Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein 83278 Traunstein, 01. April 2015 Zu beziehen unmittelbar beim Landratsamt Traunstein oder über die Gemeindeverwaltung sowie unter www.landkreis-traunstein.de Erscheint in der Regel wöchentlich. Nr. 12 Seite 55 Inhaltsverzeichnis: Sitzung des Jugendhilfeausschusses am Dienstag, den 14.04.2015 um 09:00 Uhr, Großer Sitzungssaal, (Gebäude A - Zi. Nr. 1.34), 83278 Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz 34/15 Vollzug des KommZG; Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversor-gung der Gruppe Harpfing, Kienberg 35/15 Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Bienenseuchen-Verordnung (Bienenseuchen-V); Anordnung der Behandlung von Bienenbeständen gegen die Varroatose für das Jahr 2015 36/15 Seite 56 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 12 34/15 Sitzung des Jugendhilfeausschusses am Dienstag, den 14.04.2015 um 09:00 Uhr, Großer Sitzungssaal, (Gebäude A - Zi. Nr. 1.34), 83278 Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz TAGESORDNUNG Öffentlicher Teil: 1. Zuschussantrag 2015: Staatliches Schulamt 2. Zuschussantrag 2015: Diakonisches Werk Traunstein - Täter-Opfer-Ausgleich 3. Zuschussantrag 2015: Deutscher Kinderschutzbund - Orts- und Kreisverband Traunstein 4. Zuschussantrag 2015: Mütterzentrum Wössner Regenbogen 5. Zuschussantrag 2015: Katholisches Kreisbildungswerk - Eltern-Kind-Programm 6. Zuschussantrag 2015: Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung 7. Zuschussantrag 2015: Familienpflegewerk 8. Zuschussantrag 2015: Caritas - Suchtprävention 9. Zuschussantrag 2015: Kreisjugendring Traunstein 10. Änderung der Tagespflegerichtlinien 11. Sozialräumliche Regionalisierung der Jugendhilfe 12. Bildungsregion 13. Sonstiges, Wünsche und Anträge Im Anschluss an die öffentliche Sitzung findet an gleicher Stelle eine nichtöffentliche Sitzung statt. Siegfried Walch Landrat ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Nr. 12 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 57 35/15 Az.: 2.20-050/1-5 Vollzug des KommZG; Satzung zur Änderung der Verbandssatzung Wasserversorgung der Gruppe Harpfing, Kienberg des Zweckverbandes zur Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Harpfing erlässt gemäß Art. 19 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 41 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung §1 Änderungen Die Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gruppe Harpfing vom 06.11.2006 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 44 vom 01.12.2006) wird wie folgt geändert: § 13 erhält folgende Fassung: Für die Sitzungen und Beschlüsse des Werkausschusses gelten die §§ 7 Abs. 1, 8 und 9 entsprechend. Die Sitzungen des Werkausschusses sind öffentlich. §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Traunstein in Kraft. Kienberg, den 04.03.2015 Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Harpfing Pichler Verbandsvorsitzender Traunstein, den 30.03.2015 Landratsamt Traunstein Florian Amann Abteilungsleiter ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Seite 58 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 12 36/15 Az.: 5.70-2512.30-Wf Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Bienenseuchen-Verordnung (Bienenseuchen-V); Anordnung der Behandlung von Bienenbeständen gegen die Varroatose für das Jahr 2015 Das Landratsamt Traunstein erlässt folgende Allgemeinverfügung 1. Im Gebiet des Landkreises Traunstein sind alle Bienenvölker bis spätestens 31.12.2015 gegen Varroatose zu behandeln. 2. Die Behandlung ist nach dem Abschleudern des Honigs mit einem Mittel auf Thymol-, Ameisensäure-, oder gegebenenfalls Milchsäurebasis und/oder im Herbst mit einem Mittel auf Thymol-, Ameisen-, Oxal- oder Milchsäurebasis in Absprache mit dem Landratsamt Traunstein – Veterinäramt, bzw. mit den Bienenhygienewarten durchzuführen. 3. Falls Nummer 1 dieser Anordnung nicht beachtet bzw. nicht fristgerecht beachtet wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € zur Zahlung fällig. 4. Kosten werden für diesen Bescheid nicht erhoben. 5. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Traunstein als bekannt gemacht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise 1. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 37 Satz 1 Nr. 2 TierGesG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbar. Dies bedeutet, dass eine Anfechtung dieser Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung hat. 2. Gemäß Artikel 41 Abs. 4 Satz 1 des BayVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung während der üblichen Geschäftszeiten im Landratsamt Traunstein Zimmer B 0.91 oder B 1.90 zur Einsichtnahme aus. 3. Diese Allgemeinverfügung wird am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Traunstein wirksam. Der Bescheid gilt mit diesem Tag als öffentlich bekannt gegeben und ist nach Maßgabe der Rechtsbehelfsbelehrung anfechtbar. Einer persönlichen Zustellung des Bescheides bedarf es nicht. Die Übersendung oder Übergabe des Bescheides an Interessierte erfolgt stets nur zur Information und setzt die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang. Nr. 12 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 59 4. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. 5. Über durchgeführte Behandlungen sind nach §§ 1-3 der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung Nachweise zu führen. 6. Für fachliche Rückfragen steht das Landratsamt Traunstein, Veterinäramt, Telefon: 0861/58450 zur Verfügung. Traunstein, den 30.03.2015 Nebl Abteilungsleiter ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Siegfried Walch Landrat
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