Amtsblatt Nr. 8 vom 17.04.2015

Amtsblatt
DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN
Nr. 8
Bad Kissingen, 17.04.2015
Inhalt:
A) Veröffentlichungen des Landratsamtes




Übungen von Natoeinheiten
Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes und der BienenseuchenVerordnung; Anordnung der Änderung des Sperrbezirks aufgrund
der weiteren Ausbreitung der Bienenseuche „Amerikanische
Faulbrut“
Übungen der Bundeswehr
Auswahlverfahren für die Studienplätze an der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (dritte Qualifikationsebene, nichttechnischer Bereich) - Einstellungsjahr 2016;
Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses vom 10.03.2015, Az.: L 3-A 7003-1/44
Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen der
übenden Truppen fernzuhalten. Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen Sprengmitteln, Fundmunition und dergleichen ausgehen,
wird besonders hingewiesen. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz
und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können nach
den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl
oder Hehlerei, sowie nach den waffen- und sprengstoffrechtlichen
Bestimmungen geahndet werden.
Schadensmeldung – Manöverschäden

Manöverschäden sind bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Schadensregulierungsstelle des Bundes, Regionalbüro Ost,
Drosselbergstraße 2, 99097 Erfurt, innerhalb einer Frist von drei
Monaten von dem Zeitpunkt an geltend zu machen, in dem der
Geschädigte von dem Schaden und von Umständen Kenntnis
erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass eine Truppe oder ein ziviles
Gefolge für den Schaden rechtlich verantwortlich ist, oder dass ein
Mitglied oder ein Bediensteter der Truppe oder eines zivilen
Gefolges den Schaden verursacht hat.

Der Antrag auf Abgeltung eines Manöverschadens kann auch
innerhalb eines Monats nach Abschluss des Manövers oder der
Übung schriftlich bei der Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk das
schädigende Ereignis stattgefunden hat, gestellt werden.

Wird das Verfahren von der Gemeinde nach den vorstehenden
Punkt 2 durchgeführt, dann muss die Gemeinde die Anträge, der in
Punkt 1 genannten Schadensregulierungsstelle des Bundes, so
rechtzeitig zuleiten, dass die genannte 3-Monatsfrist eingehalten
wird.
B) Veröffentlichungen der Gemeinden




Verwaltungsgemeinschaft Maßbach
- Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach für die
Gemeinde Rannungen im Wege der Amtshilfe für das Amt für
Ländliche Entwicklung Unterfranken; Flurbereinigung Holzhausen 3, Gemeinde Dittelbrunn, Landkreis Schweinfurt
- Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Solarpark an der A 71“
- Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die 12. Änderung
des Flächennutzungsplanes des Marktes Maßbach für das
Sondergebiet „Solarpark an der A 71“
Stadt Hammelburg
- Widmung einer Ortsstraße Gemarkung Hammelburg, Aschaffenburger Straße Fl. Nr. 851/6
- Widmung einer Ortsstraße Gemarkung Hammelburg, Coburger
Straße Fl. Nrn. 870/2; 870/4; 1970/2
- Bekanntmachung über die öffentliche Einsichtnahme zum
Genehmigungsverfahren einer Erweiterung der Anlage des Flugplatzes für Hubschrauber zum Betrieb von Ultraleichtflugzeugen
in Hammelburg - Untererthal - Vollzug des § 6 Luftverkehrsgesetz;
Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau
Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan „Nordwestlich des
Gassenweges“ der Gemeinde Oberleichtersbach, Gemeindeteil
Breitenbach
Gemeinde Oerlenbach
Bekanntmachung der Gemeinde Oerlenbach über die Unanfechtbarkeit der vereinfachten Umlegung „Gebiet der Katasterneuvermessung in Ebenhausen“
C) Sonstige Veröffentlichungen

Abwasserzweckverband Obere Lauer
Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Obere Lauer für
das Haushaltsjahr 2015
A) Veröffentlichungen des Landratsamtes
Die gemeindlichen Verwaltungseinheiten werden gebeten diese
Übung(en) ortsüblich bekanntzumachen, sowie die Jagdausübungsberechtigten hierauf hinzuweisen.
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Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes und der
Bienenseuchen-Verordnung;
Anordnung der Änderung des Sperrbezirks aufgrund
der weiteren Ausbreitung der Bienenseuche
„Amerikanische Faulbrut“
Das Landratsamt Bad Kissingen erlässt folgende
Änderung der Allgemeinverfügung vom 19.04.2014:
Aufgrund der kürzlich erfolgten Nachuntersuchungen zur Bienenseuche
„Amerikanische Faulbrut“ im Raum der Gemeinde Gefäll wird das
Sperrgebiet auf die Gebiete, Heissenberg, Moosfirst und Stengertswiesen reduziert. Der Sperrbezirk umfasst jetzt nur noch einen Bereich
von zwei Kilometern vom Ortsrand Gefäll Richtung Oberbach. Der
Lageplan des Sperrbezirks liegt im Veterinäramt, Landratsamt Bad
Kissingen, Dienststelle Hausen, Klosterweg 10, Zimmer Nr. 229, zur
Einsicht aus. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
96
Übungen von Natoeinheiten
Amerikanische Truppen beabsichtigen in der Zeit vom 01.06.2015 bis
30.06.2015 Tag- und Nachtübungen unter der Bezeichnung None
im Übungsraum Ramsthal durchzuführen.
1. Die Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk oder ihre Vertreter
haben unverzüglich ihre Bienenstände unter Angabe des Standortes und der Völkerzahl dem Veterinäramt des Landkreises
Bad Kissingen, Dienststelle Hausen, Klosterweg 10, 97688
Bad Kissingen, Tel. Nr.: 0971/801-7029, Telefax: 0971/801-7127,
anzuzeigen.
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Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 8/2015
2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen;
diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate
nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten
Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt
werden.
4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile,
Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und
benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen
entfernt werden.
5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht
werden.
6. Die Vorschriften der Nr. 4 finden keine Anwendung auf
a) Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie
an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der
Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und
b) Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
Hinweise:
- Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 37 des Tiergesundheitsgesetzes sofortvollziehbar.
- Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz ist
nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu
machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung, Lageplan des
Sperrbezirks und Rechtsbehelfsbelehrung im Veterinäramt des Landratsamtes Bad Kissingen, Zimmer Nr. 229 oder 230 (Adresse wie
oben), aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
Bad Kissingen, 18.04.2015
Landratsamt Bad Kissingen
Schoenwald, Oberregierungsrat
Schäden, die von Einheiten der Bundeswehr verursacht wurden, sind
bei der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung schriftlich anzumelden, sofern diese nicht bereits durch einen Flurschadenoffizier oder
vom Schadentrupp der Einheiten beseitigt worden sind.
Die gemeindlichen Verwaltungseinheiten werden gebeten, diese
Übung(en) ortsüblich bekanntzumachen, sowie die Jagdausübungsberechtigten hierauf hinzuweisen.
99
Auswahlverfahren für die Studienplätze an der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
(dritte Qualifikationsebene, nichttechnischer Bereich)
- Einstellungsjahr 2016
Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses vom 10.03.2015, Az.: L 3-A 7003-1/44
Die Einstellung als Regelbewerberin und -bewerber im Sinne des Art. 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Leistungslaufbahngesetzes für den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in den
Fachlaufbahnen
- Verwaltung und Finanzen,
- Bildung und Wissenschaft (fachliche Schwerpunkte Archivwesen und
Bibliothekswesen),
- Justiz (Rechtspflegerdienst, Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei den
Justizvollzugsanstalten),
- Polizei und Verfassungsschutz (fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst)
beim Freistaat Bayern sowie bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband (Landkreis, Bezirk) oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts setzt die Teilnahme an einem zentralen Auswahlverfahren voraus. Dabei ist eine schriftliche Auswahlprüfung abzulegen.
Diese geht zusammen mit bestimmten Schulnoten in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.
I.
Allgemeine Hinweise zum Auswahlverfahren
1. Zulassungsvoraussetzungen
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Übungen der Bundeswehr
Einheiten der Bundeswehr beabsichtigen
a) vom 04.05.2015 bis 05.05.2015
b) vom 19.05.2015 bis 21.05.2015
Übungen unter der Bezeichnung
a) Orientierungsmarsch Nacht „DETTER„ Marschübung
b) Truppenübung „Roter Phönix“
im Übungsraum
a) Oberthulba – Bad Brückenau – Zeitlofs – Wartmannsroth
b) Truppenübungsplatz Hammelburg
durchzuführen.
Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen der
übenden Truppen fernzuhalten. Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen Sprengmitteln, Fundmunition und dergl. ausgehen, wird besonders hingewiesen. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl oder
Hehlerei, sowie nach den waffen- und sprengstoffrechtlichen
Bestimmungen geahndet werden.
Zum Auswahlverfahren werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die
- Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der
Schweiz besitzen oder diese bis zum Einstellungstermin erwerben werden.
- mindestens die unbeschränkte Fachhochschulreife oder einen
vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
bzw. die Hochschulzugangsberechtigung über erfolgreiche berufliche Fortbildungsprüfungen (Meisterprüfung oder gleichgestellte
berufliche Fortbildungsprüfungen, Absolventen von Fachschulen
und Fachakademien) in Verbindung mit einem Beratungsgespräch an einer bayerischen Hochschule oder an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern bereits erworben haben oder voraussichtlich bis zum Einstellungstermin erwerben werden und
- zum Einstellungszeitpunkt das 45 Lebensjahr grundsätzlich noch
nicht vollendet haben (gemäß § 5 Abs. 4 der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der
zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn ist eine Zulassung zum Auswahlverfahren bei Überschreiten der vorgenannten Altersgrenze in der
Regel nicht möglich).
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 8/2015
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz haben
grundsätzlich die gleichen Einstellungschancen wie deutsche
Staatsangehörige. Aufgrund besonderer Aufgabenstellungen dürfen
in einigen wenigen Fachbereichen jedoch nur Deutsche im Sinn
des Art. 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen
werden (Art. 39 Abs. 4 EG-Vertrag, § 7 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz).
2. Anmeldung
Bewerberinnen und Bewerber, die am Auswahlverfahren für die
Studienplätze teilnehmen möchten, müssen bis spätestens
28.06.2015 bei der Geschäftsstelle des Bayerischen Landespersonalausschusses die Zulassung beantragen.
Bewerbung für staatliche Verwaltungen:
Bewerberinnen und Bewerber, die eine Einstellung bei einer staatlichen Verwaltung anstreben, melden sich online über die Internetseite www.lpa.bayern.de für das Auswahlverfahren an.
Zusätzliche Unterlagen sind nur in den unter Abschnitt I. 3 genannten Fällen einzureichen.
Bewerbung für nichtstaatliche Verwaltungen:
Die Bewerbung für eine Einstellung bei einer Gemeinde, einem
Gemeindeverband (Landkreis, Bezirk) oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich ebenfalls über den Online-Antrag auf der Internetseite des
Landespersonalausschusses möglich. In einigen wenigen Fällen ist
die Bewerbung unmittelbar bei der entsprechenden Einstellungsbehörde erforderlich. Bei diesen Behörden ist hierfür ein gesondertes
Formular erhältlich.
3. Unterlagen
Für die Anmeldung zum Auswahlverfahren müssen grundsätzlich
keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden.
Nur in folgenden Fällen sind zusätzlich die aufgeführten Nachweise
einzureichen:
- Bei ausländischem Schulabschluss: Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle, das anerkannte Zeugnis und ggf. eine beglaubigte Übersetzung.
- Wenn ein Nachteilsausgleich bei der Prüfung aufgrund von
Schwerbehinderung beantragt wird: Beleg über Grad und Art
der Behinderung.
4. Bestätigung der Anmeldung
Eine schriftliche Eingangsbestätigung erhalten die Bewerberinnen
und Bewerber Ende August 2015. Der endgültige Prüfungstermin
und der Prüfungsort werden etwa zwei Wochen vor der Auswahlprüfung mit der Einladung (= Zulassungsbescheid) bekannt
gegeben.
5. Prüfung
Termin:
Die Auswahlprüfung findet am 05.10.2015 vormittags statt.
Ort:
Die Prüfung wird bayernweit an verschiedenen Prüfungsorten
abgehalten. Der Wunschprüfungsort kann bei der Anmeldung aus
einem Verzeichnis der vorgesehenen Prüfungsorte ausgewählt
werden. Bei der Auswahl sind die Bewerberinnen und Bewerber
weder an Landkreis- noch an Regierungsbezirksgrenzen gebunden.
Es sollte der Ort ausgewählt werden, der am einfachsten zu erreichen ist. Falls an dem gewünschten Ort wegen zu wenig Interessenten keine Prüfung abgehalten wird, erfolgt eine Zuteilung zum
nächstgelegenen Prüfungsort. Über den endgültigen Prüfungsort
werden die Bewerberinnen und Bewerber in der Einladung etwa
zwei Wochen vor der Prüfung unterrichtet. Fahrtkosten und andere
Auslagen (z. B. Übernachtungskosten) können nicht erstattet
werden.
Seite 3
Prüfungsinhalt:
Die schriftliche Prüfung testet logisch-schlussfolgerndes Denken,
Fähigkeit zur Textgestaltung sowie Textverständnis, Grammatik
und Rechtschreibung. Außerdem werden Fragen zur grundlegenden Allgemeinbildung, insbesondere in den Bereichen Erdkunde,
Geschichte (Schwerpunkt 20. und 21. Jahrhundert), Wirtschaft und
Recht (Grundlagen) sowie staatsbürgerliche Kenntnisse gestellt.
Wiederholung:
Für die Auswahlprüfung gibt es keinen Wiederholungstermin.
Bewerberinnen und Bewerber, die an der Prüfung am 05.10.2015
nicht teilnehmen, können im Jahr 2016 nicht eingestellt werden.
Nachteilsausgleich:
Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten kann entsprechend
der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung nach § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (BayRS 2030-2-10-F) auf Antrag ein
Nachteilsausgleich (z. B. Verlängerung der Arbeitszeit) bei der
Prüfung gewährt werden.
Rechtsgrundlage:
Die Durchführung des Auswahlverfahrens erfolgt nach der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (Auswahlverfahrensordnung AVfV) vom 08.02.2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom
5. Januar 2011 (GVBl S. 12, BayRS 2038-3-1-2-F).
6. Nachweis der Schulnoten
In die Gesamtnote des Auswahlverfahrens fließen die Schulnoten
der Fächer Deutsch (einfach gewichtet), Mathematik (dreifach
gewichtet) und einer frei wählbaren Fremdsprache (einfach
gewichtet) ein.
Zum Vorgehen beim Nachweis der Schulnoten erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Prüfungstag ein Informationsblatt. Dieses enthält Erläuterungen und Hinweise für die Schule zur
Bescheinigung der maßgeblichen Schulnoten über das Bayerische
Schulportal.
Die Schulnoten müssen der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses bis zu dem im Informationsblatt genannten Termin
vorliegen, da andernfalls grundsätzlich der Ausschluss vom Auswahlverfahren erfolgt.
Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Anmeldung
für das Auswahlverfahren die Schule bereits verlassen haben und
bis Juli 2015 keinen weiteren schulischen Abschluss erwerben,
sollen ihr(e) für den Erwerb des betreffenden Bildungsstands maßgebendes/maßgebenden Zeugnis(se) bereits vor der Auswahlprüfung bei der Geschäftsstelle einreichen.
7. Ergebnis/Zeugnis
Sobald die Schulnoten und die Ergebnisse der Auswahlprüfung
vorliegen, erhalten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das
Auswahlverfahren mit Erfolg abgeschlossen haben, bis etwa Mitte
Dezember 2015 ein Prüfungszeugnis mit der ereichten Platzziffer
und Gesamtnote. Das Verfahren ist erfolgreich abgeschlossen,
wenn die erzielte Gesamtnote nicht schlechter als 4,00 ist. Bei der
Berechnung der Gesamtnote zählen die Note der Auswahlprüfung
1,5fach und der Schnitt der einzubeziehenden Schulnoten einfach.
Ist die Gesamtnote schlechter als 4,00 wird mitgeteilt, dass das
Auswahlverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.
8. Einstellung
Zusammen mit dem Zeugnis erhalten die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer eine Mitteilung, ob und ggf. welcher staatlichen Verwaltung sie zugewiesen werden können. Bei Bewerbungen für den Polizeivollzugsdienst, den Archivdienst, den Bibliothekendienst sowie
für nichtstaatliche Verwaltungen unterrichten die Einstellungsbehörden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in eigener Zuständigkeit darüber, ob die erreichte Platzziffer für eine Einladung zum
Vorstellungsgespräch ausreicht. Durch die erfolgreiche Teilnahme
am Auswahlverfahren entsteht kein Anspruch auf Einstellung.
Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte werden bei gleicher
Eignung bevorzugt eingestellt.
Seite 4
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 8/2015
9. Eingliederungsberechtigte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von
mindestens zwölf Jahren, die vor dem Ausscheiden aus der Bundeswehr einen Eingliederungs- oder Zulassungsschein beantragen
(Bewerberin bzw. Bewerber auf eine Vorbehaltsstelle), richten ihren
Antrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren bis spätestens
28. Juni 2015 ausschließlich über den zuständigen Berufsförderungsdienst an die Vormerkstelle des Freistaates Bayern beim
Landesamt für Steuern -Dienststelle Nürnberg-, Krelingstraße 50,
90408 Nürnberg (Tel. 0911/991-1917). Maßgebend ist der Tag des
Eingangs beim zuständigen Berufsförderungsdienst. Dieser leitet
den Antrag dann umgehend an die Vormerkstelle weiter. Eine
Online-Anmeldung ist in diesem Fall nicht möglich. Nach Abschluss
des Auswahlverfahrens erhalten die Vorbehaltstellenbewerberinnen
und -bewerber von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses ein Zeugnis. Gleichzeitig wird die Vormerkstelle über das
Ergebnis informiert. Diese teilt dann den im Wettbewerb mit den
anderen eingliederungsberechtigten Soldatinnen und Soldaten
erreichten Ranglistenplatz mit und informiert, ob und zu welcher
Verwaltung eine Zuweisung erfolgen kann.
Die Teilnahme am Auswahlverfahren als Bewerberin bzw.
Bewerber auf eine Vorbehaltstelle und gleichzeitig als reguläre
Bewerberin bzw. als regulärer Bewerber ist nicht möglich, wenn die
Behörden, bei denen eine Anstellung angestrebt wird, dem Stellenvorbehalt unterliegen.
II.
Bedarf der staatlichen Verwaltungen
Die nachstehenden staatlichen Verwaltungen haben für das
Einstellungsjahr 2016 folgenden voraussichtlichen Nachwuchsbedarf in
der dritten Qualifikationsebene gemeldet:
1. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Allgemeine Innere Verwaltung:
Oberbayern
Niederbayern
Oberpfalz
Oberfranken
Mittelfranken
Unterfranken
Schwaben
Bayer. Landesamt für Statistik und
Datenverarbeitung (Dienststelle Fürth)
38
13
11
9
8
11
9
3
102
Bewerberinnen und Bewerber für die Allgemeine Innere Verwaltung
müssen spätestens zum Einstellungszeitpunkt die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen.
Staatsbauverwaltung – Fachbereich Staatsfinanzverwaltung:
Niederbayern
Oberpfalz
Unterfranken
1
1
2
4
Es können nach derzeitiger Rechtslage nur Bewerberinnen und
Bewerber eingestellt werden, die am 1. September 2016
-
grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
mindestens das 17. Lebensjahr vollendet haben,
das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten haben,
mindestens 1,65 m groß sind (Ausnahmen möglich),
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und einen
guten Ruf besitzen,
nach polizeiärztlichem Gutachten, für den Polizeivollzugsdienst
geeignet sind,
dem
Anforderungsprofil
für
den
Polizeivollzugsdienst
entsprechen,
erfolgreich an einem Einstellungstest zur Prüfung der sozialen
Kompetenz teilgenommen,
eine Sportprüfung erfolgreich ablegt,
im Auswahlverfahren einen zur Einstellung ausreichenden Ranglistenplatz erreicht und
sich rechtzeitig bei der Einstellungsberatung der Bayerischen
Polizei beworben haben. Dies gilt auch für Bewerberinnen und
Bewerber, die sich bereits im Polizeivollzugsdienst in der zweiten
Qualifikationsebene befinden.
Die polizeiärztliche Untersuchung, der Einstellungstest zur Prüfung
der sozialen Kompetenz und die Sportprüfung werden vom
Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei nach Abschluss
des Auswahlverfahrens in der Reihenfolge der dort ermittelten
Rangliste durchgeführt.
Das Studium wird für 60 Polizeikommissaranwärterinnen
und -anwärter am 1. September 2016 und für 30 Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter am 1. März 2017
beginnen. Den Studienbeginn legt das Präsidium der Bayerischen
Bereitschaftspolizei rechtzeitig fest. Dabei wird versucht, den
Wünschen der Bewerberinnen und Bewerber soweit wie möglich
entgegenzukommen.
Interessierte Bewerberinnen und Bewerber müssen sich zusätzlich
zum Antrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren beim Präsidium
der Bayerischen Bereitschaftspolizei – Nachwuchswerbung -,
Pödeldorfer Straße 7,7/79, 96052 Bamberg bewerben. Dies gilt
auch für Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits in der
zweiten Qualifikationsebene (Polizeivollzugsdienst) befinden.
Die Bewerbung erfolgt über ein besonderes Formblatt, welches
über die zuständigen Einstellungsbearbeiterinnen und –berater
bis spätestens 31. Oktober 2015 einzureichen ist. Deren Adressen
sind im Internet unter www.polizei.bayern.de, bei jeder bayerischen
Polizeidienststelle oder beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei – Sachgebiet Nachwuchswerbung -, Telefon:
0951/9331-446 zu erfahren. Interessentinnen und Interessenten mit
außerbayerischem Wohnsitz wenden sich direkt an die Werbestelle
im Polizeipräsidium München (Telefon:089/18952-460).
2. Staatsministerium der Justiz
Justiz – Fachbereich Rechtspflege:
Polizeiverwaltung -Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung:
Oberlandesgerichtsbezirk München
Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg
Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg
Polizeipräsidium München
Polizeipräsidium Oberpfalz
Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Bewerberinnen und Bewerber für den Rechtspflegerdienst müssen
spätestens zum Einstellungszeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
3
2
1
1
7
Bewerberinnen und Bewerber für die Polizeiverwaltung müssen
spätestens zum Einstellungszeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
40
18
10
68
3. Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft
und Kunst
Hochschulverwaltung
Verwaltung:
–Fachbereich
Allgemeine
Uniformierter Polizeivollzugsdienst:
Bayernweit
90
Ludwig-Maximilians-Universität München
Julius-Maximilians-Universität Würzburg
2
1
3
Innere
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 8/2015
Bibliothekenverwaltung:
4. Staatsministerium
und Heimat
der
Seite 5
15
Finanzen,
für
Gesetzliche Rentenversicherung
Deutschen Rentenversicherung):
(Bayerische
Träger
der
Landesentwicklung
DRV Nordbayern (Oberfranken)
DRV Nordbayern (Unterfranken)
DRV Schwaben
Steuerverwaltung:
Bayernweit
16
6
10
32
533
Sämtliche Bewerberinnen und Bewerber für die Steuerverwaltung
müssen nach Abschluss der Ausbildung innerhalb Bayerns uneingeschränkt verwendungs- und versetzungsbereit sein. Insbesondere ist für einen hohen Anteil der Nachwuchskräfte auch mit einer
längerfristigen Tätigkeit im Ballungsraum München zu rechnen.
Dr. Sigrid Schütz-Heckl
Generalsekretärin
Landratsamt Bad Kissingen
Thomas Bold, Landrat
Staatsfinanzverwaltung:
Landesamt für Finanzen (Dienststellen
Ansbach, Landshut und Regensburg)
Immobilien Freistaat Bayern (Dienststellen
Würzburg, Regensburg und Landshut)
Staatliche Lotterieverwaltung (München)
12
B) Veröffentlichungen der Gemeinden
3
1
16
Verwaltungsgemeinschaft Maßbach
100
5. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Umweltverwaltung –Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung:
Wasserwirtschaftsamt Kempten
Wasserwirtschaftsamt Weilheim
1
1
2
6. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
2
2
2
6
Die Förderung mit öffentlichen Mitteln ist abgeschlossen.
7. Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und
Integration
Staatliche Sozialverwaltung (Sozialgerichte
Bayern Familie und Soziales):
Oberbayern
Niederbayern
Oberpfalz
Oberfranken
Mittelfranken
Unterfranken
Schwaben
und
Zentrum
2
2
2
2
2
2
2
14
Arbeitsgerichtsbarkeit – Fachbereich Rechtspflege:
Oberbayern
Oberpfalz
Oberfranken
Mittelfranken
Unterfranken
Das Flurbereinigungsverfahren Holzhausen 3 soll abgeschlossen
werden.
Der Flurbereinigungsplan steht unanfechtbar fest. Die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind fertig gestellt und abgerechnet.
Forstverwaltung:
Oberbayern
Mittelfranken
Schwaben
Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach für die
Gemeinde Rannungen im Wege der Amtshilfe für das Amt für
Ländliche Entwicklung Unterfranken;
Flurbereinigung Holzhausen 3, Gemeinde Dittelbrunn,
Landkreis Schweinfurt
2
2
2
1
1
8
Bewerberinnen und Bewerber für den Rechtspflegerdienst bei den
Arbeitsgerichten müssen spätestens zum Einstellungszeitpunkt die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Der als Grundlage zur Abrechnung mit den Beteiligten dienende Verwendungsnachweis (zahlenmäßiger Nachweis) und der dazugehörende Sachbericht liegen ab sofort auf die Dauer von einem
Monat in der Gemeinde Dittelbrunn, während der allgemeinen
Dienststunden zur Einsicht aus.
Die Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren haben die Möglichkeit, in
den Verwendungsnachweis mit Sachbericht Einsicht zu nehmen.
Würzburg, 07.04.2015
Der stellv. Vorsitzende des Vorstandes
der Teilnehmergemeinschaft
Bauer, Techn. Amtmann
Rannungen, 08.04.2015
Gemeinde Rannungen
Zehner, Erster Bürgermeister
101
Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das
Sondergebiet „Solarpark an der A 71“
Der Marktgemeinderat Maßbach hat in seiner Sitzung am 24.02.2015
die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Solarpark
an der A 71“ beschlossen.
Ziel des Verfahrens ist die Ausweisung eines Sondergebietes zur
Errichtung einer Photovoltaikanlage entlang der Bundesautobahn A 71.
Da der aktuelle Flächennutzungsplan kein entsprechendes Plangebiet
enthält, ist die parallele Änderung des Flächennutzungsplanes
erforderlich.
Aus Gründen des Entwicklungsgebotes des BauGB wird die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Maßbach im Parallelverfahren durchgeführt.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB, fand
durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom
16.03.2015 bis 07.04.2015 statt. Die frühzeitige Behördenbeteiligung
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Nachbarkommunen erfolgte im selben Zeitraum.
Seite 6
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 8/2015
In der Sitzung des Marktgemeinderates Maßbach vom 14.04.2015
wurden die durch Stellungnahme vorgetragenen Einwände und
Anregungen behandelt. Der aufgrund der zu berücksichtigenden
Belange überarbeitete Bebauungsplan, einschließlich Begründung und
Umweltbericht, wurde in gleicher Sitzung vom Gemeinderat gebilligt.
Der überarbeitete und gebilligte Entwurf des Bebauungsplanes in der
Fassung vom 14.04.2015, einschließlich Begründung und Umweltbericht, kann in der Zeit vom
27.04.2015 bis 27.05.2015
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht
fristgerecht abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung
über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die
Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen,
und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht
von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB). Gleichzeitig wird darauf
hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO zur Einleitung einer Normenkontrollklage) unzulässig ist,
soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend
gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach, Marktplatz 1 (Zimmer Nr. 19), 97711 Maßbach, während der allgemeinen
Dienststunden und nach Vereinbarung eingesehen werden.
Maßbach, 17.04.2015
Markt Maßbach
Klement, Erster Bürgermeister
Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen
schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden.
Stadt Hammelburg
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht
fristgerecht abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung
über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die
Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen,
und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht
von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB). Gleichzeitig wird darauf
hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrollklage unzulässig
ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom
Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend
gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Maßbach, 17.04.2015
Markt Maßbach
Klement, Erster Bürgermeister
102
103
Widmung einer Ortsstraße Gemarkung Hammelburg,
Aschaffenburger Str. Fl.Nr. 851/6
1. Straßenbeschreibung:
Aschaffenburger Straße Fl.Nr. 851/6
Beschreibung des Anfangspunktes:
Nord-West-Ecke des Grundstückes Fl.Nr. 851/4 (0.000/km)
Beschreibung des Endpunktes:
Süd-West-Ecke des Grundstückes Fl.Nr. 851/5 (0.035/km)
2. Verfügung:
Die unter 1. bezeichnete Straße wird als Ortsstraße gewidmet
3. Träger der Straßenbaulast:
Stadt Hammelburg
Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die 12. Änderung
des Flächennutzungsplanes des Marktes Maßbach
für das Sondergebiet „Solarpark an der A 71“
Der Marktgemeinderat Maßbach hat in seiner Sitzung am 24.02.2015
die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Sondergebiet
„Solarpark an der A 71“ beschlossen.
Ziel des Verfahrens ist die Ausweisung eines Sondergebietes zur
Errichtung einer Photovoltaikanlage entlang der Bundesautobahn A 71.
Da der aktuelle Flächennutzungsplan kein entsprechendes Plangebiet
enthält, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB, fand
durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom
16.03.2015 bis 07.04.2015 statt. Die frühzeitige Behördenbeteiligung
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Nachbarkommunen erfolgte im selben Zeitraum.
In der Sitzung des Marktgemeinderates Maßbach vom 14.04.2015
wurden die durch Stellungnahme vorgetragenen Einwände und
Anregungen behandelt. Der aufgrund der zu berücksichtigenden
Belange überarbeitete Bebauungsplan, einschließlich Begründung und
Umweltbericht, wurde in gleicher Sitzung vom Gemeinderat gebilligt.
Der überarbeitete und gebilligte Entwurf des Flächennutzungsplanes in
der Fassung vom 14.04.2015, einschließlich Begründung und Umweltbericht, kann in der Zeit vom
27.04.2015 bis 27.05.2015
4. Wirksam werden der Verfügung:
04.05.2015
5. Sonstiges:
5.1. Fußweg Fl.Nr. 851/25 gegenüber Garagen bis Zugang Spielplatz
Süd-West-Ecke des Grundstückes Fl.Nr. 851/5 (0.000/km) bis SüdOst-Ecke des Grundstückes Fl.Nr. 851/5 (0.021/km).
5.2. Die Verfügung nach Nr. 2 kann bei der Stadt Hammelburg;
Am Marktplatz 1, Zimmer Nr. 24, 97762 Hammelburg, eingesehen
werden.
Hammelburg, 02.04.2015
Stadt Hammelburg
Warmuth, Erster Bürgermeister
104
Widmung einer Ortsstraße Gemarkung Hammelburg,
Coburger Straße Fl. Nrn. 870/2; 870/4; 1970/2
1. Straßenbeschreibung:
Coburger Straße Fl.Nrn. 870/2; 870/4; 1970/2
Beschreibung des Anfangspunktes:
Nord-West-Ecke des Grundstückes Fl.Nr. 870/1 (0.000/km)
bis einschließlich Süd-West-Ecke des Grundstückes Fl.Nr. 866/3
Beschreibung des Endpunktes:
Süd-Ost-Ecke des Grundstückes Fl.Nr. 1970/1 (0.349/km)
in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach, Marktplatz 1 (Zimmer Nr. 19), 97711 Maßbach, während der allgemeinen
Dienststunden und nach Vereinbarung eingesehen werden.
2. Verfügung:
Die unter 1. bezeichnete Straße wird als Ortsstraße gewidmet
Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen
schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden.
3. Träger der Straßenbaulast:
Stadt Hammelburg
4. Wirksam werden der Verfügung:
04.05.2015
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 8/2015
5. Sonstiges:
5.1. Fußweg Fl.Nr. 1970/2 zwischen Coburger Straße und Würzburger
Straße beginnt an der Nord-Ost-Ecke des Grundstückes
Fl.Nr. 1970/3 (0.000/km) und endet an der Süd-Ost-Ecke des
Grundstückes Fl. Nr. 1970/3 (0.028/km).
5.2. Die Verfügung nach Nr. 2 kann bei der Stadt Hammelburg;
Am Marktplatz 1, Zimmer Nr: 24, 97762 Hammelburg, eingesehen
werden.
Hammelburg, 02.04.2015
Stadt Hammelburg
Warmuth, Erster Bürgermeister
Seite 7
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch
(BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt
der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und dem
Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art
und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt
wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den
geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft
Bad Brückenau, Sinnaustraße 14 A, 97769 Bad Brückenau, Zimmer
Nr. 34, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über
deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung
sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
105
Bekanntmachung über die öffentliche Einsichtnahme zum
Genehmigungsverfahren einer Erweiterung der Anlage
des Flugplatzes für Hubschrauber zum Betrieb von
Ultraleichtflugzeugen in Hammelburg - Untererthal Vollzug des § 6 Luftverkehrsgesetz;
Der Stadtverwaltung der Stadt Hammelburg liegt eine Anhörung der
Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern, vom 25.02.2015 vor.
Mit gleichem Schreiben ergeht die Bitte der Regierung von Mittelfranken, dieses, sowie die Antragsunterlagen öffentlich zur Einsichtnahme
auszulegen.
Der Antragsteller, Betreiber des Hubschrauberflugplatzes „Hammelburg-Untererthal“ hat beim Luftamt Nordbayern die luftrechtliche
Genehmigung zur Anlegung einer zusätzlichen Fläche zum Betreiben
von Ultraleichtflugzeugen auf der Flurnummer 1194 der Gemarkung
Untererthal unmittelbar im Anschluss an die vorhandene Flugbetriebsfläche für Hubschrauber beantragt.
Das Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 25.02.2015 mit
dem Antragsschreiben vom 15.12.2014 und dem Fluggeländegutachten vom 07.12.2014 werden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
in der Zeit vom
27.04.2015 bis 01.06.2015
in der städt. Bauabteilung der Stadt Hammelburg, Rathaus, 2. OG,
Zimmer Nr. 21, während der allgemeinen Dienststunden (Montag –
Freitag 8:00 Uhr – 12:00 Uhr, Montag 14:00 Uhr – 17:30 Uhr,
Donnerstag 14:00 Uhr – 16:00 Uhr) öffentlich ausgelegt. Gesonderte
Termine außerhalb der Dienstzeiten können telefonisch vereinbart
werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben
werden. Etwaige Einwendungen sind ebenfalls in der städt. Bauabteilung (wie oben) der Stadt Hammelburg während der Einwendungsfrist
(bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist) vom
27.04.2015 bis 15.06.2015
vorzubringen.
Hammelburg, 13.04.2015
Stadt Hammelburg
Warmuth, Erster Bürgermeister
Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des
Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Oberleichtersbach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung
oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie
Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Bad Brückenau, 14.04.2015
Gemeinde Oberleichtersbach
Muth, Erster Bürgermeister
Gemeinde Oerlenbach
107
Bekanntmachung der Gemeinde Oerlenbach über die
Unanfechtbarkeit der vereinfachten Umlegung
„Gebiet der Katasterneuvermessung in Ebenhausen“
Der Beschluss des Gemeinderates von Oerlenbach vom 18.11.2014
über die Neufestsetzung der Grenzen an den Grundstücken Fl.Nrn. 9,
9/1, 9/2, 23, 46, 46/1, 58, 394, 817 (vorstehend alle im Eigentum der
Gemeinde Oerlenbach), Fl.Nrn. 8, 11, 14, 15, 17, 43, 44, 52, 53, 167,
169 und 395, alle Gemarkung Ebenhausen, ist am 12.03.2015
unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) der bisherige Rechtszustand durch den im vereinfachten
Umlegungsverfahren neu geschaffenen Rechtszustand ersetzt.
Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in
den Besitz der zugeteilten Grundstücksteile ein.
106
Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan
„Nordwestlich des Gassenweges“
der Gemeinde Oberleichtersbach, Gemeindeteil Breitenbach
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberleichtersbach hat mit Beschluss
vom 08.04.2015, den Bebauungsplan „Nordwestlich des Gassenweges“
für den Gemeindeteil Breitenbach, als Satzung beschlossen.
Soweit im vereinfachten Umlegungsverfahren nichts anders festgelegt
ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder zugewiesenen
Grundstücksteilen lastenfrei auf den neuen Eigentümer über.
Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich.
Die ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteile werden
Bestandteil des Grundstückes, dem sie zugeteilt werden. Die
dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile oder Grundstücke (§ 83 Abs. 3 BauGB).
Seite 8
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 8/2015
Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters
wird bei der zuständigen Behörde veranlasst.
Die Geldleistungen für Mehrungen oder Minderungen sind fällig.
Oerlenbach, 14.04.2015
Gemeinde Oerlenbach
Kuhn, Erster Bürgermeister
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015
wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben
mit
648.990,00 Euro
und
im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben
mit
491.080,00 Euro
C) Sonstige Veröffentlichungen
ab.
§2
Abwasserzweckverband Obere Lauer
Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt
werden nicht aufgenommen.
108
Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Obere Lauer
für das Haushaltsjahr 2015
§3
I.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht
festgesetzt.
Nachstehend wird die von der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Obere Lauer am 26.02.2015 beschlossene Haushaltssatzung für 2015, die keine genehmigungspflichtigen Teile enthält,
amtlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan für 2015 liegt vom Tage dieser Veröffentlichung an
eine Woche lang in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft
Maßbach, während der allgemeinen Dienstzeiten zur öffentlichen
Einsicht aus.
II.
§4
Betriebskostenumlage
Der durch Gebühren und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf
zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt (Umlagesoll)
wird auf 572.460,00 Euro festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder
umgelegt. Der Umlageschlüssel ergibt sich aus Art. 43 KommZG
i. V. m. § 20 Abs. 6 der Verbandssatzung.
Investitionsumlage
Haushaltssatzung und Haushaltsplan
des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Obere Lauer
für das Haushaltsjahr 2015
Mitglieder des Verbandes sind:
Der durch Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur
Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (Umlagesoll) wird
auf 370.840,00 Euro festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder
umgelegt.
Der Umlageschlüssel ergibt sich aus Art. 43 KommZG i. V. m. § 20
Abs. 4 der Verbandssatzung.
Markt Maßbach
Markt Stadtlauringen
Stadt Münnerstadt
Gemeinde Thundorf i. UFr.
Gemeinde Üchtelhausen
Gemeinde Sulzfeld
§5
Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung
Obere Lauer, Landkreis Bad Kissingen, für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der §§ 17 der Verbandssatzung und Art. 41 und 42 des
Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in
Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlassen wir
folgende Haushaltssatzung:
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von
Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 125.000,00 Euro
festgesetzt.
§6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01.01.2015 in Kraft.
Maßbach, 01.04.2015
Abwasserzweckverband Obere Lauer
Klement, Verbandsvorsitzender
Landratsamt Bad Kissingen
Thomas Bold, Landrat
Herausgegeben vom
Landratsamt Bad Kissingen
Verantwortlich für den Inhalt:
Der Landrat
Verlag: Landratsamt Bad Kissingen
Telefon: 0971/8010
Druck: Landratsamt Bad Kissingen
Obere Marktstraße 6
97688 Bad Kissingen