Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein 83278 Traunstein, 24. April 2015 Zu beziehen unmittelbar beim Landratsamt Traunstein oder über die Gemeindeverwaltung sowie unter www.landkreis-traunstein.de Erscheint in der Regel wöchentlich. Nr. 15 Seite 70 Inhaltsverzeichnis: Vollzug der Baugesetze; Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit Backshop und Stellplätzen auf dem Grundstück Flurstücknummern 41 und 42 der Gemarkung Chieming 43/15 Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Antrag vom 06.10.2014 gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 BImSchG auf Erteilung einer Genehmigung für die wesentliche Änderung des Logistikzentrums auf den Grundstücken Fl. Nrn. 590, 1998, 2019 und 2019/1 der Gemarkung Trostberg (Gebäude G20 im Chemiepark Trostberg) durch die AlzChem AG, Werk Trostberg, Dr.-Albert-Frank-Str. 32, 83308 Trostberg - Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG 44/15 Seite 71 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 15 43/15 Az.: 4.40-B-463-2014 Vollzug der Baugesetze; Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit Backshop und Stellplätzen auf dem Grundstück Flurstücknummern 41 und 42 der Gemarkung Chieming Bekanntmachung Zustellung des Baugenehmigungsbescheides vom 20.04.2015, Az. 4.40-B-463-2014, gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588) an die beteiligten Grundstücksnachbarn im baurechtlichen Sinne. Mit Baugenehmigungsbescheid vom 20.04.2015, B-463-2014, wurde der Firma Chieming Objektgesellschaft mbH, vertreten durch Frau Marie-Christine Klingel, die Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit Backshop und Stellplätzen auf dem Grundstück Flurstücknummer 41 und 42 der Gemarkung Chieming, bauaufsichtlich erteilt. Die Zustellung dieses Baugenehmigungsbescheides erfolgt hiermit durch öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80005 München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, Hausanschrift: Bayerstraße 30, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hinweise a) Die Zustellung der vorgenannten Baugenehmigung - in Form der öffentlichen Bekanntmachung - gilt mit dem Tag der Bekanntmachung gegenüber den beteiligten Nachbarn als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Sätze 4 und 6 BayBO). Nr. 15 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 72 b) Mit der Zustellung wird die Monatsfrist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (siehe oben) in Lauf gesetzt. Die Klage eines Dritten (Nachbarn) gegen die Baugenehmigung hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, § 212 a BauGB. c) Die Baugenehmigung kann beim Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, Gebäude B, Zimmer 2.92, 2. Stock während der allgemeinen Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung (Tel. 0861/58-277) eingesehen werden. d) Ungeachtet dieser Zustellung besteht ein Recht der beteiligten Nachbarn, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine schriftliche Ausfertigung der Baugenehmigung anzufordern; alleine maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung und den Lauf der Rechtsbehelfsfrist bleibt aber die öffentliche Zustellung. e) Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigentümers. Ist Eigentümer eines Nachbargrundstücks eine Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz, so treten an die Stelle des Verwalters die einzelnen Wohnungseigentümer. f) Die Nebenbestimmungen zu der Baugenehmigung (Auflagen, Bedingungen) müssen nicht als Teil dieser öffentlichen Bekanntmachung bekannt gegeben werden, können aber bei den Verfahrensakten eingesehen bzw. auf Anforderung als Ausfertigung des Genehmigungsbescheides übersandt werden. Traunstein, den 20.04.2015 Landratsamt Traunstein Maria Obermeier Abteilungsleiterin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------44/15 Az.: 4.41-824/1-3-A 175 Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Antrag vom 06.10.2014 gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 BImSchG auf Erteilung einer Genehmigung für die wesentliche Änderung des Logistikzentrums auf den Grundstücken Fl. Nrn. 590, 1998, 2019 und 2019/1 der Gemarkung Trostberg (Gebäude G20 im Chemiepark Trostberg) durch die AlzChem AG, Werk Trostberg, Dr.-Albert-Frank-Str. 32, 83308 Trostberg Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG Bekanntmachung nach § 3a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG Die AlzChem AG beabsichtigt, beim Logistikzentrum am Standort Trostberg die Lagermenge für giftige und sehr giftige Stoffe bei unveränderter Gesamtkapazität zu erhöhen. Das Landratsamt Traunstein führt hierzu das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durch. Für das Vorhaben ist gem. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der 9. BImSchV i.V.m. Nr. 9.3.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung jedoch nur, wenn das Vorhaben nach Seite 73 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 15 Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 [zum UVPG] aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Das Landratsamt Traunstein kommt aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des UVPG aufgeführten Kriterien zu der Einschätzung, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Bei der Einschätzung berücksichtigt wurden auch die hierzu ergangenen Stellungnahmen der im Genehmigungsverfahren beteiligten Fachstellen sowie die Stellungnahmen der beauftragten Gutachter. Aufgrund obiger Einschätzung stellt das Landratsamt Traunstein fest, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 3a Satz 1 UVPG). Diese Feststellung wird hiermit gem. § 3a Satz 2 2. Halbsatz UVPG bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 3a Satz 3 UVPG). Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird unbeschadet dessen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens – ohne die zusätzlichen, im Wesentlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des UVPG – überprüft. Nach § 3a Satz 2 1. Halbsatz UVPG ist obige Feststellung der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Hierzu erhalten Sie bei Bedarf nähere Informationen vom Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, 83278 Traunstein, Gebäude B (Altbau), Zimmer-Nr. B 2.71. Um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0861-58-272 wird gebeten. Traunstein, den 20.04.2015 Landratsamt Traunstein Maria Obermeier Abteilungsleiterin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Siegfried Walch Landrat
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