Gutsangestellte [Ang] (2015)

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
zum Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Angestellte
(Gutsangestellte)
vom 1. Mai 2014
abgeschlossen am 28. April 2015
zwischen dem
Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Burgenland und
Wien
1010 Wien, Schauflergasse 6/5/20
Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Kärntens
9020 Klagenfurt, Museumgasse 5
Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Steiermark
8010 Graz, Hamerlinggasse 3
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg
5020 Salzburg, Schwarzstraße 19
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck,
Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/
Nahrung/Genuss
1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Dienstnehmer, die
dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Gel-
tungsbereich des Kollektivvertrages vom 1. Mai 2007
unterliegen.
§ 2 Gehaltsregelung
(1) Das Gehaltsschema (Anlage II zu § 7) des Kollektivvertrags vom 1. Mai 2014 wird mit 1. Mai 2015 um
1,90 % aufgewertet und durch das in der Anlage enthaltene Schema ersetzt.
(2) Die Praktikantenentschädigungen (Anlage III zu
§ 3) des Kollektivvertrags vom 1. Mai 2014 werden
mit 1. Mai 2015 um 1,90 % aufgewertet und durch
die in der Anlage erwähnten Werte ersetzt.
§ 3 Weitere dienstrechtliche Änderungen
(1) Das im § 7 Punkt 3. Unterpunkt 3.1. angeführte
Wohnungsentgelt von € 166,13 wird um 1,90 % erhöht und beträgt ab 1.5.2015 € 169,29.
(4) Das im § 7 Punkt 4. Unterpunkt 4.2. angeführte
Nächtigungsgeld von € 22,15 wird um 1,90 % erhöht
und beträgt ab 1. 5. 2015 € 22,57.
(2) Das im § 7 Punkt 3. Unterpunkt 3.3. angeführte
Beleuchtungsgeld von € 13,28 wird um 1,90 % erhöht
und beträgt ab 1. 5. 2015 € 13,53.
(5) Das im § 7 Punkt 4. Unterpunkt 4.5. angeführte
Hundegeld von € 49,84 wird um 1,90 % erhöht und
beträgt ab 1. 5. 2015 € 50,79.
(3) Das im § 7 Punkt 4. Unterpunkt 4.2. angeführte
Tagesgeld von € 37,66 wird um 1,90 % erhöht und beträgt ab 1. 5. 2015 € 38,38.
– 23 –
Zusatz-KV aktueller Abschluss
ANLAGE II
zu § 7 des Kollektivvertrages für die Angestellten in der
Land- und Forstwirtschaft,
gültig ab 1. Mai 2015
Gehaltstabelle
DJ./Geh. Stufe
1.
2.
3.
5.
7.
10.
13.
16.
19.
Beschäftigungsgruppen
D
E
F
A
B
C
1.348,80
1.375,95
1.417,70
1.474,08
1.548,20
1.623,37
1.672,43
1.722,55
1.756,99
1.551,34
1.580,56
1.628,59
1.693,31
1.778,92
1.867,65
1.924,02
1.981,45
2.019,03
1.674,52
1.707,93
1.758,04
1.830,07
1.921,94
2.014,86
2.076,45
2.138,05
2.179,80
1.840,51
1.879,14
1.934,47
2.011,72
2.111,94
2.216,34
2.282,11
2.352,06
2.400,08
2.024,25
2.064,96
2.126,56
2.212,17
2.322,82
2.437,66
2.511,78
2.585,91
2.637,06
2.226,78
2.271,67
2.338,48
2.432,44
2.553,54
2.680,91
2.760,25
2.844,80
2.901,18
G
H
K
2.404,25
2.453,32
2.526,40
2.626,62
2.757,11
2.895,96
2.982,61
3.071,35
3.132,94
3.027,50
3.089,10
3.182,01
3.308,33
3.474,32
3.646,57
3.756,19
3.867,89
3.946,19
3.996,30
4.075,64
4.197,78
4.365,86
4.583,01
4.812,69
4.956,75
5.103,95
5.206,25
ANLAGE III ZU § 3
Praktikantenbestimmungen
(in Euro)
1. Praktikanten gemäß § 3 Z 8:
Die Entschädigung ist betriebsweise zu vereinbaren, sie beträgt monatlich mindestens ........ 638,90
2. Jagdpraktikanten (Jagdlehrlinge) gemäß § 3
Z 8:
Die Entschädigung beträgt monatlich:
im ersten Jahr ....................................... 636,82
im zweiten Jahr ..................................... 717,20
im dritten Jahr ....................................... 895,72
3. Kanzleipraktikanten (Kanzleilehrlinge) gemäß § 3 Z 8:
Die Entschädigung beträgt monatlich:
im ersten Halbjahr .................................. 501,10
im zweiten Halbjahr ................................ 580,44
im zweiten Jahr ..................................... 660,83
Jagdpraktikanten (Jagdlehrlingen) und Kanzleipraktikanten werden Wohnung, Beheizung und Beleuchtung
unentgeltlich gegeben.
Bei Verpflegung ist die Vergütung mit dem Dienstgeber zu vereinbaren.
– 19 –
Anlagen II und III
ANLAGE I
BESCHÄFTIGUNGSGRUPPEN
A
E
Angestellte, welche einfache Tätigkeiten verrichten.
Jugendliche bis 18 Jahre.
Angestellte mit spezieller fachlicher Qualifikation oder Erfahrung, welche schwierige Arbeiten weitgehend selbständig verrichten.
Darunter fallen auch Angestellte, welche eine mittlere
oder höhere berufsbildende Schule erfolgreich absolviert haben und diese Qualifikation für die ausgeübte
Tätigkeit von überwiegender Bedeutung ist.
Forst: Hilfskräfte.
Jagd: Hilfskräfte.
Landwirtschaft, Weinbau: Hilfskräfte.
Verwaltung: Hilfskräfte.
B
Angestellte (angelernt), oder mit fachlicher
Qualifikation, welche einfache Tätigkeiten unter
Anleitung oder im Team verrichten.
Forst: Forstwart, Waldaufseher.
Jagd: Berufsjäger (ohne Revier), Jäger (ohne Revier),
Heger, Fischer.
Landwirtschaft, Weinbau: Adjunkt.
Verwaltung: Bürogehilfen.
C
Angestellte mit fachlicher oder praktischer Qualifikation, welche unter Anleitung oder auf Anweisung fachlich einschlägige Tätigkeiten verrichten.
Darunter fallen auch Angestellte mit Berufsausbildung
oder Fachschule, wenn diese Qualifikation für die ausgeübte Tätigkeit von überwiegender Bedeutung ist.
Forst: Forstadjunkt 1. J., Forstwart.
Jagd: Berufsjäger (mit Revier), Jäger (mit Revier), Fischer, Jagdrevierleiter.
Landwirtschaft, Weinbau: Adjunkt.
Verwaltung: Bürokräfte.
D
Angestellte mit fachlicher oder praktischer Qualifikation, welche auf Anweisung schwierige Tätigkeiten z.T. selbständig verrichten.
Darunter fallen auch Angestellte, welche eine mittlere
oder höhere berufsbildende Schule erfolgreich absolviert haben und diese Qualifikation für die ausgeübte
Tätigkeit von überwiegender Bedeutung ist.
Forst: Forstwart mit Sonderfunktion, Forstadjunkt
2. J.
Jagd: Berufsjäger, Jäger.
Landwirtschaft, Weinbau: Wirtschafter (Ldw. Angestellter).
Verwaltung: Sachbearbeiter, Sekretäre.
Forst: Förster im Team, Funktionsförster.
Jagd: Berufsjäger (mit Sonderfunktion).
Landwirtschaft, Weinbau: Wirtschafter mit Sonderfunktion, Kellermeister.
Verwaltung: Buchhalter, Personalverrechner, IT-Angestellte, Sachbearbeiter.
F
Angestellte mit spezieller fachlicher Qualifikation, welche schwierige Arbeiten weitgehend
selbständig verrichten und verantworten.
Forst: Forstrevierleiter, Funktionsförster, Forstassistenten, Zugeteilte.
Landwirtschaft, Weinbau: Verwalter, Kellermeister,
Bereichsleiter.
Verwaltung: Abteilungsleiter, Buchhalter, Personalverrechner, IT-Angestellte.
G
Angestellte mit spezieller fachlicher Qualifikation und besonderer Verantwortung bei weitgehend selbständiger und leitender Tätigkeit.
Forst: Forstrevierleiter, Förster mit Sonderfunktion,
Forstassistenten, Zugeteilte.
Landwirtschaft, Weinbau: Verwalter.
Verwaltung: Abteilungsleiter, Angestellte mit Sonderfunktion.
H
Angestellte mit Einfluss und Entscheidungsmöglichkeit in der fachlichen, organisatorischen
und wirtschaftlichen Führung und leitender Tätigkeit.
Forst: Wirtschaftsführer, Direktoren.
Landwirtschaft, Weinbau: Geschäftsführer, Direktoren.
Verwaltung: Geschäftsführer, Direktoren, Abteilungsleiter (mit Gesch. Führerverantw.).
– 17 –
Anlage I: Beschäftigungsgruppen
K
Leitende Angestellte mit Gesamtverantwortung
und maßgeblichem Einfluss auf die organisatorische, personelle und wirtschaftliche Führung
des Betriebes.
Forst: Wirtschaftsführer, Forstdirektoren.
Landwirtschaft, Weinbau: Güterdirektor.
Verwaltung: Geschäftsführer.
Anlage I: Beschäftigungsgruppen
– 18 –