Überblick über Änderungen der Steuergesetze seit 1999 (I)

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Herzlich Willkommen,
Prof. Dr. Jörg-Andreas Lohr
WP/StB
LOHR +COMPANY GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Rochusstraße 47
40479 Düsseldorf
• Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit
3
Vorlesungsgliederung
20. April 2015
Einführung in die Problemstellung und gesetzliche Regelungen für
Risikomanagementsysteme und
27. April 2015
Aufbau und Durchführung eines Risikofrüherkennungssystems
gem. § 91 Abs. 2 AktG
4. Mai 2015
Aufbau eines Risikomanagementsystems
11. Mai 2015
Fallbeispiel: Risikomanagement bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
18. Mai 2015
Compliance
1. Juni 2015
Deutscher Corporate Governance Kodex
8. Juni 2015
Prüfung des Risikomanagementsystems durch die Interne Revision
15. Juni 2015
Prüfung des Risikomanagementsystems durch den Abschlussprüfer
4
Vorlesungsgliederung
22. Juni 2015
Risikoberichterstattung
29. Juni 2015
Fallbeispiel: Risikomanagement bei Kreditinstituten
6. Juli 2015
Fraud
6. Juli 2015
Aktuelle Fallstudie: Bilanzskandal
13. Juli 2015
Aktuelle Fallstudie: Risikomanagement im Bereich der Vermögensverwaltung
Übungsklausur und Musterlösung werden durch den Lehrstuhl Controlling über
ILIAS hochgeladen.
5
Einführung in die Problemstellung und gesetzliche
Regelungen für Risikomanagementsysteme
1.
Einführung in die Problemstellung
1.1. Grundlagen und wichtige Begriffe
1.2. Definition des Risikos
1.3. Risikobegriff
1.4. Risikoarten
1.5. Risikomanagement / Risikomanagementsysteme (RMS)
2.
Einordnung des Risikomanagements in das System der unternehmerischen
Überwachung
3.
Gesetzliche Regelungen für Risikomanagementsysteme
3.1. Handelsrechtliche Vorschriften
6
Einführung in die Problemstellung und gesetzliche
Regelungen für Risikomanagementsysteme
3.2. Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)
3.3. Sarbanes-Oxley-Act (SOA)
3.4. Bankenaufsichtsrecht
4.
Risikomanagement in DAX 30 Unternehmen
4.1. Zuordnung des Risikomanagements
4.2. Personelle Ausstattung
7
1. Einführung in die Problemstellung
1.1. Grundlagen und wichtige Begriffe
•
Die Betriebswirtschaftslehre befasst sich schon seit langer Zeit damit, wie mit
Risiken umgegangen werden soll, insbesondere in der Entscheidungstheorie.
•
Größere Aufmerksamkeit in Praxis und Gesetzgebung hat das Thema jedoch erst
seit den spektakulären Unternehmenspleiten (z.B. Bremer Vulkan, Flowtex,
Enron, Worldcom, Lehman Brothers etc.) erhalten.
•
Gesetzliche Regelungen in den verschiedenen Industriestaaten führten zu keinem
einheitlichen Verfahren im Umgang mit Risiko. Seit Ende 2009 gibt es mit dem
ISO Standard 31000 für Risikomanagement einen weltweit gültigen (aber
unverbindlichen) Standard für Risikomanagement.
8
1.1. Grundlagen und wichtige Begriffe
•
Ziel der Gesetzgebung zum Risikomanagement ist die Überwachung und
Offenlegung von Risiken in Unternehmen, um
−
drohende Insolvenzen frühzeitig zu erkennen und
−
ein unternehmensgefährdendes Fehlverhalten von Top-Managern zu
vermeiden, indem die Unternehmenseigentümer durch entsprechende
Information unterstützt werden.
9
1.1. Grundlagen und wichtige Begriffe
- Risiko •
Unterschiedliche Definitionen des Begriffs Risiko.
•
Die betriebliche Entscheidungstheorie spricht bspw. nur dann von einer
Situation des Risikos, wenn Wahrscheinlichkeiten für den Eintritt verschiedener
Umweltzustände angegeben werden können.
•
Ansonsten liegt eine Situation der Ungewissheit vor.
•
Risiko und Ungewissheit werden unter dem Begriff der Unsicherheit zusammengefasst.
•
Im Handelsrecht ist die Bezifferung der Wahrscheinlichkeit des Risikos nicht
relevant. Der Risikobegriff umfasst hier sowohl das Risiko als auch die
Ungewissheit (d.h. die Unsicherheit).
10
1.1. Grundlagen und wichtige Begriffe
- Risiko •
Spektrum des Risikobegriffs lässt sich durch folgende Graphik veranschaulichen:
Risikobegriff
Reines Risiko
(Schadensgefahr)
Kann durch den Abschluss
von Versicherungen
teilweise beherrscht werden
Spekulatives Risiko
(Risiko aus unternehmerischem Handeln)
Negative Abweichung
(Verlust)
Risiko
i.w.S.
Positive Abweichung
(Chance)
Risiko i.e.S.
11
1.1. Grundlagen und wichtige Begriffe
- Risiko •
Reines Risiko: Gefahren, die das Vermögen eines Unternehmens direkt negativ
beeinflussen, z.B. der Ausbruch eines Feuers oder Orkans. Das finanzielle Risiko
hieraus kann teilweise gegen Prämienzahlung auf Dritte, z.B. Versicherungen,
übertragen werden.
•
Spekulatives Risiko / Risiko i.w.S.: Entstehung durch unternehmerisches
Handeln, das zu positiven oder negativen Abweichungen des unternehmerischen
Ziels führen kann. Ursachen können bspw. fehlende Informationen von
Entscheidungsträgern oder die falsche Prognose der wirtschaftlichen Rahmenentwicklungen (z.B. Nachfrage, Personalfluktuation, Wettbewerbsstrategie)
sein.
12
1.2. Definition des Risikos
•
Die engste Begriffsauffassung vertritt der Gesetzgeber. Laut § 91 Abs. 2 AktG
geht es nur um Entwicklungen, die den Fortbestand einer Gesellschaft
gefährden.
•
Das IDW (= Institut der Wirtschaftsprüfer) versteht unter einem Risiko generell
die Möglichkeit ungünstiger zukünftiger Entwicklungen.
13
1.3. Risikobegriff
•
Ein Risiko ist die Möglichkeit einer positiven Abweichung (Chance) oder
negativen Abweichung (Risiko i.e.S.) von den geplanten Unternehmenszielen
aufgrund eines Ereignisses oder einer Entscheidung des Managements.
•
Unternehmensziele sind finanzielle Ergebnisziele, z.B. der Jahresüberschuss, das
Betriebsergebnis oder der Cashflow, und nicht-finanzielle Ziele, z.B. das
Unternehmensimage. Es kann sich um kurzfristige operative oder langfristige
strategische Ziele handeln.
14
1.4. Risikoarten
Kriterium
Symmetrie des
Risikoprofils
gefährdetes
Unternehmensziel
Zeithorizont/Relevanz
Messbarkeit
Quelle
Geschädigter
Systematisierung
symmetrische Risiken
Erfolgsrisiken
Liquiditätsrisiken
asymmetrische Risiken
Wertrisiken
Sachzielrisiken
strategische Risiken
operative Risiken
quantifizierbare Risiken
nicht-quantifizierbare Risiken
externe
Risiken
leistungswirtschaftliche
Risiken
Sachrisiken
finanzwirtschaftliche
Risiken
Risiken aus
Management &
Organisation
Personenrisiken
15
1.5. Risikomanagement /
Risikomanagementsysteme (RMS)
•
Der Begriff des Risikomanagements wird ebenfalls in einer engen und einer
weiten Auffassung verwendet.
•
Risikomanagement i.e.S. bedeutet die Identifikation der Risiken, also die
Verlust- und Schadensmöglichkeiten in unsicheren Situationen.
•
Risikomanagement i.w.S. ist demgegenüber als „risikobewusste Unternehmensführung“ zu verstehen. Diese weite Auffassung ist heutzutage vorherrschend.
•
Weltweit wurden seit den 90iger Jahren des vorherigen Jahrhunderts vermehrt
systemorientierte Regelwerke und Standards zum Risikomanagement
entwickelt, die allgemein anwendbare Prinzipien zur Einrichtung und Anwendung
von Risikomanagementstandards vorgeben.
16
1.5. Risikomanagement /
Risikomanagementsysteme (RMS)
•
Derzeit existieren über 80 solcher Frameworks und Normen, bspw. das COSO II
ERM Enterprise Risk Management Framework (USA 2004), der insbesondere
einen Rahmen zur Gestaltung eines risikoorientierten internen Kontrollsystems
bildet.
•
Ein internationaler ISO Standard (ISO 31000 Risk Management – Principles and
Guidelines on Implementation) wurde im November 2009 veröffentlicht. Er
schafft Richtlinien für die Grundsätze und die angemessene Umsetzung des
Risikomanagements und kann für eine Vielzahl von Tätigkeiten und
Organisationen angewendet werden.
17
1.5. Risikomanagement /
Risikomanagementsysteme (RMS)
•
In funktionaler Hinsicht beinhaltet ein Risikomanagementsystem (RMS) von
Unternehmen alle führungsunterstützenden Prozesse, die auf eine wiederholte
Identifikation, Bewertung, Steuerung, Kontrolle und Kommunikation
unternehmerischer Risiken abzielen und eine aktive Gestaltung der Risikolage ermöglichen.
•
Wesentliche RMS-Bausteine bei prozessorientierter Gliederung der Risikohandhabung:
18
1.5. Risikomanagement /
Risikomanagementsysteme (RMS)
→
Risikoidentifikation: Ziel ist die rechtzeitige, regelmäßige, schnelle, vollständige und wirtschaftliche Erfassung aller Gefahrenquellen und Einzelrisiken,
die Einfluss auf die Erreichung von Unternehmenszielen haben (können).
→
Risikobewertung / Aggregation: kontinuierliche Analyse und Einstufung der
Bedeutung von unternehmensinternen und -externen Einzelrisiken für die
Erreichung der Unternehmensziele unter Berücksichtigung von Risikoursachen
und unter Einsatz objektiver, vergleichbarer und nachvollziehbarer qualitativer
und quantitativer Methoden.
Sofern die Risiken den Bestand des Unternehmens gefährden, soll das RMS
kurzfristig entsprechende Maßnahmen zur Beherrschung solcher Risiken
anstoßen.
Verbleibende Einzelrisiken, die nicht bestandsgefährdend sind, werden zu
Portfolio-Risiken aggregiert.
19
1.5. Risikomanagement /
Risikomanagementsysteme (RMS)
→
Kontrolle von Risiken: Soll-Ist-Vergleiche zwischen den in der Risikostrategie
vorgesehenen Zielen und der tatsächlichen Risikolage des Unternehmens.
Gleichzeitige Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Risikomanagements
inklusive seiner Maßnahmen und Instrumente (Werden alle Risiken erfasst?
Werden sie angemessen bewertet? Wird im Hinblick auf die Schadenshöhe und
Eintrittswahrscheinlichkeit entsprechend gegengesteuert?).
→
Risikosteuerung: aktive Beeinflussung der bewerteten Risiken unter Berücksichtigung der Ziele, die im Rahmen der Unternehmens- bzw. Risikostrategie
festgelegt wurden.
Verbesserung der Risikostruktur des Unternehmens durch Reduzierung der
Schadenshöhe und der Eintrittswahrscheinlichkeit.
Ziel der passiven Risikosteuerung ist hingegen die Verbesserung der Risikotragfähigkeit des Unternehmens, ohne dass vorhandene Risikostrukturen verändert
werden.
20
1.5. Risikomanagement /
Risikomanagementsysteme (RMS)
→
Risikoberichterstattung / Kommunikation: Dokumentation der Einzel- und
Portfolio-Risikopositionen der Teilbereiche und der Gesamtrisikolage des
Unternehmens.
Weiterleitung dieser Information an unternehmensinterne Adressaten (bspw.
Vorstand / Geschäftsführung, Aufsichtsrat / Beirat) und unternehmensexterne
Adressaten (Kapitalgeber, Wirtschaftsprüfer, Analysten).
•
Ziel von Risikomanagementsystemen:
−
Früherkennung von Entwicklungen, die den Unternehmensbestand
gefährden (gesetzliches Ziel bei Aktiengesellschaften).
−
Sicherung der geplanten Unternehmenszielen (durch bessere Information).
21
1.5. Risikomanagement /
Risikomanagementsysteme (RMS)
−
Eröffnen von Handlungsspielräumen zur langfristigen Unternehmenssicherung, indem mögliche Zukunftsentwicklungen analysiert und ihre
Auswirkungen ermittelt werden.
−
Die Kosten für Eigen- und Fremdkapital werden gesenkt (da Investoren
eher in transparente als in intransparente Unternehmen investieren).
22
2. Einordnung des Risikomanagements in das System
der unternehmerischen Überwachung
23
3. Gesetzliche Regelungen für RMS
3.1. Handelsrechtliche Vorschriften
•
Beeinflussung des Risikomanagements in Deutschland durch eine Vielzahl von
Rechtsvorschriften.
•
Die gesetzlichen Regelungen dienen dazu, die
•
−
Transparenz der Rechnungslegung zu erhöhen,
−
Einführung eines Risikofrüherkennungssystems zwingend für bestimmte
Unternehmen vorzuschreiben,
−
Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu stärken, und
−
die Haftungsinanspruchnahme des Vorstands und Aufsichtsrats zu
erleichtern.
Am 1. Mai 1998 trat das „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich“ (KonTraG) in Kraft. Daneben sind Regelungen vor allem im
HGB und im AktG von Bedeutung.
24
3.1. Handelsrechtliche Vorschriften
- AktG •
§ 91 Abs. 2 AktG bestimmt für Aktiengesellschaften:
„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand des Unternehmens
gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“
•
Keine entsprechende Regelung im GmbH- oder Personengesellschaftsrecht, aber
„Ausstrahlungswirkung“ auf andere Gesellschaftsformen.
•
Unter „bestandsgefährdenden Entwicklungen“ versteht der Gesetzgeber
insbesondere risikobehaftete Geschäfte, Unrichtigkeiten der Rechnungslegung
und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die sich auf die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft / des Konzerns wesentlich auswirken.
•
Wie der Vorstand mit erkannten bestandsgefährdenden Risiken oder
Entwicklungen umzugehen hat, wird in § 91 Abs. 2 AktG nicht geregelt.
25
3.1. Handelsrechtliche Vorschriften
- AktG •
§ 93 Abs. 2 AktG betrifft:
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder im Hinblick
auf Maßnahmen zur Risikofrüherkennung und –abwehr.
Gesamtschuldnerische Verpflichtung zum Schadensersatz bei Pflichtverletzung.
•
Daraus ergibt sich, dass ein Vorstand nicht tatenlos bleiben kann, wenn ihm
durch das Frühwarnsystem bestandsgefährdende Entwicklungen gemeldet
werden.
•
Er muss sich die Frage stellen, wie man mit diesen Risiken umgeht.
→
Dafür bietet sich die Einrichtung eines umfassenden Risikomanagementsystems an.
26
3.1. Handelsrechtliche Vorschriften
- HGB •
Für die Prüfung des Überwachungssystems bestimmt § 317 Abs. 4 HGB:
„Bei börsennotierten Unternehmen ist im Rahmen der Abschlussprüfung zu
beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 AktG obliegenden
Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann.“
•
Umsetzung durch eigenen Prüfungsstandard des IDW (IDW PS 340), der für
Wirtschaftsprüfer verbindlich ist.
•
Aus dem Inhalt des Prüfungsstandards lassen sich auch Rückschlüsse auf die
Ausgestaltung des Früherkennungssystems ziehen.
•
Insbesondere ist zur Erkennung bestandsgefährdender Risiken ein Risikofrüherkennungssystem einzurichten.
27
3.1. Handelsrechtliche Vorschriften
- HGB •
Im Rahmen der Abschlussprüfung sollen gem. § 317 Abs. 2 HGB die Chancen
und Risiken der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens im Lagebericht
zutreffend dargestellt werden.
•
Im Prüfungsbericht ist gem. § 321 HGB gesondert auf das Risikomanagement
einzugehen.
•
Nach § 322 HGB soll im Prüfungsbericht auf Risiken, die den Fortbestand
des Unternehmens gefährden, besonders eingegangen werden.
•
Für den Inhalt des Lageberichts verlangt § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB:
„Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklungen mit ihren
wesentlichen Chancen und Risiken.“
(§ 315 Abs. 2 HGB enthält dieselben Vorgaben für den Konzernlagebericht)
28
3.1. Handelsrechtliche Vorschriften
- HGB •
Noch detaillierter werden durch § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB Angaben zu
Risikomanagementzielen und -methoden bezüglich der Verwendung von
Finanzinstrumenten gefordert.
(§ 315 Abs. 2 HGB enthält dieselben Vorgaben für den Konzernlagebericht.)
•
Im Rahmen der Gesetzgebung zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG)
wurden die Vorschriften zur Lageberichterstattung um § 289 Abs. 5 HGB
erweitert.
Danach haben kapitalmarktorientierte Unternehmen (§ 264d HGB) im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess darzustellen.
(siehe auch hier entsprechend § 315 Abs. 2 HGB für den Konzernlagebericht.)
29
3.2. Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)
•
Neben den handelsrechtlichen Vorschriften beinhaltet der Deutsche Corporate
Governance Kodex (DCGK) eine Reihe von Regelungen, die sich mit dem
Risikomanagement befassen.
•
Grundsätzlich enthält der DCGK eine Darstellung wesentlicher gesetzlicher
Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter
Gesellschaften sowie international und national anerkannter Standards guter
und verantwortungsvoller Unternehmensführung.
•
Freiwillige Selbstverpflichtung von Unternehmen (siehe Vorlesung zum DCGK).
•
Relevante Regelungen für das Risikomanagement:
−
3.4 DCGK: regelmäßige, zeitnahe und umfassende Information des
Aufsichtsrats über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der
Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements durch den Vorstand.
30
3.2. Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)
−
4.1.4 DCGK: Verpflichtung des Vorstands zu einem angemessenen
Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen.
−
5.2 DCGK: Beratung zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem
Vorstand (insbesondere mit dem Vorsitzenden bzw. Sprecher des
Vorstands) über die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das
Risikomanagement des Unternehmens.
−
5.3.2 DCGK: Einrichtung eines Prüfungsausschusses (Audit Committee),
der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung und des
Risikomanagements befasst.
31
3.3. Sarbanes-Oxley-Act (SOA)
•
Verpflichtung von an US-Börsen gelisteten Unternehmen durch den SarbanesOxley-Act (SOA) zur Einrichtung von risikobegrenzenden Kontrollsystemen und
zur Einhaltung verschärfter Rechnungslegungsvorschriften.
•
Sec 302 SOA: Pflicht zur Einrichtung eines (Publizitäts-)Kontrollsystems
(Disclosure Controls and Procedures) und Offenlegung von wesentlichen Risiken
und Kommunikation an den CEO / CFO.
•
Sec 404 SOA: Überprüfung der Funktionsfähigkeit / Effektivität des
Finanzkontrollsystems (internal control structure / procedure for financial
reporting) durch die Unternehmensleitung hinsichtlich seines Aufbaus und seiner
Umsetzung.
32
3.4. Bankaufsichtsrecht
•
Da der Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern
streng reguliert ist, gelten zusätzliche Vorschriften, insbesondere das Kreditwesengesetz (KWG) und das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
•
Ein zentrales Instrument sind bankenaufsichtsrechtlich definierte Organisationspflichten.
•
§ 25a KWG verlangt, dass ein Institut über eine ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation verfügen muss, die die Einhaltung der von den Instituten
zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.
•
§ 25a Abs. 1 Satz 3 KWG bestimmt, dass eine ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation insbesondere ein angemessenes und wirksames
Risikomanagement umfasst.
33
3.4. Bankaufsichtsrecht
•
Das Risikomanagement gem. § 25a KWG umfasst insbesondere:
−
Festlegung von Strategie und einer damit konsistenten Risikostrategie.
−
Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit.
−
Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem
und einer Internen Revision, wobei das interne Kontrollsystem
insbesondere
a)
aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen
Abgrenzung der Verantwortungsbereiche,
mit
klarer
b)
Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie
Überwachung und Kommunikation der Risiken,
c)
eine Risikocontrolling-Funktion und eine Compliance-Funktion
umfasst.
34
3.4. Bankaufsichtsrecht
−
Angemessene personelle und technischorganisatorische Ausstattung
−
Festlegung eines angemessenen Notfallkonzepts.
−
Angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung des
Instituts ausgerichtetes Vergütungssystem.
35
4. Risikomanagement in DAX 30 Unternehmen
4.1. Zuordnung des Risikomanagements
•
54 % zum Controlling
•
38 % direkt dem Vorstand
•
8 % zur Internen Revision
36
4.2. Personelle Ausstattung
•
> 1 bis 10 Vollzeitmitarbeiter
46 %
•
> 10 Vollzeitmitarbeiter
36 %
•
Keine Angaben
18 %
37
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
38