13 | 2015 KMLZ UMSATZSTEUER NEWSLETTER Strafzuschläge erschweren Selbstanzeigen Schon ab einem Hinterziehungsbetrag von EUR 25.000 ist die Wirksamkeit einer Selbstanzeige von der Zahlung eines Zuschlags abhängig. Zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber den zu zahlenden Betrag nochmals erhöht. Der Zuschlag ist nach Ansicht der Finanzverwaltung von jedem einzelnen Tatbeteiligten in voller Höhe zu begleichen, ein persönli- Selbstanzeige: Kompensations- cher Vorteil spielt keine Rolle. Bei der Bemessung des Zuschlags werden zudem Umsatzsteuer und Vorsteuer nicht verbot und Strafzuschlag saldiert. Daher ist auch dann, wenn sich umsatzsteuerrechtlich keine Zahllast ergibt, gegebenenfalls eine emp- 1. Selbstanzeige nur bei Zahlung eines Zuschlags findliche Strafzahlung zu leisten. wirksam Bereits 2011 hat der Gesetzgeber im Rahmen des eingefügt. rechts zur Folge, dass die Positionen Umsatzsteuer und Seitdem ist die Wirksamkeit einer Selbstanzeige davon Vorsteuer grundsätzlich unabhängig voneinander zu be- abhängig, dass der Steuerpflichtige zusätzlich zu hinterzo- trachten sind. Steuerstrafrechtlich ist eine Saldierung von gener Steuer und Zinsen einen Zuschlag an den Fiskus Umsatzsteuer und hiermit im Zusammenhang stehender abführt. Dieser Zuschlag hängt von der Höhe des Hinter- Vorsteuer nicht möglich. Insoweit unterscheidet sich das ziehungsbetrags ab. Bis EUR 100.000 sind 10 %, zwischen straf- vom steuerrechtlichen Verfahren, wo im Rahmen von EUR 100.000 und EUR 1.000.000 sind 15 % und über Umsatzsteuerdeklarationen EUR 1.000.000 sind 20 % der hinterzogenen Steuer zusätz- nung“ von Umsatzsteuer und Vorsteuer erfolgt. Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes § 398a AO grundsätzlich eine „Verrech- lich zu bezahlen. Der Zuschlag ist nach Auffassung der Finanzverwaltung von jedem einzelnen Tatbeteiligten in 3. voller Höhe zu entrichten, auf einen persönlichen Vorteil Die Anwendung des Kompensationsverbots bei der Ermitt- Auswirkungen des Kompensationsverbots kommt es nicht an. lung des Zuschlags nach § 398a AO kann enorme wirtschaftliche Auswirkungen für Unternehmer haben, die un- 2. Kompensationsverbot im Rahmen von § 398a AO richtige Steuererklärungen im Wege einer Selbstanzeige Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2015 ausdrücklich gere- korrigieren. gelt, dass das Kompensationsverbot im Rahmen der B e- Angenommen, ein Unternehmer hat, z. B. aufgrund nicht messung des Zuschlags nach § 398a AO Anwendung fin- verbuchter „Schwarzgeschäfte“, innerhalb eines Kalender- det. Das Kompensationsverbot (auch Vorteilsausgleichs- jahres inländische Eingangs- und Ausgangsumsätze aus oder Saldierungsverbot genannt) ist in § 370 Abs. 4 Satz 3 nationalen Lieferungen jeweils in Höhe von EUR 2 Mio. AO geregelt. Es hat im Bereich des Umsatzsteuerstraf- nicht erklärt. Berichtigt er diese Umsätze später im Wege Stand: 16.04.2015 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Ansprechpartner: Dr. Daniel Kaiser Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Tel.: 089 / 217 50 12 - 62 [email protected] einer Selbstanzeige, hat dieser Vorgang rein umsatzsteuer- 6. Kompensationsverbot bei innergemeinschaftlichen Erwerben und Reverse-Charge-Umsätzen rechtlich zunächst keine Auswirkungen. Umsatzsteuer und Vorsteuer werden in gleicher Höhe nacherklärt und saldiert. Der BFH hat kürzlich entschieden, dass ein unmittelbarer Es entsteht im Ergebnis keine Zahllast. Strafrechtlich gilt in wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der bei innerge- diesem Fall allerdings das Kompensationsverbot. Die zu meinschaftlichen Erwerben zu deklarierenden Umsatzsteuer wenig deklarierte Umsatzsteuer (19 % von EUR 2 Mio. = und dem damit korrespondierenden Vorsteuerabzugsrecht EUR 380.000) und der in gleicher Höhe unterlassene Vor- besteht. Das Kompensationsverbot gilt demnach nicht. Der steuerabzug werden nicht saldiert. Der Unternehmer hat BGH hat eine solche Ausnahme bislang ausdrücklich noch Steuern in Höhe von EUR 380.000 hinterzogen. nicht angenommen. Hieraus resultiert eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit. Folgt man der Auffassung des BFH, 4. Zuschlag bei Selbstanzeige liegt aufgrund der Saldierung von Umsatzsteuer und Vor- Aufgrund einer Selbstanzeige – die die übrigen Wirksam- steuer schon gar keine Steuerverkürzung vor. Der Unter- keitserfordernisse des § 371 AO erfüllt – können die Straf- nehmer müsste nicht berichtigen und der Strafzuschlag verfolgungsbehörden im Beispielsfall von der Verfolgung der wäre obsolet. Wendet man hingegen das Kompensations- Steuerhinterziehung absehen, wenn der Unternehmer den verbot auch auf innergemeinschaftliche Erwerbe an, müsste entsprechenden Strafzuschlag zahlt. Vorliegend müsste der der Unternehmer im obigen Beispiel – hier: Selbstanzeige Unternehmer also bislang nicht erklärter innergemeinschaftlicher Erwerbe in EUR 57.000 als Zuschlag an das Finanzamt abführen. Der Höhe von EUR 2 Mio. – einen Zuschlag von EUR 57.000 an Zuschlag fällt 15 % bei der der hinterzogenen Korrektur von Steuer, Umsatzsteuer- das Finanzamt abführen, um Straffreiheit zu erlangen. Ne- Jahreserklärungen, aber nicht mehr bei der Korrektur von ben innergemeinschaftlichen Erwerben stellt sich die Frage Umsatzsteuer-Voranmeldungen an. der Anwendung des Kompensationsverbotes auch bei Reverse-Charge-Umsätzen im Sinne von § 13b UStG. Auch 5. Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang hier ist die Rechtslage nicht eindeutig. Nach der Einzelfallrechtsprechung des BGH greift das Kompensationsverbot in den Fällen nicht ein, in welchen es um 7. Praxishinweis steuermindernde Gründe geht, die in einem unmittelb aren Es sprechen gute Gründe dafür, aufgrund des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem durch die unricht i- wirtschaftlichen Zusammenhangs bei innergemeinschaftli- gen Angaben herbeigeführten Verkürzungserfolg stehen. chen Erwerben und Reverse-Charge-Umsätzen im Sinne Die Rechtsprechung führt insbesondere deshalb zu Rechts- von § 13b UStG eine Ausnahme vom Kompensationsverbot unsicherheiten, weil der BGH eine Ausnahme vom Kompen- anzunehmen. Eine endgültige Klärung durch die Rechtspre- sationsverbot im Verhältnis Umsatzsteuer zu Vorsteuer chung steht jedoch noch aus. Das ist im Rahmen der Erstel- bislang ablehnt. In der Unternehmenspraxis stellt sich häufig lung entsprechender Selbstanzeigen im Blick zu behalten. die Frage, wann ein solcher unmittelbarer wirtschaftlicher Ebenso sollte im Zweifel aufgrund der nicht eindeutigen Zusammenhang anzunehmen ist. Rechtslage stets eine Offenlegung nach § 153 AO erfolgen. Daher sollte KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Unterer Anger 3 | D-80331 München Tel.: +49 (0) 89 / 217 50 12 – 20 | Fax: +49 (0) 89 / 217 50 12 – 99 | www.kmlz.de | [email protected] Stand: 16.04.2015 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER
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