Amtsblatt DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN Nr. 6 Bad Kissingen, 20.03.2015 Inhalt: A) Veröffentlichungen des Landratsamtes Auswahlverfahren für die Ausbildungsplätze in der öffentlichen Verwaltung, in der Justiz und im allgemeinen Vollzugsdienst (zweite Qualifikationsebene) - Einstellungsjahr 2016; Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses vom 20.01.2015, Az.: L 3-A 7002-1/25 Übungen der Bundeswehr B) Veröffentlichungen der Gemeinden Verwaltungsgemeinschaft Maßbach - Erste Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehr-Kostensatzung) vom 04.03.2015 - Fünfte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Rannungen vom 04.03.2015 - Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Rannungen vom 04.03.2015 - Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung; Übersicht der gemeindlichen Richtwerte für Grundstückspreise, Stand: 31.12.2014 Stadt Bad Brückenau Bekanntmachung der Stadt Bad Brückenau; Hundesteuerzahlung für 2015 Markt Zeitlofs - Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Gemeindeteil Weißenbach - Übersicht der gemeindlichen Richtwerte für Grundstückspreise, Stand: 31.12.2014 Stadt Hammelburg - Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes; Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Kasernenbereich Nord der Saaleck Kaserne und der Ortskampfanlage Bonnland in das Grundwasser und Entwässerungsgräben zum Hundsbach durch die Bundesrepublik Deutschland - Bekanntmachung zur 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hammelburg „Hüttenkonzept“ Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung) gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung; Übersicht der gemeindlichen Richtwerte für Grundstückspreise in den Mitgliedsgemeinden Markt Geroda, Gemeinde Oberleichtersbach, Gemeinde Riedenberg, Markt Schondra zum Stand: 31.12.2014 Stadt Bad Kissingen Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Bad Kissingen über Parkgebühren (Parkgebührenverordnung) vom 25.02.2015 C) Sonstige Veröffentlichungen Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen - Anstalt des öffentlichen Rechts -Fachbereich Abfallwirtschaft Kommunale Abfallentsorgung im Landkreis Bad Kissingen; Änderung der Abfuhrtage für die Hausmüllentsorgung an Ostern 2015 A) Veröffentlichungen des Landratsamtes 68 Auswahlverfahren für die Ausbildungsplätze in der öffentlichen Verwaltung, in der Justiz und im allgemeinen Vollzugsdienst (zweite Qualifikationsebene) - Einstellungsjahr 2016; Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses vom 20. Januar 2015, Az.: L 3-A 7002-1/25 Die Einstellung beim Freistaat Bayern sowie bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband (Landkreis, Bezirk) und einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Regelbewerber/in im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Leistungslaufbahngesetzes für den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in den Fachlaufbahnen - Verwaltung und Finanzen, - Bildung und Wissenschaft in den fachlichen Schwerpunkten Archivwesen und Bibliothekswesen, - Justiz in den Fachrichtungen Vollzugs- und Verwaltungsdienst (Ausbildung zum/zur Justizfachwirt/in oder Ausbildung für den Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten) und allgemeiner Vollzugsdienst (Ausbildung für den Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten) setzt die Teilnahme an einem zentralen Auswahlverfahren voraus. Dabei ist eine schriftliche Auswahlprüfung.abzulegen. Diese geht zusammen mit bestimmten Schulnoten in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein. I. Allgemeine Hinweise zum Auswahlverfahren 1. Zulassungsvoraussetzungen Zum Auswahlverfahren werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die - Deutsche/r im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen oder diese bis zum Einstellungstermin erwerben, - mindestens den qualifizierenden Abschluss einer Hauptschule oder einen vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als mittleren Schulabschluss anerkannten Bildungsstand bereits erworben haben oder voraussichtlich bis zum Einstellungstermin erwerben werden bzw. für die Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten einen Abschluss einer Haupt- oder Mittelschule mit förderlicher Berufsausbildung nachweisen können und zum Einstellungszeitpunkt das 45. Lebensjahr grundsätzlich noch nicht vollendet haben (gemäß § 5 Abs. 4 der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn ist eine Zulassung zum Auswahlverfahren bei Überschreiten der vorgenannten Altersgrenze in der Regel nicht möglich) bzw. für die Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten zum Einstellungszeitpunkt das 18. Lebensjahr bereits vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Seite 2 Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz haben grundsätzlich die gleichen Einstellungschancen wie deutsche Staatsangehörige. In einigen wenigen Fachbereichen dürfen jedoch nur Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn die Aufgaben dies erfordern (Art. 39 Abs. 4 EG-Vertrag, § 7 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz). 2. Anmeldung Bewerberinnen und Bewerber, die am Auswahlverfahren für die Ausbildungsplätze teilnehmen möchten, müssen bis spätestens 03.03.2015 bei der Geschäftsstelle des Bayerischen Landespersonalausschusses die Zulassung beantragen. Bewerbung für staatliche Verwaltungen: Bewerberinnen und Bewerber, die eine Einstellung bei einer staatlichen Verwaltung anstreben, melden sich online über die Internetseite www.lpa.bayern.de für das Auswahlverfahren an. Zusätzliche Unterlagen sind nur in den unter Abschnitt I. 3 genannten Fällen einzureichen. Bewerbung für nichtstaatliche Verwaltungen: Die Bewerbung für eine Einstellung bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband (Landkreis, Bezirk) oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich ebenfalls über den Online-Antrag auf der Internetseite des Landespersonalausschusses möglich. In einigen wenigen Fällen ist die Bewerbung unmittelbar bei der entsprechenden Einstellungsbehörde erforderlich. Bei diesen Behörden ist hierfür ein gesondertes Formular erhältlich. Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 6/2015 Rechtschreibung. Außerdem werden Fragen zur grundlegenden Allgemeinbildung, insbesondere in den Bereichen Erdkunde, Geschichte (Schwerpunkt 20. und 21. Jahrhundert), Wirtschaft und Recht (Grundlagen) sowie staatsbürgerliche Kenntnisse gestellt. Wiederholung: Für die Auswahlprüfung gibt es keinen Wiederholungstermin. Bewerberinnen und Bewerber, die an der Prüfung am 06.07.2015 nicht teilnehmen, können im Jahr 2016 nicht eingestellt werden. Nachteilsausgleich: Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten kann entsprechend der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung nach § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (BayRS 2030-2-10-F) auf Antrag ein Nachteilsausgleich (z. B. Verlängerung der Arbeitszeit) bei der Prüfung gewährt werden. Rechtsgrundlage: Die Durchführung des Auswahlverfahrens erfolgt nach der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (Auswahlverfahrensordnung - AVfV) vom 08.02.2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12, BayRS 2038-3-1-2-F). 6. Nachweis der Schulnoten In die Gesamtnote des Auswahlverfahrens fließen die Schulnoten der Fächer Deutsch (einfach gewichtet) und Mathematik oder Rechnungswesen (dreifach gewichtet) ein. Nur in folgenden Fällen sind zusätzlich die aufgeführten Nachweise einzureichen: Zum Vorgehen beim Nachweis der Schulnoten erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Prüfungstag ein Informationsblatt. Dieses enthält Erläuterungen und Hinweise für die Schule zur Bescheinigung der maßgeblichen Schulnoten über das Bayerische Schulportal. Die Schulnoten müssen der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses bis zu dem im Informationsblatt genannten Termin vorliegen, da andernfalls grundsätzlich der Ausschluss vom Auswahlverfahren erfolgt. - Bei ausländischem Schulabschluss: Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle, das anerkannte Zeugnis und ggf. eine beglaubigte Übersetzung. - Wenn ein Nachteilsausgleich bei der Prüfung aufgrund von Schwerbehinderung beantragt wird: Beleg über Grad und Art der Behinderung. Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Anmeldung für das Auswahl verfahren die Schule bereits verlassen haben und bis Juli 2015 keinen weiteren schulischen Abschluss erwerben, sollen ihr(e) für den Erwerb des betreffenden Bildungsstands maßgebendes/maßgebenden Zeugnis(se) bereits vor der Auswahlprüfung bei der Geschäftsstelle einreichen. 4. Bestätigung der Anmeldung 7. Ergebnis / Zeugnis Eine schriftliche Eingangsbestätigung erhalten die Bewerberinnen und Bewerber Anfang Juni 2015. Der endgültige Prüfungstermin und der Prüfungsort werden etwa zwei Wochen vor der Auswahlprüfung mit der Einladung (= Zulassungsbescheid) bekannt gegeben. Sobald die Schulnoten und die Ergebnisse der Auswahlprüfung vorliegen, erhalten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Auswahlverfahren mit Erfolg abgeschlossen haben, bis etwa Ende September 2015 ein Prüfungszeugnis mit der ereichten Platzziffer und Gesamtnote. Das Verfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die erzielte Gesamtnote nicht schlechter als 4,00 ist. Bei der Berechnung der Gesamtnote zählen die Note der Auswahlprüfung zweifach und der Schnitt der einzubeziehenden Schulnoten einfach. Ist die Gesamtnote schlechter als 4,00 wird mitgeteilt, dass das Auswahlverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. 3. Unterlagen Für die Anmeldung zum Auswahlverfahren müssen grundsätzlich keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden. 5. Prüfung Termin: Die Auswahlprüfung findet am 06.07.2015 vormittags statt. Ort: Die Auswahlprüfung wird bayernweit an verschiedenen Prüfungsorten abgehalten. Der Wunschprüfungsort kann bei der Anmeldung aus einem Verzeichnis der vorgesehenen Prüfungsorte ausgewählt werden. Bei der Auswahl ist der Bewerberin oder ein Bewerber weder an Landkreis- noch an Regierungsbezirksgrenzen gebunden. Es sollte der Ort ausgewählt werden, der am Prüfungstag am einfachsten zu erreichen ist. Falls an dem gewünschten Ort mangels weiterer Interessenten keine Prüfung abgehalten wird oder die Kapazität im gewünschten Prüfungsort nicht ausreicht, erfolgt eine Zuteilung zum nächstgelegenen Prüfungsort. Über den endgültigen Prüfungsort werden die Bewerberinnen und Bewerber in der Einladung etwa zwei Wochen vor der Prüfung unterrichtet. Fahrtkosten und andere Auslagen (z. B. Übernachtungskosten) können nicht erstattet werden. Prüfungsinhalt: Die schriftliche Prüfung testet logisch-schlussfolgerndes Denken, Fähigkeit zur Textgestaltung sowie Textverständnis, Grammatik und 8. Einstellung Zusammen mit dem Zeugnis erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mitteilung, ob und ggf. welcher staatlichen Verwaltung sie zugewiesen werden können. Bei Bewerbungen für nichtstaatliche Verwaltungen, für die staatlichen Archive und Bibliotheken sowie für den allgemeinen Vollzugsdienst unterrichten die Einstellungsbehörden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in eigener Zuständigkeit darüber, ob die erreichte Platzziffer für eine Einstellung ausreicht. Durch die erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren entsteht kein Anspruch auf Einstellung. Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte werden bei gleicher Eignung (= gleiche Platzziffer in der Rangliste) bevorzugt eingestellt. 9. Eingliederungsberechtigte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mindestens zwölf Jahren, die vor dem Ausscheiden aus der Bundes Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 6//2015 Seite 3 wehr einen Eingliederungs- oder Zulassungsschein beantragen (Bewerberinnen/Bewerber auf eine Vorbehaltstelle), richten ihren Antrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren bis spätestens 03.05.2015 ausschließlich über den zuständigen Berufsförderungsdienst an die Vormerkstelle des Freistaates Bayern beim Landesamt für Steuern Dienststelle Nürnberg-, Krelingstraße 50, 90408 Nürnberg, (Tel. 0911/991-1917). Maßgebend ist der Tag des Eingangs beim zuständigen Berufsförderungsdienst. Dieser leitet den Antrag dann umgehend an die Vormerkstelle weiter. Eine Online-Anmeldung ist in diesem Fall nicht möglich. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens erhalten die Vorbehaltstellenbewerberinnen und -bewerber von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses ein Zeugnis. Gleichzeitig wird die Vormerkstelle über das Ergebnis informiert. Diese teilt dann den im Wettbewerb mit den anderen eingliederungsberechtigten Soldatinnen und Soldaten erreichten Ranglistenplatz mit und informiert, ob und zu welcher Verwaltung eine Zuweisung erfolgen kann. Justizvollzugsverwaltung: Die Teilnahme am Auswahlverfahren als Bewerberin oder Bewerber auf eine Vorbehaltstelle und gleichzeitig als reguläre Bewerberin oder regulärer Bewerber ist nicht möglich, wenn die Behörden, bei denen eine Anstellung angestrebt wird, dem Stellenvorbehalt unterliegen. 4. Staatsministerium und Heimat II. Bedarf der staatlichen Verwaltungen 1. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Justizvollzug (allgemeiner Vollzugsdienst): bayernweit 160 3. Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Hochschulverwaltung: Ludwig-Maximilians-Universität München Otto-Friedrich-Universität Bamberg Julius-Maximilians-Universität Würzburg der Finanzen, 12 2 71) 7 52) 2 4 39 1) Davon zwei Nachwuchskräfte für das Verwaltungsgericht Regensburg. 2) Davon zwei Nachwuchskräfte für das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung in Fürth. Staatsbauverwaltung: Landesentwicklung 491 Sämtliche Bewerberinnen und Bewerber für die Steuerverwaltung müssen nach Abschluss der Ausbildung innerhalb Bayerns uneingeschränkt verwendungs- und versetzungsbereit sein. Insbesondere ist für einen hohen Anteil der Nachwuchskräfte auch mit einer von längerfristigen Tätigkeit im Ballungsraum München zu rechnen. Landesamt für Finanzen (Dienststellen Ansbach, Augsburg, Bayreuth, Landshut, Regensburg und Würzburg). Schlösserverwaltung (Raum Nordbayern) 32 1 5. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Forstverwaltung: Oberbayern Unterfranken 1 1 6. Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Staatliche Sozialverwaltung (Zentrum Bayern Familie und Soziales): 1 1 1 1 1 1 6 4 2. Staatsministerium der Justiz Justiz: Oberlandesgerichtsbezirk München Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg für Steuerverwaltung: Oberbayern Niederbayern Oberpfalz Oberfranken Mittelfranken Unterfranken Schwaben Polizeiverwaltung: Bayerisches Polizeiverwaltungsamt 1 1 1 3 Staatsfinanzverwaltung: Allgemeine Innere Verwaltung: Oberbayern Niederbayern Oberfranken Mittelfranken Unterfranken Schwaben 15 Bayernweit Die nachstehenden staatlichen Verwaltungen haben für das Einstellungsjahr 2016 folgenden voraussichtlichen Nachwuchsbedarf in der zweiten Qualifikationsebene gemeldet: Oberbayern Niederbayern Oberpfalz Oberfranken Mittelfranken Unterfranken Schwaben bayernweit 38 17 13 68 Der Bedarf im Oberlandesgerichtsbezirk München besteht in erster Linie bei den Justizbehörden in München Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Regionen müssen nach der Qualifikationsprüfung mit einer längerfristigen Verwendung in München rechnen. 1 1 1 1 1 1 1 7 Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit: Oberbayern Niederbayern Oberpfalz Oberfranken Mittelfranken Unterfranken Schwaben Dr. Sigrid Schütz-Heckl Generalsekretärin 9 1 2 3 2 2 3 22 Seite 4 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 6/2015 Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang berechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. 69 Übungen der Bundeswehr Einheiten der Bundeswehr beabsichtigen Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. a) vom 14.04.2015 bis 16.04.2015 b) am 17.04.2015 c) vom 20.04.2015 bis 21.04.2015 § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Übungen unter der Bezeichnung (2) Die Gemeinde Rannungen behält sich vor, einen Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehr zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1) zu erheben: a) IGF-Blockausbildung VNAusbZ Bw Unterstützungskompanie b) und c) O-Marsch Hochstrasse 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehören im Übungsraum 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch 3. Leistungen der Atemschutzgerätewerstatt/Schlauchwerkstatt 4. Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung a) Waldfenster-Katzenbach-Oberthulba-Oehrberg b) und c) Detter – Völkersleier durchzuführen. §2 Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen Sprengmitteln, Fundmunition und dergl. ausgehen, wird besonders hingewiesen. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl oder Hehlerei, sowie nach den waffen- und sprengstoffrechtlichen Bestimmungen geahndet werden. Schäden, die von Einheiten der Bundeswehr verursacht wurden, sind bei der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung schriftlich anzumelden, sofern diese nicht bereits durch einen Flurschadenoffizier oder vom Schadentrupp der Einheiten beseitigt worden sind. Inkafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft Rannungen, 04.03.2015 Gemeinde Rannungen Zehner, Erster Bürgermeister 71 Fünfte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Rannungen vom 04.03.2015 Die gemeindlichen Verwaltungseinheiten werden gebeten, diese Übung(en) ortsüblich bekanntzumachen, sowie die Jagdausübungsberechtigten hierauf hinzuweisen. §1 § 5 der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Rannungen vom 25.09.1995 (LRABL Nr. 14/1996, Ifd.Nr. 233, wird wie folgt ergänzt: Landratsamt Bad Kissingen Thomas Bold, Landrat „ § 5 Grabnutzungsgebühren Für die Grabstätten werden für eine Ruhefrist (= Nutzungsdauer) folgende Grabnutzungsgebühren erhoben: B) Veröffentlichungen der Gemeinden d) Urnengrab in der Urnengrabanlage Verwaltungsgemeinschaft Maßbach §2 70 Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Erste Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehr-Kostensatzung) vom 04.03.2015 Rannungen, 04.03.2015 Gemeinde Rannungen Zehner, Erster Bürgermeister 72 §1 Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (FeuerwehrKostensatzung) vom 17.02.2014 LRABl Nr.5 vom 22.02.2014, lfd. Nr. 37 wird wie folgt geändert: § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: missbräuchlicher Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Rannungen vom 04.03.2015 §1 Die Friedhofssatzung der Gemeinde Rannungen vom 25.09.1995 LRABl Nr. 14/1996 Ifd. Nr. 232 wird wie folgt geändert: (1) Die Gemeinde Rannungen erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr, insbesondere für 1. Einsätze 2. Ausrücken nach Fehlalarmen. 200,00 Euro“ Alarmierung oder 1. § 13 erhält folgende Fassung: Es werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Einzelgräber mit Übereinanderbettung b) Doppelgräber mit Übereinanderbettung c) Urnenröhren, soweit sie zur Verfügung stehen d) Urnengräber in der Urnengrabanlage Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 6//2015 2. § 15 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: (2) Urnen können unterirdisch in EinzeI- oder Doppelgräbern, in Urnenröhren und in der Urnengrabanlage beigesetzt werden. Seite 5 Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. §2 Inkrafttreten Bad Brückenau, 09.03.2015 Stadt Bad Brückenau Meyerdierks, Erste Bürgermeisterin Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Markt Zeitlofs Rannungen, 04.03.2015 Gemeinde Rannungen Zehner, Erster Bürgermeister 75 Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Gemeindeteil Weißenbach 73 Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung; Übersicht der gemeindlichen Richtwerte für Grundstückspreise, Stand: 31.12.2014 Die vom Landratsamt Bad Kissingen übermittelten Bodenrichtwerte für Grundstücke im Landkreis Bad Kissingen können in der Zeit vom Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung vom 03.02.2015 beschlossen, eine Teilfläche der Fl.Nr. 250 der Gemarkung Weißenbach in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen. Nach § 34 Abs. 5 BauGB ist den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die entsprechenden Unterlagen können in der Zeit vom 16.03.2015 bis 20.04.2015 23.03.2015 bis 13.04.2015 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach, Marktplatz 1, Zimmer Nr. 19, 97711 Maßbach während der allgemeinen Dienstzeiten und nach Vereinbarung eingesehen werden gemäß § 12 Abs. 2 BayGaV und § 196 Abs. 3 BauGB. im Rathaus in Zeitlofs, Baumallee 12, Zimmer Nr. 6, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Die betroffenen Bürger haben während dieser Darlegungsdauer die Möglichkeit, sich zu der Planungsabsicht des Marktes schriftlich oder mündlich zu äußern. Maßbach, 16.03.2015 Markt Maßbach Klement, Erster Bürgermeister Zeitlofs, 12.03.2015 Markt Zeitlofs Friedrich, Erster Bürgermeister Rannungen; 16.03.2015 Gemeinde Rannungen Zehner, Erster Bürgermeister Thundorf, 16.03.2015 Gemeinde Thundorf Klöffel, Erster Bürgermeister 76 Übersicht der gemeindlichen Richtwerte für Grundstückspreise, Stand: 31.12.2014 Stadt Bad Brückenau Der Gutachterausschuss hat für die einzelnen Gemeindeteile zum Stichtag 31.12.2014 eine Übersicht über die ermittelten Bodenrichtwerte erstellt. Die Richtwertliste liegt in der Zeit vom 74 Bekanntmachung der Stadt Bad Brückenau; Hundesteuerzahlung für 2015 07.04.2015 bis 07.05.2015 Die Hundesteuer für das Jahr 2015 wird am 01.04.2015 zur Zahlung fällig. Es wird gebeten, den im übersandten Bescheid festgesetzten Betrag auf das städtische Konto bei den örtlichen Geldinstituten einzuzahlen bzw. zu überweisen. in der Gemeindeverwaltung Zeitlofs, Baumallee 12, 97799 Zeitlofs, Zimmer Nr. 6, öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass auch außerhalb dieser Zeit von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (beim Landratsamt Bad Kissingen) Auskunft über die Richtwerte verlangt werden kann. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach § 11 der Hundesteuersatzung der Stadt Bad Brückenau vom 15.10.1980 für über 4 Monate alte Hunde eine Anmeldepflicht besteht. Die Hundehalter von noch nicht angemeldeten Hunden werden deshalb aufgefordert, diese unverzüglich in der Stadtkasse zu melden. Zeitlofs, 16.03.2015 Markt Zeitlofs Friedrich, Erster Bürgermeister Gegen diese Festsetzung der Hundesteuer kann innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich (eine einfache eMail ohne elektronische Signatur entspricht nicht der Schriftform) oder zur Niederschrift bei der Stadt Bad Brückenau, Marktplatz 2, 97769 Bad Brückenau einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Landratsamt Bad Kissingen, Obere Marktstraße 6, 97688 Bad Kissingen eingelegt wird. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die beklagte Behörde Stadt Bad Brückenau und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Stadt Hammelburg 77 Vollzug der Wassergesetze und des Bayer.Verwaltungsverfahrensgesetzes; Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Kasernenbereich Nord der Saaleck Kaserne und der Ortskampfanlage Bonnland in das Grundwasser und Entwässerungsgräben zum Hundsbach durch die Bundesrepublik Deutschland Die Pläne zu dem o. g. Vorhaben liegen in der Zeit vom 30.03.2015 bis 30.04.2015 in der Stadtverwaltung Hammelburg, Rathaus, Am Marktplatz 1, 97762 Hammelburg, Zi.-Nr. 21, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus. Seite 6 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 6/2015 Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Hammelburg, Am Marktplatz 1, 97762 Hammelburg oder beim Landratsamt Bad Kissingen, Obere Marktstraße 6, 97688 Bad Kissingen, Zi.-Nr. 506 während der allgemeinen Dienststunden Einwendungen gegen den Plan erheben. Es wird darauf hingewiesen, 1. dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen sind, 2. dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann, Im Rahmen der Auslegung liegen folgende wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen vor: 1. Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Bad Kissingen vom 16.10.2014 zu den Themen Schutzgut Pflanzen, Boden und Luft. 2. Bayerischer Bauernverband vom 22.10.2014 zum Thema Schutzgut Luft/Klima und Boden 3. Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen vom 24.09.2014 zum Thema Schutzgut Wasser und Boden 4. Regionaler Planungsverband vom 14.10.2014 zum Thema Wasser, Boden und Bodendenkmäler 5. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Bad Kissingen vom 13.10.2014 zum Thema Wasser, Boden, Tiere und Pflanzen 6. Bund Naturschutz in Bayern e.V. vom 16.10.2014 zum Thema Schutzgut Landschaftsbild, Wasser, Boden, Tiere und Pflanzen 3. dass a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Der Erörterungstermin wird gem. Art. 73 Abs, 7 BayVwVfG wie folgt bestimmt: Zeit: Mittwoch, 27.05.2015, 09.00 Uhr, Ort: Landratsamt Bad Kissingen, Zimmer Nr. 512. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann (Art. 67 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG), 2. auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn im Einvernehmen mit allen Beteiligten dem Antrag in vollem Umfang entsprochen wird (Art. 67 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG), 3. ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn alle Beteiligten auf sie verzichtet haben (Art. 67 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG). Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Hammelburg, 13.03.2015 Stadt Hammelburg Warmuth, Erster Bürgermeister Weiter sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar: Umweltbericht mit detaillierten Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft und Kultur und Sachgüter sowie zum Thema Ausgleichserfordernis. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können. Es wird auch darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Hammelburg, 16.03.2015 Stadt Hammelburg Warmuth, Erster Bürgermeister Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau 79 Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung; Übersicht der gemeindlichen Richtwerte für Grundstückspreise in den Mitgliedsgemeinden Markt Geroda, Gemeinde Oberleichtersbach, Gemeinde Riedenberg, Markt Schondra zum Stand: 31.12.2014 Die Richtwertliste mit der Übersicht über die in den Gemeinden zum Stichtag 31.12.2014 ermittelten Bodenrichtwerte liegen in der Zeit vom 30.03.2015 bis 30.04.2015 78 Bekanntmachung zur 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hammelburg „Hüttenkonzept“ Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung) gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau, Zimmer Nr. 33, zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Auch außerhalb dieser Zeit kann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Landkreis Bad Kissingen Auskunft über die Richtwerte gemäß §196 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) verlangt werden. Der Stadtrat der Stadt Hammelburg hat in seiner Sitzung am 09.03.2015 den Entwurf der 25. Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht gebilligt. Die Planung ergibt sich aus dem Planentwurf vom 08.12.2014. Ziel der Planung ist die Erstellung eines Hüttenkonzeptes zur Ausweisung von Bereichen für touristische Genuss- und Informationshütten. Bad Brückenau, 16.03.2015 Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau Muth, Gemeinschaftsvorsitzender Der Entwurf der 25. Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht, sowie die bereits vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden in der Zeit vom 80 30.03.2015 bis 06.05.2015 in der städt. Bauabteilung der Stadt Hammelburg, Rathaus, 2 OG, Zimmer Nr. 21, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr, Donnerstag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) öffentlich ausgelegt. Gesonderte Termine außerhalb der Dienstzeiten können telefonisch vereinbart werden. Stadt Bad Kissingen Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Bad Kissingen über Parkgebühren (Parkgebührenverordnung) vom 25.02.2015 Beschluss des Stadtrates: 25.02.2015 Bekanntmachung: 21.03.2015 (KGAMBl Nr. 06) Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 6//2015 Seite 7 Aufgrund von § 6 a Absatz 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Artikel 1 G vom 28.11.2014 (BGBl I S. 1802) in Verbindung mit § 21 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22.12.1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.12.2014 (GVBl S. 55) erlässt die Stadt Bad Kissingen folgende Änderungsverordnung: Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen - Anstalt des öffentlichen Rechts - Fachbereich Abfallwirtschaft 81 Kommunale Abfallentsorgung im Landkreis Bad Kissingen; Änderung der Abfuhrtage für die Hausmüllentsorgung an Ostern 2015 §1 1. § 1 erhält folgende Fassung: (3) In der Bismarckstraße, Hartmannstraße (östlich der Hemmerichstraße), Erhardstraße, Maxstraße, Steinstraße, Bibrastraße, Landwehrstraße, Dapperstraße sowie der Groppstraße je angefangene halbe Stunde C) Sonstige Veröffentlichungen Anlässlich der Osterfeiertage ist es erforderlich, die Abfuhrtage für die Hausmüllentsorgung zu verschieben. Von dieser Änderung sind alle Gemeinden des Landkreises Bad Kissingen, ausgenommen die Große Kreisstadt Bad Kissingen, betroffen. 0,50 Euro Es besteht die Möglichkeit für Kurzbesorgungen einmalig einen Freiparkschein für die Dauer von 20 Minuten zu lösen. Die Leerung aller Müllbehältnisse (Haus- und Biomüll, Papiertonne) findet wie nachgenannt statt: normaler Abfuhrtag geänderter Abfuhrtag Montag, 30.03.2015 Dienstag, 31.03.2015 Mittwoch, 01.04.2015 Donnerstag, 02.04.2015 Freitag, 03.04.2015 Samstag, 28.03.2015 Montag, 30.03.2015 Dienstag, 31.03.2015 Mittwoch, 01.04.2015 Donnerstag, 02.04.2015 Montag, 06.04.2015 Dienstag, 07.04.2015 Mittwoch, 08.04.2015 Donnerstag, 09.04.2015 Freitag, 10.04.2015 Dienstag, 07.04.2015 Mittwoch, 08.04.2015 Donnerstag, 09.04.2015 Freitag, 10.04.2015 Samstag, 11.04.2015 §2 Diese Änderungsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bad Kissingen, 26.02.2015 Stadt Bad Kissingen Blankenburg, Oberbürgermeister Gleichzeitig wird bekannt gegeben, dass das Abfallwirtschaftszentrum Wirmsthal an den Samstagen, 28.03. und 11.04.2015, in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:30 Uhr geöffnet ist. Die Abgabe von Wertstoffen und Problemabfällen ist nur am Samstag 11.04.2015 möglich, da die Öffnung am ersten Samstag des Monats entfällt. Landratsamt Bad Kissingen Thomas Bold, Landrat Herausgegeben vom Landratsamt Bad Kissingen Verantwortlich für den Inhalt: Der Landrat Verlag: Landratsamt Bad Kissingen Telefon: 0971/8010 Druck: Landratsamt Bad Kissingen Obere Marktstraße 6 97688 Bad Kissingen
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