Einführung in das Asylrecht 19. Mai 2015, Husum Reinhard Pohl, Journalist, Kiel [email protected] Ablauf des Asylverfahrens a) Asylbegehren (BüMa = Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) b) Registrierung, Fingerabdrücke c) (nach 2 bis 4 Wochen:) Verteilung d) Asylantrag e) Reiseweg-Befragung f) Dublin-III-Verfahren g) Anhörung zum Asylantrag h) Entscheidung i) Klage, Verwaltungsgerichts-Verfahren Begriffsklärung Flüchtling / Asylbewerber Asylverfahren Anerkennung / Flüchtlingseigenschaft Erstaufnahme / Landesunterkunft Gemeinschaftsunterkunft / Flüchtlingsheim Zuständigkeiten: Bundesrecht / Landesrecht / Kommunalrecht Wichtige Gesetze: Aufenthaltsgesetz, Asylverfahrensgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz, Dublin-III-Verordnung (EU) Asylantrag EASY-Verfahren: Verteilung auf Bundesländer Königsteiner Schlüssel (Quote für SH: 3,38 %) Familieneinheit Nach persönlicher Asylantragstellung: Aufenthaltsgestattung Asylmündig: ab 16 Jahre (Änderung geplant) Dokumente abgeben (Kopie) [Asylfolgeantrag „2. Antrag“: Duldung] HKL-Zuständigkeit EASY Verfahren (Länderquote) HKL-Zuständigkeit Neumünster / Schleswig-Holstein: Afghanistan, Albanien, Armenien, Eritrea, Irak, Iran, Jemen*, Kosovo, Mazedonien, Russische Föderation, Serbien, Somalia, Syrien, Türkei Hamburg: Afghanistan, Albanien, Bosnien + Herzegowina, Eritrea, Irak, Iran, Kosovo, Mazedonien, Russische Föderation, Serbien, Somalia, Syrien Anhörung gem. § 24 AsylVfG Die Anhörung - das Herzstück des Asylantrags • Glaubhaftigkeit des persönlichen Schicksals und der Situation im Herkunftsland • Merke: Auf Vollständigkeit achten und Widersprüche auf Vorhalt erläutern • Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, welcher vom BAMF zu beachten ist Probleme bei der Anhörung • Traumatisierte haben oft die Geschehnisse verdrängt • Folterüberlebende können nicht über die Geschehnisse reden • Frauen können nicht über sexuelle Übergriffe sprechen Worum geht es bei der Anhörung? 1. 24 Fragen zu Familie, Herkunft und Fluchtweg ● Fragen zur Person ● Persönliche Verhältnisse, Familienstand, Kinder Adresse und Beruf ● Reiseweg Hier unbedingt den Reiseweg so detailreich wie möglich erläutern! Zusammenhänge müssen erläutert werden, vor allem wenn zwischen Ereignissen und Flucht einige Monate liegen! Worum geht es bei der Anhörung? 2. Vorletzte Frage: Fluchtgründe? Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG Haft, Misshandlungen, Folter etc.. Auch hier muss eine sehr genaue Darstellung der Gründe erfolgen! Die Furcht vor politischer Verfolgung muss deutlich dargelegt werden. -> Beweismittel, wenn möglich aushändigen 3. Letzte Frage. Hindernisse für eine Rückkehr? Abgesehen von politischen Gründen, hier wird gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ein Vortrag zu Abschiebehindernissen gefordert z.B. zur Medizinische Versorgung Durch das Vorbringen dieses Rechts kann die Abschiebung ausgesetzt werden, sog. Abschiebeverbot Anhörung allgemein • • • • • • Ruhe bewahren Peinliches und Bedrückendes muss erzählt werden Recht auf weibl. / männl. AnhörerIn Recht auf weibl. / männl. DolmetscherIn Recht auf Pausen Probleme mit der Verständigung / Dolmetscher müssen aufgeklärt werden –> ggf. selbst einen Dolmetscher mitnehmen gem. §17 Abs. 2 AsylVfG möglich auf Rückübersetzung nicht verzichten Nach der Anhörung • Protokoll lesen und Korrekturen beim BAMF immer angeben! • Aufforderung Unterlagen abzugeben nachkommen, meistens werden Fristen vom BAMF gesetzt • laufend Unterlagen nachsenden, falls vorhanden, etwa Arztberichte Sozialleistungen und Zugang anderen Leistungen Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeschränkt auf akute Krankheiten / Schmerzbehandlung Leistungen nach dem AsylbLG Problem Vermögen (Geld von Verwandten) Arbeiten 3 Monate Arbeitsverbot (1. bis 3.) 12 Monate Arbeitserlaubnis / Vorrangprüfung (4. bis 15.) 33 Monate Arbeitserlaubnis / Mindestlohn (16. bis 48.) nach 48 Monaten Arbeiten erlaubt. Selbständigkeit muss gesondert erlaubt werden / Antrag Weitere Besonderheiten Dem Bundesamt (BAMF, Neumünster) muss jede Adressänderung mitgeteilt werden, sonst wird das Asylverfahren ohne Ergebnis abgebrochen. Umzug normalerweise nicht möglich. Wohnsitzauflage Reisen innerhalb Deutschlands erlaubt. Reisen innerhalb Europas nicht erlaubt. Entscheidung • Kommt in der Post • Brief aufbewahren, wegen Fristablauf • Rechtsmittel schnell prüfen • Fristen erkennen und berechnen Positiv I: Asyl • meistens ausgeschlossen wegen der Drittstaatenregelung (Art. 16 a GG) • Familienasyl • Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre • Familienzusammenführung • Umzugserlaubnis • nach drei Jahren erneute Prüfung, dann Niederlassungserlaubnis • Einbürgerung nach fünf Jahren möglich Positiv II: Flüchtling • • • • • • „Flüchtlingseigenschaft“ es gilt die „Genfer Flüchtlingskonvention“ Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre Familienzusammenführung Umzugserlaubnis nach drei Jahren erneute Prüfung, dann Niederlassungserlaubnis • Einbürgerung nach fünf Jahren möglich Positiv III: Internationaler subsidiärer Schutz • • • • „Flüchtlingseigenschaft“ Status nach EU-Richtlinie Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre keine Erleichterung bei Familienzusammenführung • Wohnsitzauflage bleibt Positiv IV: nationaler subsidiärer Schutz • keine „Flüchtlingseigenschaft“ • Abschiebeschutz z.B. wegen Krankheit, die im Herkunftsland nicht behandelt werden wird und Verschlechterung zu erwarten. • Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr • bei jeder Verlängerung Überprüfung Bescheide und wie sie lauten können Flüchtlingsanerkennung: 1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt. 2. Dem Antragsteller wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Abschiebeschutz: Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. … (z.B. 2, 3 5 oder 7) des Aufenthaltsgesetzes liegt hinsichtlich … (z.B. Afghanistan) vor. Im Übrigen liegen Abschiebungsverbote nach § 60 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor. Flüchtlingsanerkennung (blauer Pass) Anerkennung nach § 3 AsylVfG, Reiseausweis nach § 28 GFK, Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG Flüchtling ist danach ein Drittstaatsangehöriger, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will; ebenso gilt dies für Staatenlose. Flüchtlingsanerkennung Problembereiche und Prüfungsreihenfolge: • Droht eine Verfolgung, welche eine schwere Menschenrechtsverletzung darstellt, von einem verfolgungsmächtigen Akteur, ohne dass ein schutzbietender Akteur zur Verfügung steht,ohne dass interner Schutz besteht, und die an flüchtlingsrechtlich relevante Umstände anknüpft, ohne dass ein Ausschlussgrund gegeben ist? • Zeitlicher Zusammenhang mit der Flucht • Gruppenverfolgung und Nachfluchtgründe • Nichtstaatliche Verfolgung (Staat schutzunwillig oder schutzunfähig) Negative Entscheidungen Ablehnung „der Asylantrag ist unbegründet“ Klage innerhalb von zwei Wochen Ausreise innerhalb von einem Monat Ablehnung „der Asylantrag ist offensichtlich unbegründet“ Klage innerhalb von einer Woche Ausreise innerhalb von einer Woche Bescheide und wie sie lauten können Normale Ablehnung: Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Dies ist die sogenannte Abschiebungsandrohung Bescheide und wie sie lauten können OU-Ablehnung: Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach … abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Rechtsmittel und Fristen • „unbegründet“: 2 Wochen, Klage hat aufschiebende Wirkung. • „offensichtlich unbegründet“: 1 Woche, Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Wichtig: Eilantrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung mit Begründung (eine Woche Frist) Merke: wenn Akte mitgeschickt wird, dann ist es ein OU Fall (großer gelber Umschlag) • „Positive“ Entscheidung (nicht positiv genug): 2 Wochen Frist zur Klage. Es kann keine Verschlechterung geben. Klage und Fristen zur Begründung Begründungsfrist- -> vier Wochen nach Erhalt der Entscheidung §87b Frist beachten vor der mündlichen Verhandlung --> letzte Chance noch Beweismittel (Atteste, Urkunden und Zeugen etc.) zu benennen. Immer möglich: Richterin / Richter fragen. Immer mit Anwalt / Anwältin zusammenarbeiten! VG Verhandlung -> Ablauf a) Darstellung b) Befragung c) rechtl. Erörterung Urteil Asylfolgeantrag Kein Schutz vor Abschiebung, solange das BAMF die Sache nicht zur weiteren Entscheidung annimmt Frist: innerhalb von drei Monaten müssen die neu bekannt gewordenen Tatsachen vorgetragen werden Wiederaufgreifungsantrag auch möglich wegen neu oder chronifizierten auftretenden Erkrankungen Kein Schutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache Hinweise www.frsh.de www.info4alien.de
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