Weisung zum Personaleinsatz 1. Arbeit mit dieser Weisung .............................................................................................. 2 1.1. Verfügungen / Formulare / Weisungen / Empfehlungen ............................................. 2 2. Personaleinsatz .............................................................................................................. 3 2.1. Termine ..................................................................................................................... 3 2.2. PULS avanti Personaleinsatz ..................................................................................... 3 2.3. Personaleinsatz für Schulgemeinden ohne PULS avanti............................................ 4 2.4. Auszugsliste............................................................................................................... 5 2.5. Mutationen nach Abschluss des Personaleinsatzes (mit PULS avanti) ...................... 5 2.6. Mutationen nach Abschluss des Personaleinsatzes (ohne PULS avanti) ................... 5 3. Wissenswertes ................................................................................................................ 6 3.1. Pensum ..................................................................................................................... 6 3.2. Vollpensum ................................................................................................................ 7 3.3. Mehrere Anstellungen / Lohnsplitting ......................................................................... 8 3.4. Integration Lektionen ins kantonale Pensum ............................................................ 10 3.5. Bezahlte Entlastungen ............................................................................................. 10 3.6. Schwangerschaft / Mutterschaft ............................................................................... 12 3.7. Krankheit ................................................................................................................. 13 3.8. (Teil-)Kündigung durch die Schulpflege ................................................................... 13 Bildungsdirektion Kanton Zürich Volksschulamt Lehrpersonal, Personal www.volksschulamt.zh.ch Weisung zum Personaleinsatz 02.04.2015 / 220-70 WE Walchestrasse 21, Postfach 8090 Zürich [email protected] Tel. 043 259 22 70 Fax 043 259 51 41 1. Arbeit mit dieser Weisung Wir empfehlen die Weisung auszudrucken und bei der Bearbeitung des Personaleinsatzes zur Hand zu nehmen. 1.1. Verfügungen / Formulare / Weisungen / Empfehlungen Die Verfügungen, Formulare, Weisungen und Empfehlungen sind unter www.volksschulamt.zh.ch / Personelles / jeweils unter den verschiedenen Themenbereichen zu finden. Die Verfügungen sind als doc-Versionen abgespeichert. Bei Problemen mit den Formularen wenden Sie sich an die zuständige Person oder per E-Mail an [email protected]. Formulare / Verfügungen Gemäss § 4 Lehrpersonalverordnung meldet die Schulpflege der Bildungsdirektion unverzüglich alle Änderungen, die sich auf die Entlöhnung der Lehrpersonen und der Schulleiterinnen und Schulleiter auswirken sowie die Anstellung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Lehrpersonen und Schulleitungen. Die Schulpflege verwendet dafür die von der Bildungsdirektion zur Verfügung gestellten Formulare. Herunterladen und Anpassen für die Schulgemeinde Das Volksschulamt empfiehlt, die Verfügungen / Formulare vom Internet herunterzuladen und nach folgender Anleitung für die eigene Schulgemeinde anzupassen und abzuspeichern. - www.volksschulamt.zh.ch / Personelles / jeweils unter den verschiedenen Themenbereichen - Dokument anklicken - F12 drücken - In Vorlagenordner abspeichern - Windows Explorer öffnen - Mit rechter Maustaste die neue Dokumentenvorlage öffnen - Nur folgende Daten dürfen durch die SGE angepasst oder geändert werden: - Schulgemeinde - Schulgemeinde-Nr. - Ort - Name der unterschreibenden Person - Evtl. Logo der Schulgemeinde (Achtung: Innerhalb der Begrenzung platzieren) - Speichern - Vorlage schliessen 2/13 Wenn die Schulpflege weitere Angaben bzw. Bemerkungen dem Volksschulamt auf einer Verfügung mitteilen möchte, muss dies mit einem separaten Schreiben erfolgen. Auf den Verfügungen dürfen keine Änderungen vollzogen bzw. zusätzliche Angaben vermerkt werden. Bearbeitung der Dokumente - Dokument mit Doppelklick öffnen Daten eintragen - Mit Tabulatortaste von Textfeld zu Textfeld hüpfen F12 für Speicherung des Dokuments 2. Personaleinsatz 2.1. Termine Der Personaleinsatz ist jeweils bis spätestens 30. April (Primarschulgemeinden) bzw. 15. Mai (Sekundar- und Schulgemeinden) abzuschliessen. Können Sie die Abschlussfrist nicht einhalten, nehmen Sie bitte vor dem 30. April mit der verantwortlichen Sachbearbeiterin Kontakt auf, um eine Fristverlängerung zu vereinbaren. 2.2. PULS avanti Personaleinsatz Schulgemeinden, welche den Personaleinsatz über PULS avanti bearbeiten steigen über folgenden Link ins Portal PULS-ZH ein: https://ktzhkpp0.sap.services.zh.ch:50001/irj/portal Geben Sie hier Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort für den PULS-ZH Zugriff ein. 3/13 Die Startseite von PULS-ZH erscheint. Für die Bearbeitung des Personaleinsatzes wählen Sie den entsprechenden Reiter aus. Allfällig weitere Informationen zum Personaleinsatz, die Anleitung zum Personaleinsatz, die Weisung zum Personaleinsatz sowie den Zeitplan für den Personaleinsatz finden Sie unter den entsprechenden Links. Für die Details zur Bearbeitung des Personaleinsatzes im PULS avanti benützen Sie bitte die Anleitung zum Personaleinsatz. 2.3. Personaleinsatz für Schulgemeinden ohne PULS avanti Verfügt Ihre Schulgemeinde noch nicht über einen Zugriff für PULS avanti wird der Personaleinsatz über Excel-Listen abgewickelt. Sie erhalten die Listen automatisch zugestellt und reichen Sie uns mit den ergänzten Daten für das neue Schuljahr bis zum Abgabetermin ein. Die Daten der Excel-Listen werden manuell im PULS avanti erfasst, damit die zuständige Sachbearbeiterin den Personaleinsatz kontrollieren und bearbeiten kann. 4/13 2.4. Auszugsliste Nach dem Einlesen der Daten ins Personaladministrationssystem PULS-ZH erhalten die Schulgemeinden ohne PULS avanti Zugriff eine Auszugsliste pro Schulhaus bzw. Kindergartenlokal mit den Namen und Klassen aller Lehrpersonen, welche ab neuem Schuljahr (1. August) mit kantonaler Entlöhnung in der Schulgemeinde angestellt sind. Pensen bzw. Beschäftigungsgrade und allfällige bezahlte Entlastungen sind ebenfalls aufgedruckt. Für die Schulgemeinden mit PULS avanti Zugriff werden keine Auszugslisten verschickt, da jederzeit ein entsprechender Download der Daten aus dem PULS avanti gemacht werden kann. 2.5. Mutationen nach Abschluss des Personaleinsatzes (mit PULS avanti) Nach Abschluss der Kontrolle des Personaleinsatzes und dem Einlesen der Daten ins PULSZH wird Ihnen eine neue Version des Personaleinsatzes aufgeschaltet (siehe Anleitung Personaleinsatz PULS avanti – Eingabe ins PULS-ZH). Sie können alle weiteren Korrekturen über PULS avanti vollziehen und die Daten erneut ans Volksschulamt übermitteln. Korrekturen können jeweils bis Ende Juli jederzeit durch die erneute Eingabe im PULS avanti gemeldet werden. Im August wird der Personaleinsatz für alle Schulgemeinden im PULS avanti geschlossen, um die Daten noch vor der Lohnverarbeitung August bearbeiten zu können. Nach der Lohnverarbeitung werden Mutationen nur noch aufgrund von Änderungsverfügungen und ersetzten Anstellungsverfügungen vorgenommen. 2.6. Mutationen nach Abschluss des Personaleinsatzes (ohne PULS avanti) Nach der Kontrolle der Auszugsliste werden allfällige Unstimmigkeiten dem Volksschulamt gemeldet. Es gilt folgendes Vorgehen: - Kopie der erhaltenen Auszugliste machen - Mutation(en) vermerken - Handschriftlich „ersetzt vom ...“, Unterschrift und aktuelles Datum notieren - Für Schulgemeinde: Kopien der Auszugslisten mit Mutationen ablegen - Auszugslisten mit Mutationen ans Volksschulamt senden Die Meldung von Korrekturen mit der Auszugsliste ist bis Ende Juli möglich, um die Daten noch vor der Lohnverarbeitung August bearbeiten zu können. Nach der Lohnverarbeitung werden Mutationen nur noch aufgrund von Änderungsverfügungen und ersetzten Anstellungsverfügungen vorgenommen. 5/13 3. Wissenswertes 3.1. Pensum Pensum Die Kindergartenlehrpersonen an Regelklassen sind auf der Basis Stunden pro Woche (WS à 60 min.), alle anderen Lehrpersonen auf der Basis Wochenlektionen (WL à 45 min.) angestellt. Die Bestimmungen in der Lehrpersonalverordnung (LPVO), welche auf die Lektionenzahl verweisen, gelten sinngemäss auch für die Kindergartenlehrpersonen (§ 7a Abs. 2 LPVO). Die Anzahl der Lektionen, für die eine Lehrperson kantonal entlöhnt wird, muss regelmässig wöchentlich erteilt werden. Dabei sind weder Kompensationen noch Durchschnittspensen möglich. Hat eine Lehrperson beispielsweise im zweiten Semester ein neues Pensum, erfolgt auf diesen Zeitpunkt eine Änderung des Pensums. Es können auf der Primar- und Sekundarstufe nur ganze Lektionen erteilt und verfügt werden. Ein wöchentlich alternierendes Pensum ist auf der Primar- und Sekundarstufe nicht statthaft. Schulleitende haben eine Anstellung in ganzen Beschäftigungsgraden. Die Verteilung der wöchentlichen Regelarbeitszeit auf die Wochentage muss gemeinsam mit der Schulpflege vor Stellenantritt vereinbart werden. Das Merkblatt „Arbeitszeit und Überzeit von Schulleitenden“ enthält die wichtigsten Informationen. Änderungen des Pensums bzw. des Beschäftigungsgrades werden für das neue Schuljahr (1. August) über den Personaleinsatz gemeldet. Den Lehrpersonen bzw. den Schulleitenden muss eine Änderungsverfügung ausgestellt werden, sofern sich das Pensum bzw. der Beschäftigungsgrad ändert. Das Volksschulamt benötigt keine Kopien dieser Verfügungen. Mindestpensum (ab Schuljahr 2015/16) Gemäss §6 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes werden Lehrpersonen für ein festes Pensum angestellt. Das Pensum beträgt in der Regel mindestens zehn Wochenlektionen. Der Gesetzgeber verlangt damit, dass das kantonale Pensum einer Lehrperson grundsätzlich mindestens zehn Wochenlektionen beträgt. Gleichzeitig war er sich aber auch sehr wohl bewusst, dass es im Schulalltag besondere Situationen geben kann, in denen ausserhalb der vorgesehen Vorgaben eine Lösung getroffen werden muss. Begründete und nachvollziehbare Ausnahmen - insbesondere aus schulorganisatorischen Gründen - sind daher möglich. Das Ermessen dazu liegt bei der Schulpflege, die abschliessend darüber entscheidet und dafür auch die Verantwortung übernimmt. Das Volksschulamt erteilt keine "Bewilligungen" für solche Ausnahmen und nimmt zu diesbezüglichen Anfragen auch keine Stellung. 6/13 Alternierendes Pensum auf der Kindergartenstufe Lehrpersonen auf der Kindergartenstufe haben eine Anstellung in Stunden pro Woche. Auf der Kindergartenstufe erfolgt die Festlegung des Beschäftigungsgrades aufgrund der effektiv erteilten Stunden und Minuten. Auf der Kindergartenstufe ist es seit Schuljahr 2011/12 möglich, dass zwei Lehrpersonen (die zusammen das ganze Pensum der Klasse erteilen) den Mittwochvormittag wöchentlich abwechslungsweise abtauschen. Der Beschäftigungsgrad wird als Durchschnitt von zwei Wochen festgelegt. Diese Änderung ermöglicht zwei Lehrpersonen eine Anstellung von je 50 %. In der einen Woche übernimmt die Lehrperson A (neben ihren regelmässigen Wochentagen) zusätzlich den Mittwochvormittag, in der anderen Woche überlässt sie diesen Halbtag der Lehrperson B. Auch Lehrpersonen mit altersbedingter Pensenreduktion und Vollpensum (21 Stunden pro Woche) können den Mittwochvormittag alternierend selber erteilen bzw. einer anderen Lehrperson abtreten. 3.2. Vollpensum Das Vollpensum einer Lehrperson an Regelklassen der Kindergartenstufe beträgt 23 Stunden pro Woche, jenes einer Lehrperson an der 1.-3. Primar 29 WL. Die übrigen Lehrpersonen haben ein Vollpensum von 28 WL. Nicht berücksichtigt ist dabei die altersbedingte Pensenreduktion. Vollpensum von Fach-Lehrpersonen Fach-Lehrpersonen haben grundsätzlich ein Vollpensum von 28 WL. Einzige Ausnahme: Unterrichtet die Fach-Lehrperson sämtliche Lektionen an der 1.-3. Primar, so beträgt das Vollpensum 29 WL. Unterricht an verschiedenen Stufen mit unterschiedlichen Vollpensen (LP ohne eig. Kl.) Die übrigen Lehrpersonen werden grundsätzlich einer Klasse zugewiesen. In der Regel ist dies die Klasse, an der die Lehrperson die Klassenlehrerfunktion übernimmt oder die meisten Lektionen erteilt. Erteilt eine Lehrperson an mehreren Klassen Unterricht und hat nirgendwo Klassenverantwortung, wird sie einer Stelle als Lehrperson ohne eigene Klasse zugewiesen. Dabei gilt folgende Regel: 7/13 Bezeichnung Pflichtpensum LP an Regelklassen der Kindergartenstufe 23 WS ohne eigene Klasse LP an 1.-3. Primar ohne eigene Klasse 29 WL LP an 4.-6. Primar ohne eigene Klasse LP an Primar ohne eigene Klasse 28 WL 28 WL LP an Sekundar ohne eigene Klasse / zusätzliche Niveaugruppen 28 WL Bemerkung Alle oder mehr als Hälfte der WL an der 1.-3. Primar Alle WL an der 4.-6. Primar Hälfte oder mehr WL an der 4.-6. Primar 3.3. Mehrere Anstellungen / Lohnsplitting Mehrere Anstellungen in einer Schulgemeinde aufgrund eines Lohnsplittings § 15 Lehrpersonalverordnung hält fest, dass wenn Lehrpersonen Unterrichtstätigkeiten verschiedener Lohnkategorien ausüben, sie den Lohn anteilsmässig erhalten. Betroffen von dieser Regelung sind Lehrpersonen, die an unterschiedlichen Stufen oder Klassen bzw. als Förderlehrpersonen unterrichten und dies zur Besoldung in unterschiedlichen Lohnkategorien führt. Die Lehrperson muss zusammen für mindestens 10 Wochenlektionen während des ganzen Schuljahres angestellt sein. Mögliche Kombinationen sind: - Lehrperson, die mit der entsprechenden Ausbildung sowohl auf der Primar- als auch auf der Sekundarstufe unterrichtet. - Lehrperson, die über ein Diplom in Schulischer Heilpädagogik verfügt und sowohl an Regelklassen wie auch als Förderlehrperson an einer Einschulungsklasse, Kleinklasse oder in der IF tätig ist. - Fachlehrperson der Handarbeit, die sowohl an der Primar- als auch an der Sekundarstufe unterrichtet. - Lehrperson, welche zusätzlich auch als Schulleitende angestellt ist. Kommt es neu zu einem Lohnsplitting, muss für die Anzahl Lektionen, welche in der neuen Lohnkategorie entlöhnt werden, eine neue Anstellung verfügt werden. Fallen diese Lektionen zu einem späteren Zeitpunkt wieder weg, muss entsprechend auch eine Austrittsverfügung erstellt werden. 8/13 Lohnsplitting IF-Unterricht Primarstufe / Kindergartenstufe Unterrichtet eine Lehrperson auf verschiedenen Schulstufen, wird ihr der Lohn grundsätzlich im Verhältnis der Unterrichtspensen anteilmässig in der jeweiligen Lohnkategorie gewährt (“Lohnsplitting“). Dafür werden zwei Anstellungen begründet und der Lohn aufgrund der jeweiligen Schulstufe in unterschiedlichen Lohnkategorien festgelegt. Seit Schuljahr 2011/12 wird eine Ausnahme bei der Anwendung des Lohnsplittings gewährt. Da die Primar- und die Kindergartenstufe oft in der gleichen Schuleinheit vereinigt sind, unterrichten Förderlehrpersonen (IF-Lehrpersonen) der Primarstufe teilweise auch noch einige Wochenlektionen auf der Kindergartenstufe. Neu wird dann auf das Lohnsplitting verzichtet und der gesamte Lohn in der Lohnkategorie der Primarstufe ausgerichtet, wenn das IF-Pensum auf der Kindergartenstufe weniger als einen Drittel des gesamten Unterrichtspensums als Förderlehrperson beträgt. Beispiel: Die Förderlehrperson erteilt insgesamt 21 Wochenlektionen. Sie erhält den gesamten Lohn in der Lohnkategorie der Primarstufe, wenn sie 15 Wochenlektionen auf der Primarstufe und 6 Wochenlektionen auf der Kinderstufe erteilt. Sie erhält zwei Anstellungen und damit den Lohn in zwei unterschiedlichen Lohnkategorien (‚Lohnsplitting’), wenn sie 14 Wochenlektionen auf der Primarstufe und 7 Wochenlektionen auf der Kindergartenstufe erteilt. Unterrichtet die Förderlehrperson zusätzlich noch als Regelklassenlehrperson, werden die dort erteilten Wochenlektionen für die Festlegung oder den Verzicht auf das Lohnsplitting nicht berücksichtigt. Weitere Beispiele: Bsp. Bisherige (Nr.) Pensen IF KGst IF Pst Neue Pensen IF Pst Anstellung und Entlöhnung (neu) IF KGst IF Pst 15 WL 15 WL 15 WL 14 WL 0 WL 0 WL 0 WL 7 WL 21 WL 21 WL 21 WL 14 WL 1 2 3 4 Keine 15 WL 6 WL Keine 15 WL Keine 15 WL 15 WL IF KGst 6 WL 6 WL 6 WL 7 WL 5 15 WL Keine 7 WL 14 WL 7 WL 14 WL 6 7 WL 14 WL 7 WL 14 WL 7 WL 14 WL 9/13 Administrative Massnahme der Schulpflege IF KGst IF Pst Nichts Beendigung Beendigung Neue Anstellung Pensenänderung Nichts Pensenerhöhung Neue Anstellung Pensenänderung Pensenänderung Neue Anstellung Nichts 3.4. Integration Lektionen ins kantonale Pensum Integration der Aufgabenstunde für Lehrpersonen der 1.-3. Primar mit Vollpensum (Blockzeiten) Um den Lehrpersonen der 1.-3. Primar, deren Vollpensum 29 WL beträgt, ebenfalls eine Anstellung mit voller Beschäftigung zu ermöglichen, kann die 29. Lektion als Aufgabenstunden (gemäss § 17 Volksschulgesetz) erteilt werden. Dabei gelten folgende Rahmenbedingungen: - Die Schulpflege bietet die Aufgabenstunde (für die ganze Schule) an. - Die Schulpflege akzeptiert die Integration der Aufgabenstunde ins kantonale Anstellungspensum der Lehrperson und weist die Aufgabenstunden der betroffenen Lehrperson zu. - Die Aufgabenstunden stehen allen Schülerinnen und Schüler des Schulhauses offen (und nicht nur den Schülerinnen und Schüler der Klasse jener Lehrpersonen, die diese Aufgabenstunde übernehmen). - Die Lehrperson unterrichtet 28 WL in Fächern gemäss Lektionentafeln des Lehrplans. Sie hat weder eine Entlastung noch altersbedingte Pensenreduktion. - Der Umrechnungsfaktor lautet: 1 Lektion entspricht 1.50 Stunden Aufgabenstunde, wobei diese Aufgabenstunde an verschiedenen Tagen erteilt werden kann. 3.5. Bezahlte Entlastungen Grundsätzlich ist zu beachten, dass Entlastungen von Lehrpersonen innerhalb ihres kantonalen Anstellungspensums durch das Volksschulamt bewilligt werden müssen. Bezahlte Entlastungen werden immer für ein ganzes Schuljahr und für ganze Lektionen bewilligt. Ein Abtausch der bezahlten Entlastung auf Semesterwechsel ist nicht möglich. Bei Lehrpersonen, welche eine bewilligte bezahlte Entlastung haben, melden Sie die Anzahl ganzer Wochenlektionen und den Entlastungsgrund im Personaleinsatz dem Volksschulamt. Bei Kindergartenlehrpersonen wird die bezahlte Entlastung in Stunden und Minuten gemeldet. Informatiksupport Die bezahlte Entlastung für den Informatiksupport ist nur bei Lehrpersonen mit einem Vollpensum integrierbar. Maximal sind 3 Wochenlektionen bzw. Stunden pro Woche möglich. Hat eine Lehrperson Mehrfachanstellungen in Ihrer Gemeinde und einen Beschäftigungsgrad von total 100 %, tragen Sie die Anzahl Entlastungslektionen bitte im Bemerkungsfeld ein. Das Volksschulamt wird die bezahlte Entlastung entsprechend ergänzen. Gestaltungspool Für ein Projekt oder eine spezielle Aufgabe im Zusammenhang mit der Schule, kann eine kantonale Lehrperson mit Lektionen aus dem Gestaltungspool ganzjährig bezahlt entlastet werden. Zusätzliche Lektionen aus dem Gestaltungspool für den Unterricht, gelten nicht als bezahlte Entlastung. 10/13 Schulleitung Die Schulpflege kann mit einem Teil der Vollzeiteinheiten (VZE) für die Schulleitungen den Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen erhöhen, falls diese Aufgaben der Schulleitungen übernehmen. Die VZE für die Schulleitungen konnten bisher nur durch Anstellungen von Schulleitenden genutzt werden. Neben dieser Regelung kann die Schulpflege neu auch beschliessen, einen Teil der VZE für die Schulleitungen für eine bezahlte Entlastung von Lehrpersonen zu verwenden. Die entlasteten Lehrpersonen übernehmen dabei Aufgaben, nicht aber Kompetenzen der Schulleitung. Diese Möglichkeit ist dann sinnvoll, wenn die Schulleitungsressourcen in einer Schule den Anstellungsumfang der Schulleiterin oder des Schulleiters übersteigen und nur wenig Stellenprozente für eine zweite Schulleitungsperson zur Verfügung stehen. Bei Lehrpersonen, die für Aufgaben der Schulleitung entlastet werden, erfolgt die Anstellung und Entlöhnung als Lehrperson und die bezahlte Entlastung innerhalb des Pensums als Lehrperson. Die Lehrpersonen sind nicht verpflichtet, die Schulleiterausbildung zu absolvieren. Die Entlastung wird nur in ganzen Wochenlektionen gewährt. Die Umrechnung in VZE erfolgt gemäss der Formel: Anzahl entlastete Wochenlektionen / Vollpensum der Stelle der Lehrperson. Koordination Sekundarstufe Lektionen für Koordination auf der Sekundarstufe, welche nicht in das Anstellungspensum der Schulleitung integriert wurde, können einzelnen Lehrpersonen als bezahlte Entlastung zugewiesen werden. Integrierte Sonderschulung in Regelklasse (ISR) Regelklassenlehrpersonen und Schulischen Heilpädagoginnen und -heilpädagogen, können aufgrund eines ISR-Settings eine bezahlte Entlastung erhalten. 11/13 3.6. Schwangerschaft / Mutterschaft Tritt eine Lehrerin bzw. Schulleiterin nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes zurück, muss sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der kantonalen Anstellung erklären. Die Information „Schwangerschaft / Mutterschaft“ enthält die wichtigsten Informationen (www.volksschulamt.zh.ch \ Personelles \ Während der Anstellung \ Abwesenheit & Urlaub \ Mutterschaft \ Merkblatt Schwangerschaft und Mutterschaft. Gemäss §6 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes werden Lehrpersonen für ein festes Pensum angestellt. Das Pensum beträgt in der Regel mindestens zehn Wochenlektionen. Der Gesetzgeber verlangt damit, dass das kantonale Pensum einer Lehrperson grundsätzlich mindestens zehn Wochenlektionen beträgt. Gleichzeitig war er sich aber auch sehr wohl bewusst, dass es im Schulalltag besondere Situationen geben kann, in denen ausserhalb der vorgesehen Vorgaben eine Lösung getroffen werden muss. Begründete und nachvollziehbare Ausnahmen - insbesondere aus schulorganisatorischen Gründen - sind daher möglich. Nicht vorgesehen sind Pensenreduktionen aus rein persönlichen Gründen. Das Ermessen für die Bewilligung einer Ausnahme liegt bei der Schulpflege, die abschliessend darüber entscheidet und dafür auch die Verantwortung übernimmt. Das Volksschulamt erteilt keine "Bewilligungen" für solche Ausnahmen. Achtung: Die Lehrerin bzw. Schulleiterin ist nicht verpflichtet, vor der Niederkunft definitive Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu machen. Das Anstellungsverhältnis der Lehrerin bzw. Schulleiterin muss erst nach der Niederkunft zwischen der Lehrerin bzw. Schulleiterin und der Schulpflege neu bestimmt werden. Das Volksschulamt empfiehlt die voraussichtliche Lösung abzusprechen und einen Termin nach der Niederkunft zu vereinbaren, zu dem die Lehrerin bzw. Schulleiterin den definitiven Entscheid (bzw. Antrag bei Reduktion Pensum bzw. Beschäftigungsgrad) bekannt gibt. Wichtig: Für die verwaiste Stelle bzw. die Nachfolgerin / den Nachfolger erfolgt nun ab dem Folgetag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Lehrerin bzw. Schulleiterin, zwingend eine – in der Regel unbefristete – Anstellung als Lehrerin bzw. Schulleiterin (Verfügung „Anstellung“). Lehrpersonen, die nach dem Mutterschaftsurlaub mit einem reduzierten Pensum in den kantonalen Schuldienst zurückkehren, darf das Pensum während des ganzen Mutterschaftsurlaubes inkl. unbezahlten Urlaubs nie verändert werden. Die Reduktion wird auf den Folgetag nach Beendigung des Urlaubes vollzogen und die Nachfolge kann auch erst auf dieses Datum hin fest angestellt werden bzw. die Lektionen können erst ab diesem Zeitpunkt anderen Lehrpersonen ins Pensum integriert werden. Bis zu diesem Zeitpunkt handelt es sich um ein Vikariat und die Stellvertretung wird durch den Kanton im Stundenlohn entlöhnt. 12/13 3.7. Krankheit Ist eine Lehrperson bzw. Schulleitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, gilt für diese Zeit eine Sperrfrist für Kündigungen und Teilkündigungen. Die Sperrfrist gilt im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Der Kündigungsschutz bei Krankheit oder Unfall besteht auch dann, wenn die Lehrperson bzw. Schulleitende nicht zu 100 %, sondern in einem geringeren Ausmass arbeitsunfähig ist. Eine während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung bzw. Teilkündigung ist nichtig. Dies bedeutet, dass sie rechtlich keinerlei Wirkung entfaltet und als nichtexistent betrachtet wird. Eine Reduktion des Pensums oder ein Austritt auf Wunsch der Lehrperson während dieser Zeit, ist nur nach Absprache mit dem Sektor Beratung möglich. Bei diesen Lehrpersonen darf im Personaleinsatz weder das Pensum verändert noch ein Austritt eingegeben werden. Im PULS avanti ist auf der Detailansicht eine entsprechende Bemerkung mit dem Hinweis auf die Krankheitsabsenz zu erfassen. 3.8. (Teil-)Kündigung durch die Schulpflege Musste die Schulpflege aufgrund schulorganisatorischer Massnahmen auf Ende Schuljahr (Teil-)Kündigungen aussprechen, haben die betroffenen Lehrpersonen als erstes Anspruch auf frei werdende Lektionen und Stellen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt Lektionen oder Stellen in dieser Schulgemeinde frei, müssen diese zwingend den betroffenen Lehrpersonen angeboten werden. Es dürfen keine Lehrpersonen neu angestellt oder Lehrpersonen das Pensum erhöht werden, sofern diese nicht zuerst den von einer (Teil-)Kündigung betroffenen Lehrpersonen angeboten wurden. Lehnt eine solche Lehrperson das Angebot der Schulpflege ab, ist dies schriftlich festzuhalten und dem Volksschulamt mitzuteilen. Das Ablehnen einer zumutbaren Stelle kann Einfluss auf den Anspruch einer allfälligen Abfindung haben. 13/13
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