Newsletter Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrecht Mai 2015

NEWSLETTER
VERSICHERUNGS- UND VERSICHERUNGSVERTRIEBSRECHT
MAI 2015
Unterlassungsanspruch gegen einen
Handelsvertreter
oder Finanzdienstleistungsunternehmen tätig zu
werden.
Das Oberlandesgericht München (im Folgenden:
„OLG München“) hat im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Unterlassungsanspruch gegen
einen Versicherungsvertreter wegen Verletzung
des zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Konkurrenzverbots bejaht, Urteil vom
18.02.2015, Az.: 7 U 4696/14. Der Beklagte wurde verurteilt, es bis einschließlich 30.09.2015 zu
unterlassen, für die ACE E. Ltd […] und / oder die
C. I. als Angestellter oder als selbstständiger Unternehmer tätig zu sein. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu
250.000,00 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten angeordnet.
In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Die
Berufung der Klägerin hatte jedoch überwiegend
Erfolg. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass
der Beklagte durch die Aufnahme seiner Tätigkeit
bei der ACE E. Group als Vollzeitkraft gegen das
vereinbarte Konkurrenzverbot verstoßen hat. Dort
wurde ausdrücklich geregelt, dass der Beklagte
während der Dauer des Vertragsverhältnisses
ohne die Genehmigung der WWK für kein anderes in Konkurrenz zur WWK und / oder den Gesellschaften stehendes Unternehmen tätig werden
darf. Diese Regelung stellt eine Konkretisierung
der allgemeinen Interessenwahrnehmungspflicht
des Handelsvertreters gemäß § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 Handelsgesetzbuch dar. Es ist sowohl in
der Rechtsprechung als auch im Schrifttum anerkannt, dass der Handelsvertreter während eines
bestehenden Vertragsverhältnisses nicht berechtigt ist, ein Unternehmen zu vertreten, das mit
dem bereits vertretenen Unternehmen in Wettbewerb steht.
Zum Sachverhalt: Der beklagte Handelsvertreter
hat mit der Klägerin am 01.09.2011 einen Vertrag
für den hauptberuflichen selbstständigen Außendienst geschlossen. In diesem Vertrag wurde ein
Konkurrenzverbot vereinbart. Mit Schreiben vom
30.08.2014 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis zum 01.10.2014. Da im Vertrag eine
Kündigungsfrist von 12 Monaten geregelt wurde,
widersprach die Klägerin einer Beendigung zu
diesem Zeitpunkt. Sie akzeptierte die Kündigung
zum nächstmöglichen Kündigungstermin, dem
30.09.2015.
Trotz des noch nicht beendeten Vertragsverhältnisses hat der Beklagte bei dem Unternehmen
ACE E. Group eine Tätigkeit aufgenommen. Die
Produktpalette der ACE E. Group und der Klägerin überschneiden sich zumindest in Teilen. Daraufhin hat die Klägerin im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt, dem Beklagten zu
gebieten, es zu unterlassen, für Versicherungs-
Nach Auffassung des Gerichts erstreckt sich das
Konkurrenzverbot auch auf die vorliegende Tätigkeit des Beklagten, die in der Anwerbung und
Schulung von Vermittlungsvertretern für die ACE
E. Group Ltd. besteht. Es komme nicht darauf an,
ob die Tätigkeit als Handelsvertreter oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt werde. Das Konkurrenzverbot erstrecke sich auch nicht nur auf die
Kerntätigkeit. Erfasst werden auch Nebentätigkeiten. Auch der BGH legt einen strengen Maßstab
an. Schon in Zweifelsfällen, in denen die Möglichkeit besteht, dass die anderweitige Betätigung die
Interessen des Unternehmens beeinträchtigen
könnte, hat der Handelsvertreter vor der Übernahme der vertraglichen Vertretung dieses in
Kenntnis zu setzen und seine Zustimmung einzuholen.
Im vorliegenden Fall verletzte der Beklagte aus
Sicht des Gerichts die Belange der Klägerin, indem er konkret mit seiner Tätigkeit die Ausweitung und Verbesserung der unternehmerischen
Aktivitäten der Wettbewerberin unterstützte und
förderte. Dies genügte dem Gericht zur Bejahung
des Konkurrenzverbots. Irrelevant war hierbei,
dass sich der Beklagte auch noch um Bestandskunden der Klägerin kümmerte.
Ersatz der Kosten für ein Hörgerät
In seinem Urteil vom 22.04.2015 – Az.: IV ZR 419/
13 hat sich der Bundesgerichtshof (im Folgenden:
„BGH“) damit beschäftigt, wann verordnete Hilfsmittel das medizinisch notwendige Maß überschreiten und damit von der privaten Krankheitskostenversicherung nicht gedeckt sind.
Die Klägerin begehrte vom Versicherer die Erstattung der Kosten für ein Hörgerät aus einer privaten Krankheitskostenversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Rahmenbedingungen
2009 (RB/KK 2009) und die Tarifbedingungen
2009 (TB/KK 2009) zugrunde.
In den RB/KK 2009, die mit den Musterbedingungen MB/KK 2009 im Wesentlichen übereinstimmen, heißt es unter § 5 - Einschränkung der Leistungspflicht:
„(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige
Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind,
das medizinisch notwendige Maß, so kann der
Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen […]“.
Der Klägerin wurde für ihr linkes Ohr ein Hörgerät
verordnet. Nachdem sie eine vergleichende Anpassung verschiedener Hörgerätetypen vornahm,
entschied sie sich für ein Gerät zum Preis von
3.083,00 Euro. Der Versicherer erstattet daraufhin
aber lediglich 1.500,00 Euro. Nach Auffassung
des Versicherers wies das Hörgerät zahlreiche
medizinisch nicht gebotene Ausstattungsmerkmale auf und sei daher im konkreten Fall nicht medizinisch notwendig gewesen. Der Versicherer zahl-
FAZIT
Solange das Vertreterverhältnis noch nicht wirksam beendet worden ist, ist dringend von einer
Konkurrenztätigkeit abzusehen. Nach der Rechtsprechung genügt für die Bejahung des Wettbewerbs in Zweifelsfällen bereits die Möglichkeit
einer Beeinträchtigung der Interessen des Unternehmens.
te daher an die Klägerin den Preis eines Alternativgeräts in Höhe von 1.500,00 Euro aus.
Mit der Klage hat die Klägerin den Differenzbetrag
von 1.583,00 Euro vom Versicherer verlangt. Die
Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Die
Revision der Beklagten führte jedoch zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung
an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung.
In diesem Urteil geht es vorrangig um die Auslegung von Versicherungsklauseln. Diese sind so
auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung,
aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.
Der Versicherungsnehmer kann § 5 Abs. 2 Satz 1
RB/KK 2009 entnehmen, dass die Leistungseinschränkung für Heilbehandlungen und sonstige
Maßnahmen gelten solle, so der BGH. Zudem
könne der Versicherungsnehmer das Ziel der
Übermaßregelung erkennen, dass der Versicherer
sich vor einer unnötigen Kostenbelastung durch
aus medizinischer Sicht nicht notwendiger „Maßnahmen“ schützen will. Dies gelte für Hilfsmittel
ebenso wie für Heilbehandlungsmaßnahmen. Es
bestehe nach Auffassung des BGH die Gefahr
einer Überversorgung, der die Regelung erkennbar vorbeugen will. Dies vor allem dann, wenn die
Auswahl des konkreten Hilfsmittels von einer Willensentscheidung des Versicherungsnehmers
abhängt.
Der BGH stellt in seinen Entscheidungsgründen
danach fest, dass Aufwendungen für ein Hilfsmittel das medizinisch notwendige Maß im Sinne der
obigen Klausel übersteigen, wenn das Hilfsmittel
zusätzliche, nicht benötigte Funktionen oder Ausstattungsmerkmale aufweist und es zugleich
preiswertere, den notwendigen medizinischen
Anforderungen für den jeweiligen Versicherungsnehmer entsprechende Hilfsmittel ohne diese
zusätzlichen Funktionen oder Ausstattungsmerkmale zur Verfügung stehen.
merkmale oder Funktionen, welches ebenfalls das
medizinisch notwendige Maß erfüllt, zu einem
niedrigeren Preis auf dem Markt erhältlich ist.
Gelingt dies dem Versicherer, so hat der Versicherungsnehmer nur einen Anspruch auf Ersatz
der Kosten eines medizinisch notwendigen Alternativgeräts ohne zusätzliche Funktionen.
FAZIT
Da sich der Versicherer auf eine Leistungskürzung beruft, muss dieser aber beweisen, dass bei
einer an sich medizinisch notwendigen Heilbehandlung eine einzelne Behandlungsmaßnahme
medizinisch nicht notwendig ist. Der Versicherer
muss auch darlegen und beweisen, dass bei einem an sich notwendigen Hilfsmittel bestimmte
Funktionen oder Ausstattungsmerkmale medizinisch nicht notwendig sind. Darüber hinaus muss
der Versicherer darlegen und beweisen, dass ein
Hilfsmittel ohne diese zusätzlichen Ausstattungs-
Wie die Entscheidung zeigt, werden nur Kosten
für medizinisch notwendige Maßnahmen erstattet.
Ein darüber hinausgehender zusätzlicher Funktionsumfang und Bedienungskomfort kann vom
Versicherungsnehmer beansprucht werden. Die
Mehrkosten hierfür muss der Versicherungsnehmer jedoch selbst tragen.
versichert ist. In der Zeit vom 16.09.2009 bis zum
30.04.2010 war der Kläger wegen eines BurnOut-Syndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Bereits ab dem 01.04.2010 wurde er stufenweise
in den Arbeitsprozess eingegliedert. Während der
Wiedereingliederung erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber keinen Lohn, sondern ausschließlich Krankengeld.
Wiedereingliederungsmaßnahme
eines Arbeitsnehmers –
Kein Krankentagegeld!
Der Arbeitnehmer erhält nach einer längeren
Arbeitsunfähigkeit während einer stufenweisen
Wiedereingliederung an seinem bisherigen Arbeitsplatz kein Krankentagegeld. Dies entschied
der Bundesgerichtshof (im Folgenden: „BGH“) mit
seinem Urteil vom 11.03.2015 – IV ZR 54/14. Ob
eine Ausnahme möglich ist, wenn es sich um
einen bloßen Arbeitsversuch handelt, ließ der
BGH im konkreten Fall aber offen, da nicht entscheidungserheblich.
Der klagende Versicherungsnehmer unterhält bei
der beklagten Versicherungsgesellschaft eine
Krankentagegeldversicherung, mit der ein Krankentagegeld in Höhe von 120,00 Euro täglich
Mit der Klage verlangte der Kläger für die gesamte Zeit seiner Krankschreibung Krankentagegeld.
Das Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung der Karenzzeit von 42 Tagen für die Zeit bis
zum 31.03.2010 stattgegeben und im Übrigen
abgewiesen. Die Berufung des Klägers, auch für
den Monat April 2010 Krankentagegeld zu erhalten, blieb erfolglos. Die Revision vor dem BGH
führte ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der
BGH bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung der Vorinstanzen. Der Kläger habe demnach
kein Recht, für den April eine Leistung aus seiner
Krankentagegeldversicherung zu erhalten.
Gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ist Arbeitsunfähigkeit gegeben,
wenn „die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch
nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.“
Nach Auffassung des Gerichts genügt bereits eine
nur zum Teil gegebene Arbeitsfähigkeit, um den
Anspruch auf Krankentagegeld auszuschließen.
Dies vor allem dann, wenn der Versicherte seinen
Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung teilweise
nachgehen kann oder tatsächlich nachgeht. Die
Tätigkeit muss dabei nach ihrer Art der zuletzt
konkret ausgeübten beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sein.
Das Gericht nimmt im Rahmen seiner Entscheidungsgründe eine Abgrenzung zu einem bloßen
Arbeitsversuch vor. Die vom Kläger aufgenommene Wiedereingliederungsmaßnahme stellt nach
Auffassung des Gerichts eindeutig eine berufliche
Tätigkeit nach der obigen Versicherungsklausel
dar. Der Kläger ist im April 2010 an seinem Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber in zeitlich begrenztem Umfang inhaltlich derselben Tätigkeit
nachgegangen. Diese hat er auch vor seiner Erkrankung ausgeübt. Die vom Kläger ausgeübte
Tätigkeit ist ungeachtet ihrer zeitlichen Reduzierung und unbeschadet einer im Einzelfall entfallenden Lohnzahlung als Ausübung beruflicher
Verjährungsbeginn – Rückzahlung
der Prämien nach Widerspruch von
Renten- und Lebensversicherungen
Der Widerspruch einer Renten- und Lebensversicherung im Rahmen des Policenmodells nach
§ 5a Versicherungsvertragsgesetz alte Fassung
(im Folgenden: „VVG a.F.“) befasst den Bundesgerichtshof (im Folgenden „BGH“) in letzter Zeit
immer häufiger. In seiner Entscheidung vom
08.04.2015, Az.: IV ZR 103/15 setzte sich der
BGH nun mit dem Beginn der Verjährung des
Bereicherungsanspruchs nach erfolgtem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auseinander.
In vergangenen Entscheidungen hat der BGH
bereits bestätigt, dass einem Versicherungsnehmer ein ewiges Widerspruchsrecht zusteht, wenn
er nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden ist und / oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
Zum konkreten Fall: Der Versicherungsnehmer
hat im Jahr 1998 mit der Versicherungsgesellschaft einen Rentenversicherungsvertrag nach
Tätigkeit zu qualifizieren, so der BGH. Eine solche
Tätigkeit des Arbeitnehmers stelle deshalb keinen
bloßen Arbeitsversuch dar.
FAZIT
Der Kläger hat seine berufliche Tätigkeit, wenn
auch nur im beschränkten Maße ausgeübt. Nach
dem Wortlaut entfällt der Anspruch auf das Krankentagegeld, wenn der Versicherte seinen Beruf
in der konkreten Ausgestaltung auch nur teilweise
ausübt. Eine andere Auslegung sei auch nicht
dem Zweck der Klausel zu entnehmen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann nach den
Ausführungen des Gerichts erkennen, dass mit
dieser Klausel kein umfassender Schutz gegen
jegliche Einkommenseinbußen bezweckt wird.
Folglich fehlt es vorliegend für den Zeitraum der
Wiedereingliederungsmaßnahme an der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit als Vorrausetzung für den Leistungsanspruch aus der Krankentagegeldversicherung.
dem Policenmodell abgeschlossenen. Bis Mai
2008 zahlte der Versicherungsnehmer Beiträge in
Höhe von 9.356,18 Euro. Dann widerrief er den
Versicherungsvertrag und kündigte diesen hilfsweise. Die Kündigung wurde vom Versicherer
akzeptiert und der Rückkaufswert ausgezahlt.
Dem Versicherungsnehmer genügte dies jedoch
nicht. Er erhob Klage und forderte die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge
nebst Zinsen, abzüglich des bereits ausbezahlten
Rückkaufswerts.
In den Vorinstanzen ist die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen worden, weil der Widerspruch aus Sicht der Richter verfristet war. Die
Revision vor dem BGH war erfolgreich.
Unter Berufung auf das bereits am 07.05.2014
ergangene Urteil des IV. Zivilsenats des BGH,
Az.: IV ZR 76/11, entschied der BGH, dass der
vom Kläger erklärte Widerspruch aufgrund fehlerhafter Belehrung rechtzeitig war. Die Widerspruchsfrist ist damit nicht in Gang gesetzt worden. Infolgedessen ist der geschlossene Versi-
cherungsvertrag aufgrund des Widerspruchs nicht
wirksam zustande gekommen.
Der Rückzahlungsanspruch des Klägers war nach
Auffassung des Senats bei Klageerhebung im
April 2011 auch nicht verjährt. Dieser sei nämlich
erst durch die Ausübung des Widerspruchsrechts
mit Schreiben vom 05.06.2008 entstanden. Damit
war für den Kläger erst zu diesem Zeitpunkt ersichtlich, dass kein wirksamer Vertrag zustande
gekommen sei. „Erst nach der Entscheidung des
Versicherungsnehmers, den Widerspruch zu erklären, stand fest, dass der Vertrag, den die Parteien bis dahin wie einen wirksamen Vertrag
durchgeführt hatten, endgültig unwirksam war“, so
der BGH. Die maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist habe daher mit dem Schluss des Jahres
2008 begonnen. Die im Jahr 2011 erhobene Klage war somit noch rechtzeitig.
Wie diese Entscheidung verdeutlicht, hat der BGH
im Zusammenhang mit dem immer noch aktuellen
Thema des Policenmodells nach altem Recht
erneut verbraucherfreundlich entschieden. Somit
haben Versicherungsnehmer, die sich erst jetzt
dafür entscheiden, ihre alten Renten- und Lebensversicherungen zu widerrufen, gute Aussichten, ihre Rückzahlungsforderungen einzuklagen.
Dies gilt aber nur, falls eine ordnungsgemäße
Belehrung fehlt.
FAZIT
Mit den genannten Entscheidung führt der BGH
seine Rechtsprechung fort. Soweit Versicherungsnehmer ihre Versicherungsverträge noch
unter Geltung des alten Versicherungsgesetzes
nach dem Policenmodell abgeschlossen haben,
können diese Verträge im Einzelfall noch wirksam
widerrufen und die Beiträge zurückgefordert werden.
Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. […] Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne
Einwirkung von außen.“
Kaskoversicherung –
Anhänger ist ein gezogenes Fahrzeug
Auf dem Prüfstand stand die Auslegung der
Klausel A.2.3.2. der Allgemeinen Bedingungen für
die Kraftfahrtversicherung (im Folgenden: „AKB“).
Der Bundesgerichtshof (im Folgenden: „BGH“)
bestätigt in seiner Entscheidung vom 04.03.2015,
Az.: IV ZR 128/14, dass im Sinne von A.2.3.2
AKB auch ein Anhänger ein gezogenes Fahrzeug
sei.
Diese Klausel bestimmt: „Versichert sind Unfälle
des PKW. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den
PKW wirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden
gelten insbesondere Schäden aufgrund eines
Der Kläger hat seinen versicherten PKW durch
den Anhänger beschädigt. Während einer Fahrt
mit dem PKW und Anhänger sei nach Schilderung
des Klägers der Anhänger beim Rückwärtsfahren
kurz stehen geblieben und habe dann unvermittelt
nach rechts gedreht. Der Anhänger hat dabei
den hinteren rechten Kotflügel des PKWs eingedrückt. Es entstand ein Sachschaden von circa
2.600,00 Euro. Der Kläger meinte, dass es durch
das Stehenbleiben des Anhängers, durch den
Fahrbahnzustand oder dergleichen eine Einwirkung von außen gegeben habe. Er verklagte den
Kaskoversicherer daher auf Ersatz seines Schadens.
Die gerichtliche Verfolgung des Sachschadens
war aufgrund der Ausschlussklausel in allen Instanzen jedoch erfolglos.
Die Klausel verstoße nach Ansicht des Gerichts
nicht gegen das Transparenzgebot. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann der Klausel unter A.2.3.2 AKB klar entnehmen, dass der
Risikoausschluss auch Schäden zwischen einem
Kraftfahrzeug und einem von diesem gezogenen
Anhänger betrifft. Der Begriff „Fahrzeug“ umfasse
als Oberbegriff ebenfalls Anhänger, unabhängig
davon, ob sie über einen eigenen Antrieb verfügen oder nicht. Ein Verständnis, wonach als Fahrzeug nur etwas anzusehen sei, das „aktiv fahren“
könne, entspreche nicht dem allgemeinen
Sprachgebrauch. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei unter einem Fahrzeug jeder Gegenstand zur Fortbewegung zu verstehen. Als „gezogenes Fahrzeug“ im Sinne der obigen Klausel ist
somit ebenfalls ein Anhänger anzusehen, der von
einem anderen, dem „ziehenden“ Fahrzeug bewegt wird.
FAZIT
Versichert ist demnach nur ein Schaden, wenn er
durch eine Einwirkung von außen verursacht worden ist, die weder von dem PKW noch von dem
Anhänger ausgeht. Die beklagte Versicherungsgesellschaft war damit im vorliegenden Fall leistungsfrei.
Newsletter-Abo
Wenn Sie regelmäßig aktuelle Informationen zum
Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrecht
und anderen Rechtsgebieten erhalten möchten,
können Sie auf www.paluka.de kostenfrei unsere
Newsletter abonnieren.
AUTORINNEN
ULRIKE SPECHT
TATIANA AUBURGER, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Leitung Referat Versicherungsund Versicherungsvertriebsrecht
Leitende Partnerin
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Referat Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrecht
Paluka Sobola Loibl & Partner
Rechtsanwälte
Prinz-Ludwig-Straße 11
93055 Regensburg
Tel: 0941 58 57 1-0
Fax 0941 58 57 1-14
[email protected]
www.paluka.de
Partnerschaftsgesellschaft | Amtsgericht Regensburg PR39