Verbandsgemeindeverwaltung Alzey-Land Weinrufstraße 38 55232 Alzey Flächennutzungsplan 2015 der Verbandsgemeinde Alzey-Land Änderung Nr. 07/13 (Verlegung einer Wohnbaufläche in der Ortsgemeinde Framersheim) 1. Der Verbandsgemeinderat hat gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Änderung am 17.09.2012 beschlossen. Der Beschluss wurde am 27.09.2012 ortsüblich im Nachrichtenblatt Nr. 39 der VG Alzey-Land bekanntgemacht. Mit Beschluss vom 16.03.2015 hat der Verbandsgemeinderat die Änderung des Plangebietes beschlossen. Dieser wurde am 23.04.2015 im Nachrichtenblatt Nr. 17 bekanntgemacht. Der Vorentwurf für die Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde ebenfalls am 16.03.2015 verabschiedet. 2. Das frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde als vierwöchiges Offenlegungsverfahren vom bis durchgeführt. Die frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom bis durchgeführt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am im Nachrichtenblatt Nr. der VG Alzey-Land bekanntgemacht. 3. Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung hat gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats in der Zeit vom bis zum (einschließlich) öffentlich ausgelegen. Die Offenlegung wurde am im Nachrichtenblatt Nr. der VG Alzey-Land ortsüblich bekanntgemacht. Die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom bis durchgeführt. 4. Die betroffenen Ortsgemeinden haben der Änderung des Flächennutzungsplans gem. § 67 Gemeindeordnung zugestimmt. 5. Der Verbandsgemeinderat hat die Flächennutzungsplanänderung am beschlossen. Alzey, den …............ ….................................................................. Bürgermeister Genehmigungsvermerk: Die genehmigte Flächennutzungsplanänderung wurde gem. § 6 Abs. 5 BauGB am …................. ortsüblich bekannt gemacht und ist mit der Bekanntmachung wirksam geworden. Alzey, den ….................... ….................................................................. Bürgermeister -2- Inhaltsverzeichnis: I. Begründungstext Seite 2 II. Landesplanerische Stellungnahme Seite 2 III. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Seite 3 IV. Offenlegungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen Trägern öffentl. Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB Seite 3 V. Zustimmungsverfahren gem. § 67 Gemeindeordnung Seite 3 VI. Umweltbericht (sh. Anlage) Seite 3 VII. Planbeschluss Seite 3 VIII. Rechtsgrundlagen Seite 3 Begründung: I. Begründung: Bei ersten Vorplanungen zur Realisierung eines Baugebietes in Framersheim im Jahr 2007 hat sich herausgestellt, dass die Entwässerung sowie die Herstellung der Erschließungsanlagen in den dargestellten Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan 2015 der VG Alzey-Land nördlich des Friedhofs sehr aufwendig und kostenintensiv wird. Alternativ wurde die Überlegung angestellt, die vorhandene Ausgleichsfläche der Kreisverwaltung Alzey-Worms an der Einmündung Kirchstraße (K 30)/Deponiestraße als Wohnbaufläche zu überplanen um kostengünstige Bauflächen zu schaffen und eine städtebaulich sinnvolle Abrundung der Ortslage Framersheim zu erhalten. Die Überplanung der Ausgleichsfläche hat sich zwischenzeitlich erübrigt, da aufgrund der natürlichen Entwicklung der Fläche eine erforderliche Ersatzmaßnahme die Erschließung als Wohngebiet unwirtschaftlich gemacht hat. Die neuausweisende Wohnbaufläche südlich des Friedhofs ist topographisch weitaus besser für eine Wohnbebauung geeignet, als die dargestellten Bereiche nördlich des Friedhofs. Aktuell sind keine Bauflächen in der Ortslage Framersheim auf dem Grundstücksmarkt verfügbar. Ein größerer Leerstand von Gebäuden in der Ortslage ist nicht zu verzeichnen. Eine Realisierung von Bauflächen in der Innenentwicklung (Hinterstraße – West), ist bisher am Widerstand einzelner Grundstückseigentümer gescheitert, so dass die Ausweisung eines Neubaugebietes für die Entwicklung der OG Framersheim erforderlich ist. Das Planungsvorhaben „Bebauungsplan Kirchstraße Nord-Ost“ der Ortsgemeinde Framersheim ist nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan 2015 der Verbandsgemeinde Alzey-Land entwickelt. Aus diesem Grunde ist der FNP dahingehend zu ändern, dass die im Bereich östlich des Baugebietes „Am Hillesheimer Rech“ (zwischen dem Baugebiet und der Deponiestraße) ausgewiesene Wohnbaufläche 01/13 in den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kirchstraße Nord-Ost“ verlegt wird. Die neudarzustellende Wohnbaufläche wird im Westen an das Neubaugebiet „Dorfgewann“, im Norden an den Friedhof, im Osten an die Deponiestraße und im Süden an die Ausgleichsfläche des Landkreises Alzey-Worms grenzen. II. Landesplanerische Stellungnahme: Mit Schreiben vom 21.04.2015 hat die Kreisverwaltung Alzey-Worms, Untere Landesplanungsbehörde folgende landesplanerische Stellungnahme abgegeben: Erfordernisse der Raumordnung durch die vorgesehene Änderung nicht berührt sind. -3III. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Wird nach Beschluss des Verbandsgemeinderates als vierwöchige Offenlage der Unterlagen durchgeführt. IV. Offenlegungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB Wird nach Abwägung des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. V. Zustimmungsverfahren gem. § 67 Gemeindeordnung: Wird nach dem Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. VI. Umweltbericht: Der Umweltbericht wird nach Erstellung der Begründung dieser FNP-Änderung als Bestandteil beigefügt. VII. Planbeschluss vom : Wird nach Abschluss des Änderungsverfahrens durch den Verbandsgemeinderat beschlossen. VII. Rechtsgrundlagen: 1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Sep. 2004 (BGBl. I S. 2.141) geändert durch Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) und zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl I S. 1748). 2. Baunutzungsverordnung (BauNVO – Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Jan. 1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) und zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548). 3. Planzeichenverordnung (PlanzV – Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts) vom 18. Dez. 1990 (BGBl. I 1991 I S. 58) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) 4. Raumordnungsgesetz (ROG) - Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22. Dez. 2008 (BGBl. I S. 2986) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) 5. Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz (LPlG) vom 10. April 2003 (GVBl. 2003, S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 28. Sep. 2010 (GVBl. S. 280) 6. Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung vom 24. Nov. 1998 (GVBl. 1998, S. 365), zuletzt geändert durch § 47 des Gesetzes vom 09. März 2011 (GVBl. S. 47) 7. Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Jan. 1994 (GVBl. S 153) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Aug. 2014 (GVBl. S. 181)
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