Bekanntmachung der Stadt Bad Nenndorf über die Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 90 „Hauptstraße“ Der Verwaltungsausschuss der Stadt Bad Nenndorf hat in seiner Sitzung am 18.03.2015 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 90 „Hauptstraße“ mit den Zielen der Begrenzung der zulässigen Gebäudehöhen und der innerstädtischen Nachverdichtung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt gemacht. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Bad Nenndorf hat in dieser Sitzung weiterhin beschlossen, dass die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB durchgeführt wird. Geltungsbereich: Der Geltungsbereich umfasst südlich der Hauptstraße die an dieser Straße gelegenen Grundstücke zwischen der Parkanlage im Vorfeld der St. Godehardi-Kirche und der Straße Am Friedhof sowie nördlich der Hauptstraße die Grundstücke zwischen dem kirchlichen Gemeindezentrums und der Kreuzstraße. Zum Geltungsbereich zählen die Teilflächen der Hauptstraße und der Kreuzstraße, die Schmiedestraße zwischen Haupt- und Kreuzstraße sowie der nördliche Teil der Straße Am Friedhof. Der räumliche Geltungsbereich geht aus der Übersichtskarte im Maßstab 1: 5.000 (bei der AK5) hervor: Kartengrundlage: Auszug aus der Amtlichen Karte (AK5) Stand 01/2011, © 2011 LGLN, RD Hameln, Katasteramt Rinteln Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und unter Verzicht auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB aufgestellt. Die Öffentlichkeit kann sich im Rathaus der Samtgemeinde Nenndorf, Rodenberger Allee 13, 31542 Bad Nenndorf (Bauamt, Zimmer 2.06) über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die Auswirkungen der Planung unterrichten. Des Weiteren liegt der Planentwurf nebst Begründung in der Zeit vom 07.04.2015 bis 07.05.2015 am oben genannten Ort öffentlich aus. Während dieser Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gem. § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Dienststunden: Montag Dienstag Donnerstag Freitag 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 15.30 Uhr 9.00 – 12.00 Uhr 9.00 – 12.00 Uhr und 15.00 – 18.00 Uhr 9.00 – 12.00 Uhr Termine außerhalb der Öffnungszeiten können fernmündlich (Tel. 05723 / 704 – 45) vereinbart werden. Bad Nenndorf, 24.03.2015 STADT BAD NENNDORF Der Stadtdirektor In Vertretung Bremer
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