16. März 2015 Neues zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen von edlen und unedlen Metallen Zum 1.Januar 2015 wurde durch das Zollkodexanpassungsgesetz die Steuerschuldumkehr bei der Lieferung von Metallen nochmals modifiziert. Als Konsequenz für die vielfache Kritik an der Praxistauglichkeit wurde zum einen die ursprüngliche Liste der betroffenen Metalle nochmals überarbeitet. Zum anderen wurde als Bagatellgrenze eine Schwelle von 5.000 Euro im Rahmen eines wirtschaftlichen Liefervorgangs festgesetzt, ab der die Steuerschuldumkehr greift. Nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt. Die bereits für die grundsätzliche Umstellung gewährte Nichtbeanstandungsfrist bis 30. Juni 2015 ist mit dem BMF-Schreiben vom 22. Januar 2015 auch auf die im Rahmen der überarbeiteten Neuregelung durchzuführenden Änderungen ausgedehnt worden. Links: Beschlussfassung des Bundestages vom 3.12.2014 BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2014 BMF-Schreiben vom 22. Januar 2015 Ansprechpartnerin: Doris Theis, Tel.: 0651/97567-17, E-Mail: [email protected]
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