Amtsblatt Nr. 6 vom 20.03.2015

Amtsblatt
DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN
Nr. 6
Bad Kissingen, 20.03.2015
Inhalt:
A) Veröffentlichungen des Landratsamtes


Auswahlverfahren für die Ausbildungsplätze in der öffentlichen
Verwaltung, in der Justiz und im allgemeinen Vollzugsdienst
(zweite Qualifikationsebene) - Einstellungsjahr 2016; Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
vom 20.01.2015, Az.: L 3-A 7002-1/25
Übungen der Bundeswehr
B) Veröffentlichungen der Gemeinden






Verwaltungsgemeinschaft Maßbach
- Erste Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und
Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher
Feuerwehren (Feuerwehr-Kostensatzung) vom 04.03.2015
- Fünfte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Rannungen vom 04.03.2015
- Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde
Rannungen vom 04.03.2015
- Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung; Übersicht der
gemeindlichen Richtwerte für Grundstückspreise, Stand:
31.12.2014
Stadt Bad Brückenau
Bekanntmachung der Stadt Bad Brückenau; Hundesteuerzahlung
für 2015
Markt Zeitlofs
- Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
Baugesetzbuch (BauGB) im Gemeindeteil Weißenbach
- Übersicht der gemeindlichen Richtwerte für Grundstückspreise,
Stand: 31.12.2014
Stadt Hammelburg
- Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes; Einleiten von Niederschlagswasser aus dem
Kasernenbereich Nord der Saaleck Kaserne und der Ortskampfanlage Bonnland in das Grundwasser und Entwässerungsgräben
zum Hundsbach durch die Bundesrepublik Deutschland
- Bekanntmachung zur 25. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Hammelburg „Hüttenkonzept“ Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung) gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau
Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung; Übersicht der gemeindlichen Richtwerte für Grundstückspreise in den Mitgliedsgemeinden Markt Geroda, Gemeinde Oberleichtersbach, Gemeinde
Riedenberg, Markt Schondra zum Stand: 31.12.2014
Stadt Bad Kissingen
Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Bad Kissingen
über Parkgebühren (Parkgebührenverordnung) vom 25.02.2015
C) Sonstige Veröffentlichungen

Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen
- Anstalt des öffentlichen Rechts -Fachbereich Abfallwirtschaft
Kommunale Abfallentsorgung im Landkreis Bad Kissingen;
Änderung der Abfuhrtage für die Hausmüllentsorgung an
Ostern 2015
A) Veröffentlichungen des Landratsamtes
68
Auswahlverfahren für die Ausbildungsplätze in der öffentlichen
Verwaltung, in der Justiz und im allgemeinen Vollzugsdienst
(zweite Qualifikationsebene) - Einstellungsjahr 2016;
Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses vom 20. Januar 2015, Az.: L 3-A 7002-1/25
Die Einstellung beim Freistaat Bayern sowie bei einer Gemeinde,
einem Gemeindeverband (Landkreis, Bezirk) und einer sonstigen der
Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Regelbewerber/in im Sinne
des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Leistungslaufbahngesetzes für den
Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in
den Fachlaufbahnen
- Verwaltung und Finanzen,
- Bildung und Wissenschaft in den fachlichen Schwerpunkten Archivwesen und Bibliothekswesen,
- Justiz in den Fachrichtungen Vollzugs- und Verwaltungsdienst
(Ausbildung zum/zur Justizfachwirt/in oder Ausbildung für den
Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten) und allgemeiner
Vollzugsdienst (Ausbildung für den Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten) setzt die Teilnahme an einem zentralen Auswahlverfahren voraus. Dabei ist eine schriftliche Auswahlprüfung.abzulegen.
Diese geht zusammen mit bestimmten Schulnoten in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.
I.
Allgemeine Hinweise zum Auswahlverfahren
1. Zulassungsvoraussetzungen
Zum Auswahlverfahren werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die
- Deutsche/r im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz
besitzen oder diese bis zum Einstellungstermin erwerben,
- mindestens den qualifizierenden Abschluss einer Hauptschule oder
einen vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus,
Wissenschaft und Kunst als mittleren Schulabschluss anerkannten
Bildungsstand bereits erworben haben oder voraussichtlich bis zum
Einstellungstermin erwerben werden bzw. für die Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten einen
Abschluss einer Haupt- oder Mittelschule mit förderlicher Berufsausbildung nachweisen können und zum Einstellungszeitpunkt das 45.
Lebensjahr grundsätzlich noch nicht vollendet haben (gemäß § 5
Abs. 4 der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im
nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn ist eine Zulassung
zum Auswahlverfahren bei Überschreiten der vorgenannten Altersgrenze in der Regel nicht möglich) bzw. für die Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten zum Einstellungszeitpunkt das 18. Lebensjahr bereits vollendet und das
35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Seite 2
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz haben
grundsätzlich die gleichen Einstellungschancen wie deutsche Staatsangehörige. In einigen wenigen Fachbereichen dürfen jedoch nur Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn die Aufgaben dies erfordern (Art. 39 Abs. 4
EG-Vertrag, § 7 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz).
2. Anmeldung
Bewerberinnen und Bewerber, die am Auswahlverfahren für die Ausbildungsplätze teilnehmen möchten, müssen bis spätestens 03.03.2015
bei der Geschäftsstelle des Bayerischen Landespersonalausschusses
die Zulassung beantragen.
Bewerbung für staatliche Verwaltungen:
Bewerberinnen und Bewerber, die eine Einstellung bei einer staatlichen
Verwaltung anstreben, melden sich online über die Internetseite
www.lpa.bayern.de für das Auswahlverfahren an. Zusätzliche Unterlagen sind nur in den unter Abschnitt I. 3 genannten Fällen einzureichen.
Bewerbung für nichtstaatliche Verwaltungen:
Die Bewerbung für eine Einstellung bei einer Gemeinde, einem
Gemeindeverband (Landkreis, Bezirk) oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich
ebenfalls über den Online-Antrag auf der Internetseite des Landespersonalausschusses möglich. In einigen wenigen Fällen ist die Bewerbung unmittelbar bei der entsprechenden Einstellungsbehörde erforderlich. Bei diesen Behörden ist hierfür ein gesondertes Formular
erhältlich.
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 6/2015
Rechtschreibung. Außerdem werden Fragen zur grundlegenden
Allgemeinbildung, insbesondere in den Bereichen Erdkunde,
Geschichte (Schwerpunkt 20. und 21. Jahrhundert), Wirtschaft und
Recht
(Grundlagen) sowie staatsbürgerliche Kenntnisse gestellt.
Wiederholung:
Für die Auswahlprüfung gibt es keinen Wiederholungstermin. Bewerberinnen und Bewerber, die an der Prüfung am 06.07.2015 nicht
teilnehmen, können im Jahr 2016 nicht eingestellt werden.
Nachteilsausgleich:
Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten kann entsprechend der
nachgewiesenen Prüfungsbehinderung nach § 54 der Allgemeinen
Prüfungsordnung (BayRS 2030-2-10-F) auf Antrag ein Nachteilsausgleich (z. B. Verlängerung der Arbeitszeit) bei der Prüfung gewährt
werden.
Rechtsgrundlage:
Die Durchführung des Auswahlverfahrens erfolgt nach der Verordnung
zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der
zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich
der Leistungslaufbahn (Auswahlverfahrensordnung - AVfV) vom
08.02.2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2011
(GVBl S. 12, BayRS 2038-3-1-2-F).
6. Nachweis der Schulnoten
In die Gesamtnote des Auswahlverfahrens fließen die Schulnoten der
Fächer Deutsch (einfach gewichtet) und Mathematik oder Rechnungswesen (dreifach gewichtet) ein.
Nur in folgenden Fällen sind zusätzlich die aufgeführten Nachweise
einzureichen:
Zum Vorgehen beim Nachweis der Schulnoten erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Prüfungstag ein Informationsblatt. Dieses
enthält Erläuterungen und Hinweise für die Schule zur Bescheinigung
der maßgeblichen Schulnoten über das Bayerische Schulportal.
Die Schulnoten müssen der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses bis zu dem im Informationsblatt genannten Termin vorliegen,
da andernfalls grundsätzlich der Ausschluss vom Auswahlverfahren
erfolgt.
- Bei ausländischem Schulabschluss: Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle, das anerkannte Zeugnis und ggf. eine beglaubigte
Übersetzung.
- Wenn ein Nachteilsausgleich bei der Prüfung aufgrund von Schwerbehinderung beantragt wird: Beleg über Grad und Art der
Behinderung.
Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Anmeldung für
das Auswahl verfahren die Schule bereits verlassen haben und bis
Juli 2015 keinen weiteren schulischen Abschluss erwerben, sollen
ihr(e) für den Erwerb des betreffenden Bildungsstands maßgebendes/maßgebenden Zeugnis(se) bereits vor der Auswahlprüfung bei der
Geschäftsstelle einreichen.
4. Bestätigung der Anmeldung
7. Ergebnis / Zeugnis
Eine schriftliche Eingangsbestätigung erhalten die Bewerberinnen und
Bewerber Anfang Juni 2015. Der endgültige Prüfungstermin und der
Prüfungsort werden etwa zwei Wochen vor der Auswahlprüfung mit
der Einladung (= Zulassungsbescheid) bekannt gegeben.
Sobald die Schulnoten und die Ergebnisse der Auswahlprüfung
vorliegen, erhalten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das
Auswahlverfahren mit Erfolg abgeschlossen haben, bis etwa Ende
September 2015 ein Prüfungszeugnis mit der ereichten Platzziffer und
Gesamtnote. Das Verfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die
erzielte Gesamtnote nicht schlechter als 4,00 ist. Bei der Berechnung
der Gesamtnote zählen die Note der Auswahlprüfung zweifach und der
Schnitt der einzubeziehenden Schulnoten einfach. Ist die Gesamtnote
schlechter als 4,00 wird mitgeteilt, dass das Auswahlverfahren nicht
erfolgreich abgeschlossen wurde.
3. Unterlagen
Für die Anmeldung zum Auswahlverfahren müssen grundsätzlich keine
weiteren Unterlagen vorgelegt werden.
5. Prüfung
Termin:
Die Auswahlprüfung findet am 06.07.2015 vormittags statt.
Ort:
Die Auswahlprüfung wird bayernweit an verschiedenen Prüfungsorten
abgehalten. Der Wunschprüfungsort kann bei der Anmeldung aus
einem Verzeichnis der vorgesehenen Prüfungsorte ausgewählt werden.
Bei der Auswahl ist der Bewerberin oder ein Bewerber weder an
Landkreis- noch an Regierungsbezirksgrenzen gebunden. Es sollte der
Ort ausgewählt werden, der am Prüfungstag am einfachsten zu
erreichen ist. Falls an dem gewünschten Ort mangels weiterer Interessenten keine Prüfung abgehalten wird oder die Kapazität im gewünschten Prüfungsort nicht ausreicht, erfolgt eine Zuteilung zum nächstgelegenen Prüfungsort. Über den endgültigen Prüfungsort werden die
Bewerberinnen und Bewerber in der Einladung etwa zwei Wochen vor
der Prüfung unterrichtet. Fahrtkosten und andere Auslagen (z. B. Übernachtungskosten) können nicht erstattet werden.
Prüfungsinhalt:
Die schriftliche Prüfung testet logisch-schlussfolgerndes Denken,
Fähigkeit zur Textgestaltung sowie Textverständnis, Grammatik und
8. Einstellung
Zusammen mit dem Zeugnis erhalten die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer eine Mitteilung, ob und ggf. welcher staatlichen Verwaltung
sie zugewiesen werden können. Bei Bewerbungen für nichtstaatliche
Verwaltungen, für die staatlichen Archive und Bibliotheken sowie für
den allgemeinen Vollzugsdienst unterrichten die Einstellungsbehörden
die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in eigener Zuständigkeit darüber,
ob die erreichte Platzziffer für eine Einstellung ausreicht. Durch die
erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren entsteht kein Anspruch
auf Einstellung. Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte werden
bei gleicher Eignung (= gleiche Platzziffer in der Rangliste) bevorzugt
eingestellt.
9. Eingliederungsberechtigte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von
mindestens zwölf Jahren, die vor dem Ausscheiden aus der Bundes
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 6//2015
Seite 3
wehr einen Eingliederungs- oder Zulassungsschein beantragen (Bewerberinnen/Bewerber auf eine Vorbehaltstelle), richten ihren Antrag auf
Zulassung zum Auswahlverfahren bis spätestens 03.05.2015
ausschließlich über den zuständigen Berufsförderungsdienst an die
Vormerkstelle des Freistaates Bayern beim Landesamt für Steuern Dienststelle Nürnberg-, Krelingstraße 50, 90408 Nürnberg,
(Tel. 0911/991-1917). Maßgebend ist der Tag des Eingangs beim
zuständigen Berufsförderungsdienst. Dieser leitet den Antrag dann
umgehend an die Vormerkstelle weiter. Eine Online-Anmeldung ist in
diesem Fall nicht möglich. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens
erhalten die Vorbehaltstellenbewerberinnen und -bewerber von der
Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses ein Zeugnis.
Gleichzeitig wird die Vormerkstelle über das Ergebnis informiert. Diese
teilt dann den im Wettbewerb mit den anderen eingliederungsberechtigten Soldatinnen und Soldaten erreichten Ranglistenplatz mit und
informiert, ob und zu welcher Verwaltung eine Zuweisung erfolgen
kann.
Justizvollzugsverwaltung:
Die Teilnahme am Auswahlverfahren als Bewerberin oder Bewerber auf
eine Vorbehaltstelle und gleichzeitig als reguläre Bewerberin oder
regulärer Bewerber ist nicht möglich, wenn die Behörden, bei denen
eine Anstellung angestrebt wird, dem Stellenvorbehalt unterliegen.
4. Staatsministerium
und Heimat
II.
Bedarf der staatlichen Verwaltungen
1. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Justizvollzug (allgemeiner Vollzugsdienst):
bayernweit
160
3. Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft
und Kunst
Hochschulverwaltung:
Ludwig-Maximilians-Universität München
Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Julius-Maximilians-Universität Würzburg
der
Finanzen,
12
2
71)
7
52)
2
4
39
1) Davon zwei Nachwuchskräfte für das Verwaltungsgericht
Regensburg.
2) Davon zwei Nachwuchskräfte für das Landesamt für Statistik und
Datenverarbeitung in Fürth.
Staatsbauverwaltung:
Landesentwicklung
491
Sämtliche Bewerberinnen und Bewerber für die Steuerverwaltung
müssen nach Abschluss der Ausbildung innerhalb Bayerns uneingeschränkt verwendungs- und versetzungsbereit sein. Insbesondere ist
für einen hohen Anteil der Nachwuchskräfte auch mit einer von
längerfristigen Tätigkeit im Ballungsraum München zu rechnen.
Landesamt für Finanzen
(Dienststellen Ansbach, Augsburg,
Bayreuth, Landshut, Regensburg und Würzburg).
Schlösserverwaltung (Raum Nordbayern)
32
1
5. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Forstverwaltung:
Oberbayern
Unterfranken
1
1
6. Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und
Integration
Staatliche Sozialverwaltung (Zentrum Bayern Familie und Soziales):
1
1
1
1
1
1
6
4
2. Staatsministerium der Justiz
Justiz:
Oberlandesgerichtsbezirk München
Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg
Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg
für
Steuerverwaltung:
Oberbayern
Niederbayern
Oberpfalz
Oberfranken
Mittelfranken
Unterfranken
Schwaben
Polizeiverwaltung:
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
1
1
1
3
Staatsfinanzverwaltung:
Allgemeine Innere Verwaltung:
Oberbayern
Niederbayern
Oberfranken
Mittelfranken
Unterfranken
Schwaben
15
Bayernweit
Die nachstehenden staatlichen Verwaltungen haben für das Einstellungsjahr 2016 folgenden voraussichtlichen Nachwuchsbedarf in der
zweiten Qualifikationsebene gemeldet:
Oberbayern
Niederbayern
Oberpfalz
Oberfranken
Mittelfranken
Unterfranken
Schwaben
bayernweit
38
17
13
68
Der Bedarf im Oberlandesgerichtsbezirk München besteht in erster
Linie bei den Justizbehörden in München Bewerberinnen und Bewerber
aus anderen Regionen müssen nach der Qualifikationsprüfung mit
einer längerfristigen Verwendung in München rechnen.
1
1
1
1
1
1
1
7
Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit:
Oberbayern
Niederbayern
Oberpfalz
Oberfranken
Mittelfranken
Unterfranken
Schwaben
Dr. Sigrid Schütz-Heckl
Generalsekretärin
9
1
2
3
2
2
3
22
Seite 4
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 6/2015
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang
berechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung
oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz
erhoben.
69
Übungen der Bundeswehr
Einheiten der Bundeswehr beabsichtigen
Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.
a) vom 14.04.2015 bis 16.04.2015
b) am 17.04.2015
c) vom 20.04.2015 bis 21.04.2015
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Übungen unter der Bezeichnung
(2) Die Gemeinde Rannungen behält sich vor, einen Kostenersatz für
die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehr zu folgenden freiwilligen
Leistungen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1) zu erheben:
a) IGF-Blockausbildung VNAusbZ Bw Unterstützungskompanie
b) und c) O-Marsch Hochstrasse
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben
der Feuerwehr gehören
im Übungsraum
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder
Verbrauch
3. Leistungen der Atemschutzgerätewerstatt/Schlauchwerkstatt
4. Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung
a) Waldfenster-Katzenbach-Oberthulba-Oehrberg
b) und c) Detter – Völkersleier
durchzuführen.
§2
Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen der
übenden Truppen fernzuhalten. Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen Sprengmitteln, Fundmunition und dergl. ausgehen, wird besonders hingewiesen. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl oder
Hehlerei, sowie nach den waffen- und sprengstoffrechtlichen
Bestimmungen geahndet werden.
Schäden, die von Einheiten der Bundeswehr verursacht wurden, sind
bei der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung schriftlich anzumelden, sofern diese nicht bereits durch einen Flurschadenoffizier oder
vom Schadentrupp der Einheiten beseitigt worden sind.
Inkafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft
Rannungen, 04.03.2015
Gemeinde Rannungen
Zehner, Erster Bürgermeister
71
Fünfte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur
Friedhofssatzung der Gemeinde Rannungen
vom 04.03.2015
Die gemeindlichen Verwaltungseinheiten werden gebeten, diese
Übung(en) ortsüblich bekanntzumachen, sowie die Jagdausübungsberechtigten hierauf hinzuweisen.
§1
§ 5 der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde
Rannungen vom 25.09.1995 (LRABL Nr. 14/1996, Ifd.Nr. 233, wird wie
folgt ergänzt:
Landratsamt Bad Kissingen
Thomas Bold, Landrat
„ § 5 Grabnutzungsgebühren
Für die Grabstätten werden für eine Ruhefrist (= Nutzungsdauer)
folgende Grabnutzungsgebühren erhoben:
B) Veröffentlichungen der Gemeinden
d) Urnengrab in der Urnengrabanlage
Verwaltungsgemeinschaft Maßbach
§2
70
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und
Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher
Feuerwehren (Feuerwehr-Kostensatzung)
vom 04.03.2015
Rannungen, 04.03.2015
Gemeinde Rannungen
Zehner, Erster Bürgermeister
72
§1
Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und
andere
Leistungen
gemeindlicher
Feuerwehren
(FeuerwehrKostensatzung) vom 17.02.2014 LRABl Nr.5 vom 22.02.2014,
lfd. Nr. 37 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
missbräuchlicher
Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
der Gemeinde Rannungen
vom 04.03.2015
§1
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Rannungen vom 25.09.1995
LRABl Nr. 14/1996 Ifd. Nr. 232 wird wie folgt geändert:
(1) Die Gemeinde Rannungen erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1
des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr, insbesondere für
1. Einsätze
2. Ausrücken
nach
Fehlalarmen.
200,00 Euro“
Alarmierung
oder
1. § 13 erhält folgende Fassung:
Es werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Einzelgräber mit Übereinanderbettung
b) Doppelgräber mit Übereinanderbettung
c) Urnenröhren, soweit sie zur Verfügung stehen
d) Urnengräber in der Urnengrabanlage
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 6//2015
2. § 15 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Urnen können unterirdisch in EinzeI- oder Doppelgräbern, in
Urnenröhren und in der Urnengrabanlage beigesetzt werden.
Seite 5
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen
angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder
Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
§2
Inkrafttreten
Bad Brückenau, 09.03.2015
Stadt Bad Brückenau
Meyerdierks, Erste Bürgermeisterin
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Markt Zeitlofs
Rannungen, 04.03.2015
Gemeinde Rannungen
Zehner, Erster Bürgermeister
75
Erlass einer Einbeziehungssatzung nach
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
im Gemeindeteil Weißenbach
73
Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung; Übersicht
der gemeindlichen Richtwerte für Grundstückspreise,
Stand: 31.12.2014
Die vom Landratsamt Bad Kissingen übermittelten Bodenrichtwerte für
Grundstücke im Landkreis Bad Kissingen können in der Zeit vom
Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung vom 03.02.2015 beschlossen,
eine Teilfläche der Fl.Nr. 250 der Gemarkung Weißenbach in den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen. Nach § 34 Abs. 5
BauGB ist den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die entsprechenden Unterlagen können in der Zeit vom
16.03.2015 bis 20.04.2015
23.03.2015 bis 13.04.2015
in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach, Marktplatz 1, Zimmer Nr. 19, 97711 Maßbach während der allgemeinen
Dienstzeiten und nach Vereinbarung eingesehen werden gemäß § 12
Abs. 2 BayGaV und § 196 Abs. 3 BauGB.
im Rathaus in Zeitlofs, Baumallee 12, Zimmer Nr. 6, während der
allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Die betroffenen Bürger
haben während dieser Darlegungsdauer die Möglichkeit, sich zu der
Planungsabsicht des Marktes schriftlich oder mündlich zu äußern.
Maßbach, 16.03.2015
Markt Maßbach
Klement, Erster Bürgermeister
Zeitlofs, 12.03.2015
Markt Zeitlofs
Friedrich, Erster Bürgermeister
Rannungen; 16.03.2015
Gemeinde Rannungen
Zehner, Erster Bürgermeister
Thundorf, 16.03.2015
Gemeinde Thundorf
Klöffel, Erster Bürgermeister
76
Übersicht der gemeindlichen
Richtwerte für Grundstückspreise,
Stand: 31.12.2014
Stadt Bad Brückenau
Der Gutachterausschuss hat für die einzelnen Gemeindeteile zum
Stichtag 31.12.2014 eine Übersicht über die ermittelten Bodenrichtwerte erstellt. Die Richtwertliste liegt in der Zeit vom
74
Bekanntmachung der Stadt Bad Brückenau;
Hundesteuerzahlung für 2015
07.04.2015 bis 07.05.2015
Die Hundesteuer für das Jahr 2015 wird am 01.04.2015 zur Zahlung
fällig. Es wird gebeten, den im übersandten Bescheid festgesetzten
Betrag auf das städtische Konto bei den örtlichen Geldinstituten
einzuzahlen bzw. zu überweisen.
in der Gemeindeverwaltung Zeitlofs, Baumallee 12, 97799 Zeitlofs,
Zimmer Nr. 6, öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass auch
außerhalb dieser Zeit von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (beim Landratsamt Bad Kissingen) Auskunft über die Richtwerte
verlangt werden kann.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach § 11
der Hundesteuersatzung der Stadt Bad Brückenau vom 15.10.1980 für
über 4 Monate alte Hunde eine Anmeldepflicht besteht. Die Hundehalter von noch nicht angemeldeten Hunden werden deshalb aufgefordert,
diese unverzüglich in der Stadtkasse zu melden.
Zeitlofs, 16.03.2015
Markt Zeitlofs
Friedrich, Erster Bürgermeister
Gegen diese Festsetzung der Hundesteuer kann innerhalb eines
Monats nach dieser Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich (eine einfache eMail ohne elektronische
Signatur entspricht nicht der Schriftform) oder zur Niederschrift bei der
Stadt Bad Brückenau, Marktplatz 2, 97769 Bad Brückenau einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim
Landratsamt Bad Kissingen, Obere Marktstraße 6, 97688 Bad Kissingen eingelegt wird. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden
Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden,
so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht, Burkarderstraße
26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage
kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des
Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer
Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss
den Kläger, die beklagte Behörde Stadt Bad Brückenau und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten
Antrag enthalten.
Stadt Hammelburg
77
Vollzug der Wassergesetze und des
Bayer.Verwaltungsverfahrensgesetzes;
Einleiten von Niederschlagswasser aus dem
Kasernenbereich Nord der Saaleck Kaserne und der
Ortskampfanlage Bonnland in das Grundwasser und
Entwässerungsgräben zum Hundsbach durch die
Bundesrepublik Deutschland
Die Pläne zu dem o. g. Vorhaben liegen in der Zeit
vom 30.03.2015 bis 30.04.2015
in der Stadtverwaltung Hammelburg, Rathaus, Am Marktplatz 1, 97762
Hammelburg, Zi.-Nr. 21, während der allgemeinen Dienststunden zur
Einsicht aus.
Seite 6
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 6/2015
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis
zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Stadtverwaltung Hammelburg, Am Marktplatz 1,
97762 Hammelburg oder beim Landratsamt Bad Kissingen,
Obere Marktstraße 6, 97688 Bad Kissingen, Zi.-Nr. 506 während der
allgemeinen Dienststunden Einwendungen gegen den Plan erheben.
Es wird darauf hingewiesen,
1. dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen, die nicht
auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen
sind,
2. dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin
auch ohne ihn verhandelt werden kann,
Im Rahmen der Auslegung liegen folgende wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen vor:
1. Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Bad Kissingen vom
16.10.2014 zu den Themen Schutzgut Pflanzen, Boden und Luft.
2. Bayerischer Bauernverband vom 22.10.2014 zum Thema Schutzgut Luft/Klima und Boden
3. Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen vom 24.09.2014 zum Thema
Schutzgut Wasser und Boden
4. Regionaler Planungsverband vom 14.10.2014 zum Thema Wasser,
Boden und Bodendenkmäler
5. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Bad
Kissingen vom 13.10.2014 zum Thema Wasser, Boden, Tiere und
Pflanzen
6. Bund Naturschutz in Bayern e.V. vom 16.10.2014 zum Thema
Schutzgut Landschaftsbild, Wasser, Boden, Tiere und Pflanzen
3. dass
a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem
Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen
sind.
Der Erörterungstermin wird gem. Art. 73 Abs, 7 BayVwVfG wie folgt
bestimmt:
Zeit: Mittwoch, 27.05.2015, 09.00 Uhr,
Ort: Landratsamt Bad Kissingen, Zimmer Nr. 512.
Es wird darauf hingewiesen, dass
1. bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne
ihn verhandelt werden kann (Art. 67 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG),
2. auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann,
wenn im Einvernehmen mit allen Beteiligten dem Antrag in vollem
Umfang entsprochen wird (Art. 67 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG),
3. ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn alle
Beteiligten auf sie verzichtet haben (Art. 67 Abs. 2 Nr. 4
BayVwVfG).
Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich (Art. 68 Abs. 1 Satz 1
BayVwVfG).
Hammelburg, 13.03.2015
Stadt Hammelburg
Warmuth, Erster Bürgermeister
Weiter sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Umweltbericht mit detaillierten Aussagen zu den Schutzgütern Mensch,
Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft und Kultur
und Sachgüter sowie zum Thema Ausgleichserfordernis.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben
werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO
(Verwaltungsgerichtsordnung) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen
der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet
geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Hammelburg, 16.03.2015
Stadt Hammelburg
Warmuth, Erster Bürgermeister
Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau
79
Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung;
Übersicht der gemeindlichen Richtwerte für Grundstückspreise
in den Mitgliedsgemeinden Markt Geroda,
Gemeinde Oberleichtersbach, Gemeinde Riedenberg,
Markt Schondra zum Stand: 31.12.2014
Die Richtwertliste mit der Übersicht über die in den Gemeinden zum
Stichtag 31.12.2014 ermittelten Bodenrichtwerte liegen in der Zeit vom
30.03.2015 bis 30.04.2015
78
Bekanntmachung zur 25. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Hammelburg „Hüttenkonzept“ Förmliche
Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung)
gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
in der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau, Zimmer Nr. 33, zur
öffentlichen Einsichtnahme auf. Auch außerhalb dieser Zeit kann von
der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Landkreis Bad
Kissingen Auskunft über die Richtwerte gemäß §196 Abs. 3
Baugesetzbuch (BauGB) verlangt werden.
Der Stadtrat der Stadt Hammelburg hat in seiner Sitzung am
09.03.2015 den Entwurf der 25. Flächennutzungsplanänderung mit
Begründung und Umweltbericht gebilligt. Die Planung ergibt sich aus
dem Planentwurf vom 08.12.2014. Ziel der Planung ist die Erstellung
eines Hüttenkonzeptes zur Ausweisung von Bereichen für touristische
Genuss- und Informationshütten.
Bad Brückenau, 16.03.2015
Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau
Muth, Gemeinschaftsvorsitzender
Der Entwurf der 25. Flächennutzungsplanänderung mit Begründung
und Umweltbericht, sowie die bereits vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden in der Zeit vom
80
30.03.2015 bis 06.05.2015
in der städt. Bauabteilung der Stadt Hammelburg, Rathaus, 2 OG,
Zimmer Nr. 21, während der allgemeinen Dienststunden (Montag
bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr,
Donnerstag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) öffentlich ausgelegt. Gesonderte
Termine außerhalb der Dienstzeiten können telefonisch vereinbart
werden.
Stadt Bad Kissingen
Verordnung zur Änderung der Verordnung der
Stadt Bad Kissingen über Parkgebühren
(Parkgebührenverordnung)
vom 25.02.2015
Beschluss des Stadtrates:
25.02.2015
Bekanntmachung:
21.03.2015
(KGAMBl Nr. 06)
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 6//2015
Seite 7
Aufgrund von § 6 a Absatz 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl I S. 310), zuletzt
geändert durch Artikel 1 G vom 28.11.2014 (BGBl I S. 1802) in Verbindung mit § 21 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
(ZustVVerk) vom 22.12.1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 09.12.2014 (GVBl S. 55) erlässt die
Stadt Bad Kissingen folgende Änderungsverordnung:
Kommunalunternehmen
des Landkreises
Bad
Kissingen
- Anstalt des öffentlichen Rechts - Fachbereich Abfallwirtschaft
81
Kommunale Abfallentsorgung im Landkreis Bad Kissingen;
Änderung der Abfuhrtage für die Hausmüllentsorgung an
Ostern 2015
§1
1. § 1 erhält folgende Fassung:
(3) In der Bismarckstraße, Hartmannstraße (östlich der Hemmerichstraße), Erhardstraße, Maxstraße, Steinstraße, Bibrastraße, Landwehrstraße, Dapperstraße sowie der Groppstraße
je angefangene halbe Stunde
C) Sonstige Veröffentlichungen
Anlässlich der Osterfeiertage ist es erforderlich, die Abfuhrtage für die
Hausmüllentsorgung zu verschieben. Von dieser Änderung sind alle
Gemeinden des Landkreises Bad Kissingen, ausgenommen die
Große Kreisstadt Bad Kissingen, betroffen.
0,50 Euro
Es besteht die Möglichkeit für Kurzbesorgungen einmalig einen
Freiparkschein für die Dauer von 20 Minuten zu lösen.
Die Leerung aller Müllbehältnisse (Haus- und Biomüll, Papiertonne)
findet wie nachgenannt statt:
normaler Abfuhrtag
geänderter Abfuhrtag
Montag, 30.03.2015
Dienstag, 31.03.2015
Mittwoch, 01.04.2015
Donnerstag, 02.04.2015
Freitag, 03.04.2015
Samstag, 28.03.2015
Montag, 30.03.2015
Dienstag, 31.03.2015
Mittwoch, 01.04.2015
Donnerstag, 02.04.2015
Montag, 06.04.2015
Dienstag, 07.04.2015
Mittwoch, 08.04.2015
Donnerstag, 09.04.2015
Freitag, 10.04.2015
Dienstag, 07.04.2015
Mittwoch, 08.04.2015
Donnerstag, 09.04.2015
Freitag, 10.04.2015
Samstag, 11.04.2015
§2
Diese Änderungsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
Bad Kissingen, 26.02.2015
Stadt Bad Kissingen
Blankenburg, Oberbürgermeister
Gleichzeitig wird bekannt gegeben, dass das Abfallwirtschaftszentrum
Wirmsthal an den Samstagen, 28.03. und 11.04.2015, in der Zeit von
9:00 Uhr bis 15:30 Uhr geöffnet ist. Die Abgabe von Wertstoffen und
Problemabfällen ist nur am Samstag 11.04.2015 möglich, da die
Öffnung am ersten Samstag des Monats entfällt.
Landratsamt Bad Kissingen
Thomas Bold, Landrat
Herausgegeben vom
Landratsamt Bad Kissingen
Verantwortlich für den Inhalt:
Der Landrat
Verlag: Landratsamt Bad Kissingen
Telefon: 0971/8010
Druck: Landratsamt Bad Kissingen
Obere Marktstraße 6
97688 Bad Kissingen