Publikationen BMF-Schreiben Hier sind den jeweiligen Steuerarten zugeordnete Verwaltungsanweisungen wie Erlasse, Anordnungen und insbesondere BMF-Schreiben zusammengefasst, die zwar nur an die Finanzbehörden gerichtet, aber auch für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft von Interesse sind. BMF-Schreiben werden für eine Übergangszeit, nämlich bis zu ihrer Veröffentlichung im Bundessteuerblatt bzw. im Regelfall längstens bis zu drei Monaten auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen eingestellt. Ausgewählte BMF-Schreiben zu besonders interessierenden oder in aktuellen Diskussionen befindlichen Themen sind auch länger hier verfügbar. Die Löschung von BMF-Schreiben im Internetangebot bedeutet nicht, dass diese damit aufgehoben wären. Ein Anspruch auf die Veröffentlichung, Herausgabe oder Zusendung von etwaigen vorhandenen, aber hier nicht oder nicht mehr eingestellten BMF-Schreiben besteht nicht. Die BMF-Schreiben nach Steuerarten erhalten Sie unter " Steuern / Steuerarten". Suchergebnisse 24.11.2016 Umsatzsteuerliche Behandlung der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 SGB V für Meldungen an das klinische Krebsregister Hierzu: B M F-Schreiben vom 24. November 2016. 22.11.2016 Steuerliche Gewinnermittlung; Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung, Anwendung der Regelungen in § 4f und § 5 Absatz 7 EStG Der Entwurf wurde den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft zur Stellungnahme bis zum 30. Dezember 2016 zugesandt. Weitere Interessierte können Stellungnahmen an das Referat für Bürgerangelegenheiten senden, das die Stellungnahmen an den Fachbereich weiterleiten wird. 22.11.2016 Anwendungsschreiben zu § 16 Absatz 3b EStG Hierzu: BMF-Schreiben vom 22. November 2016 11.11.2016 Wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapiergeschäften; Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. August 2015 - I R 88/13 11.11.2016 Verlust oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland (§ 12 KStG); Änderung der Randnummer 13.04 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011 (BStBl I Seite 1314) 11.11.2016 Ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege Hierzu: BMF-Schreiben vom 11. November 2016 11.11.2016 Ergänzung des BMF-Schreibens vom 3. Dezember 2014 (BStBl I S. 1586); Änderung des BMFSchreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172) Das BMF-Schreiben vom 11. November 2016 ändert das B M F-Schreiben vom 3. Dezember 2014 (B ST B L I S . 1586) und das B M F-Schreiben vom 1.Oktober 2009 (BStBl I S . 1172). 11.11.2016 Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung; Verhinderung von Gestaltungen mit Bond-Stripping im Privatvermögen Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt (Bond-Stripping), gilt dies nach § 20 Absatz 2 Satz 4 E ST G I . D . Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016 als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. Das B M F-Schreiben vom 11. November 2016 bestimmt, was für die Bestimmung der Anschaffungskosten bei der Einlösung oder Veräußerung der neuen Wirtschaftsgüter (Zinsschein und gestrippte Anleihe) gilt. 09.11.2016 Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Das B M F-Anwendungsschreiben zu § 35a des Einkommensteuergesetzes (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen) wurde insbesondere aufgrund von verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofes umfassend überarbeitet.Folgende Änderungen sind im Wesentlichen hervorzuheben:Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Die Voraussetzungen für eine Begünstigung B Z W. für den Ausschluss von einer Berücksichtigung nach § 35a E ST G für öffentliche Abgaben sind insbesondere in der Rdnr. 22 des Anwendungsschreibens aufgeführt. Beispiele können der anhängenden Tabelle (Anlage 1) entnommen werden.Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig, in allen offenen Fällen, beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 35a E ST G in Anspruch genommen werden.Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil des § 35a E ST G profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können. 04.11.2016 Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2017 Das B M F-Schreiben stellt die Vervielfältiger zusammen, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 B E WG für Stichtage ab 1. Januar 2017 berechnet wird.Achtung: Die am 4. November 2016 eingestellte Anlage musste wegen einer fehlerhaften Angabe ausgetauscht werden. In der letzten Spalte (Frauen/ Kapitalwert) muss bei einem vollendeten Alter von 45 Jahren der Kapitalwert richtig 16,362 statt 18,463 lauten. © Bundesministerium der Finanzen
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