Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein 83278 Traunstein, 30. April 2015 Zu beziehen unmittelbar beim Landratsamt Traunstein oder über die Gemeindeverwaltung sowie unter www.landkreis-traunstein.de Erscheint in der Regel wöchentlich. Nr. 16 Seite 74 Inhaltsverzeichnis: Baurecht; Teilabbruch des Anwesens "Zur Post", Sanierung und Umbau der Wohnungen und Gewerbeflächen Gebäudeteil A, Sanierung und Umbau der Gastronomie, Gästezimmer und Wohnung, Gebäudeteil B, Errichtung einer Tiefgarage und Errichtung von Stellplätzen auf dem Grundstück Flurstücknummer 15/2, 15/3 und 15/7 der Gemarkung Inzell Teilbaugenehmigung für Teilabbruch des Anwesens „Zur Post“, Sanierung und Umbau der Wohnungen und Gewerbeflächen im Gebäudeteil A und Neuerrichtung einer Tiefgarage 45/15 Wassergesetze und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung; Antrag auf wasserrechtliche Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz für die Errichtung von drei Teichen auf dem Golfplatz an den Spielbahnen 7/8 und 10, Grundstücke Fl. Nr. 97 und 174 der Gemarkung Zell, Gemeinde Ruhpolding, durch die Firma Golfanlage Ruhpolding GmbH & Co. Betriebs KG 46/15 Seite 75 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 16 45/15 Az.: 4.40-B-474-2014 Baurecht; Teilabbruch des Anwesens "Zur Post", Sanierung und Umbau der Wohnungen und Gewerbeflächen Gebäudeteil A, Sanierung und Umbau der Gastronomie, Gästezimmer und Wohnung, Gebäudeteil B, Errichtung einer Tiefgarage und Errichtung von Stellplätzen auf dem Grundstück Flurstücknummer 15/2, 15/3 und 15/7 der Gemarkung Inzell Teilbaugenehmigung für Teilabbruch des Anwesens „Zur Post“, Sanierung und Umbau der Wohnungen und Gewerbeflächen im Gebäudeteil A und Neuerrichtung einer Tiefgarage - Bekanntmachung Zustellung des Teilbaugenehmigungsbescheides vom 27.04.2015, Az. 4.40-B-474-2014, gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588) an die beteiligten Grundstücksnachbarn im baurechtlichen Sinne. Mit Bescheid vom 27.04.2015, B-474-2014, wurde Herrn Franz Scheurl die Teilbaugenehmigung für die im Betreff genannten Maßnahmen auf den Grundstücken FlNrn. 15/2, 15/3 und 15/7 der Gemarkung Inzell unter verschiedenen Nebenbestimmungen erteilt. Die Zustellung dieses Teilbaugenehmigungsbescheides erfolgt hiermit durch öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80005 München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, Hausanschrift: Bayerstraße 30, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Nr. 16 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 76 Hinweise a) Die Zustellung der vorgenannten Teilbaugenehmigung- in Form der öffentlichen Bekanntmachung- gilt mit dem Tag der Bekanntmachung gegenüber den beteiligten Nachbarn als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Sätze 4 und 6 BayBO). b) Mit der Zustellung wird die Monatsfrist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (siehe oben) in Lauf gesetzt. Die Klage eines Dritten (Nachbarn) gegen die Baugenehmigung hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, § 212 a BauGB. c) Die Baugenehmigung kann beim Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, Gebäude B, Zimmer 2.95, 2. Stock während der allgemeinen Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung (Tel. 0861/58-261) eingesehen werden. d) Ungeachtet dieser Zustellung besteht ein Recht der beteiligten Nachbarn, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine schriftliche Ausfertigung der Baugenehmigung anzufordern; alleine maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung und den Lauf der Rechtsbehelfsfrist bleibt aber die öffentliche Zustellung. e) Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigentümers. Ist Eigentümer eines Nachbargrundstücks eine Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz, so treten an die Stelle des Verwalters die einzelnen Wohnungseigentümer. f) Die Nebenbestimmungen zu der Teilbaugenehmigung (Auflagen, Bedingungen) müssen nicht als Teil dieser öffentlichen Bekanntmachung bekannt gegeben werden, können aber bei den Verfahrensakten eingesehen bzw. auf Anforderung als Ausfertigung des Genehmigungsbescheides übersandt werden. Traunstein, den 28.04.2015 Landratsamt Traunstein Maria Obermeier Abteilungsleiterin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Seite 77 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 16 46/15 Az.: 5.16 – 641/1-35-34 Wassergesetze und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung; Antrag auf wasserrechtliche Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz für die Errichtung von drei Teichen auf dem Golfplatz an den Spielbahnen 7/8 und 10, Grundstücke Fl. Nr. 97 und 174 der Gemarkung Zell, Gemeinde Ruhpolding, durch die Firma Golfanlage Ruhpolding GmbH & Co. Betriebs KG Bekanntmachung Gemäß §§ 3a und 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Art. 69 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass entsprechend dem Ergebnis der Vorprüfung nach § 3c UVPG und Nr. 13.18.2 der Anlage 1 erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das o. g. Vorhaben nicht zu erwarten sind, eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher unterbleibt. Traunstein, den 28.04.2015 Landratsamt Traunstein Christian Nebl Abteilungsleiter ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Siegfried Walch Landrat
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