TEILNAHMEBEDINGUNGEN FÜR KÜNSTLER
COSDAY² 2015
NordWestZentrum Frankfurt • D-60439 Frankfurt am Main
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
1. VERANSTALTER
2. ANSPRECHPARTNER
Veranstalter des CosDay² 2015 ist der CosDay e. V.
Ansprechpartner für Künstler ist in erster Linie der
entsprechende Organisator.
CosDay e. V.
Hohemarkstraße 115c
61440 Oberursel (Taunus)
Die Ansprechpartner vor Ort sind Roxanne Haindl und Valeria
Tralli oder das Organisationsteam.
Registergericht: Frankfurt am Main
Registernummer: VR 14640
Steuernummer: 003 250 64144
E-Mail: [email protected]
3. TITEL DER VERANSTALTUNG
CosDay² 2015
4. VERANSTALTUNGSORT
NordWestZentrum Frankfurt
60439 Frankfurt am Main
5. VERANSTALTUNGSLAUFZEIT / AUF- UND ABBAU / ÖFFNUNGSZEITEN
Aufbau:
5.1 Der CosDay² 2015 findet von Samstag, den 27.
Samstag
08:00-10:00 Uhr
Juni, bis Sonntag, den 28. Juni 2015 statt.
Sonntag
08:00-10:00 Uhr
5.2. Künstler sind verpflichtet, während der für
sie geltenden Öffnungszeiten ihren Stand
Öffnungszeiten der FanWork-Meile für das Publikum:
pausenlos zu belegen.
Samstag
10:00-20:00 Uhr
10:00-18:00 Uhr
Sonntag
5.3. Ein Abbau vor Beendigung der offiziellen
Zeiten ist nicht gestattet. Sollte ein Stand nach
Beendigung der vorgegebenen Abbauzeit
noch nicht geräumt sein, behält sich der
Veranstalter vor, den Stand auf Kosten des
Künstlers zu räumen.
5.4.
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Eine Anfahrt mit dem Auto zur
Ausstellungsfläche ist nicht möglich. Die
Autos können jedoch im Parkhaus des NWZ
auf eigene Kosten abgestellt werden. Die
Wegstrecke zur Ausstellungsfläche ist von
dort aus sehr gering und mit stufenlosen
Rolltreppen sowie Aufzügen verbunden.
Abbau:
Sonntag
18:00-22:00 Uhr
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COSDAY² 2015
NordWestZentrum Frankfurt • D-60439 Frankfurt am Main
INHALTSVERZEICHNIS
1. VERANSTALTER..................................................................................................................................................................... 1
5. VERANSTALTUNGSLAUFZEIT / AUF- UND ABBAU / ÖFFNUNGSZEITEN.........................................................................1
2. ANSPRECHPARTNER............................................................................................................................................................ 1
3. TITEL DER VERANSTALTUNG.............................................................................................................................................. 1
4. VERANSTALTUNGSORT....................................................................................................................................................... 1
6. RÜCKTRITT UND NICHTTEILNAHME.................................................................................................................................. 3
7. VERKAUF VON ERZEUGNISSEN.......................................................................................................................................... 3
8. AUSZUSTELLENDE GEGENSTÄNDE................................................................................................................................... 3
9. ZULASSUNG VON KÜNSTLERN.......................................................................................................................................... 3
10. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES UND STANDORTZUWEISUNG.........................................................................4
11. AUSSTATTUNGEN DER STÄNDE....................................................................................................................................... 4
12. MIETE / WEITERE KOSTEN................................................................................................................................................. 4
13. REINIGUNG / MÜLLENTSORGUNG.................................................................................................................................... 5
14. LAUTSTÄRKE / EINSATZ VON ELEKTRISCHEN MEDIEN.................................................................................................5
15. PROMOTION- AKTIONEN / WERBUNG.............................................................................................................................. 5
16. ZAHLUNGEN....................................................................................................................................................................... 5
17. AUSSTELLERAUSWEISE..................................................................................................................................................... 5
18. VERSICHERUNG.................................................................................................................................................................. 6
19. VERHALTEN AUF DER VERANSTALTUNG / SICHERHEIT..................................................................................................6
20. NICHTERFÜLLUNG DER TEILNAHMEBEDINGUNGEN....................................................................................................6
21. ANSPRÜCHE DER KÜNSTLER............................................................................................................................................ 7
22. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT...............................................................................7
23. TEILNICHTIGKEITSKLAUSEL............................................................................................................................................. 7
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6. RÜCKTRITT UND NICHTTEILNAHME
6.1.
Ein Rücktritt von der Anmeldung ist bis zu sechs Wochen vor der Veranstaltung kostenfrei möglich. Nach Ablauf dieser
Frist kann keine Erstattung mehr stattfinden und der Teilnehmer muss sich ggf. eigenständig um einen Abnehmer für den
gebuchten Stand kümmern.
6.2.
Die Stände, die am ersten Veranstaltungstag um 09:30 Uhr nicht belegt sind, können vom Veranstalter anderweitig
vergeben werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Standmiete wird ausgeschlossen.
6.3.
Kann der Stand wegen unvorhergesehener Ereignisse seitens des Künstlers nicht belegt werden, ist der Veranstalter
umgehend zu informieren.
7. VERKAUF VON ERZEUGNISSEN
7.1.
Die angebotenen Produkte müssen alle selbst gezeichnet bzw. angefertigt sein.
7.2.
Selbst angefertigte FanWorks zu bestehenden Serien werden von uns geduldet. Bei Problemen mit Lizenzen haftet
jedoch ausschließlich der Anbieter für eventuell aufkommende Geldbußen und nicht der CosDay e. V.
7.3.
Bei Jugendgefährdenden Artikeln ist zu beachten, dass ein Großteil der Veranstaltungs-Besucher minderjährig ist,
daher dürfen Gewalt verherrlichende und pornografische Manga, Artbooks, Doujinshis, DVDs und „Adult“-Ware im
Allgemeinen, nur mit Einschränkung verkauft oder ausgestellt werden. Entsprechende Ware muss eingeschweißt sein
bzw. darf für Minderjährige nicht frei zugängig ausgelegt werden. Der Verkauf solcher Artikel darf nur gegen Vorlage
eines Lichtbildausweises an volljährige Besucher stattfinden.
7.4.
Sofern nicht mit dem Veranstalter anderweitig vertraglich vereinbart, ist der Verkauf von Eintrittskarten anderer
Veranstaltungen jeglicher Art untersagt.
7.5.
Die Ausstellung und der Verkauf von Lebensmitteln und Getränken sind untersagt, erlaubt ist die Ausgabe von
kostenloser Probeware, wobei auf die Einhaltung der geltenden Hygiene- und Lebensmittelgesetze geachtet werden
muss.
8. AUSZUSTELLENDE GEGENSTÄNDE
Unzulässig ist die Ausstellung solcher Werke, deren Verbreitung, Ausstellung usw. durch Gesetze der Bundesrepublik
Deutschland verboten sind. Für diese ausgeschlossenen Werke darf auch nicht geworben werden. Dies betrifft auch
Raubkopien.
9. ZULASSUNG VON KÜNSTLERN
er Künstler muss bis zum CosDay² das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sollte der Künstler die unbeschränkte GeschäftsfähigD
keit noch nicht erlangt haben, ist eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
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10. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES UND STANDORTZUWEISUNG
10.1. Die Anmeldung bedarf der schriftlichen Form bis spätestens 01.05.2015 (Anmeldeschluss). Mit der Anmeldung bestätigt
der Künstler diese Teilnahmebedingungen gelesen und akzeptiert zu haben.
10.2. Vorläufige, briefliche Anmeldungen, eventuell verbunden mit Reservierungswünschen, sind gegenstandslos, wenn sie
nicht schriftlich vom Veranstalter bzw. dem zuständigen Organisator bestätigt wurden.
10.3. Alle Änderungen und Vorbehalte auf den Anmeldeformularen (resp. in Verbindung damit), die durch den Künstler
vorgenommen wurden, sind unwirksam und gelten als nicht geschrieben, sofern sie nicht explizit durch den Veranstalter
schriftlich genehmigt wurden.
10.4. Wenn zwei oder mehr Künstler zusammen einen Stand belegen, ist jeder Künstler gesamtschuldnerisch haftbar.
10.5. Der Künstler ist an seine Anmeldung gebunden. Der Vertrag tritt bei Rücksendung der vom Veranstalter unterzeichneten
Anmeldung in Kraft.
10.6. Der Abschluss des Vertrages begründet für den Künstler keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Platzes,
jedoch werden seine Wünsche in Bezug auf Lage, Nachbarschaft, Größe und Gruppeneinteilung nach Möglichkeit
berücksichtigt.
10.7. Der Veranstalter ist berechtigt, die beantragten Standardgrößen herab-, nicht jedoch heraufzusetzen. Die Miete
verringert sich in einem solchen Fall entsprechend.
10.8. Der Tausch von Ständen zwischen den zugelassenen Künstlern bedarf der vorherigen Einwilligung des Veranstalters.
10.9. Vom Veranstalter gemietete Standflächen dürfen nicht unter- oder weitervermietet werden.
10.10. Sollte der Künstler seine Anschrift nach Genehmigung des Standes ändern, ist dies umgehend dem Veranstalter zu
melden. Dies gilt auch bei Wechsel des Ansprechpartners.
11. AUSSTATTUNGEN DER STÄNDE
11.1. Die Stände werden vom Veranstalter einheitlich zur Verfügung gestellt und bestehen aus der Anzahl der bestellten Tische
mit Bestuhlung.
11.2. Zur Ausstattung der Stände verwendete Stoffe müssen flammenfest imprägniert sein. Dekorationen, welche die vom
Veranstalter gestellten Tische beschädigen, sind nicht gestattet.
11.3. Das Bekleben der Wände ist verboten.
11.4. Der Veranstalter kann für jegliche Schäden, die durch die Benutzung der eigenen Standeinrichtung (inklusive
elektronischer Geräte) entstehen, nicht haftbar gemacht werden (siehe Punkt 18).
11.5. Bei Zuwiderhandlungen kann der Veranstalter die notwendigen Änderungen auf Kosten des Künstlers vornehmen lassen.
11.6. Die Standeinrichtung ist nach Veranstaltungsende in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Wiederherstellung und
Neubeschaffung von beschädigten, zerstörten oder abhanden gekommenen Einrichtungsgegenständen erfolgen nur
durch den Veranstalter und auf Kosten des Künstlers. Insbesondere auf Klebebandrückstände an den Tischen ist zu
achten (siehe Punkt 13.2).
11.7. Es können vom Veranstalter keine elektronischen Geräte jeglicher Art angemietet werden.
11.8. Der Veranstalter genehmigt den Einsatz von elektronischen Medien und Geräten.
12. MIETE / WEITERE KOSTEN
12.1. Die Preise für Standmiete, sowie alle weiteren Kostenpunkte sind auf dem Anmeldebogen gelistet. Die zu zahlende
Gesamtsumme errechnet sich aus der Summe der gewünschten Einzelpositionen.
12.2. Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn der Künstler, aus welchen Gründen auch immer, verhindert ist, den CosDay² zu
besuchen. Es steht dem Künstler jedoch frei, den Stand an einen anderen Künstler zu vergeben. Der Veranstalter muss
mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn über die Änderung unterrichtet werden.
12.3. Der Künstler ist für die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Einnahmen selber verantwortlich. Bei steuerrechtlichen
Forderungen haftet ausschließlich der Anbieter und nicht der CosDay e. V.
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13. REINIGUNG / MÜLLENTSORGUNG
13.1. Für die Reinigung der Gänge bzw. Publikumsflächen sorgt die NordWestZentrum Verwaltungsgesellschaft mbH.
13.2. Die unter Punkt 11.1 beschriebenen Standaufbauten werden in einem dokumentierten Zustand übergeben. Die
Reinigung der Stände obliegt dem Künstler. Sollte dieser Pflicht nicht nachgekommen werden, so wird der Künstler an
die Reinigungskosten oder eine Aufwandspauschale von mindestens 20 Euro herangezogen.
14. LAUTSTÄRKE / EINSATZ VON ELEKTRISCHEN MEDIEN
14.1. Der Einsatz von elektronischen Medien jeglicher Art (z.B. Laptop, Beamer, Audio- oder TV-Anlagen) ist mit der regulären
Anmeldung vorher anzumelden. Änderungen müssen mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn schriftlich
beantragt werden, danach können leider keine Änderungswünsche mehr berücksichtigt werden.
14.2. Jeder Künstler ist verpflichtet GEMA selbstständig anzumelden und Gebühren zu entrichten sofern er GEMA-pflichtige
Medien einsetzt. Jegliche Haftung des Veranstalters für nicht entrichtete GEMA Gebühren ist ausgeschlossen.
14.3. Durch Vorführungen o.ä. darf die Veranstaltungstätigkeit auf den umliegenden Ständen und auch die Verkaufstätigkeit
der umliegenden Geschäfte nicht beeinträchtigt werden.
Lautsprecher müssen auf das Standinnere gerichtet sein. Der Veranstalter kann bei Verstößen gegen diese Regelung
Abmahnungen aussprechen bis hin zur Sperrung des Stromes für diesen Stand.
14.4. Am Stand betriebene elektrische Geräte müssen mindestens der jeweils gültigen DGUV Vorschrift 3 entsprechen und
dürfen zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt betrieben werden.
14.5. Für Schäden die von Künstler eingesetzten elektrischen Medien entstehen, haftet der Standbetreiber, siehe hierzu auch
Punkt 18.
15. PROMOTION- AKTIONEN / WERBUNG
15.1. Außerhalb der eigenen Standfläche ist es untersagt, Banner / Aufsteller oder Werbemittel jeglicher Art (z.B. Poster, Flyer)
zu zeigen, verteilen, positionieren, auszulegen oder anzubringen, sofern dies nicht vertraglich mit dem Veranstalter
vereinbart wurde.
15.2. Das Anbringen von Werbemitteln an Wandflächen, Säulen, Eingängen, Treppenhäusern, oder sonstigen Gebäudeteilen
ist untersagt. Es sollte zu diesem Zwecke ein geeigneter Ständer benutzt werden.
15.3. Sollten die Umstände eine Beseitigung, bzw. Entsorgung von nicht abgesprochenen Werbemitteln nötig machen, so wird
der Verursacher an die dadurch entstehenden Kosten in voller Höhe herangezogen.
16. ZAHLUNGEN
16.1. Der Künstler verliert, unbeschadet seiner Zahlungsverpflichtung, den Anspruch an Teilnahme an dem CosDay², wenn die
Miete plus etwaige Kosten durch zusätzliche Leistungen nicht fristgerecht eingegangen ist.
16.2. D
ie Überweisung muss fristgerecht innerhalb von 30 Tagen und mind. bis zum 31.05.2015 ohne Abzüge unter Angabe der
Rechnungsnummer auf das genannte Konto erfolgen.
16.3. Sollten während der Veranstaltung Kosten entstehen, so sind diese gesamt innerhalb von 30 Tagen nach
Veranstaltungsende auf das Konto des Veranstalters zu zahlen. Bei Eintritt von Zahlungsverzug nach der Veranstaltung
sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Der Veranstalter behält sich vor, bei Verzug Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
16.4. Der Veranstalter behält sich vor, Gebühren von max. €10,- für jedes ausgestellte Mahnungsschreiben zu berechnen.
17. AUSSTELLERAUSWEISE
17.1. Der Künstler erhält pro Stand einen Ausstellerausweis, welcher den Zutritt zum kostenpflichtigen Bereich des CosDay²
während der gesamten Veranstaltung ermöglicht. Die Ausstellungsfläche für Künstler befindet sich im kostenlosen
Bereich der Veranstaltung und ist daher ohne Ticket zugänglich. Die Weitergabe dieser Ausweise an Dritte ist untersagt.
17.2. O
ptional können weitere Tickets hinzugebucht werden. Die anfallenden Kosten sind im Anmeldeformular angegeben.
17.3. Bei Missbrauch oder Weitergabe an Dritte werden die gesamten an den jeweiligen Künstler ausgeteilten Ausweise in
Rechnung gestellt. Missbräuchlich benutzte Ausstellerausweise werden ersatzlos eingezogen.
17.4. Der Verlust eines Ausstellerausweises ist umgehend dem Veranstalter zu melden, der Künstler haftet für alle durch
verspätete Verlustmitteilung entstandenen Schäden.
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COSDAY² 2015
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18. VERSICHERUNG
18.1. Die Versicherung der von den Künstlern eingebrachten Standausstattung, elektronischer Geräte und des
Ausstellungsgutes / Verkaufgutes gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer und Wasserschäden sowie Transportschäden auf
dem Weg zum CosDay² oder von dem CosDay² obliegt ausschließlich der Verantwortung des einzelnen Künstlers. Des
Weiteren übernimmt der Veranstalter keine Haftung jeglicher Art für private Gegenstände der Künstler, wie z.B. Taschen,
Koffer, Jacken, Mobiltelefone, usw.
Sofern nötig, informiert der Veranstalter entsprechend die Polizei und die Versicherung.
18.2. Der Künstler haftet für alle entstanden Schäden, die Dritte oder der Veranstalter auf dem Stand des Künstlers oder durch
dessen Tätigkeit erleiden.
19. VERHALTEN AUF DER VERANSTALTUNG / SICHERHEIT
19.1. Jeder Künstler ist für das Gelingen des CosDay² mitverantwortlich.
Handlungen, welche die Veranstaltung, die Besucher oder andere Aussteller in nicht vertretbarer Weise stören,
behindern oder gefährden, sind daher zu unterlassen. Das für die Veranstaltung geltende Alkohol-, Rauch-, Waffen-, und
Tierverbot gilt für alle auf dem Veranstaltungsgelände befindlichen Personen.
Bei grob fahrlässigen Verhalten kann dies zu sofortigem Ausschluss der Veranstaltung führen. In diesem Falle erhält der
Künstler die von ihm entrichtete Standmiete und ggf. zusätzliche Kosten nicht zurück erstattet.
19.2. Es gehört zu den Pflichten jedes Künstlers dabei mitzuwirken, dass Diebstähle weit möglichst verhindert und entdeckte
Diebstähle strafrechtlich geahndet werden. Unabhängig davon wird der Veranstalter in diesen Fällen Strafverfahren
einleiten.
19.3. Film-, Ton-, und Fotoaufnahmen seitens der Künstler sind ohne Absprache mit dem Veranstalter und mit Einverständnis
der aufgenommenen Person(en) nur zu privaten Zweck erlaubt.
19.4. Herrenlose Taschen, Rucksäcke, etc. sind umgehend dem Veranstalter zu melden.
19.5. Dem Künstler ist der Aufenthalt an seinem Stand während der Nacht nicht gestattet. Die Stände werden über die Nacht
nicht überwacht. Es wird daher dringend dazu angeraten, die Stände nach Ende der Öffnungszeiten abzubauen.
19.6. In einer Notfallsituation sind die Künstler verpflichtet, den Weisungen des für die Sicherheit beauftragten Personals und
dem eintreffenden Rettungs- und Ordnungskräften unbedingt Folge zu leisten.
20. NICHTERFÜLLUNG DER TEILNAHMEBEDINGUNGEN
Wird gegen Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen verstoßen und ein solches vertragswidriges Verhalten trotz
Abmahnung fortgesetzt, so kann der Veranstalter den betreffenden Künstler von der Veranstaltung ausschließen, in besonders
schweren Fällen auch von künftigen Veranstaltungen des CosDay e. V. Dies gilt auch dann, wenn Gegenstände entgegen
gesetzlichen Verboten ausgestellt werden oder Künstler oder deren Mitarbeiter sich an der Begehung von strafbaren
Handlungen beteiligen oder dazu auffordern (z.B. Diebstahl, vorsätzliche Urheberrechtsverletzung, Zugangsermöglichung zu
pornographischer Ware an Minderjährige).
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21. ANSPRÜCHE DER KÜNSTLER
21.1. Mündliche Vereinbarungen, Genehmigungen und Nebenreden müssen in einer Schriftform festgehalten werden, da sie
sonst nicht geltend gemacht werden können.
21.2. Alle etwaigen Ansprüche des Künstlers aus dem mit dem Veranstalter abgeschlossenen Vertrag, sowie außervertragliche
Ansprüche, sind spätestens 10 Tage nach Veranstaltungs-Ende schriftlich beim Veranstalter anzumelden. Unabhängig
davon verjähren sie, wenn sie nicht vor Ablauf des betreffenden Kalenderjahres gerichtlich geltend gemacht worden sind.
21.3. Der Veranstalter und der Künstler halten sämtliche Verpflichtungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz ein und
werden ihre Mitarbeiter und beauftragte Dritte entsprechend verpflichten. Diese Verpflichtung gilt über das Ende
des Vertragsverhältnisses hinaus. Sämtliche Informationen über personenbezogene Daten, die dem Künstler, deren
Mitarbeiter oder Dritten zur Erfüllung des Vertrages bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln. Der Veranstalter
wird keine personenbezogenen Daten über die Veranstaltung hinaus verwenden oder verwerten.
21.4. Gemäß dem nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht auf freie Meinungsäußerung sind
gewisse Störungen des CosDay² auf begrenzte Zeit möglich und unvermeidbar. Der Veranstalter haftet nicht für dadurch
dem Künstler entstehende Schäden.
22. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Künstlern und dem Veranstalter ist Frankfurt
am Main, und in Fällen von Streitigkeiten ist das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht anzuwenden.
23. TEILNICHTIGKEITSKLAUSEL
Sollte eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein/werden oder unvollständig sein, so berührt dies die
Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Bestimmung entsprechende oder zumindest nahe
kommende Ersatzbestimmung, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt
hätten.
Letzte Änderung: 03. April 2015
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