Änderungsentwurf Flächennutzungsplan 2015 der VG Alzey

Verbandsgemeindeverwaltung Alzey-Land
Weinrufstraße 38
55232 Alzey
Flächennutzungsplan 2015
der Verbandsgemeinde Alzey-Land
Änderung Nr. 07/13
(Verlegung einer Wohnbaufläche in der Ortsgemeinde Framersheim)
1.
Der Verbandsgemeinderat hat gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Änderung am 17.09.2012
beschlossen. Der Beschluss wurde am 27.09.2012 ortsüblich im Nachrichtenblatt Nr. 39 der VG
Alzey-Land bekanntgemacht.
Mit Beschluss vom 16.03.2015 hat der Verbandsgemeinderat die Änderung des Plangebietes
beschlossen. Dieser wurde am 23.04.2015 im Nachrichtenblatt Nr. 17 bekanntgemacht. Der
Vorentwurf für die Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde ebenfalls am
16.03.2015 verabschiedet.
2.
Das frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde als
vierwöchiges Offenlegungsverfahren vom bis durchgeführt. Die frühzeitige Behördenbeteiligung
gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom
bis
durchgeführt. Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am
im Nachrichtenblatt Nr.
der VG Alzey-Land
bekanntgemacht.
3.
Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung hat gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines
Monats in der Zeit vom bis zum (einschließlich) öffentlich ausgelegen. Die Offenlegung wurde
am
im Nachrichtenblatt Nr.
der VG Alzey-Land ortsüblich bekanntgemacht. Die
Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom bis durchgeführt.
4.
Die betroffenen Ortsgemeinden haben der Änderung des Flächennutzungsplans
gem. § 67 Gemeindeordnung zugestimmt.
5.
Der Verbandsgemeinderat hat die Flächennutzungsplanänderung am beschlossen.
Alzey, den …............
…..................................................................
Bürgermeister
Genehmigungsvermerk:
Die genehmigte Flächennutzungsplanänderung wurde gem. § 6 Abs. 5 BauGB am ….................
ortsüblich bekannt gemacht und ist mit der Bekanntmachung wirksam geworden.
Alzey, den …....................
…..................................................................
Bürgermeister
-2-
Inhaltsverzeichnis:
I.
Begründungstext
Seite 2
II.
Landesplanerische Stellungnahme
Seite 2
III.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und Frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Seite 3
IV.
Offenlegungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligungsverfahren
der Behörden und sonstigen Trägern öffentl. Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Seite 3
V.
Zustimmungsverfahren gem. § 67 Gemeindeordnung
Seite 3
VI.
Umweltbericht (sh. Anlage)
Seite 3
VII.
Planbeschluss
Seite 3
VIII.
Rechtsgrundlagen
Seite 3
Begründung:
I. Begründung:
Bei ersten Vorplanungen zur Realisierung eines Baugebietes in Framersheim im Jahr 2007 hat sich
herausgestellt, dass die Entwässerung sowie die Herstellung der Erschließungsanlagen in den
dargestellten Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan 2015 der VG Alzey-Land nördlich des
Friedhofs sehr aufwendig und kostenintensiv wird.
Alternativ wurde die Überlegung angestellt, die vorhandene Ausgleichsfläche der Kreisverwaltung
Alzey-Worms an der Einmündung Kirchstraße (K 30)/Deponiestraße als Wohnbaufläche zu
überplanen um kostengünstige Bauflächen zu schaffen und eine städtebaulich sinnvolle Abrundung
der Ortslage Framersheim zu erhalten.
Die Überplanung der Ausgleichsfläche hat sich zwischenzeitlich erübrigt, da aufgrund der natürlichen
Entwicklung der Fläche eine erforderliche Ersatzmaßnahme die Erschließung als Wohngebiet
unwirtschaftlich gemacht hat.
Die neuausweisende Wohnbaufläche südlich des Friedhofs ist topographisch weitaus besser für eine
Wohnbebauung geeignet, als die dargestellten Bereiche nördlich des Friedhofs.
Aktuell sind keine Bauflächen in der Ortslage Framersheim auf dem Grundstücksmarkt verfügbar. Ein
größerer Leerstand von Gebäuden in der Ortslage ist nicht zu verzeichnen. Eine Realisierung von
Bauflächen in der Innenentwicklung (Hinterstraße – West), ist bisher am Widerstand einzelner
Grundstückseigentümer gescheitert, so dass die Ausweisung eines Neubaugebietes für die
Entwicklung der OG Framersheim erforderlich ist.
Das Planungsvorhaben „Bebauungsplan Kirchstraße Nord-Ost“ der Ortsgemeinde Framersheim ist
nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan 2015 der Verbandsgemeinde Alzey-Land entwickelt.
Aus diesem Grunde ist der FNP dahingehend zu ändern, dass die im Bereich östlich des Baugebietes
„Am Hillesheimer Rech“ (zwischen dem Baugebiet und der Deponiestraße) ausgewiesene
Wohnbaufläche 01/13 in den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kirchstraße Nord-Ost“
verlegt wird. Die neudarzustellende Wohnbaufläche wird im Westen an das Neubaugebiet
„Dorfgewann“, im Norden an den Friedhof, im Osten an die Deponiestraße und im Süden an die
Ausgleichsfläche des Landkreises Alzey-Worms grenzen.
II.
Landesplanerische Stellungnahme:
Mit Schreiben vom 21.04.2015 hat die Kreisverwaltung Alzey-Worms, Untere Landesplanungsbehörde
folgende landesplanerische Stellungnahme abgegeben:
Erfordernisse der Raumordnung durch die vorgesehene Änderung nicht berührt sind.
-3III. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Wird nach Beschluss des Verbandsgemeinderates als vierwöchige Offenlage der Unterlagen
durchgeführt.
IV. Offenlegungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligungsverfahren der
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Wird nach Abwägung des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
V. Zustimmungsverfahren gem. § 67 Gemeindeordnung:
Wird nach dem Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
VI. Umweltbericht:
Der Umweltbericht wird nach Erstellung der Begründung dieser FNP-Änderung als Bestandteil
beigefügt.
VII. Planbeschluss vom :
Wird nach Abschluss des Änderungsverfahrens durch den Verbandsgemeinderat beschlossen.
VII. Rechtsgrundlagen:
1.
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Sep. 2004 (BGBl. I S. 2.141) geändert durch
Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des
Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) und zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014
(BGBl I S. 1748).
2.
Baunutzungsverordnung (BauNVO – Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Jan. 1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) und
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).
3.
Planzeichenverordnung (PlanzV – Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts)
vom 18. Dez. 1990 (BGBl. I 1991 I S. 58) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
4.
Raumordnungsgesetz (ROG) - Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer
Vorschriften (GeROG) vom 22. Dez. 2008 (BGBl. I S. 2986) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585)
5.
Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz (LPlG) vom 10. April 2003 (GVBl. 2003, S. 41), zuletzt geändert durch Artikel
25 des Gesetzes vom 28. Sep. 2010 (GVBl. S. 280)
6.
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung vom 24. Nov. 1998 (GVBl. 1998, S. 365), zuletzt geändert
durch § 47 des Gesetzes vom 09. März 2011 (GVBl. S. 47)
7.
Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Jan. 1994 (GVBl. S 153) zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Aug. 2014 (GVBl. S. 181)