Bek. vorzeitige Versetzung Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zustimmung gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Az. 15-P 1601-8/16-6710 Vom 15. August 2003 Zum Antragsverfahren auf Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG zur vorzeitigen Versetzung von Landesbeamten einschließlich Beamten beim Sächsischen Landtag sowie von Richtern in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird Folgendes bestimmt: 1 Allgemeines 1.1 Sinn und Zweck des § 52 Abs. 4 SächsBG ist, einen nicht gerechtfertigten Versorgungsaufwand zu vermeiden, vorzeitige Ruhestandsversetzungen durch andere Maßnahmen auf das erforderliche Maß zu beschränken und solche Verfahren insgesamt einer einheitlichen Handhabung zu unterziehen. Deshalb ist die Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen im Einzelfall erforderlich, soweit nicht der Ministerpräsident für die Ernennung der Beamten zuständig wäre. 1.2 Die Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen ist bei Landesbeamten einschließlich des Sächsischen Landtages der Besoldungsordnungen A bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15, der Besoldungsordnung C bis einschließlich Besoldungsgruppe C 3 sowie bei Richtern und Staatsanwälten einzuholen. Der Zustimmungsvorbehalt gilt auch für Versetzungen von Beamten auf Probe in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 56 Abs. 3 SächsBG). 1.3 Nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ sind zur Vermeidung vorzeitiger Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit alle nach geltendem Beamtenrecht bestehenden Möglichkeiten zu nutzen, die eine angemessene Weiterverwendung der Beamten/Richter auf einem anderen Dienstposten gestatten bzw. erwarten lassen. Entsprechende Bestimmungen hierzu enthält die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Überprüfung der Dienstfähigkeit vor Versetzung in den Ruhestand gemäß §§ 52 ff. SächsBG vom 14. Januar 2002 (SächsABl. S. 234); für den Polizeibereich sind zudem die Durchführungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 25. April 2001, Az.: 35-0310/31, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 1.4 Außerdem wurde durch Artikel 1 Nr. 1c) und 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2004 eine sog. begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 52a SächsBG eingeführt. Ergänzende Hinweise hierzu enthält die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Überprüfung der begrenzten Dienstfähigkeit vor Versetzung in den Ruhestand gemäß § 52a SächsBG vom 17. März 2003 (SächsABl. S. 326). 2 Verfahren 2.1 Die zuständige oberste Dienstbehörde leitet den in der Anlage beigefügten Antrag vollständig ausgefüllt dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, Referat 15, zur vorherigen Zustimmung nach § 52 Abs. 4 SächsBG mit einem durch „Vertrauliche Personalsache!“ gekennzeichneten Anschreiben zu. Dem Antrag ist die vollständige Personalgrundakte mit den darin in verschlossenen Umschlägen enthaltenen amts- bzw. polizeiärztlichen sowie ggf. fachärztlichen Gutachten beizufügen. 2.2 Besonderheiten zum jeweiligen Einzelfall sowie erforderliche Sachverhaltsergänzungen zum Antrag sind im Anschreiben darzulegen. 2.3 Bei Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Antrag (§ 54 SächsBG) ist die Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 54 Abs. 2 SächsBG einzuholen. Werden Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung erhoben und wird das Verfahren nach § 54 Abs. 3 SächsBG fortgeführt, soll der Antrag auf Zustimmung grundsätzlich erst nach dessen Abschluss erfolgen. 2.4 Der Antrag ist von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilungsleiter zu unterzeichnen. http://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 15.08.2003 Seite 1 von 2 Bek. vorzeitige Versetzung Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 3 Amtsärztliches / Polizeiärztliches Gutachten 3.1 Für das amtsärztliche Gutachten ist der Vordruck gemäß Nummer 2.4.4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zu Gutachten und Zeugnissen der Gesundheitsämter in Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes ( VwV Gutachten und Zeugnisse ) vom 30. April 1998 (SächsABl. S. 384), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Juni 1999 (SächsABl. S. 578) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. 3.2 Liegt der Wohnort des Beamten/Richters außerhalb des Freistaates Sachsen, soll die amtsärztliche Untersuchung von dem Gesundheitsamt vorgenommen werden, in dessen Bereich die Dienststelle liegt, bei der der zu Begutachtende im Freistaat Sachsen tätig ist (Nummer 6 Satz 2 der VwV Gutachten und Zeugnisse ). Liegt der Wohnort des Polizeibeamten außerhalb des Freistaates Sachsen, soll die ärztliche Untersuchung von dem Ärztlichen Dienst der Polizei vorgenommen werden, in dessen Bereich die Dienststelle liegt, bei der der zu Begutachtende im Freistaat Sachsen tätig ist. 3.3 Für das polizeiärztliche Gutachten ist der Vordruck gemäß Abschnitt III Nummer 3 der Durchführungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 25. April 2001 in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. 3.4 Für ein aussagekräftiges und schlüssiges amtsärztliches / polizeiärztliches Gutachten sind die jeweils zuständigen Personal verwaltenden Stellen verpflichtet, dem Gesundheitsamt / Polizeiärztlichen Dienst alle für die Untersuchung des Beamten/Richters und Erstellung des Gutachtens erforderlichen Sachverhaltsangaben zu übermitteln. Insbesondere zum Gutachtensauftrag sowie zur Bedeutung des Gutachtens des Gesundheitsamtes wird ergänzend auf Abschnitt II Nummer 3 ff. der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Januar 2002 hingewiesen. Für den Polizeibereich gilt Abschnitt III Nummer 3 ff. der Durchführungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 25. April 2001. 4 Diese Bekanntmachung gilt ab 15. August 2003. Zugleich wird die Bekanntmachung der Neufassung der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG vom 31. Mai 1999 (SächsMBl. SMF S. 145) aufgehoben. Dr. Voß Staatssekretär Anlage: Antragsvordruck Zuletzt enthalten in Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen vom 9. Dezember 2015 (SächsABl.SDr. S. S 374) http://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 15.08.2003 Seite 2 von 2 .................................... Oberste Dienstbehörde Anlage Antrag auf Zustimmung gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Name/Vorname/Geburtsdatum: ................................................................................................................ Amtsbezeichnung/Besoldungsgruppe: ...................................................................................................... letzte Beschäftigungsdienststelle: ............................................................................................................. ======================================================================== 1 Allgemeine Angaben 1.1 Der Beamte/Richter befindet sich seit .............. im Beamten-/Richterverhältnis zum Freistaat Sachsen [ ] auf Probe [ ] auf Lebenszeit [ ] auf Zeit. 1.2 kurze Darstellung des zuletzt ausgeübten Dienstpostens ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... 1.3 bisheriger Beschäftigungsumfang [ ] vollzeitbeschäftigt 1.4 [ ] teilzeitbeschäftigt im Umfang von .......... [ ] beurlaubt Der Beamte/Richter ist [ ] krank geschrieben seit ............... ggf. Angabe zu Unterbrechungen bzw. zu früheren, mit der aktuellen Erkrankung in Zusammenhang stehenden Fehlzeiten ............................................................................................................... [ ] nicht krank geschrieben. 1.5 Beschreibung der Auswirkungen der gesundheitlichen Mängel auf die Diensttätigkeit/-fähigkeit des Beamten/Richters aus Sicht des Dienstvorgesetzten (ggf. auf Beiblatt erläutern) ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... 1.6 Welche Präventionsmaßnahmen, z. B. Mitarbeitergespräche, Rehabilitationsmaßnahmen, Umsetzungen, Wiedereingliederungen in den Dienst, wurden zur Erhaltung der Dienstfähigkeit des Beamten/Richters bereits durchgeführt und warum waren diese aus Sicht des Dienstvorgesetzten nicht erfolgreich (Begründung)? (bitte auf Beiblatt erläutern, falls Platz für Angaben unzureichend) ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... 1.7 Der Beamte/Richter soll in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt werden 1.7.1 [ ] auf eigenen Antrag (§ 53 SächsBG) mit Schreiben vom ................... 1.7.2 [ ] auf Veranlassung des Dienstherrn (§ 54 SächsBG). 2 2 Amts- bzw. polizeiärztliche Untersuchung 2.1 Wurde für die Feststellung der Dienstunfähigkeit und - soweit einschlägig - der begrenzten Dienstfähigkeit ein amts- bzw. polizeiärztliches Gutachten unter Beifügung eines Anforderungsprofils des auszuübenden Amtes (im abstrakt-funktionellen Sinn) eingeholt? [ ] ja [ ] nein, weil ................................................................................. ................................................................................. Falls Nr. 2.1 mit "ja" beantwortet wurde: 2.2 Das/Die Gutachten vom ....................................... ist/sind der Personalakte des Beamten/Richters verschlossen beigefügt. Danach erscheint der Beamte/Richter aus amts- bzw. polizeiärztlicher Sicht [ ] dienstfähig [ ] begrenzt dienstfähig (§ 52a SächsBG) [ ] dienstunfähig (§ 52 Abs. 1 SächsBG bzw. bei Polizeibeamten § 150 Abs. 1 SächsBG). 2.3 Ist der Beamte/Richter nach dem amts- bzw. polizeiärztlichen Gutachten gesundheitlich für eine anderweitige Verwendung uneingeschränkt bzw. eingeschränkt (vgl. § 52a SächsBG) geeignet? [ ] ja [ ] keine Feststellungen getroffen [ ] nein, weil ................................................................................. ................................................................................. Falls Nr. 2.3 mit "ja" beantwortet wurde: 2.4 In welchem Umfang ist eine anderweitige Verwendung aus ärztlicher Sicht möglich? (Bei begrenzter Dienstfähigkeit muss der Beamte/Richter mindestens zu 50 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit seine Dienstpflichten erfüllen können.) ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... 2.4.1 Bestehen dabei Funktionseinschränkungen? [ ] ja, welche [ ] nein ............................................................. ............................................................. 2.4.2 Sind ggf. arbeitstechnische Hilfsmittel vom Dienstherrn zur Verfügung zu stellen bzw. ist die Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes angezeigt? [ ] ja (bitte kurz ausführen) [ ] nein ............................................................. ............................................................. 2.5 Ist eine Nachuntersuchung vorgesehen? [ ] ja, in _____ Jahr(en) [ ] nein, da aus ärztlicher Sicht eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht in Frage kommt [ ] nein, aus anderen Gründen ................................................................................. ................................................................................. [ ] es wurden keine Feststellungen getroffen Hinweis zu Nr. 2.5: Wird im Verfahren zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ein Nachuntersuchungszeitpunkt nicht bestimmt, so ist gemäß Nr. 7.7 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift des SMI zur Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses vom 11. August 1997 (SächsABl. S. 1060) in der jeweils geltenden Fassung spätestens drei Jahre nach Beginn des Ruhestandes eine Nachuntersuchung zu veranlassen, soweit nicht die Voraussetzungen von Nr. 7.7 Satz 3 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift vorliegen. 3 3 Anderweitige Verwendung 3.1 Wurde die Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Beamten/Richters vorgenommen? [ ] ja, nach [ ] § 52 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SächsBG 1) [ ] nein, weil ....................................................................... ....................................................................... ....................................................................... [ ] § 52 Abs. 3 Satz 4 SächsBG 1) Falls Nr. 3.1 mit "ja" beantwortet wurde: 3.2 Eine anderweitige Verwendung wurde aktenkundig geprüft [ ] in der Beschäftigungsdienststelle [ ] innerhalb des Geschäftsbereichs der obersten Dienstbehörde (ggf. mit Laufbahnwechsel). Besteht zudem (aufgrund des Lebensalters, ggf. vorhandener Kenntnisse, Fertigkeiten etc.) Aussicht auf eine anderweitige Verwendung in der Verwaltung eines anderen Ressorts (ggf. mit Laufbahnwechsel)? [ ] ja 3.3 (nur ausfüllen bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beamten/Richtern) Kann der Beamte/Richter auf einem behindertengerechten Arbeitsplatz verwendet werden bzw. wurden sonstige Maßnahmen (vgl. Nr. 2.4.2) veranlasst? [ ] ja 3.4 [ ] nein, weil ....................................................................... ....................................................................... [ ] nein, weil ....................................................................... ....................................................................... Gibt es einer anderweitigen Verwendung entgegenstehende Gründe? [ ] ja, aus [ ] nein [ ] beamtenrechtlicher Sicht [ ] haushaltsrechlicher Sicht [ ] personalwirtschaftlicher Sicht Nähere Angaben der Gründe: (bitte auf Beiblatt erläutern, falls Platz für Angaben unzureichend) ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... 4 Begrenzte Dienstfähigkeit (nur ausfüllen, soweit einschlägig) 4.1 Wurde nach Prüfung durch den Dienstvorgesetzten die begrenzte Dienstfähigkeit des Beamten/ Richters gemäß § 52a SächsBG festgestellt? [ ] ja [ ] nein, weil ................................................................................. ................................................................................. Falls Nr. 4.1 mit "ja" beantwortet wurde: 4.2 Hat der Beamte/Richter dagegen Einwendungen erhoben? [ ] ja, mit Schreiben vom .......................... __________________ 1) bei Polizeibeamten über § 150 Abs. 1 Satz 2 SächsBG [ ] nein 4 4.3 Im Falle von Einwendungen nach Nr. 4.2 wurde das Verfahren [ ] eingestellt wegen ..................................................................... ..................................................................... 4.4 [ ] fortgeführt (vgl. Inhalt Personalakte). Aus welchen Gründen scheiterten letztlich die dienstrechtlichen Maßnahmen für eine eingeschränkte Verwendung des Beamten/Richters? Nähere Angaben der Gründe: (bitte auf Beiblatt erläutern, falls Platz für Angaben unzureichend) ........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... 5 Feststellung der Dienstunfähigkeit 5.1 Ist aufgrund des amts- bzw. polizeiärztlichen Gutachtens sowie nach Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten der weiteren dienstlichen Verwendung (Nr. 3 und 4) die Dienstunfähigkeit des Beamten/Richters festzustellen? [ ] ja, gemäß [ ] § 52 Abs. 1 SächsBG [ ] nein, weil ................................................................................. ................................................................................. [ ] § 150 Abs. 1 SächsBG Falls Nr. 5.1 mit "ja" beantwortet wurde: 5.2 Im Falle der Nr. 1.7.1 erklärte der unmittelbare Dienstvorgesetzte mit Schreiben vom ................, dass er den Beamten/Richter nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Dienstpflichten zu erfüllen (§ 53 Abs. 1 SächsBG). 5.3 Im Falle der Nr. 1.7.2 hat der Beamte/Richter nach § 54 Abs. 2 SächsBG gegen die mit Schreiben des zuständigen Dienstvorgesetzten vom ........................ mitgeteilte beabsichtigte Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit [ ] Einwendungen (mit Schreiben vom ........................) [ ] keine Einwendungen erhoben. 5.4 Im Falle von Einwendungen nach Nr. 5.3 wurde das Verfahren [ ] eingestellt wegen ..................................................................... ..................................................................... [ ] fortgeführt (vgl. Inhalt Personalakte). Allgemeiner Hinweis: Auf die ggf. erforderliche Beteiligung weiterer Stellen vor einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit, z. B. Schwerbehindertenvertretung, Integrationsamt (§§ 95 Abs. 2, 128 Abs. 2 SGB IX), wird besonders hingewiesen. .............................................. Ort, Datum ........................................................................... Unterschrift des für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilungsleiters der obersten Dienstbehörde
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