ZL-Aktuell 01/2015 - Fachverband Zusatzleistungen

ZL - Aktuell
April 2015/ Nr. 1
Fachverband Zusatzleistungen
EL
BH/
ZU
GZ
BVG-Leistungen und Ergänzungsleistungen
ZL-Aktuell 01/2015
Vorstand
Vorwort .................................................................................... 1
Schwerpunkt
Bezug BVG-Rente und/oder Freizügigkeitskapital ................................... 2
BVG-Renten erwirken (Zusatzmodul C3) .............................................. 7
Praxisfragen — BVG - EL ................................................................ 8
Gerichtsurteil
Berücksichtigung von Freizügigkeitsguthaben...................................... 10
Aktuelles
Sozialversicherungs-News ............................................................. 12
Agenda/ Mitglieder
Agenda ................................................................................... 14
Mitgliedermutationen .................................................................. 14
Anhang
Kurse Mai-Oktober 2015 .................................................................
Fachverband Zusatzleistungen
Sekretariat
c/o Zindel BRT
Ifangstrasse 12b
8603 Schwerzenbach
Kontaktperson
Frau Eva Häseli
Telefon
Fax
E-Mail
Homepage
044/ 826 20 40
044/ 826 20 41
[email protected]
www.zl-fachverband.ch
ZL-Aktuell 01/2015
Vorstand
Vorwort
Liebe Kolleginnen
Liebe Kollegen
Endlich können wir nach einem anstrengenden Arbeitstag unsere Gemüter wieder von ein paar Sonnenstrahlen wärmen lassen und entspannen.
Ich freue mich, Ihnen die erste Ausgabe des ZL-Aktuell im Jahr 2015 präsentieren zu dürfen. Schwerpunktthema
in dieser Ausgabe ist die Berufliche
Vorsorge. Diana Berger vom Amt für
Zusatzleistungen der Stadt Zürich hat
einen spannenden Artikel mit ELrechtlichen Überlegungen zum Bezug
einer BVG-Rente und zur Auszahlung
des Freizügigkeitskapitals verfasst. Andrea Steiner Lettoriello, Winterthur,
hat für uns ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
zusammengefasst, in welchem es um
die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals geht. Nicht fehlen dürfen natürlich auch in dieser Ausgabe die neuesten Informationen aus den verschiedenen Sozialversicherungen, die uns Frau
Gertrud Bollier zur Verfügung gestellt
hat. Nebst diesen interessanten Beiträgen finden Sie in der vorliegenden
Lektüre eine Übersicht über das
Kursangebot des Fachverbandes. In einigen Kursen hat es noch wenige freie
Plätze. Falls Sie ein Thema interessiert
sollten Sie mit der Anmeldung aber
nicht zu lange zögern, erfahrungsgemäss sind die Kurse immer schnell ausgebucht.
Nun wünsche ich Ihnen viel Spass beim
Lesen und vergessen Sie nicht, den
Frühling zu geniessen.
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Thomas Mattle
Präsident Fachverband
Schwerpunkt
ZL-Aktuell 01/2015
Bezug BVG-Rente und/oder
Freizügigkeitskapital —
EL-rechtliche Überlegungen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge werden in der Regel als Rente
ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG).
Unter bestimmten Voraussetzungen
haben die Versicherten jedoch eine
Wahlfreiheit zwischen Barauszahlung und/oder Rente und auch ein
Vorbezug der Rente kann möglich
sein. Wie wirken sich die einzelnen
Varianten auf die Berechnung der
Ergänzungsleistungen aus?
Mit Blick auf die Subsidiarität der Ergänzungsleistungen sind BVGAnsprüche, wie auch alle anderen
möglichen Einkommens- und Vermögensressourcen, in der EL-Berechnung
einzurechnen.
Vorab ist festzuhalten werden, dass
BVG-Leistungen in der Regel als Rente
ausgerichtet werden und dass bei allen
Zusatzleistungsbezügern die Erschliessung eventuell möglicher Rentenansprüche im Vordergrund stehen sollte.
Die Versicherten haben jedoch gemäss
Art. 37 Abs. 2 BVG im obligatorischen
Bereich die Möglichkeit nebst einer
Rente ein Viertel des Altersguthabens
als einmalige Kapitalabfindung zu beziehen. Weiter kann bei Geringfügigkeit an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausgerichtet werden (Art.
37 Abs. 3 BVG). Im überobligatorischen
Bereich sind noch weitere Regelungen
möglich, so kann das Reglement zum
Beispiel vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an
Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können.
Die Wahlfreiheit der Versicherten, ob
sie eine solche Kapitaloption wählen
wollen, darf von der EL-Stelle grundsätzlich nicht eingeschränkt werden.
Bei einem notwendigen Ergänzungsleistungsbezug ist das bezogene Kapital aber als Vermögen und die Rente
als Einkommen in die EL-Rechnung zu
integrieren. Gemäss WEL Rz. 3443.03
sind die Kapitalsummen aus der 2. und
3. Säule sogar ab dem Zeitpunkt, in
dem für die versicherte Person die
Möglichkeit besteht, diese zu beziehen, beim Vermögen anzurechnen.
In speziellen Situationen kann das BVG
-Kapital schon vor einem Vorsorgefall
(Alter, Tod oder Invalidität) ausbezahlt werden. EL-technisch können
Probleme entstehen, wenn in der Folge das Vorsorgekapital im Vorsorgefall
nicht mehr vorhanden ist und der
dadurch entstandene Ausgabenüberschuss mit Ergänzungsleistungen finanziert werden soll. Zu denken ist als
Erstes an die Barauszahlung der Austrittsleistung (Freizügigkeitsfall).
1. Freizügigkeitsfall
Verlassen die Versicherten vor einem
Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität) die Vorsorgeeinrichtung, haben sie
Anspruch auf die Austrittsleistung. Man
spricht vom sogenannten Freizügigkeitsfall. Der Freizügigkeitsfall kann
sowohl bei einem Stellenwechsel wie
auch dann vorliegen, wenn die Versicherten nicht unmittelbar nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eine
neue Stelle antreten. Beim Stellenwechsel überweist die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung
an die Vorsorgeeinrichtung des neuen
Arbeitgebers. Im anderen Fall muss die
versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung mitteilen, auf welche Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist. Der Versicherte hat die Wahl zwischen einem auf
seinen Namen lautenden Freizügigkeitskonto bei einer Bankstiftung oder
einer zu seinen Gunsten errichteten
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Schwerpunkt
ZL-Aktuell 01/2015
Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft. Der Vorsorgeschutz der versicherten Person bleibt
erhalten, weil dieses Kapital nur unter
bestimmten Voraussetzungen bar an
die versicherte Person ausbezahlt
wird.
Eine Barauszahlung der Austrittsleistung (vorbehältlich der Förderung von
Wohneigentum) ist gemäss Art. 5 Abs.
1 lit. a bis c FZG nur zulässig, wenn
Versicherte die Schweiz endgültig
verlassen (EU/EFTA nur mit Bedingungen) oder
• sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht
mehr unterstehen oder
• die Austrittsleistung weniger als einen Jahresbeitrag ausmacht
•
Bei verheirateten Anspruchsberechtigten muss zudem der Ehepartner bzw.
die Ehepartnerin der Barauszahlung
zustimmen. Das gilt auch bei eingetragenen Partnerschaften.
EL-technische Überlegungen
Freizügigkeitsfall
zum
Grundsätzlich wird die Auszahlungssumme als Vermögen in der ELBerechnung anzurechnen sein. Sollte
dieses Vermögen bei der ELAnmeldung bereits nicht mehr oder
nur teilweise vorhanden sein, stellt
sich gegebenenfalls die Frage nach einem Vermögensverzicht. Da es sich
beim ganzen oder teilweisen Fehlen
von Einnahmen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, trägt grundsätzlich die leistungsansprechende Person die Beweislast.
Diese hat demnach die Folgen einer
allfälligen Beweislosigkeit zu tragen,
indem sie sich einen Verzicht anrechnen lassen müsste (BGE 121 V 208).
Der Tatbestand des Vermögensverzichtes ist erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate – also
gleichwertige - Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat.
Als gleichwertig ist die Gegenleistung
zu betrachten, wenn sie ca. 90% der
Leistung beträgt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2.
überarbeitete und ergänzte Ausgabe,
Zürich 2009, S. 173).
Beispiel
Jemand bezieht die Austrittsleistung,
um die Schweiz endgültig zu verlassen
und kehrt dann nach z.B. zwei Jahren
ohne Vermögen in die Schweiz zurück
und beantragt möglicherweise nun als
AHV-Rentner Ergänzungsleistungen.
Nun hat die EL-Durchführungsstelle abzuklären, inwiefern beim Verbrauch
des Vermögens eine gleichwertige Gegenleistung erbracht worden war. Die
leistungsansprechende Person hat dabei die Gegenleistung der ELDurchführungsstelle zu beweisen und
die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen.
Beim Bezug der Austrittsleistung für
die Förderung von Wohneigentum wird
die Gegenleistung in der Regel vorhanden sein und es wird sich die Frage des
Vermögensverzichtes nicht stellen. Am
Schwierigsten dürfte die Frage der Gegenleistung beim Geldbezug für die
Selbständigkeit zu beantworten sein
(siehe Exkurs).
2. Vorbezug von Altersleistungen
Altersleistungen werden entweder in
Form von Renten oder als Kapitalabfindung ausgerichtet. Diese dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens
fünf Jahre nach Erreichen des or-
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Schwerpunkt
ZL-Aktuell 01/2015
dentlichen AHV-Alters ausbezahlt werden (Art. 16 Abs. 1 FZV). Bei Bezug einer vollen IV-Rente wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt
(Art. 16 Abs. 2 FZV).
EL-technische Überlegungen
Vorbezug von Altersleistungen
zum
Wie bereits erwähnt muss das Freizügigkeitsguthaben und Kapital der Gebundenen Vorsorge bei den Ergänzungsleistungen als Vermögen angerechnet werden, sobald es auszahlbar
ist, d.h. nicht mehr einer gesetzlichen
Sperre unterliegen (vgl. auch WEL Rz.
3443.03). Dies entspricht der Schadenminderungspflicht im EL-Bereich.
Wenn der EL-Bezüger das Kapital nicht
beziehen will, resultiert in der ELBerechnung ein Vermögensverzicht
(vgl. Beispielfall 1, weiter hinten).
Problem der pendenten
Invalidenrentenabklärung
BVG-
Von diesem Grundsatz sollte jedoch eine gewichtige Ausnahme gemacht werden: Ist nämlich eine BVGRentenabklärung noch im Gange, so ist
das angesparte BVG-Kapital in der
Regel für die zukünftige Rentenhöhe
relevant, weshalb es in diesem Zeitpunkt noch nicht bezogen und konsequenterweise auch nicht in der ELBerechnung eingerechnet werden sollte. Andernfalls riskiert man eine Kürzung der allfälligen BVG-Rente.
Beispiel
Eine Freizügigkeitsleistung muss beispielsweise immer an die frühere Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn feststeht, dass diese leistungspflichtig ist. Falls eine Rückerstattung unterbleibt, weil der Versicherte aufgrund einer vollen Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung die Freizügigkeitsleistung
vorzeitig bezogen hat, kann die frühere Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen.
In welcher Form und unter welchen
Voraussetzungen die Kürzung zu erfolgen hat, steht nicht im Gesetz und
auch die Judikatur hat sich zu dieser
Frage nicht konkret und noch nicht
ausführlich geäussert. Je nachdem, ob
sich der Anspruch auf eine Invalidenrente der zuständigen Vorsorgeeinrichtung nach der Höhe des versicherten
Lohnes oder des vorhandenen
Altersguthabens richtet, kann es zu
einer höheren oder tieferen Kürzung
der Invalidenrente kommen, wenn das
Kapital vor einer Rentenzusprechung
bezogen wurde.
Zu einer solchen Rentenkürzung kann
es bei der Stiftung Auffangeinrichtung
aufgrund der speziellen gesetzlichen
Vorgaben jedoch nicht kommen (vgl.
Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen SR-Nr. 837.174).
Tritt eine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs
von Arbeitslosentaggeldern (Tageslohn
im 2015 über Fr. 81.20.-) ein, ist die
Stiftung Auffangeinrichtung BVG für
die Rentenausrichtung zuständig. Auch
diese Renten erhöhen sich zwar, wenn
Altersguthaben/Freizügigkeitskapital
vorgewiesen werden kann, massgebend ist dabei aber gemäss Art. 6 Abs.
2 VO über die obligatorische berufliche
Vorsorge von arbeitslosen Personen,
der Wert vor Beginn des ArbeitslosenTaggeldbezuges. Sobald die Stiftung
Auffangeinrichtung folglich von dem
Freizügigkeitskapital weiss, kann das
Kapital bezogen werden, weil die Stiftung Auffangeinrichtung es nicht für
die Rentenerschliessung beansprucht,
sondern lediglich als BerechnungsFaktor für die Rentenhöhe berücksichtigt. Wichtig ist, dass alle Policen und
Konti mit der BVG-Rentenanmeldung
eingereicht werden.
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Schwerpunkt
ZL-Aktuell 01/2015
Für die Ergänzungsleistungen ergibt
sich als Fazit, dass das Alterskapital,
sobald es rechtlich bezogen werden
könnte, bei der EL-Berechnung angerechnet werden muss. Eine Ausnahme kann bei noch pendenter BVGInvalidenrentenabklärung gemacht
werden, um die Gefahr einer Rentenkürzung zu vermeiden. Allenfalls
ist in dieser Situation von der bevollmächtigten EL-Stelle eine KapitalSicherungsmassnahme (z.B. durch
ei n Schr ei ben an di e B VGEinrichtung) einzuleiten, mit der
Konsequenz, dass das Kapital auch
erst nach abgeschlossener Rentenabklärung in der Berechnung der Ergänzungsleistungen eingerechnet werden kann. Bei sehr hohen Kapitalien
und langwierigen Verfahren muss die
Problematik im Einzelfall beurteilt
und in den Reglementen nachgeschlagen werden. Bei der Stiftung
Auffangeinrichtung kann das Kapital
jedoch in jedem Fall bereits während der Rentenabklärung angerechnet werden und muss bei einer allfälligen späteren Rentenzusprache
nicht zurückgezahlt werden. Die ELStelle sollte zudem gleich bei jedem
Rentenantrag einen Verrechnungsantrag für rückwirkend zu leistende
BVG-Leistungen bei der jeweiligen
Pensionskasse einreichen.
3. Freizügigkeitskonti/-policen
auffinden
Wichtig ist, dass bei einer Rentenanmeldung alle Freizügigkeitskonti/
-policen eingereicht werden. Diesbezüglich sei erwähnt, dass eine Vorsorgeeinrichtung, welche ohne Nachricht
der versicherten Person bleibt, wohin
die Austrittsleistung zu überweisen ist,
spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung der
Auffangeinrichtung überweisen muss.
Zudem können sich die Versicherten
bei der Suche nach vergessenen Guthaben der beruflichen Vorsorge auch
an die Zentralstelle zweite Säule
(www.sfbvg.ch) wenden, die ihnen
Auskunft erteilt, welche Einrichtungen
sie betreffende Vorsorgeguthaben,
Freizügigkeitskonti/-policen führen
könnten. Zu diesem Zwecke sind die
Vorsorgeeinrichtungen sowie die Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet,
der Zentralstelle zweite Säule jährlich
zu melden, wenn sie Vorsorgekapitalien ohne Nachricht der berechtigten
Personen führen. Eine Anfrage bei der
Zentralstelle zweite Säule kann daher
durchaus lohnenswert sein.
4. Exkurs
Bezug des Freizügigkeitskapitals zur
Aufnahme einer se lb ständi gen
Erwerbstätigkeit, die scheitert – EL
rechtliche Überlegungen.
(vgl. zum Ganzen auch Riemer-Kafka/
Wittwer, Schweizerische Zeitschrift
für Sozialversicherungsrecht und berufliche Vorsorge 2013 S. 419)
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist eine Verzichtshandlung für eine Geldhingabe anzunehmen, wenn diese ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne
konkrete Gegenleistung gewährt worden ist und dabei dessen Hingabe von
Anfang an einem Vabanquespiel
gleichzusetzen war, d.h. damit ein
ausgesprochen hohes Risiko des vollen
Wertverlustes eingegangen wurde
(Urteil S. vom 30. November 1998, P
17/95).
Der Bezug des Freizügigkeitskapitals
ist gemäss Art. 5 Abs. lit. b FZG ist
bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit möglich. Um Missbräuche zu vermeiden, muss die Aufnahme
der selbständigen Erwerbstätigkeit
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Schwerpunkt
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hinreichend erstellt sein. Dabei hat die
versicherte Person mit ihrem Antrag
auf Barauszahlung „zuverlässige Belege“, in der Regel in Form von Urkunden, beizubringen. Der Antragssteller
muss zum Beispiel mittels entsprechender Gesellschaftsverträge und
Handelsregisterauszüge nachweisen,
dass er effektiv eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, wobei im
Gesetz hinsichtlich der Erfolgsaussichten der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit keine Anforderungen
aufgestellt wurden (vgl. Botschaft
FZG, BBl 1992 III 577). Dass die Freizügigkeitsleistung als Startkapital verwendet werden darf, ist letztlich eine
Wertung des Gesetzgebers zugunsten
des Aufbaus einer selbständigen Existenz auf Kosten der beruflichen Vorsorge, wobei davon ausgegangen wird,
dass „ein Arbeitnehmer nach seiner
Verselbständigung im eigenen Unternehmen die Grundlage einer ausreichenden Altersvorsorge durch Selbstvorsorge finden wird“ (Botschaft BVG,
BBl 1976 I 240).
Bundesamt für Statistik, Statistisches
Lexikon der Schweiz, Überlebensraten
neuer Unternehmen 2003-2007, Tabelle T 6.2.3.7.). Dieser Gefahr der Fehleinschätzung und des Scheiterns als
ein der selbständigen Erwerbstätigkeit
immanentes Risiko war sich der Gesetzgeber beim Erlass des Freizügigkeitsgesetzes bewusst. Trotzdem hat
er dieses Risiko dem Einzelnen in die
Verantwortung übergeben. So liegt unserer Gesetzesordnung das Menschenbild und Staatsverständnis zugrunde,
welches Eigenverantwortung durch
staatliche Absicherungen und Leistungen ergänzen und unterstützten, jedoch keinesfalls ersetzen will. Dem
Drei-Säulen-Prinzip und der sozialen
(Existenz-) Sicherung durch den Staat
steht das Prinzip individueller und gesellschaftlicher Verantwortung des
Einzelnen gegenüber (Art. 6 BV). Demgemäss jede Person Verantwortung für
sich selber wahrzunehmen und nach
ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben im Staat und Gesellschaft beizutragen hat.
Der bundesrätliche Vorschlag einer
reglementarischen Schutzvorschrift,
welche die Voraussetzungen für die
Barauszahlung bei Selbständigmachung
umschreiben sollte, wurde in den vorb e r a t e n d e n K o mm i s s i o n e n a l s
„ausserordentlich schwierig“ und unnötige „Schikane“ erachtet und ersatzlos gestrichen (Botschaft BVG, BBl
1976 I 240, Amtl. Bull. NR 1976 419
[Votum Muheim]). Dies obwohl aus den
Statistiken ersichtlich ist, dass ein
nicht unerhebliches Risiko besteht,
dass ein Vorsorgenehmer sein ganzes
Vorsorgekapital erfolglos in den Aufbau eines Betriebes investieren könnte, scheitern doch ein Drittel aller
neuen Unternehmen in der Schweiz in
den ersten drei Jahren nach der Gründung und mehr als die Hälfte übersteht die ersten fünf Jahre nicht (vgl.
Die Anrechnung von hypothetischem
Vermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g
ELG dient primär der Verhinderung von
rechtsmissbräuchlichem Verhalten, so
dass Versicherte nicht zulasten der Sozialversicherung vorhandene Vermögenswerte entäussern. Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG ist damit Ausdruck der ELspezifischen Schadenminderungspflicht, wonach eine versicherte Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren muss. Folglich darf das Verhalten der versicherten Person ihre Fähigkeit zur „Bestreitung des Existenzbedarfs aus eigener Kraft“ nicht gefährden (Riemer-Kafka/Wittwer, SZS
2013 S. 419). So hat die versicherte
Person einerseits alles zu unterlassen,
was eine Vermögenseinbusse herbeiführen oder eine bestehende Einkom-
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mensquelle mindern oder zum Versiegen bringen könnte; andererseits darf
sie nichts unternehmen, was die Chance eines Vermögenszuflusses, der Erschliessung neuer bzw. die Erweiterung bestehender Einkommensquellen
gefährden könnte (Jöhl Ralph, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel Genf München 2007, 3. Kapitel, Die Ergänzungsleistungen und ihre
Berechnung, Rz. 273).
Ob eine Verzichtshandlung vorliegt,
muss im Einzelfall anhand dieser Kriterien geprüft werden.
RA lic. iur. Diana Berger
Vorstandsmitglied/ Schulungen
BVG-Renten erwirken
(Zusatzmodul C3)
Wie kann herausgefunden werden, ob
ein ZL-Bezüger noch Anspruch auf eine
Rente oder Kapitalabfindung der Beruflichen Vorsorge hätte? Wo und in
welcher Form muss ein Rentengesuch
gestellt werden? Wie müssen Freizügigkeitsguthaben in der EL-Berechnung
berücksichtigt werden?
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Das Zusatzmodul C3 „BVG-Renten erwirken“ knüpft hier an. Kursleiterin
Diana Berger-Aschwanden möchte
Ihnen anhand praktischer Beispiele
aufzeigen, wie die BVG-Renten effizient abgeklärt werden können.
Der Kurs findet am 16. Sept. 2015 von
13.30 – 17.00 Uhr statt – wir freuen
uns auf Ihre Anmeldung.
Eine
Übersicht
der
Kurse
Mai-Oktober 2015 des Fachverbandes finden Sie im Anhang dieses
ZL-Aktuell.
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ZL-Aktuell 01/2015
Schwerpunkt
Praxisfragen — BVG und EL
Fall 1
Sollte sich die IV-Rentnerin weigern,
eine BVG-Rente zu beantragen, kann
dies als Vermögensverzicht in die Berechnung aufgenommen werden?
Die IV-Rentnerin kann die Rente
beantragen bzw. die Kapitalauszahlung
veranlassen, wenn sie Anspruch auf
eine ganze Rente hat. Wenn sie sich
weigert, ist dies als Verzicht auf
Einnahmen zu beurteilen, bzw. der ihr
zustehende Kapitalbetrag muss beim
Vermögen angerechnet werden.
Fall 2
Eine nun 60-jährige IV-Rentnerin mit
1/4 Rente ist seit Jahren erwerbstätig
und erzielt einen BVG-Pflichtigen
Jahreslohn.
Sie besitzt ein Säule 3a Bankkonto,
auf welches sie noch immer Beiträge
entrichtet. Sie hat auch keine Absichten, dieses Konto bereits jetzt zu
saldieren. Gemäss WEL muss ab
59 resp. 60 Jahren das Säule 3a Guthaben im Vermögen angerechnet werden, wenn es bezogen werden kann.
Darf in diesem Fall aufgrund der noch
immer währenden Erwerbstätigkeit
und jährlichen Einzahlungen auf das
Säule 3a Konto das Guthaben bis
Erwerbsaufgabe ausser Berechnung
gelassen werden?
Nach WEL Rz. 3443.03 sind Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule ab
dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte
Person die Möglichkeit besteht, diese
zu beziehen. D.h. das Kapital wird
zum Vermögen dazugerechnet. Die
Ergänzungsleistungen werden subsidiär
ausgerichtet aufgrund der Bedarfsrechnung und sind zur Deckung des
aktuellen Existenzminimums und ist
nicht zum Ansparen von Altersguthaben gedacht, weshalb nichtsdestotrotz
die Kapitalsumme in der Berechnung
der Ergänzungsleistungen als Vermögen angerechnet werden muss.
Die Bezügerin muss das Konto aber
nicht auflösen, solange sie erwerbstätig ist bzw. das Maximalalter zur Auszahlung noch nicht erreicht hat.
In der gegenwärtigen Situation steht
der Bezügerin nebst den Ergänzungsleistungen auch 1/3 des Erwerbseinkommens sowie der Freibetrag zur
freien Verfügung, was ihr sogar ermöglicht, Einzahlungen auf das Vorsorgekonto zu leisten, wenn sie möchte.
Fall 3
Ein 52-jähriger, erhält rückwirkend
eine volle IV-Rente ab 01.04.2010. Die
IV-Verfügung wurde fristgerecht der
ZL-Stelle eingereicht. Der Entscheid
über die BVG-Rente ist beim Sozialversicherungsgericht hängig, da die
Pensionskasse sagt, dass der Versicherte beim Eintritt der Krankheit
nicht erwerbstätig war. Kann der Zusatzleistungsanspruch ohne PK-Rente
berechnet werden? Wenn ja, muss eine Abtretung an die Pensionskasse wegen der Nachzahlung gemacht werden?
In einem solchen Fall kann eine normale Berechnung ohne Berücksichtigung der BVG-Rente gemacht werden.
Es empfiehlt sich bereits während pendentem Verfahren bei der BVG-Kasse
einen Verrechnungsantrag über die
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ZL-Aktuell 01/2015
Schwerpunkt
rückwirkende Nachzahlung einzureichen. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine BVG-Rente zugesprochen
wird, erfolgt so die Nachzahlung direkt
an die EL-Stelle und kann mit dem
neuen Rückerstattungsanspruch der EL
-Stelle direkt verrechnet werden. Das
Freizügigkeitskapital sollte nicht bezogen werden, solange der Rentenanspruch pendent ist, entgegen WEL Rz.
3443.03, um die Gefahr einer Rentenkürzung zu vermeiden (vgl. Hauptartikel).
waltes über Art. 45 ATSG übernommen
werden. In der Fallerläuterung sollte
im Dossier für die Buchhaltung festgehalten werden, in welcher Höhe die
EL-Stelle aufgrund der neuen BVGRente Rückerstattungen rechnen konnte und wie hoch die Rechtsanwaltskosten waren.
Fall 4
Die Zusatzleistungs-Stelle der neuen
Wohngemeinde hat Abklärungen bezüglich einer BVG Rente angeordnet.
Mit juristischer Hilfe ist nun rückwirkend eine BVG Rente ab 12.2009 gesprochen worden. Die Zusatzleistungsstelle verlangt eine Rückzahlung
(Rente kleiner als monatliche Leistungen). Die Kosten des Rechtsanwaltes
belaufen sich auf Fr.6‘000. Kann dieser Betrag von der Rückforderung abgezogen werden? Wenn ja aufgrund
welcher gesetzlichen Bestimmung?
Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die
Kosten der Abklärung, soweit er die
Massnahme angeordnet hat. Hat er
keine Massnahme angeordnet, so übernimmt er die Kosten dennoch, wenn
die Massnahmen für die Beurteilung
des Leistungsanspruches unerlässlich
waren oder Bestandteil nachträglich
zugesprochener Leistungen bilden.
Steht nun fest, dass aufgrund der Unterstützung des Anwaltes eine Rentenzusprache erwirkt werden konnte und
dadurch EL-Leistungen verringert werden konnten, können die verhältnismässigen Aufwendungen der RechtsanSeite 9
RA lic. iur. Diana Berger
Vorstandsmitglied/ Schulungen
ZL-Aktuell 01/2015
Gerichtsurteil
Berücksichtigung von
Freizügigkeitsguthaben
Berücksichtigung von Freizügigkeitsguthaben im Rahmen der Ermittlung
der anrechenbaren Einnahmen:
Aus dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich; ZL.2012.00070 Urteil vom 26.
Juni 2014 mit Verweis auf das Urteil
des Bundesgerichts 9C_884/2013
vom 9. April 2014
Sachverhalt
Frau X, geboren 1956, bezog ab Dezember 2004 eine halbe, ab August
2009 eine ganze Invalidenrente und ihr
Ehemann Y, geboren 1952 bezog ab
März 2005 eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung. Ab April 2005
bezogen die Eheleute X und Y bei der
Gemeinde Z Zusatzleistungen. Y vollendete im Juni 2012 das 60.Altersjahr.
Die ZL-Durchführungsstelle der
Gemeinde Z nahm Kenntnis davon,
dass Y über zwei Freizügigkeitskonti
der zweiten Säule der beruflichen Vorsorge verfügte und verlangte die entsprechenden Kontoabschlüsse per 31.
Dezember 2011. Mit Verfügung vom
15. Juni 2012 setzte die ZLDurchführungsstelle den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit ab Juli 2012
von bisher Fr. 1‘604.— auf Fr. 838.—
pro Monat herab, wobei die kantonale
Beihilfe und der Gemeindezuschuss
wegfielen. Dabei berücksichtigte die
ZL-Durchführungsstelle die Freizügigkeitsguthaben als verzehrbares Vermögen. Die dagegen erhobene Einsprache
wies die ZL-Durchführungsstelle ab
woraufhin die Eheleute beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
hatte das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich daher zu prüfen,
ob und allenfalls ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang Freizügigkeitsguthaben der zweiten Säule als
verzehrbares Vermögen bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigen sind.
Erwägungen (Teilauszug)
Das Sozialversicherungsgericht hielt in
Erwägung 3.2.1 fest, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts
(vgl. u.a. Urteil 9C_884/2013 vom
9. April 2014) Freizügigkeitsguthaben
der zweiten Säule nach den Vorschriften über den Vermögensverzehr in Art.
11 Abs. 1 lit. c ELG zu behandeln seien, sobald sie bezogen werden können
unabhängig davon, ob vom Bezugsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht
werde und verwies in diesem Zusammenhang auf die beiden gesetzlich
vorgesehenen Möglichkeiten des Bezugs vor dem ordentlichen Rentenalter: fünf Jahre vorher oder noch früher beim Bezug einer ganzen Invalidenrente (Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV
i.V.m. Art. 13 BVG).
In Erwägung 3.2.2 führte das Gericht
weiter aus, dass die beiden Freizügigkeitsguthaben daher nicht bis zur Vollendung des 65. Altersjahres des Ehemannes Y gesperrt seien und die Voraussetzungen der Rechtsprechung für
einen Einbezug der Freizügigkeitsguthaben in die Einkommensanrechnung
ab Juni 2012, in welchem der Ehemann Y das 60. Altersjahr erfüllt hatte
und daher nur noch fünf Jahre bis zum
Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren nach BVG zurückzulegen hatte,
erfüllt waren.
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Gerichtsurteil
ZL-Aktuell 01/2015
Gestützt darauf kam das Gericht daher
zum Schluss, dass die ZL-Durchführungsstelle die beiden Freizügigkeitsguthaben grundsätzlich zu Recht
als verzehrbares Vermögen in die Berechnung der Ergänzungsleistungen
des Ehepaars X und Y einbezogen hatte, nachdem Y im Juni 2012 das
60. Altersjahr vollendet hatte.
Was hingegen den anzurechnenden Betrag betrifft, so hielt das Gericht fest,
dass die ZL-Durchführungsstelle gemäss der neuesten Rechtsprechung des
Bundesgerichtes (erwähntes Urteil
9C_884/2013 vom 9. April 2014; Erwägung 4) berücksichtigen müsse, dass
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, welches die
Anrechnung des Freizügigkeitsvermögens regelt, vom Reinvermögen
spricht, von dem ein bestimmter Anteil anzurechnen sei. Das Gericht entschied daher, dass somit zunächst die
hypothetische Steuerschuld, die auf
dem (hypothetischen) Bezug der Freizügigkeitsguthaben lastet, abzuziehen
und so der (fiktive ) Nettobetrag als
hypothetisches Reinvermögen zu
ermitteln sei. Der Nachweis über die
Höhe des abzuziehenden Steuerbetrages sei von den Eheleuten X und Y zu
erbringen.
hat, wird an dieser Stelle nicht erörtert
und es wird dafür auf Erwägung 3.3 des
Urteils des Sozialversicherungsgerichtes
verwiesen.
Freizügigkeitsguthaben, das mit
Vollendung des 60. Altersjahrs bezogen werden kann, ist ab diesem
Zeitpunkt als verzehrbares Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs.
1 lit. c ELG zu behandeln.
Falls ein auf einem Freizügigkeitskonto stehen gelassenes Guthaben im Rahmen der Ermittlung
der anrechenbaren Einnahmen
nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu
berücksichtigen ist, sind davon
die Steuern, die bei einem Bezug
anfallen würden, abzuziehen.
Das Gericht wies die Sache deshalb an
die ZL-Durchführungsstelle zurück, damit diese - nach Ermittlung der geschuldeten Steuern im Jahr 2012 auf
dem hypothetisch bezogenen Freizügigkeitsvermögen der Eheleute X und Y
– den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (bzw. der gesamten Zusatzleistungen) neu berechne.
Die vom Gericht in diesem Beschwerdeverfahren ebenfalls zu prüfende
Frage, ob die ZL-Durchführungsstelle
den Anspruch auf die kantonale Beihilfe und den Gemeindezuschuss per
1. Juli 2012 richtigerweise verneint
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RA lic. iur. Andrea Steiner Lettoriello
Vorstandsmitglied/ Aktuarin
ZL-Aktuell 01/2015
Aktuelles
Sozialversicherungs-News
ken und vom Bund überwiesene Zinsen
(275 Mio.) von aus der IV-Schuld, die
zu einem positiven Betriebsergebnis
verhelfen.
(Auszug)
AHV — AHV-Ausgleichsfonds mit negativem Umlageergebnis
Compensuisse, der Ausgleichsfond AHV/IV/EO hat am 26. März 2015 zusammen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen die unterschiedlichen Betriebsergebnisse 2014 für die drei Sozialwerke vorgelegt. Festzuhalten ist,
dass sich die Beitragssumme von Versicherten und Arbeitgebern innert Jahresfrist um 1,4 Prozent erhöht hat.
Nachdem der Abschluss der AHVRechnung 2013 noch knapp positiv ausgefallen war, ist pro 2014 – zum ersten
Mal seit 1999 – ein Ausgabenüberschuss
zu
verzeichnen.
Beiträgen
(Versicherte, Bund, MWST, Spielbankabgabe) inkl. Regresseinnahmen von
40,55 Mrd. Franken standen Ausgaben
von 40,87 Mrd. gegenüber. Es sind die
Vermögenserträge von 1,75 Mrd. Fran-
Die IV-Rechnung fällt dank der per Ende 2017 auslaufenden Zusatzfinanzierung sowohl in Bezug auf das Umlageals auch auf das Gesamtergebnis positiv auf. Dies hilft die Schulden gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds weiter
zu tilgen, so dass Ende 2015 die IV
noch mit 12,84 Mrd. Franken bei der
AHV in der Kreide stand. Zwischen Januar 2011 (Gründung des IV-Fonds)
konnte die Schuld um 2,01 Mrd. reduziert werden.
Das Umlageresultat der EO ist stabil
geblieben. Mit einem Umlageergebnis
von 122 Mio. Franken ist nicht viel
Spielraum offen. Sollte die einst per
Ende 2015 befristete Erhöhung des
Beitragssatz
von
0,3
auf
0,5 Lohnprozente wieder aufgehoben
werden, dürfte ob der zunehmenden
Geburtenhäufigkeit das Ergebnis bald
kippen.
Kennzahlen der Sozialversicherungen 2014
im Vorjahresvergleich
Quelle: Medienmitteilung März 2015 AHV-Ausgleichsfonds (www.comensuisse.ch)
AHV
IV
EO
In Mio. Franken
2014
2013
2014
2013
2014
2013
Beiträge und Regress
40 546
39 990
9 938
9 814
1 790
1 766
Aufwand
40 866
39 976
9 254
9 305
1 668
1 638
–320
14
684
509
122
128
607
238
77
48
13
287
1
1
0
0
908
922
586
170
141
Umlageergebnis
Anteil am Anlage­
erfolg
Zins auf IV-Schuld
Ordentliches Betriebsergebnis
1
1 752
1
275
1 707
1
Da der Bund den Zins auf der IV Schuld (14,9 Mrd. Franken) bis Ende 2017 voll übernimmt, ist die Verzinsung für die IV kostenneutral; zudem profitiert die IV einnahmen
­seitig bis Ende 2017 vom Mehrwertsteueranteil
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ZL-Aktuell 01/2015
Aktuelles
AHV — Das Sozialversicherungsabkommen mit Uruguay tritt per
01.04.2015 in Kraft
Weil Der sachliche Geltungsbereich
der Rechtsvorschriften der Schweiz
und Uruguays umfasst die AHV/IV. Enthalten sich insbesondere Bestimmungen übe die Gleichbehandlung der Angehörigen beider Vertragsstaaten, den
Zugang zu den Leistungen der sozialen
Sicherheit der Vertragsstaaten, die
Auszahlung der ordentlichen Renten
sowie die Versicherungsunterstellung
von erwerbstätigen Personen. Dabei
gilt das „Erwerbsortsprinzip“ – die Einkommen sind in dem Land den Sozialversicherungen unterstellt, wo das
Einkommen erzielt wurde.
Die Entsendedauer beträgt zwei Jahre
und kann um maximal zwei weitere
Jahre verlängert werden. Die Entsendung ist auch für Drittstaatsangehörige
möglich. Durch die Entsendung bleiben
betroffene Personen im Ursprungsland
den Sozialversicherungen unterstellt
und schulden im Einsatzland keine Beiträge, erhalten aber dort vom Einsatzland auch keine Leistungen. Nichterwerbstätige Ehegatten und Kinder,
welche die entsandte Person ist Ausland begleiten, bleiben im Ursprungsland versichert (werden also quasi mitentsandt).
als 2013. Alleine können die IV-Stellen
keine Erfolge erzielen. Zum einen sind
es die Menschen mit gesundheitlichen
Problemen selbst, die den Erfolg ausmachen. Zum anderen die Arbeitgeber, die bereits sind, den Betroffenen
eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu
bieten. Auber auch der behandelte
Arzt /die behandelnde Ärztin und die
Sozialversicherungen tragen ihren Teil
dazu bei.
Die Invalidenversicherung hat bei den
Arbeitgebern an Ansehe gewonnen,
wie repräsentative Erhebungen des
Bundesamts für Sozialversicherungen
zeigen. In Sachen berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderung ist
aber zusätzliche Sensibilisierungsarbeit erfordert. Die IV-Stellen werden
am Ball bleiben.
Medienmitteilung der IVSK vom Feb. 2015
Gertrud E. Bollier
eidg.dipl. Sozialvers.-Expertin ©
gebo Sozialversicherungen AG
Pfaffhausen
BSV Mitteilung an die Ausgleichskassen
Nr. 358 vom 18.03.2015
IV — IV-Stellen konnten Eingliederung
in den primären Arbeitsmarkt um
10% steigern
Gemäss der IV-Stellen-Konferenz konnten durch die 26 kantonalen IV-Stellen
im Jahr 2014 19 578 Personen in den
primären Arbeitsmarkt eingegliedert
werden, das sind zehn Prozent mehr
Lust auf mehr?
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Wochen) und vier Hefte Schweizer Sozialversicherung; für Fr. 52.-/Jahr
vom VPS-Verlag
http://www.schweizerpersonalvorsorge.ch/
zeitschrift/schweizer-sozialversicherung/
abonnements/
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ZL-Aktuell 01/2015
Agenda/ Mitglieder
Agenda
18. Juni 2015
12. November 2015
Fachtagung
Fachtagung
Sämtliche Anlässe finden im Schluefweg Kloten statt.
Mitgliedermutationen
Neumitglieder
Zürich
St. Gallen
Winterthur
Bülach
Bülach
Godderidge Krista, Alterszentrum Bügerasyl-Pfundhaus
Sauterel Arlette
Betschart Sibylle, Zentrale Dienste/Rechtsdienst
Di Febo Samanta
Liesch Priska
Austritte
Zürich KSA
Pfäffikon
Bülach
Volken
Otelfingen
Oberweningen
Truttikon
Bubikon
Buch am Irchel
Kloten
Dietlikon
Fortini Mario
Botey Daniela
Marti Sascha
Brandenberger Lara (Auslagerung an SVA)
Sieber Patrick (Auslagerung an SVA)
Graf Sandra (Auslagerung an SVA)
Wäspi Patrick (Auslagerung an Bühler Public)
Peter Hanna
Sprecher Harry (Auslagerung an SVA)
Knecht Julia (per 30.4.2015)
Hauri Liliane (Auslagerung an SVA)
Mutationen
neu
anstelle von
Zürich KSA
Pfäffikon
Opfikon
Grüningen
Khong Mongkol
Rizzo Ivana
Hohl Christine
Reutimann Christine
Fortini Mario
Botey Daniela
Colavitti Maura
Schnyder Ursula
Seite 14
ZL-Aktuell 01/2015
Anhang
Kurse 2015 (Stand 8.4.2015)
Basismodule A, B1-3
Kurs
Thema
ReferentIn
Datum
Kursort
Zeit
Modul A
Einführung in die
ZL zur AHV/IV
Diana & Kurt
BergerAschwanden
Mo 7.9.15
Di 8.9.15
Schwerzenbach
8.3017.00
Modul B1
ZL Anwendungen
in der Praxis
Diana & Kurt
BergerAschwanden
Mi 6.5.15
und
Di 27.10.15
Schwerzenbach
8.3017.00
Modul B2
Zahnbehandlungen
Alexandra
Albert
Fr 18.9.15
Volkshaus ZH
8.3012.00
Modul B3
Krankheits- und
Behinderungskosten
(Grundkurs)
Yvonne
Faschian
Fr 18.9.15
Volkshaus ZH
13.3017.00
ReferentIn
Beat
Nydegger
Datum
Di.5.5.15
Kursort
Volkshaus ZH
Zeit
8.3012.00
Zusatzmodule C1-9
Kurs
Modul C5
Thema
Einkommensberechnung aus selbständiger
Erwerbstätigkeit
und
Di 26.5.15
13.3017.00
13.3017.00
Modul C6
Ausländische Renten
Gaudenz Kind
Di 5.5.15
Volkshaus ZH
Modul C7
EL-Update für Fortgeschrittene, Praxisfälle
und neuste Rechtsprechung
Kinderfälle (2.Teil)
Diana & Kurt
BergerAschwanden
Mo 11.5.15
und
Do 24.9.15
Volkshaus ZH
8.3017.00
Diana BergerAschwanden
Diana BergerAschwanden
Thomas Berger
Diana BergerAschwanden
Barbara
Ackeret
Havva Kanbur
Di 26.5.15
Volkshaus ZH
Mo 4.9.15
Volkshaus ZH
Mi 16.9.15
Volkshaus ZH
Mi 16.9.15
Volkshaus ZH
Di 22.9.15
Volkshaus ZH
Di 22.9.15
Volkshaus ZH
8.30 12.00
8.30 17.00
8.30 12.00
13.30 17.00
8.30 12.00
13.3017.00
Modul C1
Modul C1
Modul C2
Kinderfälle
NEU ganzer Tag
Vermögensverzicht
Modul C3
BVG-Renten erwirken
Modul C8
Scheidung/Trennung/
Unterhaltsbeitrag
Aktenführung, rechtliche Vorgaben
Modul C9
Kurskosten Fr. 180.- Halbtag/Mitglied; Fr. 230.- Halbtag/Nichtmitglied;
Änderungen bleiben Vorbehalten. Die Kursanmeldung ist online über
www.zl-fachverband.ch möglich.
Wir freuen uns auf spannende Kurse mit Ihnen!