11.1.06. Zusatzleistungen zur AHV und IV

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Kantonales Sozialamt
11.1.06. Zusatzleistungen zur AHV und IV
Rechtsgrundlagen
Art. 112a BV
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG), SR 831.30
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV), SR 831.301
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 /ATSG), SR 830.1
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September
2002 (ATSV), SR 830.11
Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971 (Zusatzleistungsgesetz, ZLG), LS 831.3
Zusatzleistungsverordnung vom 5. März 2008 (ZLV), LS 831.31
Erläuterungen
1.
Zweck
Die Zusatzleistungen zur AHV/IV garantieren Personen, deren Existenzbedarf durch die
Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist, ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindesteinkommen.
Im Kanton Zürich bestehen die Zusatzleistungen zur AHV/IV aus (vgl. § 1 ZLG)

Ergänzungsleistungen gemäss ELG, bestehend aus jährlicher Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten,

Beihilfen,

kantonalen Zuschüssen für bestimmte Heimbewohnerinnen und Heimbewohner und

Gemeindezuschüssen, soweit diese aufgrund der kommunalen Gesetzgebung noch
vorgesehen sind.
Die Ergänzungsleistungen gehen den Beihilfen und Zuschüssen vor.
2.
Ergänzungsleistungen
2.1.
Anspruchsberechtigte Personen (vgl. Art. 2 bis 6 ELG)
Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
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
eine Altersrente der AHV beziehen oder Anspruch haben auf eine Witwen-, Witwer- oder
Waisenrente der AHV,

Anspruch auf eine IV-Rente haben,

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, sofern sie das 18. Altersjahr vollendet
haben,

seit sechs Monaten ununterbrochen IV-Taggelder beziehen oder

Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV hätten, wenn die Mindestbeitragsdauer erfüllt
wäre.
Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen müssen sich Ausländerinnen und Ausländer unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). Für Flüchtlinge und
staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Art. 5 Abs. 1 und 2 ELG). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der
EU/EFTA (vgl. nachfolgend Ziff. 11).
2.2.
Jährliche Ergänzungsleistungen
Der jährliche Anspruch auf die monatlich ausbezahlte Ergänzungsleistung entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen, wobei bestimmte Grenzwerte festgelegt werden (z.B. Lebensbedarf, Vermögensfreigrenzen, Wohnungskosten) und dabei zwischen in Heimen lebenden und selbständig wohnenden Personen zu unterscheiden ist.
Als Ausgaben werden z.B. anerkannt (vgl. Art. 10 ELG und die Ausführungsbestimmungen
der ELV):

für zu Hause lebende Personen: allgemeiner Lebensbedarf (von den Wohn- und Familienverhältnissen abhängig) und jährlicher (Brutto-)Mietzins samt Nebenkosten,

bei in einem Heim oder im Spital lebenden Personen: Heimkosten und Betrag für persönliche Auslagen,

bei allen Personen: Berufsauslagen, Sozialversicherungsbeiträge sowie Pauschalbetrag
für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen hat (vgl. § 14 Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz, EG KVG, LS 832.01), familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, soweit diese auch
geleistet werden.
Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine
kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Welche Einrichtungen dies im Kanton Zürich sind,
ergibt sich aus § 1 ZLV.
Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG können die Kantone die Kosten begrenzen, die wegen des
Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie haben aber dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozial11 Weitere Leistungen Soziale Sicherheit
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hilfeabhängigkeit begründet wird (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4).
Im Kanton Zürich gilt für die Berechnung der Ergänzungsleistungen eine Begrenzung der
Heimtaxen, welche sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom
Kanton mitfinanziert werden, orientiert (vgl. § 11 Abs. 1 ZLG). Die jeweils gültige Taxbegrenzung wird vom Kantonalen Sozialamt jährlich in einer Weisung mitgeteilt.
Seit dem 1. Januar 2014 ist analog zum Beitrag für die Prämienverbilligung (vgl. Art. 65
Abs. 1 Krankenversicherungsgesetz, KVG, SR 832.10; Kapitel 11.1.10) auch der jährliche
Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen (Art. 21a ELG). Zuständig für die Ausrichtung des Pauschalbetrages für
die obligatorische Krankenpflegeversicherung an die Krankenversicherer ist die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA). Die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben der Durchführungsstellen und der SVA sind in §§ 21a f. ZLG geregelt.
Bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens werden beispielsweise berücksichtigt
(vgl. Art. 11 ELG und die Ausführungsbestimmungen der ELV): Renten und Pensionen,
Vermögensertrag, Eigenmietwert, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Ersatzeinkünfte,
Einkünfte und Vermögenswerte, auf welche verzichtet worden ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g
ELG, Art. 17a ELV), sowie ein Teil des Vermögens und der Erwerbseinkünfte, nicht aber
Verwandtenunterstützungen und Sozialhilfeleistungen. Vom Erwerbseinkommen werden dabei lediglich zwei Drittel angerechnet, soweit das Einkommen einen bestimmten Betrag
übersteigt (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
Die Ergänzungsleistungen für Ehepaare, bei denen ein Partner zu Hause wohnt und der andere im Heim lebt, werden gesondert berechnet (Art. 9 Abs. 3 ELG).
2.3.
Krankheits- und Behinderungskosten
Ausgewiesene und nicht schon anderweitig gedeckte Krankheits- und Behinderungskosten
können separat vergütet bzw. zurückerstattet werden. Dies betrifft z.B. Auslagen für Zahnbehandlungen, Hauspflege, Diät, Hilfsmittel, Selbstbehalt und Franchise nach KVG, ärztlich
angeordnete Erholungs- und Badekuren sowie Pflegehilfsmittel. Zu beachten sind hier die
Ausführungsvorschriften gemäss ZLV (§§ 3 ff. ZLV) sowie die ergänzenden Weisungen des
Kantonalen Sozialamtes (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013).
2.4.
Organisation und Verfahren
a. Zuständigkeit
Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in
dem die Bezügerin oder der Bezüger ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in
einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 ELG; diese Bestimmung wurde wohl versehentlich nicht an das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene neue Erwachsenenschutzrecht ange11 Weitere Leistungen Soziale Sicherheit
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passt, welches keine Entmündigung volljähriger Personen mehr kennt. Sie sollte - wie § 21
Abs. 2 ZLG - neu so lauten, dass neben den anderen aufgeführten Aufenthalten die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit begründet. Eine inhaltliche Änderung hat dies indes nicht zur Folge). Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Person zwar am Ort des Heimes einen zivilrechtlichen Wohnsitz
begründen, für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen bleibt in diesem Fall aber die alte
zivilrechtliche Wohngemeinde zuständig.
Im Kanton Zürich sind die Ergänzungsleistungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher
die Gesuch stellende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (§ 21 Abs. 1 ZLG). Die
Durchführung obliegt grundsätzlich der politischen Gemeinde (§ 2 ZLG). Diese kann die
Durchführung (oder einzelne Aufgaben davon) aber auch mittels Anschlussvereinbarung an
die SVA übertragen (§ 7a ZLG). Die Sozialhilfebehörden dürfen nicht mit der Durchführung
betraut werden, die Durchführung hat unabhängig von der Sozialhilfe zu erfolgen (Art. 21
Abs. 2 ELG und § 2 ZLG).
b. Anmeldung und Entstehung des Anspruchs
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen muss schriftlich angemeldet werden. Das Anmeldeformular kann bei der Gemeinde bezogen werden. Im Kanton Zürich umfasst die Anmeldung
allerdings nicht bloss ein Gesuch um Ausrichtung der jährlichen Ergänzungsleistungen, geprüft wird auch, ob ein Anspruch auf die weiteren Zusatzleistungen gegeben ist.
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht grundsätzlich erstmals für den Monat, in
welchem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so
beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit
der Rentenberechtigung.
Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht,
so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 ELG).
c. Rechtsmittel
Gegen die Verfügung der kommunalen Durchführungsstelle (bzw. bei Vorliegen einer Anschlussvereinbarung gemäss § 7a ZLG der SVA) kann Einsprache gemäss Art. 52 ATSG erhoben werden. Einspracheentscheide unterliegen der Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht, dessen Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
d. Rückerstattung
Unrechtmässig, insbesondere in Verletzung der Meldepflicht (siehe nachstehend Ziffer 7)
bezogene, Ergänzungsleistungen sind durch die betroffene Person oder im Nachlassfall
durch die Erben zurückzuerstatten. Wurde die Ergänzungsleistung zur Gewährleistung
zweckgemässer Verwendung einer Behörde oder Drittpersonen ausgerichtet, so sind diese
rückerstattungspflichtig. Nicht zum Kreis der Rückerstattungspflichtigen gehören der Vormund und der Beistand bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Wer aber Ergänzungsleistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn ei11 Weitere Leistungen Soziale Sicherheit
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ne grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die kommunale
Durchführungsstelle (bzw. bei Vorliegen einer Anschlussvereinbarung gemäss § 7a ZLG die
SVA) davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren
Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist
diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen unterstehen nicht der Rückerstattungspflicht.
Näheres dazu regelt die ATSV in Art. 2 ff.
3.
Beihilfen
3.1.
Anspruchsberechtigte Personen
Anspruch auf Beihilfen haben Personen, welche die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen erfüllen und die in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während mindestens
zehn Jahren (schweizerische Staatsangehörige) bzw. 15 Jahren (ausländische Staatsangehörige) im Kanton Zürich gewohnt haben. Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei
Jahren vor Ausrichtung der Beilhilfe nicht aufgegeben worden sein, ausgenommen hiervon
sind frühere Bezügerinnen und Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 ZLG sowie betreffend die Anrechnung der Wohnsitzdauer von Familienangehörigen § 13 Abs. 3
ZLG). Zu beachten sind auch hier die Auswirkungen des Personenfreizügigkeitsabkommens
mit der EU/EFTA (vgl. nachfolgend Ziff. 11).
3.2.
Umfang der Beihilfe
Für die Berechnung der Beihilfe wird auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei
a. die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden und
b. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um
den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird.
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt
wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt.
Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe ist festgelegt in § 16 ZLG.
Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, wenn sie für den Unterhalt nicht benötigt
wird (§ 18 ZLG).
Grundsätzlich finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff.
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ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 15 ZLG).
3.3.
Organisation und Verfahren
a. Zuständigkeit
Die Beihilfen sind von der Gemeinde zu gewähren, in welcher die Gesuch stellende Person
ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Gleich wie bei den Ergänzungsleistungen begründen der
Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit (§ 21 Abs. 2
ZLG).
Auch hier ist eine Aufgabenübertragung an die SVA gemäss § 7a ZLG möglich.
b. Anmeldung
Mit der Anmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen erfolgt gleichzeitig auch die
Anmeldung zum Bezug von Beihilfen, es sei denn, die Gesuch stellende Person verzichte
ausdrücklich auf die Ausrichtung von Beihilfen.
c. Rechtsmittel
Gegen die Verfügung der kommunalen Durchführungsstelle (bzw. bei Vorliegen einer Anschlussvereinbarung gemäss § 7a ZLG der SVA) kann Einsprache gemäss Art. 52 ATSG erhoben werden. Einspracheentscheide unterliegen der Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht. Dessen Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
d. Rückerstattung (§ 19 ZLG)
Rechtmässig bezogene Beihilfen sind in der Regel zurückzuerstatten,

wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind,

aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person. Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder oder Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von
Fr. 25'000.-- übersteigt.
Zum Nachlass gehören auch die Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an spätere Erben und Vermächtnisnehmer, soweit die Zuwendungen innerhalb von fünf Jahren vor dem
Ableben erfolgten und hierfür weder eine Rechtspflicht bestand noch eine adäquate Gegenleistung erbracht wurde. Deckt die Hinterlassenschaft die Rückerstattungsforderung nicht,
haften die Begünstigten für die Rückerstattung bis zur Höhe der ihnen gemachten Zuwendungen.
Bei Ehegatten sowie bei eingetragenen Partnerinnen oder Partnern entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, wobei die die Rückerstattung nur
von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten ist, der den Betrag von Fr. 25'000.-- übersteigt.
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Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der
Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber
nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung.
Für die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Beihilfen gilt Art. 25 ATSG (vgl. vorstehend Ziff. 2.4 d).
4.
Zuschüsse für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner
4.1.
Anspruchsberechtigte Personen
Anspruch auf Zuschüsse für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner (§ 19a ZLG in Verbindung mit § 20 ZLV) haben Personen,

die die Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach Art. 4 ELG und
Art. 5 ELG und zum Bezug von Beihilfen nach § 13 ZLG erfüllen,

die ihren tatsächlichen Aufenthalt und zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben,

die dauernd oder längere Zeit in einem Pflegeheim oder Spital leben und deren Ergänzungsleistungen und Beihilfen nicht ausreichen und

bei denen die Vermögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nicht überschritten
werden.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung am
1. Januar 2011 (vgl. dazu Kapitel 11.1.12) haben die Kantone neu dafür zu sorgen, dass ergänzungsleistungsberechtigte Personen durch einen Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel nicht sozialhilfeabhängig werden (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Bei diesen
Personen dürfen daher für den Anspruch auf Zuschüsse grundsätzlich keine strengeren Voraussetzungen festgelegt werden als für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Zuschüsse bei dieser Personengruppe nicht von der Erfüllung
der Karenzfrist für die Beihilfen (§ 13 ZLG) und an den Aufenthalt im Kanton Zürich geknüpft
werden darf. Per 1. Januar 2011 wurde § 20 ZLV dahingehend geändert, dass ein neuer
Abs. 3 eingefügt wurde, wonach bei Zuschüssen an in anerkannten Heimen oder Spitälern
lebende Personen gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG die Karenzfrist von § 13 ZLG betreffend die
Wohnsitzdauer im Kanton Zürich und das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts im Kanton Zürich nicht anwendbar sind.
Besonderheiten bestehen sodann bei invaliden Personen nach Art. 7 des Bundesgesetzes
über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG, SR 831.26). Auch für sie gelten weder die Karenzfristen von Art. 5 ELG und
§ 13 ZLG betreffend die Wohnsitzdauer in der Schweiz oder im Kanton Zürich noch das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts im Kanton Zürich. Zudem sind diese Personen zum
Bezug von Zuschüssen berechtigt, auch wenn sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.
4.2.
Umfang der Zuschüsse
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Reichen die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nicht aus, um die Kosten auf den Aufenthalt
in einem anerkannten Heim (vgl. § 1 ZLV) oder Spital zu decken, wird der Fehlbedarf mit Zuschüssen gedeckt.
Allerdings werden auch hier Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist,
als Einnahmen angerechnet (vgl. § 21 ZLV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und
Art. 17a ELV).
4.3.
Organisation und Verfahren
a. Zuständigkeit
Die Zuschüsse sind von der Gemeinde zu gewähren, in welcher die Gesuch stellende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Gleich wie bei den Ergänzungsleistungen und Beihilfen begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die
behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit.
Auch hier ist eine Aufgabenübertragung an die SVA gemäss § 7a ZLG möglich.
b. Anmeldung
Mit der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen wird geprüft, ob ein Anspruch auf
Ausrichtung von Zuschüssen besteht. Eine spezielle Anmeldung ist somit nicht erforderlich.
c. Rechtsmittel
Gegen die Verfügung der kommunalen Durchführungsstelle (bzw. bei Vorliegen einer Anschlussvereinbarung gemäss § 7a ZLG der SVA) kann Einsprache gemäss Art. 52 ATSG erhoben werden. Einspracheentscheide unterliegen der Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht. Dessen Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
d. Rückerstattung
Mit Bezug auf die Rückerstattung von Zuschüssen gelten die gleichen Regeln wie bei der
Rückerstattung von Beihilfen (§ 19a Abs. 3 ZLG in Verbindung mit § 19 ZLG; vgl. vorstehend
Ziff. 3.3 d).
5.
Gemeindezuschüsse
Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beilhilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind (§ 20 Abs. 1 ZLG). Ob eine Gemeinde solche kommunalen Zuschüsse gewährt, ergibt sich aus dem betreffenden Gemeinderecht.
6.
Leistungen gemeinnütziger Organisationen
Die Vereinigungen Pro Senectute, Pro Infirmis und Pro Juventute erhalten aus der AHV bzw.
IV jährliche Beiträge (Art. 17 ELG).
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Die Beiträge dienen (Art. 18 ELG)

für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Schweizer Bürgerinnen und
Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die betagt, verwitwet,
verwaist oder invalid sind und nicht dauernd von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt
werden,

für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Ausländerinnen und Ausländer,
Flüchtlinge und staatenlose Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der
Schweiz, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind,

für die Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen zugunsten von betagten und invaliden Personen sowie von Witwen, Witwern und Waisen.
Diese Leistungen werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Jede Institution hat dafür Leitsätze zu
erlassen.
7.
Meldepflichten
Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person hat diese, ihre gesetzliche
Vertretung oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern der anspruchsberechtigten Person eintreten (Art.
24 ELV, vgl. auch Art. 31 ATSG).
Zu meldende Änderungen sind beispielsweise Veränderungen der Einkommens- und Vermögenssituation, Wohnortswechsel, Änderung der Anzahl Mitbewohner, Wechsel des Zivilstandes, Änderung der Pflegestufe bei Heimbewohnern etc.
8.
Nachzahlung an bevorschussende Dritte
Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne
gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der
Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden (Art. 22 Abs. 4 ELV). Näheres dazu
vgl. Kapitel 6.2.06.
9.
Aufsicht
Das Kantonale Sozialamt nimmt die Aufgaben der Aufsicht über die Durchführung der Zusatzleistungen zur AHV/IV wahr und führt dazu Revisionen bei den Durchführungsstellen
durch. Ferner erlässt es Vollzugsweisungen (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamtes
zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013) und gewährleistet damit
die einheitliche Ausrichtung von Zusatzleistungen in den Gemeinden im Kanton Zürich. Die
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Oberaufsicht obliegt dem Regierungsrat.
10.
Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Ergänzungsleistungen werden nach
Art. 31 ELG unter Strafe gestellt.
Eine ähnliche Strafbestimmung sieht § 38 ZLG für die Beihilfen und die Zuschüsse für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner (vgl. § 19a Abs. 3 ZLG) vor.
Fehlbare sind nach § 39 ZLG der Sicherheitsdirektion bzw. dem Kantonalen Sozialamt zu
melden, welches über die Erstattung einer Strafanzeige, nötigenfalls nach Durchführung einer Untersuchung, entscheidet.
11.
Auswirkungen der EU/EFTA-Übereinkommen
Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft
(FZA, SR 0.142.112.681) und das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA, SR 0.632.31) koordinieren die Sozialversicherungssysteme der
beteiligten Länder. Die wesentlichen Grundsätze der Abkommen sind die Gleichbehandlung
der EU/EFTA-Bürger mit den schweizerischen Staatsangehörigen und die Sicherung von
erworbenen Ansprüchen gegenüber den Sozialversicherungen bei der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in einem anderen Land.
Ein wichtiges Koordinationsprinzip ist der Grundsatz der Zusammenrechnung der Zeiten,
d.h. bei der Prüfung eines Leistungsanspruches sind nicht nur die in der Schweiz, sondern
auch die in einem EU-/EFTA-Staat zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. Bei den Karenzfristen (Art. 5 ELG, § 13 ZLG) sind also die in den EU/EFTA-Staaten verbrachten Wohnzeiten so anzurechnen, wie wenn sie in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich zurückgelegt
worden wären.
Ein weiteres Koordinationsprinzip ist die grundsätzliche Exportpflicht von Sozialversicherungsleistungen, d.h. Leistungen der Sozialversicherungen müssen grundsätzlich auch ausgerichtet werden, wenn die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt.
Von der Exportpflicht ausgenommen sind jedoch die so genannten beitragsunabhängigen
Sonderleistungen. Dazu gehören unter anderem Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse. Diese gelangen daher nur zur Auszahlung, wenn die versicherte Person
in der Schweiz wohnt.
Nähere Informationen zu den erwähnten Abkommen und deren Auswirkungen die einzelnen
Sozialversicherungen finden sich unter anderem auf der Homepage des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (http://www.bsv.admin.ch/soziale_sicherheit/index.html?lang=de).
Rechtsprechung
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Praxishilfen
Weitergehende Informationen zum Thema Ergänzungsleistungen finden sich unter
http://www.bsv.admin.ch/themen/ergaenzung/aktuell/index.html?lang=de
Vollzugsweisungen und Wegleitungen sind abrufbar unter
http://www.sozialamt.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/sozialamt/de/sozialversicherungen/zu
satzleistungen.html
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