Probleme beim Umgang mit als unwirksam erkannten

HIERMIT MELDE ICH VERBINDLICH AN
TERMIN, ORT, DAUER
NW154183
Montag, 19. Januar 2015
Stadthotel Münster
Aegidiistraße 21
48143 Münster
Telefon: 0251 4812-0
NW154184
Montag, 16. März 2015
Leonardo Hotel Köln
Waldecker Straße 11–15
51065 Köln
Telefon: 0221 67090
Beginn: 09:30 Uhr
Ende:
16:30 Uhr
TEILNAHMEGEBÜHREN
295,00 € für Mitglieder des vhw
355,00 € für Nichtmitglieder
Die Teilnahmegebühren zahlen Sie
nach Erhalt der Rechnung auf das
Konto bei der Sparkasse KölnBonn,
Ktn.120 9816, BLZ: 370 50198 oder
IBAN: DE59370501980001209816,
BIC: COLSDE33XXX unter Angabe
der Rechnungs- und Kundennummer ein.
In der Gebühr sind das Mittagessen, Kaffee/Tee in den Pausen
sowie die Seminarunterlagen enthalten.
Seminar
Probleme beim Umgang
mit als unwirksam erkannten
Bebauungsplänen
Ihre An- oder Abmeldungen erbitten wir schriftlich per Post, Fax oder E-Mail
an den vhw e. V., Zentrale Seminarverwaltung, Fritschestr. 27/28, 10585 Berlin, Fax: 030 390473-690, [email protected] oder buchen Sie im Internet
unter www.vhw.de.
Senden Sie uns Ihre Anmeldung möglichst unter Benutzung des anhängenden
Anmeldeformulars oder formlos auf einem Briefbogen zu. Die Anmeldung ist
verbindlich. Nach Eingang Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung und eine Rechnung. Die Bestätigung hat lediglich informatorischen
Charakter. Bei fehlender Abmeldung, Stornierung weniger als 1 Werktag vor
Veranstaltungsbeginn oder auch nur zeitweiser Teilnahme ist die volle Teilnahmegebühr zu zahlen. Bei einer Abmeldung, die nicht wenigstens 10 Tage
vor Veranstaltungsbeginn schriftlich erfolgt, sind 50 % der Teilnahmegebühr
zu entrichten. Ein kostenfreier Teilnehmertausch ist bis Veranstaltungsbeginn
möglich.
Wir bitten um Verständnis, dass wir uns Programmänderungen, Referentenoder auch Ortswechsel sowie die Absage von Seminaren vorbehalten müssen.
In jedem Fall sind wir bemüht, Ihnen Absagen oder notwendige Änderungen
so rechtzeitig wie möglich mitzuteilen. Müssen wir ein Seminar absagen,
erstatten wir die bezahlte Teilnahmegebühr. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Bonn.
vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V.
Geschäftsstelle Nordrhein-Westfalen
Hinter Hoben 149 · 53129 Bonn · Telefon: 0228 72599-40
Fax: 0228 72599-49 · E-Mail: [email protected]
www.vhw.de
Montag
19. Januar 2015
Münster
Montag
16. März 2015
Köln
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PLZ/Ort
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Name
Institution
vhw – Bundesverband für
Wohnen und Stadtentwicklung e. V.
Zentrale Seminarverwaltung
Fritschestraße 27/28
10585 Berlin
Fax: 030 390473-690
Absender:
ANMELDUNG / ABMELDUNG
www.vhw.de
GUTE GRÜNDE FÜR IHRE SEMINARTEILNAHME
Das BauGB regelt nur unvollständig, welche Folgen sich für die Gemeinde
ergeben, wenn sie oder eine mit dem Planvollzug befasste Behörde die
Fehlerhaftigkeit eines von ihr erlassenen Bebauungsplans erkennt. Die grundsätzliche Frage, ob oder unter welchen Voraussetzungen eine Behörde, die
einen Bebauungsplan für unwirksam hält, befugt ist, bei ihren Entscheidungen
von seiner Unwirksamkeit auszugehen („Behördliche Normverwerfungskompetenz“) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher
unentschieden. Bei dem Umgang mit als unwirksam erkannten Bebauungsplänen stellen sich deshalb in der Praxis verschiedene Fragen, die in der
höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nur teilweise geklärt sind.
Das Seminar gibt ausgehend von der Rechtsnatur des Bebauungsplans als
kommunale Satzung und den damit verbundenen Anforderungen an seine
Wirksamkeit einen Überblick über klassische (formelle und materielle)
anfängliche Unwirksamkeitsgründe und die Voraussetzungen für das nachträgliche Funktionsloswerden von älteren Bebauungsplänen. Es stellt die
Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung und des Rates beim Umgang mit
als unwirksam erkannten Bebauungsplänen einschließlich der Frage dar, in
welchen Fällen Amtshaftungsansprüche gegen die Gemeinde und/oder die
Bauaufsichtsbehörde entstehen können.
Gerne können Sie vorab konkrete Beispiele von (möglicherweise) unwirksamen
älteren Bebauungsplänen einreichen (bitte bis zum 5. Januar 2015 bzw.
2. März 2015 unter [email protected]) oder zum Seminar mitbringen und
diese Beispiele werden – soweit zeitlich möglich – im Seminar besprochen.
IHRE REFERENTEN
Dr. Olaf Bischopink
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Baumeister Rechtsanwälte, Münster, Lehrbeauftragter für öffentliches Baurecht an der TU Dortmund, Schwerpunkt seiner
anwaltlichen Tätigkeit ist das öffentliche Bau- und Planungsrecht, das Immissionsschutzrecht sowie das Fachplanungsrecht. Er berät und vertritt gleichermaßen
Kommunen, Unternehmen und private Bauherrn.
Alexander Wirth
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Baumeister Rechtsanwälte, Münster, Schwerpunkt seiner
anwaltlichen Tätigkeit ist das öffentliche Bau- und Planungsrecht, das Immissionsschutzrecht sowie das Fachplanungsrecht. Er berät und vertritt gleichermaßen
Kommunen, Unternehmen und private Bauherrn.
AUF DEM SEMINAR TREFFEN SIE
19. JANUAR 2015 / 16. MÄRZ 2015
Probleme beim Umgang mit als unwirksam erkannten Bebauungsplänen
HIERMIT MELDE ICH VERBINDLICH AN
Probleme beim Umgang mit als unwirksam
erkannten Bebauungsplänen
1. Der Bebauungsplan als kommunale Satzung
2. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeitsanforderungen
3. Klassische (anfängliche) Unwirksamkeitsgründe
4 Nachträgliche Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen
5. Verlust von Plandokumenten
6. Heilung von Mängeln durch Zeitablauf (§ 215 BauGB)
7. Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung
• Prüfungskompetenz?
• Normverwerfungskompetenz?
• Informationspflicht gegenüber dem Rat
• Einschalten der Kommunalaufsicht
8. Handlungsmöglichkeiten des Rates
• Zulässigkeit eines Nichtanwendungsbeschlusses?
• Ergänzendes Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB)
• Aufhebungsverfahren (§ 1 Abs. 8 BauGB)
• Aufstellung eines neuen Bebauungsplans
9. Amtshaftungsrechtliche Aspekte
09:00 Uhr
09:30 Uhr
10:45 Uhr
12:30 Uhr
14:45 Uhr
16:30 Uhr
Begrüßungskaffee
Seminarbeginn
Kaffeepause
Gemeinsames Mittagessen
Kaffeepause
Seminarende
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NW154183, Montag, 19. Januar 2015, Münster
NW154184, Montag, 16. März 2015, Köln
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und Bauordnung), der Rechtsämter der kommunalen Gebietskörperschaften,
der am baurechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligten staatlichen Behörden, die Träger öffentlicher Belange, freie Planer, Architekten, Ingenieure,
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Datum
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