Umsatzsteuer Newsletter 13_2015

13 | 2015
KMLZ
UMSATZSTEUER
NEWSLETTER
Strafzuschläge erschweren Selbstanzeigen
Schon ab einem Hinterziehungsbetrag von EUR 25.000 ist
die Wirksamkeit einer Selbstanzeige von der Zahlung eines
Zuschlags abhängig. Zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber
den zu zahlenden Betrag nochmals erhöht. Der Zuschlag
ist nach Ansicht der Finanzverwaltung von jedem einzelnen
Tatbeteiligten in voller Höhe zu begleichen, ein persönli-
Selbstanzeige: Kompensations-
cher Vorteil spielt keine Rolle. Bei der Bemessung des Zuschlags werden zudem Umsatzsteuer und Vorsteuer nicht
verbot und Strafzuschlag
saldiert. Daher ist auch dann, wenn sich umsatzsteuerrechtlich keine Zahllast ergibt, gegebenenfalls eine emp-
1.
Selbstanzeige nur bei Zahlung eines Zuschlags
findliche Strafzahlung zu leisten.
wirksam
Bereits
2011
hat
der
Gesetzgeber
im
Rahmen
des
eingefügt.
rechts zur Folge, dass die Positionen Umsatzsteuer und
Seitdem ist die Wirksamkeit einer Selbstanzeige davon
Vorsteuer grundsätzlich unabhängig voneinander zu be-
abhängig, dass der Steuerpflichtige zusätzlich zu hinterzo-
trachten sind. Steuerstrafrechtlich ist eine Saldierung von
gener Steuer und Zinsen einen Zuschlag an den Fiskus
Umsatzsteuer und hiermit im Zusammenhang stehender
abführt. Dieser Zuschlag hängt von der Höhe des Hinter-
Vorsteuer nicht möglich. Insoweit unterscheidet sich das
ziehungsbetrags ab. Bis EUR 100.000 sind 10 %, zwischen
straf- vom steuerrechtlichen Verfahren, wo im Rahmen von
EUR 100.000 und EUR 1.000.000 sind 15 % und über
Umsatzsteuerdeklarationen
EUR 1.000.000 sind 20 % der hinterzogenen Steuer zusätz-
nung“ von Umsatzsteuer und Vorsteuer erfolgt.
Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes
§ 398a AO
grundsätzlich
eine
„Verrech-
lich zu bezahlen. Der Zuschlag ist nach Auffassung der
Finanzverwaltung von jedem einzelnen Tatbeteiligten in
3.
voller Höhe zu entrichten, auf einen persönlichen Vorteil
Die Anwendung des Kompensationsverbots bei der Ermitt-
Auswirkungen des Kompensationsverbots
kommt es nicht an.
lung des Zuschlags nach § 398a AO kann enorme wirtschaftliche Auswirkungen für Unternehmer haben, die un-
2.
Kompensationsverbot im Rahmen von § 398a AO
richtige Steuererklärungen im Wege einer Selbstanzeige
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2015 ausdrücklich gere-
korrigieren.
gelt, dass das Kompensationsverbot im Rahmen der B e-
Angenommen, ein Unternehmer hat, z. B. aufgrund nicht
messung des Zuschlags nach § 398a AO Anwendung fin-
verbuchter „Schwarzgeschäfte“, innerhalb eines Kalender-
det. Das Kompensationsverbot (auch Vorteilsausgleichs-
jahres inländische Eingangs- und Ausgangsumsätze aus
oder Saldierungsverbot genannt) ist in § 370 Abs. 4 Satz 3
nationalen Lieferungen jeweils in Höhe von EUR 2 Mio.
AO geregelt. Es hat im Bereich des Umsatzsteuerstraf-
nicht erklärt. Berichtigt er diese Umsätze später im Wege
Stand: 16.04.2015 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER
Ansprechpartner: Dr. Daniel Kaiser
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: 089 / 217 50 12 - 62
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einer Selbstanzeige, hat dieser Vorgang rein umsatzsteuer-
6.
Kompensationsverbot bei innergemeinschaftlichen
Erwerben und Reverse-Charge-Umsätzen
rechtlich zunächst keine Auswirkungen. Umsatzsteuer und
Vorsteuer werden in gleicher Höhe nacherklärt und saldiert.
Der BFH hat kürzlich entschieden, dass ein unmittelbarer
Es entsteht im Ergebnis keine Zahllast. Strafrechtlich gilt in
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der bei innerge-
diesem Fall allerdings das Kompensationsverbot. Die zu
meinschaftlichen Erwerben zu deklarierenden Umsatzsteuer
wenig deklarierte Umsatzsteuer (19 % von EUR 2 Mio. =
und dem damit korrespondierenden Vorsteuerabzugsrecht
EUR 380.000) und der in gleicher Höhe unterlassene Vor-
besteht. Das Kompensationsverbot gilt demnach nicht. Der
steuerabzug werden nicht saldiert. Der Unternehmer hat
BGH hat eine solche Ausnahme bislang ausdrücklich noch
Steuern in Höhe von EUR 380.000 hinterzogen.
nicht angenommen. Hieraus resultiert eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit. Folgt man der Auffassung des BFH,
4.
Zuschlag bei Selbstanzeige
liegt aufgrund der Saldierung von Umsatzsteuer und Vor-
Aufgrund einer Selbstanzeige – die die übrigen Wirksam-
steuer schon gar keine Steuerverkürzung vor. Der Unter-
keitserfordernisse des § 371 AO erfüllt – können die Straf-
nehmer müsste nicht berichtigen und der Strafzuschlag
verfolgungsbehörden im Beispielsfall von der Verfolgung der
wäre obsolet. Wendet man hingegen das Kompensations-
Steuerhinterziehung absehen, wenn der Unternehmer den
verbot auch auf innergemeinschaftliche Erwerbe an, müsste
entsprechenden Strafzuschlag zahlt. Vorliegend müsste der
der Unternehmer im obigen Beispiel – hier: Selbstanzeige
Unternehmer
also
bislang nicht erklärter innergemeinschaftlicher Erwerbe in
EUR 57.000 als Zuschlag an das Finanzamt abführen. Der
Höhe von EUR 2 Mio. – einen Zuschlag von EUR 57.000 an
Zuschlag
fällt
15 %
bei
der
der
hinterzogenen
Korrektur
von
Steuer,
Umsatzsteuer-
das Finanzamt abführen, um Straffreiheit zu erlangen. Ne-
Jahreserklärungen, aber nicht mehr bei der Korrektur von
ben innergemeinschaftlichen Erwerben stellt sich die Frage
Umsatzsteuer-Voranmeldungen an.
der Anwendung des Kompensationsverbotes auch bei Reverse-Charge-Umsätzen im Sinne von § 13b UStG. Auch
5.
Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
hier ist die Rechtslage nicht eindeutig.
Nach der Einzelfallrechtsprechung des BGH greift das Kompensationsverbot in den Fällen nicht ein, in welchen es um
7.
Praxishinweis
steuermindernde Gründe geht, die in einem unmittelb aren
Es sprechen gute Gründe dafür, aufgrund des unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem durch die unricht i-
wirtschaftlichen Zusammenhangs bei innergemeinschaftli-
gen Angaben herbeigeführten Verkürzungserfolg stehen.
chen Erwerben und Reverse-Charge-Umsätzen im Sinne
Die Rechtsprechung führt insbesondere deshalb zu Rechts-
von § 13b UStG eine Ausnahme vom Kompensationsverbot
unsicherheiten, weil der BGH eine Ausnahme vom Kompen-
anzunehmen. Eine endgültige Klärung durch die Rechtspre-
sationsverbot im Verhältnis Umsatzsteuer zu Vorsteuer
chung steht jedoch noch aus. Das ist im Rahmen der Erstel-
bislang ablehnt. In der Unternehmenspraxis stellt sich häufig
lung entsprechender Selbstanzeigen im Blick zu behalten.
die Frage, wann ein solcher unmittelbarer wirtschaftlicher
Ebenso sollte im Zweifel aufgrund der nicht eindeutigen
Zusammenhang anzunehmen ist.
Rechtslage stets eine Offenlegung nach § 153 AO erfolgen.
Daher sollte
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