Tarifeinigung Forst vom 06.05.2015

Entwurf, Stand: 6. Mai 2015,19:00 Uhr
Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen
für die Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen,
Einrichtungen und Betrieben der Länder
vom 6. Mai 2015
1.
Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-Forst
Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppe 2 Ü)
werden wie folgt erhöht:
2.
a)
ab 1. März 2015 um 2,1 v.H. und
b)
ab 1. März 2016 um weitere 2,3 v.H., mindestens aber 75 Euro.
Erhöhung der Ausbildungsentgelte des TVA-Forst
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden werden wie folgt erhöht:
3.
a)
ab 1. März 2015 um einen Festbetrag in Höhe von 30 Euro und
b)
ab 1. März 2016 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 30 Euro.
Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen
Die Garantiebeträge in § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-Forst und die Besitzstandszulage nach § 7 TVÜ-Forst erhöhen sich am 1. März 2015 um 2,1 v.H. und am
1. März 2016 um weitere 2,45 v.H.
4.
Leistungsentgelt - § 18 TV-Forst
Der Geltungsbereich von § 18 TV-Forst wird ab dem 1. Januar 2016 auf das
Land Sachsen beschränkt; der Wortlaut des § 18 TV-Forst wird entsprechend
angepasst. In den Ländern Sachsen-Anhalt und Thüringen werden bestehende
Restguthaben nach Nr. 3 der Protokollerklärung zu § 18 TV-Forst mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2015 ausgezahlt. Für die übrigen Forstländer bleibt es bis Ende 2015 bei dem Verfahren nach Nr. 4 der Protokollerklärung zu § 18 TV-Forst.
5.
Jahressonderzahlung
a)
Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L-Forst
Der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung nach § 20 Absatz 2 TV-Forst
beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8
2
im Tarifgebiet West
im Kalenderjahr
2015
ab 2016
81 v.H.
95 v.H.
und im Tarifgebiet Ost
für die Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern,
im Kalenderjahr
2015
2016
2017
2018
ab 2019
62,7 v.H.
80,9 v.H.
85,6 v.H.
90,3 v.H.
95,0 v.H.
für die Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen
im Kalenderjahr
2015
2016
2017
2018
ab 2019
51,7 v.H.
80,9 v.H.
85,6 v.H.
90,3 v.H.
95,0 v.H.
und für das Land Sachsen
im Kalenderjahr
2015
2016
2017
2018
ab 2019
51,7 v.H.
56,4 v.H.
61,1 v.H.
65,8 v.H.
70,5 v.H.
der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.
b)
Auszubildende im Geltungsbereich des TVA-L-Forst
Für Auszubildende, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung
finden, werden folgende Bemessungssätze vereinbart:
im Kalenderjahr
2015
2016
2017
2018
ab 2019
76,2 v.H.
80,9 v.H.
85,6 v.H.
90,3 v.H.
95,0 v.H.
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6.
Berlin
Im Land Berlin gelten die Nrn. 1 bis 3 und Nr. 10 mit den Maßgaben des TV
Wiederaufnahme Berlin - Forst.
7.
Vorarbeiterzuschlag und vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit/Forstzulage
Die Tarifvertragsparteien richten eine paritätisch besetzte Arbeitsgruppe „Vorarbeiterzuschlag und vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
/Forstzulage“ mit folgenden Prüfaufträgen ein:
1.
Die Regelung des Vorarbeiterzuschlags (§ 14 TV-Forst) ist im Hinblick auf
das Führen von Arbeitsgruppen zu überprüfen.
2.
Die Forstzulage ist im Hinblick auf die Höhe und den Empfängerkreis zu
überprüfen; hierbei sind auch Besitzstandsfragen zu klären.
3.
Möglichkeit der Aufnahme einer dem § 14 TV-L entsprechenden Regelung
im Zusammenhang mit einer Modifizierung der Forstzulage.
Die Arbeitsgruppe (max. 5 plus 5 Mitglieder) nimmt ihre Tätigkeit nach der
Sommerpause 2015, spätestens im September 2015, mit gegebenenfalls notwendigen Folgeterminen auf. Die Arbeitsergebnisse sind den Tarifvertragsparteien spätestens bis zum 30. Juni 2016 vorzulegen, die danach zeitnah in Verhandlungen eintreten werden.
8.
Entgeltordnung zum TV-Forst
a)
Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1
In der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 werden nach dem Wort „Nationalparks“ die Wörter „oder Biosphärenreservaten“ eingefügt.
b)
Forstmaschinen
Die Tarifvertragsparteien richten eine paritätisch besetzte Arbeitsgruppe
„Forstmaschinen“ ein. Aufgabe der Arbeitsgruppe ist es, zu prüfen
-
ob die in der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 (Klammerzusatz), der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 5, der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 und der
Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 aufgeführten Geräte und Maschinen in
den Einrichtungen und Betrieben der Länder weiterhin im Einsatz sind,
-
welche Maschinen in den Forstländern konkret zum Einsatz kommen
und welche technischen Anforderungen im Zusammenhang mit den
eingesetzten Maschinen an die Maschinenführer gestellt werden.
Die Arbeitsgruppe (max. 5 plus 5 Mitglieder) nimmt ihre Tätigkeit nach der
Sommerpause 2015, spätestens im September 2015, mit gegebenenfalls
notwendigen Folgeterminen auf. Die Arbeitsergebnisse sind den Tarifvertragsparteien spätestens bis zum 30. Juni 2016 vorzulegen, die danach zeitnah in Verhandlungen eintreten werden.
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9.
Bemessungsgrundlage für Erschwerniszuschläge
Die Bemessungsgrundlage für Erschwerniszuschläge in § 18 Abs. 7 Satz 2
TVÜ-Forst und der Pauschalzuschlag in § 8 Abs. 7 TVA-Forst erhöht sich jeweils am 1. März 2015 um 2,1 v.H. und am 1. März 2016 um weitere 2,45 v.H.
10. Erhöhungssatz in Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 TVForst
Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3
TV-Forst beträgt für
a)
vor dem 1. März 2015 zustehende Entgeltbestandteile von 1,89 v.H. und
b)
vor dem 1. März 2016 zustehende Entgeltbestandteile von 2,21 v.H.
11. Beschäftigungssicherung für Auszubildende
Zur Beschäftigungssicherung für Auszubildende zum Forstwirt gilt § 19 TVA-LBBiG.
12. Urlaubsanspruch für Auszubildende
Der Urlaubsanspruch für Auszubildende im Geltungsbereich des TVA-L-Forst
wird bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche auf 28 Tage im Kalenderjahr festgelegt.
13. Zusatzversorgung
Die auf Grundlage des Abschnitts II in Verbindung mit Anlage 1 der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 28. März
2015 getroffene Vereinbarung wird entsprechend übernommen.
14. Maßregelungsklausel
Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 6. Mai 2015, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich
die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.
15. Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 6. Mai 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die vorstehenden Vereinbarungen nur,
wenn sie dies bis zum 31. Oktober 2015 schriftlich beantragen.
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16. Inkrafttreten, Laufzeit
Inkrafttreten am 1. Januar 2015. Mindestlaufzeit der Regelungen unter Nrn. 1
bis 3 und Nrn. 9 und 10 bis zum 31. Dezember 2016.
Es gilt eine beiderseitige Erklärungsfrist bis zum 29. Mai 2015.
Berlin, den 6. Mai 2015