ZL - Aktuell April 2015/ Nr. 1 Fachverband Zusatzleistungen EL BH/ ZU GZ BVG-Leistungen und Ergänzungsleistungen ZL-Aktuell 01/2015 Vorstand Vorwort .................................................................................... 1 Schwerpunkt Bezug BVG-Rente und/oder Freizügigkeitskapital ................................... 2 BVG-Renten erwirken (Zusatzmodul C3) .............................................. 7 Praxisfragen — BVG - EL ................................................................ 8 Gerichtsurteil Berücksichtigung von Freizügigkeitsguthaben...................................... 10 Aktuelles Sozialversicherungs-News ............................................................. 12 Agenda/ Mitglieder Agenda ................................................................................... 14 Mitgliedermutationen .................................................................. 14 Anhang Kurse Mai-Oktober 2015 ................................................................. Fachverband Zusatzleistungen Sekretariat c/o Zindel BRT Ifangstrasse 12b 8603 Schwerzenbach Kontaktperson Frau Eva Häseli Telefon Fax E-Mail Homepage 044/ 826 20 40 044/ 826 20 41 [email protected] www.zl-fachverband.ch ZL-Aktuell 01/2015 Vorstand Vorwort Liebe Kolleginnen Liebe Kollegen Endlich können wir nach einem anstrengenden Arbeitstag unsere Gemüter wieder von ein paar Sonnenstrahlen wärmen lassen und entspannen. Ich freue mich, Ihnen die erste Ausgabe des ZL-Aktuell im Jahr 2015 präsentieren zu dürfen. Schwerpunktthema in dieser Ausgabe ist die Berufliche Vorsorge. Diana Berger vom Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich hat einen spannenden Artikel mit ELrechtlichen Überlegungen zum Bezug einer BVG-Rente und zur Auszahlung des Freizügigkeitskapitals verfasst. Andrea Steiner Lettoriello, Winterthur, hat für uns ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zusammengefasst, in welchem es um die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals geht. Nicht fehlen dürfen natürlich auch in dieser Ausgabe die neuesten Informationen aus den verschiedenen Sozialversicherungen, die uns Frau Gertrud Bollier zur Verfügung gestellt hat. Nebst diesen interessanten Beiträgen finden Sie in der vorliegenden Lektüre eine Übersicht über das Kursangebot des Fachverbandes. In einigen Kursen hat es noch wenige freie Plätze. Falls Sie ein Thema interessiert sollten Sie mit der Anmeldung aber nicht zu lange zögern, erfahrungsgemäss sind die Kurse immer schnell ausgebucht. Nun wünsche ich Ihnen viel Spass beim Lesen und vergessen Sie nicht, den Frühling zu geniessen. Seite 1 Thomas Mattle Präsident Fachverband Schwerpunkt ZL-Aktuell 01/2015 Bezug BVG-Rente und/oder Freizügigkeitskapital — EL-rechtliche Überlegungen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Unter bestimmten Voraussetzungen haben die Versicherten jedoch eine Wahlfreiheit zwischen Barauszahlung und/oder Rente und auch ein Vorbezug der Rente kann möglich sein. Wie wirken sich die einzelnen Varianten auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen aus? Mit Blick auf die Subsidiarität der Ergänzungsleistungen sind BVGAnsprüche, wie auch alle anderen möglichen Einkommens- und Vermögensressourcen, in der EL-Berechnung einzurechnen. Vorab ist festzuhalten werden, dass BVG-Leistungen in der Regel als Rente ausgerichtet werden und dass bei allen Zusatzleistungsbezügern die Erschliessung eventuell möglicher Rentenansprüche im Vordergrund stehen sollte. Die Versicherten haben jedoch gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG im obligatorischen Bereich die Möglichkeit nebst einer Rente ein Viertel des Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung zu beziehen. Weiter kann bei Geringfügigkeit an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausgerichtet werden (Art. 37 Abs. 3 BVG). Im überobligatorischen Bereich sind noch weitere Regelungen möglich, so kann das Reglement zum Beispiel vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können. Die Wahlfreiheit der Versicherten, ob sie eine solche Kapitaloption wählen wollen, darf von der EL-Stelle grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Bei einem notwendigen Ergänzungsleistungsbezug ist das bezogene Kapital aber als Vermögen und die Rente als Einkommen in die EL-Rechnung zu integrieren. Gemäss WEL Rz. 3443.03 sind die Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule sogar ab dem Zeitpunkt, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen, beim Vermögen anzurechnen. In speziellen Situationen kann das BVG -Kapital schon vor einem Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität) ausbezahlt werden. EL-technisch können Probleme entstehen, wenn in der Folge das Vorsorgekapital im Vorsorgefall nicht mehr vorhanden ist und der dadurch entstandene Ausgabenüberschuss mit Ergänzungsleistungen finanziert werden soll. Zu denken ist als Erstes an die Barauszahlung der Austrittsleistung (Freizügigkeitsfall). 1. Freizügigkeitsfall Verlassen die Versicherten vor einem Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität) die Vorsorgeeinrichtung, haben sie Anspruch auf die Austrittsleistung. Man spricht vom sogenannten Freizügigkeitsfall. Der Freizügigkeitsfall kann sowohl bei einem Stellenwechsel wie auch dann vorliegen, wenn die Versicherten nicht unmittelbar nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eine neue Stelle antreten. Beim Stellenwechsel überweist die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers. Im anderen Fall muss die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung mitteilen, auf welche Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist. Der Versicherte hat die Wahl zwischen einem auf seinen Namen lautenden Freizügigkeitskonto bei einer Bankstiftung oder einer zu seinen Gunsten errichteten Seite 2 Schwerpunkt ZL-Aktuell 01/2015 Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft. Der Vorsorgeschutz der versicherten Person bleibt erhalten, weil dieses Kapital nur unter bestimmten Voraussetzungen bar an die versicherte Person ausbezahlt wird. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung (vorbehältlich der Förderung von Wohneigentum) ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c FZG nur zulässig, wenn Versicherte die Schweiz endgültig verlassen (EU/EFTA nur mit Bedingungen) oder • sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder • die Austrittsleistung weniger als einen Jahresbeitrag ausmacht • Bei verheirateten Anspruchsberechtigten muss zudem der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin der Barauszahlung zustimmen. Das gilt auch bei eingetragenen Partnerschaften. EL-technische Überlegungen Freizügigkeitsfall zum Grundsätzlich wird die Auszahlungssumme als Vermögen in der ELBerechnung anzurechnen sein. Sollte dieses Vermögen bei der ELAnmeldung bereits nicht mehr oder nur teilweise vorhanden sein, stellt sich gegebenenfalls die Frage nach einem Vermögensverzicht. Da es sich beim ganzen oder teilweisen Fehlen von Einnahmen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, trägt grundsätzlich die leistungsansprechende Person die Beweislast. Diese hat demnach die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem sie sich einen Verzicht anrechnen lassen müsste (BGE 121 V 208). Der Tatbestand des Vermögensverzichtes ist erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate – also gleichwertige - Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Als gleichwertig ist die Gegenleistung zu betrachten, wenn sie ca. 90% der Leistung beträgt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Ausgabe, Zürich 2009, S. 173). Beispiel Jemand bezieht die Austrittsleistung, um die Schweiz endgültig zu verlassen und kehrt dann nach z.B. zwei Jahren ohne Vermögen in die Schweiz zurück und beantragt möglicherweise nun als AHV-Rentner Ergänzungsleistungen. Nun hat die EL-Durchführungsstelle abzuklären, inwiefern beim Verbrauch des Vermögens eine gleichwertige Gegenleistung erbracht worden war. Die leistungsansprechende Person hat dabei die Gegenleistung der ELDurchführungsstelle zu beweisen und die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen. Beim Bezug der Austrittsleistung für die Förderung von Wohneigentum wird die Gegenleistung in der Regel vorhanden sein und es wird sich die Frage des Vermögensverzichtes nicht stellen. Am Schwierigsten dürfte die Frage der Gegenleistung beim Geldbezug für die Selbständigkeit zu beantworten sein (siehe Exkurs). 2. Vorbezug von Altersleistungen Altersleistungen werden entweder in Form von Renten oder als Kapitalabfindung ausgerichtet. Diese dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des or- Seite 3 Schwerpunkt ZL-Aktuell 01/2015 dentlichen AHV-Alters ausbezahlt werden (Art. 16 Abs. 1 FZV). Bei Bezug einer vollen IV-Rente wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt (Art. 16 Abs. 2 FZV). EL-technische Überlegungen Vorbezug von Altersleistungen zum Wie bereits erwähnt muss das Freizügigkeitsguthaben und Kapital der Gebundenen Vorsorge bei den Ergänzungsleistungen als Vermögen angerechnet werden, sobald es auszahlbar ist, d.h. nicht mehr einer gesetzlichen Sperre unterliegen (vgl. auch WEL Rz. 3443.03). Dies entspricht der Schadenminderungspflicht im EL-Bereich. Wenn der EL-Bezüger das Kapital nicht beziehen will, resultiert in der ELBerechnung ein Vermögensverzicht (vgl. Beispielfall 1, weiter hinten). Problem der pendenten Invalidenrentenabklärung BVG- Von diesem Grundsatz sollte jedoch eine gewichtige Ausnahme gemacht werden: Ist nämlich eine BVGRentenabklärung noch im Gange, so ist das angesparte BVG-Kapital in der Regel für die zukünftige Rentenhöhe relevant, weshalb es in diesem Zeitpunkt noch nicht bezogen und konsequenterweise auch nicht in der ELBerechnung eingerechnet werden sollte. Andernfalls riskiert man eine Kürzung der allfälligen BVG-Rente. Beispiel Eine Freizügigkeitsleistung muss beispielsweise immer an die frühere Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn feststeht, dass diese leistungspflichtig ist. Falls eine Rückerstattung unterbleibt, weil der Versicherte aufgrund einer vollen Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung die Freizügigkeitsleistung vorzeitig bezogen hat, kann die frühere Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen. In welcher Form und unter welchen Voraussetzungen die Kürzung zu erfolgen hat, steht nicht im Gesetz und auch die Judikatur hat sich zu dieser Frage nicht konkret und noch nicht ausführlich geäussert. Je nachdem, ob sich der Anspruch auf eine Invalidenrente der zuständigen Vorsorgeeinrichtung nach der Höhe des versicherten Lohnes oder des vorhandenen Altersguthabens richtet, kann es zu einer höheren oder tieferen Kürzung der Invalidenrente kommen, wenn das Kapital vor einer Rentenzusprechung bezogen wurde. Zu einer solchen Rentenkürzung kann es bei der Stiftung Auffangeinrichtung aufgrund der speziellen gesetzlichen Vorgaben jedoch nicht kommen (vgl. Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen SR-Nr. 837.174). Tritt eine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern (Tageslohn im 2015 über Fr. 81.20.-) ein, ist die Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die Rentenausrichtung zuständig. Auch diese Renten erhöhen sich zwar, wenn Altersguthaben/Freizügigkeitskapital vorgewiesen werden kann, massgebend ist dabei aber gemäss Art. 6 Abs. 2 VO über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen, der Wert vor Beginn des ArbeitslosenTaggeldbezuges. Sobald die Stiftung Auffangeinrichtung folglich von dem Freizügigkeitskapital weiss, kann das Kapital bezogen werden, weil die Stiftung Auffangeinrichtung es nicht für die Rentenerschliessung beansprucht, sondern lediglich als BerechnungsFaktor für die Rentenhöhe berücksichtigt. Wichtig ist, dass alle Policen und Konti mit der BVG-Rentenanmeldung eingereicht werden. Seite 4 Schwerpunkt ZL-Aktuell 01/2015 Für die Ergänzungsleistungen ergibt sich als Fazit, dass das Alterskapital, sobald es rechtlich bezogen werden könnte, bei der EL-Berechnung angerechnet werden muss. Eine Ausnahme kann bei noch pendenter BVGInvalidenrentenabklärung gemacht werden, um die Gefahr einer Rentenkürzung zu vermeiden. Allenfalls ist in dieser Situation von der bevollmächtigten EL-Stelle eine KapitalSicherungsmassnahme (z.B. durch ei n Schr ei ben an di e B VGEinrichtung) einzuleiten, mit der Konsequenz, dass das Kapital auch erst nach abgeschlossener Rentenabklärung in der Berechnung der Ergänzungsleistungen eingerechnet werden kann. Bei sehr hohen Kapitalien und langwierigen Verfahren muss die Problematik im Einzelfall beurteilt und in den Reglementen nachgeschlagen werden. Bei der Stiftung Auffangeinrichtung kann das Kapital jedoch in jedem Fall bereits während der Rentenabklärung angerechnet werden und muss bei einer allfälligen späteren Rentenzusprache nicht zurückgezahlt werden. Die ELStelle sollte zudem gleich bei jedem Rentenantrag einen Verrechnungsantrag für rückwirkend zu leistende BVG-Leistungen bei der jeweiligen Pensionskasse einreichen. 3. Freizügigkeitskonti/-policen auffinden Wichtig ist, dass bei einer Rentenanmeldung alle Freizügigkeitskonti/ -policen eingereicht werden. Diesbezüglich sei erwähnt, dass eine Vorsorgeeinrichtung, welche ohne Nachricht der versicherten Person bleibt, wohin die Austrittsleistung zu überweisen ist, spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung der Auffangeinrichtung überweisen muss. Zudem können sich die Versicherten bei der Suche nach vergessenen Guthaben der beruflichen Vorsorge auch an die Zentralstelle zweite Säule (www.sfbvg.ch) wenden, die ihnen Auskunft erteilt, welche Einrichtungen sie betreffende Vorsorgeguthaben, Freizügigkeitskonti/-policen führen könnten. Zu diesem Zwecke sind die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, der Zentralstelle zweite Säule jährlich zu melden, wenn sie Vorsorgekapitalien ohne Nachricht der berechtigten Personen führen. Eine Anfrage bei der Zentralstelle zweite Säule kann daher durchaus lohnenswert sein. 4. Exkurs Bezug des Freizügigkeitskapitals zur Aufnahme einer se lb ständi gen Erwerbstätigkeit, die scheitert – EL rechtliche Überlegungen. (vgl. zum Ganzen auch Riemer-Kafka/ Wittwer, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherungsrecht und berufliche Vorsorge 2013 S. 419) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verzichtshandlung für eine Geldhingabe anzunehmen, wenn diese ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt worden ist und dabei dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen war, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde (Urteil S. vom 30. November 1998, P 17/95). Der Bezug des Freizügigkeitskapitals ist gemäss Art. 5 Abs. lit. b FZG ist bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit möglich. Um Missbräuche zu vermeiden, muss die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit Seite 5 Schwerpunkt ZL-Aktuell 01/2015 hinreichend erstellt sein. Dabei hat die versicherte Person mit ihrem Antrag auf Barauszahlung „zuverlässige Belege“, in der Regel in Form von Urkunden, beizubringen. Der Antragssteller muss zum Beispiel mittels entsprechender Gesellschaftsverträge und Handelsregisterauszüge nachweisen, dass er effektiv eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, wobei im Gesetz hinsichtlich der Erfolgsaussichten der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit keine Anforderungen aufgestellt wurden (vgl. Botschaft FZG, BBl 1992 III 577). Dass die Freizügigkeitsleistung als Startkapital verwendet werden darf, ist letztlich eine Wertung des Gesetzgebers zugunsten des Aufbaus einer selbständigen Existenz auf Kosten der beruflichen Vorsorge, wobei davon ausgegangen wird, dass „ein Arbeitnehmer nach seiner Verselbständigung im eigenen Unternehmen die Grundlage einer ausreichenden Altersvorsorge durch Selbstvorsorge finden wird“ (Botschaft BVG, BBl 1976 I 240). Bundesamt für Statistik, Statistisches Lexikon der Schweiz, Überlebensraten neuer Unternehmen 2003-2007, Tabelle T 6.2.3.7.). Dieser Gefahr der Fehleinschätzung und des Scheiterns als ein der selbständigen Erwerbstätigkeit immanentes Risiko war sich der Gesetzgeber beim Erlass des Freizügigkeitsgesetzes bewusst. Trotzdem hat er dieses Risiko dem Einzelnen in die Verantwortung übergeben. So liegt unserer Gesetzesordnung das Menschenbild und Staatsverständnis zugrunde, welches Eigenverantwortung durch staatliche Absicherungen und Leistungen ergänzen und unterstützten, jedoch keinesfalls ersetzen will. Dem Drei-Säulen-Prinzip und der sozialen (Existenz-) Sicherung durch den Staat steht das Prinzip individueller und gesellschaftlicher Verantwortung des Einzelnen gegenüber (Art. 6 BV). Demgemäss jede Person Verantwortung für sich selber wahrzunehmen und nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben im Staat und Gesellschaft beizutragen hat. Der bundesrätliche Vorschlag einer reglementarischen Schutzvorschrift, welche die Voraussetzungen für die Barauszahlung bei Selbständigmachung umschreiben sollte, wurde in den vorb e r a t e n d e n K o mm i s s i o n e n a l s „ausserordentlich schwierig“ und unnötige „Schikane“ erachtet und ersatzlos gestrichen (Botschaft BVG, BBl 1976 I 240, Amtl. Bull. NR 1976 419 [Votum Muheim]). Dies obwohl aus den Statistiken ersichtlich ist, dass ein nicht unerhebliches Risiko besteht, dass ein Vorsorgenehmer sein ganzes Vorsorgekapital erfolglos in den Aufbau eines Betriebes investieren könnte, scheitern doch ein Drittel aller neuen Unternehmen in der Schweiz in den ersten drei Jahren nach der Gründung und mehr als die Hälfte übersteht die ersten fünf Jahre nicht (vgl. Die Anrechnung von hypothetischem Vermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dient primär der Verhinderung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten, so dass Versicherte nicht zulasten der Sozialversicherung vorhandene Vermögenswerte entäussern. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist damit Ausdruck der ELspezifischen Schadenminderungspflicht, wonach eine versicherte Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren muss. Folglich darf das Verhalten der versicherten Person ihre Fähigkeit zur „Bestreitung des Existenzbedarfs aus eigener Kraft“ nicht gefährden (Riemer-Kafka/Wittwer, SZS 2013 S. 419). So hat die versicherte Person einerseits alles zu unterlassen, was eine Vermögenseinbusse herbeiführen oder eine bestehende Einkom- Seite 6 Schwerpunkt ZL-Aktuell 01/2015 mensquelle mindern oder zum Versiegen bringen könnte; andererseits darf sie nichts unternehmen, was die Chance eines Vermögenszuflusses, der Erschliessung neuer bzw. die Erweiterung bestehender Einkommensquellen gefährden könnte (Jöhl Ralph, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel Genf München 2007, 3. Kapitel, Die Ergänzungsleistungen und ihre Berechnung, Rz. 273). Ob eine Verzichtshandlung vorliegt, muss im Einzelfall anhand dieser Kriterien geprüft werden. RA lic. iur. Diana Berger Vorstandsmitglied/ Schulungen BVG-Renten erwirken (Zusatzmodul C3) Wie kann herausgefunden werden, ob ein ZL-Bezüger noch Anspruch auf eine Rente oder Kapitalabfindung der Beruflichen Vorsorge hätte? Wo und in welcher Form muss ein Rentengesuch gestellt werden? Wie müssen Freizügigkeitsguthaben in der EL-Berechnung berücksichtigt werden? Haben wir Ihr Interesse geweckt? Das Zusatzmodul C3 „BVG-Renten erwirken“ knüpft hier an. Kursleiterin Diana Berger-Aschwanden möchte Ihnen anhand praktischer Beispiele aufzeigen, wie die BVG-Renten effizient abgeklärt werden können. Der Kurs findet am 16. Sept. 2015 von 13.30 – 17.00 Uhr statt – wir freuen uns auf Ihre Anmeldung. Eine Übersicht der Kurse Mai-Oktober 2015 des Fachverbandes finden Sie im Anhang dieses ZL-Aktuell. Seite 7 ZL-Aktuell 01/2015 Schwerpunkt Praxisfragen — BVG und EL Fall 1 Sollte sich die IV-Rentnerin weigern, eine BVG-Rente zu beantragen, kann dies als Vermögensverzicht in die Berechnung aufgenommen werden? Die IV-Rentnerin kann die Rente beantragen bzw. die Kapitalauszahlung veranlassen, wenn sie Anspruch auf eine ganze Rente hat. Wenn sie sich weigert, ist dies als Verzicht auf Einnahmen zu beurteilen, bzw. der ihr zustehende Kapitalbetrag muss beim Vermögen angerechnet werden. Fall 2 Eine nun 60-jährige IV-Rentnerin mit 1/4 Rente ist seit Jahren erwerbstätig und erzielt einen BVG-Pflichtigen Jahreslohn. Sie besitzt ein Säule 3a Bankkonto, auf welches sie noch immer Beiträge entrichtet. Sie hat auch keine Absichten, dieses Konto bereits jetzt zu saldieren. Gemäss WEL muss ab 59 resp. 60 Jahren das Säule 3a Guthaben im Vermögen angerechnet werden, wenn es bezogen werden kann. Darf in diesem Fall aufgrund der noch immer währenden Erwerbstätigkeit und jährlichen Einzahlungen auf das Säule 3a Konto das Guthaben bis Erwerbsaufgabe ausser Berechnung gelassen werden? Nach WEL Rz. 3443.03 sind Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen. D.h. das Kapital wird zum Vermögen dazugerechnet. Die Ergänzungsleistungen werden subsidiär ausgerichtet aufgrund der Bedarfsrechnung und sind zur Deckung des aktuellen Existenzminimums und ist nicht zum Ansparen von Altersguthaben gedacht, weshalb nichtsdestotrotz die Kapitalsumme in der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Vermögen angerechnet werden muss. Die Bezügerin muss das Konto aber nicht auflösen, solange sie erwerbstätig ist bzw. das Maximalalter zur Auszahlung noch nicht erreicht hat. In der gegenwärtigen Situation steht der Bezügerin nebst den Ergänzungsleistungen auch 1/3 des Erwerbseinkommens sowie der Freibetrag zur freien Verfügung, was ihr sogar ermöglicht, Einzahlungen auf das Vorsorgekonto zu leisten, wenn sie möchte. Fall 3 Ein 52-jähriger, erhält rückwirkend eine volle IV-Rente ab 01.04.2010. Die IV-Verfügung wurde fristgerecht der ZL-Stelle eingereicht. Der Entscheid über die BVG-Rente ist beim Sozialversicherungsgericht hängig, da die Pensionskasse sagt, dass der Versicherte beim Eintritt der Krankheit nicht erwerbstätig war. Kann der Zusatzleistungsanspruch ohne PK-Rente berechnet werden? Wenn ja, muss eine Abtretung an die Pensionskasse wegen der Nachzahlung gemacht werden? In einem solchen Fall kann eine normale Berechnung ohne Berücksichtigung der BVG-Rente gemacht werden. Es empfiehlt sich bereits während pendentem Verfahren bei der BVG-Kasse einen Verrechnungsantrag über die Seite 8 ZL-Aktuell 01/2015 Schwerpunkt rückwirkende Nachzahlung einzureichen. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine BVG-Rente zugesprochen wird, erfolgt so die Nachzahlung direkt an die EL-Stelle und kann mit dem neuen Rückerstattungsanspruch der EL -Stelle direkt verrechnet werden. Das Freizügigkeitskapital sollte nicht bezogen werden, solange der Rentenanspruch pendent ist, entgegen WEL Rz. 3443.03, um die Gefahr einer Rentenkürzung zu vermeiden (vgl. Hauptartikel). waltes über Art. 45 ATSG übernommen werden. In der Fallerläuterung sollte im Dossier für die Buchhaltung festgehalten werden, in welcher Höhe die EL-Stelle aufgrund der neuen BVGRente Rückerstattungen rechnen konnte und wie hoch die Rechtsanwaltskosten waren. Fall 4 Die Zusatzleistungs-Stelle der neuen Wohngemeinde hat Abklärungen bezüglich einer BVG Rente angeordnet. Mit juristischer Hilfe ist nun rückwirkend eine BVG Rente ab 12.2009 gesprochen worden. Die Zusatzleistungsstelle verlangt eine Rückzahlung (Rente kleiner als monatliche Leistungen). Die Kosten des Rechtsanwaltes belaufen sich auf Fr.6‘000. Kann dieser Betrag von der Rückforderung abgezogen werden? Wenn ja aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung? Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahme angeordnet hat. Hat er keine Massnahme angeordnet, so übernimmt er die Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Leistungsanspruches unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Steht nun fest, dass aufgrund der Unterstützung des Anwaltes eine Rentenzusprache erwirkt werden konnte und dadurch EL-Leistungen verringert werden konnten, können die verhältnismässigen Aufwendungen der RechtsanSeite 9 RA lic. iur. Diana Berger Vorstandsmitglied/ Schulungen ZL-Aktuell 01/2015 Gerichtsurteil Berücksichtigung von Freizügigkeitsguthaben Berücksichtigung von Freizügigkeitsguthaben im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen: Aus dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich; ZL.2012.00070 Urteil vom 26. Juni 2014 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_884/2013 vom 9. April 2014 Sachverhalt Frau X, geboren 1956, bezog ab Dezember 2004 eine halbe, ab August 2009 eine ganze Invalidenrente und ihr Ehemann Y, geboren 1952 bezog ab März 2005 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Ab April 2005 bezogen die Eheleute X und Y bei der Gemeinde Z Zusatzleistungen. Y vollendete im Juni 2012 das 60.Altersjahr. Die ZL-Durchführungsstelle der Gemeinde Z nahm Kenntnis davon, dass Y über zwei Freizügigkeitskonti der zweiten Säule der beruflichen Vorsorge verfügte und verlangte die entsprechenden Kontoabschlüsse per 31. Dezember 2011. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 setzte die ZLDurchführungsstelle den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit ab Juli 2012 von bisher Fr. 1‘604.— auf Fr. 838.— pro Monat herab, wobei die kantonale Beihilfe und der Gemeindezuschuss wegfielen. Dabei berücksichtigte die ZL-Durchführungsstelle die Freizügigkeitsguthaben als verzehrbares Vermögen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die ZL-Durchführungsstelle ab woraufhin die Eheleute beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich daher zu prüfen, ob und allenfalls ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang Freizügigkeitsguthaben der zweiten Säule als verzehrbares Vermögen bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigen sind. Erwägungen (Teilauszug) Das Sozialversicherungsgericht hielt in Erwägung 3.2.1 fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. u.a. Urteil 9C_884/2013 vom 9. April 2014) Freizügigkeitsguthaben der zweiten Säule nach den Vorschriften über den Vermögensverzehr in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu behandeln seien, sobald sie bezogen werden können unabhängig davon, ob vom Bezugsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht werde und verwies in diesem Zusammenhang auf die beiden gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des Bezugs vor dem ordentlichen Rentenalter: fünf Jahre vorher oder noch früher beim Bezug einer ganzen Invalidenrente (Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV i.V.m. Art. 13 BVG). In Erwägung 3.2.2 führte das Gericht weiter aus, dass die beiden Freizügigkeitsguthaben daher nicht bis zur Vollendung des 65. Altersjahres des Ehemannes Y gesperrt seien und die Voraussetzungen der Rechtsprechung für einen Einbezug der Freizügigkeitsguthaben in die Einkommensanrechnung ab Juni 2012, in welchem der Ehemann Y das 60. Altersjahr erfüllt hatte und daher nur noch fünf Jahre bis zum Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren nach BVG zurückzulegen hatte, erfüllt waren. Seite 10 Gerichtsurteil ZL-Aktuell 01/2015 Gestützt darauf kam das Gericht daher zum Schluss, dass die ZL-Durchführungsstelle die beiden Freizügigkeitsguthaben grundsätzlich zu Recht als verzehrbares Vermögen in die Berechnung der Ergänzungsleistungen des Ehepaars X und Y einbezogen hatte, nachdem Y im Juni 2012 das 60. Altersjahr vollendet hatte. Was hingegen den anzurechnenden Betrag betrifft, so hielt das Gericht fest, dass die ZL-Durchführungsstelle gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtes (erwähntes Urteil 9C_884/2013 vom 9. April 2014; Erwägung 4) berücksichtigen müsse, dass Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, welches die Anrechnung des Freizügigkeitsvermögens regelt, vom Reinvermögen spricht, von dem ein bestimmter Anteil anzurechnen sei. Das Gericht entschied daher, dass somit zunächst die hypothetische Steuerschuld, die auf dem (hypothetischen) Bezug der Freizügigkeitsguthaben lastet, abzuziehen und so der (fiktive ) Nettobetrag als hypothetisches Reinvermögen zu ermitteln sei. Der Nachweis über die Höhe des abzuziehenden Steuerbetrages sei von den Eheleuten X und Y zu erbringen. hat, wird an dieser Stelle nicht erörtert und es wird dafür auf Erwägung 3.3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichtes verwiesen. Freizügigkeitsguthaben, das mit Vollendung des 60. Altersjahrs bezogen werden kann, ist ab diesem Zeitpunkt als verzehrbares Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu behandeln. Falls ein auf einem Freizügigkeitskonto stehen gelassenes Guthaben im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen ist, sind davon die Steuern, die bei einem Bezug anfallen würden, abzuziehen. Das Gericht wies die Sache deshalb an die ZL-Durchführungsstelle zurück, damit diese - nach Ermittlung der geschuldeten Steuern im Jahr 2012 auf dem hypothetisch bezogenen Freizügigkeitsvermögen der Eheleute X und Y – den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (bzw. der gesamten Zusatzleistungen) neu berechne. Die vom Gericht in diesem Beschwerdeverfahren ebenfalls zu prüfende Frage, ob die ZL-Durchführungsstelle den Anspruch auf die kantonale Beihilfe und den Gemeindezuschuss per 1. Juli 2012 richtigerweise verneint Seite 11 RA lic. iur. Andrea Steiner Lettoriello Vorstandsmitglied/ Aktuarin ZL-Aktuell 01/2015 Aktuelles Sozialversicherungs-News ken und vom Bund überwiesene Zinsen (275 Mio.) von aus der IV-Schuld, die zu einem positiven Betriebsergebnis verhelfen. (Auszug) AHV — AHV-Ausgleichsfonds mit negativem Umlageergebnis Compensuisse, der Ausgleichsfond AHV/IV/EO hat am 26. März 2015 zusammen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen die unterschiedlichen Betriebsergebnisse 2014 für die drei Sozialwerke vorgelegt. Festzuhalten ist, dass sich die Beitragssumme von Versicherten und Arbeitgebern innert Jahresfrist um 1,4 Prozent erhöht hat. Nachdem der Abschluss der AHVRechnung 2013 noch knapp positiv ausgefallen war, ist pro 2014 – zum ersten Mal seit 1999 – ein Ausgabenüberschuss zu verzeichnen. Beiträgen (Versicherte, Bund, MWST, Spielbankabgabe) inkl. Regresseinnahmen von 40,55 Mrd. Franken standen Ausgaben von 40,87 Mrd. gegenüber. Es sind die Vermögenserträge von 1,75 Mrd. Fran- Die IV-Rechnung fällt dank der per Ende 2017 auslaufenden Zusatzfinanzierung sowohl in Bezug auf das Umlageals auch auf das Gesamtergebnis positiv auf. Dies hilft die Schulden gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds weiter zu tilgen, so dass Ende 2015 die IV noch mit 12,84 Mrd. Franken bei der AHV in der Kreide stand. Zwischen Januar 2011 (Gründung des IV-Fonds) konnte die Schuld um 2,01 Mrd. reduziert werden. Das Umlageresultat der EO ist stabil geblieben. Mit einem Umlageergebnis von 122 Mio. Franken ist nicht viel Spielraum offen. Sollte die einst per Ende 2015 befristete Erhöhung des Beitragssatz von 0,3 auf 0,5 Lohnprozente wieder aufgehoben werden, dürfte ob der zunehmenden Geburtenhäufigkeit das Ergebnis bald kippen. Kennzahlen der Sozialversicherungen 2014 im Vorjahresvergleich Quelle: Medienmitteilung März 2015 AHV-Ausgleichsfonds (www.comensuisse.ch) AHV IV EO In Mio. Franken 2014 2013 2014 2013 2014 2013 Beiträge und Regress 40 546 39 990 9 938 9 814 1 790 1 766 Aufwand 40 866 39 976 9 254 9 305 1 668 1 638 –320 14 684 509 122 128 607 238 77 48 13 287 1 1 0 0 908 922 586 170 141 Umlageergebnis Anteil am Anlage erfolg Zins auf IV-Schuld Ordentliches Betriebsergebnis 1 1 752 1 275 1 707 1 Da der Bund den Zins auf der IV Schuld (14,9 Mrd. Franken) bis Ende 2017 voll übernimmt, ist die Verzinsung für die IV kostenneutral; zudem profitiert die IV einnahmen seitig bis Ende 2017 vom Mehrwertsteueranteil Seite 12 ZL-Aktuell 01/2015 Aktuelles AHV — Das Sozialversicherungsabkommen mit Uruguay tritt per 01.04.2015 in Kraft Weil Der sachliche Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Schweiz und Uruguays umfasst die AHV/IV. Enthalten sich insbesondere Bestimmungen übe die Gleichbehandlung der Angehörigen beider Vertragsstaaten, den Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit der Vertragsstaaten, die Auszahlung der ordentlichen Renten sowie die Versicherungsunterstellung von erwerbstätigen Personen. Dabei gilt das „Erwerbsortsprinzip“ – die Einkommen sind in dem Land den Sozialversicherungen unterstellt, wo das Einkommen erzielt wurde. Die Entsendedauer beträgt zwei Jahre und kann um maximal zwei weitere Jahre verlängert werden. Die Entsendung ist auch für Drittstaatsangehörige möglich. Durch die Entsendung bleiben betroffene Personen im Ursprungsland den Sozialversicherungen unterstellt und schulden im Einsatzland keine Beiträge, erhalten aber dort vom Einsatzland auch keine Leistungen. Nichterwerbstätige Ehegatten und Kinder, welche die entsandte Person ist Ausland begleiten, bleiben im Ursprungsland versichert (werden also quasi mitentsandt). als 2013. Alleine können die IV-Stellen keine Erfolge erzielen. Zum einen sind es die Menschen mit gesundheitlichen Problemen selbst, die den Erfolg ausmachen. Zum anderen die Arbeitgeber, die bereits sind, den Betroffenen eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu bieten. Auber auch der behandelte Arzt /die behandelnde Ärztin und die Sozialversicherungen tragen ihren Teil dazu bei. Die Invalidenversicherung hat bei den Arbeitgebern an Ansehe gewonnen, wie repräsentative Erhebungen des Bundesamts für Sozialversicherungen zeigen. In Sachen berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderung ist aber zusätzliche Sensibilisierungsarbeit erfordert. Die IV-Stellen werden am Ball bleiben. Medienmitteilung der IVSK vom Feb. 2015 Gertrud E. Bollier eidg.dipl. Sozialvers.-Expertin © gebo Sozialversicherungen AG Pfaffhausen BSV Mitteilung an die Ausgleichskassen Nr. 358 vom 18.03.2015 IV — IV-Stellen konnten Eingliederung in den primären Arbeitsmarkt um 10% steigern Gemäss der IV-Stellen-Konferenz konnten durch die 26 kantonalen IV-Stellen im Jahr 2014 19 578 Personen in den primären Arbeitsmarkt eingegliedert werden, das sind zehn Prozent mehr Lust auf mehr? Abonnement Newsletter Sozialversicherung aktuell (erscheint alle zwei Wochen) und vier Hefte Schweizer Sozialversicherung; für Fr. 52.-/Jahr vom VPS-Verlag http://www.schweizerpersonalvorsorge.ch/ zeitschrift/schweizer-sozialversicherung/ abonnements/ Seite 13 ZL-Aktuell 01/2015 Agenda/ Mitglieder Agenda 18. Juni 2015 12. November 2015 Fachtagung Fachtagung Sämtliche Anlässe finden im Schluefweg Kloten statt. Mitgliedermutationen Neumitglieder Zürich St. Gallen Winterthur Bülach Bülach Godderidge Krista, Alterszentrum Bügerasyl-Pfundhaus Sauterel Arlette Betschart Sibylle, Zentrale Dienste/Rechtsdienst Di Febo Samanta Liesch Priska Austritte Zürich KSA Pfäffikon Bülach Volken Otelfingen Oberweningen Truttikon Bubikon Buch am Irchel Kloten Dietlikon Fortini Mario Botey Daniela Marti Sascha Brandenberger Lara (Auslagerung an SVA) Sieber Patrick (Auslagerung an SVA) Graf Sandra (Auslagerung an SVA) Wäspi Patrick (Auslagerung an Bühler Public) Peter Hanna Sprecher Harry (Auslagerung an SVA) Knecht Julia (per 30.4.2015) Hauri Liliane (Auslagerung an SVA) Mutationen neu anstelle von Zürich KSA Pfäffikon Opfikon Grüningen Khong Mongkol Rizzo Ivana Hohl Christine Reutimann Christine Fortini Mario Botey Daniela Colavitti Maura Schnyder Ursula Seite 14 ZL-Aktuell 01/2015 Anhang Kurse 2015 (Stand 8.4.2015) Basismodule A, B1-3 Kurs Thema ReferentIn Datum Kursort Zeit Modul A Einführung in die ZL zur AHV/IV Diana & Kurt BergerAschwanden Mo 7.9.15 Di 8.9.15 Schwerzenbach 8.3017.00 Modul B1 ZL Anwendungen in der Praxis Diana & Kurt BergerAschwanden Mi 6.5.15 und Di 27.10.15 Schwerzenbach 8.3017.00 Modul B2 Zahnbehandlungen Alexandra Albert Fr 18.9.15 Volkshaus ZH 8.3012.00 Modul B3 Krankheits- und Behinderungskosten (Grundkurs) Yvonne Faschian Fr 18.9.15 Volkshaus ZH 13.3017.00 ReferentIn Beat Nydegger Datum Di.5.5.15 Kursort Volkshaus ZH Zeit 8.3012.00 Zusatzmodule C1-9 Kurs Modul C5 Thema Einkommensberechnung aus selbständiger Erwerbstätigkeit und Di 26.5.15 13.3017.00 13.3017.00 Modul C6 Ausländische Renten Gaudenz Kind Di 5.5.15 Volkshaus ZH Modul C7 EL-Update für Fortgeschrittene, Praxisfälle und neuste Rechtsprechung Kinderfälle (2.Teil) Diana & Kurt BergerAschwanden Mo 11.5.15 und Do 24.9.15 Volkshaus ZH 8.3017.00 Diana BergerAschwanden Diana BergerAschwanden Thomas Berger Diana BergerAschwanden Barbara Ackeret Havva Kanbur Di 26.5.15 Volkshaus ZH Mo 4.9.15 Volkshaus ZH Mi 16.9.15 Volkshaus ZH Mi 16.9.15 Volkshaus ZH Di 22.9.15 Volkshaus ZH Di 22.9.15 Volkshaus ZH 8.30 12.00 8.30 17.00 8.30 12.00 13.30 17.00 8.30 12.00 13.3017.00 Modul C1 Modul C1 Modul C2 Kinderfälle NEU ganzer Tag Vermögensverzicht Modul C3 BVG-Renten erwirken Modul C8 Scheidung/Trennung/ Unterhaltsbeitrag Aktenführung, rechtliche Vorgaben Modul C9 Kurskosten Fr. 180.- Halbtag/Mitglied; Fr. 230.- Halbtag/Nichtmitglied; Änderungen bleiben Vorbehalten. Die Kursanmeldung ist online über www.zl-fachverband.ch möglich. Wir freuen uns auf spannende Kurse mit Ihnen!
© Copyright 2024 ExpyDoc