PDF-Version - REVOSax

Bek. vorzeitige Versetzung Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Zustimmung gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG zur vorzeitigen
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Az. 15-P 1601-8/16-6710
Vom 15. August 2003
Zum Antragsverfahren auf Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen gemäß
§ 52 Abs. 4 SächsBG zur vorzeitigen Versetzung von Landesbeamten einschließlich Beamten beim
Sächsischen Landtag sowie von Richtern in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird Folgendes
bestimmt:
1
Allgemeines
1.1
Sinn und Zweck des § 52 Abs. 4 SächsBG ist, einen nicht gerechtfertigten
Versorgungsaufwand zu vermeiden, vorzeitige Ruhestandsversetzungen durch andere
Maßnahmen auf das erforderliche Maß zu beschränken und solche Verfahren insgesamt
einer einheitlichen Handhabung zu unterziehen. Deshalb ist die Zustimmung des
Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen im Einzelfall erforderlich, soweit nicht der
Ministerpräsident für die Ernennung der Beamten zuständig wäre.
1.2
Die Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen ist bei Landesbeamten
einschließlich des Sächsischen Landtages der Besoldungsordnungen A bis einschließlich
Besoldungsgruppe A 15, der Besoldungsordnung C bis einschließlich Besoldungsgruppe C
3 sowie bei Richtern und Staatsanwälten einzuholen. Der Zustimmungsvorbehalt gilt auch
für Versetzungen von Beamten auf Probe in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 56
Abs. 3 SächsBG).
1.3
Nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ sind zur Vermeidung vorzeitiger
Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit alle nach geltendem Beamtenrecht
bestehenden Möglichkeiten zu nutzen, die eine angemessene Weiterverwendung der
Beamten/Richter auf einem anderen Dienstposten gestatten bzw. erwarten lassen.
Entsprechende Bestimmungen hierzu enthält die Bekanntmachung des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern über die Überprüfung der Dienstfähigkeit vor Versetzung in
den Ruhestand gemäß §§ 52 ff. SächsBG vom 14. Januar 2002 (SächsABl. S. 234); für den
Polizeibereich sind zudem die Durchführungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums
des Innern vom 25. April 2001, Az.: 35-0310/31, in der jeweils geltenden Fassung zu
beachten.
1.4
Außerdem wurde durch Artikel 1 Nr. 1c) und 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) zunächst befristet
bis zum 31. Dezember 2004 eine sog. begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 52a SächsBG
eingeführt. Ergänzende Hinweise hierzu enthält die Bekanntmachung des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern über die Überprüfung der begrenzten Dienstfähigkeit vor
Versetzung in den Ruhestand gemäß § 52a SächsBG vom 17. März 2003 (SächsABl.
S. 326).
2
Verfahren
2.1
Die zuständige oberste Dienstbehörde leitet den in der Anlage beigefügten Antrag
vollständig ausgefüllt dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, Referat 15, zur
vorherigen Zustimmung nach § 52 Abs. 4 SächsBG mit einem durch „Vertrauliche
Personalsache!“ gekennzeichneten Anschreiben zu. Dem Antrag ist die vollständige
Personalgrundakte mit den darin in verschlossenen Umschlägen enthaltenen amts- bzw.
polizeiärztlichen sowie ggf. fachärztlichen Gutachten beizufügen.
2.2
Besonderheiten zum jeweiligen Einzelfall sowie erforderliche Sachverhaltsergänzungen zum
Antrag sind im Anschreiben darzulegen.
2.3
Bei Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Antrag (§ 54 SächsBG)
ist die Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen erst nach Ablauf der
Monatsfrist des § 54 Abs. 2 SächsBG einzuholen. Werden Einwendungen gegen die
beabsichtigte Ruhestandsversetzung erhoben und wird das Verfahren nach § 54 Abs. 3
SächsBG fortgeführt, soll der Antrag auf Zustimmung grundsätzlich erst nach dessen
Abschluss erfolgen.
2.4
Der Antrag ist von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilungsleiter zu
unterzeichnen.
http://www.revosax.sachsen.de
Fassung vom 15.08.2003
Seite 1 von 2
Bek. vorzeitige Versetzung Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
3
Amtsärztliches / Polizeiärztliches Gutachten
3.1
Für das amtsärztliche Gutachten ist der Vordruck gemäß Nummer 2.4.4 der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und
Familie zu Gutachten und Zeugnissen der Gesundheitsämter in Personalangelegenheiten
des öffentlichen Dienstes ( VwV Gutachten und Zeugnisse ) vom 30. April 1998 (SächsABl.
S. 384), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Juni 1999 (SächsABl. S. 578)
in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
3.2
Liegt der Wohnort des Beamten/Richters außerhalb des Freistaates Sachsen, soll die
amtsärztliche Untersuchung von dem Gesundheitsamt vorgenommen werden, in dessen
Bereich die Dienststelle liegt, bei der der zu Begutachtende im Freistaat Sachsen tätig ist
(Nummer 6 Satz 2 der VwV Gutachten und Zeugnisse ). Liegt der Wohnort des
Polizeibeamten außerhalb des Freistaates Sachsen, soll die ärztliche Untersuchung von
dem Ärztlichen Dienst der Polizei vorgenommen werden, in dessen Bereich die Dienststelle
liegt, bei der der zu Begutachtende im Freistaat Sachsen tätig ist.
3.3
Für das polizeiärztliche Gutachten ist der Vordruck gemäß Abschnitt III Nummer 3 der
Durchführungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 25. April 2001
in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
3.4
Für ein aussagekräftiges und schlüssiges amtsärztliches / polizeiärztliches Gutachten sind
die jeweils zuständigen Personal verwaltenden Stellen verpflichtet, dem Gesundheitsamt /
Polizeiärztlichen Dienst alle für die Untersuchung des Beamten/Richters und Erstellung des
Gutachtens erforderlichen Sachverhaltsangaben zu übermitteln. Insbesondere zum
Gutachtensauftrag sowie zur Bedeutung des Gutachtens des Gesundheitsamtes wird
ergänzend auf Abschnitt II Nummer 3 ff. der Bekanntmachung des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern vom 14. Januar 2002 hingewiesen. Für den Polizeibereich gilt
Abschnitt III Nummer 3 ff. der Durchführungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums
des Innern vom 25. April 2001.
4
Diese Bekanntmachung gilt ab 15. August 2003. Zugleich wird die Bekanntmachung der
Neufassung der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur
vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Zustimmung des
Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG vom
31. Mai 1999 (SächsMBl. SMF S. 145) aufgehoben.
Dr. Voß
Staatssekretär
Anlage: Antragsvordruck
Zuletzt enthalten in
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die geltenden
Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen
vom 9. Dezember 2015 (SächsABl.SDr. S. S 374)
http://www.revosax.sachsen.de
Fassung vom 15.08.2003
Seite 2 von 2
....................................
Oberste Dienstbehörde
Anlage
Antrag auf Zustimmung gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG
zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Name/Vorname/Geburtsdatum: ................................................................................................................
Amtsbezeichnung/Besoldungsgruppe: ......................................................................................................
letzte Beschäftigungsdienststelle: .............................................................................................................
========================================================================
1
Allgemeine Angaben
1.1
Der Beamte/Richter befindet sich seit .............. im Beamten-/Richterverhältnis zum Freistaat
Sachsen
[ ] auf Probe
[ ] auf Lebenszeit
[ ] auf Zeit.
1.2
kurze Darstellung des zuletzt ausgeübten Dienstpostens
...........................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................
1.3
bisheriger Beschäftigungsumfang
[ ] vollzeitbeschäftigt
1.4
[ ] teilzeitbeschäftigt
im Umfang von ..........
[ ] beurlaubt
Der Beamte/Richter ist
[ ] krank geschrieben seit ...............
ggf. Angabe zu Unterbrechungen bzw. zu früheren, mit der aktuellen Erkrankung in Zusammenhang stehenden Fehlzeiten ...............................................................................................................
[ ] nicht krank geschrieben.
1.5
Beschreibung der Auswirkungen der gesundheitlichen Mängel auf die Diensttätigkeit/-fähigkeit
des Beamten/Richters aus Sicht des Dienstvorgesetzten (ggf. auf Beiblatt erläutern)
...........................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................
1.6
Welche Präventionsmaßnahmen, z. B. Mitarbeitergespräche, Rehabilitationsmaßnahmen,
Umsetzungen, Wiedereingliederungen in den Dienst, wurden zur Erhaltung der Dienstfähigkeit
des Beamten/Richters bereits durchgeführt und warum waren diese aus Sicht des
Dienstvorgesetzten nicht erfolgreich (Begründung)?
(bitte auf Beiblatt erläutern, falls Platz für Angaben unzureichend)
...........................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................
1.7
Der Beamte/Richter soll in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt werden
1.7.1 [ ] auf eigenen Antrag (§ 53 SächsBG) mit Schreiben vom ...................
1.7.2 [ ] auf Veranlassung des Dienstherrn (§ 54 SächsBG).
2
2
Amts- bzw. polizeiärztliche Untersuchung
2.1
Wurde für die Feststellung der Dienstunfähigkeit und - soweit einschlägig - der begrenzten
Dienstfähigkeit ein amts- bzw. polizeiärztliches Gutachten unter Beifügung eines Anforderungsprofils des auszuübenden Amtes (im abstrakt-funktionellen Sinn) eingeholt?
[ ] ja
[ ] nein, weil
.................................................................................
.................................................................................
Falls Nr. 2.1 mit "ja" beantwortet wurde:
2.2
Das/Die Gutachten vom ....................................... ist/sind der Personalakte des Beamten/Richters
verschlossen beigefügt. Danach erscheint der Beamte/Richter aus amts- bzw. polizeiärztlicher
Sicht
[ ] dienstfähig
[ ] begrenzt dienstfähig (§ 52a SächsBG)
[ ] dienstunfähig (§ 52 Abs. 1 SächsBG bzw. bei Polizeibeamten § 150 Abs. 1 SächsBG).
2.3
Ist der Beamte/Richter nach dem amts- bzw. polizeiärztlichen Gutachten gesundheitlich für eine
anderweitige Verwendung uneingeschränkt bzw. eingeschränkt (vgl. § 52a SächsBG) geeignet?
[ ] ja
[ ] keine Feststellungen getroffen
[ ] nein, weil
.................................................................................
.................................................................................
Falls Nr. 2.3 mit "ja" beantwortet wurde:
2.4
In welchem Umfang ist eine anderweitige Verwendung aus ärztlicher Sicht möglich?
(Bei begrenzter Dienstfähigkeit muss der Beamte/Richter mindestens zu 50 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit seine Dienstpflichten erfüllen können.)
...........................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................
2.4.1 Bestehen dabei Funktionseinschränkungen?
[ ] ja, welche
[ ] nein
.............................................................
.............................................................
2.4.2 Sind ggf. arbeitstechnische Hilfsmittel vom Dienstherrn zur Verfügung zu stellen bzw.
ist die Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes angezeigt?
[ ] ja (bitte kurz ausführen)
[ ] nein
.............................................................
.............................................................
2.5
Ist eine Nachuntersuchung vorgesehen?
[ ] ja, in _____ Jahr(en)
[ ] nein, da aus ärztlicher Sicht eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht in Frage kommt
[ ] nein, aus anderen Gründen
.................................................................................
.................................................................................
[ ] es wurden keine Feststellungen getroffen
Hinweis zu Nr. 2.5:
Wird im Verfahren zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ein Nachuntersuchungszeitpunkt nicht bestimmt, so ist gemäß Nr. 7.7 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift des SMI zur Begründung und
Beendigung eines Beamtenverhältnisses vom 11. August 1997 (SächsABl. S. 1060) in der jeweils geltenden
Fassung spätestens drei Jahre nach Beginn des Ruhestandes eine Nachuntersuchung zu veranlassen, soweit nicht
die Voraussetzungen von Nr. 7.7 Satz 3 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift vorliegen.
3
3
Anderweitige Verwendung
3.1
Wurde die Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Beamten/Richters vorgenommen?
[ ] ja, nach
[ ] § 52 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SächsBG 1)
[ ] nein, weil
.......................................................................
.......................................................................
.......................................................................
[ ] § 52 Abs. 3 Satz 4 SächsBG 1)
Falls Nr. 3.1 mit "ja" beantwortet wurde:
3.2
Eine anderweitige Verwendung wurde aktenkundig geprüft
[ ] in der Beschäftigungsdienststelle
[ ] innerhalb des Geschäftsbereichs der obersten Dienstbehörde (ggf. mit Laufbahnwechsel).
Besteht zudem (aufgrund des Lebensalters, ggf. vorhandener Kenntnisse, Fertigkeiten etc.)
Aussicht auf eine anderweitige Verwendung in der Verwaltung eines anderen Ressorts (ggf. mit
Laufbahnwechsel)?
[ ] ja
3.3
(nur ausfüllen bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beamten/Richtern)
Kann der Beamte/Richter auf einem behindertengerechten Arbeitsplatz verwendet werden
bzw. wurden sonstige Maßnahmen (vgl. Nr. 2.4.2) veranlasst?
[ ] ja
3.4
[ ] nein, weil
.......................................................................
.......................................................................
[ ] nein, weil
.......................................................................
.......................................................................
Gibt es einer anderweitigen Verwendung entgegenstehende Gründe?
[ ] ja, aus
[ ] nein
[ ] beamtenrechtlicher Sicht
[ ] haushaltsrechlicher Sicht
[ ] personalwirtschaftlicher Sicht
Nähere Angaben der Gründe: (bitte auf Beiblatt erläutern, falls Platz für Angaben unzureichend)
...........................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................
4
Begrenzte Dienstfähigkeit (nur ausfüllen, soweit einschlägig)
4.1
Wurde nach Prüfung durch den Dienstvorgesetzten die begrenzte Dienstfähigkeit des Beamten/
Richters gemäß § 52a SächsBG festgestellt?
[ ] ja
[ ] nein, weil
.................................................................................
.................................................................................
Falls Nr. 4.1 mit "ja" beantwortet wurde:
4.2
Hat der Beamte/Richter dagegen Einwendungen erhoben?
[ ] ja, mit Schreiben vom ..........................
__________________
1)
bei Polizeibeamten über § 150 Abs. 1 Satz 2 SächsBG
[ ] nein
4
4.3
Im Falle von Einwendungen nach Nr. 4.2 wurde das Verfahren
[ ] eingestellt wegen
.....................................................................
.....................................................................
4.4
[ ] fortgeführt (vgl. Inhalt Personalakte).
Aus welchen Gründen scheiterten letztlich die dienstrechtlichen Maßnahmen für eine
eingeschränkte Verwendung des Beamten/Richters?
Nähere Angaben der Gründe: (bitte auf Beiblatt erläutern, falls Platz für Angaben unzureichend)
...........................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................
5
Feststellung der Dienstunfähigkeit
5.1
Ist aufgrund des amts- bzw. polizeiärztlichen Gutachtens sowie nach Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten der weiteren dienstlichen Verwendung (Nr. 3 und 4) die Dienstunfähigkeit
des Beamten/Richters festzustellen?
[ ] ja, gemäß
[ ] § 52 Abs. 1 SächsBG
[ ] nein, weil
.................................................................................
.................................................................................
[ ] § 150 Abs. 1 SächsBG
Falls Nr. 5.1 mit "ja" beantwortet wurde:
5.2
Im Falle der Nr. 1.7.1 erklärte der unmittelbare Dienstvorgesetzte mit Schreiben vom ................,
dass er den Beamten/Richter nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine
Dienstpflichten zu erfüllen (§ 53 Abs. 1 SächsBG).
5.3
Im Falle der Nr. 1.7.2 hat der Beamte/Richter nach § 54 Abs. 2 SächsBG gegen die mit
Schreiben des zuständigen Dienstvorgesetzten vom ........................ mitgeteilte beabsichtigte
Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit
[ ] Einwendungen (mit Schreiben vom ........................)
[ ] keine Einwendungen erhoben.
5.4
Im Falle von Einwendungen nach Nr. 5.3 wurde das Verfahren
[ ] eingestellt wegen
.....................................................................
.....................................................................
[ ] fortgeführt (vgl. Inhalt Personalakte).
Allgemeiner Hinweis:
Auf die ggf. erforderliche Beteiligung weiterer Stellen vor einer Ruhestandsversetzung wegen
Dienstunfähigkeit, z. B. Schwerbehindertenvertretung, Integrationsamt (§§ 95 Abs. 2, 128 Abs. 2 SGB
IX), wird besonders hingewiesen.
..............................................
Ort, Datum
...........................................................................
Unterschrift des für Personalangelegenheiten
zuständigen Abteilungsleiters der obersten
Dienstbehörde