Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München KOPIE Per E-Mail Regierungen (Poststellen) VOB-Stellen VOL-Stellen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiterin IB3-1512-35-1 Frau Merkel Telefon / - Fax Zimmer 089 2192-2728 / -12728 LAZ67-1.304 München 10.04.2015 E-Mail [email protected] Kommunalaufsicht; Beratung von kommunalen Auftraggebern durch die VOB-/VOL-Stellen Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben Anfragen erhalten, ob bei der Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeugs neben dem Preis auch andere Kriterien in die Wertung der Angebote einbezogen werden können und welchen Einfluss eine Vergabe an den „billigsten“ Anbieter auf die Qualität der Leistung hat. Wir nehmen dies im Anschluss an eine Erörterung mit allen kommunalen Spitzenverbänden zum Anlass, auf folgende Rechtslage bei der Beschaffung von Lieferund Dienstleistungen hinzuweisen: Nach den vergaberechtlichen Vorschriften ist der Zuschlag nicht auf das billigste, sondern auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen (§ 18 Abs. 1 VOL/A, § 21 EG Abs. 1 VOL/A). Neben dem Preis können zusätzliche Kriterien (beispielsweise Qualität, technischer Wert, Zweckmäßigkeit, Kundendienst und technische Hilfe) in die Wertung einbezogen werden Telefon: 089 2192-01 E-Mail: [email protected] Telefax: 089 2192-12225 Internet: www.innenministerium.bayern.de Odeonsplatz 3 80539 München U3, U4, U5, U6, Bus 100 (Odeonspl.) -2- (§ 16 Abs. 7, 8 VOL/A, § 19 EG Abs. 9 VOL/A), sofern diese vorher bekannt gemacht wurden. Bei europaweiten Vergabeverfahren muss neben den vollständigen Wertungskriterien in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen auch deren Gewichtung angegeben werden ( § 19 EG Abs. 8 VOL/A). Welche Wertungskriterien der Vergabe im Einzelfall zugrunde gelegt werden, hängt vom Auftragsgegenstand ab. Die Entscheidung liegt beim Auftraggeber. Auch bei einer Wertung der Angebote nur nach dem Preis ist es dem Auftraggeber möglich, eine Leistung in der von ihm gewünschten Qualität zu erhalten. Er muss die Leistung in der Leistungsbeschreibung eindeutig und erschöpfend beschreiben. Dabei kann er die Qualitätsanforderungen, sofern sie sachlich und auftragsbezogen sind, konkret nach seinen Vorstellungen festlegen. Der Auftraggeber hat aber auch die Möglichkeit (zusätzliche) Qualitätsfaktoren als Wertungskriterien zu bestimmen. Hinweise zur richtigen Gestaltung und Wertung im Vergabeverfahren gibt der Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie „Das wirtschaftlichste Angebot“, der im dortigen Internetangebot (http://www.stmwi.bayern.de/wirtschaft-standort/oeffentlichesauftragswesen/) abrufbar ist. Wir bitten, diese Rechtslage im Rahmen der Beratung der kommunalen Auftraggeber zu berücksichtigen. Für die Ausschreibung von Bauleistungen gelten die obenstehenden Ausführungen entsprechend. Mit freundlichen Grüßen Hofmann Ministerialrat
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