Ausgabe 1/15

konnex
WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
STEUERBERATUNG
R echnungswesen
UNTERNEHMENSBERATUNG
Klienten-Info
1/15
I n f o r m a t i o n s z e i t s c h r i f t d e r A rt u s G r u p p e • W i e n • B a d e n • S a l z b u rg
Editorial
Sehr geehrte
Damen und Herren!
Liebe Freunde
von ARTUS!
Bei den wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen
Ereignissen, die bereits im Januar eingetreten sind,
verspricht 2015 ein spannendes, möglicherweise herausforderndes Jahr zu werden. Im Folgenden fasse
ich, mit Stand Februar 2015, einige wesentliche Ereignisse der letzten Zeit zusammen:
n In den letzten sechs Monaten - Halbierung des Ölpreises (Brent von ca. 107 auf aktuell knapp unter
50 US-Dollar) sowie erhebliches Erstarken des
Dollar von ca. 1,34 auf ca. 1,12, davon alleine im
letzten Monat von ca. 1,22 auf 1,12!
n 15. Januar 2015 – Aufgabe des Franken-/EuroMindestwechselkurses von 1,20 und blitzartiger
Wertverfall des Euro.
n 22. Januar – Entscheidung der EZB, bis zu 60 Milliarden Euro monatlich an Staatsanleihen am Sekundärmarkt zu kaufen. Gleichzeitig gibt es unverändert starke Diskussionen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Thematik „TransferUnion“.
n 25. Januar – massive politische Veränderung in
Griechenland, wieviel auch immer Syriza von den
vollmundigen Wahlversprechen tatsächlich halten
kann.
n In Österreich laufende Diskussionen und politisches Trommelrühren hinsichtlich der „Verteilungsgerechtigkeit“ des Einkommens und des
Vermögens.
Das sind also einige der Rahmenbedingungen, unter
denen aktuell in Österreich und Europa „Wirtschaft
passiert“. Gleichzeitig gibt es, wie auch schon mehrfach in früheren Editorialen zu lesen war, eine gigantisch hohe Abgabenbelastung in Österreich.
Das BIP-Wachstum hat sich seit 1960 von über 5%
jährlich auf ca. 1% reduziert, in den ersten „Wirtschaftswunderjahren“ von 1955-1960 war das BIPWachstum sogar noch höher. Im selben Zeitraum haben sich die Abgabenquote von unter 29% auf fast
44% und die Sozialquote von unter 17% auf fast 30%
verändert. Damit geht eine ständige „Novellierungswut“ des Gesetzgebers und eine Über-Bürokratisierung aller Lebensbereiche einher. Die öffentliche Verwaltung beschäftigte in 2011 ca. 457.000 Menschen,
das sind knapp über 10% aller Erwerbstätigen (ca.
4,1–4,2 Mio in 2011–2013). Warum kommt ein Land
wie die Schweiz mit einer halb so hohen Quote aus?
Dass unter diesen Gegebenheiten die Leistungs­
fähigkeit unseres Landes als ganzes weiterhin leiden
und an Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu anderen Ländern verlieren wird, ist die traurige Folge,
trotz des momentanen Glücksfalles schwacher Euro
und günstiges Erdöl, die hoffentlich die Exportwirtschaft entsprechend ankurbeln.
Ihr Florian Böhm
Konzernrechnungslegung 2
Hauptfeststellung 2014 –
Wann soll eine Beschwerde
eingebracht werden? 2
Umsatzsteuer – wichtige
Wahlrechte müssen am
Jahresanfang ausgeübt werden! 3
Anzahlungen: Auf zeitgerechte
Abfuhr der Umsatzsteuer achten! 4
Gruppenbesteuerung –
Änderungen im Zuge
des AbgÄG 2014 4/5
Reform der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts
mit 1.1.2015 5/6
Liebhaberei und Vermietung:
Eigentumswohnungen sind
separat zu überprüfen 6
Der Mini-One-Stop-Shop (MOSS):
Zeit zum Einsteigen! 6
Begünstigungen für Jungärzte
bei Anstellung von Mitarbeitern 7
Verschärfungen gegen Lohnund Sozialdumping 7
Anerkennungspreis im Rahmen
der Suche des WU Alumni
Entrepreneurs: Wrapstars ?
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Steu m
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Auch ohne große semantische Überlegungen gibt es Zweifel, ob die
eben bekanntgegebene Steuertarifanpassung als Reform, also als
­größere, planvolle Umgestaltung bestehender Verhältnisse gesehen
werden kann. Mit Besorgnis sehen wir den Generalverdacht, unter
dem Unternehmer und selbständig Tätige stehen und der zumindest
einen wesentlich erhöhten administrativen Aufwand und kostspielige
Investitionen erwarten lässt. Entlastungen für Unternehmen und
Inhalt
Aktuelles
Selbständige – und darunter verstehen wir solche administrativer und
lohnkostenmäßiger Natur – bleiben also weiterhin Zukunftsmusik.
Zu den Details der Steuerreform werden wir Sie im Rahmen der
­gesetzlichen Umsetzung frühest- und bestmöglich informieren.
Dazu veranstalten wir am 9. April ab 18.00 Uhr einen Workshop
an allen unseren Standorten. Näheres dazu finden Sie auf­
www.artus.at/veranstaltungen.
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KONNEX | Informationszeitschrift der Artus Gruppe • Wien • Baden • Salzburg
Konzernrechnungslegung
Beitrag
Konzernrechnungslegung
Wolfgang Dibiasi
Für den Konzernabschluss nach Unternehmensgesetzbuch ergeben sich durch das
Rechnungslegungsänderungsgesetz folgende nennenswerte Änderungen:
n Zu den Befreiungsmöglichkeiten von der
Aufstellung eines eigenen Konzernabschluss ist vorgesehen, dass es ausreicht,
wenn von ausländischen Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschlüsse im
Sinne der EU-Bilanzrichtlinie zum Firmenbuch offengelegt werden. Damit kommt
es zu einer wesentlichen Ausweitung bei
den anerkannten Abschlüssen aus Drittstaatenländern.
n Die Schwellenwerte für die Ausnahme von
der Konsolidierung für mittlere Gruppen
soll angehoben werden
b Nettomethode: Von 17,5 auf 20 MEUR
­B ilanzsumme, von 35 auf 40 MEUR
­Umsatzerlöse
b Bruttomethode: Von 21 auf 24 MEUR
­B ilanzsumme, von 42 auf 48 MEUR
­Umsatzerlöse
n Die für die Kapitalkonsolidierung bisher
­alternativ zulässige Buchwertmethode soll
entfallen, somit ist nur noch die Neu­
bewertungsmethode zulässig
n Bei der at-equity-Bilanzierung entfällt die
bisher alternativ zulässige „Kapitalanteilsmethode“.
Hinweis
von Mag.
Gerhard Schwab
Partner, Steuerberater
Sie haben sicher schon die Formulare für die
Hauptfeststellung ausgefüllt und an das
­Finanzamt retourniert. Die Feststellungsbescheide über die neu festgestellten Einheitswerte zum 1.1.2014 werden in 2015 zugestellt werden. Trotz aufrechter Zustellvollmacht kann es sein, dass die Zustellung direkt zu Ihnen erfolgt. Bitte prüfen Sie die
Bescheide genau, da diese Folgen bis voraussichtlich 2023 oder 2024 haben werden,
und setzen Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung. Wenn die Bescheide Ihrer Meinung nach falsch sind, kann innerhalb eines
Monats nach Bescheidzustellung eine Beschwerde dagegen eingebracht werden. Auf
Grund der formalen Anforderungen raten
wir Ihnen, diese nicht selbst zu verfassen.
Wir helfen Ihnen gerne dabei.
2
w w w. a r t u s . a t
Neue Berichte für
große Kapitalgesellschaften
Für große Gesellschaften werden folgende
Berichtspflichten neu eingeführt:
n Konsolidierter Corporate Governance-­
Bericht: Börsennotierte Mutterunternehmen sind zu einem konsolidierten Corporate Governance-Bericht verpflichtet.
n Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zur Umsetzung von EU-Vorgaben, dies
betrifft die mineralgewinnende Industrie
und Unternehmen auf dem Gebiet des
Holzeinschlags in Primärwäldern.
Offenlegung des Jahresabschlusses
Zur Offenlegung sind eine Reihe von einzelnen Vereinfachungen und Klarstellungen bis
hin zu einer 50 %-igen Reduktion von
Zwangsstrafen für Kleinstkapitalgesellschaften vorgesehen. Hervorzuheben ist als Vereinfachung, dass beispielsweise ausländische
Konzernabschlüsse künftig nicht zwingend in
deutscher Sprache, sondern auch in einer „in
internationalen Finanzkreisen üblichen“ Sprache (z.B. in Englisch) beim Firmenbuch offengelegt werden können.
Ausschüttungssperre
Die Ausschüttungssperren sollen an die geänderte Rechtslage angepasst werden und aktivierte latente Steuern übernommen werden.
von Mag.
Managing Partner,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Abschlussprüfung –
Bestätigungsvermerk
Aufgrund von Vorgaben der EU-Bilanzricht­
linie sind die Regelungen zum Umfang der
Abschlussprüfung und zum Bestätigungsvermerk anzupassen.
Im Bestätigungsvermerk sind die Aussagen zum
Lagebericht und zum Jahres- bzw. Konzernabschluss voneinander getrennt darzustellen.
Der Versagungsvermerk wird durch ein „Negatives Prüfungsurteil“ bzw. die „Nichtabgabe eines Prüfungsurteils“ ersetzt werden.
Privatstiftungen
Für Privatstiftungen ist vorgesehen, dass die
Größenklassen für die Bilanzierung sinngemäß anzuwenden sind, d.h. größenabhängige Erleichterungen greifen. Da Privatstiftungen zumeist als „klein“ einzustufen sind, können diese auf die „klassischen“ Angaben im
Lagebericht künftig verzichten. Andererseits
wird künftig zusätzlich verlangt werden, dass
sämtliche Rechtsgeschäfte von Mitgliedern
des Stiftungsvorstandes mit der Privatstiftung
im Lagebericht anzugeben und zu begründen
sind und Konzernabschlüsse von Privatstiftungen beim Firmenbuch offenzulegen sind. W
Hauptfeststellung 2014 – Wann soll
eine Beschwerde eingebracht werden?
Die Einheitswertsbescheide zur Hauptfeststellung 2014 werden von der Finanz­
behörde in den meisten Fällen im Jahr 2015 zugesandt. Unmittelbar aufgrund des
Einheitswertbescheides sind keine Zahlungen zu leisten. Der Einheitswertbescheid
ist vielmehr ein sogenannter Feststellungsbescheid.
Feststellungsbescheide stellen Grundlagenbescheide für andere Verfahren dar. So wird
etwa der Einkommensteuerbescheid eines
vollpauschalierten Land- und Forstwirtes, die
Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben und auch der Grundsteuer­
bescheid vom Einheitswertbescheid abgeleitet, ebenso werden in den meisten Fällen die
­Sozialversicherungsbeiträge der Landwirte
vom Einheitswert berechnet. Auch für
­Kirchenbeiträge, Stipendien, Förderungen
und einige weitere Aspekte kann der Einheitswert Anknüpfungspunkt sein. Es ist in
diesem Zusammenhang wichtig, dass gegen
einen abgeleiteten Bescheid – z.B. Grundsteuerbescheid – nicht mit der Begründung,
dass der Einheitswertbescheid falsch sei, wirk-
sam Beschwerde eingebracht werden kann.
Da die Einheitswertbescheide bis zur nächsten Hauptfeststellung, die voraussichtlich
zum 1.1.2023 mit Wirksamkeit ab 1.1.2024
stattfindet, möglicherweise aber auch länger
gültig sind, ist eine Kontrolle des Einheitswertbescheides dringend anzuraten.
Regionalwirtschaftliche und
betriebliche Verhältnisse
Einheitswertbescheide werden für wirtschaftliche Einheiten (z.B. landwirtschaftlicher Betrieb,
Forstbetrieb, Gärtnerei), die ein und demselben Eigentümer bzw. denselben Eigentümern
gehören, festgestellt. Dieser Grundsatz wird
nur bei Ehegatten durchbrochen, sofern eine
gemeinsame Bewirtschaftung stattfindet.
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Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird zusätzlich noch die Bodenklimazahl des Betriebes angegeben. Außerdem werden Angaben über die regionalwirtschaftlichen und
betrieblichen Verhältnisse, sowie die Zu- und
Abschläge für die Betriebsgröße am Bescheid abgedruckt. Mit welcher Genauigkeit
die Angaben am Bescheid erfolgen, steht
derzeit noch nicht fest, da bis dato noch keine Einheitswertbescheide ergangen sind.
Regionalwirtschaftliche
Verhältnisse des Richtbetriebes
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass
die regionalwirtschaftlichen Verhältnisse (regionale Lage, Vermarktungsverhältnisse sowie
Entfernung zwischen Wirtschaftshof und zentralem Ort) sowie die betrieblichen Verhältnisse (Aufschließung des Wirtschaftshofes, Größe der Feldstücke, Hangneigung, Entfernung
der Feldstücke zum Wirtschaftshof und Sonderverhältnisse) immer vom Richtbetrieb in
der jeweiligen Ortschaft und nicht vom jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb, für den der
Einheitswert festgestellt wurde, ermittelt werden. Es ist daher erforderlich, die Daten des
Richtbetriebes (die jedenfalls beim Finanzamt
vorhanden sind) – gegebenenfalls nach Rückfrage beim Finanzamt, sofern nicht alle erforderlichen Angaben am Bescheid abgedruckt
sind – mit den eigenen Daten zu vergleichen.
Immer dann, wenn die Abweichung 5 % übersteigt, ist eine Beschwerde sinnvoll.
Zustellungsdatum am
Bescheid notieren!
Wenn der Bescheid nicht stimmt, kann eine
sogenannte Beschwerde eingebracht werden.
Für die Rechtmäßigkeit einer Beschwerde
sind bestimmte formale Erfordernisse einzuhalten. Eines davon ist, dass Beschwerden innerhalb eines Monats ab Zustellung des Einheitswertbescheides zu erheben sind. In der
Praxis ist es deshalb empfehlenswert, das Zustellungsdatum am Bescheid zu notieren. Die
Monatsfrist ist in begründeten Fällen verlängerbar. Die Beschwerde muss bei dem
­Finanzamt eingebracht werden, das den Be-
scheid erlassen hat. Jede Beschwerde muss
den Bescheid (mit der Einheitswertaktenzahl)
bezeichnen, der angefochten wird. Außerdem
müssen die Punkte, die angefochten werden,
benannt werden. Weiters sind die beantragten Änderungen anzugeben. Die Beschwerde
muss zudem eine Begründung enthalten.
Fehlt einer dieser Punkte, so muss die Finanzbehörde ein Mängelbehebungsverfahren
durchführen.
Ist eine Beschwerde zulässig, rechtzeitig und
formgerecht, so hat das Finanzamt inhaltlich
zu entscheiden. Die Entscheidung ist als Beschwerdevorentscheidung bekanntzugeben.
Falls der Landwirt mit der Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden ist, kann er einen Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht
einbringen. Der Vorlageantrag ist schriftlich
dem Finanzamt zu übermitteln, das die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Alternativ dazu kann die Beschwerde auch beim
zuständigen Bundesfinanzgericht eingebracht
werden. Das Bundesfinanzgericht entscheidet
W
dann mittels Erkenntnis bzw. Beschluss.
Umsatzsteuer – wichtige Wahlrechte
müssen am Jahresanfang ausgeübt werden!
Wer von der Ist-Besteuerung zum System der Soll-Besteuerung wechseln möchte,
auf die Kleinunternehmerregelung verzichten will oder freiwillig die monatsweise
UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum anstrebt, sollte auf die entsprechenden
Fristen im neuen Jahr achten.
Wechsel zwischen Soll- und
Ist-Besteuerung
Bei der sogenannten Istbesteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf
­jenes Kalendermonats, in dem das Entgelt
vereinnahmt wurde, also dem leistenden
Unternehmer tatsächlich zugeflossen ist.
Auch für den Vorsteuerabzug ist – abge­
sehen von wenigen Ausnahmen – die
­Bezahlung der Rechnung maßgeblich. Auf
den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung
bzw. jenen der Rechnungslegung kommt es
– im Gegensatz zur Sollbesteuerung – hier
nicht an.
Um von der Ist-Besteuerung zum System
der Soll-Besteuerung wechseln zu können,
ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) beim Finanzamt einzubringen
ist. Im Regelfall ist der Antrag daher bis zum
15.3. (bei monatlichen UVAs) bzw. bis zum
15.5. (bei quartalsweiser UVA-Abgabe) an
das ­Finanzamt zu übermitteln. Die Rückkehr
zur Ist-Besteuerung ist zwar nicht genehmigungspflichtig, muss aber ebenfalls zu
­Jahresbeginn erfolgen.
Hinweis
von Mag.
Falko Schmid
Prokurist, Steuerberater
Bei den Überlegungen betreffend die
­A usübung der entsprechenden Wahl­
rechte stehen wir für Sie gerne mit Rat
und Tat zur Verfügung.
Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung erfordert fristgerechten
Widerruf
Kleinunternehmer sind Unternehmer, die ihren
Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und
deren Umsatzgrenze € 30.000 netto jährlich
nicht überschreitet. Dabei kommt es auf den
Gesamtumsatz eines Jahres an, wobei der
Umsatz aus verschiedenen unternehmerischen
Tätigkeiten (z.B. Gewerbebetrieb, Vermietung
und Land- und Forstwirtschaft) zusammenzurechnen ist. Konsequenz ist, dass Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen, aber andererseits keine Möglich-
keit haben, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen.
Auf diese sogenannte Kleinunternehmer­
regelung kann mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden.
Allerdings kann diese Optionserklärung erst
frühestens nach 5 Jahren widerrufen werden.
Dieser Widerruf hat spätestens zum Ablauf
des ersten Kalendermonats jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem der Widerruf gelten soll. Andernfalls bleiben die Umsätze
weiterhin umsatzsteuerpflichtig.
Wahl, die UVAs monatlich
abzugeben, muss mit
erstem Kalendermonat erfolgen
Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
(UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter € 100.000, sind die Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich
einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-­
Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten ­Kalendermonat eines
Veranlagungszeit­raumes an das Finanzamt
übermittelt wird.
W
w w w. a r t u s . a t
3
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Anzahlungen: Auf zeitgerechte
Abfuhr der Umsatzsteuer achten!
Wenn Sie als Unternehmer Anzahlungen für zukünftige, umsatzsteuerpflichtige
Leistungen erhalten, müssen Sie die in der Anzahlung enthaltene Umsatzsteuer
bereits bei Zahlungseingang an das Finanzamt abführen. Dies gilt unabhängig davon,
ob Sie eine Rechnung über die Anzahlung gelegt haben oder nicht.
Bei größeren Projekten werden vom Auftraggeber oft Vorauszahlungen geleistet.
Dabei handelt es sich um Zahlungen für
noch nicht erbrachte Leistungen. Obwohl
noch keine umsatzsteuerliche Leistung erbracht wurde, entsteht bei Anzahlungen die
Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Anzahlung vereinnahmt worden ist. Die Ausstellung einer
Anzahlungsrechnung ist dafür somit nicht
Voraussetzung.
Allerdings unterliegen nur die tatsächlich
vereinnahmten Entgelte der Umsatzsteuer:
Ist in der Anzahlungsrechnung ein höherer
Betrag als der tatsächlich vereinnahmte ausgewiesen, wird nur die Umsatzsteuer aus der
tatsächlichen Zahlung geschuldet. Es ist jedoch darauf zu achten, dass in der Rechnung
die Bezeichnung „Anzahlungsrechnung“
eindeutig darauf hinweist, dass es sich um
Beitrag
von Mag.
Lukas Maukner
Prokurist, Steuerberater
Bisherige Rechtslage
Nach der Rechtslage bis zur Geltung des
AbgÄG 2014 durften gemäß § 9 Abs. 2
KStG neben unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die mit einer
inländischen Kapitalgesellschaft oder
­Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
vergleichbar sind, Mitglieder einer Gruppe im Sinne des § 9 KStG sein. Einzige
­Restriktion im Hinblick auf letztgenannte
Körperschaften war, dass diese ausschließlich mit einem unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglied oder dem Gruppenträger zu mehr als 50% finanziell verbunden sind.
Einschränkungen durch
das AbgÄG 2014
Nur mehr jene Körperschaften kommen
als ausländische Gruppenmitglieder in
Frage, die in einem EU-Mitgliedstaat
4
w w w. a r t u s . a t
eine solche handelt, andernfalls wird die
Umsatzsteuer in voller Höhe aufgrund des
Ausweises in der Rechnung geschuldet.
Diese Regelungen gelten sowohl für Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch für bilanzierende Unternehmen.
Rechnungsmerkmale
Auch Anzahlungsrechnungen müssen die
11 Rechnungsmerkmale des Umsatzsteuergesetzes enthalten. Zusätzlich sind in der
Rechnung folgende Punkte anzuführen:
n Angabe des (vereinbarten) voraussichtlichen Zeitpunkts oder Zeitraums der Leistung oder Hinweis, dass zum Zeitpunkt
oder Zeitraum der Leistung noch keine
Vereinbarungen getroffen wurden.
n Anstelle des Entgeltes und des darauf
­entfallenden Steuerbetrages tritt das vor
Ausführung der Leistung vereinnahmte
Hinweis
von Mag.
Stephan Klingenberg
Prokurist, Steuerberater
Sorgen Sie vor, dass bei zu erhaltenden Anzahlungen die Umsatzsteuerschuld erst mit
dem Einlangen der Zahlung entsteht, indem
die Vorschreibung eindeutig als Anzahlungsrechnung bezeichnet wird. Ermöglichen Sie
Ihren Kunden den Vorsteuerabzug, indem alle erforderlichen Rechnungsmerkmale auf der
Anzahlungsrechnung enthalten sind. Auf unserer Homepage www.artus.at finden Sie
unter „Tipps & Infos“ zahlreiche Rechnungsmuster zum Download und Details zu den
Rechnungsmerkmalen.
oder angeforderte (Teil-)Entgelt sowie
der ­darauf entfallende Steuerbetrag.
n Klare Bezeichnung der Rechnung als
­Anzahlungsrechnung oder Teilzahlungsrechnung.
Der Unternehmer, der die Anzahlung geleistet hat, kann – sofern eine ordnungsgemäß
ausgestellte Anzahlungsrechnung vorliegt –
die Vorsteuer für die tatsächlich geleistete
W
Anzahlung geltend machen.
Gruppenbesteuerung – Änderungen
im Zuge des AbgÄG 2014
Teil 1: Gruppenmitgliedschaft NEU
oder in ­einem Staat, mit dem „umfassende Amtshilfe“ ­besteht, ansässig sind.
„Umfassende Amtshilfe“? Unter diesem
­Begriff ist jede Amtshilfe zu verstehen, die
es ermöglicht, die richtige Besteuerung
­sicherzustellen. Diese besteht grundsätzlich mit ­allen Mitgliedstaaten der EU aufgrund der sogenannten „Amtshilfericht­
linie“ (RL 2011/16/EU des Rates v.
15.2.2011). Im ­Hinblick auf Drittstaaten
kann sich diese aus unterschiedlichen
Rechtsquellen ableiten:
n Einerseits liegt diese dann vor, wenn
mit dem in Frage kommenden Staat ein
Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde, welches eine dem
Art. 26 Abs. 1 OECD-MA nachgebildete „große Auskunftsklausel“ enthält.
Diese „große“ Auskunftsklausel enthält
den Informationsaustausch nicht nur
zur Durchführung des Abkommens,
sondern auch zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts der Vertragsstaaten.
n Daneben kann eine umfassende Amtshilfe auch durch die Existenz eines speziellen Abkommens über den Austausch in Steuersachen (Tax Information
Exchange Agreements, TIEA), die
Österreich mit bestimmten Ländern
vereinbart hat, gewährleistet werden.
n Schließlich stellt auch das überarbeitete OECD-Amtshilfeabkommen in Steuersachen („OECD-AHA“) eine umfassende Amtshilfe sicher. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu erwähnen,
dass Österreich neben zahlreichen anderen Staaten die für eine Anwendung
erforderlichen Ratifikationsschritte
noch nicht gesetzt hat.
Diese Neuregelung ist mit 1.3.2014 in
Kraft getreten (§ 9 Abs. 2 iVm § 26c Z 45
lit. a KStG) und hat weitreichende Folgen:
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Reform der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts mit 1.1.2015
Die Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurden nun moderner und übersichtlicher gestaltet. Sie treten mit 1.1.2015 in Kraft und gelten auch für bereits bestehende Altgesellschaften.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz GesbR) wurde bereits im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) von 1811 geregelt
und ist eine weitverbreitete Gesellschaftsform.
Sie entsteht immer dann, wenn sich Personen
unter Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft
oder von Vermögensgegenständen zusammenschließen, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen.
So treten GesbRs in der Landwirtschaft, als
Klein- und Mittelbetriebe, Zusammenschlüsse
von Freiberuflern, aber auch in Form von Gemeinschaften zu karitativen Zwecken oder Unternehmen von Eheleuten auf. In diese Gesetzesform werden auch Arbeitsgemeinschaften
(ARGEs) eingereiht.
Die Regelungen wurden mit dem kürzlich vom Nationalrat beschlossenen „GesbR-­
Reformgesetz“ moderner und übersichtlicher
gestaltet, wobei sie sich an den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)
über die Offene Gesellschaft (OG) orientieren.
Ab diesem Zeitpunkt können ausländische
Körperschaften, die die oben angeführte
Voraussetzung nicht erfüllen, nicht mehr in
eine österreichische Gruppe im Sinne des
§ 9 KStG aufgenommen werden.
Welche Auswirkungen hat dies
auf bestehende ausländische
Gruppenmitglieder?
Es gilt in diesem Zusammenhang folgende
Übergangsregelung:
n Bereits bestehende Gruppenmitglieder, die die Voraussetzung nicht erfüllen, scheiden mit 1.1.2015 aus der
Gruppe ex lege aus. Sie bleiben daher
bis zum 31.12.2014 Gruppenmitglieder
und dem Gruppenergebnis werden
Verluste aus dem Wirtschaftsjahr, das
im Kalenderjahr 2014 endet, letztmalig
zugerechnet.
n Des Weiteren bewirkt dieses gesetzlich
erzwungene frühzeitige Ausscheiden
aus der Gruppe keine Rückabwicklung
aufgrund der Nichterfüllung der gesetzlich geforderten dreijährigen Mindestdauer der Gruppenzugehörigkeit.
n Nach Ausscheiden aus der Gruppe sind
die bis dahin zugerechneten Verluste in
Sie treten mit 1.1.2015 in Kraft und ­gelten –
abgesehen von Opting-Out-­Möglichkeiten –
auch für bereits bestehende Altgesellschaften.
Rechtsnatur der GesbR
Die GesbR, die mittels formlosen Vertrags gegründet wird, hat weiterhin keine eigene
Rechtspersönlichkeit, daher kann sie selbst
nicht klagen oder geklagt werden. Es ist nicht
möglich, eine GesbR ins Firmenbuch oder ins
Grundbuch eintragen zu lassen. Sie besitzt
auch kein eigenes Vermögen, das heißt, alles
was zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann
nur den Gesellschaftern persönlich zugerechnet werden und in deren Eigentum stehen.
Speziell bei unternehmenstragenden GesbRs
tritt die Gesellschaft aber auch nach außen hin
auf und kann dazu einen eigenen Namen führen. Für solche unternehmerisch tätigen
­Gesellschaften sehen die neuen Bestimmungen
spezifische Regelungen vor, um Vertragspartnern der GesbR Rechtssicherheit zu gewährlei-
drei aufeinanderfolgenden Jahren je zu
einem Drittel nachzuversteuern. Die
75%ige Verrechnungsgrenze gemäß §
8 Abs. 4 Z 2 lit. b KStG idF AbgÄG
2014 kommt in diesem Zusammenhang
nicht zur Anwendung.
Ausblick und Hinweis
Die Anknüpfung der Zulässigkeit der Mitgliedschaft ausländischer Körperschaften
in einer Gruppe im Sinne des § 9 KStG an
das Bestehen einer „umfassenden Amtshilfe“ wird vom Gesetzgeber mit einer
verbesserten Vollzugs- und Kontrollmöglichkeit der Finanzverwaltung begründet.
Betrachtet man dies jedoch aus dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes, so muss
man dieser Regelung durchaus kritisch begegnen.
Zur Erhöhung der Planungssicherheit in
Gruppen hat das Bundesministerium für
­Finanzen mit 24.9.2014 eine Liste jener
Staaten und Territorien aufgelistet, mit
­denen Vereinbarungen zur umfassenden
Amtshilfe bestehen. Diese ist auf https://­
findok.bmf.gv.at unter dem Suchbegriff
„Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen“ einsehbar.
W
Hinweis
von Mag.
Lukas Maukner
Prokurist, Steuerberater
ACHTUNG!
Ist bei Überschreiten der Umsatzgrenze in
Höhe von € 700.000,– die GesbR zwingend
in eine Offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) umzuwandeln und
als solche ins Firmenbuch einzutragen, liegt
nach herrschender Lehre ein Zusammenschluss im Sinne des Art. IV UmgrStG vor.
Bei dieser „Umwandlung“ findet nämlich eine tatsächliche Vermögensübertragung
vom Miteigentum der Gesellschafter in das
Gesamthandeigentum der OG/KG statt,
auch wenn es dabei zu keiner inhaltlichen
Änderung der Beteiligungen oder der Beteiligten kommt. Für nähere Informationen
zu diesem Thema stehen wir selbstverständlich gerne zu Ihrer Verfügung.
sten, wie etwa hinsichtlich der Gültigkeit von
Vertretungshandlungen seitens eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters der GesbR.
Austritts- und Kündigungsrecht
eines Gesellschafters
Die gesetzlichen Regeln sind wie bisher gegenüber Gesellschaftervereinbarungen weitestgehend nachrangig, das heißt, die Parteien eines GesbR-Gesellschaftsvertrags können
das Gesellschaftsverhältnis nach eigenem
­Ermessen gestalten. Es gibt nun jedoch auch
zwingend anwendbare Regelungen, wie etwa
das nicht abdingbare Austritts- und Kündigungsrecht eines Gesellschafters oder die
zwingenden Kontrollrechte der nichtgeschäftsführenden Gesellschafter.
Gesellschafter
Die Gesellschafter haften wie bisher unbeschränkt und gemeinsam für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten. Neu verankert wurde, dass kein Gesellschafter ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft betreiben
darf. Für die Gewinnverteilung sieht das Gesetz eine Verteilung im Verhältnis der Kapitalanteile vor, wobei nun bei der Gewinnzuweisung der Umfang der tatsächlichen Mitwirkung des Gesellschafters zu berücksichtigen
ist. Gesellschafter können durch Mehrheitsbeschluss zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet werden.
Geschäftsführung
Bisher sah das ABGB Gesamtgeschäftsführung aller Gesellschafter mit Mehrstimmigkeitsprinzip vor. Nunmehr kann im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung an einen
w w w. a r t u s . a t
5
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einzelnen oder an mehrere
Gesellschafter übertragen
werden. Die übrigen Gesellschafter sind dann von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so kann dennoch
jeder einzelne Geschäftsführer
gewöhnliche Geschäfte alleine
abschließen; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter, so muss
dieses Geschäft unterbleiben.
Außergewöhnliche Geschäfte
bedürfen aber stets der Zustimmung aller Gesellschafter.
Vorsicht bei
Überschreiten
von Umsatzgrenzen
Wird ein gewerbliches Unternehmen in Form einer GesbR
betrieben, so ist zu beachten,
dass bei Überschreiten von
bestimmten ­Umsatzgrenzen
die GesbR zwingend in eine
Offene Gesellschaft (OG) oder
Kommanditgesellschaft (KG)
u m g e w a n d e l t u n d a l s­
solche ins Firmenbuch eingeW
tragen werden muss.
Liebhaberei und Vermietung: Eigentumswohnungen sind separat zu überprüfen
Für die Beurteilung, ob vermietete Objekte (z.B.
Eigentumswohnungen), die an verschiedene
Personen vermietet sind, eine Einkunftsquelle
darstellen oder ob Liebhaberei vorliegt, muss jedes einzelne Objekt separat überprüft werden,
selbst wenn die Wohnungen im gleichen Haus
gelegen sind.
Die Finanzverwaltung prüft bei bestimmten Einkünften, ob die Absicht und die Möglichkeit bestehen, mit dieser Tätigkeit einen Gesamtgewinn zu erzielen. Dabei wird unterschieden zwischen:
n Tätigkeiten, die durch die objektiv nachvollziehbare Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn zu erzielen und bei denen von
vornherein vermutet wird, dass eine Einkunftsquelle vorliegt, wie etwa Handelsbetriebe oder Dienstleistungsbetriebe, und
n Tätigkeiten, für welche die Vermutung gilt,
dass es sich um Liebhaberei handelt.
Die Vermietung von Eigentumswohnungen oder
Eigenheimen durch Private wird von der Finanzverwaltung unter bestimmten Umständen als
Liebhaberei eingestuft, weshalb ein aus der Vermietung resultierender Verlust von Beginn an
steuerlich unbeachtlich ist. Um diese sogenannte Liebhabereivermutung zu entkräften und damit die Verluste abzugsfähig werden, muss in ei-
ner Gewinnprognose glaubhaft gemacht werden, dass mit der Vermietung nach 20 Jahren ein
Gesamtgewinn erwirtschaftet wird.
Einkünfte aus einzelnen Wohnungsvermietungen nicht zusammenrechnen!
Werden mehrere Eigentumswohnungen vermietet, dann wäre es naheliegend, für die Ermittlung des Gesamtgewinns und für die Beurteilung, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, alle Einkünfte aus den einzelnen Wohnungsvermietungen zusammenzurechnen. Dadurch würden sich
„bessere“ Vermietungen mit „schlechteren“
ausgleichen. Dieser Möglichkeit wird jedoch von
der Rechtsprechung eine Absage erteilt.
So entschied erst kürzlich das Bundesfinanz­
gericht, dass bei der Beurteilung von Bestandobjekten auf ihre Eigenschaft als Einkunftsquellen im Rahmen von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung für jedes Mietobjekt gesondert zu untersuchen ist, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt insbesondere für verschiedene, wenn auch in einem Haus gelegene Eigentumswohnungen, wenn diese an unterschiedliche Personen vermietet werden. Nur wenn mehrere Wohnungen an einen einzigen Mieter vermietet werden, kann auch von einer einzigen
Einkunftsquelle gesprochen werden.
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Der Mini-One-Stop-Shop (MOSS): Zeit zum Einsteigen!
Seit dem 1.1.2015 ist bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronischen Dienstleistungen der nationale Umsatzsteuersatz des Landes, in dem der
­Privatkunde die Leistung empfängt, anzuwenden. Durch Nutzung des MOSS k
­ önnen
Sie sich das Leben leichter machen.
Beitrag
von Mag.
Philipp Steiner
Steuerberatung
Seit Jahresbeginn gelten für Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronischen Dienstleistungen, die von einem Unternehmer an einen Nichtunternehmer innerhalb der EU erbracht werden, neue Bestimmungen für die Ermittlung des Leistungsortes. Bis zum 31.12.2014 wurden die
Leistungen als am Ort des leistenden Unternehmens erbracht angesehen. Die neue Regelung sieht nun eine Änderung hin zum
Empfängerort vor.
Leistungsortvermutungen
Da die Bestimmung des Empfängerortes
aufwendig sein kann, gibt es aus Vereinfachungsgründen Leistungsortvermutungen.
Der Ort des Empfängers wir dort vermutet,
wo sich z.B. der Festnetzanschluss, die IPAdresse, der Ländercode der SIM-Karte,
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Bankdetails oder die Rechnungsanschrift
des Leistungsempfängers befinden.
Als Folge davon hat der Unternehmer den
Umsatzsteuersatz des jeweiligen Landes anzuwenden, sowie eine Reihe von Registrierungen, Meldungen, Erklärungen und Zahlungen abzuwickeln, und das mit jedem Mitgliedsstaat, in dem er leistet.
Eine Plattform für alle
EU-Mitgliedsländer
Um Unternehmen beim erheblichen Mehraufwand, der in diesem Zusammenhang entstehen wird, zu unterstützen, wurde mit dem
Mini-One-Stop-Shop (MOSS) eine Plattform
eingeführt, mit der es möglich ist, umsatzsteuerliche Verpflichtungen in mehreren
Ländern zentral abzuwickeln.
Nimmt man die Sonderregelung des MOSS
in Anspruch, ersetzt diese die jeweiligen
Meldungen und Registrierungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten. Das System sieht
eine quartalsmäßige Meldung der Umsätze
vor, die spätestens am 20. Tag des Folgemonats erbracht werden muss. Jahreserklärungen sind keine abzugeben. In Fällen von Berichtigungen ist die zugrundeliegende Erklärung zu korrigieren. Nullmeldungen sind
ebenfalls zwingend vorgesehen. Auch die
Überweisung der Zahllast erfolgt über
MOSS. Hierzu bekommt der Steuerpflichtige eine eigene Kontonummer zugewiesen.
Die Aufteilung der Zahlungsbeträge auf die
jeweiligen Länder erfolgt über das System.
Der Ansässigkeitsstaat, über den die Zahlung abgewickelt wird, bekommt 30% (spä-
Informationszeitschrift der Artus Gruppe • Wien • Baden • Salzburg | KONNEX
Begünstigungen für Jungärzte
bei Anstellung von Mitarbeitern
Für Jungärzte, die eine Praxis eröffnen, bestehen aufgrund des NeugründungsFörderungsgesetzes (NEUFÖG) interessante Förderungsmöglichkeiten, wenn sie
Mitarbeiter beschäftigen.
Unter gewissen Voraussetzungen steht eine
Befreiung von bestimmten lohnabhängigen
Abgaben, insbesondere vom Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds
(kurz DB), für einen Zeitraum von 12 Monaten zu.
Seit dem Jahr 2012 beträgt der Beobachtungszeitraum, in dem die erforderlichen
Voraussetzungen erbracht werden können,
36 Monate. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die meisten
neu gegründeten Betriebe nicht gleich in
den ersten Monaten Mitarbeiter beschäftigen. Die Frist für den 12-monatigen Begünstigungszeitraum beginnt daher erst mit der
Beschäftigung des ersten Mitarbeiters zu
laufen.
Die Bestimmung ist jedoch insofern einschränkend, als die Geltendmachung der
Begünstigung zwar im ersten Jahr der Neugründung von der Anzahl der Mitarbeiter
unabhängig ist, ab dem zweiten Jahr die Begünstigung jedoch nur mehr für die ersten
drei beschäftigten Mitarbeiter zusteht.
Beispiel
Ein Betrieb wird am 1.1.2015 neu gegründet.
Der erste Mitarbeiter wird ab 1.4.2015 in der
Ordination beschäftigt. Ab 1.6.2015 werden
zwei weitere und ab 1.9.2015 ein weiterer
Mitarbeiter beschäftigt.
Der 36-monatige Beobachtungszeitraum läuft
ab 1.1.2015 bis zum 31.12.2017. Die höchstens zwölf Kalendermonate umfassende Zeitspanne für die tatsächliche Inanspruchnahme
beginnt mit dem Monat zu laufen, in dem der
erste Dienstnehmer beschäftigt wird, somit
mit April 2015. Damit steht die begünstigende Regelung von April 2015 bis Ende März
2016 zu.
Für den Zeitraum von 12 Kalendermonaten ab
der Neugründung, somit bis 31.12.2015, steht
die Begünstigung für alle Mitarbeiter zu, die
in diesem Zeitraum neu beschäftigt werden.
Es erfolgt daher keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter.
Die Begünstigung kann bis Ende Dezember
2015 für alle vier Mitarbeiter in Anspruch genommen werden. Ab Jänner 2016 wird die
Tipp
von Mag.
Sabine Loibl
Prokuristin, Steuerberaterin
Für die Inanspruchnahme des Neugründungsförderungsgesetzes (NEUFÖG)
müssen vorab formelle Anforderungen erfüllt sein: Dies ist einerseits eine kostenlose Beratung über die Neugründung bei
der jeweiligen Berufsvertretung, andererseits müssen vorgeschriebene Formulare
ausgefüllt werden. Diese sind vor der Inanspruchnahme zu den Akten zu legen
­(Finanzamt für die Befreiung vom DB) oder
der jeweiligen Behörde (z.B. Gebiets­
krankenkasse) vorzulegen.
Begünstigung auf die seit der Neugründung
chronologisch ersten drei eingestellten Mitarbeiter beschränkt. Somit kann die Begünstigung für den im April 2015 beschäftigten Mitarbeiter und für die zwei im Juni 2015 beschäftigen Mitarbeiter für die vollen 12 Monate in Anspruch genommen werden. Für den
im September beschäftigten vierten Mitarbeiter steht die Begünstigung ab 1.1.2016 aufgrund der Überschreitung der Einschränkung
der Begünstigung auf drei Mitarbeiter nicht
W
mehr zu.
Stephan Klingenberg – Lukas Maukner:
Übergabe der fachlichen Leitung des Konnex
ter 15%) als Vergütung abgegolten. Die Sonderbestimmungen des MOSS gelten nur für die Umsatzsteuer. Vorsteuererstattungen sind weiterhin nach
dem Erstattungsverfahren durchzuführen.
Für die Nutzung der MOSS-Plattform ist ein Antrag im Staat der Ansässigkeit (MSI Staat) zu stellen (in Österreich ist dies über FinanzOnline möglich). Ist der Leistungserbringer in keinem EU Land
ansässig, kann er den Staat, in dem er den Antrag
stellt, frei wählen. Die Inanspruchnahme des
­Systems kann mit dem ersten Tag des auf die Antragsabgabe folgenden Quartals erfolgen. Bei
erstmaliger ­Leistungserbringung ist es auch möglich, den Antrag erst am 10. Tag des Folgemonats
zu ­erbringen.
Conclusio:
Der Mini-One-Stop-Shop ist in Zeiten von zunehmenden Verpflichtungen der Steuerpflichtigen eine willkommene Serviceleistung der Finanzverwaltung. Schön zu sehen, dass sich der Gesetzgeber
zu neuen Vorschriften auch administrative Entlastungen für den Steuerpflichtigen einfallen lässt. W
Ab dem Konnex 2/2015 wird dieser unter der Federführung von ­Lukas Maukner produziert werden.
Nach 7 Jahren fachlicher Leitung ­unserer Klienten-­
Informationszeitschrift bedanke ich mich sehr herzlich beim gesamten ARTUS-Team für die engagierte
Mitarbeit und die Unterstützung bei dieser spannenden und herausfordernden Aufgabe. Ich bin überzeugt, dass Lukas Maukner mit seiner Kompetenz
und Energie eine Bereicherung für dieses Medium
darstellt und Sie exzellent mit wertvollen Informa­
tionen versorgen wird. Ihr Stephan Klingenberg
Hinweis
Verschärfungen gegen Lohn- und Sozialdumping
Die derzeit vermehrten Kontrollprüfungen bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen
und kollektivvertraglichen Mindeststandards bei der Entlohnung von Dienstnehmern
fordern Ihrerseits eine Überprüfung sämtlicher Entgeltbestandteile an Ihre Dienstnehmer. Bei Verletzungen gegen das Lohn- und Sozialdumpinggesetz drohen empfindliche Strafen sowie ein Strafbescheid. Dieser ermöglicht auch zivilrechtliche Nachforderungen seitens des Dienstnehmers. Eine Verjährung der Schuld tritt erst nach
­Bezahlung des Entgeltes ein.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage. Gerne
stehen wir Ihnen natürlich auch für eine ausführliche Beratung zur Verfügung.
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KONNEX | Informationszeitschrift der Artus Gruppe • Wien • Baden • Salzburg
Anerkennungspreis im Rahmen der Suche
des WU Alumni Entrepreneurs: Wrapstars
In dieser Ausgabe unseres Konnex stellen wir den zweiten Gewinner des Anerkennungspreises im Zuge der Suche nach dem WU-Alumni-Entrepreneur 2014 vor: Wrapstars
Mag. Wolfgang Dibiasi
ARTUS
Gründerservice
„Ziehen Sie Ihre Schuhe an,
wir helfen Ihnen Laufen“
Copyright Wrapstars
Copyright Nima Kazem
ARTUS beschäftigt sich in einem Schwerpunkt mit der Betreuung von Start-ups
und Jungunternehmern. Dabei liegt unser Fokus neben Fragen der Unternehmensgründung, optimaler Rechtsform und
steuerlicher Fragen auch auf laufendem
Rechnungswesen samt Verfolgung der
Planabweichungen und Diskussionen über
Maßnahmen zur Erreichung des Businessplans. Nähere Informationen zu unserem
Gründerservice finden Sie auf unserer
­Homepage http://www.­artus.at/unternehmensplanung-gruendung.
Von Links: David Weber,
Matthias Kroisz, Marko Ertl
Für die zwei Studenten Marko Ertl und
­Matthias Kroisz begann alles im Sommer
2011 mit einem Trainingsprogramm. Die beiden verstanden schnell, dass ihre Körper in
zehn Jahren aus dem bestehen würden, was
sie heute essen. Da man jedoch im Alltag
nicht so einfach an „g’scheites“ Essen kommt,
stand ihre Mission schnell fest: die Menschheit zu retten, und das Wrap für Wrap. Ihr
­Ehrenkodex dabei lautet:
1 Liebe es oder lass es. Verkaufe kein Essen,
das du nicht geil findest.
2 Die Großmutter-Regel. Verwende nie
­Zutaten, die deine Großmutter nicht essen
würde.
3 Go with the flow. Verwende die am ­besten
schmeckenden Zutaten der Saison.
4R.E.S.P.E.C.T. Verwende nur mit Respekt
behandelte Zutaten – Respekt für Umwelt,
Tiere und Menschen.
5 No bullshit. Sorge für maximale Trans­
parenz und brutale Ehrlichkeit jedem
­gegenüber.
Mit ihrer mobilen Küche fahren sie seither je-
den Tag einen anderen Standort an und versorgen Universitäten, Bürogebäude, Events
oder andere Locations mit „gscheitem“ Essen.
Sogenannten GUFIEs (gestresste, urbane Foodies) soll damit eine attraktive Alternative zu
Kantine und Imbiss geboten werden. Gelingen
soll das mit aufwändig zubereiteten Wraps im
Burritostyle, vegetarisch oder mit langsam gegarten Bio Fleischspezialitäten, täglich frisch
gemachten Salsas und hausgemachten Saucen
„nach Geheimrezept“. ­Regionale, saisonale
Zutaten und abwechslungsreiche Rezepte stehen im Vordergrund. Alternative und selbstgemachte Getränke runden das Angebot ab.
Mit Wiens erstem Food Truck gelten die Gründer als offizielle Botschafter der Jamie Oliver‘s
Food Revolution, welche die Vorteile von Fast
Food mit Qualitäts-, Gesundheits- und Nachhaltigkeitsansprüchen verbindet und einen positiven Einfluss auf die Ernährungsgewohnheiten hat. Selbst in ihrer Freizeit engagieren sie
sich für besseres Essen für alle, vor allem bei
Kindern an Schulen.
Wrapstars
Weitere Informationen finden Sie
unter: www.wrapstars.at
Ambassadors des Food Revolution Days
http://www.foodrevolutionday.com
Kontaktdaten: Mama’s Boys GmbH
A-1100 Wien | Popovweg 8
[email protected] | +43 664 247 32 63
Unsere Beratung
Im Rahmen des Beratungsgespräches haben
Marko Ertl, Wrapstars, und Wolfgang Dibiasi,
ARTUS, verschiedene steuerliche und organisatorische Aspekte der Unternehmensführung erörtert. Unter anderem wurden Fragen
über den effektivsten Aufbau und Organisationsgrad im Rechnungswesen im Hinblick auf
wesentliche Elemente der Unternehmenssteuerung besprochen.
Über den
Entrepreneurwettbewerb
Der „WU Alumni Entrepreneur des Jahres“ ist
eine Auszeichnung des WU Alumni Clubs, die
alljährlich vergeben wird. Um bei diesem Wettbewerb mitmachen zu können, muss mindesten eine/r der Gründer/innen Ab­solvent/in
der WU sein. Außerdem muss der Gründer
bzw. die Gründerin aktuell die Verantwortung
für das Unternehmen tragen und Anteile daran
halten. Entscheidend ist auch, dass das Unternehmen nicht älter als fünf Jahre ist.
Impressum:
Herausgeber: Mag. Florian Böhm, Mag. Wolfgang Dibiasi, Mag. Wolfgang Schmid, Mag. Gerhard Schwab
Medieninhaber: ARTUS Steuerberatung Holding GmbH, 1010 Wien, Seilerstätte 22
Fachliche Leitung: Mag. Stephan Klingenberg
ARTUS Wien: T: +43(0)1 / 5137900-0, F: -5, E: [email protected]
ARTUS Baden: T: +43(0)2252 / 204-0, F: -5, E: [email protected]
ARTUS Salzburg: T: +43(0)662 / 851287-0, F: -5, E: [email protected]
www.artus.at, www.artus.at/blog, Erscheinungsweise: viermal pro Jahr
Layout: www.manfredfuerst.at, Druck: LINO-Drucksorten, Fotos: fotolia.com, www.fayer.at, Lucia Badrov
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