LEISTUNGSBESCHREIBUNG - EACEA

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur
Erasmus+: Sport, Jugend und EU Aid Volunteers
AUSSCHREIBUNG
Nr. EACEA/2015/02 im offenen Verfahren
STUDIE BETREFFEND
DIE GESCHLECHTSSPEZIFISCHE GEWALT IM SPORT
LEISTUNGSBESCHREIBUNG
1
INHALTSVERZEICHNIS
1. INFORMATIONEN ZUR AUSSCHREIBUNG ............................................................3
Teilnahme ....................................................................................................................3
Vertragsbedingungen...................................................................................................3
Gemeinsame Angebote................................................................................................3
Unteraufträge...............................................................................................................3
Aufbau des Angebots ..................................................................................................4
Angaben zum Bieter: Rechtsfähigkeit und Status .......................................................4
2. BEWERTUNG UND ZUSCHLAGSERTEILUNG........................................................5
2.1. Bewertungsschritte ............................................................................................5
2.2. Ausschlusskriterien............................................................................................5
2.3. Auswahlkriterien ...............................................................................................5
2.4. Zuschlagskriterien ................................................................................................9
2.5. Technisches Angebot..........................................................................................10
2.6. Finanzielles Angebot ..........................................................................................10
3. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN ..........................................................................10
4. ABSCHLIEßENDE LEISTUNGEN: INHALT, AUFBAU UND GRAFISCHE
ANFORDERUNGEN................................................................................................18
5. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DES ZUSCHLAGS.......20
5.1. Vertrag .............................................................................................................20
5.2. Keine Verpflichtung zur Auftragsvergabe ......................................................20
6. VERÖFFENTLICHUNG ..............................................................................................20
7. RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS .................................................................20
8. PLAGIATE....................................................................................................................21
9. ANHÄNGE ...................................................................................................................21
2
1. INFORMATIONEN ZUR AUSSCHREIBUNG
Teilnahme
Die Teilnahme an dieser Ausschreibung steht zu gleichen Bedingungen allen natürlichen
und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge sowie allen natürlichen und
juristischen Personen eines Drittlandes, das mit der Europäischen Union ein besonderes
Abkommen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens geschlossen hat, zu den
Bedingungen dieses Abkommens offen.[1]
Vertragsbedingungen
Der Bieter sollte die Bestimmungen des Vertragsentwurfs beachten, in dem die Rechte und
Pflichten des Auftragnehmers festgelegt sind, insbesondere in Bezug auf Zahlungen,
Auftragsausführung, Vertraulichkeit und Kontrollen.
Gemeinsame Angebote
Ein gemeinsames Angebot ist ein Angebot, das von einer Gruppe von
Wirtschaftsteilnehmern (Bietergemeinschaft) eingereicht wird. An gemeinsamen
Angeboten können zusätzlich zur Bietergemeinschaft auch Unterauftragnehmer beteiligt
sein.
Bei einem gemeinsamen Angebot haften alle am gemeinsamen Angebot beteiligten
Wirtschaftsteilnehmer gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die
Ausführung des gesamten Auftrags. Die Bieter müssen dem Auftraggeber trotzdem einen
alleinigen Ansprechpartner nennen.
Nach dem Zuschlag unterzeichnet der Auftraggeber den Vertrag mit dem Mitglied der
Bietergemeinschaft (federführender Bieter), das von den anderen Mitgliedern durch eine
schriftliche Vollmacht dazu befugt wurde.
Unteraufträge
Der Auftragnehmer darf in seinem Angebot Unteraufträge vorsehen, trägt jedoch
gegenüber dem Auftraggeber die volle Verantwortung für die Ausführung des gesamten
Auftrags.
Die Bieter müssen angeben, welchen Anteil des Auftrags sie an Unterauftragnehmer
weiterzugeben beabsichtigen.
Die Bieter müssen alle Unterauftragnehmer nennen, die mehr als 10 % des
Auftragsvolumens übernehmen sollen.
[1]
Es gilt zu beachten, dass das im Rahmen der WTO geschlossene multilaterale Übereinkommen über das
öffentliche Beschaffungswesen (http://www.wto.org/english/tratop_E/gproc_e/gp_gpa_e.htm) nicht auf
von der Agentur vergebene Aufträge anwendbar ist. Daher steht Staatsangehörigen der Länder, die das
Übereinkommen ratifiziert haben, die Teilnahme an dieser Ausschreibung nicht offen.
3
Während der Auftragsausführung bedarf jeder Wechsel der im Angebot aufgeführten
Unterauftragnehmer der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Aufbau des Angebots
Die Angebote sind wie folgt aufzubauen:
Angaben zum Bieter (siehe unten);
Nachweise betreffend die Ausschlusskriterien (siehe Punkt 2.2);
Nachweise betreffend die Auswahlkriterien (siehe Punkt 2.3);
Technisches Angebot (siehe Punkt 2.5);
Finanzielles Angebot (siehe Punkt 2.6).
Angaben zum Bieter: Rechtsfähigkeit und Status
Das Angebot muss ein Begleitschreiben umfassen, in dem der Name des Bieters (sowie bei
einem gemeinsamen Angebot die Namen aller am Angebot beteiligten
Wirtschaftsteilnehmer) und gegebenenfalls die Namen der Unterauftragnehmer sowie der
Name des alleinigen Ansprechpartners für dieses Angebot anzugeben sind.
Gegebenenfalls ist im Begleitschreiben der Anteil des Auftrags anzugeben, der
untervergeben werden soll (d. h. der prozentuale Anteil am Gesamtwert des Auftrags).
Bei einem gemeinsamen Angebot ist das Begleitschreiben von einem einzigen Bieter, der
von den anderen Bietern durch eine schriftliche Vollmacht dazu befugt wurde, zu
unterschreiben.
Unterauftragnehmer haben eine Erklärung vorzulegen, in der sie sich bereiterklären, die im
Angebot vorgesehene Leistung gemäß der vorliegenden Leistungsbeschreibung zu
erbringen.
Um ihre Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie ihren rechtlichen Status nachzuweisen,
müssen alle Bieter das unterzeichnete Formular „Rechtsträger“ sowie die in Anhang 2
geforderten
Nachweise
einreichen.
Das
Formular
ist
abrufbar
unter:
http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/legal_entities/legal_entities_de.
cfm.
Bieter, die schon im Rechnungsführungssystem des Auftraggebers erfasst sind (z. B. wenn
sie bereits direkte Auftragnehmer waren) müssen das Formular einreichen, sind jedoch
nicht verpflichtet, die verlangten Nachweise zu erbringen, wenn solche Nachweise bereits
zum Zwecke eines anderen Vergabeverfahrens vorgelegt wurden, die Ausstellung der
Nachweise nicht länger als ein Jahr zurückliegt und die Nachweise nach wie vor gültig
sind.
Wie in Anhang 2 gefordert, muss der Bieter (bzw. bei einem gemeinsamen Angebot der
alleinige Ansprechpartner) das Formular „Finanzangaben“ und die entsprechenden
Nachweise einreichen. Je Angebot ist nur ein Formular einzureichen (das Formular braucht
nicht für Unterauftragnehmer und andere Bieter der Bietergemeinschaft eingereicht zu
werden). Das Formular ist abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/index_de.cfm.
4
Die Bieter müssen die folgenden Unterlagen beibringen, sofern sie sie nicht bereits dem
Formular „Rechtsträger“ beigefügt haben:
- Bei juristischen Personen ist eine leserliche Kopie der Bevollmächtigung der Personen
beizufügen, die bevollmächtigt sind, den Bieter bei Verhandlungen mit Dritten und in
Rechtsgeschäften zu vertreten, oder eine Kopie der Bekanntmachung einer solchen
Bevollmächtigung, sofern die für die juristischen Personen geltenden Gesetze eine solche
Bekanntmachung vorschreiben. Wird diese Bevollmächtigung auf einen anderen, in der
offiziellen Bevollmächtigung nicht genannten Vertreter übertragen, so ist dies zu belegen.
- Bei natürlichen Personen ist gegebenenfalls ein Nachweis der Eintragung in ein Berufsoder Handelsregister oder ein sonstiges amtliches Dokument vorzulegen, in dem diese
Eintragungsnummer vermerkt ist.
2. BEWERTUNG UND ZUSCHLAGSERTEILUNG
2.1.
Bewertungsschritte
Die Bewertung basiert auf den Angaben im eingereichten Angebot. Sie erfolgt in drei
Stufen:
1) Prüfung des Nichtausschlusses von Bietern anhand der Ausschlusskriterien,
2) Auswahl von Bietern anhand der Auswahlkriterien,
3) Bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien.
Nur Angebote, die die Anforderungen der jeweiligen Stufe erfüllen, werden zur nächsten
Stufe zugelassen.
2.2.
Ausschlusskriterien
Alle Bieter müssen eine von einem bevollmächtigten Vertreter ordnungsgemäß
unterzeichnete und mit Datum versehene ehrenwörtliche Erklärung (siehe Anhang 4)
vorlegen, in der sie versichern, dass sie sich nicht in einer der in Anhang 4 genannten
Situationen befinden.
Auch die im Angebot angegebenen Unterauftragnehmer, die mehr als 10 % des
Auftragsvolumens übernehmen sollen, haben diese ehrenwörtliche Erklärung vorzulegen.
Der erfolgreiche Bieter hat vor der Unterzeichnung des Vertrags die in Anhang 4 als
Nachweise genannten Unterlagen innerhalb einer vom Auftraggeber festgelegten Frist
einzureichen. Diese Anforderung gilt bei gemeinsamen Angeboten für alle Mitglieder der
Bietergemeinschaft sowie für angegebene Unterauftragnehmer, die mehr als 10 % des
Auftragsvolumens übernehmen sollen.
2.3.
Auswahlkriterien
Die Bieter müssen ihre wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche
Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten
nachweisen.
5
Dieser Nachweis sollte bei gemeinsamen Angeboten von allen Mitgliedern der
Bietergemeinschaft und von angegebenen Unterauftragnehmern, die mehr als 10 % des
Auftragsvolumens übernehmen sollen, erbracht werden. Ob die Mindestanforderungen an
die Leistungsfähigkeit erfüllt sind, wird allerdings auf Grundlage einer Gesamtbewertung
geprüft.
Der Bieter kann auf die Kapazitäten anderer Unternehmen oder Einrichtungen
zurückgreifen, unabhängig davon, in welchem rechtlichen Verhältnis er zu diesen steht. In
diesem Fall hat der Bieter gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis zu erbringen, dass
er über die für die Ausführung des Auftrags notwendigen Ressourcen verfügen wird, z. B.
durch Beibringung von Verpflichtungserklärungen der betreffenden Unternehmen bzw.
Einrichtungen, ihm diese Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
2.3.1.
Wirtschaftliche
Nachweise
und
finanzielle
Leistungsfähigkeit –
erforderliche
Der Bieter muss nachweisen, dass er über ausreichende wirtschaftliche und finanzielle
Ressourcen verfügt, um die Aufgaben innerhalb des in dieser Leistungsbeschreibung
festgelegten Zeitrahmens und gemäß den im Mustervertrag (Anhang 1) festgelegten
Zahlungsbedingungen erfüllen zu können.
Zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (bei einem
gemeinsamen Angebot also der Gesamtleistungsfähigkeit aller Mitglieder der
Bietergemeinschaft und der angegebenen Unterauftragnehmer zusammen) müssen die
Bieter die folgenden Anforderungen erfüllen:
- In den letzten beiden Geschäftsjahren lag der Jahresumsatz über 400 000 EUR.
Es sind folgende Nachweise zu erbringen:
- Kopien der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Bilanzen für die letzten beiden
abgeschlossenen Geschäftsjahre.
- In Ermangelung dessen geeignete Bankerklärungen.
Kann ein Bieter wegen eines vom Auftraggeber anerkannten außergewöhnlichen
Umstandes die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner
wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom
Auftraggeber für geeignet erachteter Belege erbringen. In jedem Fall ist der Auftraggeber
im Angebot zumindest darauf hinzuweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt,
und dies ist entsprechend zu begründen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, alle
weiteren Unterlagen anzufordern, die ihm die Überprüfung der wirtschaftlichen und
finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters ermöglichen.
2.3.1.
2.3.2. Kriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit
– erforderliche Nachweise
a. Für die Bieter geltende Kriterien
Die Bieter müssen die folgenden Kriterien erfüllen (bei einem gemeinsamen Angebot wird
die Gesamtleistungsfähigkeit aller Bieter und angegebenen Unterauftragnehmer zusammen
beurteilt):
6
1. Der Bieter muss Erfahrung in der Erhebung von Daten und der Abfassung von
Studien1 zur europäischen Sportpolitik und damit in Zusammenhang stehenden
Themen nachweisen. Hierzu sind mindestens zwei einschlägige Studien aus den
vergangenen zehn Jahren vorzulegen.
2. Der Bieter muss Erfahrung in der Abfassung von Studien in englischer Sprache
nachweisen. Hierzu sind mindestens zwei Studien vorzulegen, die in den
vorangegangenen zehn Jahren in englischer Sprache verfasst wurden.
b. Für das die Leistung erbringende Team geltende Kriterien:
In dem Team, das die Leistung erbringt, müssen mindestens Mitglieder mit folgenden drei
Profilen vertreten sein:
1. Leitender Manager – Teamleiter:
Die Auftragsausführung wird von einem leitenden Manager überwacht. Der leitende
Manager koordiniert das die Leistung erbringende Team. Er/sie weist die Mitglieder des
Teams an und überwacht die Erbringung der Leistungen. Er/sie ist dafür verantwortlich,
den Auftraggeber regelmäßig über das Voranschreiten der Studie und andere relevante
Aspekte der Tätigkeit zu unterrichten. Er/sie gibt die strategische Ausrichtung vor und
fungiert als Hauptansprechpartner/in des Auftraggebers. Der leitende Manager
gewährleistet die Qualität der zu erbringenden Leistung/en.
a) Erfahrung in den Bereichen Teamleitung, Projektplanung und/oder -management,
Erfahrung als Manager von mindestens zwei europäischen Projekten2, jeweils unter
Einbeziehung
von
mindestens
zwei
Ländern.
b) Erfahrung im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter, nachzuweisen durch
mindestens drei Veröffentlichungen (Artikel in internationalen wissenschaftlichen
Zeitschriften oder Berichte über Forschungsprojekte) zu geschlechterspezifischen
Fragestellungen im Bereich des Sports.
c) Mindestens zehn Jahre Berufserfahrung in der Forschung, darunter drei Jahre in der
Forschung in den Bereichen Gleichstellung der Geschlechter und/oder Sport.
d) Hochschulabschluss (oder gleichwertige Qualifikation).
e) Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau „Kompetente Sprachverwendung“
(siehe gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, lehren,
beurteilen).3
1
Für die Zwecke von Abschnitt 2.3.2 dieser Leistungsbeschreibung ist eine „Studie“ definiert als ein Dokument, das mindestens die
folgenden Bestandteile umfasst: Einleitung, zwei Kapitel, Schlussfolgerungen oder Empfehlungen, Bibliografie.
2
3
Für die Zwecke von Abschnitt 2.3.2 dieser Leistungsbeschreibung ist der Begriff „Projekt“ definiert als
eine kohärente Reihe von Tätigkeiten, die organisiert werden, um vorgegebene Ziele und Ergebnisse zu
erreichen.
http://www.coe.int/t/dg4/linguistic/cadre1_en.asp.
7
2. Beauftragter für politische Analysen:
a) Mindestens fünf Jahre Berufserfahrung im Bereich der Analyse europäischer Strategien
und/oder Daten.
b) Hochschulabschluss (oder gleichwertige Qualifikation).
3. Sachverständiger für die Datenerhebung:
a) Mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich der Durchführung von
Studien/Projekten/Forschungsarbeiten.
b) Hochschulabschluss (oder gleichwertige Qualifikation).
Um eine ordnungsgemäße Überprüfung der sprachlichen Qualität zu gewährleisten, muss
mindestens ein Mitglied des Teams über Englischkenntnisse auf muttersprachlichem
Niveau verfügen, die durch eine Bescheinigung oder einschlägige Erfahrung zu belegen
sind. Die verlangten Sprachkenntnisse können von einem Mitglied mit einem der oben
aufgeführten drei Profile nachgewiesen werden.
Es steht dem Bieter frei, eine beliebige Zuweisung von Ressourcen vorzuschlagen, die
seines Erachtens für die Erzielung der gewünschten Ergebnisse am vorteilhaftesten ist.
c. Nachweise:
In Bezug auf die Erfüllung der vorstehend genannten Kriterien sind folgende Nachweise
zu erbringen:
1. Nachweise für die Erfüllung der Kriterien in Bezug auf Bieter:
- Mindestens zwei Studien gemäß Definition in Kriterium a Punkt 1 und mindestens zwei
Studien gemäß Definition in Kriterium a Punkt 2. Sind die Studien gemäß Kriterium a
Punkt 1 in englischer Sprache verfasst, können sie sowohl für das Kriterium a Punkt 1 als
auch für das Kriterium a Punkt 2 herangezogen werden und es müssen keine weiteren zwei
Studien in englischer Sprache vorgelegt werden.
Mit dem Angebot sind Originale oder Kopien der Studien vorzulegen. Abweichend von
den Vorschriften für die Einreichung der Angebote, denen zufolge das Angebot in
dreifacher Ausfertigung abzugeben ist (siehe Abschnitt 1 der Aufforderung zur
Angebotsabgabe), ist mit dem Angebot jeweils nur eine Kopie oder ein Original der
verlangten Studien vorzulegen.
2. Nachweise für die Erfüllung der Kriterien in Bezug auf das die Leistung
erbringende Team:
- Bildungsabschlüsse und berufliche Qualifikationen der Personen, die die ausgeschriebene
Dienstleistung erbringen (Lebensläufe), einschließlich der Teamleitung. In jedem
Lebenslauf ist das jeweils vorgesehene Profil (wie oben beschrieben) im Zusammenhang
mit der Erbringung der Dienstleistung anzugeben und nachzuweisen, dass die in
Abschnitt 2.3.2 Buchstabe b verlangten Anforderungen im Hinblick auf jedes einzelne der
vorgeschlagenen Profile in vollem Umfang erfüllt sind.
- Originale oder Kopien von drei von der Person, die als leitender Manager – Teamleiter
fungieren wird, verfassten Veröffentlichungen (Artikel in internationalen
wissenschaftlichen Zeitschriften oder Berichte über Forschungsprojekte) zu
8
geschlechterspezifischen Fragestellungen im Bereich des Sports oder Links zu Webseiten,
auf denen diese Veröffentlichungen zugänglich sind.
2.4. Zuschlagskriterien
Den Zuschlag für den Auftrag erhält das Angebot mit dem besten Preis-LeistungsVerhältnis. Die Qualität des Angebots wird anhand der nachstehenden Kriterien bewertet.
Die Höchstpunktzahl für die Qualität beträgt 100 Punkte.
•
Qualität der vorgeschlagenen Methodik (70 Punkte – Mindestwert: 50 %)
Anhand dieses Kriteriums wird bewertet, wie der Bieter die in Abschnitt 3
beschriebenen endgültigen Ergebnisse und Leistungen zu erbringen beabsichtigt.
Dabei werden insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigt: vollständige
geografische Abdeckung, vollständige Abdeckung der sportlichen Disziplinen und
Sportorganisationen, Datenerhebungsverfahren mit konkreter Beschreibung (z. B.
Design und Inhalt), Datenanalyseverfahren, Angabe und Qualität der
vorgeschlagenen Quellen.
Die gesamte Methodik ist im Angebot ausführlich zu beschreiben, da kein
Anfangsbericht/keine Anfangsphase vorgesehen ist.
• Organisation der Arbeit (20 Punkte – Mindestschwelle: 50 %)
Bei diesem Kriterium wird beurteilt, wie die Funktionen und Zuständigkeiten für
die einzelnen Aufgaben innerhalb des vorgeschlagenen Teams und auf die
Wirtschaftsteilnehmer (bei gemeinsamen Angeboten, gegebenenfalls einschließlich
Unterauftragnehmern) verteilt sind. In die Bewertung fließt auch ein, wie viel Zeit
und welche Finanz- und Personalressourcen für das Projekt insgesamt und für die
einzelnen Aufgaben oder Leistungen eingeplant wurden und ob diese Planung
angesichts der auszuführenden Arbeiten angemessen ist. Der Bieter sollte genaue
Angaben zur Zeit- und Ressourcenplanung machen und diese begründen.
• Maßnahmen zur Qualitätssicherung (10 Punkte – Mindestschwelle: 50 %)
Anhand dieses Kriteriums wird das Qualitätssicherungssystem für die in dieser
Leistungsbeschreibung vorgesehenen Dienstleistungen bewertet, das folgende
Aspekte abdecken muss: Qualität der zu erbringenden Leistungen, Überprüfung der
sprachlichen Qualität und Kontinuität der Dienstleistungserbringung bei
Abwesenheit eines Teammitglieds. Das Qualitätssicherungssystem, einschließlich
einer Risikobewertung, sollte im Angebot ausführlich beschrieben werden und auf
die jeweils auszuführenden Aufgaben zugeschnitten sein; ein unspezifisches
System wird mit einer geringen Punktzahl bewertet.
Die Angebote müssen in Bezug auf jedes Kriterium jeweils mindestens 50 % der
Höchstpunktzahl und insgesamt mindestens 60 % der Höchstpunktzahl erreichen.
Angebote, die unter den Mindestschwellen für die Qualität liegen, werden abgelehnt und
nicht in die Rangliste aufgenommen.
Nach der Bewertung der Qualität des Angebots wird nach der folgenden Formel eine
Rangfolge der Angebote erstellt, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.
Qualität und Preis werden in absoluten Größen mit 80/20 gewichtet.
9
Ergebnis für Angebot X = (günstigster Preis/Preis von Angebot X) * (Gewichtung des
Preises als absolute Größe) + (Summe der für Angebot X vergebenen Qualitätspunkte für
sämtliche Zuschlagkriterien (maximal 100)/100) * (Gewichtung der Qualität als absolute
Größe).
Der Bieter mit den meisten Punkten wird als derjenige gewertet, der das beste PreisLeistungs-Verhältnis aufweist.
2.5. Technisches Angebot
Das technische Angebot muss alle in der technischen Leistungsbeschreibung geforderten
Aspekte und Leistungen sowie alle zur Bewertung der Zuschlagskriterien erforderlichen
Angaben umfassen. Insbesondere muss das technische Angebot eine ausführliche
Beschreibung der für die Realisierung der in Abschnitt 3.5 beschriebenen Ziele und die
Erbringung der in Abschnitt 3.6 beschriebenen Leistungen durchzuführenden Tätigkeiten
sowie der diesbezüglichen Methodik der Studie umfassen.
Angebote, die von den Anforderungen abweichen oder nicht alle Anforderungen
berücksichtigen,
werden
gegebenenfalls
wegen
Nichteinhaltung
der
Leistungsbeschreibung ausgeschlossen und bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
Im Begleitschreiben sind die Annahme der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, in
dieser Leistungsbeschreibung und im Mustervertrag festgelegten Bedingungen sowie
gegebenenfalls der Verzicht auf die eigenen allgemeinen oder besonderen Bedingungen
durch den Bieter ausdrücklich schriftlich zu dokumentieren.
2.6. Finanzielles Angebot
Die Preise sind in Euro anzugeben (verwenden Sie hierfür Anhang 3). Auch Bieter aus
Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets müssen ihre Preise in Euro angeben. Der
angegebene Preis darf nicht aufgrund von Wechselkursschwankungen geändert werden.
Der Bieter trägt die Risiken oder profitiert von den Vorteilen, die durch
Wechselkursänderungen entstehen können.
Die Preise sind ohne Steuern und sonstige Abgaben, insbesondere ohne Mehrwertsteuer,
anzugeben, da die Europäische Union hiervon gemäß den Artikeln 3 und 4 des Protokolls
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union befreit ist. Die
Mehrwertsteuer kann gesondert ausgewiesen werden.
Der angebotene Preis ist ein Pauschalpreis, der alle Kosten umfasst (einschließlich Reiseund Aufenthaltskosten). Reise- und Aufenthaltskosten werden nicht separat erstattet.
3. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN
3.1 Hintergrund
Sport und körperliche Aktivitäten stellen anerkanntermaßen ein wichtiges Instrument der
Förderung des Wohlbefindens des Einzelnen dar. Ihr sozialer, pädagogischer und
wirtschaftlicher Nutzen kommt Frauen und Männern aller Altersstufen zugute.
Zweifelsohne können Sport und körperliche Aktivitäten Vorteile für die Gesellschaft als
Ganzes mit sich bringen. Ungeachtet dieser bereichernden Aspekte können Sport und
körperliche Aktivitäten aber auch mit Risiken behaftet sein. Da sich im Rahmen des Sports
10
häufig enge und vertrauensvolle persönliche Beziehungen entwickeln, kann er potenziell
auch Raum für geschlechtsspezifische Gewalt bieten. In einer Reihe von Studien wurde
nachgewiesen, dass es auf allen Leistungsstufen des Sports zu geschlechtsspezifischer
Gewalt kommt. Besonderes Augenmerk muss auf den Beziehungen zwischen den
Sportlern sowie zwischen Trainern und Sportlern im Spitzensport liegen.
Gegenwärtig ist zu wenig über das Ausmaß der geschlechtsspezifischen Gewalt im Sport
(verbale, nichtverbale, sexuelle und physische Gewalt sowie Belästigung) bekannt, sodass
es nur schwer möglich ist, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die auf alle Akteure des
Sports zugeschnitten sind – Sportler, Trainer, Vereine sowie Sportverbände und
-vereinigungen. Geschlechtsspezifische Gewalt kann gravierende Folgen haben und nicht
nur den Opfern, ihren Familien und Freunden Schaden zufügen, sondern auch
Sportorganisationen.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein offenes und sicheres Umfeld im Sport eine
Grundvoraussetzung für die Gewährleistung des Schutzes vor allen Formen der Gewalt im
Sport darstellt.
Eines der Hauptziele der EU-Politik im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter im
Sport sollte darin liegen, für sichere, fröhliche, integrative und diskriminierungsfreie
sportliche Aktivitäten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene (Frauen und Männer) auf
allen Leistungsstufen – im Breiten- und im Spitzensport – zu sorgen.
Gleichstellung der Geschlechter im Sport auf EU-Ebene
Auf EU-Ebene sind der Sport und die Gleichstellung der Geschlechter im Allgemeinen im
Kontext des Vertrags von Lissabon und der Strategie für die Gleichstellung von Frauen
und Männern4 zu betrachten.
Mit dem Vertrag von Lissabon wurden der EU mit Blick auf das Gesamtziel der Förderung
der europäischen Dimension des Sports bestimmte Zuständigkeiten für Förder-,
Koordinierungs- und Entwicklungsmaßnahmen im Bereich des Sports übertragen
(Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Damit wurden
den Regierungen sowie den Regional- und Kommunalbehörden der Mitgliedstaaten und
der Europäischen Kommission Möglichkeiten für eine bessere Förderung der Interessen
des Sports auf EU-Ebene an die Hand gegeben. Angesichts dieser Zuständigkeiten der EU
für den Sport stellt die Gleichstellung der Geschlechter im Bereich des Sports,
einschließlich des Schutzes vor geschlechtsspezifischer Gewalt, einen der Werte dar, die
auf nationaler und internationaler Ebene gefördert und gestärkt werden müssen.
Seit dem Jahr 1957 bietet der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine
Rechtsgrundlage für Rechtsvorschriften, politische Maßnahmen und die Bereitstellung von
Finanzmitteln zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter. Seit dem Inkrafttreten
des Vertrags über die Europäische Union bildet die Gleichstellung von Frauen und
Männern einen der Werte, auf die sich die Union gründet (Artikel 2 EUV) sowie ein „Ziel“
(Artikel 3 EUV) der EU. Die Europäische Union ist gehalten, die Gleichstellung von
Frauen und Männern bei allen ihren Tätigkeiten zu fördern (Artikel 8) und bei der
Festlegung und Durchführung ihrer Politik Diskriminierungen zu bekämpfen (Artikel 10).
Nach Maßgabe der Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015
4
http://ec.europa.eu/justice/gender-equality/files/strategy_equality_women_men_de.pdf
11
(KOM(2010) 491)5 ist die Europäische Kommission verpflichtet, die Gleichstellung der
Geschlechter in allen ihren Politikbereichen zu fördern, wobei die folgenden thematischen
Schwerpunkte im Mittelpunkt stehen: gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen
und Männern, gleiches Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit, Gleichstellung in
Entscheidungsprozessen, Würde, Unversehrtheit und Bekämpfung der Gewalt gegen
Frauen, Förderung der Gleichstellung in der Außenpolitik, Querschnittsfragen wie
Geschlechterrollen (einschließlich der Rolle der Männer), Rechtsvorschriften sowie
Governance und Instrumente der Gleichstellung.
Darüber hinaus ist die Gleichstellung der Geschlechter in Artikel 23 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union verankert.
Geschlechtsspezifische Gewalt im Sport auf EU- und internationaler Ebene
In den letzten Jahren rückte die geschlechtsspezifische Gewalt auf EU- und internationaler
Ebene zunehmend ins Zentrum der Aufmerksamkeit. Dies war zurückzuführen auf das
diesbezügliche Tätigwerden der Vereinten Nationen (UN), des Entwicklungsprogramms
der Vereinten Nationen (UNDP) und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen
(UNICEF), die Initiativen des Europarates (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung
und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt6, Übereinkommen des
Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
(Lanzarote-Konvention)7) und die Unterstützung der EU (Richtlinie 2006/54/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des
Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in
Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)8, Richtlinie 2011/93/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des
sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der
Kinderpornografie9, Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den
Schutz von Opfern von Straftaten10, Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von
Schutzmaßnahmen in Zivilsachen11, Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung12). Im
März 2014 legte die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) die
Ergebnisse einer Erhebung vor, in deren Rahmen 42 000 Frauen in den 28 EU-
5
http://ec.europa.eu/justice/gender-equality/files/strategy_equality_women_men_de.pdf.
6
http://www.coe.int/t/dghl/standardsetting/conventionviolence/convention/Convention%20210%20German%20&%20explanatory%20report.pdf.
7
http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?CL=GER&NT=201.
8
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006L0054.
9
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32011L0093.
10
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1421925131614&uri=CELEX:32012L0029.
11
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1421938843158&uri=CELEX:32013R0606.
12
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1421935731241&uri=CELEX:32011L0099.
12
Mitgliedstaaten zu ihren Erfahrungen mit Gewalt befragt wurden und die zu der Erkenntnis
führte, dass Gewalt gegen Frauen in allen EU-Ländern weit verbreitet ist.
Bislang wurde das Thema geschlechtsspezifische Gewalt im Sport mit Ausnahme eines
UNICEF-Berichts13 in europäischen Studien, Berichten oder Erhebungen nicht behandelt.
Angesichts
der
zunehmenden
Zahl
nationaler
Forschungsarbeiten
zur
geschlechtsspezifischen Gewalt im Sport und des wachsenden Medieninteresses an diesem
Thema forderten internationale und nationale Organisationen die Mitgliedstaaten und
Sportverbände jedoch auf, Maßnahmen zu erarbeiten, um jeder Form von Missbrauch und
Belästigung im Sport vorzubeugen und ein Ende zu setzen. Im Jahr 2000 verabschiedeten
die für den Sport zuständigen Minister im Europarat die Resolution 3/2000 on the
Prevention of sexual harassment and abuse of Women, Young People and Children in
Sport [Entschließung 3/2000 zur Prävention der sexuellen Belästigung und des sexuellen
Missbrauchs von Frauen, Jugendlichen und Kindern im Sport]14. Das Europäische
Parlament verabschiedete 2003 eine Entschließung zu Frauen und Sport15 und forderte die
Mitgliedstaaten 2007 auf, vorbildliche Verfahren zu ermitteln, Präventions- und
Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und Aufklärungskampagnen gegen sexuelle Belästigung
im Sport durchzuführen.
Im Jahr 2011 forderte die für Bildung, Kultur, Jugend und Sport zuständige EUKommissarin Androulla Vassiliou die Interessengruppen und die EU-Mitgliedstaaten im
Rahmen der EWS-Konferenz (Frauen- und Sport-Konferenz) auf, eine Strategie zur
Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Sport zu erarbeiten. Es wurde eine
Expertengruppe eingerichtet, die mögliche strategische Aktionen und Maßnahmen
vorschlagen soll. Im Rahmen der EU-Konferenz zur Geschlechtergleichstellung im Sport,
die im Dezember 2013 stattfand, wurden die Vorschläge dieser Expertengruppe erörtert.
Die Ergebnisse dieser Diskussionen wurden in einem Dokument mit dem Titel Gender
equality in sport – Proposal for Strategic Actions 2014-202016 [Geschlechtergleichstellung
im Sport – Vorschlag für strategische Aktionen 2014-2020] festgehalten, das im
Februar 2014 veröffentlicht wurde. In diesem Vorschlag werden die wichtigsten
Handlungsbereiche genannt, darunter auch die Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt.
In der zweiten Jahreshälfte 2014 war geschlechtsspezifische Gewalt im Sport ein
vorrangiges Thema des griechischen Ratsvorsitzes und rückte damit auch in den
Mitgliedstaaten ins Zentrum der Aufmerksamkeit. Bei dem vom hellenischen Vorsitz
veranstalteten Seminar zum Thema „Geschlechtsspezifische Gewalt im Sport: Schutz von
Minderjährigen“ wurde dazu aufgerufen, die geschlechtsspezifische Gewalt im Sport auf
allen Ebenen und in allen Bereichen des Sports zu thematisieren und regelmäßig zu
überwachen und Art und Umfang der geschlechtsspezifischen Gewalt im Sport zu
evaluieren.
In den Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2014 zur Geschlechtergleichstellung im
Sport17 wurden die Mitgliedstaaten ersucht, „die Prävention geschlechtsspezifischer
13
http://www.unicef-irc.org/publications/pdf/violence_in_sport.pdf.
14
http://www.coe.int/t/dg4/sport/resources/texts/spres00.3_en.asp.
15
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P5-TA-2003-0269+0+DOC+XML+V0//DE.
16
http://ec.europa.eu/sport/events/2013/documents/20131203-gender/final-proposal-1802_en.pdf.
17
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52014XG0614%2809%29.
13
Gewalt im Sport bereits bei Kindern zu fördern und den Schutz der Opfer oder potenziellen
Opfer sexueller Gewalt im Sport zu verbessern“ sowie „bewährte Verfahren
auszutauschen, mit denen Sportorganisationen sexuellem Missbrauch und sexueller
Belästigung im Sport vorbeugen und dagegen vorgehen können“.
Der Rat forderte die Europäische Kommission auf, „eine spezifische Studie zur
Evaluierung der Art und des Umfangs der geschlechtsspezifischen Gewalt im Sport in
Auftrag zu geben“.
In seiner Entschließung zu dem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (20142017)18, in dem Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission
vorgesehen sind, vereinbarte der Rat schließlich, einer Reihe von Themen während der
Laufzeit des Arbeitsplans Vorrang zu geben. Eines der Schwerpunktthemen betrifft die
Good Governance im Sport. Um die Durchführung dieser Maßnahmen zu unterstützen,
vereinbarte der Rat die Einrichtung von fünf Expertengruppen, darunter einer
Expertengruppe zur Good Governance. Diese Expertengruppe wurde mit einer Reihe von
Aufgaben betraut, unter anderem mit der Ausarbeitung von Empfehlungen oder Leitlinien
zur Gleichstellung der Geschlechter im Sport sowie von Empfehlungen zum Schutz junger
Athleten und zum Schutz von Kinderrechten im Sport. Eines der möglichen Themen, mit
denen sich die Expertengruppe unter Umständen befassen wird, ist die
geschlechtsspezifische Gewalt im Profi- und Breitensport, einschließlich vorbildlicher
Verfahren und Maßnahmen, Präventionsinstrumenten, zu empfehlender Maßnahmen und
der auf EU-Ebene bis 2020 zu erreichenden Zielsetzungen.
Da über die Situation in den 28 EU-Mitgliedstaaten keine harmonisierten Übersichtsdaten
oder Zahlen verfügbar sind, wird mit dieser Studie erstmals der Versuch unternommen,
eine EU-weite Ermittlung und Bewertung des Ausmaßes der geschlechtsspezifischen
Gewalt im Profi- und Breitensport vorzunehmen.
3.2. Geografische Reichweite
In der Studie zu berücksichtigendes geografisches Gebiet: alle 28 EU-Mitgliedstaaten.
3.3. Input des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer keinerlei Infrastruktur zur Verfügung.
Allerdings gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zugang zu den in dieser
Leistungsbeschreibung erwähnten Studien und Bestandsaufnahmen sowie zu etwaigen
anderen einschlägigen Dokumenten.
3.4. Ziele des Vertrags
Ziel der Studie ist es, weitere Kenntnisse über die geschlechtsspezifische Gewalt im Sport
in der EU zu gewinnen, um die EU-Politik in diesem Bereich zu verbessern. Sie soll dazu
beitragen, das Ausmaß der geschlechtsspezifischen Gewalt im Sport in den 28 EUMitgliedstaaten zu ermitteln und geeignete politische Maßnahmen vorzuschlagen.
18
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:42014Y0614%2803%29.
14
In der Studie ist die gegenwärtige Situation im Hinblick auf die geschlechtsspezifische
Gewalt auf allen Ebenen des Sports (Spitzen- und Breitensport) zu beschreiben. Sie muss
einen Überblick über die bestehenden und empfohlenen Maßnahmen und
Rechtsvorschriften geben. Darüber hinaus muss die Studie Empfehlungen für vorbildliche
Verfahren zur Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Gewalt im Sport beinhalten.
Im Rahmen der Studie sind bei Sportverbänden und -vereinigungen in allen EU-Ländern
Daten zu erfassen und zu erheben, um einen Überblick über die aktuelle Situation zu
gewinnen und festzustellen, welche vorbildlichen Verfahren derzeit zur Anwendung
kommen.
Letztendlich wird die Studie von der (im Rahmen des vom Rat vereinbarten Arbeitsplans
der Europäischen Union für den Sport (2014-2017) errichteten) Expertengruppe für Good
Governance als Grundlage für die Ausarbeitung von Empfehlungen oder Leitlinien zur
Gleichstellung der Geschlechter im Sport sowie von Empfehlungen zum Schutz junger
Athleten und zum Schutz von Kinderrechten im Sport herangezogen.
3.5. Aufgaben
Der Auftragnehmer hat folgende Aufgaben durchzuführen:
1. Datenerhebung einschließlich einer Auswertung der vorhandenen Literatur:
•
Der Auftragnehmer erfasst und erhebt Daten über geschlechtsspezifische
Gewalt auf allen Ebenen des Sports (Spitzen- und Breitensport), wobei er
besonderes Augenmerk auf die Beziehung zwischen Trainer und Sportler,
die Menschen in der Umgebung der Trainer und Sportler und die
Beziehungen der Sportler untereinander legt. Mit Blick auf die
Datenerhebung nimmt der Auftragnehmer Kontakt zu den einschlägigen
Sportorganisationen auf.
•
Der Auftragnehmer gibt einen Überblick über die in den 28 EUMitgliedstaaten,
den
europäischen
Institutionen
und
den
nationalen/internationalen Sportverbänden und -vereinigungen vorhandenen
Forschungsarbeiten, politischen Maßnahmen, Rechtsvorschriften und
Präventionsmaßnahmen im Bereich der geschlechtsspezifischen Gewalt im
Sport.
2. Datenanalyse: Im Rahmen der Studie nimmt der Auftragnehmer eine allgemeine
Analyse der erhobenen Daten und Informationen vor.
3. Vorbildliche Verfahren für Präventionsmaßnahmen: Der Auftragnehmer ermittelt
und untersucht vorbildliche Verfahren für Präventionsmaßnahmen und legt einen
Überblick über die von ihm vorgeschlagenen Verfahren vor. Hierzu zählen
Regelungen und Verfahren, ihre Kommunikation, Unterstützungsmaßnahmen und
-dienste
sowie
ihre
Durchsetzung
in
den
Mitgliedstaaten
und
Sportverbänden/-vereinigungen. Der Auftragnehmer wählt im Rahmen einer
gründlichen Analyse, die sowohl den Profi- als auch den Breitensport abdeckt,
vorbildliche Verfahren aus und stellt (in jeweils einem Factsheet) mindestens zehn
vorbildliche Verfahren vor. Gegebenenfalls ist für den Breiten- und den
Spitzensport jeweils eine gesonderte Auswahl von Verfahren vorzuschlagen. Die
Relevanz jedes einzelnen ausgewählten vorbildlichen Verfahrens ist vor dem
Hintergrund seiner Wirksamkeit im Hinblick auf die Prävention
geschlechtsspezifischer Gewalt im Sport zu analysieren. Die vorbildlichen
15
Verfahren können auch aus europäischen Drittländern stammen, wenn sie relevant
und besonders zweckmäßig sind.
4. Vorschläge für künftige Empfehlungen: Auf der Grundlage der oben genannten
Auswertung der vorhandenen Literatur und Datenerhebung nimmt der
Auftragnehmer eine Beurteilung der gegenwärtigen Situation vor und definiert die
Problemstellungen sowie die festzusetzenden Ziele im Hinblick auf die Prävention
geschlechtsspezifischer Gewalt im Sport. Auf dieser Grundlage schlägt der
Auftragnehmer konkrete mögliche künftige Empfehlungen im Zusammenhang mit
geschlechtsspezifischer Gewalt im Sport auf EU-Ebene vor, die sich sowohl an
politische Entscheidungsträger als auch an die einschlägigen Akteure (des Sports)
richten, einschließlich eines Zeitplans für die mögliche Umsetzung und unter
vollständiger Beachtung des Kontextes der EU-Politik im Bereich des Sports.
5. Lieferung: Die in Abschnitt 3 und 4 genannten Berichte, Dokumente und
Leistungen werden vom Auftragnehmer innerhalb des darin vorgegebenen
Zeitrahmens verfasst bzw. erbracht und dem Auftraggeber übermittelt.
6. Auftaktsitzung: Der Auftragnehmer nimmt darüber hinaus an einer höchstens
eintägigen Auftaktsitzung mit dem Auftraggeber teil, die innerhalb eines Monats
nach dem Inkrafttreten des Dienstleistungsvertrags in den Räumlichkeiten des
Auftraggebers in Brüssel stattfindet. Der Auftragnehmer verfasst ein Protokoll der
Auftaktsitzung und übermittelt dieses dem Auftraggeber.
Vom Auftraggeber ist nur eine Auftaktsitzung vorgesehen. Sofern der Bieter es für
notwendig erachtet, im Zuge der Durchführung des Vertrags eine oder mehrere
weitere Sitzungen abzuhalten, ist dies in seinem Angebot klar zu begründen und
festzuhalten. Die Organisation dieser Sitzungen unterliegt jedoch der vorherigen
Genehmigung durch den Auftraggeber. Die dem Bieter im Zusammenhang mit der
Teilnahme an diesen Sitzungen entstehenden Kosten werden nicht gesondert
erstattet und sind daher im Gesamtpreis zu berücksichtigen.
3.6. Leistungen
•
Der vorläufige Bericht (höchstens 30 Seiten ohne Anhänge) muss binnen fünf
Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags in englischer Sprache vorgelegt werden.
Der vorläufige Bericht muss mindestens folgende Bestandteile umfassen:
− Datenerhebung einschließlich einer Auswertung der vorhandenen Literatur:
vorläufige Beurteilung und überblicksartige Darstellung der in den 28 EUMitgliedstaaten,
den
europäischen
Institutionen
und
den
nationalen/internationalen Sportverbänden und -vereinigungen vorhandenen
Forschungsarbeiten, politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften im
Bereich der geschlechtsspezifischen Gewalt im Sport;
− Vorbildliche Verfahren/Factsheets: vorläufige Aufstellung vorbildlicher
Verfahren und vorläufiger Aufbau des Factsheet vorbehaltlich Änderungen
aufgrund der weiteren Datenanalyse;
− Abschlussbericht: vorläufiger Aufbau des Abschlussberichts.
• Präsentationen. Der Auftragnehmer muss auf Aufforderung des Auftraggebers
höchstens drei Präsentationen zum Studienverlauf und/oder zu den vorläufigen
Studienergebnissen und/oder zu den endgültigen Studienergebnissen (d. h.
Empfehlungen, vorbildliche Verfahren) durchführen.
16
• Abschlussbericht (Studie), der alle in oben stehenden Aufgaben beschriebenen und
verlangten Informationen, Aufgaben und spezifischen Ziele abdeckt. Die Analyse,
Schlussfolgerungen und Empfehlungen müssen deutlich und ausdrücklich
formuliert werden.
Der Abschlussbericht sowie die unten aufgeführten Begleitunterlagen sind binnen
zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags in englischer Sprache vorzulegen.
Der Bericht und die Unterlagen sind in fünf Druckfassungen und einer
elektronischen Fassung einzureichen. Die Anhänge zum Bericht können in einer
anderen Sprache abgefasst sein. In diesem Fall ist jedoch eine Zusammenfassung in
englischer Sprache beizufügen (eine Seite).
¾ Gemeinsam mit dem Abschlussbericht sind die folgenden Unterlagen
vorzulegen:
− Eine Aufstellung der Datenquellen.
− Eine Aufstellung der für die Zwecke der Studie konsultierten privaten oder
öffentlichen Organisationen.
− Eine Excel-Tabelle mit allen erhobenen Daten. Die Daten in der ExcelTabelle sind in einer klaren und leicht lesbaren Form darzustellen. Darüber
hinaus muss es möglich sein, Daten zu extrahieren, um weitere
Datenanalysen anzustellen.
− Eine Power-Point-Präsentation der Studienergebnisse in englischer Sprache,
die auch für die Öffentlichkeit geeignet ist.
3.7. Technische Berichte
Der in Artikel I.4.2 des Dienstleistungsvertrags genannte Fortschrittsbericht muss
mindestens die folgenden Bestandteile umfassen:
•
•
ausführliche Informationen über die bislang im Hinblick auf die Realisierung der
oben stehenden Ergebnisse erzielten Fortschritte und unternommenen Aktivitäten;
Arbeitsplan und Zeitplan: Informationen über die im Hinblick auf die mit dem
Auftraggeber vereinbarten Tätigkeiten erzielten Fortschritte.
Der in Artikel I.4.3 des Dienstleistungsvertrags genannte Abschlussbericht über die
erzielten Fortschritte muss mindestens die folgenden Bestandteile umfassen:
•
ausführliche Informationen über die im Hinblick auf die Realisierung der oben
stehenden Ergebnisse unternommenen Aktivitäten.
4. ABSCHLIEßENDE LEISTUNGEN: INHALT, AUFBAU UND GRAFISCHE ANFORDERUNGEN
Alle für die Europäische Kommission und ihre Exekutivagenturen erstellten Studien haben
der visuellen Corporate Identity der Europäischen Kommission Rechnung zu tragen
(grafische Vorgaben gemäß dem Handbuch zur visuellen Identität der Europäischen
Kommission, einschließlich Verwendung ihres Logos)19.
19
Das Handbuch zur visuellen Identität der Europäischen Kommission ist auf Anfrage erhältlich. Anfragen bitte per EMail an: [email protected]
17
Die Kommission hat sich verpflichtet, ihre Online-Informationen so vielen
Internetbenutzern wie möglich zugänglich zu machen, einschließlich denjenigen mit Sehoder Hörbehinderungen, mit kognitiven oder körperlichen Behinderungen oder denjenigen,
die nicht über die neuesten Technologien verfügen. Die Kommission unterstützt die
Richtlinien für barrierefreie Webinhalte 2.0 des World Wide Web Consortiums (W3C).
Ausführliche Informationen über die Politik der Kommission im Hinblick auf barrierefreie
Informationsangebote finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/ipg/standards/accessibility/index_en.htm
Zur Veröffentlichung im Internet vorgesehene Studien, die im PDF-Format online gestellt
werden, sollten den W3C-Richtlinien für barrierefreie PDF-Dokumente entsprechen. Siehe
hierzu : http://www.w3.org/WAI/
4.1. Inhalt
4.1.1. Abschlussbericht der Studie
Die endgültige Studie muss mindestens die folgenden Bestandteile umfassen:
-
eine Kurzfassung von höchstens 200 Wörtern und eine Zusammenfassung von
höchstens 6 Seiten, in englischer, französischer und deutscher Sprache;
-
den folgenden standardisierten Haftungsausschluss:
-
„Die in dieser/diesem [Bericht/Studie/Artikel/Veröffentlichung...] enthaltenen
Informationen und vertretenen Einschätzungen sind dem Verfasser bzw. den
Verfassern zuzuschreiben und entsprechen nicht unbedingt der offiziellen Meinung der
Kommission und/oder der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur
(EACEA). Die Kommission und/oder die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und
Kultur (EACEA) übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten, die in
dieser Studie enthalten sind. Weder die Kommission noch die Exekutivagentur
Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) noch im Namen oder im Auftrag der
Kommission oder der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)
handelnde Personen können für die Nutzung der darin enthaltenen Informationen
haftbar gemacht werden.“
-
Die Titelei mit den spezifischen Kennungen, die auf der Titelseite angezeigt
werden, wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
-
Eine Zusammenfassung von höchstens 6 Seiten, in englischer, französischer und
deutscher Sprache (siehe Abschnitt 4.1.2)
Datenerhebung einschließlich einer Auswertung der vorhandenen Literatur:
Beurteilung und überblicksartige Darstellung der in den 28 EU-Mitgliedstaaten,
den europäischen Institutionen und den nationalen/internationalen Sportverbänden
und -vereinigungen vorhandenen Forschungsarbeiten, politischen Maßnahmen und
Rechtsvorschriften im Bereich der geschlechtsspezifischen Gewalt im Sport.
Datenanalyse: Analyse der neu erhobenen Daten, gestützt durch die Auswertung
der einschlägigen Literatur.
Factsheets. Für jedes der ausgewählten vorbildlichen Verfahren ist ein Factsheet
(höchstens eine Seite) zu erstellen und der endgültigen Fassung der Studie als
Anhang beizufügen. Die Factsheets müssen knappe und präzise Informationen über
die praktische und pragmatische Durchführung der Maßnahmen sowie über
Regelungen, Kommunikation und ihre Wirkung enthalten. Des Weiteren müssen
-
-
18
-
sie die im Zuge der Tätigkeiten zu vorbildlichen Verfahren ermittelten Fakten und
Daten beinhalten.
Vorschläge
für
künftige
Empfehlungen
im
Zusammenhang
mit
geschlechtsspezifischer Gewalt im Sport auf EU-Ebene.
Definitionen zentraler Termini und Begriffe, die im Abschlussbericht verwendet
werden.
4.1.2. Zur Veröffentlichung geeignete Zusammenfassung
Diese Zusammenfassung bietet einen knappen Überblick über die gesamte Studie, wird
getrennt von dieser veröffentlicht und sollte daher ohne Heranziehung der Studie eigenständig
gelesen werden können und verständlich sein. Sie muss die wesentlichen Fakten der Studie
wiedergeben. Ihr Zweck besteht darin, dem Leser einen Bezugsrahmen zu bieten (z. B. im
Rahmen der Informationsangebote des EU Bookshop), anhand dessen er entscheiden kann, ob
er die gesamte Studie lesen möchte. Die Zusammenfassung informiert über
i) Zweck/Motivation/Problemstellung;
ii) Methodik/Vorgehensweise/Konzept;
iii) Ergebnisse/Erkenntnisse und iv) Schlussfolgerung/Auswirkungen/Empfehlungen der
Studie.
Die zur Veröffentlichung vorgesehene Zusammenfassung wird in englischer, französischer
und deutscher Sprache vorgelegt und enthält folgende Bestandteile:
-
den folgenden standardisierten Haftungsausschluss:
„Die in dieser/diesem [Bericht/Studie/Artikel/Veröffentlichung...] enthaltenen
Informationen und vertretenen Einschätzungen sind dem Verfasser bzw. den
Verfassern zuzuschreiben und entsprechen nicht unbedingt der offiziellen Meinung der
Kommission und/oder der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur
(EACEA). Die Kommission und/oder die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und
Kultur (EACEA) übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten, die in
dieser Studie enthalten sind. Weder die Kommission noch die Exekutivagentur
Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) noch im Namen oder im Auftrag der
Kommission oder der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)
handelnde Personen können für die Nutzung der darin enthaltenen Informationen
haftbar gemacht werden.“
-
Die Titelei mit den spezifischen Kennungen, die auf der Titelseite angezeigt
werden, wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
4.2. Grafische Anforderungen
Die grafischen Anforderungen entnehmen Sie bitte der Vorlage in Anhang 5. Die Titelseite
wird vom Auftragnehmer gemäß den in der Vorlage enthaltenen Anleitungen ausgefüllt.
Weitere Einzelheiten können Sie unter [email protected] erfragen.
5. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DES ZUSCHLAGS
5.1.
Vertrag
Der Vertrag wird in Form eines Dienstleistungsvertrags geschlossen. Er beruht auf dem
Mustervertrag im Anhang zu dieser Leistungsbeschreibung und wird auf der Grundlage
19
des ausgewählten Angebots, für das die allgemeinen Geschäftsbedingungen des
beigefügten Mustervertrags gelten, angepasst und vervollständigt. Der Vertrag wird von
bevollmächtigten Vertretern des Auftraggebers und des Bieters unterzeichnet.
Im Falle eines gemeinsamen Angebots wird der Vertrag vom federführenden Bieter
unterzeichnet, der von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft durch eine
schriftliche Vollmacht dazu befugt wurde.
5.2.
Keine Verpflichtung zur Auftragsvergabe
Die Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens verpflichtet den Auftraggeber nicht zur
Auftragsvergabe.
Der Auftraggeber ist in keiner Weise an diese Ausschreibung gebunden. Die vertragliche
Verpflichtung des Auftraggebers beginnt erst mit Unterzeichnung des Vertrags mit dem
Bieter, der den Zuschlag erhalten hat.
Der Auftraggeber kann bis zur Vertragsunterzeichnung auf die Auftragsvergabe verzichten
oder das Vergabeverfahren annullieren, ohne dass die Bieter Anspruch auf Entschädigung
geltend machen können. Eine entsprechende Entscheidung ist zu begründen und den
Bietern mitzuteilen
6. VERÖFFENTLICHUNG
Der Auftraggeber behält sich die Rechte an den Berichten sowie an ihrer Vervielfältigung
und Veröffentlichung vor. Jedes Dokument, das zur Gänze oder in Teilen auf den Arbeiten
beruht, die zur Erfüllung des im Rahmen dieser Ausschreibung vergebenen Vertrags
durchgeführt werden, darf nur mit vorherigem schriftlichen Einverständnis des
Auftraggebers veröffentlicht werden.
7. RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
Die Bieter sind gehalten, die besonderen Bestimmungen zu den Rechten des geistigen
Eigentums (siehe Mustervertrag, Anhang 1), insbesondere die Artikel I.9, I.10 und II.10,
aufmerksam zu lesen.
Wenn das Ergebnis nicht ausschließlich für die Zwecke des Vertrags erstellt wird, so ist
dies im Angebot eindeutig anzugeben. Dabei sind Informationen zum Umfang bereits
bestehender Unterlagen, zu deren Quelle sowie zum Zeitpunkt und zur Art und Weise des
Erwerbs der Rechte daran bereitzustellen.
8. PLAGIATE
Alle im Angebot genannten Zitate und Informationen aus Quellen, an denen Dritte Rechte
geltend machen können, müssen unter Angabe der Quelle, des Datums und des Orts, des
Urhebers, der Nummer, des vollständigen Titels und gegebenenfalls weiterer Hinweise
deutlich gekennzeichnet werden.
9. ANHÄNGE
Folgende Unterlagen sind als Anhänge fester Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung:
20
Anhang 1:
Muster Dienstleistungsvertrag
Anhang 2:
Angaben zum Bieter
Anhang 3:
Preis und Finanzplan
Anhang 4:
Ehrenwörtliche Erklärung zu den
Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts
Anhang 5:
Standardisierte Word-Vorlage für Studien
21
Ausschlusskriterien
und
zum