konnex WIRTSCHAFTSPRÜFUNG STEUERBERATUNG R echnungswesen UNTERNEHMENSBERATUNG Klienten-Info 1/15 I n f o r m a t i o n s z e i t s c h r i f t d e r A rt u s G r u p p e • W i e n • B a d e n • S a l z b u rg Editorial Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Freunde von ARTUS! Bei den wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Ereignissen, die bereits im Januar eingetreten sind, verspricht 2015 ein spannendes, möglicherweise herausforderndes Jahr zu werden. Im Folgenden fasse ich, mit Stand Februar 2015, einige wesentliche Ereignisse der letzten Zeit zusammen: n In den letzten sechs Monaten - Halbierung des Ölpreises (Brent von ca. 107 auf aktuell knapp unter 50 US-Dollar) sowie erhebliches Erstarken des Dollar von ca. 1,34 auf ca. 1,12, davon alleine im letzten Monat von ca. 1,22 auf 1,12! n 15. Januar 2015 – Aufgabe des Franken-/EuroMindestwechselkurses von 1,20 und blitzartiger Wertverfall des Euro. n 22. Januar – Entscheidung der EZB, bis zu 60 Milliarden Euro monatlich an Staatsanleihen am Sekundärmarkt zu kaufen. Gleichzeitig gibt es unverändert starke Diskussionen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Thematik „TransferUnion“. n 25. Januar – massive politische Veränderung in Griechenland, wieviel auch immer Syriza von den vollmundigen Wahlversprechen tatsächlich halten kann. n In Österreich laufende Diskussionen und politisches Trommelrühren hinsichtlich der „Verteilungsgerechtigkeit“ des Einkommens und des Vermögens. Das sind also einige der Rahmenbedingungen, unter denen aktuell in Österreich und Europa „Wirtschaft passiert“. Gleichzeitig gibt es, wie auch schon mehrfach in früheren Editorialen zu lesen war, eine gigantisch hohe Abgabenbelastung in Österreich. Das BIP-Wachstum hat sich seit 1960 von über 5% jährlich auf ca. 1% reduziert, in den ersten „Wirtschaftswunderjahren“ von 1955-1960 war das BIPWachstum sogar noch höher. Im selben Zeitraum haben sich die Abgabenquote von unter 29% auf fast 44% und die Sozialquote von unter 17% auf fast 30% verändert. Damit geht eine ständige „Novellierungswut“ des Gesetzgebers und eine Über-Bürokratisierung aller Lebensbereiche einher. Die öffentliche Verwaltung beschäftigte in 2011 ca. 457.000 Menschen, das sind knapp über 10% aller Erwerbstätigen (ca. 4,1–4,2 Mio in 2011–2013). Warum kommt ein Land wie die Schweiz mit einer halb so hohen Quote aus? Dass unter diesen Gegebenheiten die Leistungs fähigkeit unseres Landes als ganzes weiterhin leiden und an Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu anderen Ländern verlieren wird, ist die traurige Folge, trotz des momentanen Glücksfalles schwacher Euro und günstiges Erdöl, die hoffentlich die Exportwirtschaft entsprechend ankurbeln. Ihr Florian Böhm Konzernrechnungslegung 2 Hauptfeststellung 2014 – Wann soll eine Beschwerde eingebracht werden? 2 Umsatzsteuer – wichtige Wahlrechte müssen am Jahresanfang ausgeübt werden! 3 Anzahlungen: Auf zeitgerechte Abfuhr der Umsatzsteuer achten! 4 Gruppenbesteuerung – Änderungen im Zuge des AbgÄG 2014 4/5 Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit 1.1.2015 5/6 Liebhaberei und Vermietung: Eigentumswohnungen sind separat zu überprüfen 6 Der Mini-One-Stop-Shop (MOSS): Zeit zum Einsteigen! 6 Begünstigungen für Jungärzte bei Anstellung von Mitarbeitern 7 Verschärfungen gegen Lohnund Sozialdumping 7 Anerkennungspreis im Rahmen der Suche des WU Alumni Entrepreneurs: Wrapstars ? r e Steu m r o f e R Auch ohne große semantische Überlegungen gibt es Zweifel, ob die eben bekanntgegebene Steuertarifanpassung als Reform, also als größere, planvolle Umgestaltung bestehender Verhältnisse gesehen werden kann. Mit Besorgnis sehen wir den Generalverdacht, unter dem Unternehmer und selbständig Tätige stehen und der zumindest einen wesentlich erhöhten administrativen Aufwand und kostspielige Investitionen erwarten lässt. Entlastungen für Unternehmen und Inhalt Aktuelles Selbständige – und darunter verstehen wir solche administrativer und lohnkostenmäßiger Natur – bleiben also weiterhin Zukunftsmusik. Zu den Details der Steuerreform werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Umsetzung frühest- und bestmöglich informieren. Dazu veranstalten wir am 9. April ab 18.00 Uhr einen Workshop an allen unseren Standorten. Näheres dazu finden Sie auf www.artus.at/veranstaltungen. 8 KONNEX | Informationszeitschrift der Artus Gruppe • Wien • Baden • Salzburg Konzernrechnungslegung Beitrag Konzernrechnungslegung Wolfgang Dibiasi Für den Konzernabschluss nach Unternehmensgesetzbuch ergeben sich durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz folgende nennenswerte Änderungen: n Zu den Befreiungsmöglichkeiten von der Aufstellung eines eigenen Konzernabschluss ist vorgesehen, dass es ausreicht, wenn von ausländischen Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschlüsse im Sinne der EU-Bilanzrichtlinie zum Firmenbuch offengelegt werden. Damit kommt es zu einer wesentlichen Ausweitung bei den anerkannten Abschlüssen aus Drittstaatenländern. n Die Schwellenwerte für die Ausnahme von der Konsolidierung für mittlere Gruppen soll angehoben werden b Nettomethode: Von 17,5 auf 20 MEUR B ilanzsumme, von 35 auf 40 MEUR Umsatzerlöse b Bruttomethode: Von 21 auf 24 MEUR B ilanzsumme, von 42 auf 48 MEUR Umsatzerlöse n Die für die Kapitalkonsolidierung bisher alternativ zulässige Buchwertmethode soll entfallen, somit ist nur noch die Neu bewertungsmethode zulässig n Bei der at-equity-Bilanzierung entfällt die bisher alternativ zulässige „Kapitalanteilsmethode“. Hinweis von Mag. Gerhard Schwab Partner, Steuerberater Sie haben sicher schon die Formulare für die Hauptfeststellung ausgefüllt und an das Finanzamt retourniert. Die Feststellungsbescheide über die neu festgestellten Einheitswerte zum 1.1.2014 werden in 2015 zugestellt werden. Trotz aufrechter Zustellvollmacht kann es sein, dass die Zustellung direkt zu Ihnen erfolgt. Bitte prüfen Sie die Bescheide genau, da diese Folgen bis voraussichtlich 2023 oder 2024 haben werden, und setzen Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung. Wenn die Bescheide Ihrer Meinung nach falsch sind, kann innerhalb eines Monats nach Bescheidzustellung eine Beschwerde dagegen eingebracht werden. Auf Grund der formalen Anforderungen raten wir Ihnen, diese nicht selbst zu verfassen. Wir helfen Ihnen gerne dabei. 2 w w w. a r t u s . a t Neue Berichte für große Kapitalgesellschaften Für große Gesellschaften werden folgende Berichtspflichten neu eingeführt: n Konsolidierter Corporate Governance- Bericht: Börsennotierte Mutterunternehmen sind zu einem konsolidierten Corporate Governance-Bericht verpflichtet. n Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zur Umsetzung von EU-Vorgaben, dies betrifft die mineralgewinnende Industrie und Unternehmen auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern. Offenlegung des Jahresabschlusses Zur Offenlegung sind eine Reihe von einzelnen Vereinfachungen und Klarstellungen bis hin zu einer 50 %-igen Reduktion von Zwangsstrafen für Kleinstkapitalgesellschaften vorgesehen. Hervorzuheben ist als Vereinfachung, dass beispielsweise ausländische Konzernabschlüsse künftig nicht zwingend in deutscher Sprache, sondern auch in einer „in internationalen Finanzkreisen üblichen“ Sprache (z.B. in Englisch) beim Firmenbuch offengelegt werden können. Ausschüttungssperre Die Ausschüttungssperren sollen an die geänderte Rechtslage angepasst werden und aktivierte latente Steuern übernommen werden. von Mag. Managing Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Abschlussprüfung – Bestätigungsvermerk Aufgrund von Vorgaben der EU-Bilanzricht linie sind die Regelungen zum Umfang der Abschlussprüfung und zum Bestätigungsvermerk anzupassen. Im Bestätigungsvermerk sind die Aussagen zum Lagebericht und zum Jahres- bzw. Konzernabschluss voneinander getrennt darzustellen. Der Versagungsvermerk wird durch ein „Negatives Prüfungsurteil“ bzw. die „Nichtabgabe eines Prüfungsurteils“ ersetzt werden. Privatstiftungen Für Privatstiftungen ist vorgesehen, dass die Größenklassen für die Bilanzierung sinngemäß anzuwenden sind, d.h. größenabhängige Erleichterungen greifen. Da Privatstiftungen zumeist als „klein“ einzustufen sind, können diese auf die „klassischen“ Angaben im Lagebericht künftig verzichten. Andererseits wird künftig zusätzlich verlangt werden, dass sämtliche Rechtsgeschäfte von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes mit der Privatstiftung im Lagebericht anzugeben und zu begründen sind und Konzernabschlüsse von Privatstiftungen beim Firmenbuch offenzulegen sind. W Hauptfeststellung 2014 – Wann soll eine Beschwerde eingebracht werden? Die Einheitswertsbescheide zur Hauptfeststellung 2014 werden von der Finanz behörde in den meisten Fällen im Jahr 2015 zugesandt. Unmittelbar aufgrund des Einheitswertbescheides sind keine Zahlungen zu leisten. Der Einheitswertbescheid ist vielmehr ein sogenannter Feststellungsbescheid. Feststellungsbescheide stellen Grundlagenbescheide für andere Verfahren dar. So wird etwa der Einkommensteuerbescheid eines vollpauschalierten Land- und Forstwirtes, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und auch der Grundsteuer bescheid vom Einheitswertbescheid abgeleitet, ebenso werden in den meisten Fällen die Sozialversicherungsbeiträge der Landwirte vom Einheitswert berechnet. Auch für Kirchenbeiträge, Stipendien, Förderungen und einige weitere Aspekte kann der Einheitswert Anknüpfungspunkt sein. Es ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass gegen einen abgeleiteten Bescheid – z.B. Grundsteuerbescheid – nicht mit der Begründung, dass der Einheitswertbescheid falsch sei, wirk- sam Beschwerde eingebracht werden kann. Da die Einheitswertbescheide bis zur nächsten Hauptfeststellung, die voraussichtlich zum 1.1.2023 mit Wirksamkeit ab 1.1.2024 stattfindet, möglicherweise aber auch länger gültig sind, ist eine Kontrolle des Einheitswertbescheides dringend anzuraten. Regionalwirtschaftliche und betriebliche Verhältnisse Einheitswertbescheide werden für wirtschaftliche Einheiten (z.B. landwirtschaftlicher Betrieb, Forstbetrieb, Gärtnerei), die ein und demselben Eigentümer bzw. denselben Eigentümern gehören, festgestellt. Dieser Grundsatz wird nur bei Ehegatten durchbrochen, sofern eine gemeinsame Bewirtschaftung stattfindet. Informationszeitschrift der Artus Gruppe • Wien • Baden • Salzburg | KONNEX Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird zusätzlich noch die Bodenklimazahl des Betriebes angegeben. Außerdem werden Angaben über die regionalwirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse, sowie die Zu- und Abschläge für die Betriebsgröße am Bescheid abgedruckt. Mit welcher Genauigkeit die Angaben am Bescheid erfolgen, steht derzeit noch nicht fest, da bis dato noch keine Einheitswertbescheide ergangen sind. Regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Richtbetriebes Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die regionalwirtschaftlichen Verhältnisse (regionale Lage, Vermarktungsverhältnisse sowie Entfernung zwischen Wirtschaftshof und zentralem Ort) sowie die betrieblichen Verhältnisse (Aufschließung des Wirtschaftshofes, Größe der Feldstücke, Hangneigung, Entfernung der Feldstücke zum Wirtschaftshof und Sonderverhältnisse) immer vom Richtbetrieb in der jeweiligen Ortschaft und nicht vom jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb, für den der Einheitswert festgestellt wurde, ermittelt werden. Es ist daher erforderlich, die Daten des Richtbetriebes (die jedenfalls beim Finanzamt vorhanden sind) – gegebenenfalls nach Rückfrage beim Finanzamt, sofern nicht alle erforderlichen Angaben am Bescheid abgedruckt sind – mit den eigenen Daten zu vergleichen. Immer dann, wenn die Abweichung 5 % übersteigt, ist eine Beschwerde sinnvoll. Zustellungsdatum am Bescheid notieren! Wenn der Bescheid nicht stimmt, kann eine sogenannte Beschwerde eingebracht werden. Für die Rechtmäßigkeit einer Beschwerde sind bestimmte formale Erfordernisse einzuhalten. Eines davon ist, dass Beschwerden innerhalb eines Monats ab Zustellung des Einheitswertbescheides zu erheben sind. In der Praxis ist es deshalb empfehlenswert, das Zustellungsdatum am Bescheid zu notieren. Die Monatsfrist ist in begründeten Fällen verlängerbar. Die Beschwerde muss bei dem Finanzamt eingebracht werden, das den Be- scheid erlassen hat. Jede Beschwerde muss den Bescheid (mit der Einheitswertaktenzahl) bezeichnen, der angefochten wird. Außerdem müssen die Punkte, die angefochten werden, benannt werden. Weiters sind die beantragten Änderungen anzugeben. Die Beschwerde muss zudem eine Begründung enthalten. Fehlt einer dieser Punkte, so muss die Finanzbehörde ein Mängelbehebungsverfahren durchführen. Ist eine Beschwerde zulässig, rechtzeitig und formgerecht, so hat das Finanzamt inhaltlich zu entscheiden. Die Entscheidung ist als Beschwerdevorentscheidung bekanntzugeben. Falls der Landwirt mit der Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden ist, kann er einen Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht einbringen. Der Vorlageantrag ist schriftlich dem Finanzamt zu übermitteln, das die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Alternativ dazu kann die Beschwerde auch beim zuständigen Bundesfinanzgericht eingebracht werden. Das Bundesfinanzgericht entscheidet W dann mittels Erkenntnis bzw. Beschluss. Umsatzsteuer – wichtige Wahlrechte müssen am Jahresanfang ausgeübt werden! Wer von der Ist-Besteuerung zum System der Soll-Besteuerung wechseln möchte, auf die Kleinunternehmerregelung verzichten will oder freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum anstrebt, sollte auf die entsprechenden Fristen im neuen Jahr achten. Wechsel zwischen Soll- und Ist-Besteuerung Bei der sogenannten Istbesteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf jenes Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde, also dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen ist. Auch für den Vorsteuerabzug ist – abge sehen von wenigen Ausnahmen – die Bezahlung der Rechnung maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bzw. jenen der Rechnungslegung kommt es – im Gegensatz zur Sollbesteuerung – hier nicht an. Um von der Ist-Besteuerung zum System der Soll-Besteuerung wechseln zu können, ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) beim Finanzamt einzubringen ist. Im Regelfall ist der Antrag daher bis zum 15.3. (bei monatlichen UVAs) bzw. bis zum 15.5. (bei quartalsweiser UVA-Abgabe) an das Finanzamt zu übermitteln. Die Rückkehr zur Ist-Besteuerung ist zwar nicht genehmigungspflichtig, muss aber ebenfalls zu Jahresbeginn erfolgen. Hinweis von Mag. Falko Schmid Prokurist, Steuerberater Bei den Überlegungen betreffend die A usübung der entsprechenden Wahl rechte stehen wir für Sie gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung erfordert fristgerechten Widerruf Kleinunternehmer sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und deren Umsatzgrenze € 30.000 netto jährlich nicht überschreitet. Dabei kommt es auf den Gesamtumsatz eines Jahres an, wobei der Umsatz aus verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten (z.B. Gewerbebetrieb, Vermietung und Land- und Forstwirtschaft) zusammenzurechnen ist. Konsequenz ist, dass Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen, aber andererseits keine Möglich- keit haben, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen. Auf diese sogenannte Kleinunternehmer regelung kann mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Allerdings kann diese Optionserklärung erst frühestens nach 5 Jahren widerrufen werden. Dieser Widerruf hat spätestens zum Ablauf des ersten Kalendermonats jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem der Widerruf gelten soll. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Wahl, die UVAs monatlich abzugeben, muss mit erstem Kalendermonat erfolgen Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter € 100.000, sind die Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA- Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes an das Finanzamt übermittelt wird. W w w w. a r t u s . a t 3 KONNEX | Informationszeitschrift der Artus Gruppe • Wien • Baden • Salzburg Anzahlungen: Auf zeitgerechte Abfuhr der Umsatzsteuer achten! Wenn Sie als Unternehmer Anzahlungen für zukünftige, umsatzsteuerpflichtige Leistungen erhalten, müssen Sie die in der Anzahlung enthaltene Umsatzsteuer bereits bei Zahlungseingang an das Finanzamt abführen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie eine Rechnung über die Anzahlung gelegt haben oder nicht. Bei größeren Projekten werden vom Auftraggeber oft Vorauszahlungen geleistet. Dabei handelt es sich um Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen. Obwohl noch keine umsatzsteuerliche Leistung erbracht wurde, entsteht bei Anzahlungen die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Anzahlung vereinnahmt worden ist. Die Ausstellung einer Anzahlungsrechnung ist dafür somit nicht Voraussetzung. Allerdings unterliegen nur die tatsächlich vereinnahmten Entgelte der Umsatzsteuer: Ist in der Anzahlungsrechnung ein höherer Betrag als der tatsächlich vereinnahmte ausgewiesen, wird nur die Umsatzsteuer aus der tatsächlichen Zahlung geschuldet. Es ist jedoch darauf zu achten, dass in der Rechnung die Bezeichnung „Anzahlungsrechnung“ eindeutig darauf hinweist, dass es sich um Beitrag von Mag. Lukas Maukner Prokurist, Steuerberater Bisherige Rechtslage Nach der Rechtslage bis zur Geltung des AbgÄG 2014 durften gemäß § 9 Abs. 2 KStG neben unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind, Mitglieder einer Gruppe im Sinne des § 9 KStG sein. Einzige Restriktion im Hinblick auf letztgenannte Körperschaften war, dass diese ausschließlich mit einem unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglied oder dem Gruppenträger zu mehr als 50% finanziell verbunden sind. Einschränkungen durch das AbgÄG 2014 Nur mehr jene Körperschaften kommen als ausländische Gruppenmitglieder in Frage, die in einem EU-Mitgliedstaat 4 w w w. a r t u s . a t eine solche handelt, andernfalls wird die Umsatzsteuer in voller Höhe aufgrund des Ausweises in der Rechnung geschuldet. Diese Regelungen gelten sowohl für Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch für bilanzierende Unternehmen. Rechnungsmerkmale Auch Anzahlungsrechnungen müssen die 11 Rechnungsmerkmale des Umsatzsteuergesetzes enthalten. Zusätzlich sind in der Rechnung folgende Punkte anzuführen: n Angabe des (vereinbarten) voraussichtlichen Zeitpunkts oder Zeitraums der Leistung oder Hinweis, dass zum Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung noch keine Vereinbarungen getroffen wurden. n Anstelle des Entgeltes und des darauf entfallenden Steuerbetrages tritt das vor Ausführung der Leistung vereinnahmte Hinweis von Mag. Stephan Klingenberg Prokurist, Steuerberater Sorgen Sie vor, dass bei zu erhaltenden Anzahlungen die Umsatzsteuerschuld erst mit dem Einlangen der Zahlung entsteht, indem die Vorschreibung eindeutig als Anzahlungsrechnung bezeichnet wird. Ermöglichen Sie Ihren Kunden den Vorsteuerabzug, indem alle erforderlichen Rechnungsmerkmale auf der Anzahlungsrechnung enthalten sind. Auf unserer Homepage www.artus.at finden Sie unter „Tipps & Infos“ zahlreiche Rechnungsmuster zum Download und Details zu den Rechnungsmerkmalen. oder angeforderte (Teil-)Entgelt sowie der darauf entfallende Steuerbetrag. n Klare Bezeichnung der Rechnung als Anzahlungsrechnung oder Teilzahlungsrechnung. Der Unternehmer, der die Anzahlung geleistet hat, kann – sofern eine ordnungsgemäß ausgestellte Anzahlungsrechnung vorliegt – die Vorsteuer für die tatsächlich geleistete W Anzahlung geltend machen. Gruppenbesteuerung – Änderungen im Zuge des AbgÄG 2014 Teil 1: Gruppenmitgliedschaft NEU oder in einem Staat, mit dem „umfassende Amtshilfe“ besteht, ansässig sind. „Umfassende Amtshilfe“? Unter diesem Begriff ist jede Amtshilfe zu verstehen, die es ermöglicht, die richtige Besteuerung sicherzustellen. Diese besteht grundsätzlich mit allen Mitgliedstaaten der EU aufgrund der sogenannten „Amtshilfericht linie“ (RL 2011/16/EU des Rates v. 15.2.2011). Im Hinblick auf Drittstaaten kann sich diese aus unterschiedlichen Rechtsquellen ableiten: n Einerseits liegt diese dann vor, wenn mit dem in Frage kommenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde, welches eine dem Art. 26 Abs. 1 OECD-MA nachgebildete „große Auskunftsklausel“ enthält. Diese „große“ Auskunftsklausel enthält den Informationsaustausch nicht nur zur Durchführung des Abkommens, sondern auch zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts der Vertragsstaaten. n Daneben kann eine umfassende Amtshilfe auch durch die Existenz eines speziellen Abkommens über den Austausch in Steuersachen (Tax Information Exchange Agreements, TIEA), die Österreich mit bestimmten Ländern vereinbart hat, gewährleistet werden. n Schließlich stellt auch das überarbeitete OECD-Amtshilfeabkommen in Steuersachen („OECD-AHA“) eine umfassende Amtshilfe sicher. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu erwähnen, dass Österreich neben zahlreichen anderen Staaten die für eine Anwendung erforderlichen Ratifikationsschritte noch nicht gesetzt hat. Diese Neuregelung ist mit 1.3.2014 in Kraft getreten (§ 9 Abs. 2 iVm § 26c Z 45 lit. a KStG) und hat weitreichende Folgen: Informationszeitschrift der Artus Gruppe • Wien • Baden • Salzburg | KONNEX Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit 1.1.2015 Die Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurden nun moderner und übersichtlicher gestaltet. Sie treten mit 1.1.2015 in Kraft und gelten auch für bereits bestehende Altgesellschaften. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz GesbR) wurde bereits im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) von 1811 geregelt und ist eine weitverbreitete Gesellschaftsform. Sie entsteht immer dann, wenn sich Personen unter Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft oder von Vermögensgegenständen zusammenschließen, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen. So treten GesbRs in der Landwirtschaft, als Klein- und Mittelbetriebe, Zusammenschlüsse von Freiberuflern, aber auch in Form von Gemeinschaften zu karitativen Zwecken oder Unternehmen von Eheleuten auf. In diese Gesetzesform werden auch Arbeitsgemeinschaften (ARGEs) eingereiht. Die Regelungen wurden mit dem kürzlich vom Nationalrat beschlossenen „GesbR- Reformgesetz“ moderner und übersichtlicher gestaltet, wobei sie sich an den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) über die Offene Gesellschaft (OG) orientieren. Ab diesem Zeitpunkt können ausländische Körperschaften, die die oben angeführte Voraussetzung nicht erfüllen, nicht mehr in eine österreichische Gruppe im Sinne des § 9 KStG aufgenommen werden. Welche Auswirkungen hat dies auf bestehende ausländische Gruppenmitglieder? Es gilt in diesem Zusammenhang folgende Übergangsregelung: n Bereits bestehende Gruppenmitglieder, die die Voraussetzung nicht erfüllen, scheiden mit 1.1.2015 aus der Gruppe ex lege aus. Sie bleiben daher bis zum 31.12.2014 Gruppenmitglieder und dem Gruppenergebnis werden Verluste aus dem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2014 endet, letztmalig zugerechnet. n Des Weiteren bewirkt dieses gesetzlich erzwungene frühzeitige Ausscheiden aus der Gruppe keine Rückabwicklung aufgrund der Nichterfüllung der gesetzlich geforderten dreijährigen Mindestdauer der Gruppenzugehörigkeit. n Nach Ausscheiden aus der Gruppe sind die bis dahin zugerechneten Verluste in Sie treten mit 1.1.2015 in Kraft und gelten – abgesehen von Opting-Out-Möglichkeiten – auch für bereits bestehende Altgesellschaften. Rechtsnatur der GesbR Die GesbR, die mittels formlosen Vertrags gegründet wird, hat weiterhin keine eigene Rechtspersönlichkeit, daher kann sie selbst nicht klagen oder geklagt werden. Es ist nicht möglich, eine GesbR ins Firmenbuch oder ins Grundbuch eintragen zu lassen. Sie besitzt auch kein eigenes Vermögen, das heißt, alles was zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann nur den Gesellschaftern persönlich zugerechnet werden und in deren Eigentum stehen. Speziell bei unternehmenstragenden GesbRs tritt die Gesellschaft aber auch nach außen hin auf und kann dazu einen eigenen Namen führen. Für solche unternehmerisch tätigen Gesellschaften sehen die neuen Bestimmungen spezifische Regelungen vor, um Vertragspartnern der GesbR Rechtssicherheit zu gewährlei- drei aufeinanderfolgenden Jahren je zu einem Drittel nachzuversteuern. Die 75%ige Verrechnungsgrenze gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 lit. b KStG idF AbgÄG 2014 kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung. Ausblick und Hinweis Die Anknüpfung der Zulässigkeit der Mitgliedschaft ausländischer Körperschaften in einer Gruppe im Sinne des § 9 KStG an das Bestehen einer „umfassenden Amtshilfe“ wird vom Gesetzgeber mit einer verbesserten Vollzugs- und Kontrollmöglichkeit der Finanzverwaltung begründet. Betrachtet man dies jedoch aus dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes, so muss man dieser Regelung durchaus kritisch begegnen. Zur Erhöhung der Planungssicherheit in Gruppen hat das Bundesministerium für Finanzen mit 24.9.2014 eine Liste jener Staaten und Territorien aufgelistet, mit denen Vereinbarungen zur umfassenden Amtshilfe bestehen. Diese ist auf https:// findok.bmf.gv.at unter dem Suchbegriff „Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen“ einsehbar. W Hinweis von Mag. Lukas Maukner Prokurist, Steuerberater ACHTUNG! Ist bei Überschreiten der Umsatzgrenze in Höhe von € 700.000,– die GesbR zwingend in eine Offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) umzuwandeln und als solche ins Firmenbuch einzutragen, liegt nach herrschender Lehre ein Zusammenschluss im Sinne des Art. IV UmgrStG vor. Bei dieser „Umwandlung“ findet nämlich eine tatsächliche Vermögensübertragung vom Miteigentum der Gesellschafter in das Gesamthandeigentum der OG/KG statt, auch wenn es dabei zu keiner inhaltlichen Änderung der Beteiligungen oder der Beteiligten kommt. Für nähere Informationen zu diesem Thema stehen wir selbstverständlich gerne zu Ihrer Verfügung. sten, wie etwa hinsichtlich der Gültigkeit von Vertretungshandlungen seitens eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters der GesbR. Austritts- und Kündigungsrecht eines Gesellschafters Die gesetzlichen Regeln sind wie bisher gegenüber Gesellschaftervereinbarungen weitestgehend nachrangig, das heißt, die Parteien eines GesbR-Gesellschaftsvertrags können das Gesellschaftsverhältnis nach eigenem Ermessen gestalten. Es gibt nun jedoch auch zwingend anwendbare Regelungen, wie etwa das nicht abdingbare Austritts- und Kündigungsrecht eines Gesellschafters oder die zwingenden Kontrollrechte der nichtgeschäftsführenden Gesellschafter. Gesellschafter Die Gesellschafter haften wie bisher unbeschränkt und gemeinsam für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten. Neu verankert wurde, dass kein Gesellschafter ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft betreiben darf. Für die Gewinnverteilung sieht das Gesetz eine Verteilung im Verhältnis der Kapitalanteile vor, wobei nun bei der Gewinnzuweisung der Umfang der tatsächlichen Mitwirkung des Gesellschafters zu berücksichtigen ist. Gesellschafter können durch Mehrheitsbeschluss zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet werden. Geschäftsführung Bisher sah das ABGB Gesamtgeschäftsführung aller Gesellschafter mit Mehrstimmigkeitsprinzip vor. Nunmehr kann im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung an einen w w w. a r t u s . a t 5 KONNEX | Informationszeitschrift der Artus Gruppe • Wien • Baden • Salzburg einzelnen oder an mehrere Gesellschafter übertragen werden. Die übrigen Gesellschafter sind dann von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so kann dennoch jeder einzelne Geschäftsführer gewöhnliche Geschäfte alleine abschließen; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter, so muss dieses Geschäft unterbleiben. Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen aber stets der Zustimmung aller Gesellschafter. Vorsicht bei Überschreiten von Umsatzgrenzen Wird ein gewerbliches Unternehmen in Form einer GesbR betrieben, so ist zu beachten, dass bei Überschreiten von bestimmten Umsatzgrenzen die GesbR zwingend in eine Offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) u m g e w a n d e l t u n d a l s solche ins Firmenbuch eingeW tragen werden muss. Liebhaberei und Vermietung: Eigentumswohnungen sind separat zu überprüfen Für die Beurteilung, ob vermietete Objekte (z.B. Eigentumswohnungen), die an verschiedene Personen vermietet sind, eine Einkunftsquelle darstellen oder ob Liebhaberei vorliegt, muss jedes einzelne Objekt separat überprüft werden, selbst wenn die Wohnungen im gleichen Haus gelegen sind. Die Finanzverwaltung prüft bei bestimmten Einkünften, ob die Absicht und die Möglichkeit bestehen, mit dieser Tätigkeit einen Gesamtgewinn zu erzielen. Dabei wird unterschieden zwischen: n Tätigkeiten, die durch die objektiv nachvollziehbare Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn zu erzielen und bei denen von vornherein vermutet wird, dass eine Einkunftsquelle vorliegt, wie etwa Handelsbetriebe oder Dienstleistungsbetriebe, und n Tätigkeiten, für welche die Vermutung gilt, dass es sich um Liebhaberei handelt. Die Vermietung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen durch Private wird von der Finanzverwaltung unter bestimmten Umständen als Liebhaberei eingestuft, weshalb ein aus der Vermietung resultierender Verlust von Beginn an steuerlich unbeachtlich ist. Um diese sogenannte Liebhabereivermutung zu entkräften und damit die Verluste abzugsfähig werden, muss in ei- ner Gewinnprognose glaubhaft gemacht werden, dass mit der Vermietung nach 20 Jahren ein Gesamtgewinn erwirtschaftet wird. Einkünfte aus einzelnen Wohnungsvermietungen nicht zusammenrechnen! Werden mehrere Eigentumswohnungen vermietet, dann wäre es naheliegend, für die Ermittlung des Gesamtgewinns und für die Beurteilung, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, alle Einkünfte aus den einzelnen Wohnungsvermietungen zusammenzurechnen. Dadurch würden sich „bessere“ Vermietungen mit „schlechteren“ ausgleichen. Dieser Möglichkeit wird jedoch von der Rechtsprechung eine Absage erteilt. So entschied erst kürzlich das Bundesfinanz gericht, dass bei der Beurteilung von Bestandobjekten auf ihre Eigenschaft als Einkunftsquellen im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für jedes Mietobjekt gesondert zu untersuchen ist, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt insbesondere für verschiedene, wenn auch in einem Haus gelegene Eigentumswohnungen, wenn diese an unterschiedliche Personen vermietet werden. Nur wenn mehrere Wohnungen an einen einzigen Mieter vermietet werden, kann auch von einer einzigen Einkunftsquelle gesprochen werden. W Der Mini-One-Stop-Shop (MOSS): Zeit zum Einsteigen! Seit dem 1.1.2015 ist bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronischen Dienstleistungen der nationale Umsatzsteuersatz des Landes, in dem der Privatkunde die Leistung empfängt, anzuwenden. Durch Nutzung des MOSS k önnen Sie sich das Leben leichter machen. Beitrag von Mag. Philipp Steiner Steuerberatung Seit Jahresbeginn gelten für Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronischen Dienstleistungen, die von einem Unternehmer an einen Nichtunternehmer innerhalb der EU erbracht werden, neue Bestimmungen für die Ermittlung des Leistungsortes. Bis zum 31.12.2014 wurden die Leistungen als am Ort des leistenden Unternehmens erbracht angesehen. Die neue Regelung sieht nun eine Änderung hin zum Empfängerort vor. Leistungsortvermutungen Da die Bestimmung des Empfängerortes aufwendig sein kann, gibt es aus Vereinfachungsgründen Leistungsortvermutungen. Der Ort des Empfängers wir dort vermutet, wo sich z.B. der Festnetzanschluss, die IPAdresse, der Ländercode der SIM-Karte, 6 w w w. a r t u s . a t Bankdetails oder die Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers befinden. Als Folge davon hat der Unternehmer den Umsatzsteuersatz des jeweiligen Landes anzuwenden, sowie eine Reihe von Registrierungen, Meldungen, Erklärungen und Zahlungen abzuwickeln, und das mit jedem Mitgliedsstaat, in dem er leistet. Eine Plattform für alle EU-Mitgliedsländer Um Unternehmen beim erheblichen Mehraufwand, der in diesem Zusammenhang entstehen wird, zu unterstützen, wurde mit dem Mini-One-Stop-Shop (MOSS) eine Plattform eingeführt, mit der es möglich ist, umsatzsteuerliche Verpflichtungen in mehreren Ländern zentral abzuwickeln. Nimmt man die Sonderregelung des MOSS in Anspruch, ersetzt diese die jeweiligen Meldungen und Registrierungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten. Das System sieht eine quartalsmäßige Meldung der Umsätze vor, die spätestens am 20. Tag des Folgemonats erbracht werden muss. Jahreserklärungen sind keine abzugeben. In Fällen von Berichtigungen ist die zugrundeliegende Erklärung zu korrigieren. Nullmeldungen sind ebenfalls zwingend vorgesehen. Auch die Überweisung der Zahllast erfolgt über MOSS. Hierzu bekommt der Steuerpflichtige eine eigene Kontonummer zugewiesen. Die Aufteilung der Zahlungsbeträge auf die jeweiligen Länder erfolgt über das System. Der Ansässigkeitsstaat, über den die Zahlung abgewickelt wird, bekommt 30% (spä- Informationszeitschrift der Artus Gruppe • Wien • Baden • Salzburg | KONNEX Begünstigungen für Jungärzte bei Anstellung von Mitarbeitern Für Jungärzte, die eine Praxis eröffnen, bestehen aufgrund des NeugründungsFörderungsgesetzes (NEUFÖG) interessante Förderungsmöglichkeiten, wenn sie Mitarbeiter beschäftigen. Unter gewissen Voraussetzungen steht eine Befreiung von bestimmten lohnabhängigen Abgaben, insbesondere vom Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (kurz DB), für einen Zeitraum von 12 Monaten zu. Seit dem Jahr 2012 beträgt der Beobachtungszeitraum, in dem die erforderlichen Voraussetzungen erbracht werden können, 36 Monate. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die meisten neu gegründeten Betriebe nicht gleich in den ersten Monaten Mitarbeiter beschäftigen. Die Frist für den 12-monatigen Begünstigungszeitraum beginnt daher erst mit der Beschäftigung des ersten Mitarbeiters zu laufen. Die Bestimmung ist jedoch insofern einschränkend, als die Geltendmachung der Begünstigung zwar im ersten Jahr der Neugründung von der Anzahl der Mitarbeiter unabhängig ist, ab dem zweiten Jahr die Begünstigung jedoch nur mehr für die ersten drei beschäftigten Mitarbeiter zusteht. Beispiel Ein Betrieb wird am 1.1.2015 neu gegründet. Der erste Mitarbeiter wird ab 1.4.2015 in der Ordination beschäftigt. Ab 1.6.2015 werden zwei weitere und ab 1.9.2015 ein weiterer Mitarbeiter beschäftigt. Der 36-monatige Beobachtungszeitraum läuft ab 1.1.2015 bis zum 31.12.2017. Die höchstens zwölf Kalendermonate umfassende Zeitspanne für die tatsächliche Inanspruchnahme beginnt mit dem Monat zu laufen, in dem der erste Dienstnehmer beschäftigt wird, somit mit April 2015. Damit steht die begünstigende Regelung von April 2015 bis Ende März 2016 zu. Für den Zeitraum von 12 Kalendermonaten ab der Neugründung, somit bis 31.12.2015, steht die Begünstigung für alle Mitarbeiter zu, die in diesem Zeitraum neu beschäftigt werden. Es erfolgt daher keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter. Die Begünstigung kann bis Ende Dezember 2015 für alle vier Mitarbeiter in Anspruch genommen werden. Ab Jänner 2016 wird die Tipp von Mag. Sabine Loibl Prokuristin, Steuerberaterin Für die Inanspruchnahme des Neugründungsförderungsgesetzes (NEUFÖG) müssen vorab formelle Anforderungen erfüllt sein: Dies ist einerseits eine kostenlose Beratung über die Neugründung bei der jeweiligen Berufsvertretung, andererseits müssen vorgeschriebene Formulare ausgefüllt werden. Diese sind vor der Inanspruchnahme zu den Akten zu legen (Finanzamt für die Befreiung vom DB) oder der jeweiligen Behörde (z.B. Gebiets krankenkasse) vorzulegen. Begünstigung auf die seit der Neugründung chronologisch ersten drei eingestellten Mitarbeiter beschränkt. Somit kann die Begünstigung für den im April 2015 beschäftigten Mitarbeiter und für die zwei im Juni 2015 beschäftigen Mitarbeiter für die vollen 12 Monate in Anspruch genommen werden. Für den im September beschäftigten vierten Mitarbeiter steht die Begünstigung ab 1.1.2016 aufgrund der Überschreitung der Einschränkung der Begünstigung auf drei Mitarbeiter nicht W mehr zu. Stephan Klingenberg – Lukas Maukner: Übergabe der fachlichen Leitung des Konnex ter 15%) als Vergütung abgegolten. Die Sonderbestimmungen des MOSS gelten nur für die Umsatzsteuer. Vorsteuererstattungen sind weiterhin nach dem Erstattungsverfahren durchzuführen. Für die Nutzung der MOSS-Plattform ist ein Antrag im Staat der Ansässigkeit (MSI Staat) zu stellen (in Österreich ist dies über FinanzOnline möglich). Ist der Leistungserbringer in keinem EU Land ansässig, kann er den Staat, in dem er den Antrag stellt, frei wählen. Die Inanspruchnahme des Systems kann mit dem ersten Tag des auf die Antragsabgabe folgenden Quartals erfolgen. Bei erstmaliger Leistungserbringung ist es auch möglich, den Antrag erst am 10. Tag des Folgemonats zu erbringen. Conclusio: Der Mini-One-Stop-Shop ist in Zeiten von zunehmenden Verpflichtungen der Steuerpflichtigen eine willkommene Serviceleistung der Finanzverwaltung. Schön zu sehen, dass sich der Gesetzgeber zu neuen Vorschriften auch administrative Entlastungen für den Steuerpflichtigen einfallen lässt. W Ab dem Konnex 2/2015 wird dieser unter der Federführung von Lukas Maukner produziert werden. Nach 7 Jahren fachlicher Leitung unserer Klienten- Informationszeitschrift bedanke ich mich sehr herzlich beim gesamten ARTUS-Team für die engagierte Mitarbeit und die Unterstützung bei dieser spannenden und herausfordernden Aufgabe. Ich bin überzeugt, dass Lukas Maukner mit seiner Kompetenz und Energie eine Bereicherung für dieses Medium darstellt und Sie exzellent mit wertvollen Informa tionen versorgen wird. Ihr Stephan Klingenberg Hinweis Verschärfungen gegen Lohn- und Sozialdumping Die derzeit vermehrten Kontrollprüfungen bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Mindeststandards bei der Entlohnung von Dienstnehmern fordern Ihrerseits eine Überprüfung sämtlicher Entgeltbestandteile an Ihre Dienstnehmer. Bei Verletzungen gegen das Lohn- und Sozialdumpinggesetz drohen empfindliche Strafen sowie ein Strafbescheid. Dieser ermöglicht auch zivilrechtliche Nachforderungen seitens des Dienstnehmers. Eine Verjährung der Schuld tritt erst nach Bezahlung des Entgeltes ein. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage. Gerne stehen wir Ihnen natürlich auch für eine ausführliche Beratung zur Verfügung. w w w. a r t u s . a t 7 KONNEX | Informationszeitschrift der Artus Gruppe • Wien • Baden • Salzburg Anerkennungspreis im Rahmen der Suche des WU Alumni Entrepreneurs: Wrapstars In dieser Ausgabe unseres Konnex stellen wir den zweiten Gewinner des Anerkennungspreises im Zuge der Suche nach dem WU-Alumni-Entrepreneur 2014 vor: Wrapstars Mag. Wolfgang Dibiasi ARTUS Gründerservice „Ziehen Sie Ihre Schuhe an, wir helfen Ihnen Laufen“ Copyright Wrapstars Copyright Nima Kazem ARTUS beschäftigt sich in einem Schwerpunkt mit der Betreuung von Start-ups und Jungunternehmern. Dabei liegt unser Fokus neben Fragen der Unternehmensgründung, optimaler Rechtsform und steuerlicher Fragen auch auf laufendem Rechnungswesen samt Verfolgung der Planabweichungen und Diskussionen über Maßnahmen zur Erreichung des Businessplans. Nähere Informationen zu unserem Gründerservice finden Sie auf unserer Homepage http://www.artus.at/unternehmensplanung-gruendung. Von Links: David Weber, Matthias Kroisz, Marko Ertl Für die zwei Studenten Marko Ertl und Matthias Kroisz begann alles im Sommer 2011 mit einem Trainingsprogramm. Die beiden verstanden schnell, dass ihre Körper in zehn Jahren aus dem bestehen würden, was sie heute essen. Da man jedoch im Alltag nicht so einfach an „g’scheites“ Essen kommt, stand ihre Mission schnell fest: die Menschheit zu retten, und das Wrap für Wrap. Ihr Ehrenkodex dabei lautet: 1 Liebe es oder lass es. Verkaufe kein Essen, das du nicht geil findest. 2 Die Großmutter-Regel. Verwende nie Zutaten, die deine Großmutter nicht essen würde. 3 Go with the flow. Verwende die am besten schmeckenden Zutaten der Saison. 4R.E.S.P.E.C.T. Verwende nur mit Respekt behandelte Zutaten – Respekt für Umwelt, Tiere und Menschen. 5 No bullshit. Sorge für maximale Trans parenz und brutale Ehrlichkeit jedem gegenüber. Mit ihrer mobilen Küche fahren sie seither je- den Tag einen anderen Standort an und versorgen Universitäten, Bürogebäude, Events oder andere Locations mit „gscheitem“ Essen. Sogenannten GUFIEs (gestresste, urbane Foodies) soll damit eine attraktive Alternative zu Kantine und Imbiss geboten werden. Gelingen soll das mit aufwändig zubereiteten Wraps im Burritostyle, vegetarisch oder mit langsam gegarten Bio Fleischspezialitäten, täglich frisch gemachten Salsas und hausgemachten Saucen „nach Geheimrezept“. Regionale, saisonale Zutaten und abwechslungsreiche Rezepte stehen im Vordergrund. Alternative und selbstgemachte Getränke runden das Angebot ab. Mit Wiens erstem Food Truck gelten die Gründer als offizielle Botschafter der Jamie Oliver‘s Food Revolution, welche die Vorteile von Fast Food mit Qualitäts-, Gesundheits- und Nachhaltigkeitsansprüchen verbindet und einen positiven Einfluss auf die Ernährungsgewohnheiten hat. Selbst in ihrer Freizeit engagieren sie sich für besseres Essen für alle, vor allem bei Kindern an Schulen. Wrapstars Weitere Informationen finden Sie unter: www.wrapstars.at Ambassadors des Food Revolution Days http://www.foodrevolutionday.com Kontaktdaten: Mama’s Boys GmbH A-1100 Wien | Popovweg 8 [email protected] | +43 664 247 32 63 Unsere Beratung Im Rahmen des Beratungsgespräches haben Marko Ertl, Wrapstars, und Wolfgang Dibiasi, ARTUS, verschiedene steuerliche und organisatorische Aspekte der Unternehmensführung erörtert. Unter anderem wurden Fragen über den effektivsten Aufbau und Organisationsgrad im Rechnungswesen im Hinblick auf wesentliche Elemente der Unternehmenssteuerung besprochen. Über den Entrepreneurwettbewerb Der „WU Alumni Entrepreneur des Jahres“ ist eine Auszeichnung des WU Alumni Clubs, die alljährlich vergeben wird. Um bei diesem Wettbewerb mitmachen zu können, muss mindesten eine/r der Gründer/innen Absolvent/in der WU sein. Außerdem muss der Gründer bzw. die Gründerin aktuell die Verantwortung für das Unternehmen tragen und Anteile daran halten. Entscheidend ist auch, dass das Unternehmen nicht älter als fünf Jahre ist. Impressum: Herausgeber: Mag. Florian Böhm, Mag. Wolfgang Dibiasi, Mag. Wolfgang Schmid, Mag. Gerhard Schwab Medieninhaber: ARTUS Steuerberatung Holding GmbH, 1010 Wien, Seilerstätte 22 Fachliche Leitung: Mag. Stephan Klingenberg ARTUS Wien: T: +43(0)1 / 5137900-0, F: -5, E: [email protected] ARTUS Baden: T: +43(0)2252 / 204-0, F: -5, E: [email protected] ARTUS Salzburg: T: +43(0)662 / 851287-0, F: -5, E: [email protected] www.artus.at, www.artus.at/blog, Erscheinungsweise: viermal pro Jahr Layout: www.manfredfuerst.at, Druck: LINO-Drucksorten, Fotos: fotolia.com, www.fayer.at, Lucia Badrov Haftungsausschluss: Es wird darauf hingewiesen, dass alle Ausgaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und einewHaftung oder der Autoren ausgeschlossen ist. w w. a r des t u s .Herausgebers at WIRTSCHAFTSPRÜFUNG STEUERBERATUNG R echnungswesen UNTERNEHMENSBERATUNG
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