Straßenbauprogramm 2020 Straßenbau in 2016 WESERSTRAßE

Gemeinde Petershagen/Eggersdorf
Straßenbauprogramm 2020
Straßenbau in 2016
WESERSTRAßE IM ORTSTEIL PETERSHAGEN
Anliegerversammlung am Dienstag, den 14.4.2015 um 19:00 Uhr in der Aula der FAWSchule in Petershagen
PROTOKOLL
Teilnehmer
Gemeindeverwaltung:
Straßenplaner:
Frau Schiene (Bauamtsleiterin), Herr Dommitzsch (Bauamt/Tiefbau), Frau Beyer (Bauamt Ausbau- und Erschließungsbeiträge), Frau Lehmann (Bauamt/Tiefbau)
PFK Bauingenieure Hoppegarten, Herr Frommeyer
ca. 43 Anlieger bei 28 Grundstücken
Einführung
Frau Schiene begrüßt alle Anwesenden und stellt die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung
sowie Herrn Frommeyer vom Projektierungsbüro PFK vor. Sie führt in die Anliegerversammlung zum Bau der Weserstraße im Ortsteil Petershagen ein.
Sie erläutert, dass der für 2016 geplante Straßenbau der Weserstraße auf dem Straßenbauprogramm 2020 basiert und hier die Vorentwurfsplanung heute als Diskussionsgrundlage
dienen soll. Anregungen und Bedenken der Anwohner sind ausdrücklich erwünscht. Diese
können auch gern schriftlich, per E-Mail oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden.
Grundlagen
Für die Straße
Die Planung basiert auf dem Straßenbauprogramm 2020, welches von der Gemeindevertretung im November 2011 beschlossen wurde und festlegt, wann und in welchem Umfang in
den bisher unbefestigten Straßen ein Straßenbau stattfindet. Das Straßenbauprogramm
wurde 2014 überarbeitet und im September 2014 wurde die Fortschreibung beschlossen.
Weiterhin kommen die Beschlüsse der Gemeindevertretung vom August 2005 zum Konzept
für die neu zu errichtenden Straßenbeleuchtungsanlagen und vom Juni 2011 zur Nutzung
von LED-Technik für die gemeindliche Straßenbeleuchtung zum Tragen. Es gilt die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf vom 8.7.1999 zuletzt geändert am 20.5.2010, die auf dem Baugesetzbuch (§§ 127 ff.) basiert. Nach diesen Vorschriften
müssen die Gemeinden für die erstmalige Herstellung von Straßen Erschließungsbeiträge
erheben.
Hier sind die Anlieger mit einem Kostenanteil von 90 % zu beteiligen, die übrigen 10 % trägt
die Gemeinde. In der Erschließungsbeitragssatzung ist festgelegt, dass Beiträge nur für
Baugrundstücke erhoben werden. Alle öffentlichen Flächen, die selbst Erschließungsanlagen
sind (wie z. B. Spielplätze und Gräben), und Außenbereichsflächen (wie z. B. landwirtschaftliche Nutzflächen und Wald) sind von der Beitragspflicht nicht erfasst.
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Für die Straßenbeleuchtung
Für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung werden Straßenausbaubeiträge erhoben, was
voraussetzt, dass die Beleuchtung in der Straße bereits im Rechtssinne (irgendwann einmal)
erstmalig hergestellt wurde, so dass jetzt nur noch von einem Ausbau gesprochen werden
kann. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG Bbg.) und die Straßenausbaubeitragssatzung. Im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht werden nicht nur Baugrundstücke, sondern auch Waldgrundstücke und landwirtschaftliche Nutzflächen in die Berechnung einbezogen. Gemäß der Straßenausbaubeitragssatzung vom 8.5.2008, zuletzt geändert am 20.5.2010, werden 66,66 % der Kosten für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung
auf die Anlieger umgelegt.
Planung
Straße
Herr Frommeyer stellt das Projekt vor. Es ist geplant, die Weserstraße ab der Kleiststraße
bis zur Lucasstraße auszubauen. Das Straßenbauprogramm sieht für die Weserstraße eine
4,00 m breite Fahrbahn mit Asphaltdecke als Mischverkehrsfläche vor. Die Weserstraße wird
vorrangig durch den Quell- und Zielverkehr der Anwohner charakterisiert und ist gemäß
Straßenbaukonzeption Anliegerstraße in einer Tempo 30-Zone. Die Straße hat nur kleinräumige Verbindungsfunktion und wird als Wohnstraße der Kategorie V zugeordnet. Die Ermittlung der Belastungsklasse erfolgte gemäß den Empfehlungen der RStO 12. Danach sind die
Straßen in der Belastungsklasse 0,3 einzuordnen. Die Straße hat einen relativ guten Baugrund. Demzufolge erfolgt die Ausbildung des frostsicheren Aufbaus inkl. des Unterbaus mit
einer Gesamtstärke von 50 cm. An die Fahrbahn schließen sich beidseitig Tiefborde mit je
10 cm Breite und Schotterrasenbankette mit je 0,65 m an (also insgesamt je 0,75 m Breite).
Es sollen ca. 410 m Fahrbahn und die Entwässerung erstmalig hergestellt sowie die Beleuchtung erneuert werden. Es ist geplant, die Straßeneinmündung in die Kleiststraße
grundhaft auszubauen. Fortführend soll die Weserstraße an die kreuzende Karl-LiebknechtStraße angeschlossen und bis zur Einmündung Lucasstraße befestigt werden.
Durch das Planungsbüro wurden zwei Varianten erarbeitet. Bei der Variante 1 ist für die Weserstraße eine Fahrbahnbreite von 4,00 m und für die Kreuzungsbereiche sowie Straßenanbindepunkte eine Aufweitung auf 4,75 m Breite geplant. An die Fahrbahn schließen sich
beidseitig Tiefborde mit je 10 cm Breite und Schotterrasenbankette mit je 0,65 m an (also
insgesamt je 0,75 m Breite). Bei einer Fahrbahnbreite von 4,0 m ist bereits der Regelbegegnungsverkehr PKW / PKW bei verminderter Geschwindigkeit nur unter Inanspruchnahme der
Tiefborde möglich. Für Begegnungsfälle mit LKW-Verkehr ebenso wie für das Parken müssen die Bankettstreifen in größerem Umfang in Anspruch genommen werden. Da Bankette
aufgrund ihres eingeschränkten Unterbaus nicht für eine dauerhafte Belastung ausgelegt
sind, sind Ausweichstellen sinnvoll. Eine solche ist mittig auf dem längeren Abschnitt zwischen Karl-Liebknecht-Straße und Lucasstraße angeordnet.
Die Variante 2 sieht für die Weserstraße eine Fahrbahnbreite von 4,75 m vor mit insgesamt 4
Fahrbahneinengungen auf 3,00 m Breite. Die Fahrbahnbreite von 4,75 m ermöglicht den
Regelbegegnungsverkehr PKW / PKW bei normaler Geschwindigkeit. Unter Inanspruchnahme der Tiefborde und, in geringem Umfang, auch der überfahrbaren Bankettstreifen, sind
Sonderbegegnungsfälle mit Lkw-Verkehr bei verminderter Geschwindigkeit ebenso möglich
wie das Parken auf der Fahrbahn, so dass eine Durchfahrtsbreite von 3 m für Rettungsfahrzeuge frei bleibt. Dies wirkt gleichzeitig verkehrsberuhigend.
Höhenmäßig werden die Straßen den Grundstückshöhen am Zaun angepasst. Für die Fahrbahn ist eine einseitige Oberflächenentwässerung geplant, d. h. auf nur einer Straßenseite
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werden Entwässerungsmulden mit einer Breite von ca. 2,00 bis 3,00 m und einer Tiefe von
ca. 0,20 bis 0,30 m angelegt.
Diese werden über den gesamten Grünbereich in der Weserstraße angeordnet, und zwar
zwischen Kleist- und Karl-Liebknecht-Straße auf der Westseite und von der Karl-LiebknechtStraße bis zur Lucasstraße auf der Ostseite. Über das Quer- und Längsgefälle der Fahrbahn
erfolgt dann die Oberflächenentwässerung in diese Mulden.
Für die Versiegelung der Fahrbahnen und die Entnahme eines Baumes sind Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz erforderlich.
Grundstückzufahrten werden nicht befestigt. Jeder Anwohner kann selbst entscheiden, wann
und durch wen er seine Zufahrt (nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde) bauen
lässt. Die im Baubereich befindlichen Grundstückszufahrten und -zugänge werden nur höhenmäßig angepasst.
Straßenbeleuchtung
Herr Dommitzsch stellt die Planung der Straßenbeleuchtung vor. Es werden Leuchten des
Typs Schwaben IV der Firma 2 K verwendet, wie sie z. B. auch in der Elbestraße oder
Schenkendorfstraße stehen. Es handelt sich um grüne Bogenleuchten. Die Leuchten werden
in einem Abstand zwischen 32 und 35 m gesetzt. Die Lichtpunkthöhe beträgt 4,5 m. Bei den
Leuchtkörpern handelt es sich um LED-Bausteine mit 24 W Systemleistung, die bis 17 W
dimmbar sind (z. B. in verkehrsarmen Zeiten zw. 23 und 5 Uhr). Ihre Beleuchtungsklasse ist
S 5. Die mittlere Beleuchtungsstärke beträgt 3 lx, die minimale Beleuchtungsstärke (E-min)
0,6 lx. Damit wird eine DIN-gerechte Ausleuchtung erreicht.
In der Weserstraße ist die Installation von insgesamt 11 Leuchten auf der Ostseite geplant
(bisher: Holz- bzw. Betonmasten teilweise mit Freileitung auf der Westseite). Die geplante
Erdverkabelung ist wesentlich weniger störanfällig.
Vorstellung der vorläufigen Beitragsberechnung
Frau Beyer trägt zu der Kostenbeteiligung der Bürger vor. Bei der Kostenverteilung werden
für die Straße alle anliegenden Baugrundstücke berücksichtigt. Entsprechend der Erschließungsbeitragssatzung übernimmt die Gemeinde 10 % der Kosten, 90 % werden umgelegt.
Die vorliegenden geschätzten Kosten für die Weserstraße betragen für die Variante 1 (4 m
Fahrbahnbreite) 211.000 € und für die Variante 2 (4,75 m Fahrbahnbreite) 228.000 €. Für ein
Beispielgrundstück von 1.000 m² ergibt sich daraus für die Anwohner der Weserstraße ein
vorläufiger Beitrag in Höhe von ca. 7.500 € bei einer Fahrbahnbreite von 4 m bzw. 8.100 €
bei einer Fahrbahnbreite von 4,75 m.
Für die Straßenbeleuchtung erfolgt die Berechnung des Beitrages auf der Grundlage der
Straßenausbaubeitragssatzung, da 1990 bereits eine Beleuchtung vorhanden war. Bei der
Kostenverteilung werden wiederum alle anliegenden Grundstücke berücksichtigt. Die geschätzten Kosten betragen für die Beleuchtung in der Weserstraße ca. 35.000 €. Davon trägt
die Gemeinde 33,34 %, so dass 66,66 % umgelegt werden. Für ein Beispielgrundstück von
1.000 m² ist vorläufig mit einem Beitrag in Höhe von ca. 875 € für die Anwohner in der Weserstraße zu rechnen.
Angaben zu jedem Einzelnen können telefonisch oder auch persönlich während der Sprechzeiten im Rathaus Eggersdorf erfragt werden. Die vorgestellten Zahlen sind alle vorläufig und
beruhen auf Kostenschätzungen und den derzeitigen Grundstücksverhältnissen.
Es werden nach Baubeginn für den Straßenbau Vorausleistungsbescheide in Höhe von 75
% der voraussichtlichen Beiträge erhoben. Nach Erhalt der Bescheide ist ein Monat Zeit zur
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Bezahlung. Sollten Zahlungsschwierigkeiten auftreten, kann man sich an die Finanzabteilung
(Kämmerei) wenden, die die Voraussetzung für eine Stundung/ Ratenzahlung prüft.
Sobald alle Unternehmerrechnungen vorliegen, wird der Endbescheid erlassen. Vor dem
Endbescheid werden Anhörungsschreiben versendet. Dieser Endbescheid löst den Vorausleistungsbescheid und auch ein ggf. anhängiges Widerspruchsverfahren ab. Mit einem Endbescheid ist nicht vor Ende 2017 zu rechnen. Gegen diesen Bescheid kann auch in Widerspruch gegangen werden. Dafür ist es unerheblich, ob bereits gegen den Vorausleistungsbescheid Widerspruch eingelegt wurde oder nicht.
Alternativ zur Bescheidung besteht die Möglichkeit, mit der Gemeinde eine Ablösevereinbarung zu schließen. Die Ablösung des zu erwartenden Beitrags lässt die sachliche Beitragspflicht des Grundstücks nicht entstehen. Grundlage der Berechnung des Ablösebetrages ist
das Submissionsergebnis und die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Planungsbüro über
das Planerhonorar (HOAI). Der Abschluss einer Ablösevereinbarung ist also nach Bindung
des Tiefbauunternehmens möglich.
Diskussion
Folgende Fragen wurden gestellt:
•
Mehrere Anwohner der Weserstraße fragen, wann und warum die Gemeinde das Dreiecksflurstück an der Weserstraße Ecke Lucasstraße erworben hat und ob der private Besitzer der angrenzenden Grünfläche mit an den Kosten des Straßenbaus beteiligt wird. Wer trägt ansonsten
die anteiligen Kosten, die auf diese Flächen entfallen? Seit wann weiß die Gemeinde von den
Grundstücks- und Eigentumsverhältnissen? Bevor dies nicht geklärt ist, braucht die Planung nicht
diskutiert zu werden. Antwort: Wann und in welchem Zusammenhang die Gemeinde das Grundstück erworben hat, kann nicht sofort beantwortet werden. Das kann aber ermittelt und als Nachtrag zum Protokoll hinzugehfügt werden. Die genaue Betrachtung der Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse in einer Straße wird immer erst in Vorbereitung der Straßenplanung im Jahr vor
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dem geplanten Straßenbau vorgenommen. Das Dreiecksgrundstück der Gemeinde ist kein eigenständig bebaubares Grundstück und unterliegt damit nicht der Beitragsberechnung im Erschließungsbeitragsrecht. Das benachbarte Wiesengrundstück liegt nicht an der Weserstraße,
sondern an der Lucas- und der Rheinstraße an und ist somit derzeit ebenfalls nicht beitragspflichtig. Die Flächen von Grünflächen und nicht bebaubaren Flächen gehen in die Beitragsermittlung
nicht ein, d.h., die Gesamtkosten werden auf alle Eigentümer von Baugrundstücken verteilt. Ob
zur Klarstellung, welche Flächen bebaut werden können (entlang der Lucassstraße) und welche
als Grünflächen geschützt werden sollen, ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, wird im
Bauausschuss Ende März erörtert. Weiterhin kann ggf. ein Eigentümerwechsel von Teilflächen
diskutiert werden. Maßgeblich für die Beitragserhebung und die Kostenverteilung sind die Grundstücksverhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, also wenn die
Maßnahme beendet ist und alle Schlussrechnungen vorliegen.
•
Ein Anwohner (Eckgrundstück) fragt, ob bei der Beitragsberechnung für sein Eckgrundstück auch
75 % der Grundstücksfläche zugrunde gelegt werden. Das wäre aus seiner Sicht ungerecht. Ihm
würden ja dann bei Bau der Kleiststraße auch 75 %; also insgesamt 150 % seiner Grundstückfläche berechnet. Antwort: Ja, es werden bei ihm 75 % der Grundstücksfläche zur Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Das ist in der Beitragssatzung, nach welcher die Beitragsberechnung zu
erfolgen hat, festgelegt. Sein Grundstück liegt an zwei Straßen. Im Herbst d. J. wird die Erforderlichkeit von Satzungsänderungen Thema im Ausschuss für Ortsentwicklung, Wirtschaft und Tourismus (OWT) sein. In diesem Rahmen kann die Behandlung von Eckgrundstücken thematisiert
werden. Bis dahin ist die Satzung anzuwenden und kann nicht von den Mitarbeitern verändert oder übergangen werden.
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Nachtrag zum Protokoll: Die Recherche ergab, dass das Grundstück bereits am 24.6.1941 mit Kaufvertrag vom 21.6.1941 (UR Nr. 328) an die Landgemeinde Petershagen verkauft wurde. Die Gemeinde hat die Grundfläche im Rahmen einer Straßenauflassungssache für den Straßenbau erworben. Zu
dem Zeitpunkt verlief die Straßenführung anders als heute.
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•
Ein Anwohner fragt, was mit den Vorausleistungen der Anwohner passiert. Die Höhe von 75%
wird als zu hoch empfunden, ebenso wie der Beitragssatz von 90%. Antwort: Die Gemeinde erlässt Vorausleistungsbescheide nach Baubeginn und voraussichtlich im Sommer. Es ist 1 Monat
zum Bezahlen Zeit. Bis zu dem Zeitpunkt geht die Gemeinde nicht unerheblich in Vorleistung und
zahlt bereits die Planung, die Vermessung, die Baugrunduntersuchungen und die bis dahin anfallenden Baumaßnahmen. Die Höhe der Vorausleistung entspricht dem finanziellen Bedarf der Gemeinde. Der Beitragssatz von 90 % entspricht dem BauGB und der Satzung. Beides kann hier
nicht in Frage gestellt werden (siehe letzter Punkt).
•
Eine Anwohnerin fragt, ob und welche Vorschriften es beim Bau einer Grundstückszufahrt gibt.
Antwort: Grundsätzlich ist es die Entscheidung der jeweiligen Anwohner, ob sie die Zufahrt zu ihrem Grundstück befestigen lassen wollen oder nicht. Die Zufahrt kann von dem Straßenbauunternehmen oder auch von einer anderen selbst gewählten Fachfirma gebaut werden. Zuvor ist eine
Genehmigung beim Bauamt der Gemeinde zu beantragen. Die Gemeinde strebt danach, dass die
Zufahrten einheitlich befestigt werden. Die genauen Parameter stehen in einem Informationsblatt
zum Antrag.
•
Wer übernimmt die Pflege der Mulden? Antwort: Die Pflege der Mulden und Grünbereiche sollte
durch die Anwohner erfolgen. Ohne deren Mithilfe könnte dies die Gemeinde voraussichtlich nur
sporadisch leisten. Die Mulden sollen daher möglichst flach ausgebildet werden.
•
Eine Anwohnerin der Weserstraße 13 weist darauf hin, dass rechts vor ihrem Grundstück ein
Baum steht, der dann ggf. direkt neben einer Straßenlaterne stehen würde. Antwort: Bei der Planung und Installation der Straßenlaternen werden Grundstückszufahrten bzw. -zuwegungen und
der Baumbestand berücksichtigt.
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Bleiben die Bäume so bestehen? Es gibt einige Bäume, die sehr fraglich sind und noch einmal
geprüft werden sollten. Antwort: Die Bäume werden im Zuge der Straßenplanung noch begutachtet. Derzeit sind bis auf einen Baum keine Baumfällungen geplant.
•
Ein Anwohner fragt, was passieren würde, wenn die Anwohner die geplante Straße gar nicht wollen. Sie wollen nur eine einfache Straße; ohne Randsteine, mit 4 m Fahrbahnbreite, ohne Mulden.
Antwort: Grundsätzlich gibt es beim Bau von Straßen festgelegte Bauvorschriften und Regeln der
Technik, die einzuhalten sind. Dazu gehört z. B. auch ein Versickerungsnachweis des Regenwassers, der von der Unteren Wasserbehörde geprüft wird. Die Tiefborde sind erforderlich, um ein
Abbröckeln der Seitenränder durch das Überfahren (im Begegnungsverkehr, beim Parken) zu
verhindern. Auch der frostsichere Aufbau des Straßenbelages gemäß der entsprechenden Belastungsklasse kann nicht in Frage gestellt werden. Einen provisorischen Straßenbau wird es seitens
der Gemeinde nicht mehr geben. Die Straße wird entweder grundhaft und nach den Regeln der
Technik gebaut oder gar nicht. Ob und in welcher Form ein anliegerfinanzierter Straßenbau denkbar wäre, kann hier nicht abschließend beantwortet werden.
•
Eine Anwohnerin fragt, wie die Ausschreibung und die Auswahl der Firmen erfolgen. Antwort: Die
Auswahl des Planungsbüros erfolgte durch eine Ausschreibung, es wurde ein Pool von Büros für
alle Straßen angelegt. Die Auswahl des Unternehmens für den Straßenbau bzw. für die Installation der Straßenbeleuchtung wird durch eine öffentliche Ausschreibung erfolgen. Die Submission
ist nicht öffentlich. Der Vergabe- und Kontrollausschuss der Gemeinde überprüft die Vergabeempfehlung, die Gemeindevertreter fassen dazu einen Beschluss.
Zu den vorgestellten zwei Varianten wurde eine Tendenzabstimmung durchgeführt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die letztendliche Entscheidung durch die Gemeindevertreter
getroffen wird, es aber versucht wird, die Wünsche der Bürger weitestgehend zu berücksichtigen. Die Abstimmung hatte folgendes Ergebnis:
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Straße mit einer Fahrbahnbreite von 4,00 m: 24 Anwohner
Straße mit einer Fahrbahnbreite von 4,75 m: 7 Anwohner
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Ausblick
Frau Schiene erläutert das weitere Prozedere. Zunächst wird das Protokoll geschrieben und
zeitnah ins Internet gestellt. Die Stellungnahmen der Bürger werden nicht einzeln durch die
Verwaltung beantwortet, sondern im Originaltext gemeinsam mit dem Protokoll den Gemeindevertretern des zuständigen Ausschusses für Wirtschaft, Ortsentwicklung und Tourismus
zugeleitet. Dieser berät die Planungen in seiner Sitzung am 1.6.2015. Bis dahin können Stellungnahmen eingereicht werden. Der Ausschuss berät in der Regel das Projekt in zwei Sitzungen. Die Bürger können an den Sitzungen teilnehmen, sie erhalten Rederecht und können sich einbringen. Nach der 1. Lesung wird eine Empfehlung zur Planung abgegeben,
gegebenenfalls erfolgt eine Überarbeitung. In der 2. Lesung wird dann die überarbeitete Planungsfassung besprochen und zur Beschlussfassung in die Gemeindevertretung empfohlen.
Die 2. Lesung wird am 22.6.2015 stattfinden. Die Gemeindevertretung kann dann voraussichtlich in ihrer Sitzung im Juli 2015 über das Projekt abstimmen. Danach wird die Planung
vervollständigt, alle Genehmigungen eingeholt und eine öffentliche Ausschreibung vorbereitet. Diese soll im Winter stattfinden, damit man sich günstige Baupreise sichern kann. Voraussichtlicher Baubeginn ist mit Ende der Frostperiode Anfang April 2016.
Dazu werden die Anwohner von der bauausführenden Firma gesondert informiert. Mit dem
Abschluss der Baumaßnahmen ist im September/Oktober 2016 zu rechnen.
Protokoll: Schiene / Lehmann
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