachteil des Vollmachtgebers ausgefüllt werden können. 3.1.2 Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht kann festgelegt werden, unter welchen genau bezeichneten Voraussetzungen diese rechtlich wirksam werden soll. Wie bei einer gesetzlichen Betreuung kann im Rahmen einer Vorsorgevollmacht bestimmt werden, in welchen persönlichen Angelegenheiten der Vollmachtgeber vom Bevollmächtigten vertreten werden soll. Beispiele: 18 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Gesundheitsangelegenheiten, insbesondere bezogen auf eine ärztliche Untersuchung, eine Heilbehandlung, einen ärztlichen Eingriff (und zwar auch dann, wenn die Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme sterben oder einen schweren, oder länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte unter Berücksichtigung des § 1904 BGB), sowie Befreiung von der ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichtung; für die Entscheidung, ob eine Aufnahme in ein Krankenhaus bzw. Senioren-heim erfolgen soll, wobei der Bevollmächtigte zu beachten hat, dass die Pflege so lange wie möglich und insbesondere unter Einschaltung qualifizierter Pflegedienste in der häuslichen Umgebung erfolgen soll; Veranlassung einer mit einem Freiheitsentzug verbundenen Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen vergleichbaren Einrichtung (Gerichtsbeschluss jedoch erforderlich, vgl. auch Kapitel 3.3.1); eine vorübergehender, für einen längeren Zeitraum oder regelmäßiger Freiheitsentzug aufgrund von mechanischen Vorrichtungen, Medikamenten oder in sonstiger Weise (unter Berücksichtigung des § 1906 BGB); zur Wohnungsauflösung; in Vermögensangelegenheiten. Weiterhin wichtig zu beachten: Der Text der Vorsorgevollmacht muss inhaltlich eindeutig und verständlich sein. Im Bedarfsfall muss die Originalausfertigung vorgelegt werden können. Zum Zeitpunkt des Abfassens der Vorsorgevollmacht muss die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers uneingeschränkt vorliegen, d. h. er muss die Tragweite seiner Entscheidungen zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht erkennen können. Empfehlenswert ist es, sich in einem kurzen ärztlichen Attest bestätigen zu lassen, dass zu diesem Zeitpunkt keine krankhafte Störung der Geistestätigkeiten, eine Geistesschwäche oder eine Störung des Bewusstseins vorliegt, welche die freie Willensbestimmung beeinträchtigen könnten. Änderungen der Vorsorgevollmacht sind solange möglich, wie die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers nicht eingeschränkt ist. Daher ist es ratsam, den weiteren Fortbestand nach Ablauf von zwei bis drei Jahren zu überprüfen und zu bestätigen. Eine Beglaubigung der Unterschrift bei der Betreuungsbehörde ist sinnvoll. Im Einzelfall (z.B. bei erheblichen Vermögenswerten, Immobilien und Grundbesitz) ist eine notarielle Beurkundung notwendig. 3.1.3 Betreuungsverfügung Eine Betreuungsverfügung unterscheidet sich von einer Vorsorgevollmacht dadurch, dass es sich bei der Rechtsvertretung in persönlichen Angelegenheiten um eine gerichtlich kontrollierte Regelung handelt. Eine Betreuungsverfügung ist immer dann sinnvoll, wenn keine Vertrauensperson benannt werden kann, der eine Vollmacht erteilt werden kann oder soll. Im Rahmen der Betreuungsverfügung wird festgelegt, welche Person im Falle einer 19 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Betreuungsbedürftigkeit vom Amts-/ Vormundschaftsgericht zum gesetzlichen Betreuer bestellt werden soll, aber auch, welche Person(en) ausdrücklich nicht zum gesetzlichen Betreuer bestellt werden soll(en). Dem zu bestellenden gesetzlichen Betreuer werden in der Betreuungsverfügung alle Wünsche und Vorstellungen in schriftlicher Form mitgeteilt, die er später bei der Ausübung seines Amtes und der Wahrnehmung der betreuerischen Aufgaben beachten soll. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht ist eine Betreuungsverfügung nicht unbedingt an die Geschäftsfähigkeit des Verfügenden gebunden. Der Inhalt der Betreuungsverfügung muss allerdings sinnvoll sein und darf dem Wohl des Verfügenden nicht entgegenstehen. Die Betreuungsverfügung sollte bei der Person, die später die gesetzliche Betreuung übernehmen soll, hinterlegt werden. Eine Betreuungsverfügung wird dann rechtlich wirksam und kommt zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung gemäß § 1896 I BGB vorliegen. 3.1.4 Patientenverfügung Mit einer Patientenverfügung wird im Voraus festgelegt, an welchen Maßstäben sich die zu treffenden medizinischen, pflegerischen und in der Konsequenz auch rechtlichen Entscheidungen durch Dritte in bestimmten Situationen ausrichten sollen. Eine Patientenverfügung tritt in Kraft, wenn eine Entscheidungsunfähigkeit aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung und Behinderung, insbesondere bei einer Bewusstlosigkeit, beim Verfügungsgeber vorliegt. Es ist statistisch nicht unwahrscheinlich, dass ein solcher Zeitpunkt im Rahmen einer demenziellen Entwicklung und der damit verbundenen Desorientiertheit und Verwirrtheit relativ schnell erreicht werden kann. Auch für das Abfassen dieser Verfügung gilt, nach Möglichkeit ausführlich und detailliert Zustimmungen und Ablehnungen zu bestimmten Maßnahmen darzulegen. Aussagen zum Verhältnis von Lebensqualität und Lebensquantität in Bezug auf lebensverlängernde bzw. lebenserhaltende Maßnahmen sollten im Verhältnis zu im Endstadium tödlich verlaufenden Erkrankungen inhaltlich beschrieben sein, damit z. B. behandelnde Ärzte ihre (intensiv)medizinischen Maßnahmen an der Willenserklärung des Betroffenen ausrichten können. Ethisch-religiöse Wertvorstellungen zum eigenen Leben und Sterben können durch genaue Formulierungen in der Patientenverfügung auf die zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen hin konkret ausgelegt werden. Wichtig ist, dass eine Patientenverfügung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens den Entscheidungsträgern vorliegt und bekannt ist. Sie richtet sich also nicht nur an behandelnde Ärzte, sondern sollte einem Bevollmächtigten oder einem sonstigen gesetzlichen Vertreter (Betreuer) vorliegen, damit dieser dafür sorgen kann, dass die getroffenen Verfügungen konkret berücksichtigt und eingehalten werden. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass sich die behandelnden Ärzte an die Verwirklichung und Umsetzung der in der Patientenverfügung aufgeführten Maßnahmen halten werden, wenngleich die schlussendliche Entscheidung über die Einleitung oder den Abbruch einzelner medizinischer Maßnahmen in der Verantwortung des Arztes liegt. 20 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz In Krankenhäusern und Seniorenheimen ist es inzwischen vermehrt üblich, so genannte Ethikkommitees zur Entscheidungsfindung zu konsultieren, möglichst multiprofessionell, unter Einbeziehung von Pflegekräften, im Einzelfall Sozialarbeitern und Geistlichen wie auch vor allem den Angehörigen/gesetzlichen Betreuern/ Bevollmächtigten. 3.2 Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung In § 1896 I BGB sind die Voraussetzungen für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung geregelt: „Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.“ Liegen die oben genannten Voraussetzungen zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung vor, wird ein gesetzlicher Betreuer vom Gericht mit der Wahrnehmung verschiedener rechtlicher Angelegenheiten beauftragt (§ 1901 BGB, s. auch Kapitel 3.3). Nahe liegend ist es, dass ein Familienangehöriger (z. B. Ehepartner, erwachsenes Kind) ehrenamtlich als so genannte natürliche Person zum gesetzlichen Betreuer bestellt wird. Nur wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen (z. B. schwere Erkrankung, unüberbrückbare Streitigkeiten der Familienangehörigen untereinander) oder wenn es keine Angehörigen gibt, wird das Amtsgericht in der Regel einen “neutralen“ Betreuer mit der Wahrnehmung der rechtlichen Angelegenheiten beauftragen (vgl. § 1897 BGB). Dies können sein (vgl. § 1900 BGB): die Betreuungsstellen der Städte, Kreise und Gemeinden: der Behördenbetreuer; der Vereinsbetreuer (im institutionellen Rahmen von Betreuungsvereinen, z. B. bei den Wohlfahrtsverbänden, wie Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt angesiedelt); der Berufsbetreuer (z.B. selbständige Sozialarbeiter / Sozialpädagogen oder Vertreter artverwandter Berufe, Rechtsanwälte und Notare). 21 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz 3.3 Die verschiedenen Aufgaben einer gesetzlichen Betreuung Es gibt verschiedene Aufgaben, auf die sich der Umfang einer gesetzlichen Betreuung erstrecken kann. In welchen Angelegenheiten ein Mensch mit Demenz rechtlich vertreten werden muss und der Unterstützung bedarf, wird auf der Grundlage eines ärztlichen Attests bzw. (fach)ärztlichen Gutachtens angeregt bzw. differenziert vorgeschlagen, gegebenenfalls im Zusammenhang mit einem Sozialbericht der Betreuungsbehörde. Der Beginn, der Verlauf, der Schweregrad einer demenziellen Erkrankung sowie die Prognose sind richtungsweisend dafür, in welchem Umfang die gesetzliche Betreuung eingerichtet wird. 3.3.1 Gesundheitsfürsorge Alle gesundheitlichen Angelegenheiten, in denen der zu Betreuende einer rechtlichen Vertretung bedarf, sind hiermit gemeint: ärztliche Eingriffe, stationäre Behandlungen in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen, ärztliche Untersuchungen, Gabe bestimmter Medikamente, Einleitung therapeutischer Maßnahmen (Physiotherapie, Ergotherapie) etc., mit Ausnahme der Unterbringung in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus oder einer vergleichbaren Anstalt im Sinne des § 1906 BGB. Mit dem Aufgabenbereich Gesundheitsfürsorge ist auch das Recht der Einsichtnahme in Krankenhausunterlagen grundsätzlich erfasst, wie auch die Möglichkeit zur Einholung von Auskünften über Diagnose, Prognose und Behandlungs- bzw. Therapiemaßnahmen. 3.3.2 Aufenthaltsbestimmung Ist ein Mensch mit Demenz aufgrund seiner Orientierungsdefizite und / oder Verwirrtheitszustände nicht mehr in der Lage, seinen Aufenthaltsort selbst zu bestimmen, ist der gesetzliche Betreuer ermächtigt, folgende Entscheidungen zu treffen, z. B: Verbleib des Betreuten in seiner Wohnung oder Umzug in ein Seniorenheim; Aufnahme in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung; Anregung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, soweit dies aus Gründen von Eigen- und Fremdgefährdung notwendig ist. Eine geschlossene Unterbringung, sei es in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses oder in einem Seniorenheim mit geschlossener Abteilung, bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Amtsgericht (siehe auch Kapitel 3.4 und 3.4.1). 3.3.3 Vermögensrechtliche Angelegenheiten Der Umfang des Aufgabenkreises des gesetzlichen Betreuers vermögensrechtlicher Angelegenheiten hängt davon ab, inwieweit die Geschäftsfähigkeit des Betreffenden durch die demenzielle Erkrankung eingeschränkt ist. Ist ein Mensch mit Demenz (noch) geschäftsfähig, beschränken sich die Aufgaben des gesetzlichen Betreuers darauf, ihn bei der Verwaltung seines Einkommens und Vermögens zu 22 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz unterstützen und zu beraten. Die Rechtsgeschäfte können vom zu Betreuenden in diesem Falle grundsätzlich noch selber wahrgenommen werden. Liegt Geschäftsunfähigkeit vor, obliegt es dem gesetzlichen Betreuer, einkommens- und vermögensrechtliche Verfügungen alleine zu treffen. Dabei ist er verpflichtet, das Wohl des zu Betreuenden, seine Wünsche und Vorstellungen im größtmöglichen Umfang zu berücksichtigen. Vermögen, sei es als Bargeld, auf dem Girokonto, auf dem Sparbuch oder in Form von Wertpapieren, stellt das Eigentum des zu Betreuenden dar. Daher ist der gesetzliche Betreuer verpflichtet, dem Amtsgericht gegenüber die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben jährlich nachzuweisen. Für größere finanzielle / vermögensrechtliche Transaktionen (z. B. den Verkauf einer Immobilie) bedarf es vor Abwicklung des Rechtsgeschäftes einer förmlichen Genehmigung durch das Amtsgericht. 3.3.4 Weitere Aufgaben Die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie vermögensrechtliche Angelegenheiten sind die drei Aufgaben von vorrangiger Bedeutung, wenn z.B. eine Aufnahme eines Menschen mit Demenz in ein Seniorenheim erfolgen sollte oder notwendig ist. Das gesetzliche Betreuungsrecht ist grundsätzlich maximal ausgestaltungsfähig, d.h. neben diesen Bereichen können nach individueller Notwendigkeit weitere Aufgaben zusätzlich bestimmt werden. Diese können sein: Wohnungsangelegenheiten, die z.B. dann relevant werden, wenn infolge der Unterbringung in einem Seniorenheim eine Wohnung zu kündigen und aufzulösen ist (vgl. auch § 1907 BGB); Brief- und Postangelegenheiten, z. B. wenn die Gefahr besteht, dass der Mensch mit Demenz seinen Posteingang nicht mehr adäquat registriert, seine Post “verlegt“, oder den Inhalt nicht mehr erfassen kann; Vertretung gegenüber Behörden, Renten- und sonstigen Leistungsträgern (Sozialhilfeleistungen, Krankenversicherung, Schwerbehindertenangelegen-heiten etc.). 3.4 Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen Menschen mit Demenz leiden im Verlaufe ihrer Erkrankung an einer zunehmenden Minderung der Orientierung in zeitlicher, örtlicher und situativer Hinsicht. Es können zeitweise Unruhezustände Fremdgefährdung einhergehen können. hinzukommen, die mit einer Eigen- und Ohne dass eine Eigen- und/oder Fremdgefährdung vorliegt, wird keine geschlossene Unterbringung oder eine unterbringungsähnliche Maßnahme genehmigt. Eine Unter- 23 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz bringungsmaßnahme ist generell befristet und wird regelmäßig vom Amtsgericht überprüft. Sie darf nur solange andauern, wie sie zur akuten Abwendung von Gefahren für und durch den Betroffenen erforderlich ist. Bei der Durchführung einer Unterbringung oder unterbringungsähnlicher Maßnahmen kommen die dem gesetzlichen Betreuer oder dem Bevollmächtigen zugestandenen Rechte zur Anwendung. 3.4.1 Form der geschlossenen Unterbringung Die Notwendigkeit zu einer geschlossenen Unterbringung ist dann gegeben, wenn ein Mensch mit Demenz außerhalb einer geschlossenen Einrichtung infolge seiner Erkrankung oder Behinderung erheblich gefährdet wäre (vgl. § 1906 BGB). Eine so genannte geschlossene, richterlich genehmigungspflichtige Unterbringung kann sich sowohl auf ein Krankenhaus wie auch auf ein Seniorenheim mit geschlossener Abteilung beziehen. Ziel einer geschlossenen Unterbringung ist es, den Betreffenden vor den spezifischen Auswirkungen seiner Erkrankung (z. B. Desorientiertheit, die mit einem unspezifischen, ungezielten Bewegungsdrang einhergeht und damit verbundener Eigengefährdung) zu schützen. 3.4.2 Unterbringungsähnliche Maßnahmen Unter unterbringungsähnlichen Maßnahmen im Sinne des Betreuungsrechts sind jene Sicherungsmaßnahmen gemeint, die davor schützen sollen, sich unkontrolliert fortzubewegen (z. B. während der Bettruhezeiten die Anbringung eines Bettgitters sowie eines Bauch- bzw. Beckengurts im Stuhl, die Gaben spezieller Psychopharmaka zur Beruhigung, das Abschließen von Fenstern und Türen etc.). Bei allen Einwänden bzw. Entscheidungen für oder gegen die Anwendung unterbringungsähnlicher Maßnahmen sind alleine das gesundheitliche Wohlergehen und der Schutz eines Menschen mit Demenz maßgebend. 3.4.3 Resumee Das Betreuungsrecht und insbesondere die in den vorausgegangenen Kapiteln beschriebenen Vorsorgemöglichkeiten stellen eine nicht immer einfache Materie dar. Gerade Menschen mit Demenz können sich insbesondere durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht, alternativ einer Betreuungsverfügung (vgl. § 1901 a BGB) und durch eine Patientenverfügung rechtlich gut absichern. Beim Abfassen dieser rechtlichen Verfügungen ist jedoch Vorsicht und Sorgfalt geboten, denn es kommt darauf an, rechtliche Tatbestände / Situationen, und was bei deren Eintritt erfolgen soll, möglichst genau zu bezeichnen. Im Internet, in Zeitschriften oder in Veröffentlichungen von sonstigen Stellen sind immer wieder Broschüren und Vordrucke zu finden, denen es an Genauigkeit und inhaltlicher Qualität mangelt, weil sie die individuelle Situation und persönlichen Vorstellungen des Vollmachtgebers nur unzureichend erfassen. 24 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Wer wirklich gut vorsorgen will, sollte sich sachkundigen Rat beim Erstellen rechtlicher Vollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen einholen, z. B. bei einem Mitarbeiter der behördlichen Betreuungsstellen oder einem im Betreuungsrecht versierten Rechtsanwalt und Notar wie auch bei einem Mediziner hinsichtlich der Formulierung einer Patientenverfügung. Bei Immobilienbesitz oder größerem Vermögensumfang ist eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht anzuraten. 25 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz 4 4.1 Kosten und Leistungsansprüche bei der Unterbringung in einem Seniorenheim (Betreuungseinrichtung) Das Entgelt Die monatlichen Kosten für die Unterbringung in einem Seniorenheim werden üblicherweise als "Entgelt" bezeichnet. Sie setzen sich folgendermaßen zusammen: 4.1.1 Pflegebedingte Aufwendungen Pflegebedingte Aufwendungen beinhalten allgemeine Pflegeleistungen, Behandlungspflege und soziale Betreuung. Hierzu zählen die pflegerische Versorgung durch Pflegepersonal, Behandlungspflege wie vom Arzt angeordnet (z. B. Insulin spritzen), tagesstrukturierende Maßnahmen, Angebote des Sozialen Dienstes der jeweiligen Einrichtung. 4.1.2 Entgelt für Unterkunft und Verpflegung Zu den Kosten für die Unterkunft gehören auch Kosten für Energiebedarf, Wäschepflege (neben der Hauswäsche auch private Bekleidung der Bewohner), Hausreinigung. Zur Verpflegung zählen die komplette Ernährung der Bewohner inklusive Diäten, aber auch zum Beispiel die Personalkosten für die Küchenmitarbeiter. 4.1.3 Entgelt für Investitionen Mit Investitionskosten sind die für die Errichtung und Instandhaltung der Einrichtung umlagefähigen Kosten gemeint, wozu auch die Gebäudeabnutzung, Möbel und Inventar etc. zählen. (siehe hierzu auch Kapitel 4.3.4, Pflegewohngeld). 4.2 Zur Höhe des Entgelts: monatliche Gesamtkosten Aus einem Multiplikationsfaktor von 30,42 Berechnungstagen des Entgelts ergeben sich die im Jahresdurchschnitt monatlichen Gesamtkosten. Im § 86 SGB XI ist vorgeschrieben, eine Pflegesatzkommission (Pflegekasse und Sozialhilfeträger) zu bilden. Diese verhandelt wie dargestellt die Höhe der zugrunde gelegten Entgelte (pflegebedingte Aufwendungen, Unterkunft und Verpflegung) mit der jeweiligen Pflegeeinrichtung individuell. Die Investitionskosten werden von den Landschaftsverbänden für jede Einrichtung durch einen Bescheid festgesetzt. In der Regel sind vollstationäre Betreuungseinrichtungen von den Pflegekassen als Vertragspartner und von der zuständigen Behörde (früher Heimaufsicht) im Sinne der Einhaltung der Vorschriften des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) anerkannt. Daneben müssen die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes beachtet werden. Im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist dargelegt, dass das Entgelt im Verhältnis zu den Leistungen angemessen sein muss und für alle Bewohner nach einheitlichen Grundsätzen zu errechnen ist. Es ist nicht zulässig, zwischen so genannten “Selbstzahlern“, oder denen, für die z. B. der Sozialhilfeträger (ergänzende) Leistungen übernimmt, bei der Berechnung der Höhe des Entgelts zu unterscheiden. Das Entgelt und die zugrunde gelegten Pflegesätze 26 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz müssen leistungs- und aufwandsgerecht sein, und das Seniorenheim muss bei wirtschaftlicher Betriebsführung seinen Versorgungsauftrag erfüllen (§ 84 SGB XI). Bei der Kranken- bzw. Pflegekasse können für die jeweilige Region Leistungs- und Preisvergleichslisten angefordert werden. Zwischen den einzelnen Seniorenheimen differiert auch im Rhein-Kreis Neuss die Höhe des monatlichen Entgelts (siehe unten) beträchtlich. Die größten Preisunterschiede ergeben sich aus den unterschiedlichen Investitionskosten, gefolgt von den pflegebedingten Aufwendungen. Die individuellen Rahmenbedingungen des jeweiligen Seniorenheimes, angefangen von der räumlichen Ausstattung bis hin zu den konkreten Pflege- und Betreuungsleistungen für Menschen mit Demenz sollten bei der Auswahl der Einrichtung die entscheidenden Kriterien darstellen. Im Rhein-Kreis Neuss ist die Bandbreite der monatlichen Gesamtkosten je nach Einrichtung beträchtlich. Vergleiche hinsichtlich der Pflege- und Betreuungsangebote, sowie der Kosten lohnen sich also in jedem Fall. Bei der Zugrundelegung der maßgeblichen Pflegestufen betragen die Preisspannen: In Pflegestufe I ca. von 2.600.- € bis ca. 3.800.- € monatliche Gesamtkosten in Pflegestufe II ca. von 3.200.- € bis ca. 4.100.- € monatliche Gesamtkosten in Pflegestufe III ca. von 3.800.- € bis ca. 4.900.- € monatliche Gesamtkosten 4.3 Finanzierungsquellen der monatlichen Gesamtkosten für das Seniorenheim Zur Entrichtung des monatlichen Entgelts bestehen verschiedene Leistungsansprüche, die sich durch den Einsatz eigener finanzieller Mittel, unter Zuhilfenahme von Unterhaltsansprüchen und gegebenenfalls durch die Anspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ergänzen. 4.3.1 Leistungen der Pflegeversicherung Bei der Anerkennung des individuellen Pflegebedarfs (siehe Kapitel 4.5) im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) werden in der Regel drei Pflegestufen zugrunde gelegt. Die Zuschüsse aus der Pflegekasse werden regelmäßig angepasst. Pflegestufe I Erheblich Pflegebedürftige sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen in einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 45 Minuten entfallen. Der Zuschuss aus der Pflegekasse beträgt derzeit monatlich 1.064 €. Pflegestufe II Schwer Pflegebedürftige sind Personen sind die, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 27 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz drei Stunden betragen. Hierbei müssen auf die Grundpflege mindestes zwei Stunden entfallen. Der Zuschuss aus der Pflegekasse beträgt derzeit monatlich 1.330 €. Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftige sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen. Hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen. Der Zuschuss aus der Pflegekasse beträgt monatlich 1.612 €. Bei darüber hinaus gehendem Pflegebedarf (sogenannter “Härtefall“) beträgt der Zuschuss aus der Pflegekasse monatlich 1.995 €. Besonderheiten, wenn keine Pflegestufe vorliegt Um eine Heimpflege in Anspruch nehmen zu können, ist die Feststellung der Erforderlichkeit vollstationärer Pflege, genannt Heimpflegebedürftigkeit, Voraussetzung. Besteht keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegestufen, wie sie das SGB XI vorsieht, sind lediglich zusätzliche Leistungen bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit in Höhe von 109 € monatlich gemäß § 87b SGB XI möglich. Der Aufwand für die Grundpflege liegt unterhalb der 45 Minuten Grenze. Bei anerkannter Erforderlichkeit vollstationärer Pflege (sogenannte “Heimbedürftigkeit“) besteht jedoch ein Rechtsanspruch für die Aufnahme in ein Seniorenheim. Die zurzeit in einem solchen Falle aufzubringenden monatlichen Gesamtkosten betragen wenigstens ca. 2200.-€ und müssen vorrangig aus eigenen Mitteln bestritten werden. Die aufzubringenden eigenen Mittel sind in einem solchen Falle sehr hoch und liegen weit über dem durchschnittlichen Renteneinkommen der Bundesrepublik. Eine rechtzeitige sozialhilferechtliche Beratung und Anspruchsprüfung sollte daher hohe Priorität haben. Seit Januar 2015 unterhält der Rhein-Kreis Neuss eine Pflegefachberatung für Fragen, die im Vorfeld eines sich anbahnenden Pflegeheimaufenthaltes auftreten. Die Beratung findet nach vorheriger Terminabsprache auf Wunsch zu Hause oder während eines Krankenhausaufenthaltes auch im Krankenhaus statt und ist vor dem gesetzlich verankerten Grundsatz „ambulant vor stationär“ besonders auf mögliche Alternativen zur Heimunterbringung ausgerichtet. Ob eine entsprechende Heimbedürftigkeit vorliegt und eine vollstationäre Pflege erforderlich ist, wird durch den Sozialhilfeträger in den Fällen der Pflegestufe 0 und I durch die Pflegesachverständige des Kreises im Einzelfall geprüft. Unter Einbeziehung der ansässigen Seniorenberatungsstellen kann unter Umständen eine häusliche Versorgung gewährleistet werden. Die Pflegefachkraft / Pflegesachverständige ist unter der Rufnummer: 021816015038 erreichbar. 28 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz 4.3.2 Einsatz des eigenen Einkommens Die je nach der maßgeblichen Pflegestufe gewährten Leistungen aus der Pflegeversicherung decken die monatlich zu entrichtenden Gesamtkosten der vollstationären Pflege nicht. In erster Linie ist der pflegebedürftige Bewohner, der die vollstationären Pflegeleistungen in Anspruch nimmt, verpflichtet, das im Betreuungs- und Einrichtungsvertrag vereinbarte monatliche Entgelt nach Abzug der Leistungen aus der Pflegeversicherung aus eigenen Mitteln zu entrichten. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, so auch Mieten, Zinseinkünfte etc. Der Einkommensbegriff des § 82 SGB XII (Sozialhilfe) wird hierbei zugrunde gelegt. Ehepaare werden als Einkommens- und Einsatzgemeinschaft betrachtet, die grundsätzlich mit ihrem gesamten Einkommen und Vermögen füreinander einstehen müssen. In welcher Höhe das Renteneinkommen eines Heimbewohners als Eigenanteil zur Deckung des monatlichen Entgeltes eingesetzt werden muss, hängt von der Höhe des (Renten-) Einkommens und des eigenen Bedarfs des Ehepartners und dessen (Renten-) Einkommen ab. Ein Ehepartner, der bis zur Aufnahme in ein Seniorenheim auf die finanziellen Mittel des Seniorenheimbewohners angewiesen war, darf durch dessen Einkommenseinsatz nicht selbst sozialhilfebedürftig werden. 4.3.3 Einsatz des Vermögens Reicht zur vollständigen Abdeckung des Einkommens der monatlichen Gesamtkosten das eigene Einkommen (bzw. des Ehepartners) nicht aus, ist der die vollstationäre Pflegeleistung in Anspruchnehmende grundsätzlich verpflichtet, sein Vermögen einzusetzen. Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Zum verwertbaren Vermögen zählen Sparbücher, Wertpapiere, Aktienfonds, u. ä. Ein selbst genutztes Haus/Grundstück, das z. B. vom Ehepartner weiter bewohnt wird, ist geschützt, insoweit es angemessen erscheint. Die Angemessenheit richtet sich u. a. nach der Anzahl der Bewohner im Verhältnis zur Wohnraumgröße, nach der Grundstücksgröße, nach der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Der Vermögensbegriff des § 90 SGB XII (Sozialhilfe) wird hierbei zugrunde gelegt. Das Barvermögen oder sonstige Geldwerte eines Alleinstehenden sind bis zu einer Grenze von 2.600.- € sozialhilferechtlich geschützt. Für ein Ehepaar beträgt diese Grenze 3.214.- € gemeinsam. 4.3.4 Pflegewohngeld Das Pflegewohngeld können alle pflegebedürftigen Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung geltend machen, deren Vermögen unterhalb einer Grenze von 10.000 € liegt. In einer ehelichen Gemeinschaft beträgt die Schongrenze 15.000 EUR für beide Ehegatten gemeinsam. Das Pflegewohngeld wird auf den Eigenanteil des monatlich zu entrichtenden Entgelts angerechnet. Es bemisst sich nach den für die jeweilige Einrichtung maßgeblichen Investitionskosten. Die individuelle Höhe des Pflegewohngeldes kann nur im Einzelfall beziffert werden, da die Investitionskosten von Pflegeeinrichtung zu Pflegeeinrichtung sehr unterschiedlich sind. Das Pflegewohngeld für die Pflegebedürftigen 29 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz wird mit der Zustimmung des Bewohners in der Regel vom Heimträger beim Sozialhilfeträger beantragt und geht in vielen Fällen einer Sozialhilfegewährung nach dem SGB XII voraus. In manchen Fällen ergänzt das Pflegewohngeld den eigenen Einkommens- und Vermögenseinsatz des Pflegebedürftigen bis zur Grenze der monatlich zu entrichtenden Gesamtkosten, so dass auf die Inanspruchnahme Angehöriger bzw. auf ergänzende Sozialhilfeleistungen verzichtet werden kann. 4.3.5 Heranziehung Unterhaltspflichtiger Wenn Eltern oder Elternteile pflegebedürftig werden, stellt sich bei einer Seniorenheimunterbringung die Frage der Finanzierung der Pflegekosten. Zunächst sind Leistungen der Pflegekasse und Pflegewohngeld zu beantragen sowie das eigene Einkommen und Vermögen einzusetzen. Reichen die eigenen Einkünfte und Vermögenswerte nicht aus oder sind aufgebraucht, kann die pflegebedürftige Person Sozialhilfeleistungen beantragen. Sozialhilfe wird jedoch nur gewährt, soweit keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Dazu gehören auch Unterhaltsanspruche gegenüber Angehörigen. Hier ist zu prüfen inwieweit neben den Ehepartnern z.B. auch unterhaltspflichtige erwachsene Kinder zum Unterhalt herangezogen werden können. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus den §§ 1601 -1615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Unterhaltspflichtig sind grundsätzlich nur Verwandte in gerader Linie. Geschwister, Tanten Neffen sind in seitlicher Linie nicht einander unterhaltsverpflichtet. Für diese Unterhaltsverpflichteten besteht eine Auskunftspflicht gemäß §117 SGB XII in Verbindung mit § 1605 BGB. Die Kinder und deren Lebenspartner sind zur Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Bei der Beurteilung einer Leistungsfähigkeit sind Mindestselbstbehalte zu berücksichtigen. Seit dem 01.01.2015 betragen diese entsprechend der Düsseldorfer Tabelle für Alleinstehende 1.800 € zuzüglich 50 % des darüber hinaus gehenden Einkommens bei einem darin enthaltenen Wohnkostenanteil von insgesamt 480 €. Für Verheiratete bemisst sich dieser Betrag auf 3240 € zuzüglich 45% des darüber hinaus gehenden Einkommens bei einem darin enthaltenen Wohnkostenanteil von insgesamt 860 €. Seit dem 1.1.2015 gelten neue höhere Selbstbehaltungssätze. Der Einkommensfreibetrag eines unterhaltspflichtigen volljährigen Kindes ist von 1.600 € auf 1800 € netto gestiegen. Bei verheirateten Kindern erhöht sich der Freibetrag auf 3.240 € für das Ehepaar. Für Personen, die derzeit unterhaltspflichtig sind, ist es ggf. ratsam, beim Sozialamt eine Neuberechnung des Unterhaltsbetrages zu beantragen. Hat der Unterhaltsverpflichtete eigene Kinder zu versorgen, gehen diese unterhaltsrechtlich dem Unterhalt der Eltern vor. Grundsätzlich sind mit dem Selbstbehalt alle Aufwendungen für eine angemessene Lebensführung abgegolten. Im Rahmen einer Einkommensbereinigung werden vorhandene Aufwendungen und Belastungen wie zum Beispiel Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Aufwendungen für eine angemessene private Altersvorsorge , Beiträge für die private 30 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Kranken- und Pflegeversicherung, Schuld und Darlehnsverbindlichkeiten für die eigene Immobile einkommensmindernd berücksichtigt. Neben dem Einkommen ist auch das vorhandene Vermögen grundsätzlich Unterhaltszwecke einzusetzen. Diese Prüfung ist jedoch immer Einzelfall abhängig. für Die Prüfung der Unterhaltsverpflichteten erfolgt durch den Sozialhilfeträger kraft Gesetzes. Verbindliche Aussagen, ob und in welcher Höhe Unterhaltsleistungen von Unterhaltsverpflichteten konkret geltend gemacht werden können, ergehen nur in der Einzelfallprüfung. Maximal kann Unterhalt in Höhe der geleisteten Sozialhilfe gefordert werden. Mehrere gleichrangig unterhaltspflichtige Angehörige werden anteilig nach ihren jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen herangezogen. Für Vermögensübertragungen zum Beispiel Übertragung einer Immobilie, Geldschenkungen an Verwandte oder andere Personen gilt eine Rückübertragungsfrist von 10 Jahren. 4.3.6 Sozialhilfeleistungen (Ergänzende) Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Vorschriften der Hilfe zur Pflege gemäß § 61 ff SGB XII kommen in Betracht, wenn Leistungen aus der Pflegeversicherung, das eigene Einkommen und Vermögen, Pflegewohngeldansprüche und Unterhaltsansprüche gegen Unterhaltsverpflichtete ausgeschöpft sind und immer noch eine Finanzierungslücke zu dem monatlich zu entrichtenden Gesamtkosten für das Seniorenheim besteht. Die (ergänzende) Sozialhilfeleistung ist gegenüber allen anderen Leistungen nachrangig. Für die vollstationäre Pflege kann in besonders gelagerten Einzelfällen auch dann Sozialhilfe beansprucht werden, wenn so genanntes verwertbares Vermögen im Sinne eines nicht angemessenen, von Angehörigen bewohnten Hausgrundstücks vorhanden ist. Auf das Grundstück nebst Immobilien kann im Einzelfall durch den Sozialhilfeträger eine so genannte Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen werden. Die Höhe der zu gewährenden Sozialhilfeleistungen ist nicht pauschaliert. Sie richtet sich nach der noch verbleibenden Differenz, die sich bis zur Deckung der monatlichen Gesamtkosten errechnet, nachdem sämtliche vorrangigen Ansprüche (Leistungen aus der Pflegeversicherung, Pflegewohngeld, Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens, Unterhaltsleistungen) ausgeschöpft worden sind. Zu den Sozialhilfeleistungen im Zusammenhang mit der Hilfe zur Pflege zählen auch Bekleidungsbeihilfen und ein monatlicher Barbetrag zur persönlichen Verfügung für den Anspruchsberechtigten. Wichtig: Ist die Inanspruchnahme von Sozialhilfe erforderlich, muss der entsprechende Antrag spätestens am Tage der Heimaufnahme beim örtlich zuständigen Sozialamt gestellt sein. Eine rückwirkende Leistungsübernahme ist nicht zulässig. 31 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz 4.4 Spezielle Leistungsansprüche für Menschen mit Demenz 4.5 Die Anerkennung des individuellen Pflegebedarfs in der Pflegeversicherung Vor dem Einzug in ein Seniorenheim ist zu prüfen, in welchem Grad und Umfang vollstationäre Pflegebedürftigkeit besteht (vgl. 4.1). Hierzu ist es erforderlich, vor der Heimaufnahme, bei der jeweiligen Pflegekasse einen Antrag auf vollstationäre Pflegeleistungen gemäß Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) zu stellen. Die Ermittlung der maßgeblichen Pflegestufe bzw. die Feststellung der Erforderlichkeit vollstationärer Pflege (Heimpflegebedürftigkeit) erfolgt durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) für Angehörige einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse. Bei privat Krankenversicherten oder Knappschaft-Versicherten erfolgt die Pflegebegutachtung durch eine vergleichbare gutachterliche Dienststelle. In den Fällen der Pflegestufe 0 und I prüft die Pflegesachverständige des Rhein-Kreises Neuss, ob eine Heimbedürftigkeit vorliegt und eine vollstationäre Pflege erforderlich ist bzw. ob ggf. eine häusliche Versorgung gewährleistet werden kann (s. S. 28) Die eigentliche Begutachtung erfolgt in der Regel im häuslichen Umfeld. In besonderen Situationen kann die Begutachtung auch im Krankenhaus erfolgen. Eine so genannte Krankenhausbegutachtung wird dann unter anderem durch die Mitwirkung der Sozialarbeiter des Krankenhauses organisiert. Im Rahmen des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden insbesondere die pflegerelevante Vorgeschichte, ärztliche Befunde, Krankheiten und erfolgte Behandlungen und ihre Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt. Dabei gewinnen Aspekte wie sich bewegen können; sich waschen und kleiden können; sich ernähren können; die Kontrolle über Ausscheidungen eine besondere Bedeutung hinsichtlich des individuellen Hilfebedarfs. Dieser Hilfebedarf in der Pflege wird nach Häufigkeit, Form der Hilfe, Zeitaufwand in Minuten pro Tag ermittelt. Daneben werden pflegerelevante Schädigungen / Einschränkungen des Nervensystems und der Sinnesorgane sowie der psychischen Verfassung festgestellt. Dazu werden auch die Fähigkeiten bzw. Einschränkungen hinsichtlich Orientierung; Antrieb und Beschäftigung; Stimmungslage; Gedächtnisfunktionen; Verhalten im Tag-/Nachtrhythmus; Wahrnehmung und Denken; Kommunikation und Sprache; sich situationsgerecht anpassen können; 32 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz soziale Bereiche des Lebens und emotionale Verhaltensweisen bzw. Verarbeitung erfragt. Die Bewertung dieser Feststellungen im Pflegegutachten konzentriert sich auf die so genannte Alltagskompetenz und deren Einschränkungen. Diese werden auf die zu leistende Pflege hin konkret interpretiert. Für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Pflegestufe vorliegen ist weniger relevant, wie viel persönliche Zuwendung der zu Pflegende erfährt, wie viel Begleitung er bei nicht pflegerelevanten Verrichtungen braucht oder ob er z. B. beaufsichtigt werden muss. Die gutachterlichen Feststellungen beziehen sich größtenteils auf den Hilfebedarf zur Durchführung von Körperpflege und Ausscheidungen, Ernährung und Mobilität. Die Situation für Menschen mit Demenz wird bisher lediglich grob erfasst, wenngleich der Gesetzgeber für die Novelle des Pflegeversicherungsgesetzes eine stärkere Berücksichtigung für die durch eine Demenzerkrankung hervorgerufenen zusätzlichen Betreuungsbedürfnisse geplant hat. Sind pflegende Angehörige eines Menschen mit Demenz neben Mitarbeitern ambulanter Pflegedienste bei einer im häuslichen Umfeld durchzuführenden Begutachtung beteiligt, sollten sie gegebenenfalls die Angaben eines Menschen mit Demenz richtig stellen. Damit sind Situationen gemeint, in denen ein Mensch mit Demenz äußert, er bedürfe z.B. bei der Körperpflege und bei der Ernährung wenig bis gar keiner Hilfe bzw. „es ginge schon“ oder „er möchte niemandem zur Last fallen“. Um die Widersprüche einer unterschiedlichen Wahrnehmung von Menschen mit Demenz und seiner pflegenden Angehörigen deutlich zu machen, kann ein regelmäßig und gut geführtes Pflegetagebuch eine wertvolle Hilfe für den Gutachter sein. Absolut wichtig ist, für die jeweiligen Pflegeverrichtungen Zeitspannen zu erfassen, die notwendig sind, die komplette Körperpflege und Ernährung gründlich und vollständig durchzuführen. Dies schließt mit ein, auch darzustellen, wenn mehrere Anläufe sowie eine spezielle Anleitung notwendig sind. 5 Hinweise zum Anmeldeverfahren Bei der Anmeldung für die Aufnahme in einem Seniorenheim sollte Folgendes berücksichtigt werden: 5.1 Qualitätsaspekte: Wie gut sind Seniorenheime? Wie gut oder schlecht Seniorenheime tatsächlich sind, soll künftig für Betroffene und deren Angehörige transparenter werden. Seit der Pflegereform vom Juli 2008 müssen vollstationäre Betreuungseinrichtungen stärker kontrolliert werden. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) muss die Leistung der Anbieter seitdem ein Mal jährlich unangemeldet begutachten. Seit Anfang des Jahres 2009 geht die Qualitätskontrolle noch einen entscheidenden Schritt weiter: Die Ergebnisse von Qualitätsprüfungen müssen künftig “verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlich werden“. Dies regelt § 115, Abs. 1a SGB XI. Eine Zusammenfassung des Prüfergebnisses ist dabei “an gut sichtbarer Stelle in jeder Pflegeeinrichtung anzuhängen“. 33 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Geeinigt wurde sich auf die Bewertung vergleichbar eines Schulnotensystems, in dem das Seniorenheim mit Noten zwischen 1 (sehr gut) und 5 (mangelhaft) beurteilt wird. In der Bewertung der Pflegequalität von Betreuungseinrichtungen fließen 82 Kriterien ein. 35 davon betreffen die Pflege und die medizinische Versorgung. Auch freiheitseinschränkende Maßnahmen (z.B. vorübergehende Fixierungen ans Bett bei extrem unruhigen Pflegebedürftigen) werden kontrolliert. Jeweils 10 weitere Kriterien betreffen speziell den Umgang von Menschen mit Demenz und ihre soziale Betreuung und Alltagsgestaltung, 9 Kriterien die Bereiche Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene. Außerdem können die Ergebnisse dieser Prüfung auch über die Internetportale der Krankenkassen eingesehen werden. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit für die Pflegeeinrichtungen, über ein anerkanntes Zertifizierungsverfahren die eigene Qualität umfassend dazustellen. Zusätzlich findet ein Mal jährlich in jeder Betreuungseinrichtung eine Prüfung durch die zuständige Behörde [früher Heimaufsicht] nach dem WTG statt. 5.2 Rechtzeitig informieren und anmelden Die Anzahl der Anfragen für einen Heimplatz ist oftmals höher als die tatsächlich im RheinKreis Neuss zur Verfügung stehenden Kontingente. Daher muss mit (zum Teil längeren) “Wartezeiten“ von der Anmeldung bis zur Heimaufnahme gerechnet werden, insbesondere bei Einrichtungen mit beschützendem bzw. geschlossenem Charakter. Wer gezielt auswählen möchte, sollte sich nicht nur in einem, sondern in mehreren Seniorenheimen nach den dortigen Möglichkeiten und Bedingungen der jeweiligen Einrichtung zu erkundigen. Nur so sind Vergleichsmöglichkeiten gegeben. Es sollte selbstverständlich sein, sich persönlich die jeweilige Einrichtung vor Ort anzusehen und in Ruhe mit den zuständigen Mitarbeitern (Einrichtungsleitung / Pflegedienstleitung oder Sozialer Dienst) Informationsgespräche zu führen. Sie sollten Lage, Umfeld, Erreichbarkeit, Größe, Ausstattung des Seniorenheimes, Freundlichkeit der Mitarbeiter sowie den Gesamteindruck und die Atmosphäre “mit allen Sinnen“ auf sich wirken lassen! Die Ausführungen zu begleitenden therapieorientierten Angeboten und zur Pflege von Menschen mit Demenz (Kapitel 2 dieser Broschüre) sollten besonders beachtet werden und auf die in der jeweiligen Einrichtung angetroffenen Verhältnisse hin geprüft werden. 5.3 Verwaltungstechnische Voraussetzungen Heimprospekt, Betreuungs- und Einrichtungsvertrag, Hausordnung, Abtretungserklärungen etc. sollten genau gelesen werden. Stellen Sie gegebenenfalls Rückfragen! Nebenverabredungen, Sonderkosten, Kündigungsfristen, Kostenregelung von Abwesenheitszeiten etc. müssen nachvollziehbar dargelegt sein. 34 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Das “Anmeldeformular zur Heimaufnahme“, den Bescheid über die maßgebliche Pflegestufe (bzw. die Erforderlichkeit vollstationärer Pflege), den Betreuungs- und Einrichtungsvertrag und weitere erforderliche Unterlagen sind möglichst vollständig bearbeitet der Einrichtung zurückzugeben bzw. einzureichen. Hinweis: 5.4 Medizinische Unterlagen, vor allem der “Ärztliche Fragebogen anlässlich der Anmeldung zur Heimaufnahme“ sowie eine ärztliche Bescheinigung gemäß Infektionsschutzgesetz (Freiheit von ansteckenden Krankheiten) sollten ebenfalls möglichst aktuell beigebracht werden. Rechtliche Voraussetzungen Rechtliche Voraussetzungen sollten im Vorfeld geklärt werden. Hinweise dazu finden sich in Kapitel 3 dieser Broschüre, z.B.: Liegt eine gesetzliche Betreuung bereits vor oder muss eine solche eingerichtet werden? Liegen Vollmachten und/oder Verfügungen vor? Müssen Freiheitseinschränkende Maßnahmen angewandt werden? Bei Menschen mit Demenz ist besonders zu beachten bzw. zu klären: Bedarf der Aufzunehmende bereits zum Aufnahmezeitpunkt eines beschützenden (oder geschlossenen) Rahmens? Unter diesem Gesichtspunkt kann es sinnvoll sein, eine Einrichtung auszuwählen, die sowohl offene wie auch beschützende Wohnbereiche vorhält. 5.5 Finanzierung klären Hinweise zur Finanzierung der Heimunterbringung finden Sie in Kapitel 4 dieser Broschüre. Beispielsweise ist zu beachten: Wurde der Antrag auf Pflegeleistungen gemäß SGB XI gestellt? oder: Liegt eine Pflegestufe bereits vor? (Von der Pflegestufe ist die Höhe des monatlichen Pflegegeldes für die pflegebedingten Aufwendungen abhängig.) Ist das eigene Einkommen (Rente) und Vermögen zur Deckung der monatlichen Gesamtkosten ausreichend? Sind Unterhaltspflichtige in Anspruch zu nehmen? Besteht ein Anspruch auf Pflegewohngeld? Müssen (ergänzende) Sozialhilfeleistungen beantragt werden? 35 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz 6 Seniorenheime im Rhein-Kreis Neuss Stadt Dormagen Alloheim Senioren-Residenz Dormagen * Virchowstraße 2 41539 Dormagen Telefon: 02133 25605-0 Fax: 02133 25605 60 Internet: www.alloheim.de St. Augustinushaus Krefelder Str. 82 41539 Dormagen Telefon: 02133 2810-0 Fax: 02133 2810-1401 Mail: [email protected] Internet: www.st-augustinushaus-dormagen.de Hausgemeinschaften im St. Augustinushaus Krefelder Str. 82 41539 Dormagen Telefon: 02133 2810-0 Fax: 02133 2810-1401 [email protected] Mail: Internet: www.st-augustinushaus-dormagen.de Caritashaus St. Franziskus * Conrad-Schlaun-Straße 18 41542 Dormagen Telefon: 02133 2967-0 Fax: 02133 2967-109 E-Mail: [email protected] Internet: www.caritas.erzbistum-koeln.de Caritashaus St. Josef Conrad-Schlaun-Straße 18 b 41542 Dormagen Telefon: 02133 2967-0 Fax: 02133 2967-109 E-Mail: [email protected] Internet: www.caritas.erzbistum-koeln.de 36 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Seniorenzentrum Markuskirche Weilerstr. 18a 41540 Dormagen-Horrem Telefon: 02133 2660-5 Fax: 02133 2660-990 E-Mail: [email protected] www.diakonischeswerk.de Internet: Malteserstift St. Katharina Dr.-Geldmacher-Straße 24 41540 Dormagen-Hackenbroich Telefon: 02133 5068-0 Internet: www.malteserstifte-rhein-ruhr-ems.de Stadt Grevenbroich Seniorenzentrum Albert-Schweitzer-Haus * Am Ständehaus 10 41515 Grevenbroich Telefon: 02181 605-1 Fax: 02181 605-210 [email protected] E-Mail: Internet: www.diakonischeswerk.de Seniorenzentrum Bernardus Mathias-Esser-Straße 21 41515 Grevenbroich Telefon: 02181 2134–000 Fax: 02181 2134-400 E-Mail: [email protected] Internet: www.seniorenzentrum-bernardus.de Seniorenstift St. Josef Gustorf 1884 Dunantstraße 3 41517 Grevenbroich Telefon: 02181 29690 Internet: www.seniorenstift-gustorf.de Caritashaus St. Barbara Montanusstr. 42 41515 Grevenbroich Telefon: 02181 238-00 Telefax: 02181 238-238 [email protected] E-Mail: 37 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Internet: www.caritas.erzbistum-koeln.de Seniorenhaus Lindenhof Auf der Schanze 3 41515 Grevenbroich Telefon: 02181 234-412 bzw. 413 Fax: 02181 234-405 E-Mail: [email protected] Internet: www.rhein-kreis-neuss.de * Einrichtungen/ integrierte Pflegewohnbereiche mit beschützendem bzw. geschlossenem Charakter Gemeinde Jüchen Seniorenzentrum Haus Maria Frieden * Jakobusweg 1 41363 Jüchen Telefon: 02165 173-104 Fax: 02165 173-110 [email protected] E-Mail: Internet: www.mariafrieden.de Senioren-Park carpe diem Jüchen Garzweiler Allee 160-164 41363 Jüchen Telefon: 02165 3762-0 Fax: 02165 3762-555 E-Mail: [email protected] Internet: www.senioren-park.de Stadt Kaarst Caritashaus St. Aldegundis Driescher Str. 33 41564 Kaarst Telefon: 02131 66100 Fax: 02131 6610111 E-Mail: [email protected] Internet www.caritas.erzbistum-koeln.de Johanniter-Stift Kaarst Am Sandfeld 35 41564 Kaarst 38 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Telefon: Fax: Internet: 02131 4067-0 02131 4067-199 www.johanniter.de Johanniter-Haus Kaarst * Ober'm Garten 20a 41564 Kaarst Telefon: 02131 4067-0 Fax: 02131 4067-199 Internet: www.johanniter.de Vinzenz-Haus Wilhelm-Raabe-Straße 7 41564 Kaarst Telefon: 02131 795720 E-Mail: [email protected] Internet: www.vinzenzgemeinschaft-neuss.de Stadt Korschenbroich Seniorenhaus Korschenbroich * Freiheitsstraße 14 41352 Korschenbroich Telefon: 02161 47595-0 Fax: 02161 47595-5520 E-Mail: [email protected] Internet: www.rhein-kreis-neuss.de Seniorenzentrum Haus Tabita Dietrich-Bonhoeffer-Straße 2 41352 Korschenbroich-Kleinenbroich Telefon: 02161 5744-0 Fax: 02161 5744-402 Internet: www.diakonischeswerk.de Seniorenzentrum Haus Timon * Dietrich-Bonhoeffer-Straße 4 41352 Korschenbroich-Kleinenbroich Telefon: 02161 5744-0 Fax: 02161 5744-402 Internet: www.diakonischeswerk.de 39 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Stadt Meerbusch Seniorenzentrum Hildegundis von Meer * Bommershöfer Weg 50 40670 Meerbusch Telefon: 02159 525-0 Fax: 02159 525-132 [email protected] E-Mail: Internet: www.caritas.erzbistumkoeln.de Malteserstift St. Stephanus Am Wasserturm 8-14 40668 Meerbusch-Lank Telefon: 02150 913-0 www.malteserstifte-rhein-ruhr-ems.de Internet: Malteserstift St. Stephanus Fachbereich Wachkoma Am Wasserturm 8-14 40668 Meerbusch-Lank Telefon: 02150 913-0 Internet: www.malteserstifte-rhein-ruhr-ems.de * Einrichtungen/ integrierte Pflegewohnbereiche mit beschützendem bzw. geschlossenem Charakter Meridias Rheinstadtpflegehaus Meerbusch GmbH Haus 1 Helen-Keller-Straße 9 40670 Meerbusch Telefon: 02159 6941-0 Fax: 02159 6941-499 E-Mail: [email protected] Internet: www.meridias.de Meridias Rheinstadtpflegehaus Meerbusch GmbH Haus 2 Helen-Keller-Straße 7 40670 Meerbusch Telefon: 02159 6941-0 Fax: 02159 6941-499 E-Mail: [email protected] Internet: www.meridias.de 40 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Johanniter-Stift Meerbusch Schackumer Straße 10 40667 Meerbusch-Büderich Telefon: 02132 135-108 Fax: 02132 135-300 E-Mail: [email protected] www.johanniter-stift.de Internet: Gemeinde Rommerskirchen Caritashaus St. Elisabeth * Elisabethstr. 4 41569 Rommerskirchen Telefon: 02183-4175-0 Fax: 02183-4175-111 E-Mail: [email protected] Internet: www.caritas.erzbistum-koeln.de Senioren-Park carpe diem Rommerskirchen Venloer Straße 41569 Rommerskirchen Telefon: 02183 2330-0 Fax: 02183 2330-555 [email protected] E-Mail: Internet: www.senioren-park.de Stadt Neuss Wohn- und Begegnungszentrum Fliedner Haus Gnadentaler Allee 15 41468 Neuss Telefon: 02131 165-0 Fax: 02131 165-165 E- Mail: [email protected] Internet: www.diakonie-neuss.de Heinrich-Grüber-Haus * Diakonie Neuss-Süd gGmbH Gohrer Str. 34 41466 Neuss Telefon: 02131 945-0 Fax: 02131 945255 [email protected] E-Mail: Internet: www.dw-neuss-sued.de 41 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Seniorenheim St. Hubertusstift gGmbH * Aurinstr. 2 41466 Neuss Telefon: 02131 7490-140 Fax: 02131 7490-100 Mail: [email protected] Internet: www.hubertusstift-neuss.de Caritashaus St. Theresienheim Caritasverband Rhein-Kreis Neuss e.V. Theresienstr. 4-6 41466 Neuss Telefon: 02131 7183-0 Fax: 02131 7183-111 [email protected] E-Mail: Internet: www.caritas.erzbistum-koeln.de St. Josefs Altenheim Cyriakusstraße 62 41468 Neuss Telefon: 02131 3805-0 Fax: 02131 3805-25 [email protected] E-Mail: Internet: www.st-josefs-altenheim.de * Einrichtungen/ integrierte Pflegewohnbereiche mit beschützendem bzw. geschlossenem Charakter Pflegeheim Herz-Jesu * Städtische Kliniken Neuss - Lukaskrankenhaus GmbH Am Stadtarchiv 10a 41460 Neuss Telefon: 02131 76017-0 Fax: 02131 76017-99 [email protected] E-Mail: Internet www.pflegeheim-herz-jesu.de Haus Nordpark Neusser Weyhe 90 41462 Neuss Telefon: Fax: E-Mail: Internet: 42 02131 2280950 02131 7957260 [email protected] www.vinzenzgemeinschaft-neuss.de Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Kloster Immaculata Augustinusstr. 46 41464 Neuss Telefon: 02131 916833 E-Mail: [email protected] Internet: www.neusser-augustinerinnen.de CURANUM Seniorenpflegezentrum Neuss Friedrichstraße 2–6 41460 Neuss Telefon: 02131 7039-0 Fax: 02131 7039-999 [email protected] Email: Internet: www.curanum-seniorenpflegezentrum-neuss.de Seniorenpflegeheim Johannes von Gott Meertal 6 41464 Neuss Telefon: 02131 5291-500 Fax: 02131 5291-501 [email protected] E-Mail: Internet: www.johannes-von-gott.de Elise Averdieck-Haus Wingender Straße 26a 41462Neuss Telefon: 02131 7502-120 Fax: 02131 7502-140 E-Mail: [email protected] Internet: www.diakonie-neuss.de Haus St. Georg * Selikumer Str. 2 41464 Neuss Telefon: Fax: E-Mail: Internet: 02131 529-1550 02131 529-1551 [email protected] www.haus-st-georg-neuss.de 43 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz 7 Betreuungsstellen im Rhein-Kreis Neuss Betreuungsstelle des Rhein-Kreises Neuss (zuständig für das gestammte Kreisgebiet außer Dormagen, Grevenbroich und Neuss) Am Kirsmichhof 2 41352 Korschenbroich (Mitte) Erwin Beeg (Produktgruppenleiter) Telefon: 02161 6104-5150 Fax: 02161 6104-5198 E-Mail: [email protected] Internet: www.rhein-kreis-neuss.de Betreuungsstelle der Stadt Neuss Rathaus, Markt 2 41456 Neuss Telefon: 02131/90-5154 Frau Essers oder 02131/90-5153 Frau Schwandner www.stadt-neuss.de Internet: Betreuungsstelle der Stadt Dormagen Paul-Wirch-Platz 2 41539 Dormagen Internet: www.dormagen.de Günther Kopotz (Buchstaben A-K) Telefon: 02133 257-495 Fax: 02133 257-884 E-Mail: [email protected] Marion Fassbender (Buchstaben L-R) Telefon: 02133 257-473 E-Mail: [email protected] Brigitte Peters (Buchstaben S-Z) Telefon: 02133 257-388 E-Mail: [email protected] Betreuungsstelle der Stadt Grevenbroich Am Markt 2 41515 Grevenbroich Internet: www.grevenbroich.de George Hachisuka Telefon: 02181 608-214 [email protected] E-Mail: 44 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Marianne Schneider Telefon: 02181 608-430 E-Mail: [email protected] 8 Fachstellen für Demenzerkrankungen Die folgenden Einrichtungen verfügen über besondere Kenntnisse zum Thema Demenz: Alzheimer Gesellschaft Kreis Neuss / Nordrhein e.V. Mohnstr. 48 41466 Neuss Karin Kalina Telefon: 02131 222110 Fax: 02131 291751 E-Mail: [email protected] Internet: www.alzheimer-neuss.de BEKO Demenz – Beratung & Koordination Stresemannallee 6 41460 Neuss Manfred Steiner Ltd. Dipl. Sozialpädagoge Telefon: 02131 5291-5666 Fax: 02131 5291-5667 [email protected] E-Mail: Internet: www.beko-demenz.de Demenz-Servicezentrum Region Düsseldorf Willi-Becker-Allee 8 40200 Düsseldorf Birgit Meyer Telefon: 0211 89-22228 Fax: 0211 89-29389 [email protected] E-Mail: Internet: www.demenz-service-duesseldorf.de Rhein-Kreis Neuss & Verbände der Freien Wohlfahrtspflege Beratung über Hilfen im Alter Service- Telefon: 01805 555210 (14 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz, höchstens 0,42 Euro pro Minute aus den Mobilfunknetzen) Das Pflegeberatungsbüro des Rhein-Kreises Neuss und die Seniorenberatungsstellen der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege unterhalten diese gemeinsame Hotline. Dort erfahren Sie alles Wissenswerte unter der Überschrift "Hilfen im Alter". 45 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz St. Alexius-/ St. Josef-Krankenhaus Gerontopsychiatrische Abteilung Nordkanalallee 99 41464 Neuss Telefon: 02131 5292-4250 Herr Bartkowiak Fax: 02131 5292-4251 Internet: www.psychiatrie-neuss.de 46 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz 9 Glossar administrativ ......................verwaltungstechnisch, organisatorisch Anamnese...........................Erhebung der Krankheitsgeschichte beim Betroffenen selbst, der Arzt stellt Fragen zu akuten körperlichen und geistigen Veränderungen des Betroffenen, zu eingenommenen Medikamenten, Vorerkrankungen und in der Familie des Betroffenen vorkommende häufige Erkrankungen. Arbeitskreis Gerontopsychiatrie Im Arbeitskreis Gerontopsychiatrie sind Fachleute der stationären Betreuungseinrichtungen (Pflegeheime), der St. Augustinus-Kliniken (St. Alexius/St. Josef Krankenhaus) und der Betreuungsstelle im Rhein-Kreis Neuss vertreten. Sie erarbeiten fachliche Standards, tauschen sich in Fachfragen aus und unterbreiten den Entscheidungsträgern im RheinKreis Neuss Vorschläge zur Weiterentwicklung der gerontopsychiatrischen Versorgung. Computertomographie .......rechnergestützte Auswertung einer Vielzahl aus verschiede(CT) nen Richtungen aufgenommener Röntgenaufnahmen eines Objektes, um ein dreidimensionales Bild zu erzeugen cerebro- vaskuläre .............Demenz, die durch viele z.T. unbemerkte Schlaganfälle und Demenz daraus resultierende Durchblutungsstörungen innerhalb bestimmter Hirnbereiche verursacht wird demenzielles Syndrom .......anderer Begriff für Demenz- Erkrankung DemTect-Test .....................Test zur Frühdiagnostik von Demenzerkrankungen - überprüft den Umgang der Testperson mit seinen mentalen (geistigen) Kräften und erstellt ein Bild über die geistige Leistungsfähigkeit der Patienten Differentialdiagnose...........Gesamtheit aller Diagnosen, die als Erklärung für ein Krankheitsbild wahrscheinlich oder möglich sind - eine eindeutige Diagnose entsteht durch weitere Untersuchungen aller anderen in Frage kommenden Diagnosen und deren Ausschluss empathisch.........................fähig sein, sich in die Situation des Betroffenen einzufühlen Ergotherapie.......................in der Ergotherapie werden Bewegungs- und Handlungsab(früher: Arbeits- und Beläufe geübt, um Selbstständigkeit bei Alltagstätigkeiten beischäftigungstherapie) zubehalten oder wieder zu erlangen 47 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Feinmotorik ........................Geschicklichkeit innerhalb von Bewegungen z.B. „Fingerfertigkeit“ Gerontopsychiatrie .............die Gerontopsychiatrie beschäftigt sich mit psychiatrischen Erkrankungen im Alter Interaktionsfähigkeit .........Fähigkeit zwischen zwei oder mehr Personen ihr jeweils eigenes Handeln aufeinander zu beziehen z.B. zum Zwecke der Abstimmung des Verhaltens der Beteiligten bzw. des gemeinsamen Handelns Kernspintomographie .........Magnetresonanztomographie - bildgebendes Verfahren zur (MRT) Darstellung von Strukturen im Inneren des Körpers Kognition(en) .....................Denkprozesse im umfassenden Sinne kognitive Fähigkeiten.........Fähigkeit zu Denken - zu den kognitiven Fähigkeiten eines Menschen gehören z.B. Aufmerksamkeit, Wahrnehmungsfähigkeit, Erkenntnisfähigkeit, Lernfähigkeit usw. Kommunikationsfähigkeit ....Fähigkeit, eigene Gedanken in Sprache, Gestik, Mimik, Schrift oder Bild einem anderen zu übermitteln, aber im Umkehrschluss auch in Gestik oder Sprache gefasste Gedanken eines anderen aufnehmen können kortikal- subkortikal...........Im Bereich der Hirnrinde oder von der Hirnrinde ausgehend unterhalb der Hirnrinde Mini-Mental-Test ................medizinisches Testverfahren zur Ermittlung von Gedächtnisstörungen in Form eines Fragebogens motorische Reize ................Reize, die über die Muskulatur, Haut aufgenommen werden nonverbal - verbal ..............Verständigung durch Mimik und Gestik ( Körpersprache) Verständigung durch Worte pharmakologisch ................die Pharmakologie beschäftigt sich mit den Wechselwirkungen zwischen Arzneimitteln und Organismen Prophylaxe .........................Vorbeugung, Vorsorge psychomotorisch ................die Psychomotorik geht von einem Zusammenspiel des psychischen Erlebens des Menschen und der Entwicklung seiner Motorik und Wahrnehmung aus 48 Ratgeber für die Heimplatzsuche für Menschen mit Demenz Psychopharmaka ................Medikamente, die auf die Psyche des Menschen einwirken und der Behandlung psychischer Störungen und neurologischer Krankheiten dienen Ressourcenorientierung .....im psychotherapeutischen Kontext beschreibt dieser Begriff das therapeutische Ziel, es dem Klienten zu ermöglichen, auf ehemals erlernte Fähigkeiten und Fertigkeiten zurückgreifen zu können sensorische Reize ...............Reize, die über das Ohr oder den Tastsinn aufgenommen werden 49 Herausgeber: Rhein-Kreis Neuss – Der Landrat Gesundheitsamt Auf der Schanze 1 · 41515 Grevenbroich Tel. 02181 601-5333 Autorinnen und Autoren: in Kooperation mit Arbeitskreis Gerontopsychiatrie der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft im Rhein-Kreis Neuss c/o St. Alexius/St. Josef-Krankenhaus Ulrich Bartkowiak Nordkanalallee 99 · 41464 Neuss Mathias Brandt Staatl. exam. Ergotherapeut, stv. Einrichtungsleiter in der Alloheim-Seniorenresidenz Dormagen www.rhein-kreis-neuss.de www.facebook.com/ rheinkreisneuss www.twitter.com/ rheinkreisneuss Titelfoto: Thinkstock 3/2015 Ulrich Bartkowiak Leitender Dipl.-Sozialarbeiter im St. Alexius-/St. Josef-Krankenhaus Neuss Ralf Jansen Qualitätsbeauftragter der Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss Ines Netzer Einrichtungsleiterin im Albert-Schweitzer-Haus, Grevenbroich Karen Rothenbusch Einrichtungsleiterin im Heinrich-Grüber-Haus, Neuss-Weckhoven Stand: 1. April 2015
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