Gemeinde Seefeld 1. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz am Pilsensee“ (Wasserwachtstation) Gemarkung Oberalting-Seefeld - ENTWURF vom 24.03.2015 Satzungspräambel Die Gemeinde Seefeld erlässt aufgrund der §§ 1 bis 4 sowie §§ 8 ff des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014, des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.08.2007, des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 sowie der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013, diesen Bebauungsplan als SATZUNG _____________________________________________ Frank Bernhard REIMANN Dipl.-Ing. Univ. Architekt+Stadtplaner Stadelbergerstraße 24a, 82256 Fürstenfeldbruck Tel: 0 81 41 - 4 25 73 Monika TREIBER, Dipl.-Ing. Landschaftsarchitektin Landschaftsarchitektur und Stadtplanung Rieder Straße 70, 82211 Herrsching am Ammersee Tel: 0 81 52 - 31 53 2 A Planzeichnung WASSERWACHT AWH: 4,1 m FH: 6,5 m 535.59 534.84 535.48 535.15 OK Steg 6 534.26 Wasserspiegel 534.99 534.99 534.70 534.98 534.71 534.90 535.06 ausgefertigt Seefeld, ............................ Wolfram Gum M: 5 0 5 10 15 20 25 50 1/500 75 12-2014 Gemeinde Seefeld, 1. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz am Pilsensee“ 3 _______________________________________________________________________________________________________ B Festsetzungen Dieser Bebauungsplan ersetzt innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches mit seinen geänderten und ergänzten Festsetzungen zum Teil den Bebauungsplan „Campingplatz am Pilsensee“ i.d.F. vom 27.03.2012. 1 Grenzen 1.2 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung 1.3 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung 2 Art der baulichen Nutzung 2.4 Private Grünfläche mit besonderer Zweckbestimmung für: Erholungsflächen, Liegewiesen, Spiel- und Freizeitanalage, Grillplatz, Beach- und Volleyball, Boule, Kneipanlage und Bootsliegeplatz 2.7 WASSERWACHT Besonderer Nutzungszweck von Flächen, hier Wasserwachtstation Allgemein zulässig sind ferner Nebenanlagen und Einrichtung, die dem Besonderen Nutzungszweck der Wasserwachtstation dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen (im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO). 3 Maß der baulichen Nutzung 3.1 GR 190 3.2 6 4 4.1 zulässige Grundfläche, hier GR 190 m² Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. Parzellennummer, hier Nr. 6 Überbaubare Grundstücksflächen Baugrenze Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO und bauliche Anlagen, soweit die nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, mit Ausnahme von Stegen, Slipanlagen und Erschließungsflächen, sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 4.3 Die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet. _____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ FRANK BERNHARD REIMANN DIPL.-ING. UNIV. ARCHITEKT+STADTPLANER Fassung vom 24.03.2015 Gemeinde Seefeld, 1. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz am Pilsensee“ 4 _______________________________________________________________________________________________________ 5 5.1 Höhenlage der Gebäude AWH 4,1 m FH 6,5 m Die traufseitige Außenwandhöhe als Höchstmaß, hier 4,1 m. Sie wird gemessen von 535,5 m ü.NN (unteren Bezugspunkt) bis zum Schnittpunkt der Wand mit Dachhautoberkante bzw. bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Firsthöhe als Höchstmaß, hier 6,5 m Sie wird gemessen von 535,5 m ü.NN (unteren Bezugspunkt) bis zum oberen Abschluss des geneigten Daches. 5.2 Die Oberkante der Rohdecke des Erdgeschoßfußbodens darf 535,5 m ü.NN betragen. 6 Gestaltung der baulichen Anlagen 6.1 Es sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 10 bis 30 Grad und Flachdächer zulässig. Untergeordnet Pultdächer sind in Zusammenhang mit einem Satteldach, maximal in der Dachneigung des Satteldachs zulässig. 6.3a Für Flachdächer sind auch extensiv begrünte Flachdächer zulässig. 9 Verkehrswege 9.10 Befestigte Flächen, wie Erschließungswege, sind in wasserdurchlässigem Material (z.B. wassergebundene Decke mit Sand oder Rieseldeckschicht, Rasengittersteine, Pflaster mit Rasenfuge, u.ä.) auszuführen. 11 Stege, Plattformen und Slipanlagen 11.1 Steg Bestand, eingemessen 2010 11.4 Bauraum für Slipanlage 12 Festsetzungen zur Grünordnung 12.1 Bäume zu erhalten 12.3 Baum zu pflanzen Alnus glutinosa – Schwarz-Erle Mindestpflanzgröße, Sol. 3 x vb. mDb. 3-4 Grundstämme, H 250-300 cm 12.12 Baum zu entfernen (siehe hierzu auch Hinweis Ziffer D 4.9 Artenschutz des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes) _____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ FRANK BERNHARD REIMANN DIPL.-ING. UNIV. ARCHITEKT+STADTPLANER Fassung vom 24.03.2015 Gemeinde Seefeld, 1. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz am Pilsensee“ 5 _______________________________________________________________________________________________________ C Nachrichtliche Übernahme 1 Schutzgebiete 1.1 Landschaftsschutzgebiet, hier LSG-00542.01 „Westlicher Teil des Landkreises Starnberg“ D Hinweise 1 Bestandsangaben 1.2 1.3 958/2 Bestehende Grundstücksgrenze mit Flurstücksnummer, hier z.B. 958/2 Bestehende Gebäude mit Hausnummer, hier z.B. 4 4 1.6 Zu erhaltender Baum entlang der Grenze des Geltungsbereichs der 1. Änderung 1.7 Grenze des „Wassersensiblen Bereich" 2 Planung 2.2 534,99 Vorhandene Geländehöhen mit Angabe der Höhen über Normalnull, hier z.B. 534,99 m ü.NN. Das dargestellte Gelände entspricht dem Zustand während der Planfertigung. 2.5 Räumlicher Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 2.6 Erweiterungsbau geplant 15 Plangrundlagen Die aktuelle digitale Flurkarte des Bayerischen Landesvermessungsamtes wurde vom Vermessungsamt Starnberg zur Verfügung gestellt. Die Bestimmung des Bezugspunktes, der Standort der Bäume sowie die Geländehöhen erfolgte auf Grundlage eines vermessungstechnischen Aufmaßes durch das Vermessungsbüro Binn, Aufkirchen i.d.F. vom 22.11.2014. Die Planzeichnung ist zur Maßentnahme nur bedingt geeignet; keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszugleichen. _____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ FRANK BERNHARD REIMANN DIPL.-ING. UNIV. ARCHITEKT+STADTPLANER Fassung vom 24.03.2015 Gemeinde Seefeld, 1. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz am Pilsensee“ 6 _______________________________________________________________________________________________________ E Verfahrensvermerke 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Seefeld hat in der Sitzung vom …………… die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz am Pilsensee“, Gemarkung OberaltingSeefeld, beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am …………… ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs.1 BauGB). 2. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde verzichtet (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB) 3. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz am Pilsensee“, Gemarkung Oberalting-Seefeld, in der Fassung vom …………… wurde vom Gemeinderat Seefeld in der Sitzung am …………… gebilligt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom …………… bis …………… durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom …………… erneut um Abgabe einer Stellungnahme bis zum …………… gebeten. 4. Die Gemeinde Seefeld hat mit Beschluss des Gemeinderates vom …………… die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz am Pilsensee“, Gemarkung OberaltingSeefeld, in der Fassung vom …………… gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Ausgefertigt Seefeld, den ……………….……. Siegel ..................................................... Wolfram Gum 1. Bürgermeister 5. Der Satzungsbeschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz am Pilsensee“, Gemarkung Oberalting-Seefeld, ist am …………… ortsüblich bekannt gemacht worden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Bebauungsplan ist damit nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft getreten. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und des § 215 Abs. 1 BauGB wurde hingewiesen. Der Bebauungsplan mit Begründung liegt bei der Gemeinde Seefeld während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Seefeld, den ………….…………. Siegel ..................................................... Wolfram Gum 1. Bürgermeister _____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ FRANK BERNHARD REIMANN DIPL.-ING. UNIV. ARCHITEKT+STADTPLANER Fassung vom 24.03.2015
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