Bundesfinanzministerium - BMF

Publikationen
BMF-Schreiben
Hier sind den jeweiligen Steuerarten zugeordnete Verwaltungsanweisungen wie Erlasse, Anordnungen und insbesondere
BMF-Schreiben zusammengefasst, die zwar nur an die Finanzbehörden gerichtet, aber auch für Bürgerinnen und Bürger
sowie die Wirtschaft von Interesse sind.
BMF-Schreiben werden für eine Übergangszeit, nämlich bis zu ihrer Veröffentlichung im Bundessteuerblatt bzw. im
Regelfall längstens bis zu drei Monaten auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen eingestellt.
Ausgewählte BMF-Schreiben zu besonders interessierenden oder in aktuellen Diskussionen befindlichen Themen sind
auch länger hier verfügbar.
Die Löschung von BMF-Schreiben im Internetangebot bedeutet nicht, dass diese damit aufgehoben wären. Ein
Anspruch auf die Veröffentlichung, Herausgabe oder Zusendung von etwaigen vorhandenen, aber hier nicht oder nicht
mehr eingestellten BMF-Schreiben besteht nicht.
Die BMF-Schreiben nach Steuerarten erhalten Sie unter "
Steuern / Steuerarten".
Suchergebnisse
24.11.2016
Umsatzsteuerliche Behandlung der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 SGB V für Meldungen an das
klinische Krebsregister
Hierzu: B M F-Schreiben vom 24. November 2016.
22.11.2016
Steuerliche Gewinnermittlung; Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von
Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder
teilweiser Schuldfreistellung, Anwendung der Regelungen in § 4f und § 5 Absatz 7 EStG
Der Entwurf wurde den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft zur Stellungnahme bis zum 30. Dezember 2016
zugesandt. Weitere Interessierte können Stellungnahmen an das
Referat für Bürgerangelegenheiten senden, das die
Stellungnahmen an den Fachbereich weiterleiten wird.
22.11.2016
Anwendungsschreiben zu § 16 Absatz 3b EStG
Hierzu: BMF-Schreiben vom 22. November 2016
11.11.2016
Wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapiergeschäften; Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils
vom 18. August 2015 - I R 88/13 11.11.2016
Verlust oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland (§ 12 KStG);
Änderung der Randnummer 13.04 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011 (BStBl I Seite 1314)
11.11.2016
Ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege
Hierzu: BMF-Schreiben vom 11. November 2016
11.11.2016
Ergänzung des BMF-Schreibens vom 3. Dezember 2014 (BStBl I S. 1586); Änderung des BMFSchreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172)
Das BMF-Schreiben vom 11. November 2016 ändert das
B M F-Schreiben vom 3. Dezember 2014 (B ST B L I S .
1586) und das
B M F-Schreiben vom 1.Oktober 2009 (BStBl I S . 1172).
11.11.2016
Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung; Verhinderung von Gestaltungen mit Bond-Stripping
im Privatvermögen
Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt (Bond-Stripping), gilt dies nach § 20 Absatz
2 Satz 4 E ST G I . D . Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016 als Veräußerung der
Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. Das B M F-Schreiben
vom 11. November 2016 bestimmt, was für die Bestimmung der Anschaffungskosten bei der Einlösung oder
Veräußerung der neuen Wirtschaftsgüter (Zinsschein und gestrippte Anleihe) gilt.
09.11.2016
Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Das B M F-Anwendungsschreiben zu § 35a des Einkommensteuergesetzes (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen) wurde
insbesondere aufgrund von verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofes umfassend überarbeitet.Folgende
Änderungen sind im Wesentlichen hervorzuheben:Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende
Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück
dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen
Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und
Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Die Voraussetzungen für eine
Begünstigung B Z W. für den Ausschluss von einer Berücksichtigung nach § 35a E ST G für öffentliche Abgaben sind
insbesondere in der Rdnr. 22 des Anwendungsschreibens aufgeführt. Beispiele können der anhängenden Tabelle
(Anlage 1) entnommen werden.Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine
Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden
Schadensabwehr. Somit können künftig, in allen offenen Fällen, beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von
Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen
begünstigt sein.Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im
Rahmen des „Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten
Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 35a E ST G in Anspruch genommen werden.Wer seine
Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil des § 35a E ST G
profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als
haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.
04.11.2016
Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2017
Das B M F-Schreiben stellt die Vervielfältiger zusammen, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und
Leistungen nach § 14 Abs. 1 B E WG für Stichtage ab 1. Januar 2017 berechnet wird.Achtung: Die am 4. November
2016 eingestellte Anlage musste wegen einer fehlerhaften Angabe ausgetauscht werden. In der letzten Spalte (Frauen/
Kapitalwert) muss bei einem vollendeten Alter von 45 Jahren der Kapitalwert richtig 16,362 statt 18,463 lauten.
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