Amtsblatt Nr.12-2015 - Landkreis Traunstein

Amtsblatt
FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN
Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein
83278 Traunstein, 01. April 2015
Zu beziehen unmittelbar beim Landratsamt Traunstein oder über die Gemeindeverwaltung sowie unter www.landkreis-traunstein.de
Erscheint in der Regel wöchentlich.
Nr. 12
Seite 55
Inhaltsverzeichnis:
Sitzung des Jugendhilfeausschusses am Dienstag, den 14.04.2015 um 09:00 Uhr, Großer
Sitzungssaal, (Gebäude A - Zi. Nr. 1.34), 83278 Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz
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Vollzug des KommZG; Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes
zur Wasserversor-gung der Gruppe Harpfing, Kienberg
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Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Bienenseuchen-Verordnung
(Bienenseuchen-V); Anordnung der Behandlung von Bienenbeständen gegen die Varroatose
für das Jahr 2015
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Seite 56
Amtsblatt für den Landkreis Traunstein
Nr. 12
34/15
Sitzung des Jugendhilfeausschusses am Dienstag, den 14.04.2015 um 09:00 Uhr, Großer
Sitzungssaal, (Gebäude A - Zi. Nr. 1.34), 83278 Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz
TAGESORDNUNG
Öffentlicher Teil:
1.
Zuschussantrag 2015:
Staatliches Schulamt
2.
Zuschussantrag 2015:
Diakonisches Werk Traunstein - Täter-Opfer-Ausgleich
3.
Zuschussantrag 2015:
Deutscher Kinderschutzbund - Orts- und Kreisverband Traunstein
4.
Zuschussantrag 2015:
Mütterzentrum Wössner Regenbogen
5.
Zuschussantrag 2015:
Katholisches Kreisbildungswerk - Eltern-Kind-Programm
6.
Zuschussantrag 2015:
Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung
7.
Zuschussantrag 2015:
Familienpflegewerk
8.
Zuschussantrag 2015:
Caritas - Suchtprävention
9.
Zuschussantrag 2015:
Kreisjugendring Traunstein
10.
Änderung der Tagespflegerichtlinien
11.
Sozialräumliche Regionalisierung der Jugendhilfe
12.
Bildungsregion
13.
Sonstiges, Wünsche und Anträge
Im Anschluss an die öffentliche Sitzung findet an gleicher Stelle eine nichtöffentliche Sitzung statt.
Siegfried Walch
Landrat
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Nr. 12
Amtsblatt für den Landkreis Traunstein
Seite 57
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Az.: 2.20-050/1-5
Vollzug des KommZG;
Satzung zur Änderung der Verbandssatzung
Wasserversorgung der Gruppe Harpfing, Kienberg
des
Zweckverbandes
zur
Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Harpfing erlässt gemäß Art. 19 des
Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntma-chung
vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 1
Nr. 41 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) folgende
Satzung
zur Änderung der Verbandssatzung
§1
Änderungen
Die Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gruppe Harpfing vom
06.11.2006 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 44 vom 01.12.2006) wird
wie folgt geändert:
§ 13 erhält folgende Fassung:
Für die Sitzungen und Beschlüsse des Werkausschusses gelten die §§ 7 Abs. 1, 8 und 9
entsprechend. Die Sitzungen des Werkausschusses sind öffentlich.
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Traunstein
in Kraft.
Kienberg, den 04.03.2015
Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Harpfing
Pichler
Verbandsvorsitzender
Traunstein, den 30.03.2015
Landratsamt Traunstein
Florian Amann
Abteilungsleiter
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Amtsblatt für den Landkreis Traunstein
Nr. 12
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Az.: 5.70-2512.30-Wf
Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Bienenseuchen-Verordnung
(Bienenseuchen-V);
Anordnung der Behandlung von Bienenbeständen gegen die Varroatose für das Jahr 2015
Das Landratsamt Traunstein erlässt folgende
Allgemeinverfügung
1.
Im Gebiet des Landkreises Traunstein sind alle Bienenvölker bis spätestens 31.12.2015
gegen Varroatose zu behandeln.
2.
Die Behandlung ist nach dem Abschleudern des Honigs mit einem Mittel auf Thymol-,
Ameisensäure-, oder gegebenenfalls Milchsäurebasis und/oder im Herbst mit einem Mittel
auf Thymol-, Ameisen-, Oxal- oder Milchsäurebasis in Absprache mit dem Landratsamt
Traunstein – Veterinäramt, bzw. mit den Bienenhygienewarten durchzuführen.
3.
Falls Nummer 1 dieser Anordnung nicht beachtet bzw. nicht fristgerecht beachtet wird, wird
ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € zur Zahlung fällig.
4.
Kosten werden für diesen Bescheid nicht erhoben.
5.
Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des
Landkreises Traunstein als bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage
beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die
Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in
Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften
für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise
1.
Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 37 Satz 1 Nr. 2 TierGesG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbar. Dies bedeutet, dass eine
Anfechtung dieser Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung hat.
2.
Gemäß Artikel 41 Abs. 4 Satz 1 des BayVwVfG ist nur der verfügende Teil der
Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit
Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung während der üblichen Geschäftszeiten im
Landratsamt Traunstein Zimmer B 0.91 oder B 1.90 zur Einsichtnahme aus.
3.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt des
Landkreises Traunstein wirksam. Der Bescheid gilt mit diesem Tag als öffentlich bekannt
gegeben und ist nach Maßgabe der Rechtsbehelfsbelehrung anfechtbar. Einer persönlichen
Zustellung des Bescheides bedarf es nicht. Die Übersendung oder Übergabe des
Bescheides an Interessierte erfolgt stets nur zur Information und setzt die Rechtsbehelfsfrist
nicht in Gang.
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Amtsblatt für den Landkreis Traunstein
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4.
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft
Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004
grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
5.
Über durchgeführte Behandlungen sind nach §§ 1-3 der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung Nachweise zu führen.
6.
Für fachliche Rückfragen steht das Landratsamt Traunstein, Veterinäramt, Telefon: 0861/58450 zur Verfügung.
Traunstein, den 30.03.2015
Nebl
Abteilungsleiter
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Siegfried Walch
Landrat