Die Zusatzleistungen zur AHV und IV

Die Zusatzleistungen
zur AHV und IV
Eine Informationsbroschüre für Rentnerinnen und Rentner in der
Stadt Bern
17. Auflage 2015
Liebe Bernerinnen und Berner
Etwa 20 Prozent der Rentnerinnen und Rentner in der Stadt
Bern verfügen im Alter oder bei
Invalidität nur über ein äusserst
bescheidenes Einkommen. Sehr
oft reicht dieses nicht aus, um für
das Allernotwendigste aufzukommen. Für sie ist diese Broschüre gedacht. Sie zeigt die
Möglichkeiten zum Bezug von
sogenannten Ergänzungsleistungen und Zuschüssen gemäss
Dekret. Das sind Leistungen, die
Rentnerinnen und Rentner erhalten, wenn sie bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllen. Nehmen
Sie sich deshalb Zeit und lesen
Sie die folgenden Seiten in aller
Ruhe. Wenn Sie annehmen, dass
Sie Anspruch auf Zusatzleistungen haben, dann wenden Sie
sich vertrauensvoll an das Altersund Versicherungsamt der Stadt
Bern an der Seilerstrasse 8. Hier
klären Fachleute gerne Ihren Anspruch ab.
Freundliche Grüsse
Die Direktorin für Bildung, Soziales und Sport der Stadt Bern
Franziska Teuscher
1
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
S. 3
1. Was fällt unter den Begriff „Zusatzleistungen“?
S. 4
2. Wie werden die Ergänzungsleistungen berechnet?
S. 5
3. Welche Ausgaben werden bei der Bemessung
der Ergänzungsleistungen berücksichtigt?
S. 6
4. Welche Einnahmen werden bei der Bemessung
der Ergänzungsleistungen berücksichtigt?
S. 8
5. Wie werden die Ergänzungsleistungen bei einem
Heimaufenthalt berechnet?
S. 10
6. Welche Bedeutung kommt dem Vermögen zu?
S. 12
7. Was ist im Fall einer Schenkung oder eines
Erbvorbezuges?
S. 14
8. Wie verhält es sich mit der im ZGB vorgesehenen
Verwandtenunterstützung?
S. 15
9. Müssen Zusatzleistungen von mir / meinen Nachkommen
zurückerstattet werden?
S. 16
10. Wo kann ich mehr über die Zusatzleistungen erfahren? S. 17
11. An wen kann ich mich wenden, wenn ich die
Zusatzleistungen beantragen will?
S. 18
Anhang 1:
Berechnungsbeispiele
S. 19
Anhang 2:
Übersicht Maximale Heimkosten
S. 25
Anhang 3:
Berechnungsblatt zur Überprüfung
des eigenen Anspruches (Wohnung)
S. 26
Berechnungsblatt zur Überprüfung
des eigenen Anspruches (Heim)
S. 27
Anhang 4:
Antwortkarte
S. 28
2
Einleitung
Mit der in der Bundesverfassung verankerten Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge soll das Existenzminimum für Rentnerinnen
und Rentner, die in der Schweiz leben, gesichert werden.
Was nun, wenn die Einnahmen im Rentenalter oder bei Invalidität
nicht ausreichen, um einen bescheidenen Lebensstandard zu finanzieren – sei es zuhause oder in einem zweckmässigen Heim - z.B.
weil die Pensionskassenrente zu klein ist und kein Geld in die 3. Säule einbezahlt werden konnte? In diesem Fall besteht unter Umständen
ein Rechtsanspruch auf zusätzliche Leistungen.
Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, wenn der Existenzbedarf
durch die Einnahmen unter Berücksichtigung eines allfälligen Vermögens nicht gedeckt ist. Falls diese Leistungen immer noch nicht genügen, können noch bis Ende 2015 Zuschüsse nach Dekret zugesprochen werden.
Diese Broschüre zeigt Ihnen, wie die Zusatzleistungen berechnet
werden. Mittels Anhang 3 und 4 können Sie selber überprüfen, ob Sie
diese möglicherweise beanspruchen können. Gerne stehen Ihnen die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Alters- und Versicherungsamts
der Stadt Bern beratend zur Seite.
Martin Messerli
Leiter ad interim Alters- und Versicherungsamt
3
1.
Was fällt unter den Begriff „Zusatzleistungen“?
Weil die Renten der AHV und IV in vielen Fällen nicht existenzsichernd waren, führte der Bund auf den 1. Januar 1966 die Ergänzungsleistungen (EL) ein. Seit 2008 sind die Ergänzungsleistungen
auch in der Bundesverfassung verankert. So machen heute ungefähr
20 Prozent aller Rentnerinnen und Rentner von ihrem Recht Gebrauch und beziehen Ergänzungsleistungen.
Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gelangen verschiedene Pauschal- und Grenzbeträge zur Anwendung. Dies kann dazu führen, dass trotz Ausschöpfung aller gesetzlichen Möglichkeiten nach
wie vor eine finanzielle Lücke besteht. Deshalb beschloss der Grosse
Rat des Kantons Bern im Jahre 1971 die Einführung von Zuschüssen
nach Dekret (ZuD). Es handelt sich gewissermassen um die «Ergänzungsleistungen zu den Ergänzungsleistungen». Die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Alters- und Versicherungsamtes überprüfen die
Anspruchsberechtigung bei der Behandlung eines Gesuches um Ausrichtung oder Anpassung von Ergänzungsleistungen automatisch.
Sind Zuschüsse offensichtlich geschuldet (z.B. Miete bei Mehrpersonenhaushalt), werden die betroffenen Rentnerinnen und Rentner benachrichtigt. Durch den Beschluss des Grossen Rates des Kantons
Bern wurde das Zuschussdekret allerdings per 01.01.2016 aufgehoben.
Im weiteren kann auch die Hilflosenentschädigung (HE) der AHV
und IV als Zusatzleistung bezeichnet werden. Wer bei alltäglichen
Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen,
Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt, kann eine HE
erhalten. Als „hilflos“ gelten auch Versicherte, die zu Hause leben und
dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Je nach
Ausmass der Hilflosigkeit werden drei Schweregrade – leicht, mittel
und schwer – unterschieden. Der Anspruch auf eine HE entsteht frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit.
4
2.
Wie werden die Ergänzungsleistungen berechnet?
Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, wenn die anerkannten Ausgaben unter Anwendung bestimmter Pauschal- und Grenzbeträge grösser sind als die Einnahmen. Mit anderen Worten handelt es
sich um eine Vergleichsrechnung. Dabei ist zu beachten, dass nur
wenig Raum besteht, individuelle Besonderheiten zu berücksichtigen.
Die Ergänzungsleistungen sind so ausgestaltet, dass den Bezügerinnen und Bezügern nach Bezahlung der Miete (bis zu vorgegebenen
Maximalbeträgen) und der Krankenkassenprämie (obligatorische
Grundversicherung) der Betrag zur Bestreitung der übrigen Lebenshaltungskosten bei Alleinstehenden Fr. 1‘607.-- und bei Ehepaaren
Fr. 2‘411.-- pro Monat zur Verfügung steht.
Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich im Interesse einer möglichst transparenten Darstellung darauf, lediglich die wichtigsten Berechnungspositionen zu erläutern. Im Anhang 1 sind mehrere
Beispiele aufgeführt. Mit Hilfe der Berechnungsblätter in den Anhängen 3 und 4 sollte es den Leserinnen und Lesern nach Studium dieser
Broschüre möglich sein, ihren Anspruch auf Zusatzleistungen annäherungsweise selbst zu berechnen. Die gesetzlichen Bestimmungen
bleiben jedoch in jedem Fall vorbehalten.
Ebenso kann auf der Homepage von Pro Senectute ein provisorischer
Anspruch auf Ergänzungsleistungen berechnet werden.
www.pro-senectute.ch/ergaenzungsleistungsberechnung.html
5
3.
Welche Ausgaben werden bei der Bemessung der
Ergänzungsleistungen berücksichtigt?
Die Ausgaben gemäss der nachfolgenden Aufzählung werden bei der
Bemessung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt. Die massgebenden Beträge können in das Berechnungsblatt im Anhang 3 eingetragen werden.
3.1 Miete (Ziffer 1.1 Berechnungsblatt)
Die Bruttomiete, höchstens aber Fr. 1'100.-- bei Alleinstehenden und
Fr. 1‘250.-- bei Ehepaaren, fliesst in die Berechnung ein.
In begründeten Ausnahmefällen kann der über den vorstehend erwähnten Maximalbeträgen liegende Teil der Miete mittels Zuschüssen
nach Dekret - zumindest bis eine günstigere Wohnung gefunden wird
- finanziert werden.
3.2 Krankenkassenprämie (Ziffer 1.2 Berechnungsblatt)
Für die obligatorische Grundversicherung wird ein Pauschalbetrag
von Fr. 481.-- pro Person und Monat berücksichtigt. Dieser entspricht
der durchschnittlichen Krankenkassenprämie in der Prämienregion 1
des Kantons Bern. Vor Überweisung der monatlichen Ergänzungsleistungen wird die individuelle Prämienverbilligung in Abzug gebracht.
Diese wird direkt den Krankenkassen vergütet. Die auf allfällige Zusatzversicherungen entfallenden Prämien können nicht berücksichtigt
werden. Sie gehen somit zulasten der Pauschale für die übrigen Lebenshaltungskosten (Ziffer 3.3).
3.3 Übrige Lebenshaltungskosten (Ziffer 1.3 Berechnungsblatt)
Für die übrigen Lebenshaltungskosten, d.h. für Nahrungsmittel, Kleider, Elektrizität, Steuern, Taschengeld usw. stehen die folgenden Beträge zur Verfügung:
•
Alleinstehende Fr.
1'607.--
•
Ehepaare
2'411.--
Fr.
6
3.4 Krankheitskosten (Ziffer 1.4 Berechnungsblatt)
Krankheitskosten werden aufgrund der Rechnungs- und Abrechnungskopien nach effektivem Aufwand neben allfälligen monatlichen
Ergänzungsleistung vergütet. Reichen die Einnahmen zur Deckung
der Ausgaben gemäss Ziffer 3.1 bis Ziffer 3.3. knapp aus, können zusätzlich anfallende Krankheitskosten zu einmaligen Zahlungen führen.
Im Zusammenhang mit der Überprüfung eines möglichen Anspruchs
auf Zusatzleistungen mit Hilfe des Berechnungsblattes in Anhang 3
und 4 geht es darum zu schätzen, welche von der Krankenkasse in
der Regel nicht oder nicht vollständig übernommenen Kosten durchschnittlich pro Monat anfallen. Dabei handelt es sich namentlich um
folgende Positionen:
•
Kostenbeteiligung der Krankenkasse (Franchise und
10% Selbstbehalt, max. Fr. 1‘000 p/Jahr)
•
Zahnbehandlungskosten
•
Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten
•
Hilfe im Haushalt (ärztlich verordnet)
•
Temporärer Heimaufenthalt
•
Bade- und Erholungskurse (ärztlich angeordnet)
•
Transporte an den nächstgelegenen Behandlungsort
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4.
Welche Einnahmen werden bei der Bemessung der
Ergänzungs-leistungen berücksichtigt?
Die Einnahmen gemäss nachfolgender Aufzählung werden bei der
Bemessung der Zusatzleistungen berücksichtigt. Die massgebenden
Beträge können in das Berechnungsblatt im Anhang 3 und 4 eingetragen werden.
4.1 AHV/IV-Rente (Ziffer 2.1 Berechnungsblatt)
Die monatlich zur Auszahlung gelangende Rente der AHV/IV.
4.2 Pensionskassenrente (Ziffer 2.2 Berechnungsblatt)
Der auf einen Monat entfallende Betrag einer allfälligen Pensionskassenrente.
4.3 Vermögensverzehr (Ziffer 2.3 Berechnungsblatt)
Der Vermögensverzehr basiert auf der Überlegung, dass es zumutbar
ist, einen Teil des Vermögens zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten auszugeben. Dies gilt jedoch nur, sofern die folgenden Freibeträge überschritten werden:
•
Alleinstehende Fr.
37’500.--
•
Ehepaare
60’000.--
Fr.
Von den effektiv vorhandenen Reserven wird der vorstehend erwähnte Freibetrag abgezogen. Vom übrig bleibenden Nettovermögen wird
pro Jahr 1/10 (bei einem Heimaufenthalt 1/5) berücksichtigt. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Invaliden- oder Hinterlassenenrente
beläuft sich der massgebende Betrag lediglich auf 1/15 pro Jahr. Weitere Informationen dazu folgen unter Ziffer 6.
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4.4 Vermögensertrag (Ziffer 2.4 Berechnungsblatt)
Pro Monat fliesst 1/12 des im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Ertrages auf dem gesamten Vermögen in die Berechnung ein.
4.5 Übrige Einnahmen (Ziffer 2.5 Berechnungsblatt)
Allfällige weitere Einnahmen wie z. B. Unterhaltszahlung eines geschiedenen Ehegatten oder ein Erwerbseinkommen müssen ebenfalls
mit einbezogen werden. Erwerbseinkommen werden nur teilweise angerechnet. Vom monatlichen Nettoeinkommen wird ein Freibetrag von
Fr. 83.-- bei Alleinstehenden und Fr. 125.-- bei Ehepaaren abgezogen. Vom übrig bleibenden Betrag werden 2/3 berücksichtigt.
9
5.
Wie werden die Ergänzungsleistungen bei einem
Heimaufenthalt berechnet?
Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen werden die in Rechnung gestellten Heimkosten bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt
(Anhang 2). Es wird nicht zwischen öffentlichen und privaten Heimen
unterschieden. Hinzu kommen eine Pauschale für die Krankenkassenprämie (481 Franken pro Monat – Prämienregion 1) und ein fixer
Betrag für persönliche Auslagen. Dieser beläuft sich auf 367 Franken
pro Monat (Ziffer 5.2). Von diesen Auslagen werden sämtliche Einkünfte abgezogen. Ein allfällig vorhandenes Vermögen wird dabei
ebenfalls berücksichtigt. Ein Teil davon muss für die Finanzierung des
Heimaufenthaltes ausgegeben werden (Ziffer 4.3 und Ziffer 6). Wenn
und so weit diese Einnahmen die gesamten Ausgaben nicht zu decken vermögen, wird eine Ergänzungsleistung ausgerichtet. Finanzierungslücken entstehen, wenn Vermögen ganz oder teilweise verschenkt wurde. Der Zeitpunkt der Schenkung ist dabei nicht relevant
(Ziffer 7).
Die massgebenden Beträge können in das Berechnungsblatt im Anhang 4 eingetragen werden.
5.1 Heimkosten (Ziffer 1.1 Berechnungsblatt)
Die vom Heim in Rechnung gestellten Kosten, höchstens aber die in
Anhang 2 erwähnten Maximalbeträge, fliessen in die Berechnung ein.
Sie treten an Stelle der unter Ziffer 3.1 beschriebenen Miete.
5.2 Persönliche Auslagen (Ziffer 1.3 Berechnungsblatt)
Es wird ein Pauschalbetrag von 367 Franken für persönliche Auslagen berücksichtigt.
Dieser Betrag ersetzt die unter Ziffer 3.3 erwähnte Pauschale für die
übrigen Lebenshaltungskosten.
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5.3 Krankenkassenleistungen
Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei einem Aufenthalt in einem
Heim, welches auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt ist, aus
der Grundversicherung Leistungen auszurichten. Der Umfang hängt
von der Pflegestufe ab. Diese Einnahmen bleiben ausserhalb dieser
Berechnung. Die Leistungen werden vom Krankenversicherer an die
Heime direkt überwiesen.
Es gibt auch Zusatzversicherungen, welche für Heimaufenthalte Leistungen vorsehen. Fliessen aus diesen Zusatzversicherungen jetzt oder nach Ablauf einer bestimmten Wartefrist Leistungen, werden die
Prämien als Ausgabeposten berücksichtigt und die Leistungen als
Einnahmen.
5.4 Kantonsbeitrag Pflege
Durch die seit 2011 geltende Neuordnung der Pflegefinanzierung
werden die selber zu tragenden Pflegekosten limitiert. Mit der neuen
Kostenbeteiligung finanziert die öffentliche Hand einen wesentlichen
Anteil der Pflegekosten.
Die Leistungen des Kantons werden direkt den Pflegeheimen ausgerichtet und betreffen die Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht.
5.5 Hilflosententschädigung (HE)
Befindet sich eine versicherte Person in einem Heim, wird bei einer
Hilflosigkeit leichten Grades keine HE ausgerichtet. Bei Heimbewohnenden wird die HE für eine mittlere und schwere Hilflosigkeit bei der
Berechnung der Ergänzungsleistungen als anrechenbares Einkommen berücksichtigt.
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6.
Welche Bedeutung kommt dem Vermögen zu?
Auch Rentnerinnen und Rentner, welche über ein Vermögen verfügen, können je nach ihren übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen
durchaus Ergänzungsleistungen beanspruchen. Dies gilt ganz besonders bei einem Heimaufenthalt. Es ist nicht erforderlich, das Vermögen bis zu einem bestimmten Betrag aufzubrauchen, bevor Ergänzungsleistungen erhältlich gemacht werden können.
Übersteigt das Vermögen bei Alleinstehenden Fr. 37’500.-- und bei
Ehepaaren Fr. 60’000.--, wird bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ein sogenannter Vermögensverzehr als Einnahme angerechnet. Einzelheiten dazu sind in der Ziffer 4.3 dieser Broschüre beschrieben. In jedem Fall, d.h. unabhängig vom Umfang der vorhandenen „Reserven“, fliesst der auf dem Vermögen erzielte Ertrag in die
Berechnung der Ergänzungsleistungen ein. Selbstbewohnte Liegenschaften zählen nur soweit zum Vermögen, wie der amtliche Wert
über Fr. 112'500.-- liegt. Der Freibetrag bei selbstbewohnten Liegenschaften, wenn ein Ehegatte im Heim und ein Ehegatte zu Hause lebt,
beträgt Fr. 300‘000.--.
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Beispiel
Eine AHV-Rentnerin besitzt eine Eigentumswohnung mit einem amtlichen Wert von Fr. 200'000.--. Es besteht eine Hypothek von Fr.
50'000.--. Sie selbst lebt in der Wohnung. Darüber hinaus verfügt sie
über Ersparnisse von Fr. 40'000.--.
Amtlicher Wert
./. Freibetrag Liegenschaften
Fr. 200'000.-Fr. 112'500.--
Saldo
./. Hypothek
Fr. 87'500.-Fr. 50'000.--
Wert Liegenschaft
Ersparnisse
Fr. 37'500.-Fr. 40'000.--
Vermögen brutto
./. Freibetrag
Fr. 77'500.-Fr. 37'500.--
Anrechenbares Vermögen
Fr. 40'000.--
Der Vermögensverzehr beläuft sich auf 1/10 der Fr. 40'000.—pro
Jahr. Somit werden bei der Bemessung der Zusatzleistungen Fr.
333.—pro Monat als „Einnahme“ berücksichtigt (Ziffer 2.3 Berechnungsblatt).
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7.
Was ist im Falle einer Schenkung oder eines
Erbvorbezuges?
Allfällige Schenkungen (inklusive Erbvorbezüge) werden wie noch
vorhandenes Vermögen behandelt (siehe Ziffer 4.3, 4.4 und 6). Dies
gilt mit einer wichtigen Einschränkung. Seit dem 1. Januar 1990 wird
die getätigte Schenkung im Umfang von Fr. 10’000.-- pro Kalenderjahr reduziert.
Beispiel
Eine Rentnerin überlässt ihren beiden Kindern im März 2012 je Fr.
20’000.--. Am 24. April 2015 beantragt sie die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen.
Per 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015 wird die Schenkung von ursprünglich Fr. 40’000.-- um je Fr. 10’000.-- also um insgesamt Fr.
20’000.-- reduziert. Für die Berechnung der Ergänzungsleistung im
Jahr 2015 verbleiben somit noch Fr. 20’000.-- (siehe Kasten). Auf den
1. Januar 2017 sind die Fr. 40’000.-- vollständig abgetragen. Ab diesem Zeitpunkt existiert die Schenkung für die Ergänzungsleistungen
nicht mehr.
Datum
Schenkungsbetrag
März 2012
Fr. 40'000.--
1. Januar 2013
Fr. 40'000.--
1. Januar 2014
Fr. 30'000.--
1. Januar 2015
Fr. 20'000.--
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8.
Wie verhält es sich mit der im Zivilgesetzbuch (ZGB)
vorgesehenen Verwandtenunterstützung?
Ergänzungsleistungen gehören zu den Sozialversicherungen. Damit
gehen sie allfälligen Unterstützungsleistungen von Verwandten nach
dem Zivilgesetzbuch (ZGB) vor. Werden solche ausgerichtet, bleiben
sie ausserhalb der EL-Berechnung. Sie stehen somit den Rentnerinnen und Rentnern zusätzlich zur freien Verfügung.
Die vorstehenden Ausführungen gelten ausschliesslich für die Ergänzungsleistungen. Bei den Zuschüssen gelangen andere Bestimmungen zur Anwendung.
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9.
Müssen Zusatzleistungen von mir oder meinen
Nachkommen zurückerstattet werden?
Rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen müssen in keinem Fall
zurückerstattet werden. Dies gilt sowohl für die Bezügerinnen und
Bezüger selbst als auch für ihre Nachkommen.
Anders verhält es sich bei Zuschüssen. Diese müssen grundsätzlich
von den Erbinnen und Erben zurückbezahlt werden. Dies allerdings
nur soweit nach Abzug aller Todesfall- und Erbgangskosten ein Nettonachlass besteht. Eine Rückerstattungspflicht besteht zudem bei
einem grösseren Vermögensanfall (z.B. Erbschaft).
16
10. Wo kann ich mehr über die Zusatzleistungen erfahren?
Das Alters- und Versicherungsamt der Stadt Bern führt jedes Jahr 2
öffentliche Informationsveranstaltungen über die Zusatzleistungen
durch. Dabei werden die wichtigsten Bestimmungen anhand von Berechnungsbeispielen erläutert. Selbstverständlich wird ausführlich auf
die Fragen aus dem Publikum eingegangen. Im zweiten Teil der Veranstaltung besteht die Möglichkeit, eine individuelle Beratung durch
eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Alters- und Versicherungsamtes in Anspruch zu nehmen.
Die nächsten Veranstaltungen finden statt:
Freitag, 27. März 2015, 14.00 bis ca. 16.00 Uhr,
Kirchliches Zentrum Bürenpark, Bürenstrasse 8, 3007 Bern
(Tram Nr. 9 Wabern bis Halstestelle Sulgenau)
und
Dienstag, 20. Oktober 2015, 14.00 bis ca. 16.00 Uhr,
Quartierzentrum Tscharnergut, Waldmannstrasse 17a, 3027 Bern
(Tram Nr. 8 Brünnen Westside, Bahnhof bis Haltestelle Tscharnergut)
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11. An wen kann ich mich wenden, wenn ich die
Zusatzleistungen beantragen will?
Anträge um Ausrichtung von Zusatzleistungen nimmt die AHVZweigstelle des Wohnortes entgegen. Für die Rentnerinnen und
Rentner der Stadt Bern ist dies das Alters- und Versicherungsamt,
Seilerstrasse 8 (bis ca. Ende Oktober 2015 nachher Bundesgasse
33), 3011 Bern. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, ist eine Voranmeldung unter Telefonnummer 031 321 66 89 sehr zu empfehlen.
Sie können aber auch einfach die Antwortkarte, welche sich am
Schluss dieser Informationsschrift befindet, einsenden.
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Anhang 1:
Berechnungsbeispiele
Beispiel 1
AHV-Rentner, lebt allein zu Hause
AHV-Rente Fr. 1’800.--, Pensionskassenrente Fr. 500.--,
Zins Sparkonto Fr. 120.--, Vermögen Fr. 20’000.--,
Nettomiete Fr. 1‘030.-- und Nebenkosten Fr. 150.--,
Krankenkassenprämie Fr. 450.-AUSGABEN
Miete
Fr. 1‘100.-- 1
Krankenkassenprämie
Fr.
Übrige Lebenshaltungskosten
Fr. 1’607.--
481.-- 2
Fr. 3’188.--
EINNAHMEN
AHV-Rente
Fr. 1’800.--
Pensionskassenrente
Fr.
Vermögensertrag
Fr.
500.-10.-- 3
Fr. 2’310.--
Ausgabenüberschuss=
Ergänzungsleistungen im Monat
Fr.
878.--
./. individuelle Prämienverbilligung
Fr.
200.--
Ergänzungsleistungen netto
Fr.
678.--
1
Maximalbetrag
2
Pauschalbetrag
3
1
/12 von Fr. 120.--
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Beispiel 2
AHV-Rentner, lebt allein zu Hause
AHV-Rente Fr. 1’800.--, Pensionskassenrente Fr. 500.--, Zins Sparkonto Fr. 420.--, Vermögen Fr. 70’000.--, Nettomiete Fr. 1‘030.-- und
Nebenkosten Fr. 150.--, Krankenkassenprämie Fr. 450.-ERSPARNISSE
Sparguthaben
Fr. 70‘000.--
./. Freibetrag
Fr. 37‘500.--
Netto-Vermögen
Fr. 32’500.--
AUSGABEN
Miete
Fr. 1‘100.-- 1
Krankenkassenprämie
Fr.
Übrige Lebenshaltungskosten
Fr. 1’607.--
481.-- 2
Fr. 3’188.--
EINNAHMEN
AHV-Rente
Fr. 1’800.--
Pensionskassenrente
Fr.
500.--
Vermögensverzehr
Fr.
270.-- 3
Vermögensertrag
Fr.
35.-- 4
Fr. 2’605.--
Ausgabenüberschuss=
Ergänzungsleistungen im Monat
Fr.
583.--
./. individuelle Prämienverbilligung
Fr.
200.--
Ergänzungsleistungen netto
Fr.
383.--
1
Maximalbetrag
2
Pauschalbetrag
3
1
/10 von Fr. 32‘500.-- : 12 Monate
4
1
/12 von Fr. 420.-20
Beispiel 3
Ehepaar mit AHV-Rente, lebt zu Hause
AHV-Rente Fr. 2‘900.--, Pensionskassenrente Fr. 1‘300.--,
Zins Sparkonto Fr. 120.--, Vermögen Fr. 20’000.--,
Nettomiete Fr. 1‘000.-- und Nebenkosten Fr. 150.--,
Krankenkassenprämie Fr. 950.-AUSGABEN
Miete
Fr. 1‘150.-- 1
Krankenkassenprämie
Fr.
Übrige Lebenshaltungskosten
Fr. 2’411.--
962.-- 2
Fr. 4’523.--
EINNAHMEN
AHV-Rente
Fr. 2’900.--
Pensionskassenrente
Fr. 1‘300.--
Vermögensertrag
Fr.
10.-- 3
Fr. 4’210.--
Ausgabenüberschuss
Fr.
313.--
Ergänzungsleistungen
im Monat
Fr.
400.-- 4
./. individuelle Prämienverbilligung
Fr.
400.--
Ergänzungsleistungen netto
Fr.
0.--
1
Effektive Miete
2
Pauschalbetrag
3
1
/12 von Fr. 120.--
4
Ab 1.1.2013 entspricht der Mindestbetrag für Ergänzungsleistungen der maximalen individuellen Prämienverbilligung.
21
Beispiel 4
Ehepaar mit AHV-Rente, lebt zu Hause
AHV-Rente Fr. 3’100.--, Pensionskassenrente Fr. 1‘200.--, Zins Sparkonto Fr. 1‘200.--, Vermögen Fr. 100’000.--, Nettomiete Fr. 1‘000.-und Nebenkosten Fr. 150.--, Krankenkassenprämie Fr. 950.-ERSPARNISSE
Sparguthaben
Fr.100‘000.--
./. Freibetrag
Fr. 60‘000.--
Netto-Vermögen
Fr. 40’000.--
AUSGABEN
Miete
Fr. 1‘150.-- 1
Krankenkassenprämie
Fr.
Übrige Lebenshaltungskosten
Fr. 2’411.--
962.-- 2
Fr. 4’523.--
EINNAHMEN
AHV-Rente
Fr. 3’100.--
Pensionskassenrente
Fr. 1‘200.--
Vermögensverzehr
Fr.
333.-- 3
Vermögensertrag
Fr.
100.-- 4
Einnahmenüberschuss
Fr. 4’733.-Fr.
Es besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen
1
Effektive Miete
2
Pauschalbetrag
3
1
/10 von Fr. 40‘000.-- : 12 Monate
4
1
/12 von Fr. 1‘200.--
22
210.--
Beispiel 5
AHV-Rentnerin, lebt im Heim
AHV-Rente Fr. 2‘050.--, Pensionskassenrente Fr. 525.--,
Zins Sparkonto Fr. 120.--, Vermögen Fr. 20’000.--,
Tagestaxe Heim Fr. 183.05 (Pflegestufe 4),
Krankenkassenprämie Fr. 450.-AUSGABEN
Heimkosten
Fr. 5‘568.-- 1
Krankenkassenprämie
Fr.
481.-- 2
Persönliche Auslagen
Fr.
367.-- 3
Fr. 6’416.--
EINNAHMEN
AHV-Rente
Fr. 2’050.--
Pensionskassenrente
Fr.
Vermögensertrag
Fr.
525.-10.-- 4
Fr. 2’585.--
Ausgabenüberschuss=
Ergänzungsleistungen im Monat
Fr. 3‘831.--
./. individuelle Prämienverbilligung
Fr.
Ergänzungsleistungen netto
Fr. 3‘631.--
1
365 x 183.05 : 12
2
Pauschalbetrag
3
Pauschalbetrag
4
1
/12 von Fr. 120.--
23
200.--
Beispiel 6
AHV-Rentnerin, lebt im Heim
AHV-Rente Fr. 2’050.--, Pensionskassenrente Fr. 525.--, Zins Sparkonto Fr. 1‘500.--, Vermögen Fr. 137’500.--, Tagestaxe Heim Fr.
183.05 (Pflegestufe 4), Krankenkassenprämie Fr. 450.-ERSPARNISSE
Sparguthaben
Fr.137‘500.--
./. Freibetrag
Fr. 37‘500.--
Netto-Vermögen
Fr.100’000.--
AUSGABEN
Heimkosten
Fr. 5‘568.-- 1
Krankenkassenprämie
Fr.
481.-- 2
Persönliche Auslagen
Fr.
367.-- 3
Fr. 6’416.--
EINNAHMEN
AHV-Rente
Fr. 2’050.--
Pensionskassenrente
Fr.
Vermögensverzehr
Fr. 1‘666.-- 4
Vermögensertrag
Fr.
525.-125.-- 5
Fr. 4’366.--
Ausgabenüberschuss=
Ergänzungsleistungen im Monat
Fr. 2‘050.--
./. Individuelle Prämienverbilligung
Fr.
Ergänzungsleistungen netto
Fr. 1‘850.--
1
365 x 183.05 : 12
2
Pauschalbetrag
3
Pauschalbetrag
4
1
/5 von Fr. 100‘000.-- : 12 Monate
5
1
/12 von Fr. 1‘500.-24
200.--
Anhang 2:
Übersicht maximale Heimkosten
Bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen werden höchstens die
unten aufgeführten Beträge pro Tag berücksichtigt.
Pflegestufe
0
Fr. 161.45
1
Fr. 162.90
2
Fr. 174.80
3
Fr. 183.05
4
Fr. 183.05
5
Fr. 183.05
6
Fr. 183.05
7
Fr. 183.05
8
Fr. 183.05
9
Fr. 183.05
10
Fr. 183.05
11
Fr. 183.05
12
Fr. 183.05
25
Anhang 3:
Überprüfung eines möglichen Anspruches
auf Zusatzleistungen (Wohnung)
1. Ausgaben
1.1 Miete (siehe Ziffer 3.1)
Fr. ___________
1.2 Krankenkassenprämie (siehe Ziffer 3.2)
Fr. ___________
1.3 Übrige Lebenshaltungskosten (siehe Ziffer 3.3)
Fr. ___________
1.4 Krankheitskosten (siehe Ziffer 3.4)
Fr. ___________
Total Ausgaben:
Fr. ___________
2. Einnahmen
2.1 AHV/IV-Rente (siehe Ziffer 4.1)
Fr. ___________
2.2 Pensionskassenrente (siehe Ziffer 4.2)
Fr. ___________
2.3 Vermögensverzehr (siehe Ziffer 4.3)
Fr. ___________
2.4 Vermögensertrag (siehe Ziffer 4.4)
Fr. ___________
2.5 Übrige Einnahmen (siehe Ziffer 4.5)
Fr. ___________
Total Einnahmen:
Fr. ___________
3. Vergleichsrechnung
Total Ausgaben:
Fr. ___________
./. Total Einnahmen:
Fr. ___________
Differenz:
Fr. ___________
Zeigt die vorstehende Vergleichsrechnung, dass die Einnahmen die Ausgaben nicht zu decken vermögen, sollten Sie nicht zögern, Ihre Ansprüche auf Zusatzleistungen vom Altersund Versicherungsamt der Stadt Bern abklären zu lassen. Benutzen Sie dazu die Antwortkarte auf der letzten Seite oder vereinbaren Sie telefonisch einen Besprechungstermin. Wählen
Sie dazu bitte die Telefonnummer 031 321 66 89.
26
Anhang 4:
Überprüfung eines möglichen Anspruches auf
Zusatzleistungen (Heim)
1. Ausgaben
1.1 Heimkosten (siehe Ziffer 5.1)
Fr. ___________
1.2 Krankenkassenprämie (siehe Ziffer 3.2)
Fr. ___________
1.3 Persönliche Auslagen (siehe Ziffer 5.2)
Fr. ___________
1.4 Krankheitskosten (siehe Ziffer 3.4)
Fr. ___________
Total Ausgaben:
Fr. ___________
2. Einnahmen
2.1 AHV/IV-Rente (siehe Ziffer 4.1)
Fr. ___________
2.2 Pensionskassenrente (siehe Ziffer 4.2)
Fr. ___________
2.3 Vermögensverzehr (siehe Ziffer 4.3)
Fr. ___________
2.4 Vermögensertrag (siehe Ziffer 4.4)
Fr. ___________
2.5 Übrige Einnahmen (siehe Ziffer 4.5)
Fr. ___________
Total Einnahmen:
Fr. ___________
3. Vergleichsrechnung
Total Ausgaben:
Fr. ___________
./. Total Einnahmen:
Fr. ___________
Differenz:
Fr. ___________
Zeigt die vorstehende Vergleichsrechnung, dass die Einnahmen die Ausgaben nicht zu decken vermögen, sollten Sie nicht zögern, Ihre Ansprüche auf Zusatzleistungen vom Altersund Versicherungsamt der Stadt Bern abklären zu lassen. Benutzen Sie dazu die Antwortkarte auf der nächsten Seite oder vereinbaren Sie telefonisch einen Besprechungstermin. Wählen Sie dazu bitte die Telefonnummer 031 321 66 89.
27
Antwortkarte
Haben Sie den Eindruck, einen Anspruch auf Zusatzleistungen zu besitzen? Wenn Sie diese Frage mit Ja beantworten können, so rufen
Sie uns doch einfach an (Telefon 321 66 89) oder füllen Sie diese
Antwortkarte aus und senden sie an das Alters- und Versicherungsamt der Stadt Bern, Seilerstrasse 8, 3011 Bern.
Ich möchte ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen
einreichen. Bitte lassen Sie mir die notwendigen Formulare zukommen.
Bemerkungen:
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Absender:
Name:
Vorname:
Strasse:
PLZ/Ort:
Telefonnummer:
28