Handout Präsentation - v-ost

üK2 BiV012
Rahmenprogramm Teil 2
Branchenkunde ÜK 4; Register 05
STEUERN TEIL 1
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HERZLICH WILLKOMMEN
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Agenda
1. Vorstellungsrunde ► Präsenz
2. üK4 – Register 5 – Steuern
a. Grundlagen / Überblick / Filmsequenz
b. direkte und indirekte Steuern
c. Steuerarten (Haupt- und Nebensteuern)
3. Umfrage, Diskussion, Erfolgskontrolle
( üK5 – Steuerwesen – Ausblick )
a. Ausfüllen einer Steuererklärung
b. Steuerveranlagung/Steuerberechnung
c. Bezug der Steuern
d. Steuerstrafen
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Rahmenprogramm Teil 2
Einstieg
• Wer hat schon Steuern bezahlt?
• Wer hat heute schon Steuern bezahlt?
• Wer hat schon auf dem Steueramt gearbeitet?
• Wer hat Freude an Steuern?
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Ziele
•
Ich kenne
– die Spezialität des Schweizerischen Steuersystems
– die 5 Elemente des Steuersystems
•
Ich weiss wer Steuern erhebt und weiss Beispiele, wofür
die Einnahmen eingesetzt werden
•
Ich kenne die öffentlichen Lasten und deren Aufteilung
•
Ich kann erklären, was Direkte Steuern und Indirekte
Steuern sind
•
Ich kenne die wichtigsten Steuerarten und
Nebensteuern
5
Das Schweizer Steuersystem - einzigartig
Das schweizerische Steuersystem hebt sich durch
wichtige Eigenarten von anderen Ländern ab:
– Föderalistischer Aufbau der Schweiz verhindert
einheitliches Steuersystem (Autonomie der Kantone)
Bundesstaat, 26 Kantone, ca. 2’500 Gemeinden
– Die Bürger/innen entscheiden selbst über die Steuern,
die vom Staat erhoben werden dürfen
Demokratie
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Rahmenprogramm Teil 2
Föderalismus
•
Unter Föderalismus (von lat.
foedus, foedera „Bund“, „Bündnis“,
„Vertrag“) wird heute vorwiegend
ein Organisationsprinzip
verstanden, bei dem die einzelnen
Glieder (Gliedstaaten) über eine
gewisse Eigenständigkeit und
Staatlichkeit verfügen, aber zu
einer übergreifenden Gesamtheit
(Gesamtstaat)
zusammengeschlossen sind.
•
Als föderalistischer Staat wird
demzufolge ein Staat
bezeichnet, der nach dem
Bundesstaatsprinzip
aufgebaut ist und somit aus
Gliedstaaten
besteht, die bestimmte
eigene (beschränkte)
Kompetenzen besitzen,
welche nicht vom
Gesamtstaat abgeleitet
werden.
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Politisches System der Schweiz
Demokratie
Gewaltentrennung
Gemeinwesen
Öffentliche Hand
•
•
Bund
•
Kantone
•
Gemeinden
Legislative
–
–
•
Exekutive
–
–
–
•
Parlament
Thurgau: Grosser Rat
Gemeindeversammlung
Bundesrat
Kantonsregierung
Gemeinderat
Judikative
–
Gerichte
Verwaltungen
Beziehen ihre
„Aufträge“ aus
•
•
•
Gesetzen
Verordnungen
Weisungen
Basis für das „Tun
und Lassen“ einer
Verwaltung
8
Film - Gruppenarbeit
Hören Sie im Film genau zu und versuchen Sie herauszuhören:
•
WER erhebt Steuern
•
WER bezahlt Steuern
•
WELCHE Steuern werden erhoben
•
WORAUF werden Steuern erhoben
•
WOFÜR werden Steuern erhoben
•
WIE werden Steuern erhoben
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Rahmenprogramm Teil 2
Grundzüge des schweizerischen Steuersystems
•
Auf ihren Hoheitsgebieten • Staatsaufgaben - Beispiele:
erheben
– Allgemeine Verwaltung
Bund
Kantone und
Gemeinden
•
Steuern, um die ihnen
übertragenen Aufgaben
erfüllen zu können.
•
Sie haben die
Steuerhoheit.
(Gemeindeverwaltung)
– Sicherheit (Polizei, Militär)
– Bildung (Schulen)
– Kultur + Freizeit (Theater,
Sport)
– Gesundheit (Spitäler)
– Soziale Wohlfahrt (Sozialhilfe)
– Verkehr (Strassen)
– Umweltschutz (Entsorgung)
– Volkswirtschaft (u.a.
Landwirtschaft)
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Was wird mit Steuern finanziert?
11
5 Elemente des Steuerrechts
Steuerhoheit
Steuerobjekt
SteuerSteuer
subjekt
Steuerberechnungsgrundlage
Steuermass
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Rahmenprogramm Teil 2
Steuerhoheit – «wer erhebt Steuern»
•
…ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eines
Gemeinwesens Steuern (in seinem Hoheitsgebiet) zu
erheben.
•
Art. 3 Bundesverfassung:
"Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht
durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle
Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.„
•
Gemeinwesen:
– Bund
– Kantone
– Gemeinden
(Bundesverfassung)
(Steuergesetze)
(abgeleitet, delegiert)
13
Steuerhoheiten in der Schweiz
14
Steuersubjekt – «wer bezahlt die Steuern»
•
… ist die gegenüber dem Steuerhoheitsträger
verpflichtete natürliche oder juristische Person, die die
Steuer zu bezahlen hat.
•
Wichtig:
Das Steuersubjekt (Steuerschuldner) muss nicht
identisch sein mit dem Steuerträger (Indiz für indirekte
Steuer)
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Rahmenprogramm Teil 2
Steuerobjekt – «was ist steuerpflichtig»
•
der Gegenstand der
Steuererhebung, das
heisst der Tatbestand,
welcher die Steuerpflicht
auslöst.
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Steuerberechnungsgrundlage
• Wertmässige Erfassung des Steuerobjektes
• … wird zur Berechnung der (einfachen) Steuer
benötigt. Ist Bestandteil der gesetzlichen
Regelung und kann folglich nur über eine
Gesetzesänderung angepasst werden.
«wie wird die Steuer berechnet»
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Steuermass «wie hoch ist die Steuer»
• Massstab der Steuerbelastung bestehend aus:
− Tarif
− Steuersatz
− Steuerfuss
−
−
−
ist in Prozenten ausgedrückt das jährliche Vielfache der einfachen
Steuer (100 %)
ist eine Zusammenfassung in Prozenten des Finanzbedarfs der
einzelnen Körperschaften.
wird in der Regel jährlich durch die Legislative
(Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament) neu festgelegt und
erlaubt eine kurzfristige Anpassung der Fiskaleinnahmen an die
finanziellen Bedürfnisse des Gemeinwesens.
• z.B. Gesamtsteuerfuss Frauenfeld TG (2014):
Staatssteuer Thurgau
Stadt Frauenfeld
Schulgemeinde
117 %
60 %
86 %
Total 263% der einfachen Steuer (Kirchensteuer nicht berücksichtigt)
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Rahmenprogramm Teil 2
Steuertarif, Steuersatz
Besteuerung nach der «wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit»
8.00%
Bundesverfassung
7.00%
6.00%
5.00%
4.00%
3.00%
2.00%
Tarif A
1.00%
0.00%
-1.00%
Tarif V
10'000
58'500
107'000
155'500
204'000
252'500
301'000
349'500
398'000
446'500
495'000
543'500
592'000
640'500
689'000
737'500
786'000
834'500
883'000
931'500
980'000
1'028'500
1'077'000
1'125'500
1'174'000
1'222'500
1'271'000
1'319'500
1'368'000
1'416'500
1'465'000
...
Art. 127 Grundsätze der
Besteuerung
...
2 Soweit es die Art der Steuer
zulässt, sind dabei
insbesondere die Grundsätze
der Allgemeinheit und der
Gleichmässigkeit der
Besteuerung sowie der
Grundsatz der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu
beachten.
...
Gegenteil
Lineare Besteuerung – jedes Einkommen mit gleichem Steuersatz
besteuert, z.B. 6.5%
Widerspricht dem Grundsatz der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit
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Steuertarif, Steuersatz
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Steuertarif, Steuersatz
Tarif – Berechnungsbeispiel (alleinstehend)
Steuerbares Einkommen:
einfache Steuer
64‘000
für
35‘000
Rest
29‘000
Total einfache Steuer
Satz
Fr. 1'186.00
7%
Fr. 2'030.00
Fr. 3'216.00
5.0250%
=einfache Steuer / steuerbares Einkommen - in %
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Rahmenprogramm Teil 2
Tarif, Steuersatz
Tarif – Berechnungsbeispiel (verheiratet)
Steuerbares Einkommen:
64‘000
Satzbestimmendes Einkommen:
32‘000
einfache Steuer für
Divisor 2.0
20‘000
Rest
Fr. 286.00
12‘000
6%
Total einfache Steuer
Fr. 720.00
Fr. 1‘006.00
(für 32‘000)
Satz
3.1438%
Total einfache Steuer
Fr. 2‘012.05
(für 64‘000)
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Steuermass
Steuerrechnung
Steuerbares
Einkommen
einfache
Steuer
Staat
alleinstehend
verheiratet
64'000
64'000
Fr. 3'216.00
Fr. 2’012.05
117%
Fr. 3'762.72
Fr. 2’354.09
Gemeinde
60%
Fr. 1’929.60
Fr. 1’207.23
Schulgem.
86%
Fr. 2’765.76
Fr. 1’730.36
263%
Fr. 8’458.10
Fr. 5’291.70
Total
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Steuertarif, Steuersatz
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Rahmenprogramm Teil 2
5 Elemente des Steuerrechts - Zusammenfassung
Steuerhoheit
Steuersubjekt Steuerobjekt
Berechnungs- Steuermass
Grundlage
Subjektive Seite
des Steuerrechtsverhältnisses
Objektive Seite
des Steuerrechtsverhältnisses
Betragsmässige Seite
des Steuerrechtsverhältnisses
WER
erhebt Steuern
WER
bezahlt Steuern
WAS
ist steuerpflichtig
WIE
wird die Steuer
berechnet
WIE HOCH
ist die Steuer
Bund
Kantone
Gemeinden
Natürliche Personen
Juristische Personen
Einkommen/Vermögen
Gewinn/Kapital
Liegenschaft
Erbschaften
Schenkungen
Umsatz
Tabakwaren
Gebrannte Wasser
wertmässige Erfassung
Massstab der
Steuerbelastung
Umsatz
steuerbares Einkommen
steuerbares Vermögen
Gewinn (Ertrag)
Kapital
Erbschaft / Schenkung
Grundstückgewinn
Tarif
Satz
Steuerfuss
...
...
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Steuerwesen als Teil des Abgaberechts
• Öffentliche Lasten
a) Naturallasten
b) öffentliche Abgaben
• Öffentliche Abgaben
a) Kausalabgaben
b) Steuern
sind Teil der
öffentlichen Lasten
• Steuern
a) direkte Steuern
b) indirekte Steuern
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Einnahmen des Staates
Öffentliche Lasten
Naturallasten
Öffentliche Abgaben
Leistungen, welche die
Einzelperson persönlich
erbringt (Militär-, Feuerwehr-, Zivilschutzdienst)
Finanzielle Leistungen an den Staat
oder an bemächtigtes Gemeinwesen,
für die Bestreitung der Auslagen
Kausalabgaben
Entgelt für eine dem Individuum
zurechenbare Leistung des Staates
Steuer
Abgabe ohne direkte Gegenleistung
des Staates (gegenleistungs- und
voraussetzungslos geschuldet)
Vorzugslasten
Besondere wirtschaftliche Vorteile zur
Deckung tatsächlicher Kosten
Gebühren
Entgelt für Inanspruchnahme staatlicher
Einrichtungen und Leistungen
Ersatzabgaben
Geldwerter Ersatz für Nichterfüllung einer
persönlichen Dienstleistung
(Militärpflichtersatz)
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Allgemeine Steuern
Deckung des allgemeinen
Finanzbedarfs
Zwecksteuern
Finanzierung bestimmter Aufgaben
Andere
Einnahmen
Privatwirtschaftliche
(Vermietung, Wertschriften, gewerbliche Betriebe , Beteiligungen)
Geldstrafen
(Bussen)
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Rahmenprogramm Teil 2
Steuerwesen als Teil des Abgaberechts
Steuern
sind als Geldleistungen, die
•
•
ohne Recht auf Gegenleistung (vorbehaltlos) geschuldet
sind
vom öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben werden
(Bund, Kantone, Gemeinde)
•
•
zur Deckung des Finanzbedarfs dienen
allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft,
an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft
(Allgemeinheitsprinzip in der Bundesverfassung)
zu betrachten.
28
Steuereinnahmen der öffentlichen Haushalte
Jahr 2013
ca. 133 Milliarden
- 66 Bund
- 42 Kantone
- 25 Gemeinden
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Die Steuereinnahmen - Entwicklung
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Rahmenprogramm Teil 2
Die Steuereinnahmen - Aufteilung
Kantone (Beispiel Kanton Bern)
Bund
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Was wissen wir?
• Aufgaben 1: Steuer oder Kausalabgabe
• Aufgabe 2: Steuerhoheit
Arbeit in 2er Teams – Zeit ca. 10 Minuten
32
DIREKTE UND INDIREKTE STEUERN
«wie werden Steuern erhoben»
Direkte Steuern
werden von der öffentlichen Hand direkt beim einzelnen
Steuerpflichtigen erhoben. Dabei handelt es sich z.B. um
Einkommenssteuern, Gewinnsteuern sowie um diverse Quellensteuern
(z.B. Verrechnungssteuer). Die wichtigste direkte Steuer auf Bundesebene
ist die Direkte Bundessteuer.
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Rahmenprogramm Teil 2
Direkte Steuern
• Einkommens- und Vermögenssteuer
• Gewinn- und Kapitalsteuer
• Massgebend ist die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit WER MEHR VERDIENT, MUSS
MEHR BEZAHLEN
• Für die Ermittlung der Steuern wird jährlich eine
Steuererklärung vom Steuerpflichtigen verlangt.
üK Steuern Teil II
34
DIREKTE UND INDIREKTE STEUERN
«wie werden Steuern erhoben»
Indirekte Steuern
werden in der Regel auf dem Konsum von Waren und Dienstleistungen
erhoben.
Die wichtigste indirekte Steuer ist die Mehrwertsteuer, die über einen
Drittel der Einnahmen des Bundes einbringt.
Weitere indirekte Steuern sind: Zölle, Bier-, Alkohol-, Tabak-, und
Mineralölsteuer, Nationalstrassenabgabe (Vignette),
Schwerverkehrsabgabe, Stempelabgaben, Motorfahrzeugsteuern,
Hundesteuern.
35
Indirekte Steuern
• Verbrauch- und Konsumentensteuern
– MWST, Tabak- und Alkoholsteuern, Mineralölsteuern, etc.
• Besitzsteuern
– Motorfahrzeugsteuern, Hundesteuer
• Aufwandsteuern
– LSVA
• Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nicht
massgebend, wer mehr (ver)braucht, muss mehr
bezahlen.
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Rahmenprogramm Teil 2
Aufgabe 3: Direkte oder Indirekte Steuern
Arbeit in 2er-Teams – Zeit 5 Minuten
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Gesetzliche Grundlage
für die Erhebung von Steuern
Gesetze sind die Grundlage
für unsere tägliche
Arbeit
38
Die Bundesverfassung
Art. 126 Haushaltführung
1 Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen
auf Dauer im Gleichgewicht.
...
Art. 127 Grundsätze der Besteuerung
1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der
Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der
Steuer und deren Bemessung, ist in den
Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
Art. 129 Steuerharmonisierung
1 Der Bund legt Grundsätze fest über die
Harmonisierung der direkten Steuern von
Bund, Kantonen und Gemeinden; er
berücksichtigt die
Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
2 Die
Harmonisierung erstreckt sich auf
Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche
Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht
und Steuerstrafrecht. Von der
2 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei
insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und Harmonisierung ausgenommen bleiben
insbesondere die Steuertarife, die
der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der
Steuersätze und die Steuerfreibeträge.
Grundsatz der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3 Der
3 Die
interkantonale Doppelbesteuerung ist
untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen
Massnahmen.
Bund kann Vorschriften gegen
ungerechtfertigte steuerliche
Vergünstigungen
erlassen.
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Rahmenprogramm Teil 2
Rechtsgrundlagen Bund
• Bundesverfassung (BV)
– Bund erhebt diejenigen Steuern, die ihm aufgrund der
Verfassung vorbehalten sind
•
•
•
•
Direkte Bundessteuer (DBG)
Harmonisierung der Direkten Steuern (StHG)
Verrechnungssteuer (VStG)
Mehrwertsteuer (MWStG)
• Kreisschreiben der EStV
• Rundschreiben der EStV
• Merkblätter der EStV
40
Steuern Bund
•
Gesetzliche Grundlagen:
•
Bundesverfassung
•
Gesetz über die direkte
Bundessteuer
•
Gesetz über die
Mehrwertsteuer
•
…
41
Steuern Kanton Thurgau
•
Gesetzliche
Grundlagen:
•
Bundesverfassung
•
Steuerharmonisierungs
gesetz
•
Kantonsverfassung
•
Kantonales Gesetz
•
…
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Rahmenprogramm Teil 2
Steuern Kanton Thurgau
•
Gesetzliche
Grundlagen:
•
Bundesverfassung
•
Steuerharmonisierun
gsgesetz
•
Kantonsverfassung
•
Kantonales Gesetz
•
…
43
Steuern Kanton Thurgau
•
Gesetzliche
Grundlagen:
•
Bundesverfassung
•
Steuerharmonisierun
gsgesetz
•
Kantonsverfassung
•
Kantonales Gesetz
•
…
44
Steuern Gemeinde – Stadt Frauenfeld
Von Bundesgesetzen und / oder kantonaler
Gesetzgebung
abgeleitetes
Recht
Gemeinden im Thurgau haben keine eigenen
Steuergesetze
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Rahmenprogramm Teil 2
Einkommens- und Vermögenssteuern
Natürlicher Personen
• Steuerbare Einkünfte
§18 ff. StG
Grundsatz: Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte
• Steuerfreie Einkünfte
§26 StG
• Abzüge vom Einkommen
§28 ff. StG
Berufskosten / Gewinnungskosten
Besondere Aufwendungen / Allgemeine Abzüge
Sozialabzüge
• Steuerbares Vermögen
§41 ff. StG
Gesamtes Vermögen abzüglich Schulden und Sozialabzüge
Veranlagung durch KStV – Bezug durch Gemeinde
46
Gewinn- und Kapitalsteuern
Juristische Personen
• Steuersubjekt
§67 ff. StG
Kapitalgesellschaften (AG und GmbH), Genossenschaften,
Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
• Steuerobjekt
§76 ff. StG
Steuer von Reingewinn und Eigenkapital
Veranlagung durch KStV
Bezug durch Gemeinde
47
Nebensteuern Kanton Thurgau
• Liegenschaftensteuer
§123 ff. StG
Steuerobjekt:
Steuersubjekt:
im Kanton gelegene Grundstücke
wer zu Beginn des Steuerjahres
Eigentümer oder Nutzniesser eines
Grundstückes ist.
Steuer beträgt 0.5 ‰ des Steuerwertes
Veranlagung und Bezug durch KStV
• Grundstückgewinnsteuer
–
–
–
–
§126ff. StG
Steuerobjekt:
Gewinn aus Verkauf von Grundstücken
Steuersubjekt:
Der Veräusserer
Erlös minus Anlagekosten = Grundstückgewinn
Steuer beträgt 40% / «BesitzdauerRabatt»
Veranlagung und Bezug durch KStV
48
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Rahmenprogramm Teil 2
Nebensteuern Kanton Thurgau
• Handänderungssteuern
§137 ff. StG
Steuertatbestand: Eigentumsübertragungen
Steuerobjekt:
Summe der Leistung
Steuersubjekt:
der Erwerber
der Veräusserer haftet solidarisch
Steuersatz beträgt 1% der Gesamtsumme der Leistungen
Veranlagung und Bezug durch KStV
49
Nebensteuern Kanton Thurgau
• Erbschafts- und Schenkungssteuern (EschG)
Steuerobjekt:
Steuersubjekt:
Steuerbefreiung:
Vermögensübertragung aufgrund
gesetzlichen Erbrechts
Zuwendungen unter Lebenden
(Schenkung)
der Empfänger
juristische Personen des öffentlichen
und privaten Rechtes mit Sitz im Kanton,
sofern sie auch nach dem Steuergesetz
nicht steuerpflichtig sind.
überlebende Ehegatte, überlebende
Partner (bei eingetragener Partnerschaft),
Nachkommen
Steuerbemessung: § 10 ff. ESchG
Veranlagung und Bezug durch KStV
50
Nebensteuern Gemeinde
• Hundesteuer
HundeG
Die Gemeinde vollzieht das
Gesetz über das Halten von
Hunden.
Im Gegenzug hat sie das
Recht, eine Hundesteuer zu
erheben .
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Rahmenprogramm Teil 2
Verrechnungssteuer (VSt)
• Sicherungssteuer
zur Eindämmung der
Steuerhinterziehung
Anreiz:
Bei Deklaration von
besteuerten Wertschriften
(Zinsen, Lotteriegewinnen
etc.) ist die Rückerstattung
der VSt höher als die
nachträgliche Besteuerung
(z.B. Einkommens- und
Vermögenssteuer)
•
Im Jahr 2013
Gesamtertrag von 5.69
Milliarden Franken
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Umfrage, Diskussion, Erfolgskontrolle
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Ergänzende Informationen im Internet
• Eidgenössische Steuerverwaltung Bern (EStV)
www.estv.admin.ch
• Kantonale Steuerverwaltung Kanton Thurgau (KStV)
www.steuerverwaltung.tg.ch
• Steuern EASY
www.steuern-easy.ch
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Rahmenprogramm Teil 2
Danke für die Aufmerksamkeit
Bei Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Steuern
Martina Mätzener
Steuerverwaltung TG
℡ 058 345 31 39
[email protected]
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