Amtsblatt Nr.16-2015 - Landkreis Traunstein

Amtsblatt
FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN
Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein
83278 Traunstein, 30. April 2015
Zu beziehen unmittelbar beim Landratsamt Traunstein oder über die Gemeindeverwaltung sowie unter www.landkreis-traunstein.de
Erscheint in der Regel wöchentlich.
Nr. 16
Seite 74
Inhaltsverzeichnis:
Baurecht;
Teilabbruch des Anwesens "Zur Post", Sanierung und Umbau der Wohnungen und
Gewerbeflächen Gebäudeteil A, Sanierung und Umbau der Gastronomie, Gästezimmer und
Wohnung, Gebäudeteil B, Errichtung einer Tiefgarage und Errichtung von Stellplätzen auf
dem Grundstück Flurstücknummer 15/2, 15/3 und 15/7 der Gemarkung Inzell Teilbaugenehmigung für Teilabbruch des Anwesens „Zur Post“, Sanierung und Umbau der
Wohnungen und Gewerbeflächen im Gebäudeteil A und Neuerrichtung einer Tiefgarage 45/15
Wassergesetze und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
Antrag auf wasserrechtliche Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz für
die Errichtung von drei Teichen auf dem Golfplatz an den Spielbahnen 7/8 und 10,
Grundstücke Fl. Nr. 97 und 174 der Gemarkung Zell, Gemeinde Ruhpolding, durch die Firma
Golfanlage Ruhpolding GmbH & Co. Betriebs KG
46/15
Seite 75
Amtsblatt für den Landkreis Traunstein
Nr. 16
45/15
Az.: 4.40-B-474-2014
Baurecht;
Teilabbruch des Anwesens "Zur Post", Sanierung und Umbau der Wohnungen und
Gewerbeflächen Gebäudeteil A, Sanierung und Umbau der Gastronomie, Gästezimmer und
Wohnung, Gebäudeteil B, Errichtung einer Tiefgarage und Errichtung von Stellplätzen auf
dem Grundstück Flurstücknummer 15/2, 15/3 und 15/7 der Gemarkung Inzell Teilbaugenehmigung für Teilabbruch des Anwesens „Zur Post“, Sanierung und Umbau der
Wohnungen und Gewerbeflächen im Gebäudeteil A und Neuerrichtung einer Tiefgarage -
Bekanntmachung
Zustellung des Teilbaugenehmigungsbescheides vom 27.04.2015, Az. 4.40-B-474-2014, gem.
Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588) an die beteiligten Grundstücksnachbarn im baurechtlichen Sinne.
Mit Bescheid vom 27.04.2015, B-474-2014, wurde Herrn Franz Scheurl die Teilbaugenehmigung
für die im Betreff genannten Maßnahmen auf den Grundstücken FlNrn. 15/2, 15/3 und 15/7 der
Gemarkung Inzell unter verschiedenen Nebenbestimmungen erteilt.
Die Zustellung dieses Teilbaugenehmigungsbescheides erfolgt hiermit durch öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80005 München,
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43,
Hausanschrift: Bayerstraße 30,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts
erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene
Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen
sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im
Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid
Widerspruch einzulegen.

Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.

Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004
grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Nr. 16
Amtsblatt für den Landkreis Traunstein
Seite 76
Hinweise
a)
Die Zustellung der vorgenannten Teilbaugenehmigung- in Form der öffentlichen
Bekanntmachung- gilt mit dem Tag der Bekanntmachung gegenüber den beteiligten
Nachbarn als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Sätze 4 und 6 BayBO).
b)
Mit der Zustellung wird die Monatsfrist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (siehe oben) in
Lauf gesetzt. Die Klage eines Dritten (Nachbarn) gegen die Baugenehmigung hat kraft
Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, § 212 a BauGB.
c)
Die Baugenehmigung kann beim Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz,
Gebäude B, Zimmer 2.95, 2. Stock während der allgemeinen Öffnungszeiten oder nach
Terminvereinbarung (Tel. 0861/58-261) eingesehen werden.
d)
Ungeachtet dieser Zustellung besteht ein Recht der beteiligten Nachbarn, innerhalb der
Rechtsmittelfrist eine schriftliche Ausfertigung der Baugenehmigung anzufordern; alleine
maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung und den Lauf der Rechtsbehelfsfrist bleibt aber
die öffentliche Zustellung.
e)
Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigentümers. Ist Eigentümer eines
Nachbargrundstücks eine Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
so treten an die Stelle des Verwalters die einzelnen Wohnungseigentümer.
f)
Die Nebenbestimmungen zu der Teilbaugenehmigung (Auflagen, Bedingungen) müssen
nicht als Teil dieser öffentlichen Bekanntmachung bekannt gegeben werden, können aber
bei den Verfahrensakten eingesehen bzw. auf Anforderung als Ausfertigung des
Genehmigungsbescheides übersandt werden.
Traunstein, den 28.04.2015
Landratsamt Traunstein
Maria Obermeier
Abteilungsleiterin
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Seite 77
Amtsblatt für den Landkreis Traunstein
Nr. 16
46/15
Az.: 5.16 – 641/1-35-34
Wassergesetze und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
Antrag auf wasserrechtliche Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz für
die Errichtung von drei Teichen auf dem Golfplatz an den Spielbahnen 7/8 und 10,
Grundstücke Fl. Nr. 97 und 174 der Gemarkung Zell, Gemeinde Ruhpolding, durch die Firma
Golfanlage Ruhpolding GmbH & Co. Betriebs KG
Bekanntmachung
Gemäß §§ 3a und 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit
Art. 69 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass
entsprechend dem Ergebnis der Vorprüfung nach § 3c UVPG und Nr. 13.18.2 der Anlage 1
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das o. g. Vorhaben nicht zu erwarten sind, eine
Umweltverträglichkeitsprüfung daher unterbleibt.
Traunstein, den 28.04.2015
Landratsamt Traunstein
Christian Nebl
Abteilungsleiter
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Siegfried Walch
Landrat