Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur Erasmus+: Sport, Jugend und EU Aid Volunteers AUSSCHREIBUNG Nr. EACEA/2015/02 im offenen Verfahren STUDIE BETREFFEND DIE GESCHLECHTSSPEZIFISCHE GEWALT IM SPORT LEISTUNGSBESCHREIBUNG 1 INHALTSVERZEICHNIS 1. INFORMATIONEN ZUR AUSSCHREIBUNG ............................................................3 Teilnahme ....................................................................................................................3 Vertragsbedingungen...................................................................................................3 Gemeinsame Angebote................................................................................................3 Unteraufträge...............................................................................................................3 Aufbau des Angebots ..................................................................................................4 Angaben zum Bieter: Rechtsfähigkeit und Status .......................................................4 2. BEWERTUNG UND ZUSCHLAGSERTEILUNG........................................................5 2.1. Bewertungsschritte ............................................................................................5 2.2. Ausschlusskriterien............................................................................................5 2.3. Auswahlkriterien ...............................................................................................5 2.4. Zuschlagskriterien ................................................................................................9 2.5. Technisches Angebot..........................................................................................10 2.6. Finanzielles Angebot ..........................................................................................10 3. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN ..........................................................................10 4. ABSCHLIEßENDE LEISTUNGEN: INHALT, AUFBAU UND GRAFISCHE ANFORDERUNGEN................................................................................................18 5. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DES ZUSCHLAGS.......20 5.1. Vertrag .............................................................................................................20 5.2. Keine Verpflichtung zur Auftragsvergabe ......................................................20 6. VERÖFFENTLICHUNG ..............................................................................................20 7. RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS .................................................................20 8. PLAGIATE....................................................................................................................21 9. ANHÄNGE ...................................................................................................................21 2 1. INFORMATIONEN ZUR AUSSCHREIBUNG Teilnahme Die Teilnahme an dieser Ausschreibung steht zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge sowie allen natürlichen und juristischen Personen eines Drittlandes, das mit der Europäischen Union ein besonderes Abkommen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens geschlossen hat, zu den Bedingungen dieses Abkommens offen.[1] Vertragsbedingungen Der Bieter sollte die Bestimmungen des Vertragsentwurfs beachten, in dem die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers festgelegt sind, insbesondere in Bezug auf Zahlungen, Auftragsausführung, Vertraulichkeit und Kontrollen. Gemeinsame Angebote Ein gemeinsames Angebot ist ein Angebot, das von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern (Bietergemeinschaft) eingereicht wird. An gemeinsamen Angeboten können zusätzlich zur Bietergemeinschaft auch Unterauftragnehmer beteiligt sein. Bei einem gemeinsamen Angebot haften alle am gemeinsamen Angebot beteiligten Wirtschaftsteilnehmer gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die Ausführung des gesamten Auftrags. Die Bieter müssen dem Auftraggeber trotzdem einen alleinigen Ansprechpartner nennen. Nach dem Zuschlag unterzeichnet der Auftraggeber den Vertrag mit dem Mitglied der Bietergemeinschaft (federführender Bieter), das von den anderen Mitgliedern durch eine schriftliche Vollmacht dazu befugt wurde. Unteraufträge Der Auftragnehmer darf in seinem Angebot Unteraufträge vorsehen, trägt jedoch gegenüber dem Auftraggeber die volle Verantwortung für die Ausführung des gesamten Auftrags. Die Bieter müssen angeben, welchen Anteil des Auftrags sie an Unterauftragnehmer weiterzugeben beabsichtigen. Die Bieter müssen alle Unterauftragnehmer nennen, die mehr als 10 % des Auftragsvolumens übernehmen sollen. [1] Es gilt zu beachten, dass das im Rahmen der WTO geschlossene multilaterale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (http://www.wto.org/english/tratop_E/gproc_e/gp_gpa_e.htm) nicht auf von der Agentur vergebene Aufträge anwendbar ist. Daher steht Staatsangehörigen der Länder, die das Übereinkommen ratifiziert haben, die Teilnahme an dieser Ausschreibung nicht offen. 3 Während der Auftragsausführung bedarf jeder Wechsel der im Angebot aufgeführten Unterauftragnehmer der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Aufbau des Angebots Die Angebote sind wie folgt aufzubauen: Angaben zum Bieter (siehe unten); Nachweise betreffend die Ausschlusskriterien (siehe Punkt 2.2); Nachweise betreffend die Auswahlkriterien (siehe Punkt 2.3); Technisches Angebot (siehe Punkt 2.5); Finanzielles Angebot (siehe Punkt 2.6). Angaben zum Bieter: Rechtsfähigkeit und Status Das Angebot muss ein Begleitschreiben umfassen, in dem der Name des Bieters (sowie bei einem gemeinsamen Angebot die Namen aller am Angebot beteiligten Wirtschaftsteilnehmer) und gegebenenfalls die Namen der Unterauftragnehmer sowie der Name des alleinigen Ansprechpartners für dieses Angebot anzugeben sind. Gegebenenfalls ist im Begleitschreiben der Anteil des Auftrags anzugeben, der untervergeben werden soll (d. h. der prozentuale Anteil am Gesamtwert des Auftrags). Bei einem gemeinsamen Angebot ist das Begleitschreiben von einem einzigen Bieter, der von den anderen Bietern durch eine schriftliche Vollmacht dazu befugt wurde, zu unterschreiben. Unterauftragnehmer haben eine Erklärung vorzulegen, in der sie sich bereiterklären, die im Angebot vorgesehene Leistung gemäß der vorliegenden Leistungsbeschreibung zu erbringen. Um ihre Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie ihren rechtlichen Status nachzuweisen, müssen alle Bieter das unterzeichnete Formular „Rechtsträger“ sowie die in Anhang 2 geforderten Nachweise einreichen. Das Formular ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/legal_entities/legal_entities_de. cfm. Bieter, die schon im Rechnungsführungssystem des Auftraggebers erfasst sind (z. B. wenn sie bereits direkte Auftragnehmer waren) müssen das Formular einreichen, sind jedoch nicht verpflichtet, die verlangten Nachweise zu erbringen, wenn solche Nachweise bereits zum Zwecke eines anderen Vergabeverfahrens vorgelegt wurden, die Ausstellung der Nachweise nicht länger als ein Jahr zurückliegt und die Nachweise nach wie vor gültig sind. Wie in Anhang 2 gefordert, muss der Bieter (bzw. bei einem gemeinsamen Angebot der alleinige Ansprechpartner) das Formular „Finanzangaben“ und die entsprechenden Nachweise einreichen. Je Angebot ist nur ein Formular einzureichen (das Formular braucht nicht für Unterauftragnehmer und andere Bieter der Bietergemeinschaft eingereicht zu werden). Das Formular ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/index_de.cfm. 4 Die Bieter müssen die folgenden Unterlagen beibringen, sofern sie sie nicht bereits dem Formular „Rechtsträger“ beigefügt haben: - Bei juristischen Personen ist eine leserliche Kopie der Bevollmächtigung der Personen beizufügen, die bevollmächtigt sind, den Bieter bei Verhandlungen mit Dritten und in Rechtsgeschäften zu vertreten, oder eine Kopie der Bekanntmachung einer solchen Bevollmächtigung, sofern die für die juristischen Personen geltenden Gesetze eine solche Bekanntmachung vorschreiben. Wird diese Bevollmächtigung auf einen anderen, in der offiziellen Bevollmächtigung nicht genannten Vertreter übertragen, so ist dies zu belegen. - Bei natürlichen Personen ist gegebenenfalls ein Nachweis der Eintragung in ein Berufsoder Handelsregister oder ein sonstiges amtliches Dokument vorzulegen, in dem diese Eintragungsnummer vermerkt ist. 2. BEWERTUNG UND ZUSCHLAGSERTEILUNG 2.1. Bewertungsschritte Die Bewertung basiert auf den Angaben im eingereichten Angebot. Sie erfolgt in drei Stufen: 1) Prüfung des Nichtausschlusses von Bietern anhand der Ausschlusskriterien, 2) Auswahl von Bietern anhand der Auswahlkriterien, 3) Bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien. Nur Angebote, die die Anforderungen der jeweiligen Stufe erfüllen, werden zur nächsten Stufe zugelassen. 2.2. Ausschlusskriterien Alle Bieter müssen eine von einem bevollmächtigten Vertreter ordnungsgemäß unterzeichnete und mit Datum versehene ehrenwörtliche Erklärung (siehe Anhang 4) vorlegen, in der sie versichern, dass sie sich nicht in einer der in Anhang 4 genannten Situationen befinden. Auch die im Angebot angegebenen Unterauftragnehmer, die mehr als 10 % des Auftragsvolumens übernehmen sollen, haben diese ehrenwörtliche Erklärung vorzulegen. Der erfolgreiche Bieter hat vor der Unterzeichnung des Vertrags die in Anhang 4 als Nachweise genannten Unterlagen innerhalb einer vom Auftraggeber festgelegten Frist einzureichen. Diese Anforderung gilt bei gemeinsamen Angeboten für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie für angegebene Unterauftragnehmer, die mehr als 10 % des Auftragsvolumens übernehmen sollen. 2.3. Auswahlkriterien Die Bieter müssen ihre wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten nachweisen. 5 Dieser Nachweis sollte bei gemeinsamen Angeboten von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft und von angegebenen Unterauftragnehmern, die mehr als 10 % des Auftragsvolumens übernehmen sollen, erbracht werden. Ob die Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit erfüllt sind, wird allerdings auf Grundlage einer Gesamtbewertung geprüft. Der Bieter kann auf die Kapazitäten anderer Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreifen, unabhängig davon, in welchem rechtlichen Verhältnis er zu diesen steht. In diesem Fall hat der Bieter gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis zu erbringen, dass er über die für die Ausführung des Auftrags notwendigen Ressourcen verfügen wird, z. B. durch Beibringung von Verpflichtungserklärungen der betreffenden Unternehmen bzw. Einrichtungen, ihm diese Ressourcen zur Verfügung zu stellen. 2.3.1. Wirtschaftliche Nachweise und finanzielle Leistungsfähigkeit – erforderliche Der Bieter muss nachweisen, dass er über ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Ressourcen verfügt, um die Aufgaben innerhalb des in dieser Leistungsbeschreibung festgelegten Zeitrahmens und gemäß den im Mustervertrag (Anhang 1) festgelegten Zahlungsbedingungen erfüllen zu können. Zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (bei einem gemeinsamen Angebot also der Gesamtleistungsfähigkeit aller Mitglieder der Bietergemeinschaft und der angegebenen Unterauftragnehmer zusammen) müssen die Bieter die folgenden Anforderungen erfüllen: - In den letzten beiden Geschäftsjahren lag der Jahresumsatz über 400 000 EUR. Es sind folgende Nachweise zu erbringen: - Kopien der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Bilanzen für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre. - In Ermangelung dessen geeignete Bankerklärungen. Kann ein Bieter wegen eines vom Auftraggeber anerkannten außergewöhnlichen Umstandes die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege erbringen. In jedem Fall ist der Auftraggeber im Angebot zumindest darauf hinzuweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, und dies ist entsprechend zu begründen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, alle weiteren Unterlagen anzufordern, die ihm die Überprüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters ermöglichen. 2.3.1. 2.3.2. Kriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit – erforderliche Nachweise a. Für die Bieter geltende Kriterien Die Bieter müssen die folgenden Kriterien erfüllen (bei einem gemeinsamen Angebot wird die Gesamtleistungsfähigkeit aller Bieter und angegebenen Unterauftragnehmer zusammen beurteilt): 6 1. Der Bieter muss Erfahrung in der Erhebung von Daten und der Abfassung von Studien1 zur europäischen Sportpolitik und damit in Zusammenhang stehenden Themen nachweisen. Hierzu sind mindestens zwei einschlägige Studien aus den vergangenen zehn Jahren vorzulegen. 2. Der Bieter muss Erfahrung in der Abfassung von Studien in englischer Sprache nachweisen. Hierzu sind mindestens zwei Studien vorzulegen, die in den vorangegangenen zehn Jahren in englischer Sprache verfasst wurden. b. Für das die Leistung erbringende Team geltende Kriterien: In dem Team, das die Leistung erbringt, müssen mindestens Mitglieder mit folgenden drei Profilen vertreten sein: 1. Leitender Manager – Teamleiter: Die Auftragsausführung wird von einem leitenden Manager überwacht. Der leitende Manager koordiniert das die Leistung erbringende Team. Er/sie weist die Mitglieder des Teams an und überwacht die Erbringung der Leistungen. Er/sie ist dafür verantwortlich, den Auftraggeber regelmäßig über das Voranschreiten der Studie und andere relevante Aspekte der Tätigkeit zu unterrichten. Er/sie gibt die strategische Ausrichtung vor und fungiert als Hauptansprechpartner/in des Auftraggebers. Der leitende Manager gewährleistet die Qualität der zu erbringenden Leistung/en. a) Erfahrung in den Bereichen Teamleitung, Projektplanung und/oder -management, Erfahrung als Manager von mindestens zwei europäischen Projekten2, jeweils unter Einbeziehung von mindestens zwei Ländern. b) Erfahrung im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter, nachzuweisen durch mindestens drei Veröffentlichungen (Artikel in internationalen wissenschaftlichen Zeitschriften oder Berichte über Forschungsprojekte) zu geschlechterspezifischen Fragestellungen im Bereich des Sports. c) Mindestens zehn Jahre Berufserfahrung in der Forschung, darunter drei Jahre in der Forschung in den Bereichen Gleichstellung der Geschlechter und/oder Sport. d) Hochschulabschluss (oder gleichwertige Qualifikation). e) Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau „Kompetente Sprachverwendung“ (siehe gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen).3 1 Für die Zwecke von Abschnitt 2.3.2 dieser Leistungsbeschreibung ist eine „Studie“ definiert als ein Dokument, das mindestens die folgenden Bestandteile umfasst: Einleitung, zwei Kapitel, Schlussfolgerungen oder Empfehlungen, Bibliografie. 2 3 Für die Zwecke von Abschnitt 2.3.2 dieser Leistungsbeschreibung ist der Begriff „Projekt“ definiert als eine kohärente Reihe von Tätigkeiten, die organisiert werden, um vorgegebene Ziele und Ergebnisse zu erreichen. http://www.coe.int/t/dg4/linguistic/cadre1_en.asp. 7 2. Beauftragter für politische Analysen: a) Mindestens fünf Jahre Berufserfahrung im Bereich der Analyse europäischer Strategien und/oder Daten. b) Hochschulabschluss (oder gleichwertige Qualifikation). 3. Sachverständiger für die Datenerhebung: a) Mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich der Durchführung von Studien/Projekten/Forschungsarbeiten. b) Hochschulabschluss (oder gleichwertige Qualifikation). Um eine ordnungsgemäße Überprüfung der sprachlichen Qualität zu gewährleisten, muss mindestens ein Mitglied des Teams über Englischkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau verfügen, die durch eine Bescheinigung oder einschlägige Erfahrung zu belegen sind. Die verlangten Sprachkenntnisse können von einem Mitglied mit einem der oben aufgeführten drei Profile nachgewiesen werden. Es steht dem Bieter frei, eine beliebige Zuweisung von Ressourcen vorzuschlagen, die seines Erachtens für die Erzielung der gewünschten Ergebnisse am vorteilhaftesten ist. c. Nachweise: In Bezug auf die Erfüllung der vorstehend genannten Kriterien sind folgende Nachweise zu erbringen: 1. Nachweise für die Erfüllung der Kriterien in Bezug auf Bieter: - Mindestens zwei Studien gemäß Definition in Kriterium a Punkt 1 und mindestens zwei Studien gemäß Definition in Kriterium a Punkt 2. Sind die Studien gemäß Kriterium a Punkt 1 in englischer Sprache verfasst, können sie sowohl für das Kriterium a Punkt 1 als auch für das Kriterium a Punkt 2 herangezogen werden und es müssen keine weiteren zwei Studien in englischer Sprache vorgelegt werden. Mit dem Angebot sind Originale oder Kopien der Studien vorzulegen. Abweichend von den Vorschriften für die Einreichung der Angebote, denen zufolge das Angebot in dreifacher Ausfertigung abzugeben ist (siehe Abschnitt 1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe), ist mit dem Angebot jeweils nur eine Kopie oder ein Original der verlangten Studien vorzulegen. 2. Nachweise für die Erfüllung der Kriterien in Bezug auf das die Leistung erbringende Team: - Bildungsabschlüsse und berufliche Qualifikationen der Personen, die die ausgeschriebene Dienstleistung erbringen (Lebensläufe), einschließlich der Teamleitung. In jedem Lebenslauf ist das jeweils vorgesehene Profil (wie oben beschrieben) im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung anzugeben und nachzuweisen, dass die in Abschnitt 2.3.2 Buchstabe b verlangten Anforderungen im Hinblick auf jedes einzelne der vorgeschlagenen Profile in vollem Umfang erfüllt sind. - Originale oder Kopien von drei von der Person, die als leitender Manager – Teamleiter fungieren wird, verfassten Veröffentlichungen (Artikel in internationalen wissenschaftlichen Zeitschriften oder Berichte über Forschungsprojekte) zu 8 geschlechterspezifischen Fragestellungen im Bereich des Sports oder Links zu Webseiten, auf denen diese Veröffentlichungen zugänglich sind. 2.4. Zuschlagskriterien Den Zuschlag für den Auftrag erhält das Angebot mit dem besten Preis-LeistungsVerhältnis. Die Qualität des Angebots wird anhand der nachstehenden Kriterien bewertet. Die Höchstpunktzahl für die Qualität beträgt 100 Punkte. • Qualität der vorgeschlagenen Methodik (70 Punkte – Mindestwert: 50 %) Anhand dieses Kriteriums wird bewertet, wie der Bieter die in Abschnitt 3 beschriebenen endgültigen Ergebnisse und Leistungen zu erbringen beabsichtigt. Dabei werden insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigt: vollständige geografische Abdeckung, vollständige Abdeckung der sportlichen Disziplinen und Sportorganisationen, Datenerhebungsverfahren mit konkreter Beschreibung (z. B. Design und Inhalt), Datenanalyseverfahren, Angabe und Qualität der vorgeschlagenen Quellen. Die gesamte Methodik ist im Angebot ausführlich zu beschreiben, da kein Anfangsbericht/keine Anfangsphase vorgesehen ist. • Organisation der Arbeit (20 Punkte – Mindestschwelle: 50 %) Bei diesem Kriterium wird beurteilt, wie die Funktionen und Zuständigkeiten für die einzelnen Aufgaben innerhalb des vorgeschlagenen Teams und auf die Wirtschaftsteilnehmer (bei gemeinsamen Angeboten, gegebenenfalls einschließlich Unterauftragnehmern) verteilt sind. In die Bewertung fließt auch ein, wie viel Zeit und welche Finanz- und Personalressourcen für das Projekt insgesamt und für die einzelnen Aufgaben oder Leistungen eingeplant wurden und ob diese Planung angesichts der auszuführenden Arbeiten angemessen ist. Der Bieter sollte genaue Angaben zur Zeit- und Ressourcenplanung machen und diese begründen. • Maßnahmen zur Qualitätssicherung (10 Punkte – Mindestschwelle: 50 %) Anhand dieses Kriteriums wird das Qualitätssicherungssystem für die in dieser Leistungsbeschreibung vorgesehenen Dienstleistungen bewertet, das folgende Aspekte abdecken muss: Qualität der zu erbringenden Leistungen, Überprüfung der sprachlichen Qualität und Kontinuität der Dienstleistungserbringung bei Abwesenheit eines Teammitglieds. Das Qualitätssicherungssystem, einschließlich einer Risikobewertung, sollte im Angebot ausführlich beschrieben werden und auf die jeweils auszuführenden Aufgaben zugeschnitten sein; ein unspezifisches System wird mit einer geringen Punktzahl bewertet. Die Angebote müssen in Bezug auf jedes Kriterium jeweils mindestens 50 % der Höchstpunktzahl und insgesamt mindestens 60 % der Höchstpunktzahl erreichen. Angebote, die unter den Mindestschwellen für die Qualität liegen, werden abgelehnt und nicht in die Rangliste aufgenommen. Nach der Bewertung der Qualität des Angebots wird nach der folgenden Formel eine Rangfolge der Angebote erstellt, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. Qualität und Preis werden in absoluten Größen mit 80/20 gewichtet. 9 Ergebnis für Angebot X = (günstigster Preis/Preis von Angebot X) * (Gewichtung des Preises als absolute Größe) + (Summe der für Angebot X vergebenen Qualitätspunkte für sämtliche Zuschlagkriterien (maximal 100)/100) * (Gewichtung der Qualität als absolute Größe). Der Bieter mit den meisten Punkten wird als derjenige gewertet, der das beste PreisLeistungs-Verhältnis aufweist. 2.5. Technisches Angebot Das technische Angebot muss alle in der technischen Leistungsbeschreibung geforderten Aspekte und Leistungen sowie alle zur Bewertung der Zuschlagskriterien erforderlichen Angaben umfassen. Insbesondere muss das technische Angebot eine ausführliche Beschreibung der für die Realisierung der in Abschnitt 3.5 beschriebenen Ziele und die Erbringung der in Abschnitt 3.6 beschriebenen Leistungen durchzuführenden Tätigkeiten sowie der diesbezüglichen Methodik der Studie umfassen. Angebote, die von den Anforderungen abweichen oder nicht alle Anforderungen berücksichtigen, werden gegebenenfalls wegen Nichteinhaltung der Leistungsbeschreibung ausgeschlossen und bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Im Begleitschreiben sind die Annahme der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, in dieser Leistungsbeschreibung und im Mustervertrag festgelegten Bedingungen sowie gegebenenfalls der Verzicht auf die eigenen allgemeinen oder besonderen Bedingungen durch den Bieter ausdrücklich schriftlich zu dokumentieren. 2.6. Finanzielles Angebot Die Preise sind in Euro anzugeben (verwenden Sie hierfür Anhang 3). Auch Bieter aus Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets müssen ihre Preise in Euro angeben. Der angegebene Preis darf nicht aufgrund von Wechselkursschwankungen geändert werden. Der Bieter trägt die Risiken oder profitiert von den Vorteilen, die durch Wechselkursänderungen entstehen können. Die Preise sind ohne Steuern und sonstige Abgaben, insbesondere ohne Mehrwertsteuer, anzugeben, da die Europäische Union hiervon gemäß den Artikeln 3 und 4 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union befreit ist. Die Mehrwertsteuer kann gesondert ausgewiesen werden. Der angebotene Preis ist ein Pauschalpreis, der alle Kosten umfasst (einschließlich Reiseund Aufenthaltskosten). Reise- und Aufenthaltskosten werden nicht separat erstattet. 3. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN 3.1 Hintergrund Sport und körperliche Aktivitäten stellen anerkanntermaßen ein wichtiges Instrument der Förderung des Wohlbefindens des Einzelnen dar. Ihr sozialer, pädagogischer und wirtschaftlicher Nutzen kommt Frauen und Männern aller Altersstufen zugute. Zweifelsohne können Sport und körperliche Aktivitäten Vorteile für die Gesellschaft als Ganzes mit sich bringen. Ungeachtet dieser bereichernden Aspekte können Sport und körperliche Aktivitäten aber auch mit Risiken behaftet sein. Da sich im Rahmen des Sports 10 häufig enge und vertrauensvolle persönliche Beziehungen entwickeln, kann er potenziell auch Raum für geschlechtsspezifische Gewalt bieten. In einer Reihe von Studien wurde nachgewiesen, dass es auf allen Leistungsstufen des Sports zu geschlechtsspezifischer Gewalt kommt. Besonderes Augenmerk muss auf den Beziehungen zwischen den Sportlern sowie zwischen Trainern und Sportlern im Spitzensport liegen. Gegenwärtig ist zu wenig über das Ausmaß der geschlechtsspezifischen Gewalt im Sport (verbale, nichtverbale, sexuelle und physische Gewalt sowie Belästigung) bekannt, sodass es nur schwer möglich ist, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die auf alle Akteure des Sports zugeschnitten sind – Sportler, Trainer, Vereine sowie Sportverbände und -vereinigungen. Geschlechtsspezifische Gewalt kann gravierende Folgen haben und nicht nur den Opfern, ihren Familien und Freunden Schaden zufügen, sondern auch Sportorganisationen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein offenes und sicheres Umfeld im Sport eine Grundvoraussetzung für die Gewährleistung des Schutzes vor allen Formen der Gewalt im Sport darstellt. Eines der Hauptziele der EU-Politik im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter im Sport sollte darin liegen, für sichere, fröhliche, integrative und diskriminierungsfreie sportliche Aktivitäten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene (Frauen und Männer) auf allen Leistungsstufen – im Breiten- und im Spitzensport – zu sorgen. Gleichstellung der Geschlechter im Sport auf EU-Ebene Auf EU-Ebene sind der Sport und die Gleichstellung der Geschlechter im Allgemeinen im Kontext des Vertrags von Lissabon und der Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern4 zu betrachten. Mit dem Vertrag von Lissabon wurden der EU mit Blick auf das Gesamtziel der Förderung der europäischen Dimension des Sports bestimmte Zuständigkeiten für Förder-, Koordinierungs- und Entwicklungsmaßnahmen im Bereich des Sports übertragen (Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Damit wurden den Regierungen sowie den Regional- und Kommunalbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission Möglichkeiten für eine bessere Förderung der Interessen des Sports auf EU-Ebene an die Hand gegeben. Angesichts dieser Zuständigkeiten der EU für den Sport stellt die Gleichstellung der Geschlechter im Bereich des Sports, einschließlich des Schutzes vor geschlechtsspezifischer Gewalt, einen der Werte dar, die auf nationaler und internationaler Ebene gefördert und gestärkt werden müssen. Seit dem Jahr 1957 bietet der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Rechtsgrundlage für Rechtsvorschriften, politische Maßnahmen und die Bereitstellung von Finanzmitteln zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union bildet die Gleichstellung von Frauen und Männern einen der Werte, auf die sich die Union gründet (Artikel 2 EUV) sowie ein „Ziel“ (Artikel 3 EUV) der EU. Die Europäische Union ist gehalten, die Gleichstellung von Frauen und Männern bei allen ihren Tätigkeiten zu fördern (Artikel 8) und bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik Diskriminierungen zu bekämpfen (Artikel 10). Nach Maßgabe der Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 4 http://ec.europa.eu/justice/gender-equality/files/strategy_equality_women_men_de.pdf 11 (KOM(2010) 491)5 ist die Europäische Kommission verpflichtet, die Gleichstellung der Geschlechter in allen ihren Politikbereichen zu fördern, wobei die folgenden thematischen Schwerpunkte im Mittelpunkt stehen: gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen und Männern, gleiches Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit, Gleichstellung in Entscheidungsprozessen, Würde, Unversehrtheit und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, Förderung der Gleichstellung in der Außenpolitik, Querschnittsfragen wie Geschlechterrollen (einschließlich der Rolle der Männer), Rechtsvorschriften sowie Governance und Instrumente der Gleichstellung. Darüber hinaus ist die Gleichstellung der Geschlechter in Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Geschlechtsspezifische Gewalt im Sport auf EU- und internationaler Ebene In den letzten Jahren rückte die geschlechtsspezifische Gewalt auf EU- und internationaler Ebene zunehmend ins Zentrum der Aufmerksamkeit. Dies war zurückzuführen auf das diesbezügliche Tätigwerden der Vereinten Nationen (UN), des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF), die Initiativen des Europarates (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt6, Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention)7) und die Unterstützung der EU (Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)8, Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie9, Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten10, Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen11, Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung12). Im März 2014 legte die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) die Ergebnisse einer Erhebung vor, in deren Rahmen 42 000 Frauen in den 28 EU- 5 http://ec.europa.eu/justice/gender-equality/files/strategy_equality_women_men_de.pdf. 6 http://www.coe.int/t/dghl/standardsetting/conventionviolence/convention/Convention%20210%20German%20&%20explanatory%20report.pdf. 7 http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?CL=GER&NT=201. 8 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006L0054. 9 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32011L0093. 10 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1421925131614&uri=CELEX:32012L0029. 11 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1421938843158&uri=CELEX:32013R0606. 12 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1421935731241&uri=CELEX:32011L0099. 12 Mitgliedstaaten zu ihren Erfahrungen mit Gewalt befragt wurden und die zu der Erkenntnis führte, dass Gewalt gegen Frauen in allen EU-Ländern weit verbreitet ist. Bislang wurde das Thema geschlechtsspezifische Gewalt im Sport mit Ausnahme eines UNICEF-Berichts13 in europäischen Studien, Berichten oder Erhebungen nicht behandelt. Angesichts der zunehmenden Zahl nationaler Forschungsarbeiten zur geschlechtsspezifischen Gewalt im Sport und des wachsenden Medieninteresses an diesem Thema forderten internationale und nationale Organisationen die Mitgliedstaaten und Sportverbände jedoch auf, Maßnahmen zu erarbeiten, um jeder Form von Missbrauch und Belästigung im Sport vorzubeugen und ein Ende zu setzen. Im Jahr 2000 verabschiedeten die für den Sport zuständigen Minister im Europarat die Resolution 3/2000 on the Prevention of sexual harassment and abuse of Women, Young People and Children in Sport [Entschließung 3/2000 zur Prävention der sexuellen Belästigung und des sexuellen Missbrauchs von Frauen, Jugendlichen und Kindern im Sport]14. Das Europäische Parlament verabschiedete 2003 eine Entschließung zu Frauen und Sport15 und forderte die Mitgliedstaaten 2007 auf, vorbildliche Verfahren zu ermitteln, Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und Aufklärungskampagnen gegen sexuelle Belästigung im Sport durchzuführen. Im Jahr 2011 forderte die für Bildung, Kultur, Jugend und Sport zuständige EUKommissarin Androulla Vassiliou die Interessengruppen und die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der EWS-Konferenz (Frauen- und Sport-Konferenz) auf, eine Strategie zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Sport zu erarbeiten. Es wurde eine Expertengruppe eingerichtet, die mögliche strategische Aktionen und Maßnahmen vorschlagen soll. Im Rahmen der EU-Konferenz zur Geschlechtergleichstellung im Sport, die im Dezember 2013 stattfand, wurden die Vorschläge dieser Expertengruppe erörtert. Die Ergebnisse dieser Diskussionen wurden in einem Dokument mit dem Titel Gender equality in sport – Proposal for Strategic Actions 2014-202016 [Geschlechtergleichstellung im Sport – Vorschlag für strategische Aktionen 2014-2020] festgehalten, das im Februar 2014 veröffentlicht wurde. In diesem Vorschlag werden die wichtigsten Handlungsbereiche genannt, darunter auch die Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt. In der zweiten Jahreshälfte 2014 war geschlechtsspezifische Gewalt im Sport ein vorrangiges Thema des griechischen Ratsvorsitzes und rückte damit auch in den Mitgliedstaaten ins Zentrum der Aufmerksamkeit. Bei dem vom hellenischen Vorsitz veranstalteten Seminar zum Thema „Geschlechtsspezifische Gewalt im Sport: Schutz von Minderjährigen“ wurde dazu aufgerufen, die geschlechtsspezifische Gewalt im Sport auf allen Ebenen und in allen Bereichen des Sports zu thematisieren und regelmäßig zu überwachen und Art und Umfang der geschlechtsspezifischen Gewalt im Sport zu evaluieren. In den Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2014 zur Geschlechtergleichstellung im Sport17 wurden die Mitgliedstaaten ersucht, „die Prävention geschlechtsspezifischer 13 http://www.unicef-irc.org/publications/pdf/violence_in_sport.pdf. 14 http://www.coe.int/t/dg4/sport/resources/texts/spres00.3_en.asp. 15 http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P5-TA-2003-0269+0+DOC+XML+V0//DE. 16 http://ec.europa.eu/sport/events/2013/documents/20131203-gender/final-proposal-1802_en.pdf. 17 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52014XG0614%2809%29. 13 Gewalt im Sport bereits bei Kindern zu fördern und den Schutz der Opfer oder potenziellen Opfer sexueller Gewalt im Sport zu verbessern“ sowie „bewährte Verfahren auszutauschen, mit denen Sportorganisationen sexuellem Missbrauch und sexueller Belästigung im Sport vorbeugen und dagegen vorgehen können“. Der Rat forderte die Europäische Kommission auf, „eine spezifische Studie zur Evaluierung der Art und des Umfangs der geschlechtsspezifischen Gewalt im Sport in Auftrag zu geben“. In seiner Entschließung zu dem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (20142017)18, in dem Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission vorgesehen sind, vereinbarte der Rat schließlich, einer Reihe von Themen während der Laufzeit des Arbeitsplans Vorrang zu geben. Eines der Schwerpunktthemen betrifft die Good Governance im Sport. Um die Durchführung dieser Maßnahmen zu unterstützen, vereinbarte der Rat die Einrichtung von fünf Expertengruppen, darunter einer Expertengruppe zur Good Governance. Diese Expertengruppe wurde mit einer Reihe von Aufgaben betraut, unter anderem mit der Ausarbeitung von Empfehlungen oder Leitlinien zur Gleichstellung der Geschlechter im Sport sowie von Empfehlungen zum Schutz junger Athleten und zum Schutz von Kinderrechten im Sport. Eines der möglichen Themen, mit denen sich die Expertengruppe unter Umständen befassen wird, ist die geschlechtsspezifische Gewalt im Profi- und Breitensport, einschließlich vorbildlicher Verfahren und Maßnahmen, Präventionsinstrumenten, zu empfehlender Maßnahmen und der auf EU-Ebene bis 2020 zu erreichenden Zielsetzungen. Da über die Situation in den 28 EU-Mitgliedstaaten keine harmonisierten Übersichtsdaten oder Zahlen verfügbar sind, wird mit dieser Studie erstmals der Versuch unternommen, eine EU-weite Ermittlung und Bewertung des Ausmaßes der geschlechtsspezifischen Gewalt im Profi- und Breitensport vorzunehmen. 3.2. Geografische Reichweite In der Studie zu berücksichtigendes geografisches Gebiet: alle 28 EU-Mitgliedstaaten. 3.3. Input des Auftraggebers Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer keinerlei Infrastruktur zur Verfügung. Allerdings gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zugang zu den in dieser Leistungsbeschreibung erwähnten Studien und Bestandsaufnahmen sowie zu etwaigen anderen einschlägigen Dokumenten. 3.4. Ziele des Vertrags Ziel der Studie ist es, weitere Kenntnisse über die geschlechtsspezifische Gewalt im Sport in der EU zu gewinnen, um die EU-Politik in diesem Bereich zu verbessern. Sie soll dazu beitragen, das Ausmaß der geschlechtsspezifischen Gewalt im Sport in den 28 EUMitgliedstaaten zu ermitteln und geeignete politische Maßnahmen vorzuschlagen. 18 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:42014Y0614%2803%29. 14 In der Studie ist die gegenwärtige Situation im Hinblick auf die geschlechtsspezifische Gewalt auf allen Ebenen des Sports (Spitzen- und Breitensport) zu beschreiben. Sie muss einen Überblick über die bestehenden und empfohlenen Maßnahmen und Rechtsvorschriften geben. Darüber hinaus muss die Studie Empfehlungen für vorbildliche Verfahren zur Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Gewalt im Sport beinhalten. Im Rahmen der Studie sind bei Sportverbänden und -vereinigungen in allen EU-Ländern Daten zu erfassen und zu erheben, um einen Überblick über die aktuelle Situation zu gewinnen und festzustellen, welche vorbildlichen Verfahren derzeit zur Anwendung kommen. Letztendlich wird die Studie von der (im Rahmen des vom Rat vereinbarten Arbeitsplans der Europäischen Union für den Sport (2014-2017) errichteten) Expertengruppe für Good Governance als Grundlage für die Ausarbeitung von Empfehlungen oder Leitlinien zur Gleichstellung der Geschlechter im Sport sowie von Empfehlungen zum Schutz junger Athleten und zum Schutz von Kinderrechten im Sport herangezogen. 3.5. Aufgaben Der Auftragnehmer hat folgende Aufgaben durchzuführen: 1. Datenerhebung einschließlich einer Auswertung der vorhandenen Literatur: • Der Auftragnehmer erfasst und erhebt Daten über geschlechtsspezifische Gewalt auf allen Ebenen des Sports (Spitzen- und Breitensport), wobei er besonderes Augenmerk auf die Beziehung zwischen Trainer und Sportler, die Menschen in der Umgebung der Trainer und Sportler und die Beziehungen der Sportler untereinander legt. Mit Blick auf die Datenerhebung nimmt der Auftragnehmer Kontakt zu den einschlägigen Sportorganisationen auf. • Der Auftragnehmer gibt einen Überblick über die in den 28 EUMitgliedstaaten, den europäischen Institutionen und den nationalen/internationalen Sportverbänden und -vereinigungen vorhandenen Forschungsarbeiten, politischen Maßnahmen, Rechtsvorschriften und Präventionsmaßnahmen im Bereich der geschlechtsspezifischen Gewalt im Sport. 2. Datenanalyse: Im Rahmen der Studie nimmt der Auftragnehmer eine allgemeine Analyse der erhobenen Daten und Informationen vor. 3. Vorbildliche Verfahren für Präventionsmaßnahmen: Der Auftragnehmer ermittelt und untersucht vorbildliche Verfahren für Präventionsmaßnahmen und legt einen Überblick über die von ihm vorgeschlagenen Verfahren vor. Hierzu zählen Regelungen und Verfahren, ihre Kommunikation, Unterstützungsmaßnahmen und -dienste sowie ihre Durchsetzung in den Mitgliedstaaten und Sportverbänden/-vereinigungen. Der Auftragnehmer wählt im Rahmen einer gründlichen Analyse, die sowohl den Profi- als auch den Breitensport abdeckt, vorbildliche Verfahren aus und stellt (in jeweils einem Factsheet) mindestens zehn vorbildliche Verfahren vor. Gegebenenfalls ist für den Breiten- und den Spitzensport jeweils eine gesonderte Auswahl von Verfahren vorzuschlagen. Die Relevanz jedes einzelnen ausgewählten vorbildlichen Verfahrens ist vor dem Hintergrund seiner Wirksamkeit im Hinblick auf die Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt im Sport zu analysieren. Die vorbildlichen 15 Verfahren können auch aus europäischen Drittländern stammen, wenn sie relevant und besonders zweckmäßig sind. 4. Vorschläge für künftige Empfehlungen: Auf der Grundlage der oben genannten Auswertung der vorhandenen Literatur und Datenerhebung nimmt der Auftragnehmer eine Beurteilung der gegenwärtigen Situation vor und definiert die Problemstellungen sowie die festzusetzenden Ziele im Hinblick auf die Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt im Sport. Auf dieser Grundlage schlägt der Auftragnehmer konkrete mögliche künftige Empfehlungen im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt im Sport auf EU-Ebene vor, die sich sowohl an politische Entscheidungsträger als auch an die einschlägigen Akteure (des Sports) richten, einschließlich eines Zeitplans für die mögliche Umsetzung und unter vollständiger Beachtung des Kontextes der EU-Politik im Bereich des Sports. 5. Lieferung: Die in Abschnitt 3 und 4 genannten Berichte, Dokumente und Leistungen werden vom Auftragnehmer innerhalb des darin vorgegebenen Zeitrahmens verfasst bzw. erbracht und dem Auftraggeber übermittelt. 6. Auftaktsitzung: Der Auftragnehmer nimmt darüber hinaus an einer höchstens eintägigen Auftaktsitzung mit dem Auftraggeber teil, die innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten des Dienstleistungsvertrags in den Räumlichkeiten des Auftraggebers in Brüssel stattfindet. Der Auftragnehmer verfasst ein Protokoll der Auftaktsitzung und übermittelt dieses dem Auftraggeber. Vom Auftraggeber ist nur eine Auftaktsitzung vorgesehen. Sofern der Bieter es für notwendig erachtet, im Zuge der Durchführung des Vertrags eine oder mehrere weitere Sitzungen abzuhalten, ist dies in seinem Angebot klar zu begründen und festzuhalten. Die Organisation dieser Sitzungen unterliegt jedoch der vorherigen Genehmigung durch den Auftraggeber. Die dem Bieter im Zusammenhang mit der Teilnahme an diesen Sitzungen entstehenden Kosten werden nicht gesondert erstattet und sind daher im Gesamtpreis zu berücksichtigen. 3.6. Leistungen • Der vorläufige Bericht (höchstens 30 Seiten ohne Anhänge) muss binnen fünf Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags in englischer Sprache vorgelegt werden. Der vorläufige Bericht muss mindestens folgende Bestandteile umfassen: − Datenerhebung einschließlich einer Auswertung der vorhandenen Literatur: vorläufige Beurteilung und überblicksartige Darstellung der in den 28 EUMitgliedstaaten, den europäischen Institutionen und den nationalen/internationalen Sportverbänden und -vereinigungen vorhandenen Forschungsarbeiten, politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften im Bereich der geschlechtsspezifischen Gewalt im Sport; − Vorbildliche Verfahren/Factsheets: vorläufige Aufstellung vorbildlicher Verfahren und vorläufiger Aufbau des Factsheet vorbehaltlich Änderungen aufgrund der weiteren Datenanalyse; − Abschlussbericht: vorläufiger Aufbau des Abschlussberichts. • Präsentationen. Der Auftragnehmer muss auf Aufforderung des Auftraggebers höchstens drei Präsentationen zum Studienverlauf und/oder zu den vorläufigen Studienergebnissen und/oder zu den endgültigen Studienergebnissen (d. h. Empfehlungen, vorbildliche Verfahren) durchführen. 16 • Abschlussbericht (Studie), der alle in oben stehenden Aufgaben beschriebenen und verlangten Informationen, Aufgaben und spezifischen Ziele abdeckt. Die Analyse, Schlussfolgerungen und Empfehlungen müssen deutlich und ausdrücklich formuliert werden. Der Abschlussbericht sowie die unten aufgeführten Begleitunterlagen sind binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags in englischer Sprache vorzulegen. Der Bericht und die Unterlagen sind in fünf Druckfassungen und einer elektronischen Fassung einzureichen. Die Anhänge zum Bericht können in einer anderen Sprache abgefasst sein. In diesem Fall ist jedoch eine Zusammenfassung in englischer Sprache beizufügen (eine Seite). ¾ Gemeinsam mit dem Abschlussbericht sind die folgenden Unterlagen vorzulegen: − Eine Aufstellung der Datenquellen. − Eine Aufstellung der für die Zwecke der Studie konsultierten privaten oder öffentlichen Organisationen. − Eine Excel-Tabelle mit allen erhobenen Daten. Die Daten in der ExcelTabelle sind in einer klaren und leicht lesbaren Form darzustellen. Darüber hinaus muss es möglich sein, Daten zu extrahieren, um weitere Datenanalysen anzustellen. − Eine Power-Point-Präsentation der Studienergebnisse in englischer Sprache, die auch für die Öffentlichkeit geeignet ist. 3.7. Technische Berichte Der in Artikel I.4.2 des Dienstleistungsvertrags genannte Fortschrittsbericht muss mindestens die folgenden Bestandteile umfassen: • • ausführliche Informationen über die bislang im Hinblick auf die Realisierung der oben stehenden Ergebnisse erzielten Fortschritte und unternommenen Aktivitäten; Arbeitsplan und Zeitplan: Informationen über die im Hinblick auf die mit dem Auftraggeber vereinbarten Tätigkeiten erzielten Fortschritte. Der in Artikel I.4.3 des Dienstleistungsvertrags genannte Abschlussbericht über die erzielten Fortschritte muss mindestens die folgenden Bestandteile umfassen: • ausführliche Informationen über die im Hinblick auf die Realisierung der oben stehenden Ergebnisse unternommenen Aktivitäten. 4. ABSCHLIEßENDE LEISTUNGEN: INHALT, AUFBAU UND GRAFISCHE ANFORDERUNGEN Alle für die Europäische Kommission und ihre Exekutivagenturen erstellten Studien haben der visuellen Corporate Identity der Europäischen Kommission Rechnung zu tragen (grafische Vorgaben gemäß dem Handbuch zur visuellen Identität der Europäischen Kommission, einschließlich Verwendung ihres Logos)19. 19 Das Handbuch zur visuellen Identität der Europäischen Kommission ist auf Anfrage erhältlich. Anfragen bitte per EMail an: [email protected] 17 Die Kommission hat sich verpflichtet, ihre Online-Informationen so vielen Internetbenutzern wie möglich zugänglich zu machen, einschließlich denjenigen mit Sehoder Hörbehinderungen, mit kognitiven oder körperlichen Behinderungen oder denjenigen, die nicht über die neuesten Technologien verfügen. Die Kommission unterstützt die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte 2.0 des World Wide Web Consortiums (W3C). Ausführliche Informationen über die Politik der Kommission im Hinblick auf barrierefreie Informationsangebote finden Sie unter: http://ec.europa.eu/ipg/standards/accessibility/index_en.htm Zur Veröffentlichung im Internet vorgesehene Studien, die im PDF-Format online gestellt werden, sollten den W3C-Richtlinien für barrierefreie PDF-Dokumente entsprechen. Siehe hierzu : http://www.w3.org/WAI/ 4.1. Inhalt 4.1.1. Abschlussbericht der Studie Die endgültige Studie muss mindestens die folgenden Bestandteile umfassen: - eine Kurzfassung von höchstens 200 Wörtern und eine Zusammenfassung von höchstens 6 Seiten, in englischer, französischer und deutscher Sprache; - den folgenden standardisierten Haftungsausschluss: - „Die in dieser/diesem [Bericht/Studie/Artikel/Veröffentlichung...] enthaltenen Informationen und vertretenen Einschätzungen sind dem Verfasser bzw. den Verfassern zuzuschreiben und entsprechen nicht unbedingt der offiziellen Meinung der Kommission und/oder der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA). Die Kommission und/oder die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten, die in dieser Studie enthalten sind. Weder die Kommission noch die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) noch im Namen oder im Auftrag der Kommission oder der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) handelnde Personen können für die Nutzung der darin enthaltenen Informationen haftbar gemacht werden.“ - Die Titelei mit den spezifischen Kennungen, die auf der Titelseite angezeigt werden, wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. - Eine Zusammenfassung von höchstens 6 Seiten, in englischer, französischer und deutscher Sprache (siehe Abschnitt 4.1.2) Datenerhebung einschließlich einer Auswertung der vorhandenen Literatur: Beurteilung und überblicksartige Darstellung der in den 28 EU-Mitgliedstaaten, den europäischen Institutionen und den nationalen/internationalen Sportverbänden und -vereinigungen vorhandenen Forschungsarbeiten, politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften im Bereich der geschlechtsspezifischen Gewalt im Sport. Datenanalyse: Analyse der neu erhobenen Daten, gestützt durch die Auswertung der einschlägigen Literatur. Factsheets. Für jedes der ausgewählten vorbildlichen Verfahren ist ein Factsheet (höchstens eine Seite) zu erstellen und der endgültigen Fassung der Studie als Anhang beizufügen. Die Factsheets müssen knappe und präzise Informationen über die praktische und pragmatische Durchführung der Maßnahmen sowie über Regelungen, Kommunikation und ihre Wirkung enthalten. Des Weiteren müssen - - 18 - sie die im Zuge der Tätigkeiten zu vorbildlichen Verfahren ermittelten Fakten und Daten beinhalten. Vorschläge für künftige Empfehlungen im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt im Sport auf EU-Ebene. Definitionen zentraler Termini und Begriffe, die im Abschlussbericht verwendet werden. 4.1.2. Zur Veröffentlichung geeignete Zusammenfassung Diese Zusammenfassung bietet einen knappen Überblick über die gesamte Studie, wird getrennt von dieser veröffentlicht und sollte daher ohne Heranziehung der Studie eigenständig gelesen werden können und verständlich sein. Sie muss die wesentlichen Fakten der Studie wiedergeben. Ihr Zweck besteht darin, dem Leser einen Bezugsrahmen zu bieten (z. B. im Rahmen der Informationsangebote des EU Bookshop), anhand dessen er entscheiden kann, ob er die gesamte Studie lesen möchte. Die Zusammenfassung informiert über i) Zweck/Motivation/Problemstellung; ii) Methodik/Vorgehensweise/Konzept; iii) Ergebnisse/Erkenntnisse und iv) Schlussfolgerung/Auswirkungen/Empfehlungen der Studie. Die zur Veröffentlichung vorgesehene Zusammenfassung wird in englischer, französischer und deutscher Sprache vorgelegt und enthält folgende Bestandteile: - den folgenden standardisierten Haftungsausschluss: „Die in dieser/diesem [Bericht/Studie/Artikel/Veröffentlichung...] enthaltenen Informationen und vertretenen Einschätzungen sind dem Verfasser bzw. den Verfassern zuzuschreiben und entsprechen nicht unbedingt der offiziellen Meinung der Kommission und/oder der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA). Die Kommission und/oder die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten, die in dieser Studie enthalten sind. Weder die Kommission noch die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) noch im Namen oder im Auftrag der Kommission oder der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) handelnde Personen können für die Nutzung der darin enthaltenen Informationen haftbar gemacht werden.“ - Die Titelei mit den spezifischen Kennungen, die auf der Titelseite angezeigt werden, wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. 4.2. Grafische Anforderungen Die grafischen Anforderungen entnehmen Sie bitte der Vorlage in Anhang 5. Die Titelseite wird vom Auftragnehmer gemäß den in der Vorlage enthaltenen Anleitungen ausgefüllt. Weitere Einzelheiten können Sie unter [email protected] erfragen. 5. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DES ZUSCHLAGS 5.1. Vertrag Der Vertrag wird in Form eines Dienstleistungsvertrags geschlossen. Er beruht auf dem Mustervertrag im Anhang zu dieser Leistungsbeschreibung und wird auf der Grundlage 19 des ausgewählten Angebots, für das die allgemeinen Geschäftsbedingungen des beigefügten Mustervertrags gelten, angepasst und vervollständigt. Der Vertrag wird von bevollmächtigten Vertretern des Auftraggebers und des Bieters unterzeichnet. Im Falle eines gemeinsamen Angebots wird der Vertrag vom federführenden Bieter unterzeichnet, der von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft durch eine schriftliche Vollmacht dazu befugt wurde. 5.2. Keine Verpflichtung zur Auftragsvergabe Die Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens verpflichtet den Auftraggeber nicht zur Auftragsvergabe. Der Auftraggeber ist in keiner Weise an diese Ausschreibung gebunden. Die vertragliche Verpflichtung des Auftraggebers beginnt erst mit Unterzeichnung des Vertrags mit dem Bieter, der den Zuschlag erhalten hat. Der Auftraggeber kann bis zur Vertragsunterzeichnung auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren, ohne dass die Bieter Anspruch auf Entschädigung geltend machen können. Eine entsprechende Entscheidung ist zu begründen und den Bietern mitzuteilen 6. VERÖFFENTLICHUNG Der Auftraggeber behält sich die Rechte an den Berichten sowie an ihrer Vervielfältigung und Veröffentlichung vor. Jedes Dokument, das zur Gänze oder in Teilen auf den Arbeiten beruht, die zur Erfüllung des im Rahmen dieser Ausschreibung vergebenen Vertrags durchgeführt werden, darf nur mit vorherigem schriftlichen Einverständnis des Auftraggebers veröffentlicht werden. 7. RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS Die Bieter sind gehalten, die besonderen Bestimmungen zu den Rechten des geistigen Eigentums (siehe Mustervertrag, Anhang 1), insbesondere die Artikel I.9, I.10 und II.10, aufmerksam zu lesen. Wenn das Ergebnis nicht ausschließlich für die Zwecke des Vertrags erstellt wird, so ist dies im Angebot eindeutig anzugeben. Dabei sind Informationen zum Umfang bereits bestehender Unterlagen, zu deren Quelle sowie zum Zeitpunkt und zur Art und Weise des Erwerbs der Rechte daran bereitzustellen. 8. PLAGIATE Alle im Angebot genannten Zitate und Informationen aus Quellen, an denen Dritte Rechte geltend machen können, müssen unter Angabe der Quelle, des Datums und des Orts, des Urhebers, der Nummer, des vollständigen Titels und gegebenenfalls weiterer Hinweise deutlich gekennzeichnet werden. 9. ANHÄNGE Folgende Unterlagen sind als Anhänge fester Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung: 20 Anhang 1: Muster Dienstleistungsvertrag Anhang 2: Angaben zum Bieter Anhang 3: Preis und Finanzplan Anhang 4: Ehrenwörtliche Erklärung zu den Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts Anhang 5: Standardisierte Word-Vorlage für Studien 21 Ausschlusskriterien und zum
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