ZInsO: Anmerkung zu LG Hamburg, Beschl. v. 10. 12. 2014

ZInsO 4/2015
ZInsO-Rechtsprechungsreport
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Eine Zustellung erfolgt „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO, wenn
die Partei alles Zumutbare veranlasst hat, damit die Zustellung ohne Verzögerung ausgeführt werden kann. Dabei sind
Verzögerungen, die auf eine Nachlässigkeit der Partei oder
ihres Prozessbevollmächtigten beruhen, bis zu 2 Wochen
noch als geringfügig anzusehen (BGH, Urt. v. 1.12.2005 –
III ZR 43/05). Es darf allerdings nicht auf eine rein zeitliche
Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da
die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor
Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen
Geschäftsbetriebs bewahrt werden, weil diese Verzögerungen
von ihnen nicht beeinflusst werden können. Verzögerungen
im Zustellungsverfahren, die durch das Gericht verursacht
sind, sind daher grds. nicht zu berücksichtigen (BGH, Urt. v.
12.7.2006 – IV ZR 23/05).
§§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB
Soweit die Zustellung wie bei der vorliegenden Klageerhebung von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses
abhängt (§ 12 GKG), braucht der Kläger also erst auf Anforderung einzuzahlen. Den Streitwert muss er ebenfalls erst
auf Anfrage, dann aber zügig beziffern (MünchKomm-ZPO/
Häublein, 4. Aufl. 2013, § 167 Rn. 11 m.w.N.; BGH, Urt.
v. 19.10.1977 – IV ZR 149/76). Bleibt die Vorschussanforderung durch das Gericht generell aus, darf die Partei aber
nicht untätig bleiben, sondern muss nachfragen (BeckOKZPO/Dörndorfer, Stand: 1.1.2014, § 167 Rn. 4 m.w.N.).
LG Hagen, Urt. v. 30. 4. 2014 – 10 O 52/12
Vorliegend wurde die Klage am 27.12.2012 bei Gericht eingereicht. Am 14.1.2013 erfolgte die Vorschussrechnung, am
22.1.2013 die Gutschrift. Somit ist die wesentliche Verzögerung auf die verzögerte Anforderung des Gerichtskostenvorschusses durch das Gericht entstanden. Im Anschluss hieran
hat der Kläger binnen einer Woche den angeforderten Gerichtskostenvorschuss eingezahlt. Ihm können daher keine
Nachlässigkeiten bei der Einzahlung des Vorschusses und der
Zustellung der Klage vorgeworfen werden, sodass von einer
rechtzeitigen Klageerhebung i.S.v. § 167 ZPO auszugehen ist.
Die zum Ablauf des 31.12.2012 eintretende Verjährung wurde
daher durch die rechtzeitige Klageerhebung gehemmt (§ 204
Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Die Glaubhaftmachung erfordert die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Schlechterstellung durch
den Beschwerdeführer. Bei der Prüfung einer Schlechterstellung wird eine Gegenüberstellung von Planquote und
einer Quote bei der klassischen Zerschlagung des Unternehmens bzw. der Abwicklung im Regelinsolvenzverfahren
verlangt. Hierbei wird nicht der Vergleich zwischen evtl.
mehreren vorgelegten Plänen oder auch mit einem Fortführungsszenario gezogen.
3. Der auf die Hauptforderung begehrte Zinsanspruch i.H.v.
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich aus den
§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4,
288 Abs. 1 BGB.
§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält insoweit eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB, sodass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819
Abs. 1 BGB unterworfen ist und bereits mit der Fälligkeit des
Rückgewähranspruchs durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt wird, was dazu führt, dass gem. § 291 Satz 1 BGB,
die Vorschrift des § 288 BGB entsprechend anzuwenden ist
und die Geldschuld in gesetzlicher Höhe vorliegend zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.5.2009 zu verzinsen ist (BGH, Urt. v.
1.2.2007 – IX ZR 96/04).
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den
§§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 55.119,18 €.
Schadensersatz gegen eine Bank wegen angeblicher Verursachung einer Insolvenz aufgrund
unberechtigter Kündigung eines Kontokorrentkredits auf einem Konto
Leitsatz der Redaktion:
Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer
GmbH entfaltet grds. keine Schutzwirkung zugunsten eines
Gesellschafters. Dieser wird vielmehr von der Darlehensgewährung regelmäßig nur mittelbar betroffen. Dies gilt auch
dann, wenn Pflichtverletzungen aus dem Darlehensverhältnis zur Insolvenz der GmbH geführt haben.
§§ 248 Abs. 1, 253 Abs. 2 und 4 InsO
Glaubhaftmachung der Schlechterstellung im
Planverfahren
Leitsatz der Redaktion:
LG Hamburg, Beschl. v. 10. 12. 2014 – 326 T 163/14
I. Auf den Antrag der Schuldnerin v. 27.9.2013 eröffnete das
AG Hamburg mit Beschl. v. 31.12.2013 das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung und ordnete die Eigenverwaltung an.
Zum Sachwalter ernannte das Gericht Rechtsanwalt W.
Unter dem 17.6.2014 reichte die Insolvenzschuldnerin einen
aktualisierten Insolvenzplan ein (Fassung v. 20.5.2014, …),
nachdem das AG zuvor eingereichte Fassungen moniert hatte.
Mit anwaltlichem Schreiben v. 23.7.2014 zeigte die K Beteiligungen GmbH gegenüber dem AG erstmals Interesse an
der Übernahme der Schuldnerin im Rahmen eines (alternativen) Insolvenzplanverfahrens an. Sie sei bereit im Rahmen
einer geplanten Kapitalerhöhung Anteile im Wert von nominal
500.000 € zu zeichnen. Bei Durchführung der v.g. Kapitalerhöhung stünde nach ihren Angaben den Gläubigern neben den im
Insolvenzplan der Schuldnerin vorgesehenen Zahlungen ein
zusätzlicher Betrag von 500.000 € zur Verfügung.
In dem vom AG anberaumten Erörterungs- und Abstimmungstermin v. 25.7.2014 wurden von der Schuldnerin weitere
Planänderungen vorgenommen. Daraufhin vertagte das AG
den Abstimmungstermin auf den 1.9.2014. In dem Beschl. v.
28.7.2014 ordnete es zudem eine Abstimmung der Gläubiger-
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versammlung zu dem TOP „Interessenbeurkundung der K Beteiligungen GmbH an der Übernahme der Anteile der Schuldnerin im Rahmen eines Insolvenzplans sowie etwaige weitere
Übernahmeangebote“ an.
gestellten Anträge auf Aufhebung dieser Beschlüsse nach § 78
InsO wurden durch das AG durch Beschluss noch in dem Termin zurückwiesen. Hiergegen haben die Beschwerdeführer vor
dem Protokoll sofortige Beschwerde eingelegt.
Unter dem 13.8.2014 teilte der Sachwalter dem AG mit, dass
er von der K Beteiligungen GmbH i.Gr. mit der Bitte angesprochen worden sei, einen M&A-Prozess zu fördern, da ein
Erwerbsinteresse bestünde. Dieses sei nach Angaben des Sachwalters sofort eingeleitet werden. Auf Anregung des Sachwalters ordnete das AG daraufhin mit Beschl. v. 14.8.2014 an,
dass die Tagesordnung des Termins v. 1.9.2014 zu dem Punkt
„Die Gläubigerversammlung möge darüber abstimmen, ob ein
M&A-Prozess in diesem Verfahren weiter betrieben werden
sollte.“ ergänzt wird.
Nachdem durch die Schuldnerin weitere Planänderungen zu
Protokoll gegeben worden waren (die Beschwerdeführer zu 1)
bis 4) widersprachen dem Insolvenzplan nebst Änderungen zu
Protokoll), stimmten die Gläubiger in den durch den Insolvenzplan vorgesehenen Gruppen ab, wobei jeweils die Kopf- und
Summenmehrheit der abstimmenden Gläubiger für die Annahme des Insolvenzplans stimmte. Daraufhin stellten die Beschwerdeführer jeweils einen Antrag nach § 251 Abs. 1 Nr. 2
InsO. Mit Schriftsatz v. 8.9.2014 nahm der Sachwalter zu den
in der Sitzung v. 1.9.2014 gestellten Anträgen Stellung ….
Mit Schreiben v. 26.8.2014 zeigte die Beschwerdeführerin zu
1) dem AG ihren Widerspruch gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO
gegen den Insolvenzplan in seiner aktuellen Fassung an und
beantragte gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO, den Insolvenzen
von Amts wegen zurückzuweisen …. Durch den Plan werde sie
schlechter gestellt als ohne den Plan. Unter dem 27.8.2014 …
beantragte der Beschwerdeführer zu 3) ebenfalls die Zurückweisung gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO sowie hilfsweise gem.
§ 251 Abs. 1 InsO, dem vorgelegten Insolvenzplan die Bestätigung zu versagen. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu 2) und 4) nahmen zu dem Insolvenzplan der Schuldnerin
mit Schriftsatz v. 29.8.2014 Stellung ….
Mit anwaltlichen Schriftsatz v. 11.9.2014 haben die Beschwerdeführer zu 2) und 4) ihre Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des AG v. 1.9.2014 begründet und beantragt,
die Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden
auszusetzen.
Mit anwaltlichem Faxschreiben v. 29.8.2014 übersandte die
Firma K Beteiligungen GmbH mit der Bitte um Kenntnisnahme eine Kopie ihres Angebotes und teilte mit, dieses noch am
selben Tag gegenüber dem Sachwalter abzugeben …. Das Angebot sah u.a. vor:
„1. Wir bieten hiermit verbindlich an, sämtliche Geschäftsanteile der Insolvenzschuldnerin an der Kapitalerhöhung im
Rahmen eines Insolvenzplans zu zeichnen und die Bareinlage
in Höhe von € 500.000,00 zu leisten.
2. Hierzu muss der Sachwalter von der Gläubigerversammlung
mit der Erstellung eines neuen Insolvenzplans beauftragt werden, für den wir die Inhalte entsprechend der Anlage 1 vorschlagen.
3. Aufgrund bisher nicht überlassener Unterlagen und der deshalb noch nicht abgeschlossenen. Due Diligence müssen wir
uns das Recht vorbehalten, das Angebot anzupassen, wenn wir
bei der Due Diligence von wesentlichen negativen Umständen
Kenntnis erlangen, die wir im Rahmen der bisherigen Due
Diligence nicht erkennen konnten. Bislang haben sich insoweit
keine Indizien ergeben.“
Im nachträglichen Prüfungstermin und vertagten Abstimmungstermin v. 1.9.2014 teilte der Sachwalter mit, dass er
die Firma M im Februar mit der Bestellung eines Gutachtens
beauftragt habe, ob die Durchführung eines M&A-Prozesses
aussichtsreich erscheine. Die sei nicht der Fall gewesen. Ein
Investorenprozess, der nach Einschätzung des Sachwalters ca.
250.000 € gekostet hätte, sei deshalb nicht durchgeführt worden …. In dem Termin stimmten die erschienen Gläubiger mit
Kopf- und Summenmehrheit gegen die Durchführung eines
M&A-Prozesses und gegen die weitere Prüfung des geäußerten Interesses der K Beteiligungen GmbH an der Übernahme
der Schuldnerin. Die von den Beschwerdeführern zu 1) bis 4)
Unter dem 12.9.2014 hat die anwaltlich vertretene K Beteiligungen GmbH i.Gr. zu den Beschlüssen der Gläubigerversammlung sowie zu den einzelnen Abläufen zu ihrer Angebotsabgabe vor der Versammlung Stellung genommen ….
Mit anwaltlichen Schriftsatz v. 15.9.2014 … hat der Beschwerdeführer zu 3) seine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des AG v. 1.9.2014 unter Aufrechterhaltung seines
Antrags nach § 251 Abs. 1 InsO begründet.
Mit Beschl. v. 16.9.2014 bestätigte das AG den Insolvenzplan
v. 20.5.2014 mit den Änderungen v. 25.7.2014 i.d.F. v. 1.9.2014
…. Darüber hinaus hat das AG mit Beschl. v. 16.9.2014 den
sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den
Beschl. v. 1.9.2014 nicht abgeholfen ….
Mit anwaltlichem Schriftsatz v. 30.9.2014, eingegangen beim
AG am 1.10.2014, haben die Beschwerdeführer zu 2) und 4)
… gegen den Planbestätigungsbeschluss des AG v. 16.9.2014
sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss
aufzuheben und die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen. Sie tragen u.a. vor, dass sie durch den Plan voraussichtlich
schlechter gestellt würden, als sie ohne den Plan stünden. Zudem liege ein „besonders schwerer Rechtsverstoß“ i.S.v. § 253
Abs. 4 Satz 2 InsO vor, sodass ein Antrag nach § 253 Abs. 4
Satz 1 unzulässig sei. Die Beschwerdeführer zu 2) und 4) ihre
Beschwerdebegründung mit Schriftsatz v. 30.10.2014 ergänzt
…. Jeweils mit Schriftsatz v. 1.10.2014 …, eingegangen beim
AG jeweils am 6.10.2014, haben auch die Beschwerdeführer
zu 1) und 3) sofortige Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss des AG eingelegt.
Mit Beschl. v. 3.11.2014 hat das AG den sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Planbestätigungsbeschl.
v. 16.9.2014 (im Beschluss sowie in den Beschwerden wird
irrtümlich „17.9.2014“ angegeben, s. richtiges Datum Rückseite … Insolvenzplan Bd. …) nicht abgeholfen … und die Beschwerden dem LG zur Entscheidung vorgelegt.
Unter dem 24.11.2014 hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zu 3) vorgetragen, dass nach neuesten Erkenntnissen
die verteilungsfähige Masse im Insolvenzplan falsch dargestellt
werde, da vermeintliche Anfechtungsansprüche nicht berück-
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sichtigt worden seien. Er bitte daher darum, eine Entscheidung
in dieser Sache bis zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung
zu verfristen …. Hierzu hat der Sachwalter mit Schriftsatz v.
1.12.2014 Stellung genommen ….
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), galt. Die Voraussetzungen für die Beschwer
eines Gläubigers wurde mit dem ESUG deutlich verschärft,
etwa durch Einführung des § 253 Abs. 2 InsO.
Mit Schriftsatz v. 2.12.2014 hat die anwaltlich vertretene
Schuldnerin zu dem Schriftsatz des Beschwerdeführers zu 3)
Stellung genommen und beantragt, die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Bestätigungsbeschluss
des AG Hamburg „gem. § 254 Abs. 4“ InsO unverzüglich zurückzuweisen.
Auch der jüngste Vortrag des Beschwerdeführers zu 3), „nach
neuesten Erkenntnissen“ sei die verteilungsfähige Masse im
Insolvenzplan falsch dargestellt, weil „vermeintliche Anfechtungsansprüche nicht berücksichtigt“ wurden, führt zu keiner
anderen rechtlichen Beurteilung. Es ist jedoch nicht dargelegt worden, dass sich hierdurch eine wesentliche Schlechterstellung im o.g. Sinne ergeben könnte. Daher war auch der
Bitte des Beschwerdeführers, „in Anbetracht dieser neuen
Sachlage“, „eine Entscheidung in dieser Sache bis zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung zu verfristen“ – bereits ohne Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit dieses Verfahrens – nicht
nachzukommen.
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts
v. 1.9.2014 sind Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 326 T
143/14.
II. 1. Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer sind
unzulässig. Die Beschwerdeführer haben nicht gem. § 253
Abs. 2 Nr. 3 InsO glaubhaft gemacht, dass sie durch den Plan
wesentlich schlechter gestellt werden, als sie ohne Plan stünden. Es fehlt mithin an der materiellen Beschwer. Es bedarf
demnach keiner Feststellung, ob die von der Schuldnerin in
Aussicht gestellte Sicherheitsleistung einen Nachteil ausgleichen kann (§ 253 Abs. 2 Nr. 3, 2. HS InsO) oder ob der
angefochtene Beschluss gegen die Vorschriften über die Bestätigung des Plans nach den §§ 248 – 252 InsO verstößt, da
Letzteres eine Frage der Begründetheit der Beschwerde wäre.
Die Beschwerdeführer haben eine wesentliche Schlechterstellung i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht glaubhaft gemacht.
Eine solche soll nach der Gesetzesbegründung erst angenommen
werden können, wenn die Abweichung von dem Wert, den der
Beschwerdeführer voraussichtlich bei einer Verwertung ohne
Insolvenzplan erhalten hätte, mindestens 10 % beträgt (HambKomm-InsO/Thies, 4. Aufl., § 253 Rn. 19). Die Glaubhaftmachung erfordert die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Schlechterstellung durch den Beschwerdeführer
(HambKomm-InsO/Thies, a.a.O., § 253 Rn. 19 m.w.N.). Bei der
Prüfung einer Schlechterstellung wird eine Gegenüberstellung
von Planquote und einer Quote bei der klassischen Zerschlagung des Unternehmens bzw. der Abwicklung im Regelinsolvenzverfahren verlangt. Hierbei wird nicht der Vergleich zwischen evtl. mehreren vorgelegten Plänen oder auch mit einem
Fortführungsszenario gezogen (Ahrens/Gerlein/Ringstmeier,
Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 245 Rn. 3;
vgl. auch LG Berlin, Beschl. v. 20.10.2014 – 51 T 696/14,
Rn. 13). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass sie durch den Plan wesentlich schlechter gestellt werden, als sie ohne Plan stünden. Denn
sowohl die von den Beschwerdeführern behaupteten Folgen
bei einer Fortführung des Schuldnerunternehmens als auch das
Angebot der K Beteiligungen GmbH, das eine Übernahme der
Insolvenzschuldnerin im Rahmen eines noch zu erstellenden
Alternativplans beinhaltet, kann für den Vergleich nicht berücksichtigt werden. Anderweitige bessere Verwertungsmöglichkeiten außerhalb eines Planverfahrens wurden überdies von den
Beschwerdeführern – wie bereits das AG ausgeführt hat – nicht
substanziiert dargelegt bzw. glaubhaft gemacht.
Der Verweis der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu
2) und 4) im Schriftsatz v. 30.10.2014 auf die Entscheidung
des LG Berlin v. 20.10.2004 – 86 T 578/04, führt zu keiner
anderen rechtlichen Bewertung. Denn die Entscheidung betrifft eine Rechtslage, die vor der Gesetzesänderung durch das
2. Über die Beschwerde wurde nicht im Rahmen eines Eilverfahrens gem. § 253 Abs. 4 ZPO entschieden. Es konnte bereits
deshalb kein überwiegendes Vollzugsinteresse festgestellt werden, da im konkreten Fall die erst unter dem 2.12.2014, Eingang des Originals am 8.12.2014, beantragte unverzügliche
Zurückweisung der Beschwerde – in diesem konkreten Einzelfall – angesichts der dennoch notwendigen Einarbeitung in das
umfangreiche Verfahren zu keiner schnelleren Entscheidung
als die hier getroffene Beschwerdeentscheidung geführt hätte.
Kann das LG kein überwiegendes Vollzugsinteresse feststellen, prüft es die Beschwerde weiter (HambKomm-InsO/Thies,
a.a.O., § 253 Rn. 25).
3. Da weder der Vortrag in den Schriftsätzen des Sachwalters
v. 8.9.2014 oder v. 1.12.2014 noch derjenige im Schriftsatz der
Schuldnerin v. 2.12.2014 für die Entscheidung über die Beschwerde von Bedeutung gewesen sind, bedurfte es diesbezüglich keiner Gewährung rechtlichen Gehörs.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m. § 97
Abs. 1 ZPO. Einer Wertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf
die Festgebühr nach Nr. 2361 der Anl. 1 zum GKG nicht.
5. Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO nicht zuzulassen. Weder
hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des
Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich.
Anmerkung zu LG Hamburg, Beschl. v. 10. 12. 2014 –
326 T 163/14 (rkr.)
von Rechtsanwalt Dr. Olaf Hiebert, Düsseldorf
Das LG hat mit seiner Entscheidung die Voraussetzungen für
die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts, der einen Insolvenzplan bestätigt (sog. Bestätigungsbeschluss i.S.d. § 248 Abs. 1 InsO), nach
§ 253 Abs. 2 Satz 3 InsO und das dort genannte Erfordernis
der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung
des Beschwerdeführers durch den Insolvenzplan konkretisiert.
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Beschwerdeführer hatten den Bestätigungsbeschluss des
Insolvenzgerichtes u.a. mit dem Vortrag angegriffen, der von
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der eigenverwaltenden Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan
sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften (§ 250 InsO)
zustande gekommen und stelle sie als Insolvenzgläubiger
schlechter, als sie im Fall der Umsetzung eines alternativen
Insolvenzplans, der von ihnen in Grundzügen skizziert wird,
bzw. der Fortführung des Insolvenzverfahrens unter Aufhebung
der Eigenverwaltung stünden. Für den Fall des Nachweises
einer möglichen Schlechterstellung hatte die eigenverwaltende
Schuldnerin Mittel i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO auf einem
Treuhandkonto zur Verfügung gestellt. Ferner beantragte sie,
die Beschwerden gem. § 253 Abs. 4 InsO unverzüglich zurückzuweisen.
Entscheidung
Nachdem das Insolvenzgericht den Beschwerden nicht abgeholfen hatte, erfolgte eine Entscheidung durch das LG in Kammerbesetzung. Das Gericht musste sich weder mit dem sog.
Beschleunigungsantrag nach § 253 Abs. 4 InsO noch mit den
Rügen der Beschwerdeführer in der Sache auseinandersetzen,
sondern konnte die Rechtsbeschwerden als unzulässig verwerfen. Die Kammer gelangte zu der Auffassung, dass die Rechtsbeschwerden bereits gem. § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO unzulässig
sind, weil die Beschwerdeführer eine wesentliche Schlechterstellung nicht glaubhaft gemacht haben. Unter Hinweis auf die
Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass eine wesentliche
Schlechterstellung i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO erst angenommen werden kann, wenn die Abweichung von dem Wert, den
der Beschwerdeführer voraussichtlich ohne Insolvenzplan erhalten hätte, mindestens 10 % beträgt. Die Glaubhaftmachung
setzt die Darlegung der übermäßigen Wahrscheinlichkeit der
Schlechterstellung durch den Beschwerdeführer zwingend voraus. Das Gericht betont, dass allein ein Vergleich zwischen der
im Insolvenzplan vorgesehenen Insolvenzquote und derjenigen,
welche die Gläubiger im Fall der klassischen Zerschlagung des
Unternehmens bzw. Abwicklung im Regelinsolvenzverfahren
zu erwarten haben, maßgeblich ist. Das behauptete Ergebnis
von Alternativplänen oder eines Fortführungsszenarios gleich
welcher Art ist ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein der Vergleich zwischen dem voraussichtlichen Ergebnis für die Gläubiger nach dem Inhalt des Insolvenzplans und demjenigen im
Fall der Zerschlagung.
Entscheidung stärkt Insolvenzplanverfahren – hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch bei behaupteten Verfahrensverstoß
Für die Praxis wäre eine Gerichtsentscheidung zu dem mit dem
ESUG neu eingeführten „Beschleunigungsantrag“ nach § 253
Abs. 4 InsO (hierzu Lehmann/Rühle, NZI 2014, 889 ff.) sowie
zu der Art und dem Umfang etwaiger Ausgleichsmittel i.S.d.
§ 253 Abs. 3 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 InsO wünschenswert
gewesen. Andererseits hat das LG mit seiner rechtskräftigen
Entscheidung das Instrument des Insolvenzplans erheblich
gestärkt, indem es die Darlegungslast des Beschwerdeführers
konkretisiert hat und im Interesse der Gläubigergesamtheit wie
auch des Insolvenzplanverfahrens insgesamt hohe Anforderungen an dessen Vortrag stellt. Auf eine Glaubhaftmachung der
Schlechterstellung kann selbst dann nicht verzichtet werden,
wenn der Beschwerdeführer einen Verfahrensverstoß i.S.d.
§ 250 InsO rügt, wie auch schon das LG Düsseldorf (Beschl. v.
10.9.2014 – 25 T 23/14, ZInsO 2014, 1963) zutreffend klargestellt hat. Es wird auch noch einmal betont, dass etwaige Fortführungsszenarien oder Alternativpläne bei der Frage nach der
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Schlechterstellung außer Betracht bleiben. Alleiniger Maßstab
ist ein Vergleich der zu erwartenden Insolvenzquoten im Fall
der Planumsetzung und der Zerschlagung. Nur wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er im Fall der Zerschlagung des Unternehmens und Abwicklung des Rechtsträgers
voraussichtlich eine höhere Insolvenzquote erhält als bei Umsetzung des Insolvenzplankonzepts ist die Beschwerde überhaupt zulässig. Gelingt dies nicht, erfolgt schon keine Prüfung
in der Sache. Künftige Beschwerdeführer werden ihren Vortrag
hieran ausrichten müssen. Die hohen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen angenommenen und
durch das Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan führen
faktisch – zu Recht dazu – dass Insolvenzgläubiger sich frühzeitig in das Insolvenzverfahren einbringen müssen, wenn sie
eigene Vorstellungen von der Zukunft des Unternehmens oder
Befriedigung ihrer Forderungen haben. Mit der Gläubigerversammlung (auch und gerade in Form des Erörterungstermins
nach § 235 Abs. 1 InsO) und dem Gläubigerausschuss bietet
das Gesetz qualifizierte Möglichkeiten, frühzeitig auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.
§§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO
Anfechtbarkeit erlangter Zahlungen gegenüber
Aussonderungsberechtigten trotz Vorliegens
eines Sanierungsgutachtens
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Tatbestand der Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO
setzt abweichend von den §§ 130, 131 InsO nicht voraus,
dass der Anfechtungsgegner als Insolvenzgläubiger zu
betrachten ist. Die Vorsatzanfechtung richtet sich vielmehr gegen jeden Leistungsempfänger und kann daher
auch gegenüber Aussonderungsberechtigten erfolgen.
Die Anfechtung gegenüber der Beklagten scheitert daher
nicht bereits daran, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten durch ein dingliches Grundpfandrecht gesichert war.
2. Dass die Hausbank der Schuldnerin alternativ die Möglichkeit gehabt hätte, die Zwangsverwaltung zu betreiben, beseitigt die Gläubigerbenachteiligung nicht. Bei
der Feststellung der Gläubigerbenachteiligung können
grds. nur reale Gegebenheiten berücksichtigt werden.
Die Kausalität der realen Ursachen kann durch nur gedachte Geschehensabläufe nicht beseitigt werden.
3.Ist für die Beteiligten erkennbar, dass eine nachhaltige
Sanierung der Insolvenzschuldnerin aufgrund der fehlenden uneingeschränkten Bereitschaft der finanzierenden Banken, in jedem Fall alle für eine Sanierung erforderlichen Beiträge zu leisten, in dem Zeitraum der
streitgegenständlichen Zahlungen noch offen war und
von dem weiteren Verhalten der Banken abhing, dann
musste die Insolvenzschuldnerin ernsthaft damit rechnen, dass sich die Hoffnung auf eine Sanierung nicht erfüllen wird und dass damit durch die Zahlungen an die
Beklagte die Schädigung der übrigen Gläubiger unausweichlich wird.
LG München I, Endurt. v. 7. 8. 2013 – 3 O 27014/12