UNITA-Brief 3-4/15 Unzureichende Dokumentation der Vergabe in LPh 6/7 birgt Haftungsrisiken Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. 17 U 5/14) haftet ein Projektsteuerer für die (teilweise) Rückforderung von öffentlichen Fördermitteln, weil er u. a. nicht auf eine ausreichende Dokumentation von Submission, Prüfung der Angebote oder Vergabeentscheidungen geachtet habe. Regelmäßig machen im Zuwendungsbescheid Nebenbestimmungen die Einhaltung von VOB und VOL zur Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendungen. Ob Bauvorhaben mit öffentlichen Mitteln gefördert werden oder nicht - im Rahmen der Leistungsphasen 6 und 7 nach HOAI 2013 ist unbedingt auf eine ordnungsgemäße Vergabe sowie deren Dokumentation zu achten. Auch wenn das Urteil zu einem Projektsteuerungsvertrag erging, sind die Haftungsrisiken auch auf Architekten und Ingenieure übertragbar, da jeweils Werkverträge der Beauftragung zugrunde liegen. Um derartige Haftungsrisiken zu vermeiden, sollten sich Planer mit ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens vertraut machen. Bei dem neuen VBI-Seminar „Richtige Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren für Bauleistungen“ vermitteln Dipl.-Ing. Arch. Sandra Trelle und Rechtsanwalt Alexander Nette, LL.M. (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht) speziell für Architekten, Ingenieure und Projektsteuerer vertiefte Kenntnisse über Vergabeverfahren zur Erbringung mangelfreier und abnahmefähiger Leistungen (29.4. Hamburg, 3.11. Mülheim). ARGE von Architekten- und Ingenieurbüros: Hinweise zur Vertragsgestaltung Abweichend von § 723 BGB sollte im Arbeitsgemeinschaftsvertrag geregelt werden, dass eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit der Gesellschaft ausgeschlossen ist, sondern eine solche nur aus wichtigem Grunde möglich ist – denn ein vorzeitiges Ausscheiden eines Gesellschafters würde den Vertragszweck der Erbringung der vereinbarten Leistungen insgesamt gefährden. Wie diese und viele andere Vertragsbedingungen einer ARGE geregelt werden können, hat unser UNITA-JUR.-NetzwerkMitglied Rechtsanwalt Dr. Johann Peter Hebel gemeinsam mit seinem Kollegen Dr. Dirk Fischer (beide SES Eulitz Schrader Rechtsanwälte und Notare, Berlin) „Einführende Hinweise zur Gestaltung von ARGE-Verträgen von Architekten- und Ingenieurbüros“ zusammengestellt. Die 45-seitige pdf-Datei mit ausführ- lichen Erläuterungen wird exklusiv für UNIT-BerufshaftpflichtKunden zur Bestellung angeboten, die reguläre Schutzgebühr entfällt. Staatliche Förderung für Basisrente ab 2015 gesetzlich aufgestockt Der förderfähige Höchstbetrag für Beiträge zu einer Basisrente wird ab 2015 dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Das im Dezember verabschiedete „Zollkodexanpassungsgesetz“ setzt mit diesem jährlich angepassten Grenzwert eine höhere Obergrenze fest, die im laufenden Jahr bei 44.344 Euro für Verheiratete liegt. Bisher war das Beitragsvolumen gedeckelt und betrug 40.000 Euro pro Jahr – für Ledige jeweils die Hälfte. Der Staat fördert die insbesondere für Selbständige interessante Basisrente damit noch stärker über die steuerliche Abzugsmöglichkeit der Beiträge. Für 2015 werden 80 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung anerkannt, also maximal 35.475 Euro für Verheiratete. Möchten Sie beraten werden? Dann senden Sie den Coupon ein. Subplaner oder freier Mitarbeiter? Die Grenze der freien Mitarbeit gegenüber selbständig tätigen Subunternehmen bei Architekten oder Ingenieuren ist fließend. Dabei ist die Unterscheidung sozialrechtlich und für die Berufshaftpflichtversicherung relevant, darauf weist Rechtsanwalt Christian Wienecke hin (RNSP, Bonn): Der freie Mitarbeiter haftet wie ein Angestellter des ihn beauftragenden Unternehmens und ist über dessen Berufshaftpflicht-Police mitversichert, der Subunternehmer wiederum nur auf der jeweiligen vertraglichen Grundlage mit seinem Generalplaner. Subplaner müssen daher zusätzlich ihre eigene Berufshaftpflicht versichern, das beauftragende Büro deren Umsätze gesondert ihrem Versicherer melden. Unter freier Mitarbeit wird gemäß Wienecke juristisch jede selbständige oder unternehmerische Tätigkeit einer natürlichen Person für ein fremdes Unternehmern auf dienst- oder werkvertraglicher Grundlage verstanden. Von außen betrachtet wird der freie Mitarbeiter diesem Unternehmen zugerechnet. Ein Subplaner ist grundsätzlich ein eigenständiges Unternehmen, das seinerseits wieder verschiedene Mitarbeiter haben kann. Als Subunternehmer kann daher auch eine juristische Person auftreten. Von außen sind hier also zwei Unternehmen zu unterscheiden, Generalplaner und – meist nur für ein einzelnes Gewerk – von diesem eingestellter Subplaner. Der Subunternehmer ist in der Art und Weise seiner Arbeit frei und nur an die vertraglichen Vorschriften gebunden. Der freie Mitarbeiter agiert auf Anweisungen desjenigen Unternehmens, für das er seine freien Dienste anbietet. Für Fragen – auch zum Aspekt Scheinselbständigkeit – steht Wienecke im Team mit UNITA-JUR.Netzwerk-Mitglied Dr. Achim Schumacher den UNIT-Kunden gern telefonisch zur Verfügung unter 0228 9087280. Pflegestärkungsgesetz & Landespflegeheimgesetze – Auftragspotenzial für Planungsbüros Durch das „Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung“ wurden seit dem 1. Januar 2015 alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 2,67 bzw. 4 Prozent angehoben, „um die Preisentwicklung über den gesetzlich vorgegebenen Zeitraum der letzten drei Jahre zu berücksichtigen“. Dieses Zitat des Bundesgesundheitsministeriums (bmg.bund.de) verdeutlicht, dass sich an dem „Teilkasko-Charakter“ der Pflegeversicherung nichts geändert hat und zusätzliche private Vorsorge weiterhin notwendig ist – diesbezügliche Beratung können Sie mit dem Coupon anfordern. Die am häufigsten praktizierte und gewünschte „Pflege zu Hause“ wird von der Regierung unterstützt, indem niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sowie Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmittel höher bezuschusst werden. Allerdings: dem Trend zur häuslichen Pflege sind angesichts der Zunahme der Singlehaushalte und der Erwerbstätigkeit von Angehörigen Grenzen gesetzt, der Bedarf an stationären Pflegeheimplätzen wird weiter steigen. Die Investitionswelle in Neubauprojekte dürfte sich fortsetzen. Zudem bringen in diesem Zusammenhang die Landesgesetze, die erhöhte Anforderungen an die Raumaufteilung, die Barrierefreiheit und den Brandschutz in Pflegeheimen vorschreiben, erhebliches Auftragspotenzial für Architekten und Fachplaner mit sich. In NRW müssen rund 30 Prozent der Pflegeheime in nächster Zeit Umbaumaßnahmen vornehmen, um die ab 2018 geltende Einbettzimmerquote von 80 Prozent zu erfüllen. In Baden-Württemberg sind ab 2019 nur noch Einzelzimmer zugelassen, die derzeit erst knapp die Hälfte der Pflegeplätze ausmachen. Für den Umbau der Einrichtungen mit Zweibettzimmern sind Konzepte gefragt, die möglichst wenige Plätze wegfallen lassen. Die meisten Vorgaben (Brandschutz!) betreffen im Übrigen auch sogenannte „neue Wohnformen“ wie Senioren-WGs. Per Fax an: 0208 7006-3790 Private Krankenversicherung: Arbeitgeber-Zuschuss für Kinder? Der Zuschuss, den Arbeitnehmer mit Privater Krankenversicherung vom Arbeitgeber mit dem Gehalt überwiesen bekommen, ist auf 7,3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Weil diese Grenze sich zu Jahresbeginn auf 4.125 Euro erhöht hat, ist auch die Zuschusshöhe auf maximal 301,13 Euro gestiegen (zuzüglich 1,175 Prozent für Pflegeversicherung = 47,44 Euro). Prämienveränderungen sollten Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber stets melden, damit dieser seinen Anteil anpassen kann. Hinweis: Ist der maximale Zuschussbetrag nicht ausgeschöpft, kann der Privatversicherte u. U. den Differenzbetrag für ebenfalls privat versicherte Familienangehörige beanspruchen. Dieser Anspruch besteht gemäß neuerem Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 12KR 4/11 R) nicht, wenn das Kind gesetzlich krankenversichert ist. RO-KA-TECH, 6.-8. Mai 2015 in Kassel: Messetickets zu gewinnen Besuchen Sie den UNIT-Stand (B 02, Halle 11) auf der führenden europäischen Fachmesse im Bereich der unterirdischen Abwasserinfrastruktur vom 6.-8. Mai in Kassel! Für Ingenieure dürften insbesondere die Fachvorträge unseres Standpartners VuSD Verband der unabhängigen Sachkundigen für Dichtheitsprüfungen von Abwasseranlagen am Mittwoch und Donnerstag um 11:00 Uhr interessant sein, u. a. „Fakten für die Zustands- und Funktionsprüfung – Unterschiede in der Wahrnehmung“. Mit dem Coupon können Sie eine informative Einladung zur Messe anfordern, den ersten drei UNIT-Kunden legen wir einen Ticketgutschein bei. Termine – Seminare 22.04.15 Einführung QM-System im Planungsbüro, München 23.04.15 Veränderungen erfolgreich gestalten, Mülheim 29.04.15 Richtige Durchführung von VOB-Verfahren, Hamburg 06.05.15 Optimale Ingenieurverträge, Mülheim 06.-08.05.15 RO-KA-Tech, Kassel 07.05.15 Rhetorik von Akquise bis Nachtrag, Berlin 12.05.15 Richtiger Umgang mit Planungsmängeln, München 19.05.15 Selbst- und Zeitmanagement, Frankfurt Informationscoupon zum UNITA-Brief 3-4/15 Bitte beraten Sie mich zu folgenden Themen oder senden Sie mir folgende Unterlagen per E-Mail: Informationen zu den markierten Seminaren ARGE-Vertrag Basisrente Pflegeversicherung RO-KA-TECH Ich möchte den UNITA-Brief abonnieren. Bitte senden Sie ihn an die u. g. E-Mail-Adresse. UNIT Versicherungsmakler GmbH Luxemburger Allee 4 45481 Mülheim an der Ruhr Name, ggf. Stempel Straße PLZ, Ort E-Mail Telefon Ansprechpartner JS JS VMT VMT JS
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