1. Satzung ENTWURF

Gemeinde Seefeld
1. Änderung des Bebauungsplanes
„Campingplatz am Pilsensee“
(Wasserwachtstation)
Gemarkung Oberalting-Seefeld
- ENTWURF vom 24.03.2015
Satzungspräambel
Die Gemeinde Seefeld erlässt aufgrund der §§ 1 bis 4 sowie §§ 8 ff des Baugesetzbuches (BauGB)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
20.11.2014, des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom
14.08.2007, des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 sowie der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
11.06.2013, diesen Bebauungsplan als
SATZUNG
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Frank Bernhard REIMANN
Dipl.-Ing. Univ. Architekt+Stadtplaner
Stadelbergerstraße 24a, 82256 Fürstenfeldbruck
Tel: 0 81 41 - 4 25 73
Monika TREIBER, Dipl.-Ing. Landschaftsarchitektin
Landschaftsarchitektur und Stadtplanung
Rieder Straße 70, 82211 Herrsching am Ammersee
Tel: 0 81 52 - 31 53
2
A
Planzeichnung
WASSERWACHT
AWH: 4,1 m
FH: 6,5 m
535.59
534.84
535.48
535.15
OK Steg
6
534.26 Wasserspiegel
534.99
534.99
534.70
534.98
534.71
534.90
535.06
ausgefertigt
Seefeld,
............................
Wolfram Gum
M:
5
0
5
10
15
20
25
50
1/500
75
12-2014
Gemeinde Seefeld, 1. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz am Pilsensee“
3
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B
Festsetzungen
Dieser Bebauungsplan ersetzt innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches mit seinen geänderten und ergänzten Festsetzungen zum Teil den Bebauungsplan „Campingplatz am
Pilsensee“ i.d.F. vom 27.03.2012.
1
Grenzen
1.2
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
1.3
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung
2
Art der baulichen Nutzung
2.4
Private Grünfläche mit besonderer Zweckbestimmung für:
Erholungsflächen, Liegewiesen, Spiel- und Freizeitanalage, Grillplatz,
Beach- und Volleyball, Boule, Kneipanlage und Bootsliegeplatz
2.7
WASSERWACHT
Besonderer Nutzungszweck von Flächen, hier Wasserwachtstation
Allgemein zulässig sind ferner Nebenanlagen und Einrichtung, die dem
Besonderen Nutzungszweck der Wasserwachtstation dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen (im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO).
3
Maß der baulichen Nutzung
3.1
GR 190
3.2
6
4
4.1
zulässige Grundfläche, hier GR 190 m²
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19
Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
Parzellennummer, hier Nr. 6
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO und bauliche Anlagen, soweit die nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind oder
zugelassen werden können, mit Ausnahme von Stegen, Slipanlagen
und Erschließungsflächen, sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
4.3
Die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet.
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FRANK BERNHARD REIMANN
DIPL.-ING. UNIV. ARCHITEKT+STADTPLANER
Fassung vom 24.03.2015
Gemeinde Seefeld, 1. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz am Pilsensee“
4
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5
5.1
Höhenlage der Gebäude
AWH 4,1 m
FH 6,5 m
Die traufseitige Außenwandhöhe als Höchstmaß, hier 4,1 m.
Sie wird gemessen von 535,5 m ü.NN (unteren Bezugspunkt) bis zum
Schnittpunkt der Wand mit Dachhautoberkante bzw. bis zum oberen
Abschluss der Wand.
Die Firsthöhe als Höchstmaß, hier 6,5 m
Sie wird gemessen von 535,5 m ü.NN (unteren Bezugspunkt) bis zum
oberen Abschluss des geneigten Daches.
5.2
Die Oberkante der Rohdecke des Erdgeschoßfußbodens darf 535,5 m ü.NN betragen.
6
Gestaltung der baulichen Anlagen
6.1
Es sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 10 bis 30 Grad und Flachdächer zulässig.
Untergeordnet Pultdächer sind in Zusammenhang mit einem Satteldach, maximal in der
Dachneigung des Satteldachs zulässig.
6.3a
Für Flachdächer sind auch extensiv begrünte Flachdächer zulässig.
9
Verkehrswege
9.10
Befestigte Flächen, wie Erschließungswege, sind in wasserdurchlässigem Material (z.B. wassergebundene Decke mit Sand oder Rieseldeckschicht, Rasengittersteine, Pflaster mit Rasenfuge, u.ä.) auszuführen.
11
Stege, Plattformen und Slipanlagen
11.1
Steg Bestand, eingemessen 2010
11.4
Bauraum für Slipanlage
12
Festsetzungen zur Grünordnung
12.1
Bäume zu erhalten
12.3
Baum zu pflanzen
Alnus glutinosa – Schwarz-Erle
Mindestpflanzgröße, Sol. 3 x vb. mDb. 3-4 Grundstämme, H 250-300 cm
12.12
Baum zu entfernen (siehe hierzu auch Hinweis Ziffer D 4.9 Artenschutz
des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes)
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FRANK BERNHARD REIMANN
DIPL.-ING. UNIV. ARCHITEKT+STADTPLANER
Fassung vom 24.03.2015
Gemeinde Seefeld, 1. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz am Pilsensee“
5
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C
Nachrichtliche Übernahme
1
Schutzgebiete
1.1
Landschaftsschutzgebiet, hier LSG-00542.01
„Westlicher Teil des Landkreises Starnberg“
D
Hinweise
1
Bestandsangaben
1.2
1.3
958/2
Bestehende Grundstücksgrenze mit Flurstücksnummer, hier z.B. 958/2
Bestehende Gebäude mit Hausnummer, hier z.B. 4
4
1.6
Zu erhaltender Baum entlang der Grenze des Geltungsbereichs der
1. Änderung
1.7
Grenze des „Wassersensiblen Bereich"
2
Planung
2.2
534,99
Vorhandene Geländehöhen mit Angabe der Höhen über Normalnull,
hier z.B. 534,99 m ü.NN. Das dargestellte Gelände entspricht dem Zustand während der Planfertigung.
2.5
Räumlicher Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
2.6
Erweiterungsbau geplant
15
Plangrundlagen
Die aktuelle digitale Flurkarte des Bayerischen Landesvermessungsamtes wurde vom Vermessungsamt Starnberg zur Verfügung gestellt.
Die Bestimmung des Bezugspunktes, der Standort der Bäume sowie die Geländehöhen erfolgte auf Grundlage eines vermessungstechnischen Aufmaßes durch das Vermessungsbüro
Binn, Aufkirchen i.d.F. vom 22.11.2014.
Die Planzeichnung ist zur Maßentnahme nur bedingt geeignet; keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszugleichen.
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FRANK BERNHARD REIMANN
DIPL.-ING. UNIV. ARCHITEKT+STADTPLANER
Fassung vom 24.03.2015
Gemeinde Seefeld, 1. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz am Pilsensee“
6
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E
Verfahrensvermerke
1.
Der Gemeinderat der Gemeinde Seefeld hat in der Sitzung vom …………… die Aufstellung
der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz am Pilsensee“, Gemarkung OberaltingSeefeld, beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am …………… ortsüblich bekannt
gemacht (§ 2 Abs.1 BauGB).
2.
Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
der sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde verzichtet (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB)
3.
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz am Pilsensee“, Gemarkung Oberalting-Seefeld, in der Fassung vom …………… wurde vom Gemeinderat Seefeld in
der Sitzung am …………… gebilligt.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom …………… bis
…………… durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom …………… erneut um Abgabe einer Stellungnahme bis zum …………… gebeten.
4.
Die Gemeinde Seefeld hat mit Beschluss des Gemeinderates vom …………… die
1. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz am Pilsensee“, Gemarkung OberaltingSeefeld, in der Fassung vom …………… gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Ausgefertigt
Seefeld, den ……………….…….
Siegel
.....................................................
Wolfram Gum
1. Bürgermeister
5.
Der Satzungsbeschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz am Pilsensee“,
Gemarkung Oberalting-Seefeld, ist am …………… ortsüblich bekannt gemacht worden (§ 10
Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Bebauungsplan ist damit nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft
getreten. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und des §
215 Abs. 1 BauGB wurde hingewiesen.
Der Bebauungsplan mit Begründung liegt bei der Gemeinde Seefeld während der allgemeinen
Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft
gegeben.
Seefeld, den ………….………….
Siegel
.....................................................
Wolfram Gum
1. Bürgermeister
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FRANK BERNHARD REIMANN
DIPL.-ING. UNIV. ARCHITEKT+STADTPLANER
Fassung vom 24.03.2015