ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Angestellte (Gutsangestellte) vom 1. Mai 2014 abgeschlossen am 28. April 2015 zwischen dem Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Burgenland und Wien 1010 Wien, Schauflergasse 6/5/20 Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Kärntens 9020 Klagenfurt, Museumgasse 5 Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Steiermark 8010 Graz, Hamerlinggasse 3 Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg 5020 Salzburg, Schwarzstraße 19 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/ Nahrung/Genuss 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 § 1 Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Dienstnehmer, die dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Gel- tungsbereich des Kollektivvertrages vom 1. Mai 2007 unterliegen. § 2 Gehaltsregelung (1) Das Gehaltsschema (Anlage II zu § 7) des Kollektivvertrags vom 1. Mai 2014 wird mit 1. Mai 2015 um 1,90 % aufgewertet und durch das in der Anlage enthaltene Schema ersetzt. (2) Die Praktikantenentschädigungen (Anlage III zu § 3) des Kollektivvertrags vom 1. Mai 2014 werden mit 1. Mai 2015 um 1,90 % aufgewertet und durch die in der Anlage erwähnten Werte ersetzt. § 3 Weitere dienstrechtliche Änderungen (1) Das im § 7 Punkt 3. Unterpunkt 3.1. angeführte Wohnungsentgelt von € 166,13 wird um 1,90 % erhöht und beträgt ab 1.5.2015 € 169,29. (4) Das im § 7 Punkt 4. Unterpunkt 4.2. angeführte Nächtigungsgeld von € 22,15 wird um 1,90 % erhöht und beträgt ab 1. 5. 2015 € 22,57. (2) Das im § 7 Punkt 3. Unterpunkt 3.3. angeführte Beleuchtungsgeld von € 13,28 wird um 1,90 % erhöht und beträgt ab 1. 5. 2015 € 13,53. (5) Das im § 7 Punkt 4. Unterpunkt 4.5. angeführte Hundegeld von € 49,84 wird um 1,90 % erhöht und beträgt ab 1. 5. 2015 € 50,79. (3) Das im § 7 Punkt 4. Unterpunkt 4.2. angeführte Tagesgeld von € 37,66 wird um 1,90 % erhöht und beträgt ab 1. 5. 2015 € 38,38. – 23 – Zusatz-KV aktueller Abschluss ANLAGE II zu § 7 des Kollektivvertrages für die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft, gültig ab 1. Mai 2015 Gehaltstabelle DJ./Geh. Stufe 1. 2. 3. 5. 7. 10. 13. 16. 19. Beschäftigungsgruppen D E F A B C 1.348,80 1.375,95 1.417,70 1.474,08 1.548,20 1.623,37 1.672,43 1.722,55 1.756,99 1.551,34 1.580,56 1.628,59 1.693,31 1.778,92 1.867,65 1.924,02 1.981,45 2.019,03 1.674,52 1.707,93 1.758,04 1.830,07 1.921,94 2.014,86 2.076,45 2.138,05 2.179,80 1.840,51 1.879,14 1.934,47 2.011,72 2.111,94 2.216,34 2.282,11 2.352,06 2.400,08 2.024,25 2.064,96 2.126,56 2.212,17 2.322,82 2.437,66 2.511,78 2.585,91 2.637,06 2.226,78 2.271,67 2.338,48 2.432,44 2.553,54 2.680,91 2.760,25 2.844,80 2.901,18 G H K 2.404,25 2.453,32 2.526,40 2.626,62 2.757,11 2.895,96 2.982,61 3.071,35 3.132,94 3.027,50 3.089,10 3.182,01 3.308,33 3.474,32 3.646,57 3.756,19 3.867,89 3.946,19 3.996,30 4.075,64 4.197,78 4.365,86 4.583,01 4.812,69 4.956,75 5.103,95 5.206,25 ANLAGE III ZU § 3 Praktikantenbestimmungen (in Euro) 1. Praktikanten gemäß § 3 Z 8: Die Entschädigung ist betriebsweise zu vereinbaren, sie beträgt monatlich mindestens ........ 638,90 2. Jagdpraktikanten (Jagdlehrlinge) gemäß § 3 Z 8: Die Entschädigung beträgt monatlich: im ersten Jahr ....................................... 636,82 im zweiten Jahr ..................................... 717,20 im dritten Jahr ....................................... 895,72 3. Kanzleipraktikanten (Kanzleilehrlinge) gemäß § 3 Z 8: Die Entschädigung beträgt monatlich: im ersten Halbjahr .................................. 501,10 im zweiten Halbjahr ................................ 580,44 im zweiten Jahr ..................................... 660,83 Jagdpraktikanten (Jagdlehrlingen) und Kanzleipraktikanten werden Wohnung, Beheizung und Beleuchtung unentgeltlich gegeben. Bei Verpflegung ist die Vergütung mit dem Dienstgeber zu vereinbaren. – 19 – Anlagen II und III ANLAGE I BESCHÄFTIGUNGSGRUPPEN A E Angestellte, welche einfache Tätigkeiten verrichten. Jugendliche bis 18 Jahre. Angestellte mit spezieller fachlicher Qualifikation oder Erfahrung, welche schwierige Arbeiten weitgehend selbständig verrichten. Darunter fallen auch Angestellte, welche eine mittlere oder höhere berufsbildende Schule erfolgreich absolviert haben und diese Qualifikation für die ausgeübte Tätigkeit von überwiegender Bedeutung ist. Forst: Hilfskräfte. Jagd: Hilfskräfte. Landwirtschaft, Weinbau: Hilfskräfte. Verwaltung: Hilfskräfte. B Angestellte (angelernt), oder mit fachlicher Qualifikation, welche einfache Tätigkeiten unter Anleitung oder im Team verrichten. Forst: Forstwart, Waldaufseher. Jagd: Berufsjäger (ohne Revier), Jäger (ohne Revier), Heger, Fischer. Landwirtschaft, Weinbau: Adjunkt. Verwaltung: Bürogehilfen. C Angestellte mit fachlicher oder praktischer Qualifikation, welche unter Anleitung oder auf Anweisung fachlich einschlägige Tätigkeiten verrichten. Darunter fallen auch Angestellte mit Berufsausbildung oder Fachschule, wenn diese Qualifikation für die ausgeübte Tätigkeit von überwiegender Bedeutung ist. Forst: Forstadjunkt 1. J., Forstwart. Jagd: Berufsjäger (mit Revier), Jäger (mit Revier), Fischer, Jagdrevierleiter. Landwirtschaft, Weinbau: Adjunkt. Verwaltung: Bürokräfte. D Angestellte mit fachlicher oder praktischer Qualifikation, welche auf Anweisung schwierige Tätigkeiten z.T. selbständig verrichten. Darunter fallen auch Angestellte, welche eine mittlere oder höhere berufsbildende Schule erfolgreich absolviert haben und diese Qualifikation für die ausgeübte Tätigkeit von überwiegender Bedeutung ist. Forst: Forstwart mit Sonderfunktion, Forstadjunkt 2. J. Jagd: Berufsjäger, Jäger. Landwirtschaft, Weinbau: Wirtschafter (Ldw. Angestellter). Verwaltung: Sachbearbeiter, Sekretäre. Forst: Förster im Team, Funktionsförster. Jagd: Berufsjäger (mit Sonderfunktion). Landwirtschaft, Weinbau: Wirtschafter mit Sonderfunktion, Kellermeister. Verwaltung: Buchhalter, Personalverrechner, IT-Angestellte, Sachbearbeiter. F Angestellte mit spezieller fachlicher Qualifikation, welche schwierige Arbeiten weitgehend selbständig verrichten und verantworten. Forst: Forstrevierleiter, Funktionsförster, Forstassistenten, Zugeteilte. Landwirtschaft, Weinbau: Verwalter, Kellermeister, Bereichsleiter. Verwaltung: Abteilungsleiter, Buchhalter, Personalverrechner, IT-Angestellte. G Angestellte mit spezieller fachlicher Qualifikation und besonderer Verantwortung bei weitgehend selbständiger und leitender Tätigkeit. Forst: Forstrevierleiter, Förster mit Sonderfunktion, Forstassistenten, Zugeteilte. Landwirtschaft, Weinbau: Verwalter. Verwaltung: Abteilungsleiter, Angestellte mit Sonderfunktion. H Angestellte mit Einfluss und Entscheidungsmöglichkeit in der fachlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Führung und leitender Tätigkeit. Forst: Wirtschaftsführer, Direktoren. Landwirtschaft, Weinbau: Geschäftsführer, Direktoren. Verwaltung: Geschäftsführer, Direktoren, Abteilungsleiter (mit Gesch. Führerverantw.). – 17 – Anlage I: Beschäftigungsgruppen K Leitende Angestellte mit Gesamtverantwortung und maßgeblichem Einfluss auf die organisatorische, personelle und wirtschaftliche Führung des Betriebes. Forst: Wirtschaftsführer, Forstdirektoren. Landwirtschaft, Weinbau: Güterdirektor. Verwaltung: Geschäftsführer. Anlage I: Beschäftigungsgruppen – 18 –
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