Corinna Westermann Unterabteilungsleiterin II A POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Bundesbehörden Oberste Finanzbehörden der Länder BETREFF BEZUG ANLAGEN GZ DOK TEL Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-2359 FAX +49 (0) 30 18 682-1350 HAUSANSCHRIFT E-MAIL [email protected] DATUM 30. April 2015 Automatisiertes Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren); Aktualisierung der Verfahrensrichtlinie für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) Rundschreiben vom 1. April 2014 - II A 6 - H 2000/13/10002:004 (2014/0232499) 17. Dezember 2014 - II A 6 - H 2074/09/10007 :003 (2014/1129406) 1 II A 2 - H 2000/13/10002 :005 2015/0248605 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Die - VerfRiB-MV/TV-HKR - habe ich aufgrund - - der mit Rundschreiben vom 17. Dezember 2014 geänderten Richtlinie zur Auszahlung von Bundesmitteln an Zuwendungsempfänger und an Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren (Abrufrichtlinie), von Änderungen im Verfahren bei der Meldung von Zahlungen gem. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und von Anpassungen im Bereich des SEPA-Lastschriftverfahrens aktualisiert und zusätzlich zum besseren Verständnis redaktionell überarbeitet. Die Änderungen sind in der Anlage aufgeführt und treten mit Veröffentlichung in Kraft. Die im Zusammenhang mit den Änderungen der Nrn. 9, 10 und der Anlage 5 aktualisierten HKRVordrucke F05, F07, F31 und M03 werden im Internet im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung in Kürze aktualisiert. Die bisherigen HKR-Vordrucke dürfen bis zum 30. September 2015 weiter verwendet werden. Die Regelungen der bisherigen Verfahrensrichtlinie und des Rundschreibens vom 1. April 2014 hebe ich auf. Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de Seite 2 Das Rundschreiben mit der Anlage wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Die vollständige, aktualisierte Verfahrensrichtlinie und das Rundschreiben mit Anlage werden außerdem im Internet unter www.kkr.bund.de/Bewirtschaftung der Haushaltsmittel/Verw.-Vorschriften für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln/Automatisierte Verfahren/HKR-Verfahren und Zahlungsüberwachungsverfahren und in der E-VSF unter der Kennung 08 75 eingestellt. Die Änderungen sind entsprechend auch bei Einsatz elektronischer Schnittstellen anzuwenden. Die Verfahrensrichtlinie für die Nutzung der elektronischen Schnittstellen zum automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiBeS-HKR) wird bei der nächsten Aktualisierung entsprechend angepasst. Allgemeine Hinweise: 1. Zahlungsverkehr Bei SEPA-Inlandszahlungen ist der BIC in der Anordnung nicht mehr anzugeben. Nur bei der Anordnung einer eilbedürftigen Inlandszahlungen (Nr. 9 Abs. 2 und 3) und bei der Anordnung von Auslandszahlungen ist die Angabe des BIC unbedingt erforderlich (Nr. 9.3). Auch bei der Anordnung einer wiederkehrenden inländischen SEPA-Zahlung ist der BIC weiterhin bis auf weiteres erforderlich. Die Anordnung einer eilbedürftigen Zahlung darf nur in Ausnahmefällen erfolgen. Da die Zahlung nicht im SEPA-Zahlungsverkehr ausgeführt wird, ist in diesen Fällen die Angabe des BIC nach dem SWIFT-Verzeichnis erforderlich, da ansonsten die Zahlung unter Umständen nicht ausgeführt werden kann. Da der BIC für SEPA-Zahlungen bzw. SWIFT-Zahlungen unterschiedlich sein kann, sollte bei der Anordnung einer eilbedürftigen Zahlung der Zahlungsempfänger immer um die Angabe des BIC nach dem SWIFT-Verzeichnis gebeten werden. Der Zentralkasse im Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes und den Bundeskassen steht das SWIFT-Verzeichnis nicht zur Verfügung. 2. Kassenanordnungen Die Bundeskassen dürfen Zahlungen und Buchungen aus Gründen der Kassensicherheit nur aufgrund von Kassenanordnungen, die ihnen im Original vorliegen, ausführen. Dies gilt nicht für die von mir zugelassenen Ausnahmen. Allgemein zugelassen sind Anordnungen für Zahlungen im Abrufverfahren. Das in einer Anordnung eingetragene Fälligkeitsdatum darf bei Übersendung der Anordnung an eine Bundeskasse grundsätzlich nicht in der Vergangenheit liegen. Es ist nicht zulässig, das Datum der Erstellung der Anordnung als Fälligkeitsdatum einzutragen. Ich weise darauf hin, dass bei den Bundeskassen Anordnungen mit einem in der Vergangenheit liegenden Seite 3 Fälligkeitsdatum grundsätzlich nicht vorgezogen werden. Dadurch können Zahlungen verspätet geleistet werden. 3. Erhebung von Einnahmen Ich weise nochmals darauf hin, dass nach VV Nr. 3.1 zu § 34 BHO über eine Forderung mit bestimmter Fälligkeit unabhängig davon, in welchem Haushaltsjahr sie fällig ist, der zuständigen Bundeskasse unverzüglich eine Kassenanordnung zu erteilen ist. Alle Forderungen des Bundes mit bestimmter Fälligkeit sind bei einer Bundeskasse zum Soll zu stellen, sofern sie nicht bei einer Zahlstelle, die Vorbücher führt, zum Soll gestellt werden. Forderungen, die unter die Kleinbetragsregelung der Anlage zur VV Nr. 2.6 zu § 59 BHO fallen, sind ebenfalls gem. VV Nr. 3.1 zum Soll zu stellen. Ob diese Forderung auch beim Zahlungspflichtigen geltend gemacht wird, ist in Nr. 1.1 der Anlage zur VV Nr. 2.6 zu § 59 BHO geregelt. Aus gegebener Veranlassung weise ich auch darauf hin, dass für eine offene Forderung das weitere Beitreibungsverfahren gem. Nr. 11.4 VerfRiB-MV/TV-HKR bzw. ggf. eine Aufhebung der Sollstellung ausschließlich durch den zuständigen Titelverwalter angeordnet werden kann. Ausgenommen davon ist die automatisierte Vereinnahmung von Kleinbeträgen gem. der Anlage zur VV Nr. 2.6 zu § 59 BHO, sofern nichts anderes angeordnet wurde. Auch die Kennzeichnung der offenen Forderungen nach Nr. 11.10 VerfRiB-MV/TV-HKR obliegt den Titelverwaltern und ist im Rahmen des Forderungsmanagements des Bundes unbedingt notwendig. Besondere Hinweise zu den Änderungen: Zu Nr. 9 (Auszahlungen), Nr. 10 (Einzahlungen) und Anlage 5 (Meldepflichtigen Zahlungen nach §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung - AWV) Ich habe festgestellt, dass die Angaben über die meldepflichtigen Zahlungen nach §§ 67 ff. AWV zum Teil nicht vollständig bzw. ungenau sind. Deshalb habe ich die Regelungen der Anlage 5 zur Klarstellung ergänzt und redaktionell überarbeitet. Ich weise darauf hin, dass für den Inhalt der Meldungen ausschließlich die Titelverwalter verantwortlich sind. Die Bundeskassen dürfen die Angaben weder ergänzen noch berichtigen. Bei Zweifelsfragen stehen Ihnen allerdings die Bundeskassen für Auskünfte zur Verfügung. Außerdem sind im Internet unter www.kkr.bund.de - Meldung von Zahlungen nach §§ 67 ff. AWV - die aktuellen Verzeichnisse und weitere Erläuterungen eingestellt. Zum HKR-Vordruck F25 (neuer Verarbeitungsschlüssel) Ab sofort kann die Buchung einer Fälligkeitsverschiebung angeordnet werden. Sie bewirkt, dass die ursprünglich angeordnete Fälligkeit auf ein neues Fälligkeitsdatum verschoben wird. Seite 4 Zu Nrn. 2.3, 3.4 und 3.5 der Anlage 4 (Erläuterungen und Regelungen zum SEPA-Lastschriftverfahren) Die Nrn. 2.3, 3.4 und 3.5 der Anlage 4 habe ich um Regelungen zur Zeichnung, Änderung und Aufhebung von SEPA-Mandaten durch Bevollmächtigte ergänzt. Im Auftrag Corinna Westermann
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