Amtsblatt Nr.15-2015 - Landkreis Traunstein

Amtsblatt
FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN
Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein
83278 Traunstein, 24. April 2015
Zu beziehen unmittelbar beim Landratsamt Traunstein oder über die Gemeindeverwaltung sowie unter www.landkreis-traunstein.de
Erscheint in der Regel wöchentlich.
Nr. 15
Seite 70
Inhaltsverzeichnis:
Vollzug der Baugesetze;
Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit Backshop und
Stellplätzen auf dem Grundstück Flurstücknummern 41 und 42 der Gemarkung Chieming
43/15
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Antrag vom 06.10.2014 gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 BImSchG auf Erteilung einer
Genehmigung für die wesentliche Änderung des Logistikzentrums auf den Grundstücken
Fl. Nrn. 590, 1998, 2019 und 2019/1 der Gemarkung Trostberg (Gebäude G20 im
Chemiepark Trostberg) durch die AlzChem AG, Werk Trostberg, Dr.-Albert-Frank-Str. 32,
83308 Trostberg - Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem
UVPG
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Amtsblatt für den Landkreis Traunstein
Nr. 15
43/15
Az.: 4.40-B-463-2014
Vollzug der Baugesetze;
Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit Backshop und
Stellplätzen auf dem Grundstück Flurstücknummern 41 und 42 der Gemarkung Chieming
Bekanntmachung
Zustellung des Baugenehmigungsbescheides vom 20.04.2015, Az. 4.40-B-463-2014, gem.
Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588) an die beteiligten Grundstücksnachbarn im baurechtlichen Sinne.
Mit Baugenehmigungsbescheid vom 20.04.2015, B-463-2014, wurde der Firma Chieming
Objektgesellschaft mbH, vertreten durch Frau Marie-Christine Klingel, die Baugenehmigung für die
Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit Backshop und Stellplätzen auf dem Grundstück
Flurstücknummer 41 und 42 der Gemarkung Chieming, bauaufsichtlich erteilt.
Die Zustellung dieses Baugenehmigungsbescheides erfolgt hiermit durch öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80005 München,
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43,
Hausanschrift: Bayerstraße 30,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts
erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene
Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen
sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im
Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid
Widerspruch einzulegen.

Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.

Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004
grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Hinweise
a)
Die Zustellung der vorgenannten Baugenehmigung - in Form der öffentlichen
Bekanntmachung - gilt mit dem Tag der Bekanntmachung gegenüber den beteiligten
Nachbarn als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Sätze 4 und 6 BayBO).
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b)
Mit der Zustellung wird die Monatsfrist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (siehe oben) in
Lauf gesetzt. Die Klage eines Dritten (Nachbarn) gegen die Baugenehmigung hat kraft
Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, § 212 a BauGB.
c)
Die Baugenehmigung kann beim Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz,
Gebäude B, Zimmer 2.92, 2. Stock während der allgemeinen Öffnungszeiten oder nach
Terminvereinbarung (Tel. 0861/58-277) eingesehen werden.
d)
Ungeachtet dieser Zustellung besteht ein Recht der beteiligten Nachbarn, innerhalb der
Rechtsmittelfrist eine schriftliche Ausfertigung der Baugenehmigung anzufordern; alleine
maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung und den Lauf der Rechtsbehelfsfrist bleibt aber
die öffentliche Zustellung.
e)
Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigentümers. Ist Eigentümer eines
Nachbargrundstücks eine Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
so treten an die Stelle des Verwalters die einzelnen Wohnungseigentümer.
f)
Die Nebenbestimmungen zu der Baugenehmigung (Auflagen, Bedingungen) müssen nicht
als Teil dieser öffentlichen Bekanntmachung bekannt gegeben werden, können aber bei den
Verfahrensakten
eingesehen
bzw.
auf
Anforderung
als
Ausfertigung
des
Genehmigungsbescheides übersandt werden.
Traunstein, den 20.04.2015
Landratsamt Traunstein
Maria Obermeier
Abteilungsleiterin
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Az.: 4.41-824/1-3-A 175
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Antrag vom 06.10.2014 gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 BImSchG auf Erteilung einer
Genehmigung für die wesentliche Änderung des Logistikzentrums auf den Grundstücken
Fl. Nrn. 590, 1998, 2019 und 2019/1 der Gemarkung Trostberg (Gebäude G20 im Chemiepark
Trostberg) durch die AlzChem AG, Werk Trostberg, Dr.-Albert-Frank-Str. 32, 83308 Trostberg Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG
Bekanntmachung nach § 3a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG
Die AlzChem AG beabsichtigt, beim Logistikzentrum am Standort Trostberg die Lagermenge für
giftige und sehr giftige Stoffe bei unveränderter Gesamtkapazität zu erhöhen.
Das Landratsamt Traunstein führt hierzu das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren
nach den Vorgaben der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durch.
Für das Vorhaben ist gem. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der 9. BImSchV i.V.m. Nr. 9.3.2 der Anlage 1
zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine allgemeine Vorprüfung des
Einzelfalles durchzuführen.
Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls besteht eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung jedoch nur, wenn das Vorhaben nach
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Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung
der in Anlage 2 [zum UVPG] aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
haben kann.
Das Landratsamt Traunstein kommt aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der
in Anlage 2 des UVPG aufgeführten Kriterien zu der Einschätzung, dass das Vorhaben keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Bei der Einschätzung
berücksichtigt wurden auch die hierzu ergangenen Stellungnahmen der im Genehmigungsverfahren beteiligten Fachstellen sowie die Stellungnahmen der beauftragten Gutachter.
Aufgrund obiger Einschätzung stellt das Landratsamt Traunstein fest, dass für das Vorhaben keine
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 3a Satz 1 UVPG).
Diese Feststellung wird hiermit gem. § 3a Satz 2 2. Halbsatz UVPG bekannt gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist
(§ 3a Satz 3 UVPG). Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird
unbeschadet dessen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens –
ohne die zusätzlichen, im Wesentlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des UVPG –
überprüft.
Nach § 3a Satz 2 1. Halbsatz UVPG ist obige Feststellung der Öffentlichkeit nach den
Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Hierzu erhalten Sie bei
Bedarf nähere Informationen vom Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz,
83278 Traunstein, Gebäude B (Altbau), Zimmer-Nr. B 2.71. Um vorherige Terminvereinbarung
unter der Telefonnummer 0861-58-272 wird gebeten.
Traunstein, den 20.04.2015
Landratsamt Traunstein
Maria Obermeier
Abteilungsleiterin
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Siegfried Walch
Landrat