Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Bundestarifkommission hat das Scheitern der Tarifverhandlungen zur Aufwertung im Sozial- und Erziehungsdienst erklärt und die Durchführung einer Urabstimmung beschlossen. Urabstimmung Als Urabstimmung ist die geheime Abstimmung aller Mitglieder von ver.di über die Fragestellung ob sie bereit sind zu streiken (unbefristet) oder nicht gemeint. Um in den Streik zu gehen, müssen zweidrittel der stimmberechtigten und nicht verhinderten Mitglieder sich dafür aussprechen. Wenn die Verhandlungsparteien ver.di und der Arbeitgeber einen neuen Tarifvertrag beschlossen haben, müssen mindestens 25 Prozent der Gewerkschaftsmitglieder für den neuen Tarifvertrag stimmen, damit er dann tatsächlich angenommen wird. 1. Zeitablauf der Urabstimmung Die Urabstimmung ist bis zum 05. Mai 2015 durchzuführen. Bitte die Urnen/Umschläge bis spätestens 04. Mai zum Montagstreffen mitbringen. 2. Durchführung der Urabstimmung Die Urabstimmung ist geheim durchzuführen. Teilnahme und damit abstimmungsberechtigt an der Urabstimmung sind alle Mitglieder der ver.di, die entweder unmittelbar -oder durch Anwendungsvereinbarung/entsprechendem Verweis- unter die Eingruppierungsregelungen der Anlage C zum TVöD fallen. An der Urabstimmung nicht teilnahmeberechtigt sind Praktikanten/-innen (TVPöD) sowie hauswirtschaftliches Personal. Die Teilnahme der Mitglieder an der Urabstimmung ist in den Mitgliederlisten zu erfassen. 3. Beendigung der Urabstimmung und Feststellen des Ergebnisses Die verschlossenen Urnen/Umschläge sind nach Schluss der Urabstimmung zum Montagstreffen am 04.05.2015 mitzubringen oder in meinem Büro (Schwanthalerstr. 64; Haus B 2. Stock Zimmer 2.08.) ; die Stimmzettel werden nur dort ausgezählt! Die Auszählung ist nicht öffentlich – auch nicht für Mitglieder oder Funktionäre, die selbst nicht an der Auszählung beteiligt sind. Entscheidend ist bei einer Urabstimmung, dass nicht die Anzahl der gültigen Stimmen, sondern die Anzahl der nicht verhinderten anwesenden Mitglieder die Bezugsgröße für das Errechnen des Abstimmungsergebnisses ist. 4. Veröffentlichung der Ergebnisse Die Bekanntgabe von Urabstimmungsergebnissen, gleichgültig ob auf Betriebs-, Bezirks- oder Landesbezirksebene ist nicht gestattet. Das ist darin begründet, dass weder Arbeitgeber noch Teile der interessierten Öffentlichkeit über ggf. unterschiedliche Abstimmungsergebnisse Informationen bekommen dürfen. Aber auch nach innen können Detailergebnisse eher kontraproduktiv sein, so berechtigt stolz die KollegInnen ggf. auch über „ihre“ Ergebnisse sein mögen. Die Veröffentlichung des Gesamtergebnisses erfolgt ausschließlich auf Bundesebene Einzelergebnisse werden nicht veröffentlicht! Wo und wann die Urabstimmung stattfindet werde ich noch gesondert mitteilen. V.i.S.d.P Merle Pisarz; Schwanthalerstr. 64;80336 München; [email protected]
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