Neues zum Wechsel der Steuerschuldnersch[...]

16. März 2015
Neues zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen von edlen und unedlen
Metallen
Zum 1.Januar 2015 wurde durch das Zollkodexanpassungsgesetz die Steuerschuldumkehr
bei der Lieferung von Metallen nochmals modifiziert.
Als Konsequenz für die vielfache Kritik an der Praxistauglichkeit wurde zum einen die
ursprüngliche Liste der betroffenen Metalle nochmals überarbeitet. Zum anderen wurde als
Bagatellgrenze eine Schwelle von 5.000 Euro im Rahmen eines wirtschaftlichen
Liefervorgangs festgesetzt, ab der die Steuerschuldumkehr greift. Nachträgliche Minderungen
des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.
Die bereits für die grundsätzliche Umstellung gewährte Nichtbeanstandungsfrist bis 30. Juni
2015 ist mit dem BMF-Schreiben vom 22. Januar 2015 auch auf die im Rahmen der
überarbeiteten Neuregelung durchzuführenden Änderungen ausgedehnt worden.
Links:

Beschlussfassung des Bundestages vom 3.12.2014

BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2014

BMF-Schreiben vom 22. Januar 2015
Ansprechpartnerin: Doris Theis, Tel.: 0651/97567-17, E-Mail: [email protected]