Amtsblatt DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN Nr. 8 Bad Kissingen, 17.04.2015 Inhalt: A) Veröffentlichungen des Landratsamtes Übungen von Natoeinheiten Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes und der BienenseuchenVerordnung; Anordnung der Änderung des Sperrbezirks aufgrund der weiteren Ausbreitung der Bienenseuche „Amerikanische Faulbrut“ Übungen der Bundeswehr Auswahlverfahren für die Studienplätze an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (dritte Qualifikationsebene, nichttechnischer Bereich) - Einstellungsjahr 2016; Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses vom 10.03.2015, Az.: L 3-A 7003-1/44 Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen Sprengmitteln, Fundmunition und dergleichen ausgehen, wird besonders hingewiesen. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl oder Hehlerei, sowie nach den waffen- und sprengstoffrechtlichen Bestimmungen geahndet werden. Schadensmeldung – Manöverschäden Manöverschäden sind bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Schadensregulierungsstelle des Bundes, Regionalbüro Ost, Drosselbergstraße 2, 99097 Erfurt, innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an geltend zu machen, in dem der Geschädigte von dem Schaden und von Umständen Kenntnis erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass eine Truppe oder ein ziviles Gefolge für den Schaden rechtlich verantwortlich ist, oder dass ein Mitglied oder ein Bediensteter der Truppe oder eines zivilen Gefolges den Schaden verursacht hat. Der Antrag auf Abgeltung eines Manöverschadens kann auch innerhalb eines Monats nach Abschluss des Manövers oder der Übung schriftlich bei der Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat, gestellt werden. Wird das Verfahren von der Gemeinde nach den vorstehenden Punkt 2 durchgeführt, dann muss die Gemeinde die Anträge, der in Punkt 1 genannten Schadensregulierungsstelle des Bundes, so rechtzeitig zuleiten, dass die genannte 3-Monatsfrist eingehalten wird. B) Veröffentlichungen der Gemeinden Verwaltungsgemeinschaft Maßbach - Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach für die Gemeinde Rannungen im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Flurbereinigung Holzhausen 3, Gemeinde Dittelbrunn, Landkreis Schweinfurt - Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Solarpark an der A 71“ - Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Maßbach für das Sondergebiet „Solarpark an der A 71“ Stadt Hammelburg - Widmung einer Ortsstraße Gemarkung Hammelburg, Aschaffenburger Straße Fl. Nr. 851/6 - Widmung einer Ortsstraße Gemarkung Hammelburg, Coburger Straße Fl. Nrn. 870/2; 870/4; 1970/2 - Bekanntmachung über die öffentliche Einsichtnahme zum Genehmigungsverfahren einer Erweiterung der Anlage des Flugplatzes für Hubschrauber zum Betrieb von Ultraleichtflugzeugen in Hammelburg - Untererthal - Vollzug des § 6 Luftverkehrsgesetz; Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan „Nordwestlich des Gassenweges“ der Gemeinde Oberleichtersbach, Gemeindeteil Breitenbach Gemeinde Oerlenbach Bekanntmachung der Gemeinde Oerlenbach über die Unanfechtbarkeit der vereinfachten Umlegung „Gebiet der Katasterneuvermessung in Ebenhausen“ C) Sonstige Veröffentlichungen Abwasserzweckverband Obere Lauer Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Obere Lauer für das Haushaltsjahr 2015 A) Veröffentlichungen des Landratsamtes Die gemeindlichen Verwaltungseinheiten werden gebeten diese Übung(en) ortsüblich bekanntzumachen, sowie die Jagdausübungsberechtigten hierauf hinzuweisen. 97 Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes und der Bienenseuchen-Verordnung; Anordnung der Änderung des Sperrbezirks aufgrund der weiteren Ausbreitung der Bienenseuche „Amerikanische Faulbrut“ Das Landratsamt Bad Kissingen erlässt folgende Änderung der Allgemeinverfügung vom 19.04.2014: Aufgrund der kürzlich erfolgten Nachuntersuchungen zur Bienenseuche „Amerikanische Faulbrut“ im Raum der Gemeinde Gefäll wird das Sperrgebiet auf die Gebiete, Heissenberg, Moosfirst und Stengertswiesen reduziert. Der Sperrbezirk umfasst jetzt nur noch einen Bereich von zwei Kilometern vom Ortsrand Gefäll Richtung Oberbach. Der Lageplan des Sperrbezirks liegt im Veterinäramt, Landratsamt Bad Kissingen, Dienststelle Hausen, Klosterweg 10, Zimmer Nr. 229, zur Einsicht aus. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Allgemeinverfügung. 96 Übungen von Natoeinheiten Amerikanische Truppen beabsichtigen in der Zeit vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 Tag- und Nachtübungen unter der Bezeichnung None im Übungsraum Ramsthal durchzuführen. 1. Die Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk oder ihre Vertreter haben unverzüglich ihre Bienenstände unter Angabe des Standortes und der Völkerzahl dem Veterinäramt des Landkreises Bad Kissingen, Dienststelle Hausen, Klosterweg 10, 97688 Bad Kissingen, Tel. Nr.: 0971/801-7029, Telefax: 0971/801-7127, anzuzeigen. Seite 2 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 8/2015 2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. 3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. 5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. 6. Die Vorschriften der Nr. 4 finden keine Anwendung auf a) Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und b) Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hinweise: - Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 37 des Tiergesundheitsgesetzes sofortvollziehbar. - Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung, Lageplan des Sperrbezirks und Rechtsbehelfsbelehrung im Veterinäramt des Landratsamtes Bad Kissingen, Zimmer Nr. 229 oder 230 (Adresse wie oben), aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Bad Kissingen, 18.04.2015 Landratsamt Bad Kissingen Schoenwald, Oberregierungsrat Schäden, die von Einheiten der Bundeswehr verursacht wurden, sind bei der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung schriftlich anzumelden, sofern diese nicht bereits durch einen Flurschadenoffizier oder vom Schadentrupp der Einheiten beseitigt worden sind. Die gemeindlichen Verwaltungseinheiten werden gebeten, diese Übung(en) ortsüblich bekanntzumachen, sowie die Jagdausübungsberechtigten hierauf hinzuweisen. 99 Auswahlverfahren für die Studienplätze an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (dritte Qualifikationsebene, nichttechnischer Bereich) - Einstellungsjahr 2016 Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses vom 10.03.2015, Az.: L 3-A 7003-1/44 Die Einstellung als Regelbewerberin und -bewerber im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Leistungslaufbahngesetzes für den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in den Fachlaufbahnen - Verwaltung und Finanzen, - Bildung und Wissenschaft (fachliche Schwerpunkte Archivwesen und Bibliothekswesen), - Justiz (Rechtspflegerdienst, Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten), - Polizei und Verfassungsschutz (fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst) beim Freistaat Bayern sowie bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband (Landkreis, Bezirk) oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts setzt die Teilnahme an einem zentralen Auswahlverfahren voraus. Dabei ist eine schriftliche Auswahlprüfung abzulegen. Diese geht zusammen mit bestimmten Schulnoten in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein. I. Allgemeine Hinweise zum Auswahlverfahren 1. Zulassungsvoraussetzungen 98 Übungen der Bundeswehr Einheiten der Bundeswehr beabsichtigen a) vom 04.05.2015 bis 05.05.2015 b) vom 19.05.2015 bis 21.05.2015 Übungen unter der Bezeichnung a) Orientierungsmarsch Nacht „DETTER„ Marschübung b) Truppenübung „Roter Phönix“ im Übungsraum a) Oberthulba – Bad Brückenau – Zeitlofs – Wartmannsroth b) Truppenübungsplatz Hammelburg durchzuführen. Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen Sprengmitteln, Fundmunition und dergl. ausgehen, wird besonders hingewiesen. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl oder Hehlerei, sowie nach den waffen- und sprengstoffrechtlichen Bestimmungen geahndet werden. Zum Auswahlverfahren werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die - Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen oder diese bis zum Einstellungstermin erwerben werden. - mindestens die unbeschränkte Fachhochschulreife oder einen vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand bzw. die Hochschulzugangsberechtigung über erfolgreiche berufliche Fortbildungsprüfungen (Meisterprüfung oder gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfungen, Absolventen von Fachschulen und Fachakademien) in Verbindung mit einem Beratungsgespräch an einer bayerischen Hochschule oder an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern bereits erworben haben oder voraussichtlich bis zum Einstellungstermin erwerben werden und - zum Einstellungszeitpunkt das 45 Lebensjahr grundsätzlich noch nicht vollendet haben (gemäß § 5 Abs. 4 der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn ist eine Zulassung zum Auswahlverfahren bei Überschreiten der vorgenannten Altersgrenze in der Regel nicht möglich). Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 8/2015 Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz haben grundsätzlich die gleichen Einstellungschancen wie deutsche Staatsangehörige. Aufgrund besonderer Aufgabenstellungen dürfen in einigen wenigen Fachbereichen jedoch nur Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Art. 39 Abs. 4 EG-Vertrag, § 7 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz). 2. Anmeldung Bewerberinnen und Bewerber, die am Auswahlverfahren für die Studienplätze teilnehmen möchten, müssen bis spätestens 28.06.2015 bei der Geschäftsstelle des Bayerischen Landespersonalausschusses die Zulassung beantragen. Bewerbung für staatliche Verwaltungen: Bewerberinnen und Bewerber, die eine Einstellung bei einer staatlichen Verwaltung anstreben, melden sich online über die Internetseite www.lpa.bayern.de für das Auswahlverfahren an. Zusätzliche Unterlagen sind nur in den unter Abschnitt I. 3 genannten Fällen einzureichen. Bewerbung für nichtstaatliche Verwaltungen: Die Bewerbung für eine Einstellung bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband (Landkreis, Bezirk) oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich ebenfalls über den Online-Antrag auf der Internetseite des Landespersonalausschusses möglich. In einigen wenigen Fällen ist die Bewerbung unmittelbar bei der entsprechenden Einstellungsbehörde erforderlich. Bei diesen Behörden ist hierfür ein gesondertes Formular erhältlich. 3. Unterlagen Für die Anmeldung zum Auswahlverfahren müssen grundsätzlich keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden. Nur in folgenden Fällen sind zusätzlich die aufgeführten Nachweise einzureichen: - Bei ausländischem Schulabschluss: Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle, das anerkannte Zeugnis und ggf. eine beglaubigte Übersetzung. - Wenn ein Nachteilsausgleich bei der Prüfung aufgrund von Schwerbehinderung beantragt wird: Beleg über Grad und Art der Behinderung. 4. Bestätigung der Anmeldung Eine schriftliche Eingangsbestätigung erhalten die Bewerberinnen und Bewerber Ende August 2015. Der endgültige Prüfungstermin und der Prüfungsort werden etwa zwei Wochen vor der Auswahlprüfung mit der Einladung (= Zulassungsbescheid) bekannt gegeben. 5. Prüfung Termin: Die Auswahlprüfung findet am 05.10.2015 vormittags statt. Ort: Die Prüfung wird bayernweit an verschiedenen Prüfungsorten abgehalten. Der Wunschprüfungsort kann bei der Anmeldung aus einem Verzeichnis der vorgesehenen Prüfungsorte ausgewählt werden. Bei der Auswahl sind die Bewerberinnen und Bewerber weder an Landkreis- noch an Regierungsbezirksgrenzen gebunden. Es sollte der Ort ausgewählt werden, der am einfachsten zu erreichen ist. Falls an dem gewünschten Ort wegen zu wenig Interessenten keine Prüfung abgehalten wird, erfolgt eine Zuteilung zum nächstgelegenen Prüfungsort. Über den endgültigen Prüfungsort werden die Bewerberinnen und Bewerber in der Einladung etwa zwei Wochen vor der Prüfung unterrichtet. Fahrtkosten und andere Auslagen (z. B. Übernachtungskosten) können nicht erstattet werden. Seite 3 Prüfungsinhalt: Die schriftliche Prüfung testet logisch-schlussfolgerndes Denken, Fähigkeit zur Textgestaltung sowie Textverständnis, Grammatik und Rechtschreibung. Außerdem werden Fragen zur grundlegenden Allgemeinbildung, insbesondere in den Bereichen Erdkunde, Geschichte (Schwerpunkt 20. und 21. Jahrhundert), Wirtschaft und Recht (Grundlagen) sowie staatsbürgerliche Kenntnisse gestellt. Wiederholung: Für die Auswahlprüfung gibt es keinen Wiederholungstermin. Bewerberinnen und Bewerber, die an der Prüfung am 05.10.2015 nicht teilnehmen, können im Jahr 2016 nicht eingestellt werden. Nachteilsausgleich: Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten kann entsprechend der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung nach § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (BayRS 2030-2-10-F) auf Antrag ein Nachteilsausgleich (z. B. Verlängerung der Arbeitszeit) bei der Prüfung gewährt werden. Rechtsgrundlage: Die Durchführung des Auswahlverfahrens erfolgt nach der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (Auswahlverfahrensordnung AVfV) vom 08.02.2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12, BayRS 2038-3-1-2-F). 6. Nachweis der Schulnoten In die Gesamtnote des Auswahlverfahrens fließen die Schulnoten der Fächer Deutsch (einfach gewichtet), Mathematik (dreifach gewichtet) und einer frei wählbaren Fremdsprache (einfach gewichtet) ein. Zum Vorgehen beim Nachweis der Schulnoten erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Prüfungstag ein Informationsblatt. Dieses enthält Erläuterungen und Hinweise für die Schule zur Bescheinigung der maßgeblichen Schulnoten über das Bayerische Schulportal. Die Schulnoten müssen der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses bis zu dem im Informationsblatt genannten Termin vorliegen, da andernfalls grundsätzlich der Ausschluss vom Auswahlverfahren erfolgt. Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Anmeldung für das Auswahlverfahren die Schule bereits verlassen haben und bis Juli 2015 keinen weiteren schulischen Abschluss erwerben, sollen ihr(e) für den Erwerb des betreffenden Bildungsstands maßgebendes/maßgebenden Zeugnis(se) bereits vor der Auswahlprüfung bei der Geschäftsstelle einreichen. 7. Ergebnis/Zeugnis Sobald die Schulnoten und die Ergebnisse der Auswahlprüfung vorliegen, erhalten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Auswahlverfahren mit Erfolg abgeschlossen haben, bis etwa Mitte Dezember 2015 ein Prüfungszeugnis mit der ereichten Platzziffer und Gesamtnote. Das Verfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die erzielte Gesamtnote nicht schlechter als 4,00 ist. Bei der Berechnung der Gesamtnote zählen die Note der Auswahlprüfung 1,5fach und der Schnitt der einzubeziehenden Schulnoten einfach. Ist die Gesamtnote schlechter als 4,00 wird mitgeteilt, dass das Auswahlverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. 8. Einstellung Zusammen mit dem Zeugnis erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mitteilung, ob und ggf. welcher staatlichen Verwaltung sie zugewiesen werden können. Bei Bewerbungen für den Polizeivollzugsdienst, den Archivdienst, den Bibliothekendienst sowie für nichtstaatliche Verwaltungen unterrichten die Einstellungsbehörden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in eigener Zuständigkeit darüber, ob die erreichte Platzziffer für eine Einladung zum Vorstellungsgespräch ausreicht. Durch die erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren entsteht kein Anspruch auf Einstellung. Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt. Seite 4 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 8/2015 9. Eingliederungsberechtigte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mindestens zwölf Jahren, die vor dem Ausscheiden aus der Bundeswehr einen Eingliederungs- oder Zulassungsschein beantragen (Bewerberin bzw. Bewerber auf eine Vorbehaltsstelle), richten ihren Antrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren bis spätestens 28. Juni 2015 ausschließlich über den zuständigen Berufsförderungsdienst an die Vormerkstelle des Freistaates Bayern beim Landesamt für Steuern -Dienststelle Nürnberg-, Krelingstraße 50, 90408 Nürnberg (Tel. 0911/991-1917). Maßgebend ist der Tag des Eingangs beim zuständigen Berufsförderungsdienst. Dieser leitet den Antrag dann umgehend an die Vormerkstelle weiter. Eine Online-Anmeldung ist in diesem Fall nicht möglich. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens erhalten die Vorbehaltstellenbewerberinnen und -bewerber von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses ein Zeugnis. Gleichzeitig wird die Vormerkstelle über das Ergebnis informiert. Diese teilt dann den im Wettbewerb mit den anderen eingliederungsberechtigten Soldatinnen und Soldaten erreichten Ranglistenplatz mit und informiert, ob und zu welcher Verwaltung eine Zuweisung erfolgen kann. Die Teilnahme am Auswahlverfahren als Bewerberin bzw. Bewerber auf eine Vorbehaltstelle und gleichzeitig als reguläre Bewerberin bzw. als regulärer Bewerber ist nicht möglich, wenn die Behörden, bei denen eine Anstellung angestrebt wird, dem Stellenvorbehalt unterliegen. II. Bedarf der staatlichen Verwaltungen Die nachstehenden staatlichen Verwaltungen haben für das Einstellungsjahr 2016 folgenden voraussichtlichen Nachwuchsbedarf in der dritten Qualifikationsebene gemeldet: 1. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Allgemeine Innere Verwaltung: Oberbayern Niederbayern Oberpfalz Oberfranken Mittelfranken Unterfranken Schwaben Bayer. Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (Dienststelle Fürth) 38 13 11 9 8 11 9 3 102 Bewerberinnen und Bewerber für die Allgemeine Innere Verwaltung müssen spätestens zum Einstellungszeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Staatsbauverwaltung – Fachbereich Staatsfinanzverwaltung: Niederbayern Oberpfalz Unterfranken 1 1 2 4 Es können nach derzeitiger Rechtslage nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die am 1. September 2016 - grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, mindestens das 17. Lebensjahr vollendet haben, das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, mindestens 1,65 m groß sind (Ausnahmen möglich), in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und einen guten Ruf besitzen, nach polizeiärztlichem Gutachten, für den Polizeivollzugsdienst geeignet sind, dem Anforderungsprofil für den Polizeivollzugsdienst entsprechen, erfolgreich an einem Einstellungstest zur Prüfung der sozialen Kompetenz teilgenommen, eine Sportprüfung erfolgreich ablegt, im Auswahlverfahren einen zur Einstellung ausreichenden Ranglistenplatz erreicht und sich rechtzeitig bei der Einstellungsberatung der Bayerischen Polizei beworben haben. Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits im Polizeivollzugsdienst in der zweiten Qualifikationsebene befinden. Die polizeiärztliche Untersuchung, der Einstellungstest zur Prüfung der sozialen Kompetenz und die Sportprüfung werden vom Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei nach Abschluss des Auswahlverfahrens in der Reihenfolge der dort ermittelten Rangliste durchgeführt. Das Studium wird für 60 Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter am 1. September 2016 und für 30 Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter am 1. März 2017 beginnen. Den Studienbeginn legt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei rechtzeitig fest. Dabei wird versucht, den Wünschen der Bewerberinnen und Bewerber soweit wie möglich entgegenzukommen. Interessierte Bewerberinnen und Bewerber müssen sich zusätzlich zum Antrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei – Nachwuchswerbung -, Pödeldorfer Straße 7,7/79, 96052 Bamberg bewerben. Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits in der zweiten Qualifikationsebene (Polizeivollzugsdienst) befinden. Die Bewerbung erfolgt über ein besonderes Formblatt, welches über die zuständigen Einstellungsbearbeiterinnen und –berater bis spätestens 31. Oktober 2015 einzureichen ist. Deren Adressen sind im Internet unter www.polizei.bayern.de, bei jeder bayerischen Polizeidienststelle oder beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei – Sachgebiet Nachwuchswerbung -, Telefon: 0951/9331-446 zu erfahren. Interessentinnen und Interessenten mit außerbayerischem Wohnsitz wenden sich direkt an die Werbestelle im Polizeipräsidium München (Telefon:089/18952-460). 2. Staatsministerium der Justiz Justiz – Fachbereich Rechtspflege: Polizeiverwaltung -Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung: Oberlandesgerichtsbezirk München Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg Polizeipräsidium München Polizeipräsidium Oberpfalz Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei Bayerisches Polizeiverwaltungsamt Bewerberinnen und Bewerber für den Rechtspflegerdienst müssen spätestens zum Einstellungszeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. 3 2 1 1 7 Bewerberinnen und Bewerber für die Polizeiverwaltung müssen spätestens zum Einstellungszeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. 40 18 10 68 3. Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Hochschulverwaltung Verwaltung: –Fachbereich Allgemeine Uniformierter Polizeivollzugsdienst: Bayernweit 90 Ludwig-Maximilians-Universität München Julius-Maximilians-Universität Würzburg 2 1 3 Innere Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 8/2015 Bibliothekenverwaltung: 4. Staatsministerium und Heimat der Seite 5 15 Finanzen, für Gesetzliche Rentenversicherung Deutschen Rentenversicherung): (Bayerische Träger der Landesentwicklung DRV Nordbayern (Oberfranken) DRV Nordbayern (Unterfranken) DRV Schwaben Steuerverwaltung: Bayernweit 16 6 10 32 533 Sämtliche Bewerberinnen und Bewerber für die Steuerverwaltung müssen nach Abschluss der Ausbildung innerhalb Bayerns uneingeschränkt verwendungs- und versetzungsbereit sein. Insbesondere ist für einen hohen Anteil der Nachwuchskräfte auch mit einer längerfristigen Tätigkeit im Ballungsraum München zu rechnen. Dr. Sigrid Schütz-Heckl Generalsekretärin Landratsamt Bad Kissingen Thomas Bold, Landrat Staatsfinanzverwaltung: Landesamt für Finanzen (Dienststellen Ansbach, Landshut und Regensburg) Immobilien Freistaat Bayern (Dienststellen Würzburg, Regensburg und Landshut) Staatliche Lotterieverwaltung (München) 12 B) Veröffentlichungen der Gemeinden 3 1 16 Verwaltungsgemeinschaft Maßbach 100 5. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Umweltverwaltung –Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung: Wasserwirtschaftsamt Kempten Wasserwirtschaftsamt Weilheim 1 1 2 6. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 2 2 2 6 Die Förderung mit öffentlichen Mitteln ist abgeschlossen. 7. Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Staatliche Sozialverwaltung (Sozialgerichte Bayern Familie und Soziales): Oberbayern Niederbayern Oberpfalz Oberfranken Mittelfranken Unterfranken Schwaben und Zentrum 2 2 2 2 2 2 2 14 Arbeitsgerichtsbarkeit – Fachbereich Rechtspflege: Oberbayern Oberpfalz Oberfranken Mittelfranken Unterfranken Das Flurbereinigungsverfahren Holzhausen 3 soll abgeschlossen werden. Der Flurbereinigungsplan steht unanfechtbar fest. Die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind fertig gestellt und abgerechnet. Forstverwaltung: Oberbayern Mittelfranken Schwaben Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach für die Gemeinde Rannungen im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Flurbereinigung Holzhausen 3, Gemeinde Dittelbrunn, Landkreis Schweinfurt 2 2 2 1 1 8 Bewerberinnen und Bewerber für den Rechtspflegerdienst bei den Arbeitsgerichten müssen spätestens zum Einstellungszeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der als Grundlage zur Abrechnung mit den Beteiligten dienende Verwendungsnachweis (zahlenmäßiger Nachweis) und der dazugehörende Sachbericht liegen ab sofort auf die Dauer von einem Monat in der Gemeinde Dittelbrunn, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus. Die Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren haben die Möglichkeit, in den Verwendungsnachweis mit Sachbericht Einsicht zu nehmen. Würzburg, 07.04.2015 Der stellv. Vorsitzende des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Bauer, Techn. Amtmann Rannungen, 08.04.2015 Gemeinde Rannungen Zehner, Erster Bürgermeister 101 Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Solarpark an der A 71“ Der Marktgemeinderat Maßbach hat in seiner Sitzung am 24.02.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Solarpark an der A 71“ beschlossen. Ziel des Verfahrens ist die Ausweisung eines Sondergebietes zur Errichtung einer Photovoltaikanlage entlang der Bundesautobahn A 71. Da der aktuelle Flächennutzungsplan kein entsprechendes Plangebiet enthält, ist die parallele Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Aus Gründen des Entwicklungsgebotes des BauGB wird die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Maßbach im Parallelverfahren durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB, fand durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 16.03.2015 bis 07.04.2015 statt. Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Nachbarkommunen erfolgte im selben Zeitraum. Seite 6 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 8/2015 In der Sitzung des Marktgemeinderates Maßbach vom 14.04.2015 wurden die durch Stellungnahme vorgetragenen Einwände und Anregungen behandelt. Der aufgrund der zu berücksichtigenden Belange überarbeitete Bebauungsplan, einschließlich Begründung und Umweltbericht, wurde in gleicher Sitzung vom Gemeinderat gebilligt. Der überarbeitete und gebilligte Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 14.04.2015, einschließlich Begründung und Umweltbericht, kann in der Zeit vom 27.04.2015 bis 27.05.2015 Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht fristgerecht abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen, und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB). Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO zur Einleitung einer Normenkontrollklage) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach, Marktplatz 1 (Zimmer Nr. 19), 97711 Maßbach, während der allgemeinen Dienststunden und nach Vereinbarung eingesehen werden. Maßbach, 17.04.2015 Markt Maßbach Klement, Erster Bürgermeister Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Stadt Hammelburg Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht fristgerecht abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen, und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB). Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrollklage unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Maßbach, 17.04.2015 Markt Maßbach Klement, Erster Bürgermeister 102 103 Widmung einer Ortsstraße Gemarkung Hammelburg, Aschaffenburger Str. Fl.Nr. 851/6 1. Straßenbeschreibung: Aschaffenburger Straße Fl.Nr. 851/6 Beschreibung des Anfangspunktes: Nord-West-Ecke des Grundstückes Fl.Nr. 851/4 (0.000/km) Beschreibung des Endpunktes: Süd-West-Ecke des Grundstückes Fl.Nr. 851/5 (0.035/km) 2. Verfügung: Die unter 1. bezeichnete Straße wird als Ortsstraße gewidmet 3. Träger der Straßenbaulast: Stadt Hammelburg Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Maßbach für das Sondergebiet „Solarpark an der A 71“ Der Marktgemeinderat Maßbach hat in seiner Sitzung am 24.02.2015 die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Sondergebiet „Solarpark an der A 71“ beschlossen. Ziel des Verfahrens ist die Ausweisung eines Sondergebietes zur Errichtung einer Photovoltaikanlage entlang der Bundesautobahn A 71. Da der aktuelle Flächennutzungsplan kein entsprechendes Plangebiet enthält, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB, fand durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 16.03.2015 bis 07.04.2015 statt. Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Nachbarkommunen erfolgte im selben Zeitraum. In der Sitzung des Marktgemeinderates Maßbach vom 14.04.2015 wurden die durch Stellungnahme vorgetragenen Einwände und Anregungen behandelt. Der aufgrund der zu berücksichtigenden Belange überarbeitete Bebauungsplan, einschließlich Begründung und Umweltbericht, wurde in gleicher Sitzung vom Gemeinderat gebilligt. Der überarbeitete und gebilligte Entwurf des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 14.04.2015, einschließlich Begründung und Umweltbericht, kann in der Zeit vom 27.04.2015 bis 27.05.2015 4. Wirksam werden der Verfügung: 04.05.2015 5. Sonstiges: 5.1. Fußweg Fl.Nr. 851/25 gegenüber Garagen bis Zugang Spielplatz Süd-West-Ecke des Grundstückes Fl.Nr. 851/5 (0.000/km) bis SüdOst-Ecke des Grundstückes Fl.Nr. 851/5 (0.021/km). 5.2. Die Verfügung nach Nr. 2 kann bei der Stadt Hammelburg; Am Marktplatz 1, Zimmer Nr. 24, 97762 Hammelburg, eingesehen werden. Hammelburg, 02.04.2015 Stadt Hammelburg Warmuth, Erster Bürgermeister 104 Widmung einer Ortsstraße Gemarkung Hammelburg, Coburger Straße Fl. Nrn. 870/2; 870/4; 1970/2 1. Straßenbeschreibung: Coburger Straße Fl.Nrn. 870/2; 870/4; 1970/2 Beschreibung des Anfangspunktes: Nord-West-Ecke des Grundstückes Fl.Nr. 870/1 (0.000/km) bis einschließlich Süd-West-Ecke des Grundstückes Fl.Nr. 866/3 Beschreibung des Endpunktes: Süd-Ost-Ecke des Grundstückes Fl.Nr. 1970/1 (0.349/km) in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach, Marktplatz 1 (Zimmer Nr. 19), 97711 Maßbach, während der allgemeinen Dienststunden und nach Vereinbarung eingesehen werden. 2. Verfügung: Die unter 1. bezeichnete Straße wird als Ortsstraße gewidmet Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. 3. Träger der Straßenbaulast: Stadt Hammelburg 4. Wirksam werden der Verfügung: 04.05.2015 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 8/2015 5. Sonstiges: 5.1. Fußweg Fl.Nr. 1970/2 zwischen Coburger Straße und Würzburger Straße beginnt an der Nord-Ost-Ecke des Grundstückes Fl.Nr. 1970/3 (0.000/km) und endet an der Süd-Ost-Ecke des Grundstückes Fl. Nr. 1970/3 (0.028/km). 5.2. Die Verfügung nach Nr. 2 kann bei der Stadt Hammelburg; Am Marktplatz 1, Zimmer Nr: 24, 97762 Hammelburg, eingesehen werden. Hammelburg, 02.04.2015 Stadt Hammelburg Warmuth, Erster Bürgermeister Seite 7 Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau, Sinnaustraße 14 A, 97769 Bad Brückenau, Zimmer Nr. 34, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. 105 Bekanntmachung über die öffentliche Einsichtnahme zum Genehmigungsverfahren einer Erweiterung der Anlage des Flugplatzes für Hubschrauber zum Betrieb von Ultraleichtflugzeugen in Hammelburg - Untererthal Vollzug des § 6 Luftverkehrsgesetz; Der Stadtverwaltung der Stadt Hammelburg liegt eine Anhörung der Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern, vom 25.02.2015 vor. Mit gleichem Schreiben ergeht die Bitte der Regierung von Mittelfranken, dieses, sowie die Antragsunterlagen öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen. Der Antragsteller, Betreiber des Hubschrauberflugplatzes „Hammelburg-Untererthal“ hat beim Luftamt Nordbayern die luftrechtliche Genehmigung zur Anlegung einer zusätzlichen Fläche zum Betreiben von Ultraleichtflugzeugen auf der Flurnummer 1194 der Gemarkung Untererthal unmittelbar im Anschluss an die vorhandene Flugbetriebsfläche für Hubschrauber beantragt. Das Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 25.02.2015 mit dem Antragsschreiben vom 15.12.2014 und dem Fluggeländegutachten vom 07.12.2014 werden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 27.04.2015 bis 01.06.2015 in der städt. Bauabteilung der Stadt Hammelburg, Rathaus, 2. OG, Zimmer Nr. 21, während der allgemeinen Dienststunden (Montag – Freitag 8:00 Uhr – 12:00 Uhr, Montag 14:00 Uhr – 17:30 Uhr, Donnerstag 14:00 Uhr – 16:00 Uhr) öffentlich ausgelegt. Gesonderte Termine außerhalb der Dienstzeiten können telefonisch vereinbart werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Etwaige Einwendungen sind ebenfalls in der städt. Bauabteilung (wie oben) der Stadt Hammelburg während der Einwendungsfrist (bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist) vom 27.04.2015 bis 15.06.2015 vorzubringen. Hammelburg, 13.04.2015 Stadt Hammelburg Warmuth, Erster Bürgermeister Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Oberleichtersbach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Bad Brückenau, 14.04.2015 Gemeinde Oberleichtersbach Muth, Erster Bürgermeister Gemeinde Oerlenbach 107 Bekanntmachung der Gemeinde Oerlenbach über die Unanfechtbarkeit der vereinfachten Umlegung „Gebiet der Katasterneuvermessung in Ebenhausen“ Der Beschluss des Gemeinderates von Oerlenbach vom 18.11.2014 über die Neufestsetzung der Grenzen an den Grundstücken Fl.Nrn. 9, 9/1, 9/2, 23, 46, 46/1, 58, 394, 817 (vorstehend alle im Eigentum der Gemeinde Oerlenbach), Fl.Nrn. 8, 11, 14, 15, 17, 43, 44, 52, 53, 167, 169 und 395, alle Gemarkung Ebenhausen, ist am 12.03.2015 unanfechtbar geworden. Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) der bisherige Rechtszustand durch den im vereinfachten Umlegungsverfahren neu geschaffenen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücksteile ein. 106 Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan „Nordwestlich des Gassenweges“ der Gemeinde Oberleichtersbach, Gemeindeteil Breitenbach Der Gemeinderat der Gemeinde Oberleichtersbach hat mit Beschluss vom 08.04.2015, den Bebauungsplan „Nordwestlich des Gassenweges“ für den Gemeindeteil Breitenbach, als Satzung beschlossen. Soweit im vereinfachten Umlegungsverfahren nichts anders festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf den neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteile werden Bestandteil des Grundstückes, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile oder Grundstücke (§ 83 Abs. 3 BauGB). Seite 8 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 8/2015 Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei der zuständigen Behörde veranlasst. Die Geldleistungen für Mehrungen oder Minderungen sind fällig. Oerlenbach, 14.04.2015 Gemeinde Oerlenbach Kuhn, Erster Bürgermeister §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 648.990,00 Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 491.080,00 Euro C) Sonstige Veröffentlichungen ab. §2 Abwasserzweckverband Obere Lauer Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt werden nicht aufgenommen. 108 Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Obere Lauer für das Haushaltsjahr 2015 §3 I. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. Nachstehend wird die von der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Obere Lauer am 26.02.2015 beschlossene Haushaltssatzung für 2015, die keine genehmigungspflichtigen Teile enthält, amtlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan für 2015 liegt vom Tage dieser Veröffentlichung an eine Woche lang in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach, während der allgemeinen Dienstzeiten zur öffentlichen Einsicht aus. II. §4 Betriebskostenumlage Der durch Gebühren und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt (Umlagesoll) wird auf 572.460,00 Euro festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Der Umlageschlüssel ergibt sich aus Art. 43 KommZG i. V. m. § 20 Abs. 6 der Verbandssatzung. Investitionsumlage Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Obere Lauer für das Haushaltsjahr 2015 Mitglieder des Verbandes sind: Der durch Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (Umlagesoll) wird auf 370.840,00 Euro festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Der Umlageschlüssel ergibt sich aus Art. 43 KommZG i. V. m. § 20 Abs. 4 der Verbandssatzung. Markt Maßbach Markt Stadtlauringen Stadt Münnerstadt Gemeinde Thundorf i. UFr. Gemeinde Üchtelhausen Gemeinde Sulzfeld §5 Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Obere Lauer, Landkreis Bad Kissingen, für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der §§ 17 der Verbandssatzung und Art. 41 und 42 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlassen wir folgende Haushaltssatzung: Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 125.000,00 Euro festgesetzt. §6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01.01.2015 in Kraft. Maßbach, 01.04.2015 Abwasserzweckverband Obere Lauer Klement, Verbandsvorsitzender Landratsamt Bad Kissingen Thomas Bold, Landrat Herausgegeben vom Landratsamt Bad Kissingen Verantwortlich für den Inhalt: Der Landrat Verlag: Landratsamt Bad Kissingen Telefon: 0971/8010 Druck: Landratsamt Bad Kissingen Obere Marktstraße 6 97688 Bad Kissingen
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