üK2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2 Branchenkunde ÜK 4; Register 05 STEUERN TEIL 1 © fachstelle ostschweiz HERZLICH WILLKOMMEN 2 Agenda 1. Vorstellungsrunde ► Präsenz 2. üK4 – Register 5 – Steuern a. Grundlagen / Überblick / Filmsequenz b. direkte und indirekte Steuern c. Steuerarten (Haupt- und Nebensteuern) 3. Umfrage, Diskussion, Erfolgskontrolle ( üK5 – Steuerwesen – Ausblick ) a. Ausfüllen einer Steuererklärung b. Steuerveranlagung/Steuerberechnung c. Bezug der Steuern d. Steuerstrafen 3 © fachstelle ostschweiz 1 üK2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2 Einstieg • Wer hat schon Steuern bezahlt? • Wer hat heute schon Steuern bezahlt? • Wer hat schon auf dem Steueramt gearbeitet? • Wer hat Freude an Steuern? 4 Ziele • Ich kenne – die Spezialität des Schweizerischen Steuersystems – die 5 Elemente des Steuersystems • Ich weiss wer Steuern erhebt und weiss Beispiele, wofür die Einnahmen eingesetzt werden • Ich kenne die öffentlichen Lasten und deren Aufteilung • Ich kann erklären, was Direkte Steuern und Indirekte Steuern sind • Ich kenne die wichtigsten Steuerarten und Nebensteuern 5 Das Schweizer Steuersystem - einzigartig Das schweizerische Steuersystem hebt sich durch wichtige Eigenarten von anderen Ländern ab: – Föderalistischer Aufbau der Schweiz verhindert einheitliches Steuersystem (Autonomie der Kantone) Bundesstaat, 26 Kantone, ca. 2’500 Gemeinden – Die Bürger/innen entscheiden selbst über die Steuern, die vom Staat erhoben werden dürfen Demokratie 6 © fachstelle ostschweiz 2 üK2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2 Föderalismus • Unter Föderalismus (von lat. foedus, foedera „Bund“, „Bündnis“, „Vertrag“) wird heute vorwiegend ein Organisationsprinzip verstanden, bei dem die einzelnen Glieder (Gliedstaaten) über eine gewisse Eigenständigkeit und Staatlichkeit verfügen, aber zu einer übergreifenden Gesamtheit (Gesamtstaat) zusammengeschlossen sind. • Als föderalistischer Staat wird demzufolge ein Staat bezeichnet, der nach dem Bundesstaatsprinzip aufgebaut ist und somit aus Gliedstaaten besteht, die bestimmte eigene (beschränkte) Kompetenzen besitzen, welche nicht vom Gesamtstaat abgeleitet werden. 7 Politisches System der Schweiz Demokratie Gewaltentrennung Gemeinwesen Öffentliche Hand • • Bund • Kantone • Gemeinden Legislative – – • Exekutive – – – • Parlament Thurgau: Grosser Rat Gemeindeversammlung Bundesrat Kantonsregierung Gemeinderat Judikative – Gerichte Verwaltungen Beziehen ihre „Aufträge“ aus • • • Gesetzen Verordnungen Weisungen Basis für das „Tun und Lassen“ einer Verwaltung 8 Film - Gruppenarbeit Hören Sie im Film genau zu und versuchen Sie herauszuhören: • WER erhebt Steuern • WER bezahlt Steuern • WELCHE Steuern werden erhoben • WORAUF werden Steuern erhoben • WOFÜR werden Steuern erhoben • WIE werden Steuern erhoben 9 © fachstelle ostschweiz 3 üK2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2 Grundzüge des schweizerischen Steuersystems • Auf ihren Hoheitsgebieten • Staatsaufgaben - Beispiele: erheben – Allgemeine Verwaltung Bund Kantone und Gemeinden • Steuern, um die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen zu können. • Sie haben die Steuerhoheit. (Gemeindeverwaltung) – Sicherheit (Polizei, Militär) – Bildung (Schulen) – Kultur + Freizeit (Theater, Sport) – Gesundheit (Spitäler) – Soziale Wohlfahrt (Sozialhilfe) – Verkehr (Strassen) – Umweltschutz (Entsorgung) – Volkswirtschaft (u.a. Landwirtschaft) 10 Was wird mit Steuern finanziert? 11 5 Elemente des Steuerrechts Steuerhoheit Steuerobjekt SteuerSteuer subjekt Steuerberechnungsgrundlage Steuermass 12 © fachstelle ostschweiz 4 üK2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2 Steuerhoheit – «wer erhebt Steuern» • …ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eines Gemeinwesens Steuern (in seinem Hoheitsgebiet) zu erheben. • Art. 3 Bundesverfassung: "Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.„ • Gemeinwesen: – Bund – Kantone – Gemeinden (Bundesverfassung) (Steuergesetze) (abgeleitet, delegiert) 13 Steuerhoheiten in der Schweiz 14 Steuersubjekt – «wer bezahlt die Steuern» • … ist die gegenüber dem Steuerhoheitsträger verpflichtete natürliche oder juristische Person, die die Steuer zu bezahlen hat. • Wichtig: Das Steuersubjekt (Steuerschuldner) muss nicht identisch sein mit dem Steuerträger (Indiz für indirekte Steuer) 15 © fachstelle ostschweiz 5 üK2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2 Steuerobjekt – «was ist steuerpflichtig» • der Gegenstand der Steuererhebung, das heisst der Tatbestand, welcher die Steuerpflicht auslöst. 16 Steuerberechnungsgrundlage • Wertmässige Erfassung des Steuerobjektes • … wird zur Berechnung der (einfachen) Steuer benötigt. Ist Bestandteil der gesetzlichen Regelung und kann folglich nur über eine Gesetzesänderung angepasst werden. «wie wird die Steuer berechnet» 17 Steuermass «wie hoch ist die Steuer» • Massstab der Steuerbelastung bestehend aus: − Tarif − Steuersatz − Steuerfuss − − − ist in Prozenten ausgedrückt das jährliche Vielfache der einfachen Steuer (100 %) ist eine Zusammenfassung in Prozenten des Finanzbedarfs der einzelnen Körperschaften. wird in der Regel jährlich durch die Legislative (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament) neu festgelegt und erlaubt eine kurzfristige Anpassung der Fiskaleinnahmen an die finanziellen Bedürfnisse des Gemeinwesens. • z.B. Gesamtsteuerfuss Frauenfeld TG (2014): Staatssteuer Thurgau Stadt Frauenfeld Schulgemeinde 117 % 60 % 86 % Total 263% der einfachen Steuer (Kirchensteuer nicht berücksichtigt) 18 © fachstelle ostschweiz 6 üK2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2 Steuertarif, Steuersatz Besteuerung nach der «wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit» 8.00% Bundesverfassung 7.00% 6.00% 5.00% 4.00% 3.00% 2.00% Tarif A 1.00% 0.00% -1.00% Tarif V 10'000 58'500 107'000 155'500 204'000 252'500 301'000 349'500 398'000 446'500 495'000 543'500 592'000 640'500 689'000 737'500 786'000 834'500 883'000 931'500 980'000 1'028'500 1'077'000 1'125'500 1'174'000 1'222'500 1'271'000 1'319'500 1'368'000 1'416'500 1'465'000 ... Art. 127 Grundsätze der Besteuerung ... 2 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. ... Gegenteil Lineare Besteuerung – jedes Einkommen mit gleichem Steuersatz besteuert, z.B. 6.5% Widerspricht dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit 19 Steuertarif, Steuersatz 20 Steuertarif, Steuersatz Tarif – Berechnungsbeispiel (alleinstehend) Steuerbares Einkommen: einfache Steuer 64‘000 für 35‘000 Rest 29‘000 Total einfache Steuer Satz Fr. 1'186.00 7% Fr. 2'030.00 Fr. 3'216.00 5.0250% =einfache Steuer / steuerbares Einkommen - in % 21 © fachstelle ostschweiz 7 üK2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2 Tarif, Steuersatz Tarif – Berechnungsbeispiel (verheiratet) Steuerbares Einkommen: 64‘000 Satzbestimmendes Einkommen: 32‘000 einfache Steuer für Divisor 2.0 20‘000 Rest Fr. 286.00 12‘000 6% Total einfache Steuer Fr. 720.00 Fr. 1‘006.00 (für 32‘000) Satz 3.1438% Total einfache Steuer Fr. 2‘012.05 (für 64‘000) 22 Steuermass Steuerrechnung Steuerbares Einkommen einfache Steuer Staat alleinstehend verheiratet 64'000 64'000 Fr. 3'216.00 Fr. 2’012.05 117% Fr. 3'762.72 Fr. 2’354.09 Gemeinde 60% Fr. 1’929.60 Fr. 1’207.23 Schulgem. 86% Fr. 2’765.76 Fr. 1’730.36 263% Fr. 8’458.10 Fr. 5’291.70 Total 23 Steuertarif, Steuersatz 24 © fachstelle ostschweiz 8 üK2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2 5 Elemente des Steuerrechts - Zusammenfassung Steuerhoheit Steuersubjekt Steuerobjekt Berechnungs- Steuermass Grundlage Subjektive Seite des Steuerrechtsverhältnisses Objektive Seite des Steuerrechtsverhältnisses Betragsmässige Seite des Steuerrechtsverhältnisses WER erhebt Steuern WER bezahlt Steuern WAS ist steuerpflichtig WIE wird die Steuer berechnet WIE HOCH ist die Steuer Bund Kantone Gemeinden Natürliche Personen Juristische Personen Einkommen/Vermögen Gewinn/Kapital Liegenschaft Erbschaften Schenkungen Umsatz Tabakwaren Gebrannte Wasser wertmässige Erfassung Massstab der Steuerbelastung Umsatz steuerbares Einkommen steuerbares Vermögen Gewinn (Ertrag) Kapital Erbschaft / Schenkung Grundstückgewinn Tarif Satz Steuerfuss ... ... 25 Steuerwesen als Teil des Abgaberechts • Öffentliche Lasten a) Naturallasten b) öffentliche Abgaben • Öffentliche Abgaben a) Kausalabgaben b) Steuern sind Teil der öffentlichen Lasten • Steuern a) direkte Steuern b) indirekte Steuern 26 Einnahmen des Staates Öffentliche Lasten Naturallasten Öffentliche Abgaben Leistungen, welche die Einzelperson persönlich erbringt (Militär-, Feuerwehr-, Zivilschutzdienst) Finanzielle Leistungen an den Staat oder an bemächtigtes Gemeinwesen, für die Bestreitung der Auslagen Kausalabgaben Entgelt für eine dem Individuum zurechenbare Leistung des Staates Steuer Abgabe ohne direkte Gegenleistung des Staates (gegenleistungs- und voraussetzungslos geschuldet) Vorzugslasten Besondere wirtschaftliche Vorteile zur Deckung tatsächlicher Kosten Gebühren Entgelt für Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen und Leistungen Ersatzabgaben Geldwerter Ersatz für Nichterfüllung einer persönlichen Dienstleistung (Militärpflichtersatz) © fachstelle ostschweiz Allgemeine Steuern Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs Zwecksteuern Finanzierung bestimmter Aufgaben Andere Einnahmen Privatwirtschaftliche (Vermietung, Wertschriften, gewerbliche Betriebe , Beteiligungen) Geldstrafen (Bussen) 27 9 üK2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2 Steuerwesen als Teil des Abgaberechts Steuern sind als Geldleistungen, die • • ohne Recht auf Gegenleistung (vorbehaltlos) geschuldet sind vom öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben werden (Bund, Kantone, Gemeinde) • • zur Deckung des Finanzbedarfs dienen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (Allgemeinheitsprinzip in der Bundesverfassung) zu betrachten. 28 Steuereinnahmen der öffentlichen Haushalte Jahr 2013 ca. 133 Milliarden - 66 Bund - 42 Kantone - 25 Gemeinden 29 Die Steuereinnahmen - Entwicklung 30 © fachstelle ostschweiz 10 üK2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2 Die Steuereinnahmen - Aufteilung Kantone (Beispiel Kanton Bern) Bund 31 Was wissen wir? • Aufgaben 1: Steuer oder Kausalabgabe • Aufgabe 2: Steuerhoheit Arbeit in 2er Teams – Zeit ca. 10 Minuten 32 DIREKTE UND INDIREKTE STEUERN «wie werden Steuern erhoben» Direkte Steuern werden von der öffentlichen Hand direkt beim einzelnen Steuerpflichtigen erhoben. Dabei handelt es sich z.B. um Einkommenssteuern, Gewinnsteuern sowie um diverse Quellensteuern (z.B. Verrechnungssteuer). Die wichtigste direkte Steuer auf Bundesebene ist die Direkte Bundessteuer. 33 © fachstelle ostschweiz 11 üK2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2 Direkte Steuern • Einkommens- und Vermögenssteuer • Gewinn- und Kapitalsteuer • Massgebend ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit WER MEHR VERDIENT, MUSS MEHR BEZAHLEN • Für die Ermittlung der Steuern wird jährlich eine Steuererklärung vom Steuerpflichtigen verlangt. üK Steuern Teil II 34 DIREKTE UND INDIREKTE STEUERN «wie werden Steuern erhoben» Indirekte Steuern werden in der Regel auf dem Konsum von Waren und Dienstleistungen erhoben. Die wichtigste indirekte Steuer ist die Mehrwertsteuer, die über einen Drittel der Einnahmen des Bundes einbringt. Weitere indirekte Steuern sind: Zölle, Bier-, Alkohol-, Tabak-, und Mineralölsteuer, Nationalstrassenabgabe (Vignette), Schwerverkehrsabgabe, Stempelabgaben, Motorfahrzeugsteuern, Hundesteuern. 35 Indirekte Steuern • Verbrauch- und Konsumentensteuern – MWST, Tabak- und Alkoholsteuern, Mineralölsteuern, etc. • Besitzsteuern – Motorfahrzeugsteuern, Hundesteuer • Aufwandsteuern – LSVA • Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nicht massgebend, wer mehr (ver)braucht, muss mehr bezahlen. 36 © fachstelle ostschweiz 12 üK2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2 Aufgabe 3: Direkte oder Indirekte Steuern Arbeit in 2er-Teams – Zeit 5 Minuten 37 Gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Steuern Gesetze sind die Grundlage für unsere tägliche Arbeit 38 Die Bundesverfassung Art. 126 Haushaltführung 1 Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht. ... Art. 127 Grundsätze der Besteuerung 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. Art. 129 Steuerharmonisierung 1 Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone. 2 Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der 2 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Steuersätze und die Steuerfreibeträge. Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. 3 Der 3 Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen. 39 © fachstelle ostschweiz 13 üK2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2 Rechtsgrundlagen Bund • Bundesverfassung (BV) – Bund erhebt diejenigen Steuern, die ihm aufgrund der Verfassung vorbehalten sind • • • • Direkte Bundessteuer (DBG) Harmonisierung der Direkten Steuern (StHG) Verrechnungssteuer (VStG) Mehrwertsteuer (MWStG) • Kreisschreiben der EStV • Rundschreiben der EStV • Merkblätter der EStV 40 Steuern Bund • Gesetzliche Grundlagen: • Bundesverfassung • Gesetz über die direkte Bundessteuer • Gesetz über die Mehrwertsteuer • … 41 Steuern Kanton Thurgau • Gesetzliche Grundlagen: • Bundesverfassung • Steuerharmonisierungs gesetz • Kantonsverfassung • Kantonales Gesetz • … 42 © fachstelle ostschweiz 14 üK2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2 Steuern Kanton Thurgau • Gesetzliche Grundlagen: • Bundesverfassung • Steuerharmonisierun gsgesetz • Kantonsverfassung • Kantonales Gesetz • … 43 Steuern Kanton Thurgau • Gesetzliche Grundlagen: • Bundesverfassung • Steuerharmonisierun gsgesetz • Kantonsverfassung • Kantonales Gesetz • … 44 Steuern Gemeinde – Stadt Frauenfeld Von Bundesgesetzen und / oder kantonaler Gesetzgebung abgeleitetes Recht Gemeinden im Thurgau haben keine eigenen Steuergesetze 45 © fachstelle ostschweiz 15 üK2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2 Einkommens- und Vermögenssteuern Natürlicher Personen • Steuerbare Einkünfte §18 ff. StG Grundsatz: Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte • Steuerfreie Einkünfte §26 StG • Abzüge vom Einkommen §28 ff. StG Berufskosten / Gewinnungskosten Besondere Aufwendungen / Allgemeine Abzüge Sozialabzüge • Steuerbares Vermögen §41 ff. StG Gesamtes Vermögen abzüglich Schulden und Sozialabzüge Veranlagung durch KStV – Bezug durch Gemeinde 46 Gewinn- und Kapitalsteuern Juristische Personen • Steuersubjekt §67 ff. StG Kapitalgesellschaften (AG und GmbH), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen • Steuerobjekt §76 ff. StG Steuer von Reingewinn und Eigenkapital Veranlagung durch KStV Bezug durch Gemeinde 47 Nebensteuern Kanton Thurgau • Liegenschaftensteuer §123 ff. StG Steuerobjekt: Steuersubjekt: im Kanton gelegene Grundstücke wer zu Beginn des Steuerjahres Eigentümer oder Nutzniesser eines Grundstückes ist. Steuer beträgt 0.5 ‰ des Steuerwertes Veranlagung und Bezug durch KStV • Grundstückgewinnsteuer – – – – §126ff. StG Steuerobjekt: Gewinn aus Verkauf von Grundstücken Steuersubjekt: Der Veräusserer Erlös minus Anlagekosten = Grundstückgewinn Steuer beträgt 40% / «BesitzdauerRabatt» Veranlagung und Bezug durch KStV 48 © fachstelle ostschweiz 16 üK2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2 Nebensteuern Kanton Thurgau • Handänderungssteuern §137 ff. StG Steuertatbestand: Eigentumsübertragungen Steuerobjekt: Summe der Leistung Steuersubjekt: der Erwerber der Veräusserer haftet solidarisch Steuersatz beträgt 1% der Gesamtsumme der Leistungen Veranlagung und Bezug durch KStV 49 Nebensteuern Kanton Thurgau • Erbschafts- und Schenkungssteuern (EschG) Steuerobjekt: Steuersubjekt: Steuerbefreiung: Vermögensübertragung aufgrund gesetzlichen Erbrechts Zuwendungen unter Lebenden (Schenkung) der Empfänger juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes mit Sitz im Kanton, sofern sie auch nach dem Steuergesetz nicht steuerpflichtig sind. überlebende Ehegatte, überlebende Partner (bei eingetragener Partnerschaft), Nachkommen Steuerbemessung: § 10 ff. ESchG Veranlagung und Bezug durch KStV 50 Nebensteuern Gemeinde • Hundesteuer HundeG Die Gemeinde vollzieht das Gesetz über das Halten von Hunden. Im Gegenzug hat sie das Recht, eine Hundesteuer zu erheben . 51 © fachstelle ostschweiz 17 üK2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2 Verrechnungssteuer (VSt) • Sicherungssteuer zur Eindämmung der Steuerhinterziehung Anreiz: Bei Deklaration von besteuerten Wertschriften (Zinsen, Lotteriegewinnen etc.) ist die Rückerstattung der VSt höher als die nachträgliche Besteuerung (z.B. Einkommens- und Vermögenssteuer) • Im Jahr 2013 Gesamtertrag von 5.69 Milliarden Franken 52 Umfrage, Diskussion, Erfolgskontrolle 53 Ergänzende Informationen im Internet • Eidgenössische Steuerverwaltung Bern (EStV) www.estv.admin.ch • Kantonale Steuerverwaltung Kanton Thurgau (KStV) www.steuerverwaltung.tg.ch • Steuern EASY www.steuern-easy.ch 54 © fachstelle ostschweiz 18 üK2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2 Danke für die Aufmerksamkeit Bei Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Steuern Martina Mätzener Steuerverwaltung TG ℡ 058 345 31 39 [email protected] 55 © fachstelle ostschweiz 19
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